T-825/17 – Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE)

T-825/17 – Carbon System Verwaltungs/ EUIPO (LIGHTBOUNCE)

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. September 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LIGHTBOUNCE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑825/17

Carbon System Verwaltungs GmbH mit Sitz in Marktheidenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin M. Gilch und Rechtsanwalt L. Petri,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2017 (Sache R 2301/2016‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens LIGHTBOUNCE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. Februar 2016 meldete die Rechtsvorgängerin der Carbon System Verwaltungs GmbH, der Klägerin, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen LIGHTBOUNCE.

3        Die Marke wurde nach der während des Antragsverfahrens vorgenommenen Änderung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet:

–        Klasse 11: „Beleuchtung und Lichtreflektoren; Produkte für fotografische Zwecke, insbesondere Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren; tragbare Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren für fotografische Zwecke; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch über das Internet) in den Bereichen: Beleuchtung und Lichtreflektoren, Produkte für fotografische Zwecke, insbesondere Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren, tragbare Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren für fotografische Zwecke, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Beleuchtung und Lichtreflektoren, Produkte für fotografische Zwecke, insbesondere Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren, tragbare Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren für fotografische Zwecke, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 41: „Organisation und Veranstaltung von Fotoshootings und Fotowettbewerben; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Schulungen für Fotografie; Organisation und Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

4        Mit Schreiben vom 21. März 2016 machte die Prüferin Einwände gegen die Eintragung der angemeldeten Marke geltend, die auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) gestützt waren. Das Wortzeichen LIGHTBOUNCE, das „Lichtreflexion“ bedeute, übermittle offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen. Das Zeichen sei daher beschreibend. Aus denselben Gründen fehle dem Zeichen außerdem die Unterscheidungskraft.

5        Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 2016 auf diese Beanstandungen.

6        Mit Entscheidung vom 4. November 2016 wies die Prüferin die Anmeldung der Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

7        Am 12. Dezember 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

8        Mit ergänzendem Schriftsatz vom 8. September 2017 reichte die Klägerin zusätzliche Erklärungen zur Eintragung der Wortmarke LIGHTBOUNCE durch das United States Patent and Trademark Office (USPTO, Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten) ein.

9        Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

10      Zur Stützung der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer als Erstes im Rahmen ihrer Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass ein Zeichen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibe, und stellte sodann fest, dass gemäß mehreren Wörterbüchern die Begriffe „light“ und „bounce“ auf die Begriffe „Licht“ bzw. „Licht, Ton oder elektrische Signale, [die] in Kontakt mit einem Gegenstand oder einer Oberfläche kommen und reflektiert werden“ verwiesen (vgl. Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung). Daher würden diese beiden Begriffe zusammengenommen von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden, dass sie eine bestimmte Bedeutung hätten, nämlich „Lichtreflexion“.

11      Was den Einwand der Klägerin in Bezug auf die oben genannte Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens betrifft, dass nämlich das Wort „bounce“ als Nomen die Bedeutung „Sprungkraft“, „Aufsprung“ oder „Zurückschnellen“ und als Verb die Bedeutung „springen“, „aufprallen“, „aufhüpfen“, „hopsen“ oder „stoßen“ habe, war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass der Umstand, dass die in Rede stehenden Wortbestandteile auch andere Bedeutungen haben könnten, unerheblich sei, sofern die angemeldete Marke in einer ihrer normalen Bedeutungen beschreibend sei. Des Weiteren stellte die Beschwerdekammer fest, dass die beiden Wörter, die das in Rede stehende Zeichen bildeten, grammatikalisch korrekt aneinandergefügt seien. Somit könne von einer sprachlich ungewöhnlichen Art der Darstellung, die die Auslegung des Zeichens LIGHTBOUNCE als „Lichtreflexion“ in Frage stelle, keine Rede sein.

12      Die Beschwerdekammer war angesichts dieser Bedeutung der Auffassung, dass die angemeldete Marke geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt worden sei, zu beschreiben.

13      Insbesondere hätten die Waren der Klasse 11 gemeinsam, dass sie alle für fotografische Zwecke benutzt werden könnten und der Lichtreflexion dienten.

14      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen LIGHTBOUNCE als Hinweis darauf verstünden, dass es sich um Dienstleistungen handele, die die Lichtreflexion für fotografische Zwecke technisch unterstützten oder die Lichtreflexion als Gegenstand hätten.

15      Infolgedessen kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass das betreffende Zeichen offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittle und dass die Prüferin daher zu Recht die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt habe.

16      Als Zweites war die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses im Wesentlichen der Auffassung, dass die angemeldete Marke wegen ihrer klaren verkaufsfördernden, lobenden und auf die Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anspielenden Aussage von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Daher sei die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne der oben genannten Bestimmung.

17      Als Drittes wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zurück, frühere Eintragungen seien vom EUIPO in angeblich vergleichbaren Fällen vorgenommen worden.

18      Als Viertes und Letztes war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Erklärungen, die von der Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 8. September 2017 vorgelegt worden seien, nicht zu berücksichtigen seien, weil sie verspätet seien.

 Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

20      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt. Hilfsweise fügt die Klägerin hinzu, dass die Beschwerdekammer ihren ergänzenden Schriftsatz, der Ausführungen zur Eintragung der Wortmarke LIGHTBOUNCE durch das USPTO enthalte, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

22      Im Rahmen dieses Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass das Wortzeichen LIGHTBOUNCE in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter habe. Insbesondere sei die von der Prüferin und der Beschwerdekammer herausgearbeitete Bedeutung „Lichtreflexion“ nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung erkennbar, sondern es seien im Wesentlichen mindestens drei Gedankenschritte erforderlich, damit die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dieser Bedeutung und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herstellen könnten. Daraus folge, dass die angemeldete Marke nicht aus einer Angabe bestehe, die unmittelbar auf Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen hinweise.

23      Da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar Informationen über die Art und die Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erhielten, sei es viel naheliegender, dass sie in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen sähen.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

25      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind diejenigen Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Außerdem bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen“.

26      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die für die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt demnach aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, Infusion Brands/HABM [DUALSAW], T‑647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 29. November 2012, Hopf/HABM [Clampflex], T‑171/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:636, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Folglich fällt ein Zeichen unter das in der oben in Rn. 27 genannten Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172‚ Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, DUALSAW, T‑647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, sowie in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, DUALSAW, T‑647/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:932, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im Licht dieser Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen.

31      Was zunächst die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass, wie die Prüferin zutreffend festgestellt habe, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hauptsächlich für Gewerbetreibende der Fotobranche bestimmt seien, deren Aufmerksamkeit hoch sei. Da die angemeldete Marke LIGHTBOUNCE zudem aus englischen Wörtern bestehe, müsse das englischsprachige Publikum der Europäischen Union berücksichtigt werden.

32      Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, ist zu bestätigen.

33      Was sodann die Bedeutung der angemeldeten Marke betrifft, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die Begriffe „light“ und „bounce“ zusammengenommen die Bedeutung „Lichtreflexion“ haben. Hierzu ist im Übrigen festzustellen, dass die Kombination aus dem Nomen „light“ und dem Verb „bounce“ in Anbetracht der syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln des Englischen als „grammatikalisch richtig“ und „syntaktisch gewöhnlich“ angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663‚ Rn. 27). Die fragliche Kombination weist nämlich in grammatischer oder syntaktischer Hinsicht keinen erkennbaren Unterschied zur Konstruktion eines Satzes auf, der diese Botschaft vermitteln soll, und die Gegenüberstellung der Elemente, die das in Rede stehende Wort bilden, ist in ihrer Struktur aus lexikalischer Sicht im Englischen als gewöhnlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155‚ Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Weglassen der Leerstelle, die nach den syntaktischen Regeln des Englischen zwischen den beiden das in Rede stehende Zeichen bildenden Bestandteilen stehen müsste, die maßgeblichen Verkehrskreise daran hindern wird, die Bedeutung des in Rede stehenden Ausdrucks zu erfassen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, iNET 24 Holding/HABM [IDIRECT 24], T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 61). Die Zusammenschreibung der beiden fraglichen Wörter, die kein zusätzliches Merkmal aufweisen, ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung der Kombination, die sie bilden, kann nichts an der Beurteilung ändern, dass das Zeichen nicht geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, IPVanish, T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155‚ Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann sich daher nicht um eine sprachlich ungewöhnliche Art der Darstellung handeln, die mehrdeutig wäre und einer Interpretation des Zeichens LIGHTBOUNCE als „Lichtreflexion“ entgegenstünde.

35      Was schließlich den Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen anbelangt, oder, mit anderen Worten, was die Frage betrifft, ob sich aus der Bedeutung dieser Marke und der Art dieser Waren und Dienstleistungen ergibt, dass das Zeichen LIGHTBOUNCE eines der Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen beschreiben kann, ist Folgendes zu bemerken.

36      Zunächst ist festzustellen, wie die Beschwerdekammer es getan hat, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 11 (vgl. Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung) als gemeinsames Merkmal haben, dass sie dazu bestimmt sind, der Lichtreflexion im Bereich der Fotografie zu dienen. Daher ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie dem Ausdruck LIGHTBOUNCE im Zusammenhang mit den in dieser Klasse enthaltenen Waren wie z. B. Lichtreflektoren und Lichtdiffusoren begegnen, ihn unmittelbar und ohne zusätzlichen Interpretationsaufwand als Hinweis auf dieses Merkmal wahrnehmen werden.

37      Unter Berücksichtigung dieses Merkmals der in Rede stehenden Waren und wie die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist das Zeichen LIGHTBOUNCE für sämtliche von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 11 beschreibend, da es einen direkten Hinweis auf die Tatsache darstellt, dass diese Waren im Bereich der Fotografie verwendet werden können und der Lichtreflexion dienen.

38      Dasselbe gilt für die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, hinsichtlich deren davon auszugehen ist, wie die Beschwerdekammer es getan hat (vgl. Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung), dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie dem Ausdruck LIGHTBOUNCE im Zusammenhang mit den in diesen Klassen enthaltenen Dienstleistungen wie der Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Schulungen für Fotografie oder der Organisation und Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen begegnen, ihn als Hinweis darauf verstehen werden, dass es um Dienstleistungen geht, die entweder die Lichtreflexion in der Fotografie technisch unterstützen oder die Lichtreflexion in der Fotografie zum Gegenstand haben.

39      Angesichts dessen ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass sich die von der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittelte Botschaft bei den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne besondere geistige Anstrengung ihrerseits, d. h. ohne weiteres Nachdenken, verankert. Folglich kann das Vorbringen der Klägerin, dass mindestens drei Gedankenschritte notwendig seien, damit die maßgeblichen Verkehrskreise dem in Rede stehenden Zeichen die Bedeutung, die ihm die Beschwerdekammer gegeben habe, beimessen könnten, nur zurückgewiesen werden.

40      Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, dass es, da die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen nicht direkt Informationen über die Art und die Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen übermittle, viel naheliegender sei, dass diese Verkehrskreise in der angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen sähen. Es ist nämlich festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen der zugrunde gelegten Bedeutung der angemeldeten Marke und derjenigen der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, wie sie oben in den Rn. 35 bis 39 beschrieben wurde, das Zeichen im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, sondern als Hinweis auf die oben in Rn. 36 genannte Eigenschaft verstehen werden.

41      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

42      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Hilfsvorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, das EUIPO habe ungerechtfertigt entschieden, die Ausführungen zur Eintragung des Wortzeichens LIGHTBOUNCE durch das USPTO, die die Klägerin im ergänzenden Schriftsatz vom 8. September 2017 vorgelegt hat, nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Klägerin durfte das EUIPO zum einen ihre ergänzenden Ausführungen nicht als verspätet zurückweisen, da diese Eintragung vom USPTO erst Ende August 2017 vorgenommen worden sei und die Klägerin unmittelbar danach, nämlich am 8. September 2017, ihren ergänzenden Schriftsatz eingereicht habe. Zum anderen zeige die Entscheidung des USPTO als englischsprachigem Muttersprachler, die Eintragung des Wortzeichens LIGHTBOUNCE vorzunehmen, dass dieses nicht rein und glatt beschreibend sei, und spreche daher für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens.

43      Hierzu genügt der Hinweis, dass die Regelung der Europäischen Union für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283‚ Rn. 47, und vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T‑399/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:11‚ Rn. 46). Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Die in den Mitgliedstaaten oder Drittländern bereits vorliegenden Eintragungen stellen somit einen Umstand dar, der lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, EU:T:2004:110‚ Rn. 70). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, EU:T:2009:328‚ Rn. 35). Diese Überlegungen gelten erst recht für Gründe einer Entscheidung über die Zulassung eines Zeichens zur Eintragung und die etwaigen Erwägungen namentlich des USPTO bei der Eintragung der Marke LIGHTBOUNCE (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737‚ Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Folglich kann – selbst unter der Annahme, das EUIPO hätte zu Unrecht entschieden, die Ausführungen der Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 8. September 2017 wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, was die fehlende Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke als Unionsmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen betrifft, da sie unmittelbar auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt wurde – wie aus der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung hervorgeht –, gleichwohl nicht allein damit in Zweifel gezogen werden, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht die Tatsache berücksichtigt habe, dass das Zeichen LIGHTBOUNCE in den Vereinigten Staaten eingetragen worden sei.

45      Infolgedessen und in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die oben genannte Eintragung auf der Grundlage einer anderen Regelung erfolgte, ist das Hilfsvorbringen der Klägerin als irrelevant zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Dorel Juvenile Group/HABM [SAFETY 1ST], T‑88/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:15, Rn. 45).

46      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

47      Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint habe, obwohl diese in Wirklichkeit eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise, um im Verkehr als Marke erkannt zu werden.

48      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, das betreffende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Toontrack Music/EUIPO [SUPERIOR DRUMMER], T‑895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich indes, dass die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Waren beschreibend sei und daher das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ihrer Eintragung als Unionsmarke entgegenstehe. Folglich ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung als ins Leere gehend zurückzuweisen.

49      Jedenfalls fehlt einem Wortzeichen, das die Merkmale von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 30. November 2017, SUPERIOR DRUMMER, T‑895/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:851, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

51      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Carbon System Verwaltungs GmbH trägt die Kosten.

Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


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