URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
11. Juni 2025(* )
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Pure Steel+ – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das EUIPO – Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑461/24,
SHS – Stahl-Holding-Saar GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Dillingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Meyer,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die SHS – Stahl-Holding-Saar GmbH & Co. KGaA, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Juni 2024 (Sache R 189/2024‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 31. Januar 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO folgendes Bildzeichen als Unionsmarke an:
3 Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 8, 11, 12, 37, 40 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 6: „Unedle Metalle und deren Legierungen, Erze; unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Brammen, Bleche, insbesondere Grobbleche, Bänder aus Metall; Schmiedestücke aus Metalllegierungen [vorbearbeitet oder halbfertig]; Freiformschmiedestücke und Gesenkschmiedestücke [vorbearbeitet oder halbfertig]; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen; Bauelemente aus Metall; Leitungen, Rohre und Schläuche sowie Zubehör hierfür, einschließlich Ventile, aus Metall; Bauten und transportable Bauten aus Metall; Schienen, Gleise, Ketten, Stäbe, Kabel und Drähte aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Schweiß- und Lötmaterial; Formen aus Metall; Container sowie Gegenstände aus Metall für Verpackung, Lagerung und Transport; Tresore und Safes“;
– Klasse 7: „Maschinen, Maschinenteile, Werkzeugmaschinen und kraftbetriebene Werkzeuge für Materialbearbeitung und Produktion; Motoren und Triebwerke, ausgenommen für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung, ausgenommen für Landfahrzeuge; landwirtschaftliche Geräte, ausgenommen handbetätigte Handwerkzeuge; Maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten“;
– Klasse 8: „Handbetätigte Geräte und Werkzeuge zur Materialbearbeitung sowie für Bau‑, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten; Stanzwerkzeuge; Messer [Handwerkzeuge]; Sägen [Handwerkzeuge]; Sägeblätter; Scheren zum Schneiden von Metall [Blechscheren]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 11: „Dampferzeugungsgeräte, soweit es sich nicht um Maschinenteile handelt“;
– Klasse 12: „Fahrzeuge und Beförderungsmittel zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge, für Wasserfahrzeuge, für Landfahrzeuge; Antriebe, einschließlich Motoren und Triebwerke, für Landfahrzeuge“;
– Klasse 37: „Baudienstleistungen; Installationsarbeiten und Reparaturdienstleistungen von Industrieanlagen zur Herstellung von Stahl und Stahlprodukten, Windkraftanlagen, Monopiles für Windkraftanlagen, umwelttechnischen Systemen, pneumatischen Schüttguttransportanlagen, technischen Anlagen, hochfesten Konstruktionen, industriellen Druckbehältern, Offshore-Rohrleitungen, Festland-Rohrleitungen, industriellen Rohrleitungen, Druckanlagen für industrielle Zwecke, Infrastrukturbauwerken aus Stahl, Baumaschinen, Recyclinganlagen, Anlagen des Maschinenbaus, insbesondere Werkzeugmaschinen und Druckgussmaschinen; Bau‑, Montage- und Abbrucharbeiten“;
– Klasse 40: „Metallbearbeitung, nämlich Stanzen, Pressen, Glühen, Härten, Umformen, Schmieden, Walzen, Zerspanen, Brennschneiden, Schneiden, Bohren und Prägen; Metallbearbeitung, nämlich Oberflächenbeschichtung, Stahlkiesstrahlen, Sandstrahlen, Auftragsschweißen, Laserauftragsschweißen, Plasmabehandlung von Oberflächen; Metallbearbeitung, nämlich Schweißen von Metallteilen, Anarbeitung von Werkstücken, Erzeugung von Profilen, Erzeugung von Spaltbändern, Zuschnitt von Blechen, Tafeln oder Trapezen; metallurgisches Schmelzen; Dienstleistungen zur Metallumwandlung, insbesondere von Stahl mittels CO2-Ausstoß reduzierter Technologien“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines Industriedesigners; Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf CO2-Einsparungen bei der Stahlproduktion“.
4 Mit Entscheidung vom 28. November 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der genannten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 24. Januar 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin macht im Wesentlichen als Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geltend.
10 Sie erhebt fünf Rügen. Die erste betrifft die Beurteilung des „+“‑Zeichens, die zweite die Erze der Klasse 6, die dritte die fehlerhafte Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens, die vierte die Begründungspflicht und die fünfte die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen.
11 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
12 Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
15 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem englischsprachigen Teil des Publikums der Union bestünden und sowohl die breite Öffentlichkeit als auch Fachkreise umfassten (Rn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin hat diese Beurteilung nicht in Frage gestellt.
16 Ferner hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke insbesondere aus den Wörtern „pure“ und „steel“ bestehe und dass diese Wörter die Bedeutung „reiner Stahl“ hätten. Die beiden Wortbestandteile würden durch eine weiße, winkelförmige Linie umrahmt, die oberhalb des Wortes „pure“ verlaufe und am äußersten rechten Rand durch ein hochgestelltes weißes „+“‑Zeichen unterbrochen werde (Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung).
17 Sodann vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortbestandteile „pure“ und „steel“ als beschreibenden Hinweis auf die Art, den Gegenstand oder den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrnähmen, nämlich dass diese vollständig oder teilweise aus reinem Stahl bestünden, sie der Herstellung oder Verarbeitung von reinem Stahl dienten oder damit in Zusammenhang stünden (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung). Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen hätten entweder einen unmittelbaren Bezug zu reinem Stahl oder seien so weit gefasst, dass sie auch Waren umfassten, die damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden (Rn. 16 bis 23 der angefochtenen Entscheidung).
18 Darüber hinaus sei die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke, d. h. das schwarze Quadrat, die weiße Schriftfarbe, die winkelförmige Linie sowie das „+“‑Zeichen, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Ausdrucks „pure steel“ wegzuführen (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Das schwarze Quadrat sei nämlich eine übliche Hintergrundgestaltung, die der besseren Lesbarkeit des Wortelements diene. Die winkelförmige Linie werde als bloße Umrandung der Wörter „pure“ und „steel“ wahrgenommen, die die quadratische Hintergrundform aufgreife. Die entsprechenden Umrandungen seien weit verbreitet, um Wörter visuell hervorzuheben und würden nicht als Herkunftshinweis verstanden. Die zweizeilige Anordnung der Wörter „pure“ und „steel“ sei ebenfalls ein übliches Gestaltungsmittel, das der Verbraucher nicht als Herkunftshinweis wahrnehme. Auch die Kombination der Farben Schwarz und Weiß sei werbeüblich und werde von den angesprochenen Verbrauchern als gängiges Gestaltungsmittel und nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).
19 Ferner sei das „+“‑Zeichen nicht geeignet, die Aufmerksamkeit von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements „pure steel“ wegzuführen, und zwar unabhängig davon, ob es als Hervorhebung des Ausdrucks „pure steel“ und damit als Qualitätshinweis, als Additionszeichen zwischen den Wörtern „pure“ und „steel“ oder als bloßes Bildelement verstanden werde (Rn. 13, 27, 28 und 31 der angefochtenen Entscheidung).
20 Im Übrigen fehle der angemeldeten Marke aufgrund ihres beschreibenden Charakters auch die Unterscheidungskraft (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).
Zur ersten Rüge betreffend die Beurteilung des „+“ ‑Zeichens
21 Die Klägerin macht geltend, dass das „+“‑Zeichen und das Wort „pure“ eine phantasievolle und in sich widersprüchliche Kombination bildeten und dass die Begründung der Beschwerdekammer insoweit mit Tatsachen- und Rechtsfehlern behaftet sei.
22 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
23 Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass die Kombination des Wortes „pure“ und des „+“‑Zeichens in sich widersprüchlich sei, da, wenn zu etwas Purem etwas dazu komme, wie es durch das „+“‑Zeichen in der Marke kommuniziert werde, es nicht mehr pur sei. Zudem könne die Positionierung des „+“‑Zeichens nicht als Superlativ oder Hinweis auf eine besonders hohe Qualität angesehen werden, da das Wort „pure“ weder steigerungsfähig sei noch als Superlativ vorkomme. Somit könne die in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung genannte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
24 Das Vorbringen der Klägerin beruht jedoch auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.
25 Die Beschwerdekammer war nämlich insoweit der Ansicht, dass es am naheliegendsten sei, das „+“‑Zeichen als Hinweis auf die Qualität, den Mehrwert oder einen Superlativ zu verstehen, der eine besonders hohe Qualität zum Ausdruck bringe (Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung). Die Verbraucher, die das „+“‑Zeichen in diesem Sinne verstünden, mäßen der Marke die Bedeutung „reiner Stahl von besonders hoher Qualität“ bei. Nach diesem Verständnis verstärke das „+“‑Zeichen lediglich die beschreibende Bedeutung des Wortelements „pure steel“ (Rn. 27 und 30 der angefochtenen Entscheidung).
26 Somit geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus den Rn. 27 und 30 der angefochtenen Entscheidung keine Feststellung der Beschwerdekammer hervor, dass das „+“‑Zeichen das Wortelement „pure“ verstärkt, sondern vielmehr, dass dieses Zeichen die Wortbestandteile „pure steel“ insgesamt verstärkt.
27 Außerdem handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichts bei dem nach einem Wortelement platzierten Element „+“ um ein mathematisches Zeichen, das als verstärkendes Suffix (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2023, DDR Kultur/EUIPO – Gruppe Canal+ [THE PLANET], T‑47/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:311, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder als Hinweis auf eine besonders hohe Qualität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2019, Meesenburg Großhandel/EUIPO [Triotherm+], T‑760/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:175, Rn. 27, vgl. ebenfalls in diesem Sinne zum Wort „plus“ Urteil vom 15. November 2023, Daimler Truck/EUIPO [YOUR PERFORMANCE PLUS], T‑35/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:718, Rn. 33) wahrgenommen werden kann.
28 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Element „+“ kann nämlich, da es oberhalb und rechts von den Wörtern „pure“ und „steel“ platziert ist, ohne Weiteres als Hervorhebung der Kombination dieser Wörter und somit als verstärkendes Suffix für die Qualität reinen Stahls wahrgenommen werden.
29 Als Zweites macht die Klägerin geltend, das „+“‑Zeichen habe nicht die Funktion, die Elemente „pure“ und „steel“ in Gleichordnung miteinander zu verbinden, da das Adjektiv „pure“ (pur) im üblichen Sprachgebrauch nicht mit dem Substantiv „steel“ (Stahl) verbunden werde, und es sich hierbei nicht um Wörter derselben Klasse oder desselben Typs handele.
30 Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass das „+“‑Zeichen als Additionszeichen wahrgenommen werden könne. In diesem Fall werde die angemeldete Marke als „pure + steel“ gelesen. Das „+“‑Zeichen zwischen zwei Wörtern stelle eine gängige Abkürzung der Konjunktion „und“ dar. Der Ausdruck „pure + steel“ werde daher als beschreibender Hinweis darauf wahrgenommen, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, sowohl rein als auch aus Stahl seien, sich auf solche Waren bezögen oder ihrer Herstellung bzw. Verarbeitung dienten (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung).
31 Wie die Beschwerdekammer geltend macht und wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kann das „+“‑Zeichen ohne Weiteres als mathematisches Zeichen für eine Addition und damit als Synonym für die nebenordnende Konjunktion „and“ (und) wahrgenommen werden.
32 In der angemeldeten Marke kann das „+“‑Zeichen demnach, selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei „pure“ und „steel“ nicht um Wörter derselben Klasse oder desselben Typs handelt, als Verbindung zwischen diesen beiden Wörtern und folglich als Darstellung der Wortkombination „pure + steel“ wahrgenommen werden.
33 Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass das „+“‑Zeichen in der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hervorhebung des Ausdrucks „pure steel“, d. h. als Hinweis auf die Qualität oder den Mehrwert, oder als Addition der Wörter „pure“ und „steel“ wahrgenommen werden kann (siehe oben, Rn. 25 und 30).
34 Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge betreffend die Waren „Erze“ der Klasse 6
35 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung alle Waren der Klasse 6 gemeinsam bewertet, wobei sie zu Unrecht angenommen habe, dass die Waren „Erze“ von der beschreibenden Bedeutung erfasst seien, die sie der angemeldeten Marke beigemessen habe. Erze seien jedoch Grund- oder Rohstoffe, die keinen reinen Stahl darstellten oder daraus hergestellt werden könnten.
36 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
37 Im Fall der Anmeldung einer Marke für mehrere Waren und Dienstleistungen muss die Beschwerdekammer in konkreter Weise prüfen, ob die Marke in Bezug auf jede dieser Waren und Dienstleistungen unter ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 fällt, wobei sie für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Folglich ist die Beschwerdekammer, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist, und zwar unabhängig davon, wie die Anmeldung formuliert ist (Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 32, 34 und 38).
38 Was die Verpflichtung der zuständigen Behörde angeht, die Ablehnung der Eintragung einer Marke für jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu begründen, so kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 23 der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben, weshalb sie der Ansicht war, dass die angemeldete Marke für jede der beanspruchten Klassen von Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. In Bezug auf die Waren der Klasse 6 hat sie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass diese Waren „alle von den breiten Oberbegriffen unedle Metalle und deren Legierungen, Erze; Materialien aus Metall für das Bau- und Konstruktionswesen; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus unedlen Metallen [nicht für elektrische Zwecke]; Kleineisenwaren; Behälter aus Metall für Lagerung und Transport“ umfasst seien und dass „sie … entweder reinen Stahl als Material darstellen oder daraus hergestellt werden“ könnten.
40 Was Erze anbelangt, widerspricht die Klägerin dieser Beurteilung, da diese nicht in Form von reinem Stahl vorkämen oder daraus hergestellt werden könnten.
41 Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sind Erze Gesteinsbrocken, die nutzbare Mineralien einschließlich Eisen, das ebenfalls ein Bestandteil von Stahl ist, enthalten können.
42 Außerdem war die Beschwerdekammer, wie sich aus den Rn. 15, 16 und 18 der angefochtenen Entscheidung ergibt, der Ansicht, dass der Wortbestandteil „pure steel“ für die Art, den Gegenstand oder den Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, soweit er mit reinem Stahl im Zusammenhang stehe oder einen unmittelbaren Bezug dazu aufweise.
43 Mit den anderen Waren der Klasse 6, insbesondere Metallen, weisen Erze demnach einen so direkten und konkreten Zusammenhang auf, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren im Sinne der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung bilden.
44 Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung frei von Beurteilungsfehlern festgestellt, dass das Wortelement „pure steel“ die Art und Beschaffenheit sämtlicher Waren der Klasse 6, einschließlich Erzen, beschreibe.
45 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge betreffend die fehlerhafte Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens
46 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei, und habe seine Unterscheidungskraft, insbesondere hinsichtlich seiner grafischen Gestaltung, unzutreffend bewertet. Zum einen werde diese Unterscheidungskraft erstens durch eine Aussage der Jury für den Preis „German Brand Award 2023“, zweitens durch die in den Richtlinien des EUIPO angeführte „Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“ des European Trade Mark and Design Network und drittens durch die für Waren und Dienstleistungen, die denen ähnlich seien, für die die angegriffene Marke angemeldet worden sei, unter der Nr. 018908068 eingetragene ältere Unionsmarke bestätigt. Zum anderen habe die Beschwerdekammer die Marke nicht in ihrer Gesamtheit geprüft und ihr folglich nicht die hinreichende Unterscheidungskraft zuerkannt, die sich aus der Kombination ihrer „lesbaren“ und „nicht lesbaren“ Bestandteile, insbesondere ihrer grafischen Gestaltung, ergebe.
47 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Diese Rechtsprechung gilt erst recht im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdekammer nicht verpflichtet ist, eine Aussage der Jury bei der Verleihung des German Brand Award 2023 zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob die angemeldete Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 fällt.
50 Jedenfalls bedarf es mehr als, wie im vorliegenden Fall, der Aussage einer Jury, um das – von der Klägerin im Übrigen nicht bestrittene – Ergebnis der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die grafische Gestaltung der Marke nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung der Wortkombination „pure steel“ wegzuführen (siehe oben, Rn. 18).
51 Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin zur „Gemeinsame[n] Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“ des European Trade Mark and Design Network, die in den Richtlinien des EUIPO zitiert wird.
52 Sodann ist zum Vorbringen der Klägerin zur früheren Eintragung der Unionsmarke Nr. 018908068 festzustellen, dass die Entscheidungen, die das EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffen hat, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer diesen Entscheidungen vorausgehenden Verwaltungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
53 Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der guten Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss es die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen sowie ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Die Anwendung der Grundsätze muss jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).
54 Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines Dritten berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das in Rede stehende Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).
55 Im vorliegenden Fall geht oben aus den Rn. 15 bis 19 hervor, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zur Prüfung ihres beschreibenden Charakters in ihrer Gesamtheit, einschließlich ihrer Wort- und Bildelemente, ausgehend davon geprüft hat, wie die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke insgesamt wahrnehmen, und anschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ihr das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe (siehe oben, Rn. 6). Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die frühere Praxis des EUIPO berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
56 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Marke sei nicht in ihrer Gesamtheit geprüft worden, so darf sich bei einer komplexen Marke die Beurteilung ihres beschreibenden Charakters nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Wort- oder Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Wahrnehmung der Marke insgesamt durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet keinen beschreibenden Charakter haben, auch im Fall ihrer Kombination nicht beschreibend sein können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keinen beschreibenden Charakter hat, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibend sein kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Insoweit genügt die Feststellung, dass sich oben aus Rn. 55 ergibt, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke im Einklang mit der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit geprüft hat.
58 Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur vierten Rüge betreffend die Begründungspflicht
59 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet, was erstens das oben in Rn. 29 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde, zweitens die Waren „Erze“ der Klasse 6, drittens die Aussage der Jury des Preises „German Brand Award 2023“ sowie die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO und viertens die Prüfung der Marke in ihrer Gesamtheit betreffe.
60 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
61 Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen den Unionsgerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen. Sie hat den gleichen Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen die Dienststellen des EUIPO nicht auf alle Argumente der Beteiligten einzugehen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, EU:T:2008:481, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Erstens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer das oben in Rn. 29 angeführte Vorbringen nicht geprüft habe. Aus den Rn. 19, 25 und 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer zu den von der Klägerin vorgetragenen wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen in Bezug auf das „+“‑Zeichen Stellung genommen sowie klar und eindeutig die Gründe dargelegt hat, aus denen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das „+“‑Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Additionszeichen zwischen den Wörtern „pure“ und „steel“ bzw. als Hervorhebung des Wortes „pure“ wahrgenommen werde.
64 Zweitens ist festzustellen, dass Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, wie sich oben aus den Rn. 41 und 43 ergibt, was den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 6 angeht, eine hinreichende Begründung im Sinne der oben in den Rn. 61 und 62 angeführten Rechtsprechung enthält.
65 Drittens kann die Beschwerdekammer, wie die Klägerin selbst einräumt, weder an die Aussage der Jury des Preises „German Brand Award 2023“ noch an die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden sein. Da die Beschwerdekammer nach einer strengen und umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angegriffene Marke beschreibend sei, kann somit in Anbetracht der oben in den Rn. 53 und 54 angeführten Rechtsprechung auch eine etwaige Nichtberücksichtigung dieser Elemente nicht zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht führen.
66 Viertens ergibt sich oben aus Rn. 57, dass die Beschwerdekammer die Marke in ihrer Gesamtheit geprüft hat.
67 Fünftens geht aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage insgesamt hervor, dass sie in der Lage war, die Gründe zu verstehen, aus denen die Beschwerdekammer der Ansicht war, die angemeldete Marke sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Jedenfalls sind diese Gründe, wie sich aus den oben in den Rn. 15 bis 19, 25 und 30 angeführten Randnummern der angefochtenen Entscheidung ergibt, in dieser Entscheidung klar dargelegt worden.
68 Folglich ist kein Verstoß gegen die Begründungspflicht dargetan.
69 Die vierte Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur fünften Rüge betreffend die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
70 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe insbesondere dadurch gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, dass sie die frühere Praxis des EUIPO nicht berücksichtigt habe.
71 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
72 Was die Begründetheit dieser Rüge betrifft, genügt die Feststellung, dass es der in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geregelte Amtsermittlungsgrundsatz dem EUIPO schlicht gestattet, in Fällen, in denen es wie hier um ein absolutes Eintragungshindernis geht, Tatsachen festzustellen, die von den Beteiligten des Eintragungsverfahrens nicht vorgebracht werden. Dagegen war die Klägerin, die die Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer beanstandete, verpflichtet, hinreichende Beweise vorzulegen, um die Beanstandung zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2021, Think Schuhwerk/EUIPO [Darstellung roter Schnürsenkelenden], T‑298/19, EU:T:2021:792, Rn. 73 und 74).
73 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin darauf, einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geltend zu machen, ohne jedoch einen Umstand zu benennen, der von der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist und von der Beschwerdekammer gleichwohl geprüft werden müsste, um die angefochtene Entscheidung zu stützen.
74 Deshalb hat die Beschwerdekammer, die die angefochtene Entscheidung auf eine strenge und vollständige Prüfung der Bestandteile der angegriffenen Marke gestützt hat, sich nicht über den in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 geregelten Amtsermittlungsgrundsatz hinweggesetzt.
75 Die fünfte Rüge ist somit zurückzuweisen.
76 Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist.
77 Soweit mit dem Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden soll, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.
78 Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und ihr folglich das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis entgegensteht, braucht die Begründetheit der Rügen der Klägerin, mit denen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden.
79 Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
80 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
81 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die SHS – Stahl-Holding-Saar GmbH & Co. KGaA trägt die Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas