C-484/18 – Spedidam

C-484/18 – Spedidam

Language of document : ECLI:EU:C:2019:970

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler – Art. 2 Buchst. b – Vervielfältigungsrecht – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Öffentliche Zugänglichmachung – Erlaubnis – Vermutung – Nationale Regelung, die eine für die Erhaltung und Erschließung des nationalen audiovisuellen Erbes zuständige staatliche Einrichtung davon entbindet, für die Verwertung von Archiven, die Aufzeichnungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers enthalten, dessen schriftliche Zustimmung einzuholen“

In der Rechtssache C‑484/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 11. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2018, in dem Verfahren

Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (Spedidam),

PG,

GF

gegen

Institut national de l’audiovisuel,

Beteiligte:

Syndicat indépendant des artistes-interprètes (SIA-UNSA),

Syndicat français des artistes-interprètes (CGT),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (Spedidam), von PG und von GF, vertreten durch C. Waquet und H. Hazan, avocats,

–        des Institut national de l’audiovisuel, des Syndicat indépendant des artistes-interprètes (SIA-UNSA) und des Syndicat français des artistes-interprètes (CGT), vertreten durch C. Caron, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, B. Fodda, D. Segoin, A.‑L. Desjonquères und A. Daniel als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2        Das Ersuchen ergeht in einem Verfahren zwischen der Societé de perception et de distribution des droits des artites-interprètes de la musique et de la danse (im Folgenden: Spedidam) sowie PG und GF auf der einen und dem Institut national de l’audiovisuel (Nationales Institut für Bild und Ton, im Folgenden: INA) auf der anderen Seite wegen der behaupteten Verletzung der Rechte ausübender Künstler, deren Inhaber PG und GF sind, durch das INA.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 9, 10, 21, 24 und 31 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(21)      Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

(24)      Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen nach Artikel 3 Absatz 2 sollte dahin gehend verstanden werden, dass es alle Handlungen der Zugänglichmachung derartiger Schutzgegenstände für Mitglieder der Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind; dieses Recht gilt für keine weiteren Handlungen.

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. … Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.“

4        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

…“

5        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt in Abs. 2 Buchst. a:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

…“

6        Art. 5 der Richtlinie 2001/29 nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen der in den Art. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen ausschließlichen Rechte, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen können oder müssen.

7        Art. 10 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von ihr erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am 22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllen.

(2)      Die Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.“

 Französisches Recht

8        In Art. L. 212‑3 Abs. 1 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) heißt es:

„Der schriftlichen Erlaubnis des ausübenden Künstlers bedarf die Aufzeichnung seiner Darbietung, deren Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe sowie jede gesonderte Nutzung von Ton und Bild der Darbietung, wenn diese in Ton und Bild aufgezeichnet wurde.“

Diese Erlaubnis und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. L 212‑6 dieses Gesetzbuchs in den Art. L. 762‑1 und L. 762‑2 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) geregelt.“

9        Art. L. 212‑4 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum sieht vor:

„Die Unterzeichnung des Vertrags, der zwischen einem ausübenden Künstler und einem Produzenten zur Herstellung eines audiovisuellen Werks geschlossen wird, gilt als Erlaubnis, die Darbietung des ausübenden Künstlers aufzuzeichnen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.

Dieser Vertrag setzt eine gesonderte Vergütung für jede Art der Verwertung des Werks fest.“

10      Art. 49 der Loi n° 86‑1067 du 30 septembre 1986 relative à la liberté de communication (Gesetz Nr. 86‑1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit) (JORF vom 1. Oktober 1986, S. 11749) in der durch Art. 44 des Gesetzes Nr. 2006/961 vom 1. August 2006 geänderten Fassung (JORF vom 3. August 2006, S. 11529) (im Folgenden: Art. 49 n. F.) bestimmt:

„Das [INA], eine öffentliche Einrichtung des Staates mit gewerblichem Charakter, ist für die Erhaltung und Erschließung des nationalen audiovisuellen Erbes zuständig.

I. – Das Institut sichert die Erhaltung der audiovisuellen Archive der nationalen Programmgesellschaften und trägt zu ihrer Verwertung bei. Art, Gebühren und finanzielle Voraussetzungen der Dokumentationsleistungen und die Modalitäten der Verwertung dieser Archive werden durch Vereinbarung zwischen dem Institut und jeder der betroffenen Gesellschaften festgelegt. Die Vereinbarungen werden durch Verordnung der Minister für Haushalt und für Kommunikation genehmigt.

II. – Das Institut verwertet Auszüge der audiovisuellen Archive der nationalen Programmgesellschaften nach den in den Spezifikationen niedergelegten Bedingungen. Hierfür verfügt es nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Erstausstrahlung über die Verwertungsrechte an diesen Auszügen.

Das Institut bleibt Eigentümer der Datenträger und des technischen Materials und Inhaber der Verwertungsrechte an den audiovisuellen Archiven der nationalen Programmgesellschaften und der in Art. 58 genannten Gesellschaft, die ihm vor der Veröffentlichung des Gesetzes Nr. 2000-719 vom 1. August 2000 (zur Änderung des Gesetzes Nr. 86‑1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit [JORF vom 2. August 2000, S. 11903]) übertragen wurden. Die nationalen Programmgesellschaften sowie die in Art. 58 genannte Gesellschaft behalten jedoch, jede soweit sie betroffen ist, ein vorrangiges Recht zur Nutzung dieser Archive.

Das Institut übt die in diesem Absatz genannten Verwertungsrechte unter Wahrung der Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten und deren Rechtsnachfolger aus. Abweichend von den Artikeln L. 212‑3 und L. 212‑4 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum werden die Bedingungen für die Verwertung der Darbietungen der ausübenden Künstler der im vorliegenden Artikel genannten Archive und die Vergütungen für diese Verwertung durch Vereinbarungen zwischen den ausübenden Künstlern selbst oder den die ausübenden Künstler vertretenden Arbeitnehmerorganisationen und dem Institut geregelt. Diese Vereinbarungen müssen insbesondere die Vergütungstabelle und die Modalitäten der Auszahlung dieser Vergütungen festlegen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      Das INA ist eine öffentliche Einrichtung des französischen Staates mit gewerblichem Charakter, die für die Erhaltung und Erschließung des nationalen audiovisuellen Erbes zuständig ist. Als solche sichert es u. a. den Erhalt der audiovisuellen Archive der Produzenten audiovisueller Werke, bei denen es sich um die nationalen Programmgesellschaften handelt, und trägt zu ihrer Verwertung bei.

12      PG und GF sind die Rechtsnachfolger von ZV, einem 1985 verstorbenen Musiker.

13      Im Jahr 2009 stellten PG und GF fest, dass das INA in seinem Online-Shop ohne ihre Erlaubnis Bild- und Tonaufnahmen von Darbietungen von ZV aus den Jahren 1959 bis 1978 vermarktete. Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, wurden diese Bild- und Tonaufnahmen von nationalen Programmgesellschaften produziert und später ausgestrahlt.

14      Am 28. Dezember 2009 erhoben PG und GF nach Art. L. 212‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum Klage gegen das INA auf Ersatz für die behauptete Verletzung der Rechte eines ausübenden Künstlers, deren Inhaber sie sind.

15      Mit Urteil vom 24. Januar 2013 gab das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht von Paris, Frankreich) der Klage u. a. mit der Begründung statt, das INA sei nach Art. 49 n. F. nicht davon entbunden, die vorherige Erlaubnis des ausübenden Künstlers für die Nutzung der Aufzeichnungen seiner Darbietungen einzuholen. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kollektivvereinbarungen regelten nur die für neue Verwertungen zu entrichtenden Vergütungen, vorausgesetzt, dass eine erste Verwertung von den betreffenden ausübenden Künstlern erlaubt worden sei. Das INA habe im vorliegenden Fall jedoch den Nachweis einer solchen Erlaubnis nicht erbracht. Das erstinstanzliche Urteil wurde von der vom INA angerufenen Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 11. Juni 2014 im Wesentlichen bestätigt.

16      Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) hob das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Urteil vom 14. Oktober 2015 teilweise auf, weil das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Anwendung der in Rede stehenden Ausnahmeregelung den Nachweis voraussetze, dass der ausübende Künstler die Erstverwertung seiner Darbietung erlaubt habe. Dadurch sei dem Gesetz eine Bedingung hinzugefügt worden, die es nicht enthalte.

17      Nach Aufhebung und Zurückverweisung wies die Cour d’appel Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) die Klage von PG und GF mit Urteil vom 10. März 2017 ab. Dieses Gericht war sinngemäß der Auffassung, dass mit Art. 49 n. F. allein zugunsten des INA die bloße Vermutung einer zuvor erteilten Zustimmung des ausübenden Künstlers eingeführt worden sei, die widerlegt werden könne und somit das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nicht in Frage stelle. Die in dieser Bestimmung genannten Vereinbarungen mit den Gewerkschaften sähen für diese kein vom ausübenden Künstler abgeleitetes Recht „zu erlauben und zu verbieten“ vor, sondern dienten nur dazu, die Vergütung des Künstlers festzulegen.

18      PG und GF sowie die dem Rechtsstreit vor der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) beigetretene Spedidam legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Dieses hegt Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der rechtlichen Regelung in Art. 49 n. F. mit den Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29.

19      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie jener, die sich aus Art. 49 n. F. ergibt, nicht entgegenstehen, die zugunsten des INA, das die Verwertungsrechte der nationalen Programmgesellschaften an den audiovisuellen Archiven innehat, eine Ausnahmeregelung einführt, nach der die Bedingungen für die Verwertung der Darbietungen der ausübenden Künstler und die Vergütungen für diese Verwertung durch Vereinbarungen zwischen den ausübenden Künstlern selbst oder den die ausübenden Künstler vertretenden Arbeitnehmerorganisationen und diesem Institut geregelt werden, wobei diese Vereinbarungen u. a. die Vergütungstabelle und die Modalitäten der Auszahlungen dieser Vergütungen festlegen müssen?

 Zur intertemporalen Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/29

20      Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurden die fraglichen Aufnahmen in den Jahren 1959 bis 1978 gemacht.

21      Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 finden deren Vorschriften auf alle von dieser Richtlinie erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am 22. Dezember 2002 nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien nach dieser Richtlinie oder den in Art. 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen erfüllen. Art. 10 Abs. 2 stellt klar, dass die Richtlinie 2001/29 „Handlungen und Rechte nicht [berührt], die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden“.

22      Das INA und die französische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Richtlinie 2001/29 sei auf das Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, wobei die französische Regierung erklärt hat, dass das INA anscheinend schon vor dem 22. Dezember 2002 über die Rechte an den fraglichen Aufnahmen verfügt habe. Spedidam hat hingegen erklärt, dass das INA über kein vor dem 22. Dezember 2002 erworbenes Recht verfügt habe.

23      Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob und inwieweit die Parteien des Ausgangsverfahrens sich auf etwaige vor dem 22. Dezember 2002 erworbene Rechte bzw. abgeschlossene Rechtsgeschäfte berufen können, die in keiner Weise von der Richtlinie 2001/29 beeinträchtigt sein können.

 Zur Vorlagefrage

24      Vorab ist im Hinblick auf den rechtlichen Kontext der vorliegenden Rechtssache darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass nach Art. L. 212‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum die Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers sowie deren Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der schriftlichen Erlaubnis des Künstlers bedarf. Gemäß Art. L. 212‑4 des Gesetzbuchs gilt die Unterzeichnung des Vertrags, der zwischen einem ausübenden Künstler und einem Produzenten zur Herstellung eines audiovisuellen Werks geschlossen wird, als Erlaubnis, die Darbietung des ausübenden Künstlers aufzuzeichnen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.

25      Durch das Gesetz Nr. 2006/961 vom 1. August 2006 wurde Art. 49 Abs. II des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit u. a. zum einen dahin geändert, dass „das Institut … Auszüge der audiovisuellen Archive der nationalen Programmgesellschaften nach den in den Spezifikationen niedergelegten Bedingungen [verwertet]“ und dass es „[h]ierfür … nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Erstausstrahlung über die Verwertungsrechte an diesen Auszügen [verfügt]“, und zum anderen dahin, dass „[a]bweichend von den Artikeln L. 212‑3 und L. 212‑4 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum … die Bedingungen für die Verwertung der Darbietungen der ausübenden Künstler der im vorliegenden Artikel genannten Archive und die Vergütungen für diese Verwertung durch Vereinbarungen zwischen den ausübenden Künstlern selbst oder den die ausübenden Künstler vertretenden Arbeitnehmerorganisationen  und dem Institut geregelt [werden]“ und dass „[d]iese Vereinbarungen … insbesondere die Vergütungstabelle und die Modalitäten der Auszahlung dieser Vergütungen festlegen [müssen]“.

26      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass PG, GF und Spedidam der Auffassung sind, dass durch Art. 49 n. F. eine mit Art. 5 der Richtlinie 2001/29 unvereinbare Ausnahmeregelung zu den in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eingeführt werde, da er es dem INA erlaube, auf seiner Website Darbietungen der ausübenden Künstler zum kostenpflichtigen Herunterladen anzubieten, ohne dass es für diese Nutzung den Nachweis für die Erlaubnis der Künstler erbringen müsste.

27      Für das INA dagegen stellt Art. 49 n. F. weder eine Ausnahme von den ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler noch eine Beschränkung dieser Rechte dar, da diese Vorschrift sich darauf beschränke, die für diese Rechte geltende Beweislastregelung dahin zu ändern, dass sie eine widerlegbare Vermutung über die Abtretung der Verwertungsrechte der ausübende Künstler zugunsten des INA aufstelle. Mit einer solchen Vermutung werde vermieden, dass das INA den Nachweis für das Vorliegen der schriftlichen Erlaubnis oder des Arbeitsvertrags im Sinne der Art. L. 212‑3 und L. 212‑4 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum erbringen müsse. Auf der Grundlage des Art. 49 n. F. habe das INA Kollektivvereinbarungen mit den die ausübenden Künstler vertretenden Arbeitnehmergewerkschaften geschlossen, in denen die Bedingungen für die Verwertung ihrer Darbietungen sowie ihre Vergütung geregelt seien.

28      In Anbetracht dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Es ist also nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Außerdem ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der entsprechenden Richtlinie auslegen müssen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Das vorlegende Gericht gibt im Vorabentscheidungsersuchen an, dass das INA, dessen Aufgabe – wie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin bestehe, das nationale audiovisuelle Erbe zu erhalten und zu erschließen, einen Teil seines Bestands nicht habe verwerten können, weil sich in den Produktionsunterlagen zu den fraglichen audiovisuellen Programmen keine mit den betroffenen ausübenden Künstlern geschlossenen Arbeitsverträge befänden. Da das INA nicht über die in Art. L. 212‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum genannte schriftliche Erlaubnis der ausübenden Künstler oder ihrer – möglicherweise schwer oder gar nicht zu ermittelnden – Rechtsnachfolger oder über den Arbeitsvertrag der Künstler mit den Produzenten dieser Programme verfüge, sei es daran gehindert gewesen, sich auf die in Art. L. 212‑4 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum vorgesehene Vermutung, dass eine Erlaubnis vorliege, zu berufen.

32      Damit das INA seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag habe erfüllen können, sei daher Art. 49 Abs. II des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit durch das Gesetz Nr. 2006/961 vom 1. August 2006 in dem in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Sinn geändert worden. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung falle unter keine der Ausnahmen und Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorsehen könnten.

33      Wie in den Rn. 15 bis 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht von Paris) und die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) entschieden, dass das INA nach Art. 49 n. F. nicht davon entbunden sei, vom ausübenden Künstler die vorherige Erlaubnis für die Nutzung der Aufzeichnung seiner Darbietungen einzuholen, während die mit Rechtsmittel angerufene Cour de cassation sinngemäß der Auffassung war, dass für die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „Ausnahmeregelung“ nicht der Nachweis erbracht werden müsse, dass der ausübende Künstler die Erstverwertung seiner Darbietung erlaubt habe. Daraufhin hat die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles), deren Urteil nun Gegenstand einer Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ist, Art. 49 n. F. dahin ausgelegt, dass mit ihm zugunsten des INA eine bloße Vermutung des Inhalts eingeführt worden sei, dass der ausübende Künstler einer gewerblichen Verwertung der in den Archiven des INA vorhandenen Aufzeichnungen seiner Darbietungen vorab zugestimmt habe.

34      Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.

35      Nach Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sehen die Mitgliedstaaten für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wie aus den Erwägungsgründen 21 und 24 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, muss zum einen, um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, die Definition der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen weit gefasst sein, um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten. Zum anderen sollte das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin gehend verstanden werden, dass es alle Handlungen der Zugänglichmachung derartiger Schutzgegenstände für Mitglieder der Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind.

37      Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

38      Außerdem ist zu beachten, dass die den ausübenden Künstlern durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der vorherigen Zustimmung der Künstler bedarf. Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C‑161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Diese Auslegung ist mit dem im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Rechte der ausübenden Künstler sowie mit dem im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie sinngemäß erwähnten Erfordernis vereinbar, dass die ausübenden Künstler, damit sie weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein können, eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Aufzeichnungen ihrer Darbietungen erhalten.

40      Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35) bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen auch eine stillschweigende Zustimmung zulassen, sofern – wie der Gerichtshof in Rn. 37 des genannten Urteils festgestellt hat – die Voraussetzungen, unter denen eine stillschweigende Zustimmung zulässig ist, eng gefasst sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung nicht ausgehöhlt wird.

41      Im vorliegenden Fall besteht, wie in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 49 n. F. in Bezug auf den ausübenden Künstler, der an der Herstellung eines audiovisuellen Werks mitwirkt, zugunsten des INA eine widerlegbare Vermutung für die Zustimmung des ausübenden Künstlers zur Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung, die es ermöglicht, das in Art. L. 212‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum für solche Nutzungen vorgesehene Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis des ausübenden Künstlers zu beseitigen.

42      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C‑301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

43      Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung es dem ausübenden Künstler oder seinen Rechtsnachfolgern offenbar ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er späteren Verwertungen seiner Darbietung nicht zugestimmt hat, ist die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung widerlegbar. Soweit sich diese Regelung darauf beschränkt, von dem in Art. L. 212‑3 des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum, nicht aber im Unionsrecht vorgesehenen Erfordernis einer schriftlichen Erlaubnis des ausübenden Künstlers abzuweichen, betrifft sie daher nur die Ausgestaltung der Erbringung des Nachweises für das Vorliegen dieser Erlaubnis.

44      Durch eine solche Vermutung kann der gerechte Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten Kategorien von Rechtsinhabern gewahrt werden. Insbesondere müssen die ausübenden Künstler, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie sinngemäß hervorgeht, damit sie weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein können, eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Aufzeichnungen ihrer Darbietungen erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit sie diese Werke finanzieren können. Da im vorliegenden Fall das INA in seinen Archiven nicht über schriftliche Erlaubniserklärungen der ausübenden Künstler oder ihrer Rechtsnachfolger oder über die zwischen diesen und den Produzenten der fraglichen audiovisuellen Programme geschlossenen Arbeitsverträge verfügt, könnte diese Einrichtung aber einen Teil ihrer Bestände nicht verwerten, was sich nachteilig auf die Interessen anderer Rechtsinhaber wie der Regisseure der betreffenden audiovisuellen Werke, deren Produzenten, also der nationalen Programmgesellschaften, deren Rechte das INA wahrnimmt, oder anderer ausübenden Künstler auswirken könnte, die im Rahmen der Herstellung dieser Werke möglicherweise Darbietungen erbracht haben.

45      Durch eine solche Vermutung darf jedenfalls nicht das Recht der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Aufzeichnungen ihrer Darbietungen beeinträchtigt werden.

46      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.

Unterschriften


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