SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 6. Juli 2023(1 )
Rechtssache C ‑354/22
Weingut A
gegen
Land Rheinland-Pfalz
[Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland)]
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Weine – Bezeichnung und Aufmachung der Weine – Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 – Art. 54 Abs. 1 – Etikettierung – Angabe des Weinbaubetriebs – Begriff des Betriebs – Räumlicher Zusammenhang – Vollständig in dem Weinbaubetrieb erfolgte Weinbereitung – Beteiligung betriebsfremder Dritter an der Weinbereitung – Zur Kelterung außerhalb der Betriebsräume des namensgebenden Weinbaubetriebs angemietete Kelteranlage“
1. Das Unionsrecht enthält minutiöse Regelungen über die Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffe im Weinsektor, ebenso wie über die Etikettierung und Aufmachung der Weine.
2. Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe können in ihrer Etikettierung und Aufmachung fakultativ bestimmte Begriffe enthalten, die den Weinbaubetrieb angeben, aus dem sie stammen. Das bestimmt Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33(2 ), in deren Anhang VI solche Begriffe für bestimmte Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
3. In dem Rechtsstreit, der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, beabsichtigt eine deutsche Inhaberin eines Weinbaubetriebs, den Begriff „Weingut“ in der Aufmachung ihrer Weine zu verwenden, obwohl die Trauben, aus denen die Weine hergestellt werden, auf einem von ihr gepachteten Grundstück, das 70 km von ihrem Betrieb entfernt liegt, angebaut, geerntet und gekeltert werden.
4. Da sich die Verwaltung weigert, den Begriff „Weingut“ in der Aufmachung dieser Weine zuzulassen, ist ein Rechtsstreit entstanden, in dem im Wesentlichen zu klären ist,
– ob unter „Betrieb“ ein räumlich begrenzter Bereich zu verstehen ist, der nur Rebflächen sowie Gebäude und Weinbereitungsanlagen umfasst, die nicht getrennt von den eigenen Flächen des Erzeugers des Weines liegen;
– ob es als vollständig in dem Weinbaubetrieb erfolgte Weinbereitung angesehen werden kann, wenn die Trauben in einer vom Erzeuger angemieteten Kelteranlage außerhalb des Gebiets seines eigenen Grundbesitzes gekeltert werden. Falls ja, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Erzeuger die Schritte der Weinbereitung beaufsichtigen muss.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Recht der Europäischen Union
1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (3 )
5. In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) heißt es:
„…
(3) Die in … der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013[ (4 )] … aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten [für die Zwecke der] vorliegenden Verordnung …“.
6. Art. 122 („Delegierte Befugnisse“) sieht vor:
„(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:
…
c) fakultative Angaben betreffend
…
iii) die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.
…“.
2. Verordnung Nr. 1307/2013
7. Art. 4 („Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen“) sieht vor:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
…
b) ‚Betrieb‘ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
…“.
3. Delegierte Verordnung 2019/33
8. Der 48. Erwägungsgrund lautet:
„Die Angabe des Betriebs, der die Rebflächen bewirtschaftet, von denen die Weinbauerzeugnisse stammen, und in dem alle Schritte der Weinbereitung durchgeführt werden, kann für die Erzeuger einen Mehrwert und für die Verbraucher die Angabe einer höheren Qualität darstellen. Daher sollte es Erzeugern gestattet sein, den Namen eines Betriebs auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe anzuführen.“
9. Art. 1 („Gegenstand“) bestimmt:
„Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 …, die Folgendes betreffen:
…
f) Etikettierung und Aufmachung“.
10. In Kapitel IV („Etikettierung und Aufmachung“) Abschnitt 2 („Fakultative Angaben“) ist in Art. 54 („Angabe des Betriebs“) vorgesehen:
„(1) Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten.
Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.
…“.
11. Art. 55 („Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt“) bestimmt:
„(1) Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
(2) Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.
…“.
12. Anhang VI („Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1“) führt für Deutschland folgende Begriffe auf: „Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer“.
B. Deutsches Recht. Weinverordnung (5 )
13. § 38 Abs. 1 sieht vor, dass eine Angabe zum Betrieb bei den Weinen Federweißer , Landwein , Qualitätswein , Prädikatswein , Sekt , Qualitätsperlwein oder Qualitätslikörwein nur nach Maßgabe des Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zulässig ist. Die Abs. 3 und 5 beziehen sich auf die Angabe „Gutsabfüllung“.
II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefragen
14. Die Inhaberin (im Folgenden: Betriebsinhaberin A) eines Weinbaubetriebs in Zell im Gebiet der deutschen Mosel stellt Wein nicht nur aus den Trauben der in ihrem Eigentum stehenden Rebflächen, sondern auch anderer, gepachteter Rebflächen her.
15. Eine dieser gepachteten Rebflächen mit einer Fläche von 2,15 ha liegt etwa 70 km von Zell entfernt in einem Weinbaubetrieb des Betriebsinhabers B.
16. Die beiden Betriebsinhaber haben einen Vertrag geschlossen, in dem vereinbart ist, dass B seine Rebstöcke nach den Vorgaben von A kultiviert und ihr außerdem jedes Jahr eine Kelteranlage zur ausschließlichen Nutzung für einen Zeitraum von 24 Stunden ab der Ernte der Pachtfläche vermietet.
17. Die Kelterung erfolgt im Betrieb des Inhabers B nach den önologischen Vorgaben der Betriebsinhaberin A. Der so gewonnene Wein wird in Behälter abgefüllt, die von Mitarbeitern der Betriebsinhaberin A zu ihren Betriebsräumen befördert werden.
18. Die Betriebsinhaberin A möchte die Begriffe „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für den Wein verwenden, der in der von dem Betriebsinhaber B angemieteten Kelteranlage gekeltert wird.
19. Das Land Rheinland-Pfalz (Deutschland, im Folgenden: Land) ist der Auffassung, dass die Betriebsinhaberin A diese beiden Begriffe unter den genannten Umständen nicht verwenden dürfe.
20. Nach Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Trier (Deutschland) gab dieses Gericht der Klage der Betriebsinhaberin A mit Urteil vom 16. Mai 2019 statt und befand, dass sie zur Verwendung der Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ berechtigt sei. Maßgeblich sei, dass die tatsächliche Leitung, die ständige Aufsicht und die ausschließliche Verantwortung für die Weinbereitung bei der Betriebsinhaberin A lägen.
21. Das Land legte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) ein, das mit Urteil vom 12. August 2020 das Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs aufhob und die Klage der Betriebsinhaberin A abwies.
22. Das Berufungsgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf folgende Argumente:
– Nach Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung 2019/33 setze die Angabe „Weingut“ voraus, dass die Weinbereitung in einem Betrieb erfolge, der nicht als organisatorische Einheit zu verstehen sei, sondern als eine einheitliche Betriebsgesamtheit mit einer durch den Inhaber dauerhaft der Weinbereitung gewidmeten Betriebsstätte, in der seinem Direktionsrecht unterstehendes Personal tätig sei. Eine Aufspaltung einzelner Schritte der Weinbereitung, wie etwa der Kelterung, widerspreche der Leitvorstellung, dass „alles in einer Hand bleibe[n müsse]“.
– Der Mietvertrag über die Kelteranlage gewährleiste nicht, dass alle Phasen der Weinherstellung unter der Leitung und Verantwortung derselben Person erfolgten. Vielmehr erlaube es der Vertrag, dass die Kelterung sowohl in Anwesenheit des Erzeugers als auch eines zur Bedienung der Kelteranlage qualifizierten Mitarbeiters des Eigentümers der Kelteranlage erfolgen könne, weshalb die durchgängige Leitung und Verantwortung der Betriebsinhaberin A nicht gewährleistet sei.
23. Die Betriebsinhaberin A hat das Berufungsurteil beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) angefochten, das dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:
1. Kann die Weinbereitung vollständig in dem namensgebenden Weinbaubetrieb im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfolgt sein, wenn die Kelterung in einer für 24 Stunden von einem anderen Weinbaubetrieb angemieteten Kelteranlage stattfindet, die in dieser Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung steht?
2. Ist es bejahendenfalls erforderlich, dass die Kelterung durch Mitarbeiter des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt oder jedenfalls vor Ort beaufsichtigt wird, oder kann die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs nach Weisung des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden?
3. Darf, wenn die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden kann, diesen bei überraschend auftretenden Problemen die Befugnis eingeräumt sein, aufgrund eigenständiger Entscheidung in die Kelterung einzugreifen?
4. Steht es der Zuordnung der Weinbereitung zum namensgebenden Weinbaubetrieb entgegen, wenn der die Kelteranlage vermietende und die Kelterung durchführende Weinbaubetrieb ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, weil in dem ebenfalls mit diesem Betrieb abgeschlossenen Vertrag über die Bewirtschaftung der Rebflächen ein ertrags- und qualitätsabhängiger Zuschlag je Hektoliter Kabinett/Spätlese/Auslese zum flächenbezogenen Bewirtschaftungsentgelt vereinbart ist?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
24. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 1. Juni 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
25. Die Betriebsinhaberin A und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Beide haben, ebenso wie das Land, an der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Erste Vorlagefrage
26. Im Kern möchte das vorlegende Gericht wissen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist, wenn die Kelterung in einer Kelteranlage stattfindet, die für 24 Stunden von einem anderen Weinbaubetrieb angemietet worden ist(6 ).
27. Es führt aus:
– Die Entstehungsgeschichte der Regelung zeige, dass die Formulierung in Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009(7 ) eine Verschärfung mit sich bringe, da die Weinbereitung seitdem „vollständig“ in dem Weinbaubetrieb erfolgen müsse.
– Sinn und Zweck der Regelung scheine der Schutz der Kennzeichnung der Weinbaubetriebe zu sein, die die Rebflächen selbst bewirtschafteten und die Weinbereitung vollständig aus einer Hand gewährleisteten, woran die Verbraucher die Erwartung knüpften, dass der Wein eine höhere Qualität habe.
– Allerdings lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob diese Auffassung zutreffend sei. Wenn die Anpachtung von Rebflächen, die in einer erheblichen Entfernung von den Betriebsräumen lägen, sich auf die Kennzeichnung des Weines nicht auswirke, sollte logischerweise auch die Anmietung einer Kelteranlage, um die Kelterung vor Ort durchzuführen und einen Transport der Trauben zu vermeiden, keinen Einfluss darauf haben. Die gemeinsame Nutzung von Betriebseinrichtungen sei in der Weinerzeugung durchaus üblich und auch betriebswirtschaftlich sinnvoll.
28. Die Delegierte Verordnung 2019/33 wurde von der Kommission aufgrund der ihr durch Art. 122 der Verordnung Nr. 1308/2013 eingeräumten Ermächtigung erlassen(8 ). Zu den Aspekten, die die delegierten Rechtsakte regeln können, gehören „die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung“ (Art. 122 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 1308/2013).
29. In diesem Rahmen legt Art. 54 der Delegierten Verordnung 2019/33 die Bedingungen für die Verwendung der „Angabe des Betriebs“ fest. Er verweist auf Anhang VI hinsichtlich der Aufzählung der in der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses zulässigen Begriffe(9 ) zum Verweis auf einen Weinbaubetrieb.
30. Aus Art. 54 der Delegierten Verordnung ergibt sich, dass diese Begriffe
– sich von der Angabe des Namens des Abfüllers unterscheiden müssen,
– Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten sind,
– „nur verwendet werden [dürfen], wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt“.
31. Die zuletzt genannte Voraussetzung gibt dem vorlegenden Gericht Anlass zu – begründeten – Zweifeln und hat zu verschiedenen, aber ebenfalls begründeten Auslegungen durch das Gericht des ersten Rechtszugs und das Berufungsgericht geführt. Die beiden anderen Voraussetzungen sind unstrittig und werden auch im vorliegenden Fall von niemandem bestritten.
32. Meine Antwort auf diese Vorlagefrage befasst sich mit dem Begriff des Betriebs und mit der Verpflichtung, das Weinbereitungsverfahren vollständig in diesem Betrieb durchzuführen.
1. Weinbaubetrieb
33. Auf den ersten Blick scheint Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 den Begriff „Betrieb“ mit der physischen Fläche zu verknüpfen, auf der der Betriebsinhaber, der den fraglichen Begriff (hier „Weingut“) verwenden möchte, seine eigenen Rebflächen bewirtschaftet und das Weinbereitungsverfahren durchführt.
34. Wie schon gesagt, verlangt die Vorschrift, dass die Trauben von Rebflächen dieses Betriebs stammen und dass die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt(10 ). Der 48. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2019/33 bestätigt dies, indem er auf den „[Betrieb], der die Rebflächen bewirtschaftet , von denen die Weinbauerzeugnisse stammen, und in dem alle Schritte der Weinbereitung durchgeführt werden “(11 ), Bezug nimmt.
35. Nach dieser ersten Auslegung der Norm wird der „Betrieb“ mit dem Grundbesitz gleichgesetzt, auf dem sich die Weinanbauflächen sowie die Gebäude und Anlagen befinden, in denen die (dort geernteten) Trauben dem Weinbereitungsverfahren unterzogen werden. Dies ist die Auffassung des Berufungsgerichts.
36. Allerdings kann man unter „Betrieb“ auch alle materiellen und personellen Faktoren verstehen, die im Rahmen der Erzeugung organisiert werden. Nach diesem Verständnis nähert sich der Begriff eher dem Begriff „Unternehmen“ an und hängt weniger von der geografischen Lage ab. Der Umstand, dass ein Wein einem Weinbaubetrieb zugeordnet ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er aus Rebflächen stammt, die sich auf den eigenen Weinanbauflächen dieses Betriebs befinden.
37. Die unterschiedliche semantische Konnotation des Begriffs „Betrieb“ führt zu unterschiedlichen Ergebnissen:
– Entspricht der Betrieb einem Grundbesitz im geografischen Sinne, erfüllen weder Rebflächen noch eine Kelteranlage außerhalb dieses Grundbesitzes die Voraussetzungen von Art. 54 der Delegierten Verordnung 2019/33.
– Wenn der Betrieb dagegen als Unternehmen verstanden wird, dann ist die räumliche Lage der Rebflächen oder der Kelteranlage nicht entscheidend (solange die Anforderungen an die Aufsicht eingehalten werden, auf die ich später eingehen werde).
38. Die sprachliche Betrachtung ist alles andere als eindeutig, da die Delegierte Verordnung 2019/33 den Begriff „Betrieb“ zwar verwendet, aber nicht definiert. Auch in der Verordnung Nr. 1308/2013 wird dieser Begriff nicht definiert; allerdings verweist sie in Art. 3 Abs. 3 auf die Begriffsbestimmungen, die u. a. in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthalten sind(12 ).
39. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 ist Betrieb definiert als „die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden“.
40. Diese Verweisungskette ist wichtig, denn wenn der Begriff „Betrieb“ aus der Verordnung Nr. 1307/2013 für die Verordnung Nr. 1308/2013 gilt, dann gilt er auch für die davon abgeleitete Delegierte Verordnung 2019/33. Es handelt sich um denselben Begriff, der folglich einheitlich auszulegen ist(13 ).
41. Die Betrachtung aus dem Blickwinkel landwirtschaftlicher Beihilfen ist dem Weinrecht nicht fremd: Gemäß Art. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil XII der Verordnung Nr. 1308/2013 fallen Weinbauerzeugnisse als landwirtschaftliche Erzeugnisse in ihren Anwendungsbereich.
42. Im Ergebnis scheint alles darauf hinzudeuten, dass der Begriff Betrieb auch im Hinblick auf die Delegierte Verordnung 2019/33 nicht zwangsläufig mit einer einzigen landwirtschaftlichen Fläche gleichzusetzen ist.
2. Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des Betriebs
43. Das vorlegende Gericht weist zutreffend darauf hin, dass angesichts dessen, dass der Begriff des Betriebs in der Delegierten Verordnung 2019/33 nicht definiert sei, auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden sollte, in der dieser Begriff im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgelegt worden sei.
44. Das Bundesverwaltungsgericht demonstriert fundierte Kenntnisse der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In seinem Beschluss weist es darauf hin, dass in dieser Rechtsprechung „[vom Gerichtshof präzisiert worden ist, unter] welchen Umständen eine nur gepachtete Produktionseinheit einem Betrieb zuzuordnen ist und vom Betriebsinhaber verwaltet wird“(14 ).
45. Es ergänzt unter Anführung der entsprechenden Urteile, dass für den Gerichtshof
– maßgeblich ist, ob der Betriebsinhaber über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt(15 ).
– Dem Betriebsinhaber muss zwar nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt zustehen, er muss aber über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner Tätigkeiten verfügen(16 ).
– Die parallele Ausübung andersartiger Tätigkeiten darf die für die Zuordnung maßgebliche Tätigkeit des Betriebsinhabers durch ihre Intensität, Art, Dauer oder ihren Zeitpunkt nicht zu stark einschränken(17 ). Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass er die gepachtete Anlage selbständig betreibt oder verwaltet(18 ).
46. In der Tat hat sich der Gerichtshof zur Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zu einem Betrieb geäußert und im Zusammenhang mit Vorschriften, in denen der Begriff „Betrieb“ ähnlich wie in der Verordnung Nr. 1307/2013 (auf die die Verordnung Nr. 1308/2013 und folglich auch die Delegierte Verordnung 2019/33 verweisen) verwendet wird, Kriterien für die Verwaltung solcher Flächen festgelegt.
47. Diese Rechtsprechung konzentriert sich vorwiegend auf das Kriterium der „Einheiten“ (oder „Produktionseinheiten“), die in Verbindung mit der Bewirtschaftung oder Verwaltung eines „Betriebs“ dessen Bestandteile sind.
48. Im Urteil Landkreis Bad Dürkheim hat der Gerichtshof festgestellt, dass für die Frage, ob die Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche als Bestandteil der von einem Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten anzusehen ist, nicht von Bedeutung ist, auf welcher Art von Rechtsverhältnis diese Nutzung beruht(19 ). Er hat ausgeführt, dass „eine Fläche … dann zum Betrieb des Landwirts gehört, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, [und insoweit] über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit [verfügt]“(20 ).
49. Die räumliche Zersplitterung der Produktionseinheiten ist im Urteil Agrargenossenschaft Alkersleben ausgeprägter. In jenem Rechtsstreit verlegte ein Erzeuger, dessen Betrieb sich in einem deutschen Bundesland befand, einen wesentlichen Teil seiner Produktion in ein anderes Bundesland. Für den Gerichtshof war die Änderung der bewirtschafteten Produktionseinheiten nicht relevant: Der Erzeuger ist in der Wahl seines Produktionsstandorts frei. Stattdessen ist erforderlich, dass er eine Gesamtheit von Produktionseinheiten bewirtschaftet (auch wenn diese nicht in seinem Eigentum stehen), die im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats liegen(21 ).
50. Im Urteil Avio Lucos wurde der Begriff des Betriebs im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1307/2013 ausgelegt und erneut darauf hingewiesen, dass an die Verwaltung der Produktionseinheiten durch den Betriebsinhaber (und nicht unbedingt an dessen Eigentum daran) anzuknüpfen ist(22 ).
51. Die sich aus diesen Urteilen ergebende Rechtsprechungslinie spricht für eine Auslegung des Begriffs „Betrieb“, nach der sich dieser Begriff nicht auf die im Eigentum des Erzeugers stehenden Flächen beschränkt, sondern sich auch auf gepachtete Flächen (und damit auf nicht mit den eigenen landwirtschaftlichen Flächen des Erzeugers zusammenhängende Flächen) erstrecken kann.
3. Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall
a) Zum Kriterium „Trauben, die von Rebflächen des Betriebs stammen“
52. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungslinie spräche nichts dagegen, dass das Erzeugnis, in dessen Aufmachung der Begriff „Weingut“ angegeben werden soll, aus Trauben von Rebflächen hergestellt wird, die zwar physisch nicht zum namensgebenden Betrieb gehören, sich aber auf vom Erzeuger gepachteten Flächen befinden(23 ). Das funktionale – und nicht rein räumliche – Verständnis des Begriffs „Betrieb“ ließe das zu.
53. Alle Beteiligten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, einschließlich des Landes, sind sich in diesem Punkt einig. Die Haltung des Landes ist besonders relevant, da es einräumt, dass zu dem Weinbaubetrieb, der in der Aufmachung des Weines angegeben wird, fremde (und in einer gewissen Entfernung gelegene) Rebflächen gehören können, die nicht im Eigentum des Inhabers dieses Betriebs stehen.
54. Wie bereits vorausgeschickt(24 ), scheint das vorlegende Gericht denselben Schluss zu ziehen: Die Anpachtung von Rebflächen in erheblicher Entfernung von den Betriebsräumen des Betriebsinhabers dürfe sich auf die Verwendung der den Weinbaubetrieb angebenden Begriffe grundsätzlich nicht auswirken(25 ).
55. Im Gegensatz zu Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81(26 ) behält Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2019/33 die hier in Rede stehenden Begriffe „Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe“ vor(27 ).
56. Deshalb ist es im vorliegenden Fall nicht problematisch, dass die gepachteten Rebflächen etwa 70 km von Zell, dem Standort der Betriebsräume der Erzeugerin, entfernt liegen, da sie zu demselben, unter eine geschützte geografische Angabe fallenden Gebiet gehören(28 ).
57. Der rechtliche Rahmen sieht außerdem besonders die Möglichkeit vor, die Qualität mit einem kleineren Weinerzeugungsgebiet zu verknüpfen. Nach Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1308/2013 in der durch Art. 55 der Delegierten Verordnung 2019/33 ergänzten Fassung darf die Kennzeichnung oder Aufmachung der Weine als fakultative Angabe „den Namen einer geografischen Einheit [enthalten], die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe“.
58. Die Verwendung des Ausdrucks geografische Einheit zur Bezeichnung solcher kleineren Gebiete sowie das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Hinblick auf die Angabe des namensgebenden landwirtschaftlichen Betriebs zeigen, dass ein Betrieb sich nicht zwangsläufig durch Flächen auszeichnen muss, die in einem zusammenhängenden, dem Erzeuger gehörenden Gebiet liegen. Vielmehr kann der namensgebende Betrieb fremde Grundstücke umfassen, die dem Erzeuger, der dort seine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, überlassen oder an ihn verpachtet werden.
59. Diesen Überlegungen steht ein Einwand entgegen, auf den das vorlegende Gericht hinweist(29 ): Wenn der Zweck der Verwendung der Begriffe, die den Weinbaubetrieb (in der Kennzeichnung oder Aufmachung des Weines) angeben, darin besteht, dass „der Verbraucher besser über den Ort informiert wird, an dem das Weinbauerzeugnis hergestellt wurde, insbesondere wenn dieser Ort den Verbrauchern gut bekannt ist“(30 ), werden die Verbraucher dann nicht irregeführt, wenn der Begriff des Betriebs im zuvor dargestellten Sinn ausgelegt wird?
60. Der Einwand ist gewichtig, aber nicht unüberwindbar. Der Verbraucher vertraut auf einen Wein von besserer Qualität, wenn die Aufmachung den Begriff des namensgebenden Betriebs enthält, und hat Anspruch darauf, dass eine Verbindung Wein/Betrieb erhalten bleibt. Das setzt aber nicht voraus, dass der Wein genau von den Flächen stammt, deren Eigentümer der Erzeuger ist, sondern es genügt, dass die Weinherstellung unter seiner Leitung, Verantwortung und Aufsicht als Inhaber des Betriebs im oben dargestellten funktionalen Sinn erfolgt.
b) Die Kelterung als Teil des Weinbereitungsverfahren s
61. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 unterscheidet zwischen der Ernte der Trauben einerseits und der Weinbereitung andererseits. Zum Weinbereitungsverfahren gehören verschiedene Phasen einschließlich der Kelterung.
62. Zu klären ist daher, ob der bislang verwendete Begriff des Betriebs(31 ) so beibehalten werden kann, wenn die Weinbereitung aufgrund der Vorgabe in Art. 54 vollständig im namensgebenden Betrieb erfolgen muss(32 ).
63. Meines Erachtens lassen sich die Erwägungen zum flexiblen und funktionalen Verständnis des Begriffs „Betrieb“ (nicht an die geografische Lage anknüpfend, sondern vielmehr an die Leitung, die Verwaltung und die Verantwortung des Erzeugers für die zur Erzeugung verwendeten Einheiten) nicht nur auf den Anbau und die Ernte der Trauben, sondern auch auf die Kelterung als Teil des Weinbereitungsverfahrens übertragen.
64. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, ist die Weinbereitung auch dann vollständig im namensgebenden Betrieb erfolgt, wenn ein Teil des Verfahrens in einer Anlage außerhalb des Gebiets der dem Erzeuger gehörenden Flächen stattfindet, sofern die Kelteranlage Teil dieses (des namensgebenden) Betriebs im oben dargestellten funktionalen Sinne ist.
65. Wird anerkannt, dass die für das Ergebnis wesentlichen Aufgaben der Bewirtschaftung und Ernte der Rebflächen keinen räumlichen Zusammenhang mit den Flächen aufweisen müssen, die im Eigentum des Betriebsinhabers stehen (da er andere Flächen pachten kann, die dann zu seinem Betrieb gehören), so muss dies erst recht für die Kelterung des Weines gelten(33 ).
66. Auch in diesem Punkt stimmten die Beteiligten, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, überein. Der räumliche Standort der Kelteranlage ist nicht das maßgebliche Kriterium. Es ist jedoch unerlässlich, dass der Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs eine angemessene Aufsicht über den Keltervorgang ausübt, was Gegenstand der übrigen Vorlagefragen ist.
67. Diese Lösung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ablauf der Weinbereitungsverfahren, aus der sich keine eindeutigen Lösungen ableiten lassen, da sie sich auf die Besonderheiten des Einzelfalls konzentriert hat. Darauf weist das vorlegende Gericht zu Recht hin, indem es ausführt, dass
– sich dem Urteil vom 18. Oktober 1988, Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen(34 ), für den vorliegenden Fall keine Erkenntnisse entnehmen ließen, da jener Rechtsstreit die Abfüllung und nicht die Weinbereitung betroffen habe. Außerdem unterschieden sich die damals ausgelegten Regelungen von denen, die in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden seien;
– auch die Ausführungen im Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache Baux(35 ) nicht mehr Klarheit brächten. Zwar sei in diesem Urteil festgestellt worden, dass die seinerzeit anwendbaren Vorschriften nicht verlangten, dass die Betriebsinhaber selbst Eigentümer der Weinbereitungsanlagen sein müssten, doch habe diese Aussage die Abgrenzung zum Eigentum einer Genossenschaft betroffen, die selbst als „Betrieb“ fungiert habe. Diese Genossenschaft habe ihre Trauben auf eigenen Rebflächen angebaut und den Wein in eigenen Anlagen hergestellt.
68. Berücksichtigt man die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Umstände, so weist das Urteil Baux(36 ) eine gewisse Ähnlichkeit mit der vorliegenden Rechtssache auf, weil es um die Verwendung des Begriffs „Château“ zur Angabe des Namens eines Weinbaubetriebs ging. Der Gerichtshof ist seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen(37 ), dass die auf den Rechtsstreit anwendbare Regelung
– einerseits „den Verbrauchern, die Wein mit bestimmten prestigeträchtigen Bezeichnungen wie ‚Château‘ kaufen, [gewährleisten soll,] dass die wesentlichen Phasen der Erzeugung des Weins, also die von der Ernte der Trauben bis zur Weinbereitung, unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Aufsicht und der ausschließlichen Verantwortung eines einzigen Betriebsinhabers erfolgen, dem die Qualität des Erzeugnisses zugeschrieben werden kann “;(38 )
– andererseits verlangte, „dass alle Trauben in Weinbergen geerntet wurden, die zu diesem Betrieb gehören, und zuverlässige Verfahren geschaffen wurden, um sicherzustellen, dass die Weinbereitung aus den Trauben, die auf dem zu den früheren Ländereien des Schlosses gehörenden Land geerntet wurden, getrennt erfolgt“.(39 )
69. Das Urteil Baux weist eine gewisse Ambivalenz auf, die sich aus den Besonderheiten dieser Rechtssache ergibt. Auch wenn dem Grundgedanken der tatsächlichen Leitung des Betriebs und der Verantwortung des Erzeugers, dem die Qualität des Weines zugeschrieben wird, gefolgt wird, ergibt sich gleichwohl eine gewisse Mehrdeutigkeit hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der auf den Ländereien des Schlosses angebauten Trauben.
70. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Regelung nicht verlangt, „dass die Weinbereitung in Anlagen erfolgt, die sich auf Ländereien befinden, zu denen ein Schloss gehört … ([, und auch nicht,] dass die Weinbauern selbst Eigentümer der Weinbereitungsanlagen sind)“. Anschließend scheint der Gerichtshof jedoch für einen räumlichen Zusammenhang zwischen der Weinbereitung und der konkreten Fläche, auf der die Reben angebaut werden, zu argumentieren.
71. Angesichts all dieser Aspekte bin ich der Ansicht, dass die Kelterung der Trauben als im namensgebenden Betrieb durchgeführt angesehen werden kann, wenn sie in einer angemieteten Kelteranlage erfolgt, die dem Inhaber dieses Betriebs zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht.
72. Auf diese Weise wird angesichts der hohen Kosten, die Kelteranlagen haben können(40 ), der Markteintritt von Kleinerzeugern zu gleichen Bedingungen erleichtert(41 ). Wäre die Verwendung von Qualitätsangaben, die sich auf einen Betrieb beziehen, auf Weinerzeuger beschränkt, die auf ihren eigenen Flächen über sämtliche Produktionseinheiten verfügten, so wäre die Möglichkeit, solche Angaben zu verwenden, auf große Unternehmen beschränkt, was der Wettbewerbsfähigkeit der Kleinerzeuger schaden und sie benachteiligen würde(42 ).
73. Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat sich diese Lösung in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich)(43 ) durchgesetzt, der es erlaubt, die Verarbeitung, Erzeugung, Kelterung oder Filterung des Weines vertraglich auszulagern. Österreich scheint keine strenge Zuordnung der ständigen Betriebsstätte zum namensgebenden Betrieb zu verlangen(44 ).
74. Die Bejahung der ersten Vorlagefrage eröffnet die Prüfung der weiteren Fragen.
B. Zweite und dritte Vorlagefrage
75. Diese beiden Fragen, die zusammen behandelt werden können, gehen von einer Bejahung der ersten Frage aus. Unter Zugrundelegung dieser Prämisse weist das vorlegende Gericht auf die Mitwirkung eigener oder fremder Mitarbeiter bei der Kelterung der Trauben in der angemieteten Anlage hin.
76. Konkret lauten seine Fragen:
– „Ist es … erforderlich, dass die Kelterung durch Mitarbeiter des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt oder jedenfalls vor Ort beaufsichtigt wird, oder kann die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs nach Weisung des namensgebenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden?“
– „Darf, wenn die Kelterung auch durch Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt werden kann, diesen bei überraschend auftretenden Problemen die Befugnis eingeräumt sein, aufgrund eigenständiger Entscheidung in die Kelterung einzugreifen?“
77. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Erklärungen der Parteien und der Kommission zu Recht auf Aspekte konzentriert, die mit den an der Kelterung beteiligten Mitarbeitern zusammenhängen. Das Land hat Bedenken hinsichtlich der Mechanismen zur Kontrolle der Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit des Erzeugers geäußert, wenn dieser technische Anlagen anmietet und externe Dienstleister in Anspruch nimmt.
78. Aus der zuvor angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Erzeuger auf jeden Fall sicherstellen muss, dass die Weinbereitung, die in gemieteten, aber zu seinem Weinbaubetrieb (im bereits dargelegten funktionalen Sinn) gehörenden Anlagen erfolgt, nach denselben Techniken oder Verfahren erfolgt, die auch in dem in seinem Eigentum stehenden Betrieb verwendet werden.
79. Der Betriebsinhaber, der die Kelterung der Trauben in einer angemieteten Kelteranlage durchführt, muss dabei folglich beachten, dass diese (und andere) Phasen der Weinherstellung unter seiner „tatsächlichen Leitung, … engen und ständigen Aufsicht und … ausschließlichen Verantwortung“(45 ) stattfinden.
80. Sofern diese Voraussetzung gewahrt wird, spricht nichts dagegen, dass die Kelterung von den Mitarbeitern vorgenommen wird, die für gewöhnlich die Kelteranlage bedienen(46 ), und nicht von Mitarbeitern des namensgebenden Betriebs. Damit der Vorgang jedoch dem Inhaber des namensgebenden Betriebs zugerechnet werden kann, muss der die Kelteranlage anmietende Betriebsinhaber (entweder persönlich, durch eigene Mitarbeiter oder durch im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gebundenes Personal) kontrollieren, dass die Kelterung seinen Vorgaben entspricht.
81. Ich denke nicht, dass es ausreicht, dem Vermieter der Kelteranlage allgemeine Anweisungen zu erteilen, da nicht ausgeschlossen ist, dass bei der Kelterung etwas Unvorhergesehenes geschieht, das eine sofortige Entscheidung erforderlich macht. Eine solche Entscheidung kann nur vom Erzeuger oder von dessen Mitarbeitern getroffen und nicht auf Dritte übertragen werden, denn nur der Erzeuger selbst oder seine Mitarbeiter beherrschen die besonderen Eigenheiten seiner Weinbereitungsmethode.
82. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof über die Festlegung dieses Kriteriums nicht hinausgehen. Es sind die Verwaltungsbehörden (ggf. auch die Regulierungsausschüsse für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben), die es in genauere Regelungen umsetzen müssen.
83. Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob der Grad der Mitwirkung des Erzeugers bei der Kelterung in der von ihm angemieteten Kelteranlage diese Voraussetzungen erfüllt. Der über die Anmietung der Anlagen geschlossene Vertrag ist ein relevantes Element (aber nicht das einzige), um die Grenzen der Tätigkeit des einzelnen Betriebsinhabers zu bestimmen.
C. Vierte Vorlagefrage
84. Das vorlegende Gericht möchte wissen, inwieweit es einen Einfluss haben kann, dass der Vermieter der Kelteranlage, in der die Kelterung erfolgt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Art und Weise der Durchführung dieses Vorgangs hat. Dieses Interesse könnte sich daraus ergeben, dass der Vertrag einen an den Ertrag und die Qualität anknüpfenden Preiszuschlag vorsieht.
85. Es ist Sache des Gerichts, das im Einzelfall über einen entsprechenden Rechtsstreit zu entscheiden hat, festzustellen, ob eine Vertragsklausel ein wirtschaftliches Risiko mit sich bringt, das gegen die alleinige Verantwortung des Inhabers des namensgebenden Weinbaubetriebs sprechen könnte.
86. Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass die vereinbarte Vergütung oder die vereinbarten Anreize geeignet sind, dem Erzeuger die effektive Entscheidung über die Kelterung oder die Aufsicht über ihre Durchführung zu erschweren. Als Verantwortlicher für das Weinbereitungsverfahren hat er selbst auch ein Interesse daran, dass die Kelterung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Qualität des Erzeugnisses zu höheren Erträgen führt, solange dabei die Techniken oder Verfahren, die die önologischen Merkmale seiner Weine bestimmen, ohne Abstriche zum Einsatz kommen.
V. Ergebnis
87. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt zu antworten:
Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
ist dahin auszulegen, dass
1. die Weinbereitung als vollständig in dem namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt angesehen werden kann, wenn die Kelterung der Trauben in einer fremden Kelteranlage erfolgt, die dem namensgebenden Weinbaubetrieb für einen Zeitraum von 24 Stunden aufgrund eines Mietvertrags zur ausschließlichen Nutzung überlassen wird, sofern der Inhaber dieses Betriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Aufsicht und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt;
2. unter denselben Voraussetzungen, nämlich der tatsächlichen Leitung, engen und ständigen Aufsicht und Verantwortung des Inhabers des namensgebenden Betriebs nichts dagegen spricht, dass Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Kelterung der Trauben mitwirken oder der Mietvertrag Klauseln enthält, die einen ertrags- und qualitätsabhängigen Preiszuschlag je Hektoliter Wein vorsehen.