T-598/22 – RD u.a./ Österreichische Nationalbank

T-598/22 – RD u.a./ Österreichische Nationalbank

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

20. April 2023(*)

„Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑598/22,

RD,

RE,

RF,

RG,

vertreten durch Rechtsanwalt W. Schwartz,

Kläger,

gegen

Österreichische Nationalbank,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und W. Valasidis,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragen die Kläger, RD, RE, RF und RG, die Kürzung ihrer Pensionen durch die Österreichische Nationalbank für nichtig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

2        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

3        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für hinreichend unterrichtet und beschließt gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

4        Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Entscheidungen über gemäß Art. 263 AEUV erhobene Klagen zuständig, wenn sie sich gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union richten.

5        Im vorliegenden Fall ist der Urheber der angefochtenen Handlung, die Österreichische Nationalbank, weder ein Organ, noch eine Einrichtung, noch eine sonstige Stelle der Union.

6        Dies kann auch nicht durch das Argument der Kläger in Frage gestellt werden, dass es sich bei der Österreichischen Nationalbank um eine „sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handele, da sie Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sei.

7        Der Umstand, dass nach Art. 282 Abs. 1 AEUV und Art. 1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank (EZB) das ESZB bilden und dass die nationalen Zentralbanken nach Art. 14.3 des Protokolls integraler Bestandteil des ESZB sind, erlaubt es nämlich nicht, die nationalen Zentralbanken als sonstige Stellen der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV zu qualifizieren.

8        Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, haben die nationalen Zentralbanken im ESZB einen gemischten Status, da sie in diesem weitgehend integrierten System tätig werden, gleichzeitig aber nationale Behörden bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 83, und vom 13. September 2022, Banka Slovenije, C‑45/21, EU:C:2022:670, Rn. 52).

9        Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Zentralbanken auch außerhalb des ESZB tätig werden können. Nach Art. 14.4 des Protokolls Nr. 4 können sie nämlich unter bestimmten Voraussetzungen andere Aufgaben als jene des ESZB wahrnehmen, und zwar in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung.

10      Folglich kann das Gericht gemäß Art. 263 AEUV nicht über eine gegen die Österreichische Nationalbank erhobene Nichtigkeitsklage entscheiden.

11      Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Klage im vorliegenden Fall gegen rein nationale Handlungen richtet, nämlich die Kürzung der Pensionen der Kläger, bei denen es sich um ehemalige Dienstnehmer der Österreichischen Nationalbank handelt. Eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage kann sich jedoch nur auf Rechtsakte der Union beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimšēvičs und EZB/Lettland, C‑202/18 und C‑238/18, EU:C:2019:139, Rn. 69).

12      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass sie der Beklagten zugestellt werden müsste.

 Kosten

13      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und ihr Kosten entstehen konnten, genügt es, den Klägern gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      RD, RE, RF und RG tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 20. April 2023

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

A. Marcoulli



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