C-745/24 – GLOBUS Handelshof

C-745/24 – GLOBUS Handelshof

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Language of document : ECLI:EU:C:2025:1030

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

18. Dezember 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Landwirtschaft und Fischerei – Ökologische/biologische Erzeugnisse – Verordnung (EU) 2018/848 – Art. 3 Nr. 52 – Begriff ‚Kennzeichnung‘ – Begriff ‚Etikett‘ – Art. 3 Nr. 53 – Begriff ‚Werbung‘ – Art. 30 Abs. 1 – Mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnetes Erzeugnis – Art. 32 Abs. 1 Buchst. a – Pflicht, auf dem Etikett die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat – Unanwendbarkeit auf Werbeprospekte, mit denen diese Erzeugnisse beworben werden “

In der Rechtssache C‑745/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Beschluss vom 24. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2024, in dem Verfahren

Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

gegen

GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Verbands Sozialer Wettbewerb e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Welzel,

–        der GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Grube,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Dawes und M. Zerwes als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 52 und 53 sowie Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. 2018, L 150, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen einer Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW), eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gegen die GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG (im Folgenden: Globus), eine mehrere großflächige SB-Warenhäuser (Hypermärkte) betreibende Gesellschaft, auf Unterlassung der Bewerbung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in deren Faltblattwerbung ohne Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 6, 9, 15, 17 und 73 der Verordnung 2018/848 wird ausgeführt:

„(6)      Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der [Europäischen] Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(9)      Angesichts der Dynamik des ökologischen/biologischen Sektors wurde in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates [vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1)] die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt. Die Ergebnisse dieser von der [Europäischen] Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass der Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend verbessert werden sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(15)      Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt für ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist. Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten Produktionsvorschriften basieren, die unionsweit harmonisiert sind und den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Einhaltung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Vorschriften gerecht werden.

(17)      Diese Verordnung sollte die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion und ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt bilden und für ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse und einen fairen Wettbewerb sorgen, womit dazu beigetragen wird, dass Landwirte ein gerechtes Einkommen erzielen, für Vertrauen seitens der Verbraucher gesorgt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden sowie kurze Vertriebskanäle und die Produktion vor Ort gefördert werden. Diese Ziele sollten erreicht werden, indem die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden.

(73)      Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18)] und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen festgelegt werden. Ziel ist, sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten Erzeugnisse und an ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können.“

4        In Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung 2018/848 wird ausgeführt:

„In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. 2017, L 95, S. 1)] aufgeführten Vorschriften hinausgehen, festgelegt.“

5        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 52 und 53 der Verordnung 2018/848 lautet:

„52.      ‚Kennzeichnung‘: alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses Erzeugnis beziehen;

53.      ‚Werbung‘: jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern“.

6        In Art. 30 („Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie ‚Bio-‘ und ‚Öko-‘, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2)      In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Darüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.

…“

7        Art. 32 („Verbindliche Angaben“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Sind Erzeugnisse mit den Bezeichnungen nach Artikel 30 Absatz 1 gekennzeichnet, einschließlich der nach Artikel 30 Absatz 3 als Umstellungserzeugnisse gekennzeichneten Erzeugnisse, so muss

a)      die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat; und

(3)      Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 33 Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

…“

8        Art. 33 („Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“) Abs. 1 der Verordnung 2018/848 sieht vor:

„Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9        Globus, eine Gesellschaft der Handelsgruppe Globus St. Wendel, betreibt in Deutschland Hypermärkte. Im Januar und Februar 2024 verteilte sie in Gera (Deutschland) und Umgebung Werbeprospekte, in denen u. a. mehrere Lebensmittel mit der Angabe „Bio“ und unter dem Logo der Union für ökologische/biologische Produktion beworben wurden, jedoch ohne die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848.

10      Der VSW erhob beim Landgericht Saarbrücken (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Globus auf Unterlassung der Bewerbung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in ihren Werbeprospekten ohne Angabe dieser Codenummer. Er macht geltend, dass der weite Kennzeichnungsbegriff von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 2018/848, auf den Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung verweise, sowohl die „Kennzeichnung“ im engeren Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung als auch die „Werbung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 53 der Verordnung umfasse. Durch diesen Verweis werde somit die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848 normierte Pflicht zur Angabe der besagten Codenummer auf die Werbung für ökologische/biologische Erzeugnisse erstreckt. Die englische und die französische Sprachfassung dieser Bestimmungen seien in diesem Punkt klarer als die deutsche.

11      Globus ist der Auffassung, dass in Art. 3 Nrn. 52 und 53 der Verordnung 2018/848 klar zwischen Kennzeichnung und Werbung differenziert werde und dass Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe nicht erlaube. Die Pflichten im Zusammenhang mit als Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion bezeichneten Erzeugnissen sollten nur hinsichtlich physischer Warenströme und der diese begleitenden Unterlagen gelten, nicht aber in Bezug auf Werbeprospekte. Daher müsse die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung nur auf dem Erzeugnis selbst angegeben werden. In der Praxis wäre es, so Globus, auch unmöglich, dieser Pflicht nachzukommen, wenn sie sich auf Faltblattwerbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erstrecken sollte. Bei Erstellung dieser Faltblätter kenne sie nämlich den oder die Unternehmer, die für die Lieferung der als Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion bezeichneten Erzeugnisse verantwortlich seien, noch nicht und könne daher nicht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bestimmen, die für die Kontrolle dieses Unternehmers oder dieser Unternehmer zuständig sei.

12      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Wendung „oder sich auf dieses Erzeugnis beziehen“, die mit der Wendung „dieses Erzeugnis begleiten“ in der Definition des Begriffs „Kennzeichnung“ in Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 enthalten sei, wie vom VSW geltend gemacht, die „Werbung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 53 dieser Verordnung erfassen könnte. Da sich nämlich Faltblattwerbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die darin vorgestellten ökologischen/biologischen Erzeugnisse „beziehe“, könnte sie als eine Form der „Kennzeichnung“ angesehen werden.

13      Es subsumiert die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Faltblattwerbung jedoch nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 und unterscheidet dafür zwischen allgemeiner – produktferner – und konkreter – produktnaher – Werbung, wofür es insbesondere Art. 32 Abs. 3 dieser Verordnung als Grundlage heranzieht. Aus der darin normierten Pflicht, die Angaben nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen, leitet es ab, dass letztere Bestimmung typischerweise auf die Kennzeichnung des Erzeugnisses selbst und nicht auf die physisch davon entfernte Werbung wie die betreffenden Faltblätter abstelle.

14      Im Übrigen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 2018/848, den es dahin auslegt, dass „Produkte mit den notwendigen Informationen versehen [sein müssen]“, nicht verlange, dass in Werbeprospekten, die physisch von den darin mit den Bezeichnungen „Bio“ oder „Öko“ versehenen Erzeugnissen getrennt seien, die Codenummer gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung angegeben werde, da die Verbraucher diese Information beim Kauf der Erzeugnisse erhalten könnten. Dies sei auch deutlich der englischen Sprachfassung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung zu entnehmen, denn der Begriff „labelling“ beziehe sich nicht auf Werbung.

15      Wie Globus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Verkäufer bei Erstellung des Werbeprospekts nicht zwingend wisse, wer der Unternehmer sei, der die ökologischen/biologischen Erzeugnisse liefern werde, und folglich auch nicht, welche die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Sinne von besagtem Art. 32 Abs. 1 Buchst. a sei.

16      Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Unionsrecht – insbesondere bezüglich der Verordnung 2018/848 – dahin gehend auszulegen, dass an Verbraucherhaushalte verteilte Faltblattwerbung einer Handelskette, die neben einer Vielzahl anderer Waren auch Bioerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung zum Gegenstand hat, die Angabe der Codenummer der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten muss, also der Stelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat?

2.      a)      Ist Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 so auszulegen, dass jede „Werbung“ für ein Bioprodukt im Sinne von Art. 3 Nr. 53 dieser Verordnung auch eine „Kennzeichnung“ desselben im Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung ist?

b)      Ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 mit dem Verweis auf Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Angabe der Codenummer der Kontrollstelle auch für vom Produkt räumlich getrennte Werbung, sofern in der Kennzeichnung, in der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis mit Bezeichnungen versehen wird, die dem Käufer den Eindruck einer ökologischen/biologischen Produktion des Lebensmittels vermitteln?

c)      Gilt das auch, wenn ein werbender Einzelhändler Produkte eines Herstellers bewirbt, die aus unterschiedlichen Fabriken stammen (können) und von unterschiedlichen Kontrollstellen geprüft werden?

d)      Falls 2a) – c) nicht eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden können: Nach welchen Kriterien ist gegebenenfalls bei 2a) bzw. 2b) zu differenzieren?

 Zu den Vorlagefragen

17      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.

18      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.

19      Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 52 und 53 sowie Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen ist, dass sich die Pflicht zur Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, nicht auf Werbeprospekte erstreckt, die physisch von den ökologischen/biologischen Erzeugnissen getrennt sind, die mit ihnen beworben werden.

20      Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848 sieht in seiner französischen Sprachfassung die Pflicht vor, auf dem „étiquette“ jedes Erzeugnisses, das mit Bezeichnungen nach Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung wie „Bio“ oder „Öko“ gekennzeichnet ist, die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat.

21      Wie sich aus Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung ergibt, ist das „étiquette“ in der französischen Sprachfassung („Etikett“ bzw. „label“ in der deutschen und in der englischen Sprachfassung) ebenso wie Verpackungen, Schriftstücke, Tafeln, Ringe oder Verschlüsse jeglicher Art ein Träger oder eine Form der „Kennzeichnung“. Der letztgenannte Begriff umfasst die auf diesen Trägern angebrachten Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen. Der Begriff „Kennzeichnung“ ist somit weiter gefasst als der Begriff „Etikett“ und fällt nicht mit diesem zusammen.

22      Demgegenüber werden in der deutschen und in der englischen Sprachfassung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848 die Begriffe „Kennzeichnung“ bzw. „labelling“ verwendet, wobei diese beiden Begriffe dem Begriff „étiquetage“ im Sinne von Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung und nicht dem Begriff „étiquette“ entsprechen.

23      Im Übrigen wird der Begriff „Werbung“ in Art. 3 Nr. 53 der Verordnung 2018/848 in der französischen Sprachfassung definiert als „toute présentation de produits à l’attention du public, par tout moyen autre que l’étiquetage, qui vise ou est de nature à influencer et façonner les attitudes, les opinions et les comportements afin de promouvoir directement ou indirectement la vente“ (jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einer Kennzeichnung, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern). Aus der Wendung „par tout moyen autre que l’étiquetage“ (mit anderen Mitteln als einer Kennzeichnung) ergibt sich insbesondere, dass sich der Begriff „Werbung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 53 dieser Verordnung und der Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung gegenseitig ausschließen.

24      Allerdings wird in der deutschen und in der englischen Sprachfassung von Art. 3 Nr. 53 der Verordnung 2018/848 nur das „Etikett“ („mit anderen Mitteln als einem Etikett“) bzw. das „label“ („by any means other than a label“) vom Begriff „Werbung“ ausgenommen. Wie aber oben in Rn. 21 ausgeführt, entsprechen „Etikett“ bzw. „label“ begrifflich dem „étiquette“, das einer der Träger bzw. eine der Formen der „Kennzeichnung“ ist, die in Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung aufgezählt sind. In Anbetracht des Wortlauts von Art. 3 Nr. 53 der Verordnung 2018/848 in der deutschen und in der englischen Sprachfassung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine Faltblattwerbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine Form der Kennzeichnung angesehen werden könnte, da sie sich, auch wenn sie nicht ein ökologisches/biologisches Erzeugnis „begleite“, doch auf ein solches Erzeugnis „beziehe“.

25      Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in einer Sprachfassung einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und 49, sowie vom 18. September 2019, VIPA, C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 37).

26      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass in keiner der Sprachfassungen der Verordnung 2018/848 der Begriff „Werbung“, in welcher Form diese auch erfolgen mag, zu den in Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung aufgeführten Trägern oder Formen der Kennzeichnung, nämlich „Verpackungen, Schriftstücke, Tafeln, Etikette, Ringe oder Verschlüsse jeglicher Art“, gehört. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich daher weder „Werbung“ als Form der „Kennzeichnung“ qualifizieren, noch können diese beiden Begriffe gleichgesetzt werden.

27      Als Zweites zeigt die gleichzeitige Verwendung der Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“ in zahlreichen Bestimmungen der Verordnung 2018/848, insbesondere in Art. 1, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 Abs. 1, dass diese Verordnung systematisch zwischen diesen beiden Begriffen unterscheidet, ohne dass der erste als den zweiten umfassend angesehen werden kann.

28      Daraus folgt, dass „Werbung“ mithin keine Form der „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 darstellen kann, wie es besonders klar der französischen Sprachfassung von Art. 3 Nr. 53 dieser Verordnung zu entnehmen ist, wo in ihrer Definition auf „tout moyen autre que l’étiquetage“ (andere Mittel als eine Kennzeichnung) abgestellt wird.

29      Als Drittes stellt, wie das vorlegende Gericht ausführt, das in Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2018/848 aufgestellte Erfordernis, wonach die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung genannte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein muss, notwendigerweise auf die „Kennzeichnung“ des Erzeugnisses selbst im Sinne von Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung ab und erfasst somit nicht die von diesem Erzeugnis physisch getrennte Werbung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Faltblattwerbung.

30      Als Viertes eignet sich Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 entgegen dem Vorbringen des VSW nicht dafür, den Begriff „Kennzeichnung“ über die Definition in Art. 3 Nr. 52 dieser Verordnung hinaus auszudehnen. Dieser Art. 30 Abs. 1 beschränkt sich nämlich darauf, den Begriff des mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichneten Erzeugnisses, sei es in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren, zu erläutern. Der Verweis auf besagten Art. 30 Abs. 1 in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung kann daher nicht bewirken, dass die Pflicht zur Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf jede Werbung erstreckt wird, mit der ein Erzeugnis beworben wird, in dessen Beschreibung sich Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion finden.

31      Unter diesen Umständen kann die Wendung „sich auf dieses Erzeugnis beziehen“ in Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 weder dahin ausgelegt werden, dass damit „Werbung“ in den Anwendungsbereich des Begriffs „Kennzeichnung“ einbezogen würde, noch dahin, dass danach die Pflichten, die speziell für die Kennzeichnung gelten, auf Werbung ausgeweitet werden könnten.

32      Diese Auslegung findet in den Zielen der Verordnung 2018/848 Bestätigung. Nach ihren Erwägungsgründen 6, 9, 15, 17 und 73 dient diese Verordnung der Gewährleistung fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse und der Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in als ökologisch/biologisch bezeichnete Erzeugnisse. Zu diesem Zweck sind in ihr – insbesondere durch Kennzeichnungsvorschriften – klare Vorschriften zum Schutz der Interessen der Unternehmer und der Verbraucher vorgesehen, damit die Unternehmer von ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen profitieren und die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Herbaria Kräuterparadies II, C‑240/23, EU:C:2024:852, Rn. 71 und 72).

33      Wie von der Kommission ausgeführt, wird hier im Einklang mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu stärken, mit der Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, auf dem Etikett ökologischer/biologischer Erzeugnisse bezweckt, die Rückverfolgbarkeit der Kontrollen sicherzustellen, denen diese Erzeugnisse nach der Verordnung 2018/848 unterliegen.

34      Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Kontrollen erscheint es aber ausreichend, diese Codenummer entweder auf dem Etikett ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Ringen oder Verschlüssen in ihrer Eigenschaft als Träger oder Formen der Kennzeichnung im Sinne von Art. 3 Nr. 52 der Verordnung 2018/848 anzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, sie auch in der physisch von diesen Erzeugnissen getrennten Werbung anzugeben.

35      Darüber hinaus würde die Pflicht zur Angabe dieser Codenummer in jeder Werbung, wie Globus und die Kommission ausgeführt haben, zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn mehrere Unternehmer das ökologische/biologische Erzeugnis an den Werbenden liefern können. In einem Fall wie demjenigen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Faltblattwerbung sind nämlich die Identität des Unternehmers, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vornimmt, und damit die Identität der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848, die für die Kontrolle dieses Unternehmers zuständig ist, bei Erstellung der betreffenden Faltblätter grundsätzlich nicht bekannt.

36      Demnach ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 52 und 53 sowie Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen ist, dass sich die Pflicht zur Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, nicht auf Werbeprospekte erstreckt, die physisch von den ökologischen/biologischen Erzeugnissen getrennt sind, die mit ihnen beworben werden.

 Kosten

37      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 32 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 52 und 53 sowie Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

ist dahin auszulegen, dass

sich die Pflicht zur Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, nicht auf Werbeprospekte erstreckt, die physisch von den ökologischen/biologischen Erzeugnissen getrennt sind, die mit ihnen beworben werden.

Luxemburg, den 18. Dezember 2025.

Der Kanzler

 

Die Kammerpräsidentin

A. Calot Escobar

 

O. Spineanu-Matei



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