Verhandlungstermin am 15. Februar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 201/16 (Zur markenrechtlichen Haftung für die durch eine Autovervollständigen-Funktion erzeugte Ergebnisliste der Suchmaschine des Betreibers einer Internethandelsplattform)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 5/2018
Verhandlungstermin am 15. Februar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen
I ZR 201/16 (Zur markenrechtlichen Haftung
für die durch eine Autovervollständigen-Funktion erzeugte Ergebnisliste der Suchmaschine des Betreibers einer Internethandelsplattform)
Sachverhalt:
Die Klägerin, die goFIT Gesundheit GmbH mit Sitz in Österreich, vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist.
Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns, betreibt die Webseite www.amazon.de, über die Produkte des Amazon-Konzerns und – auf der Plattform „Amazon Marketplace“ – von Drittanbietern angeboten werden.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „goFit“ oder „gofit“ in die Suchmaske der Webseite und bei Eingabe der Buchstabenfolge „gof“ oder „gofi“ über die Autovervollständigen-Funktion ausschließlich Angebote von Wettbewerbern angezeigt werden. Die Gesundheitsmatte der Klägerin wird auf der Webseite www.amazon.de weder von der Klägerin noch von anderen Unternehmen des Amazon-Konzerns noch von Dritten angeboten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat ihre Klage in erster Linie auf eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“ und hilfsweise auf eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gestützt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG wegen der Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung „goFit“ zu. Zwar verwende die Beklagte das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetze, die auch von Unternehmen stammten, die mit der Beklagten in einem Konzernverbund stünden. Es fehle jedoch an einer kennzeichenmäßigen Benutzung dieses Begriffs. Auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG liege nicht vor.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 84 O 13/15
OLG Köln – Urteil vom 12. August 2016 – 6 U 110/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG
(1) Als geschäftliche Bezeichnung werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
§ 15 Abs. 1 und 2 MarkenG
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; (…)
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Karlsruhe, den 9. Januar 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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