C-378/16 P – Inclusion Alliance for Europe/ Kommission

C-378/16 P – Inclusion Alliance for Europe/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:575

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2020(*)

„Rechtsmittel – Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) sowie des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) – Projekte MARE, Senior und ECRN – Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge – Zuständigkeit der Unionsgerichte“

In der Rechtssache C‑378/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Juli 2016,

Inclusion Alliance for Europe GEIE mit Sitz in Bukarest (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Famiani und A. D’Amico, dann A. D’Amico, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Moro, S. Delaude und L. Di Paolo, dann durch F. Moro und S. Delaude als Bevollmächtigte im Beistand von D. Gullo, avvocato,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Inclusion Alliance for Europe GEIE (im Folgenden: IAE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T‑539/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:235), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4693 final der Kommission vom 17. Juli 2013 betreffend die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 212 411,89 Euro für einen Teil der IAE aufgrund dreier Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen der Projekte MARE, Senior und ECRN geleisteten Finanzhilfe (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 169 („Rechtsmittelanträge, ‑gründe und ‑argumente“) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor:

„Die Rechtsmittelanträge müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein.“

3        Art. 170 („Anträge für den Fall der Stattgabe des Rechtsmittels“) Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor:

„Die Rechtsmittelanträge müssen für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig. Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 61 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen:

5        IAE ist eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, die ihre Tätigkeit im Bereich der Gesundheit und der sozialen Integration ausübt.

6        Am 19. Dezember 2007 und am 2. September 2008 schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. 2006, L 412, S. 1, im Folgenden: Siebtes Rahmenprogramm) mit IAE eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Senior – Social Ethical and Privacy Needs in ICT for Older People: a dialogue roadmap“ (im Folgenden: Senior-Vertrag) und eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Market Requirements, Barriers and Cost-Benefits Aspects of Assistive Technologies“ (im Folgenden: MARE‑Vertrag) ab.

7        Am 6. Oktober 2008 schloss die Kommission mit IAE im Rahmen eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (RWI), das durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (ABl. 2006, L 310, S. 15) angenommen wurde (im Folgenden: WI-Rahmenprogramm), eine dritte Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „European Civil Registry Network“ (im Folgenden: ECRN-Vertrag) ab.

8        IAE sowie die anderen Beteiligten nahmen an den fraglichen Forschungsprojekten im Rahmen von Konsortien teil, und jede Finanzhilfevereinbarung enthielt u. a. einen Anhang II mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden hinsichtlich des Senior- und des MARE‑Vertrags: Allgemeine Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms, hinsichtlich des ECRN-Vertrags: Allgemeine Bedingungen des WI-Rahmenprogramms).

9        Die Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms sowie die Allgemeinen Bedingungen des WI-Rahmenprogramms sahen vor, dass die Kommission die förderfähigen Kosten der Teilnehmer dieser Rahmenprogramme für die Durchführung der betreffenden Projekte in Höhe eines bestimmten Betrags finanziert.

10      Gemäß Art. II.22 der Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms und Art. II.28 der Allgemeinen Bedingungen des WI-Rahmenprogramms war die Kommission zur Durchführung von Rechnungsprüfungen über „finanzielle, systemische oder andere Aspekte (etwa im Hinblick auf die Grundsätze der Verwaltung und Buchführung) der ordnungsgemäßen Durchführung der [betreffenden] Finanzhilfevereinbarung“ mit Hilfe externer Rechnungsprüfer oder ihrer eigenen Dienststellen berechtigt.

11      Das Rechnungsprüfungsverfahren war in den Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms und in den Allgemeinen Bedingungen des WI-Rahmenprogramms geregelt. Im Besonderen war vorgesehen, dass nach diesem Prüfverfahren ein vorläufiger Bericht erstellt und dem Betroffenen übermittelt wird, damit dieser vor der Fertigstellung eines endgültigen Berichts Stellung nehmen kann.

12      Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms und Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen des WI-Rahmenprogramms betrafen die Rückforderung rechtsgrundlos an die jeweiligen Begünstigten geleisteter Beträge durch die Kommission.

13      Darüber hinaus war im Senior‑, im MARE‑ und im ECRN-Vertrag vorgesehen, dass diese Verträge den darin enthaltenen Klauseln, den Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm bzw. dem WI-Rahmenprogramm, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl. 2007, L 343, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1), den weiteren unionsrechtlichen Vorschriften sowie hilfsweise dem belgischen Recht unterliegen.

14      Art. 9 Abs. 2 des Senior-Vertrags, Art. 9 des MARE‑Vertrags sowie Art. 10 des ECRN-Vertrags sahen für die Kommission das Recht zum Erlass von Beschlüssen, die vollstreckbare Titel darstellen, zur Beitreibung von auferlegten „Zahlungen“ im Sinne von Art. 256 EG (nunmehr Art. 299 AEUV) vor.

15      Dieses Recht war auch in Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms und in Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen des WI-Rahmenprogramms vorgesehen.

 Der Senior und der MAREVertrag

16      Nachdem die Kommission diverse finanzielle Beiträge im Rahmen des Senior- und des MARE‑Vertrags geleistet hatte, löste sie den MARE‑Vertrag vorzeitig auf und teilte IAE ihre Absicht zur Vornahme einer Rechnungsprüfung zwecks Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verträge mit.

17      Diese Prüfung zeigte Schwierigkeiten bei der finanziellen Verwaltung der betreffenden Projekte infolge der Nichteinhaltung der in diesen Verträgen und den Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms vereinbarten Bedingungen.

18      Die Kommission, die der Auffassung war, dass die Stellungnahme von IAE zu dem vorläufigen Prüfbericht keine neuen Umstände hervorgebracht habe, informierte diese mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 über den Abschluss der Prüfung und übermittelte ihr den endgültigen Prüfbericht, nach dem 49 677 Euro im Rahmen des Senior-Vertrags und 72 890 Euro im Rahmen des MARE‑Vertrags zurückzuzahlen waren. Darüber hinaus forderte sie IAE auf, zu prüfen, inwieweit die in diesem Bericht festgestellten systematischen Schwierigkeiten Einfluss auf die Rechnungskonten bezüglich der noch nicht geprüften Zeiträume haben konnten.

19      Mit E‑Mail vom 10. März 2011 informierte IAE die Kommission über die Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Januar desselben Jahres und ersuchte sie um Fristerstreckung für die Beantwortung der zuletzt genannten Frage. Die Kommission lehnte diesen Fristerstreckungsantrag von IAE am selben Tag gemäß Art. 2 Abs. 6 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15) ab.

20      Nach diversen Schriftwechseln zwischen IAE und der Kommission erließ Letztere am 17. Oktober 2011 im Rahmen des Projekts MARE die Zahlungsaufforderung Nr. 3241111004 über einen Betrag in Höhe von 72 889,57 Euro, wobei sie sich das Recht vorbehielt, bei Nichtzahlung einen Rechtsakt als vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV zu erlassen.

21      Am 2. April 2012 teilte die Kommission IAE ihre Absicht zur Rückforderung der im Rahmen des Projekts Senior geschuldeten Beträge mit. Nachdem die Kommission zu der Auffassung gelangt war, dass die Stellungnahme von IAE zu dem endgültigen Prüfbericht diesbezüglich keine neuen Umstände hervorgebracht habe, erließ sie die Zahlungsaufforderung Nr. 3241203475 über einen Betrag von 49 677 Euro.

22      Mit Entscheidung vom 2. Mai 2012 kam der Bürgerbeauftragte nach Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde von IAE zu dem Schluss, dass diese Beschwerde keinen der Kommission zurechenbaren „Missstand“ aufgezeigt habe.

23      Da IAE keinen der im Rahmen der Projekte MARE und Senior geschuldeten Beträge zurückgezahlt hatte, erließ die Kommission am 4. April bzw. 20. Juli 2012 eine Mahnung, mit der sie für diese Projekte jeweils die Zahlung des Kapitalbetrags samt Verzugszinsen ab dem in der Zahlungsaufforderung Nr. 3241111004 bzw. in der Zahlungsaufforderung Nr. 3241203475 genannten Datum verlangte. Die Kommission teilte IAE mit, dass sie ein Verfahren zur Zwangsvollstreckung dieser Beträge einleiten werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Mahnungen entrichtet würden.

24      Am 26. Juni 2012 leitete die Kommission angesichts der Ergebnisse der Rechnungsprüfung hinsichtlich der Projekte MARE und Senior die erforderlichen Schritte zur Geltendmachung von Schadensersatzzahlungen durch IAE gemäß Art. II.24 der Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms ein. Am 10. September 2012 erließ sie in Ermangelung einer diesbezüglichen Stellungnahme von IAE zwei weitere Zahlungsaufforderungen, in denen sie ebenfalls auf ihre Möglichkeit hinwies, bei Nichtzahlung einen Beschluss als vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV zu erlassen.

 Der ECRN-Vertrag

25      Auch im Rahmen des ECRN-Vertrags, in dem sie einen finanziellen Beitrag in Höhe von 178 230 Euro an IAE geleistet hatte, ließ die Kommission eine Rechnungsprüfung durchführen, die zum Vorschein brachte, dass bei der finanziellen Verwaltung des betreffenden Projekts die in diesem Vertrag sowie in den Allgemeinen Bedingungen des WI‑Rahmenprogramms vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden seien.

26      Nachdem die Kommission die Stellungnahme von IAE zu dem vorläufigen Prüfbericht eingeholt hatte, schloss sie am 19. Dezember 2011 das Prüfverfahren mit dem endgültigen Bericht ab, gemäß dem ein Betrag von 169 365 Euro von IAE zurückzufordern war.

27      Ungeachtet der diesbezüglichen Einwendungen von IAE bestätigte die Kommission am 5. März 2012 die Schlussfolgerungen des endgültigen Prüfberichts und informierte IAE über die Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung des rechtsgrundlos geleisteten Betrags gemäß den Bestimmungen der Art. II.28.5 und II.30.1 der Allgemeinen Bedingungen des WI‑Rahmenprogramms.

28      Am 7. Mai 2012 erließ die Kommission die Zahlungsaufforderung Nr. 3241204669, in der sie den Tag bekannt gab, ab dem die Verzugszinsen liefen, und erneut auf ihre Möglichkeit hinwies, bei Nichtzahlung einen Beschluss als vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV zu erlassen.

29      Da IAE die Zahlung nicht fristgerecht leistete, übermittelte ihr die Kommission am 26. Juni 2012 eine Mahnung.

30      Am darauffolgenden 30. Juli betrug der zulasten von IAE aushaftende Teilsaldo infolge einer Erweiterung der ursprünglich eingerichteten Bankgarantie 62 427 Euro, zuzüglich der fälligen Verzugszinsen in Höhe von 2 798 Euro insgesamt 65 225 Euro.

 Streitiger Beschluss

31      Am 17. Juli 2013 erließ die Kommission nach Art. 299 AEUV den streitigen Beschluss.

32      Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses schuldet IAE der Kommission 80 352,07 Euro für den MARE‑Vertrag, 53 138,40 Euro für den Senior-Vertrag und 65 225 Euro für den ECRN-Vertrag. Zu diesen Beträgen treten Verzugszinsen in Höhe von 13 696,42 Euro zum 15. Juli 2013 hinzu, was einen Gesamtbetrag zulasten von IAE in Höhe von 212 411,89 Euro zuzüglich 25,42 Euro pro weiterem Verzugstag ergibt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

33      Mit am 2. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob IAE Klage zum einen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und zum anderen auf Leistung von Schadensersatz durch die Kommission wegen des materiellen und immateriellen Schadens, den sie aufgrund der Anwendung des streitigen Beschlusses erlitten habe.

34      Hinsichtlich des Nichtigkeitsbegehrens hat das Gericht die Klage zunächst wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Unionsgerichte abgewiesen, soweit sie gegen die mit der Durchführung der Rechnungsprüfungen beauftragte Kanzlei gerichtet war.

35      Des Weiteren hat das Gericht zum einen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses, da dieser Antrag nicht „mit gesondertem Schriftsatz“ gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden sei, und zum anderen den Antrag auf Nichtigerklärung „sämtlicher weiterer durch die Kommission oder in ihrem Auftrag durch andere Organisationen durchgeführter Prüfverfahren“ mangels näherer Ausführungen zum Gegenstand dieses Antrags als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

36      Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machte IAE im Wesentlichen acht Gründe geltend.

37      Das Gericht hat in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Kommission im Rahmen einer Vertragsbeziehung die Feststellung einer Forderung durch einen Beschluss formalisiere, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Art. 299 AEUV sei, die Begründetheit dieses Beschlusses vor den Unionsgerichten nur nach Art. 263 AEUV angefochten werden könne. In Rn. 90 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses der Kommission im Hinblick auf den AEU-Vertrag bzw. die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, d. h. anhand des Unionsrechts, zu beurteilen sei. Bei einer Klage vor den Unionsgerichten nach Art. 272 AEUV könne der Kläger gegenüber dem vertragsbeteiligten Organ hingegen nur die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder Verstöße gegen die auf den betreffenden Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften geltend machen.

38      Das Gericht hat daraus in Rn. 91 des angefochtenen Beschlusses geschlossen, dass die in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe, die auf eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die Klauseln der gegenständlichen Verträge und das auf diese anwendbare nationale Recht gerichtet waren, als unzulässig zurückzuweisen seien.

39      Unter diesen Umständen hat das Gericht sämtliche von IAE mit der Klage geltend gemachten Klagegründe auf ihre Zulässigkeit im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV geprüft.

40      Hinsichtlich des ersten Klagegrundes, mit dem eine unrichtige Anwendung der „Finanzleitlinien“ geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass IAE im Wesentlichen vorgebracht habe, dass die Klauseln der gegenständlichen Verträge die Anwendung der Finanzleitlinien 2007 vorsähen und dem Prüfer folglich nicht die Anwendung neuerer Fassungen dieser Leitlinien erlaubten. In der Annahme, dass sich dieses Vorbringen auf die Auslegung von Klauseln der gegenständlichen Verträge beziehe, hat das Gericht diesen Klagegrund in Rn. 97 des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückgewiesen.

41      Das Gericht hat ferner in Rn. 98 dieses Beschlusses festgehalten, dass dieses Ergebnis nicht durch die Umformulierung dieses Klagegrundes in Frage gestellt werden könne, die IAE mit dem Argument versucht habe, dass die – angebliche – rückwirkende Anwendung der Finanzleitlinien 2010 einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, der Verhältnismäßigkeit, des kontradiktorischen Verfahrens und der Transparenz sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Begründungspflicht darstelle. Das Gericht habe nämlich in Rn. 99 seines Beschlusses entschieden, diese zum ersten Mal in der Erwiderung vorgebrachte Argumentation sei gemäß Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 Unterabs. 1 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

42      Den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wurde, hat das Gericht zwar für zulässig erklärt, aber in Rn. 112 des angefochtenen Beschlusses als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

43      Den dritten Klagegrund, mit dem Fehler im endgültigen Prüfbericht und eine mangelnde Berücksichtigung der Stellungnahme von IAE zu dem vorläufigen Prüfbericht geltend gemacht wurden, hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil das Vorbringen in diesem Rahmen schwer verständlich und jedenfalls in keiner Weise substantiiert sei. Das Gericht hat in den Rn. 116 und 117 seines Beschlusses angemerkt, dass die erste Rüge jedenfalls auf die Auslegung der gegenständlichen Verträge abziele und die zweite Rüge bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen worden sei.

44      Auch den vierten und den fünften Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens sowie die Ungewissheit über die auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anwendbaren Regelungen für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Projektkosten geltend gemacht wurden, hat das Gericht in den Rn. 120 und 123 des angefochtenen Beschlusses als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil sich diese Gründe ausschließlich auf die Auslegung der Klauseln der gegenständlichen Verträge und nicht auf die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften bezogen hätten.

45      Der sechste Klagegrund, mit dem die mangelnde Anwendung der Normen der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) und der im Bereich der KMU-Prüfung anwendbaren europäischen Rechtsvorschriften gerügt wurde, wurde vom Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Beschlusses als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil sich dieser Grund nicht auf unionsrechtliche Normen beziehe, anhand deren die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses zu beurteilen sei.

46      Der siebte Klagegrund, der sich auf Fehler des Rechnungsprüfers hinsichtlich der Durchführungsmodalitäten der Prüfungen sowie der Nichtförderfähigkeit bestimmter von IAE geltend gemachter Kosten bezog, wurde vom Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil das diesbezügliche Vorbringen auf die Auslegung von Klauseln der gegenständlichen Verträge abziele.

47      Mit dem achten Klagegrund machte IAE die Haftung der Europäischen Union wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Das Gericht hat in Rn. 130 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass ein solcher Klagegrund nicht im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV geltend gemacht werden könne. Im Übrigen hat es in Rn. 132 dieses Beschlusses festgehalten, dass einer solchen Klage nur stattgegeben werden könne, wenn die Bereicherung ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt sei, was jedoch nicht der Fall sei, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen finde.

48      Schließlich hat das Gericht das auf eine Verurteilung der Kommission zum Ersatz des IAE aufgrund der Anwendung des streitigen Beschlusses angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Schadensersatzbegehren in Rn. 138 des angefochtenen Beschlusses als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil es nicht den in Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 44 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Erfordernissen entspreche.

49      Folglich hat das Gericht die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

50      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt IAE im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

51      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        IAE die Kosten einschließlich jener des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

52      In der Rechtsmittelbeantwortung erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

53      Die Kommission macht erstens geltend, dass das Rechtsmittel nicht den Erfordernissen nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genüge, nach dem die Rechtsmittelschrift „die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Gründe“ enthalten muss, weil die zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachten Gründe lediglich eine bloße Wiederholung der in der Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente darstellten und kein spezifisches rechtliches Vorbringen zur Begründung des Gerichts im angefochtenen Beschluss enthielten.

54      Zweitens missachte das Rechtsmittel die Bestimmungen des Art. 170 der Verfahrensordnung, nach dem „[d]ie Rechtsmittelanträge … für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein [müssen], dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig“. In dieser Hinsicht seien die Rechtsmittelanträge lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Gänze gerichtet, aber nicht darauf, dass den erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben werde, d. h. insbesondere nicht auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Somit verfüge IAE im vorliegenden Fall über kein Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, hätte die Entscheidung des Gerichtshofs nämlich aufgrund des Fortbestehens des streitigen Beschlusses in der Rechtsordnung keine rechtliche Wirkung.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55      Erstens ist hinsichtlich des Vorbringens der Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung sowie nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Staelen/Bürgerbeauftragter, C‑45/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:814, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Vorliegend enthält die Rechtsmittelschrift für jeden Rechtsmittelgrund eine Angabe der beanstandeten Randnummern des angefochtenen Beschlusses sowie ein zusammengefasstes Vorbringen zu dem Rechtsfehler, mit dem dieser Beschluss belastet sein soll, wodurch dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht wird. Im Übrigen geht aus der Rechtsmittelbeantwortung implizit hervor, dass die Kommission keine Schwierigkeiten beim Verständnis der Argumentation der Rechtsmittelführerin bei den verschiedenen Rechtsmittelgründen hatte.

57      Was zweitens das Vorbringen betrifft, wonach das Rechtsmittel unzulässig sei, weil die Rechtsmittelanträge von IAE nicht darauf gerichtet seien, dass ihren erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben werde, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelanträge auf die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein müssen. Diese Vorschrift bezieht sich somit auf den fundamentalen Grundsatz im Bereich der Rechtsmittel, wonach das Rechtsmittel gegen die Entscheidungsformel der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muss und nicht lediglich auf die Änderung bestimmter Gründe dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 43 bis 45, sowie vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 51).

58      Als Korrelat dazu betrifft Art. 170 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelanträge bezüglich der Folgen einer allfälligen Aufhebung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission, C‑100/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:382, Rn. 41).

59      Im vorliegenden Fall beantragt IAE zum einen beim Gerichtshof formal die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zum anderen sind die weiteren Rechtsmittelanträge zwar nicht ausdrücklich darauf gerichtet, dass den erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben bzw. der streitige Beschluss für nichtig erklärt wird, jedoch können sie nicht anders als letztlich auf dieses Ergebnis abzielend angesehen werden.

60      Folglich ist zur Vermeidung eines überschießenden Formalismus, der im Widerspruch zu der in den Rn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung stünde, davon auszugehen, dass IAE den Erfordernissen der Art. 169 und 170 der Verfahrensordnung entsprochen hat.

61      Darüber hinaus ist betreffend das Vorbringen hinsichtlich eines mangelnden Rechtsschutzinteresses von IAE darauf hinzuweisen, dass ein solches Interesse voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, sowie vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, EU:C:2003:196, Rn. 28).

62      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass IAE insofern zweifelsohne ein Interesse daran hat, dass der Gerichtshof ihrem Rechtsmittel stattgibt und die Sache an das Gericht zur inhaltlichen Prüfung der von diesem als offensichtlich unzulässig zurückgewiesenen Klagegründe zurückverweist, als sie mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug unterlegen ist.

63      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Begründetheit

64      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht IAE vier Gründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine unrichtige Auslegung des Begriffs der Klage nach Art. 263 AEUV. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht IAE geltend, das Gericht habe das Vorbringen in der Erwiderung unrichtig interpretiert und damit gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen. Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf ein falsches Verständnis des dritten und des sechsten Klagegrundes sowie auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird schließlich eine unrichtige Auslegung der Rüge betreffend die ungerechtfertigte Bereicherung der Union sowie des Schadensersatzbegehrens geltend gemacht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

65      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft IAE dem Gericht eine unrichtige Qualifikation der Klage vor, weil es in Rn. 90 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die Klage zu Unrecht auf Art. 263 AEUV gestützt worden sei und vielmehr auf der Grundlage von Art. 272 AEUV zu erheben gewesen wäre, da als Klagegründe die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen bzw. ein Verstoß gegen die auf die betreffenden Verträge anwendbaren Rechtsvorschriften geltend gemacht worden seien.

66      Die in der Klageschrift geltend gemachten Gründe bezögen sich aber nicht auf die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, sondern auf einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, die sowohl im AEU-Vertrag als auch in der Haushaltsordnung ihren Niederschlag gefunden hätten, worauf im Übrigen in Art. II.25 der Allgemeinen Bedingungen des Siebten Rahmenprogramms ausdrücklich verwiesen werde. Die Klauseln der gegenständlichen Verträge bildeten nur einen von mehreren Bestandteilen des maßgebenden rechtlichen Rahmens, erforderten eine „andauernde Auslegung“ und müssten durch ausdrückliche Verweise auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ergänzt werden.

67      Würde man dem Gericht insoweit folgen, als es die Rechtsgrundlage der Klage in Frage stelle, würde dies im Übrigen zu einer Missachtung der Verteidigungsrechte führen, weil dann Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen in spürbarer Weise berührten, nicht in der Lage wären, ihren Standpunkt sachdienlich geltend zu machen.

68      Schließlich verweist IAE darauf, dass sie sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie insbesondere die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte, des kontradiktorischen Verfahrens, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht habe.

69      Die Kommission macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht sei in den Rn. 82 ff. des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage auf Art. 263 AEUV gestützt worden sei und dass die Gründe, die IAE zur Stützung ihrer Anträge auf Erlangung einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die vertraglichen Regelungen geltend gemacht habe, demzufolge angesichts der Natur und der Grenzen der richterlichen Rechtmäßigkeitsprüfung unzulässig seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

70      Hinsichtlich des Vorbringens von IAE zur Qualifikation der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründe ist festzuhalten, dass das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Beschlusses, ohne in irgendeiner Weise eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechtsgrundlage der bei ihm anhängigen Klage vorzunehmen, auf die Rechtsprechung verwiesen hat, nach der die Unionsgerichte aufgrund einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung im Hinblick auf den AEU-Vertrag bzw. die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, d. h. anhand des Unionsrechts, zu beurteilen haben, wohingegen ein Kläger im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV gegenüber dem vertragsbeteiligten Organ nur die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder Verstöße gegen das auf den betreffenden Vertrag anwendbare Recht geltend machen kann.

71      Dazu ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV allgemein gegen alle Handlungen der Unionsorgane gegeben ist, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16, vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 47, vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 62).

72      Allerdings sind die Unionsgerichte nicht für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage zuständig, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die die von den Vertragsparteien gewählten nationalen Rechtsvorschriften gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18, vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48, vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 78, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 63).

73      Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen für zuständig erklärten, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Union aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49, vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 79, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 64).

74      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Unionsorgan bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20, vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 50, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 65).

75      Allerdings kann die Kommission im Rahmen vertraglicher Beziehungen keinen Beschluss als vollstreckbaren Titel erlassen, wenn der Vertrag keine Schiedsklausel zugunsten der Unionsgerichtsbarkeit enthält und somit in die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats fällt. Der Erlass eines solchen Beschlusses durch die Kommission trotz fehlender Schiedsklausel würde nämlich eine Beschränkung der Zuständigkeit letzterer Gerichte mit sich bringen, da die Unionsgerichte zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses zuständig würden. Die Kommission könnte so systematisch die in den Rn. 72 bis 74 des vorliegenden Urteils dargestellte primärrechtlich festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten umgehen. Die Befugnis der Kommission, im Rahmen von Vertragsverhältnissen Beschlüsse zu erlassen, die vollstreckbare Titel darstellen, ist daher auf Verträge zu beschränken, die eine Schiedsklausel enthalten, durch die den Unionsgerichten die Zuständigkeit übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 73).

76      Nach der in Rn. 90 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichts beurteilen die Unionsgerichte, wenn sie mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV befasst sind, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung ausschließlich nach dem Unionsrecht; die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder Verstöße gegen die auf den betreffenden Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften kann der Kläger nur im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV geltend machen.

77      Diese Rechtsprechung des Gerichts hat zur Folge, dass das Unionsgericht, das mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss befasst ist, der einen vollstreckbaren Titel darstellt und ein gemäß einer eigenen Zuständigkeit außerhalb der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erlassener Rechtsakt ist, sämtliche auf die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder auf Verstöße gegen die Bestimmungen des auf den betreffenden Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Rechts bezogene Klagegründe als unzulässig zurückweist, sofern nicht unter bestimmten Bedingungen – die nicht nur vom Willen des Gerichts, sondern auch davon abhängen, dass der Kläger nicht ausdrücklich widerspricht und Klagegründe geltend gemacht werden, mit denen ein Verstoß gegen die für das Vertragsverhältnis geltenden Vorschriften gerügt wird – eine Umdeutung der geltend gemachten Klagegründe möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 81 und 84).

78      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass sämtliche geltend gemachten Klagegründe zu prüfen seien, und dann den ersten sowie den dritten bis siebten Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen, insbesondere weil die dort vorgebrachte Argumentation auf die Auslegung von Klauseln der gegenständlichen Verträge abziele.

79      Die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts, die danach differenziert, ob die im Rahmen einer Klage geltend gemachten Gründe vom angerufenen Unionsgericht als auf eine Verletzung oder einen Fall im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV gestützt anzusehen sind oder ob sie sich vielmehr auf eine Nichterfüllung der Klauseln des betreffenden Vertrags bzw. auf einen Verstoß gegen die auf diesen Vertrag anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beziehen, hätte eine Erhebung der Klage auch auf der Grundlage des Art. 272 AEUV erfordert. Somit kann diese Rechtsprechung nicht gewährleisten, dass sämtliche für den Rechtsstreit relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen geprüft werden, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sicherzustellen.

80      Ein Gericht kann nämlich nur dann nach Maßgabe von Art. 47 der Charta über Streitigkeiten in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht entscheiden, wenn es über die Befugnis verfügt, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 49, sowie vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 84). So muss der Unionsrichter, wenn er mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV im Rahmen eines Rechtsstreits über eine auf der Grundlage der Durchführung eines Vertrags ergangene Entscheidung befasst wird, etwa beim Erlass eines Beschlusses, der einen vollstreckbaren Titel darstellt, mit dem eine vertragliche Forderung formalisiert wird, sowohl über die Klagegründe befinden, mit denen diese Entscheidung aufgrund der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des Organs in Frage gestellt wird, als auch über jene, die die dem Erlass dieser Entscheidung zugrunde liegenden vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 88).

81      Wenn sich die Parteien darüber hinaus in ihrem Vertrag entschließen, dem Unionsrichter mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, so wird er unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zuständig.

82      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kommission bei der Durchführung eines Vertrags an ihre Verpflichtungen aus der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gebunden bleibt. So befreit der Umstand, dass das auf den betreffenden Vertrag anwendbare Recht nicht dieselben Garantien wie die Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewährleistet, die Kommission nicht von ihrer Pflicht, deren Einhaltung gegenüber ihren Vertragspartnern sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86).

83      Daraus folgt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschieden hat, dass es im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen habe und eine Nichterfüllung der Klauseln des betreffenden Vertrags oder ein Verstoß gegen das auf diesen Vertrag anwendbare Recht nur im Rahmen einer Klage nach Art. 272 AEUV geltend gemacht werden könne.

84      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

85      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht IAE geltend, das Gericht sei in Rn. 98 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in der Erwiderung dargelegte Argumentation in der Geltendmachung neuer Klagegründe bestanden habe, mit denen eine Umformulierung des ersten in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes versucht worden sei. Dadurch habe das Gericht das Vorbringen in der Erwiderung unrichtig interpretiert. Es habe sich nämlich nicht um ein neues Begehren, sondern bloß um Ergänzungen zu den in der Klageschrift geltend gemachten Gründen gehandelt.

86      Die Kommission macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

87      Wie der Ausdruck „im Übrigen“ bezeugt, wurde die Begründung in Rn. 98 des angefochtenen Beschlusses nur ergänzend zu jener in Rn. 97 ausgeführt, wo das Gericht entschieden hat, den ersten Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen, weil das damit verbundene Vorbringen auf die Auslegung vertraglicher Klauseln abziele und folglich als solches nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV geltend gemacht werden könne.

88      Rechtsmittelgründe gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts können aber nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon, C‑332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Folglich geht der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

90      Mit dem dritten Grund ihres Rechtsmittels wirft IAE dem Gericht vor, zum einen in den Rn. 113 ff. und 124 ff. des angefochtenen Beschlusses die im Bereich der Rechnungsprüfung anwendbaren Regelungen und folglich auch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts nicht ausreichend berücksichtigt zu haben und zum anderen nicht genügend begründet zu haben, weshalb der dritte und der sechste Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen werden müssten.

91      Nach Ansicht von IAE geht aus Art. 317 AEUV hervor, dass die Kommission auch im Bereich der Rechnungsprüfung entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung handeln müsse. Darüber hinaus sei die Kommission nach dem 33. Erwägungsgrund und Art. 124 der Haushaltsordnung zur Einhaltung bestimmter allgemein anerkannter Rechnungsführungsnormen verpflichtet, insbesondere jener der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden. Diese Grundsätze gälten für die Unionsorgane nicht nur im Rahmen der Durchführung des Unionshaushalts, sondern könnten ihnen gegenüber auch im Rahmen jeglicher anderen Tätigkeit, auch im vertraglichen Bereich, geltend gemacht werden.

92      Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Anwendung der Regelungen im Bereich der Rechnungsprüfung zur Auslegung der Vertragsklauseln gehöre und keiner unionsgerichtlichen Prüfung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zugänglich sei, während es diese Regelungen vielmehr zur Feststellung eines Verstoßes gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hätte berücksichtigen müssen.

93      Ferner sei dem Gericht insofern ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der von IAE vorgelegten Beweismittel unterlaufen, als es die von ihr beigebrachten Tatsachen und Unterlagen nicht berücksichtigt habe.

94      Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

95      Erstens ist hinsichtlich des angeblichen Begründungsmangels des angefochtenen Beschlusses darauf zu verweisen, dass die Begründungspflicht des Gerichts nach ständiger Rechtsprechung von diesem verlangt, seine Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 136, sowie vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 24).

96      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 114 bis 118 und 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden kann, nicht begründet zu haben, warum es dem dritten und dem sechsten von IAE für ihre Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund nicht gefolgt ist.

97      Das Gericht hat nämlich im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die von IAE vorgebrachten Beanstandungen zum endgültigen Prüfbericht schwer verständlich und jedenfalls nicht substantiiert seien, weshalb sie als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte hat das Gericht das diesbezügliche Vorbringen von IAE unter Verweis auf die in den Rn. 107 bis 122 des angefochtenen Beschlusses durchgeführte Prüfung als unbegründet zurückgewiesen.

98      Betreffend den sechsten Klagegrund hat das Gericht in den Rn. 124 und 125 des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass die von IAE in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen Regelungen darstellten, die entweder von Drittorganisationen stammten oder keine Bindungswirkung hätten.

99      Was zweitens den angeblichen Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen der Würdigung der Tatsachen und Beweismittel betrifft, genügt der Verweis auf die ständige Rechtsprechung, nach der das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, allein das Gericht zuständig ist (Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 26, sowie vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 38).

100    Im vorliegenden Fall macht IAE aber keine Verfälschung der Tatsachen oder Beweismittel durch das Gericht geltend, sondern beschränkt sich auf die Behauptung eines Rechtsfehlers des Gerichts bei der Beurteilung der vorgelegten Tatsachen und Beweismittel, weshalb dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.

101    Drittens ist in Bezug auf die Anwendung von Art. 317 AEUV sowie der Haushaltsordnung festzuhalten, dass die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof nämlich erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59).

102    Vorliegend hat IAE zwar vor dem Gericht kein derartiges Vorbringen erstattet, sondern sich auf die Behauptung eines Verstoßes gegen bestimmte im Bereich der Rechnungsprüfung anwendbare Vorschriften beschränkt.

103    Da die Kommission allerdings nach Rn. 83 des vorliegenden Urteils zur Einhaltung der Bestimmungen des AEU-Vertrags sowie der Haushaltsordnung unabhängig davon verpflichtet ist, ob sie als Vertragspartnerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einer Privatperson auftritt oder als Behörde in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse vollstreckbare Beschlüsse erlässt, darf der Umstand, dass IAE sich nunmehr auf die Anwendung von Art. 317 AEUV und der Bestimmungen der Haushaltsordnung bezieht, nicht zu dem Schluss führen, dass dieses Vorbringen einen anderen Inhalt hätte als jenes vor dem Gericht. Dieses Vorbringen ist vielmehr als Erweiterung einer ursprünglich in der Klage vor dem Gericht geltend gemachten Rüge zu betrachten.

104    Nichtsdestoweniger ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gericht sie insbesondere aus dem Grund verworfen hat, dass das diesbezüglich erstattete Vorbringen aus schwer verständlichen bloßen Behauptungen bestehe und jedenfalls in keiner Weise substantiiert sei bzw. keinen Bezug auf unionsrechtliche Vorschriften nehme, und die vor dem Gerichtshof geltend gemachten Argumente dem nicht abhelfen können.

105    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen der Parteien

106    Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft IAE dem Gericht vor, ihr Begehren auf Geltendmachung der bereicherungsrechtlichen Haftung der Union nur wegen des Bestehens einer vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien als unbegründet angesehen zu haben, ohne den durch die Kommission aus der Leistung erlangten Vorteil zu berücksichtigen.

107    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht IAE geltend, das Gericht habe ihr Schadensersatzbegehren zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen, obwohl ein solches Begehren notwendigerweise auf der von ihr bereits erbrachten Leistung und den von ihr bereits getragenen Kosten gründe.

108    Die Kommission macht geltend, der vierte Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

109    Hinsichtlich des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ist darauf zu verweisen, dass einer bereicherungsrechtlichen Klage nur dann stattgegeben werden kann, wenn der Bereicherung jede wirksame Rechtsgrundlage fehlt. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Bereicherung ihre Rechtfertigung in vertraglichen Verpflichtungen findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 46, sowie vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C‑309/10, EU:C:2011:531, Rn. 53).

110    Demnach ist das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Beschlusses nach Wiedergabe der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachte Bereicherung der Kommission ihre Grundlage im MARE‑, im Senior- und im ECRN-Vertrag hat, die sie an IAE binden, so dass diese Bereicherung nicht als „ungerechtfertigt“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann.

111    Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

112    Betreffend den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Vorliegend hat das Gericht aber in Rn. 138 des angefochtenen Beschlusses das Schadensersatzbegehren zu Recht gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da die Klageschrift nichts zur Substantiierung dieses Begehrens enthielt. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie von der Einhaltung der Formerfordernisse nach den genannten Bestimmungen insofern befreit sei, als ihr Begehren notwendigerweise auf der von ihr bereits erbrachten Leistung und den von ihr bereits getragenen Kosten gründe.

114    Folglich ist auch der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

115    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

116    Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und somit der angefochtene Beschluss aufzuheben.

 Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

117    Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

118    Da im vorliegenden Fall der erste und der dritte bis siebte Klagegrund der erstinstanzlichen Klage im angefochtenen Beschluss zu Unrecht mit der Begründung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurden, dass sie auf die Auslegung oder angebliche Nichterfüllung von Klauseln der gegenständlichen Verträge und nicht auf einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften bezogen seien, geht der Gerichtshof davon aus, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist.

119    Folglich ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

 Kosten

120    Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T539/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:235), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache T539/13 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften



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