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Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht Stuttgart

Unsere Kanzlei ist auch von Leonberg, Gerlingen, Vaihingen, Degerloch gut erreichbar.
Die Rechtsanwälte Haustein und Rossier in Stuttgart West, verstehen sich neben ihrer jeweiligen speziellen Tätigkeitsschwerpunkte (Immobilienrecht, Mietrecht und Familienrecht) vor allem auch als Rechtsberater in allen Lebenslagen.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten im Immobilienrecht, im Familienrecht und im Mietrecht auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

Wir wollen neben unserer Beratung und gerichtlichen Vertretung in Fällen unserer jeweiligen Haupttätigkeiten auch Ihre vertrauenswürdigen Erstberater in Fällen aller Art sein. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen zusammen eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsproblems und versuchen, für Sie Strategien zum Erfolg zu entwickeln.

In den allermeisten Fällen werden wir Ihnen selber helfen können, in anderen ‐ bspw. bei sehr speziellen Rechtsproblematiken werden wir Sie entsprechend und vertrauensvoll an spezialisierte Kollegen überweisen.

Unser Ziel ist es, für die jeweilige Mandantschaft eine umfassende rechtliche Betreuung zu bieten, weil unseres Erachtens nach oftmals nur der Gesamtüberblick über Ihre Situation eine wirklich fundierte, rechtliche Beratung ermöglicht.

Wir beraten Sie gerne im Mietrecht, Familienrecht, Sozialrecht bei Scheidungen, Kündigungen, Verträge und Bescheiden.

Rechtsanwalt Oliver R. Haustein absolvierte sein 1. juristisches Staatsexamen im Jahre 1998 an der Universität Tübingen mit Prädikat und erhielt den akademischen Grad des Diplomjuristen.
Bereits während seines 2 – jährigen juristischen Vorbereitungsdienstes am Oberlandesgericht Stuttgart legte er seine Ausbildungsschwerpunkte auf das allgemeine Zivilrecht.
Sein Hauptaugenmerk legte er dabei auf Rechtsfälle mit Immobilienbezug.
Er vertrat daher hauptsächlich Bauträger, Eigentümer und Mieter von Grundstücken und Gebäuden, sowohl im gewerblichen als auch im privaten Wohnungsbereich.
Im Jahre 2007 verkaufte er die Kanzlei Haustein und Kollegen und übernahm für einige Jahre ...mehr lesen

Rechtsanwältin Iris Glencora Rossier beendete das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit dem 1. juristischen Staatsexamen im Jahre 2005.
Den sich anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst beim Landgericht Hechingen schloss sie im Jahre 2007 erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen ab.
Seit ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2008 arbeitete sie als selbständige Rechtsanwältin, u.a. für zwei mittelständige Kanzleien.
Sie bearbeitete insbesondere familien‐ und sozialrechtliche, aber auch alle sonstigen Rechtsangelegenheiten. Im Jahr 2015 absolvierte Rechtsanwältin Iris Rossier den Fachanwaltskurs für Familienrecht....mehr lesen

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Ihren Beratungstermin!

aktuelle Rechtsprechung

C-303/23 – Powszechny Zakład Ubezpieczeń

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:C:2023:980 Vorläufige FassungBESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)11. Dezember 2023(*)„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Anspruch auf Verzugszinsen – Versicherungsvertrag zwischen Unternehmen“In der Rechtssache C‑303/23betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Fabrycznej we Wrocławiu (Rayongericht Wrocław-Fabryczna, Wrocław [Breslau], Polen) mit Entscheidung vom 28. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2023, in dem VerfahrenPowszechny Zakład Ubezpieczeń S.A.gegenVolvia sp. z o.o.erlässtDER GERICHTSHOF (Achte Kammer)unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie…
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C-658/22 – Sąd Najwyższy

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:C:2024:38 Vorläufige FassungBESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)9. Januar 2024(*)„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Einem Obersten Gericht von seinem Ersten Präsidenten vorgelegte Rechtsfragen – Fehlen eines Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht – Offensichtliche Unzulässigkeit“In der Rechtssache C‑658/22betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) mit Entscheidung vom 2. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2022, im Rahmen der Vorlage durch dessen Erste Präsidentin,Beteiligter:Prokurator Generalny,erlässtDER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer),unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Z. Csehi sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und D. Gratsias,Generalanwalt: A. Rantos,Kanzler: A. Calot Escobar,aufgrund…
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T-302/20 – Del Valle Ruíz u. a./ SRB

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2023:735 Vorläufige FassungURTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)22. November 2023(*)„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklung der Banco Popular Español – Beschluss des SRB über die Ablehnung einer Entschädigung der von den Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Anteilseigner und Gläubiger – Eigentumsrecht – Recht auf Anhörung – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung – Unabhängigkeit des Bewerters“In den verbundenen Rechtssachen T‑302/20, T‑303/20 und T‑307/20,Antonio Del Valle Ruiz, wohnhaft in México (Mexiko), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwältin B. Fernández García…
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T-283/19 – Deutschland/ ACER

CURIA - Documents Language of document : ECLI:EU:T:2024:176 BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)14. März 2024(*)„Nichtigkeitsklage – Elektrizitätsbinnenmarkt – Grenzüberschreitender Stromhandel – Rechtshängigkeit – Teilweise Unzulässigkeit“In der Rechtssache T‑283/19,Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Elspas, R. Bierwagen und G. Brucker,Klägerin,gegenAgentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte,Beklagte,unterstützt durchEuropäische Kommission, vertreten durch O. Beynet und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,Streithelferin,erlässtDAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec,Kanzler: V. Di Bucci,aufgrund des schriftlichen Verfahrens,folgendenBeschluss1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die…
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