Verhandlungstermin am 11. Juli 2018, 10.00 Uhr – VIII ZR 277/16 (Auswirkungen einer „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter auf formularvertragliche Klausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 94/2018
Verhandlungstermin am 11. Juli 2018, 10.00 Uhr – VIII ZR 277/16 (Auswirkungen einer „Renovierungsvereinbarung“ zwischen
Mieter und Vormieter auf formularvertragliche Klausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen)
Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 € nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin meint, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf die zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene „Renovierungsvereinbarung“ keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, an sie eine Zahlung von 390 € geleistet und sich zur Übernahme der erforderlichen Schönheitsreparaturen bereit erklärt.
Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. In diesem Fall sei die Übertragung der (nach dem gesetzlichen Leitbild in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegenden) Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht unangemessen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]
§ 535 BGB
[…].Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]
Vorinstanzen:
Amtsgericht Celle – Urteil vom 20. April 2016 – 14 C 1146/14
Landgericht Lüneburg – Urteil vom 16. November 2016 – 6 S 58/16
Karlsruhe, den 18. Mai 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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