Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
12. November 2025(* )
„ Staatliche Beihilfen – Stromlieferungstarif – Abschluss einer Schiedsvereinbarung zur Festsetzung des Tarifs – Beschluss über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Recht auf Anhörung – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Komplexe wirtschaftliche Beurteilung “
In den verbundenen Rechtssachen T‑639/14 RENV II, T‑352/15 RENV und T‑740/17 RENV,
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwalt E. Bourtzalas, Rechtsanwältin E. Salaka sowie Rechtsanwälte C. Synodinos und H. Tagaras,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
und durch
Metlen Energy & Metals AE, vormals Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwälte V. Christianos und G. Karydis sowie Rechtsanwältin G. Kelepouri,
Streithelferinnen,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis (Berichterstatter) sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Urteils vom 22. Februar 2024, Mytilinaios/DEI und Kommission sowie Kommission/DEI (C‑701/21 P und C‑739/21 P, EU:C:2024:146),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Entscheidung vom 31. Januar 2025, die Rechtssachen T‑639/14 RENV II, T‑352/15 RENV und T‑740/17 RENV zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Klagen gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), die Nichtigerklärung – in der Rechtssache T‑639/14 RENV II – des Schreibens COMP/E3/ΟΝ/AB/ark *2014/61460 der Kommission vom 12. Juni 2014, mit dem ihr die Einstellung des aufgrund ihrer Beschwerden eingeleiteten Verfahrens mitgeteilt wurde (im Folgenden: streitiges Schreiben), – in der Rechtssache T‑352/15 RENV – des Beschlusses C(2015) 1942 final der Kommission vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – betreffend eine mutmaßliche, der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährte staatliche Beihilfe) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und – in der Rechtssache T‑740/17 RENV – des Beschlusses C(2017) 5622 final der Kommission vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – betreffend eine mutmaßliche, der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährte staatliche Beihilfe) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss).
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die zur Festsetzung des Stromlieferungstarifs vorgesehene Schiedsvereinbarung, welche die Klägerin – eine in Athen (Griechenland) ansässige und vom griechischen Staat kontrollierte Stromerzeugerin und –lieferantin – mit ihrer Hauptkundin, der Streithelferin – der Metlen Energy & Metals AE (im Folgenden: Metlen), einer Aluminiumproduzentin –, geschlossen hatte, die Gewährung einer staatlichen Beihilfe beinhaltet.
3 Am 4. August 2010 unterzeichneten die Klägerin und Metlen einen Rahmenvertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag) über den im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) geltenden Stromlieferungstarif sowie über die Modalitäten der gütlichen Regelung einer Verbindlichkeit von Metlen gegenüber der Klägerin, die in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 entstanden sein soll. Auf der Grundlage dieses Vertrags verhandelten sie über den Inhalt eines Entwurfs für einen Stromlieferungsvertrag, konnten aber keine Einigung über den Tarif erzielen, den Metlen der Klägerin für die Stromlieferung zahlen sollte.
4 Am 16. November 2011 schlossen die Klägerin und Metlen eine Schiedsvereinbarung (im Folgenden: Schiedsvereinbarung), mit der sie freiwillig beschlossen, die Beilegung ihrer Streitsache gemäß Art. 37 des Nomos 4001/2011 gia ti leitourgia Energeiakon Agoron Ilektrismou kai Fysikou Aeriou, gia Erevna, Paragogi kai diktya metaforas Ydrogonanthrakon kai alles rythmiseis (Gesetz 4001/2011 über die Funktion der Energiemärkte für Strom und Gas, über Forschung, Produktion und Transportnetze für Kohlenwasserstoffe und über sonstige Regelungen) (FEK A’ 179/22.8.2011, im Folgenden: Gesetz 4001/2011) dem ständigen Schiedsgericht der Rythmistiki Archi Energeias (RAE, Energieregulierungsbehörde, Griechenland) zu übertragen. Somit wurde zur Schlichtung der zwischen den Parteien bestehenden Streitsache die Entscheidung über den Rechtsstreit einem gemäß der Schiedsvereinbarung gebildeten Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) übertragen, das der Regelung über die ständige Schiedsgerichtsbarkeit der RAE unterlag.
5 Nach der Schiedsvereinbarung bestand die dem Schiedsgericht übertragene Aufgabe darin, auf der Grundlage der zwischen der Klägerin und Metlen geführten Verhandlungen einen Stromlieferungstarif zu bestimmen, der den besonderen Merkmalen von Metlen entsprechen und zumindest die der Klägerin entstandenen Kosten abdecken sollte. Im Übrigen sollte das Schiedsgericht den von den Parteien der Schiedsvereinbarung festgelegten Ordnungsrahmen berücksichtigen, nämlich zum einen den Bescheid Nr. 692/2011 der RAE über die „Grundprinzipien der Tarifierung für Hochspannungskunden“ und zum anderen den Bescheid Nr. 798/2011 der RAE sowie den Schiedsspruch Nr. 8/2010, der im Rahmen eines Tarifkonflikts zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung bezüglich eines anderen als des fraglichen Zeitraums ergangen war. Inzwischen bezahlte Metlen nach wie vor die monatlichen Rechnungen der Klägerin nicht in voller Höhe, da sich die Parteien weiterhin nicht über den anzuwendenden Tarif einigen konnten. Daher drohte die Klägerin Metlen für den Fall, dass sie die streitigen Rechnungen nicht begleichen sollte, mit der Einstellung der Stromlieferung, woraufhin Metlen bei der RAE Beschwerde einreichte und den Erlass vorläufiger Maßnahmen beantragte.
6 Auf eine Beschwerde von Metlen setzte die RAE mit Bescheid Nr. 346/2012 vom 9. Mai 2012 vorläufig einen für Metlen geltenden Stromlieferungstarif von 42 Euro/MWh fest.
7 Am 15. Juni 2012 legte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine unter der Nr. SA.34991 registrierte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein (im Folgenden: Beschwerde von 2012), da sie aufgrund des in diesem Bescheid festgesetzten vorläufigen Tarifs verpflichtet sei, Metlen Strom zu einem Preis zu liefern, der unter ihren Kosten liege, was eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.
8 Mit Entscheidung Nr. 1/2013 vom 31. Oktober 2013 setzte das Schiedsgericht einen für Metlen geltenden Stromlieferungstarif auf einen Bruttobetrag von 40,7 Euro/MWh und einen Nettobetrag von 36,6 Euro/MWh für den fraglichen Zeitraum fest (im Folgenden: Schiedsspruch). Am 23. Dezember 2013 legte die Klägerin bei der Kommission eine unter der Nr. SA.38101 registrierte Beschwerde gegen den Schiedsspruch ein (im Folgenden: zweite Beschwerde), da der in diesem Schiedsspruch festgesetzte Tarif unter dem von der RAE vorläufig festgesetzten Tarif lag.
9 Die Kommission forderte die griechischen Behörden auf, zu der zweiten Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben, die sie der Kommission schließlich am 28. April 2014 zuleiteten. Die griechischen Behörden machten geltend, die dem Fall zugrunde liegenden Fakten stellten keine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission übermittelte der Klägerin am 6. Mai 2014 eine vertrauliche Fassung dieser Stellungnahme, wobei sie ihr mitteilte, dass nach den ihr in diesem vorläufigen Stadium vorliegenden Informationen das Schiedsgericht offenbar keine staatliche Beihilfe gewährt habe. Sie forderte die Klägerin zudem auf, falls sie eine Fortsetzung der Prüfung wünsche, neue Erkenntnisse oder Argumente beizubringen, die diese vorläufige Beurteilung in Zweifel ziehen könnten.
10 Nach einem weiteren Schriftwechsel bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass keine Anhaltspunkte für eine staatliche Beihilfe vorlägen. Mit dem streitigen Schreiben, das von einem Referatsleiter ihrer Generaldirektion „Wettbewerb“ unterzeichnet war, teilte sie der Klägerin mit, das Verfahren über die zweite Beschwerde sei eingestellt worden, weil der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei und kein Vorteil vorliege.
11 Mit am 22. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts erhobener, unter dem Aktenzeichen T‑639/14 registrierter Klage hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission in der Sache SA.38101 und die stillschweigende Entscheidung der Kommission in der Sache SA.34991, wie sie im streitigen Schreiben enthalten seien, für nichtig zu erklären.
12 Am 25. März 2015 erließ die Kommission den ersten streitigen Beschluss, in dem sie zunächst feststellte, dass die Beschwerde von 2012 gegenstandslos geworden sei, da der Schiedsspruch rückwirkend angewandt worden sei und den von der RAE für den fraglichen Zeitraum festgelegten vorläufigen Tarif ersetzt habe. Daher beschränkte sie ihre Prüfung auf die zweite Beschwerde. Bei der Prüfung der Voraussetzungen in Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe untersuchte sie zunächst das Kriterium des Vorteils und wandte auf die Klägerin den Grundsatz des privaten Verkäufers an, der Teil des allgemeinen Grundsatzes des privaten Kapitalgebers sei. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles ein umsichtiger privater Kapitalgeber ebenfalls beschlossen hätte, die Streitigkeit mit Metlen dem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Daher sei Metlen vorliegend kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden.
13 Mit am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T‑352/15 registrierte Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den ersten streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.
14 Mit Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), hat das Gericht festgestellt, dass die Klage in der Rechtssache T‑639/14 in der Hauptsache erledigt sei, da u. a. der erste streitige Beschluss das streitige Schreiben aufgehoben und förmlich ersetzt habe.
15 Am 22. April 2016 hat die Klägerin beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), eingelegt.
16 Mit Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409) hat der Gerichtshof den Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77), aufgehoben, die Sache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
17 Nach Verkündung des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), erließ die Kommission den zweiten streitigen Beschluss, mit dem sie unter ausdrücklicher Aufhebung und Ersetzung sowohl des streitigen Schreibens als auch des ersten streitigen Beschlusses erneut entschied, dass der Schiedsspruch keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalte. Die für diese Feststellung angeführten Gründe, die auf die Einhaltung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers gestützt sind, stimmen mit der Begründung des ersten streitigen Beschlusses überein.
18 Mit Schreiben vom 24. August 2017 in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15, also nach Erlass des zweiten streitigen Beschlusses, hat die Kommission beantragt, festzustellen, dass die Klagen in diesen Rechtssachen gegenstandslos geworden seien und die Hauptsache jeweils erledigt sei.
19 Mit am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T‑740/17 registrierte Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den zweiten streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.
20 Mit Beschlüssen vom 14. Mai 2018 hat das Gericht in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 die Entscheidung über den Zwischenstreit dem Endurteil vorbehalten.
21 Mit Entscheidung vom 26. Februar 2020 sind die Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.
22 Mit Urteil vom 22. September 2021, DEI/Kommission (T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2021:604), hat das Gericht das streitige Schreiben sowie den ersten und den zweiten streitigen Beschluss für nichtig erklärt, die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin verurteilt sowie Metlen ihre eigenen Kosten auferlegt.
23 Mit Urteil vom 22. Februar 2024, Mytilinaios/DEI und Kommission sowie Kommission/DEI (C‑701/21 P und C‑739/21 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2024:146), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben, die Sachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 an das Gericht zur Entscheidung über die vor ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof nicht befunden hatte, zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
A. Ursprüngliches Urteil
24 Das Gericht hat im ursprünglichen Urteil festgestellt, dass der zweite streitige Beschluss, da mit ihm das Vorprüfungsverfahren beendet worden sei, die Klägerin daran gehindert habe, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu äußern. Daher habe die Klägerin die Eigenschaft einer „Beteiligten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9). Die Kommission könne auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans geltend machen, dass die Klägerin das Ergebnis des Schiedsverfahrens, dem sie freiwillig zugestimmt habe, nicht beanstanden dürfe, da eine solche Auslegung darauf hinausliefe, die Klägerin mit dem griechischen Staat gleichzusetzen und ihr somit die angebliche Zustimmung der griechischen Behörden zu dem Schiedsspruch zuzurechnen. Die Klägerin verfüge also über ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des zweiten streitigen Beschlusses.
25 Das Gericht hielt es sodann für erforderlich, die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T‑740/17 zusammen zu prüfen, mit denen die Klägerin die Weigerung der Kommission gerügt hatte, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, obwohl die Klägerin geltend gemacht habe, dass der Schiedsspruch mit der Festsetzung des fraglichen Tarifs Metlen einen nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechenden Vorteil verschafft habe.
26 Nach Ansicht des Gerichts war der in diesem Fall ergangene Schiedsspruch geeignet, Metlen einen dem griechischen Staat zuzurechnenden rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen und damit die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe zu ermöglichen oder zu verstetigen oder sogar hierfür instrumentalisiert zu werden.
27 Das Gericht hat daher das streitige Schreiben sowie den ersten und den zweiten streitigen Beschluss für nichtig erklärt, die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin verurteilt sowie Metlen ihre eigenen Kosten auferlegt.
B. Rechtsmittelurteil
28 Die Kommission und Metlen haben gegen das ursprüngliche Urteil Rechtsmittel eingelegt.
29 In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof festgestellt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Schiedsgericht einem ordentlichen Gericht gleichgestellt werden könne und dass der Schiedsspruch eine staatliche Maßnahme sei, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne.
30 In Rn. 113 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof ausgeführt, die Kommission habe zu Recht die Ansicht vertreten, dass die einzige staatliche Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die Entscheidung der Klägerin gewesen sei, die Schiedsvereinbarung mit Metlen zu schließen, da die Klägerin vom griechischen Staat kontrolliert werde, und dass für die Feststellung, ob diese Entscheidung Metlen einen Vorteil verschafft habe, zu prüfen gewesen sei, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer diese Entscheidung unter normalen Marktbedingungen zu den gleichen Bedingungen getroffen hätte.
31 Da die Klägerin und Metlen freiwillig das Schiedsgericht angerufen hätten, sei die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nämlich nicht verpflichtet gewesen, den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen, um zu ermitteln, ob die Entscheidung der Klägerin, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, Metlen einen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV verschafft habe.
32 Daher hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die vor ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof nicht befunden hatte, zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
II. Anträge der Parteien nach Zurückverweisung
33 Die Klägerin beantragt,
– die Anträge der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV II und T‑352/15 RENV zurückzuweisen;
– das streitige Schreiben sowie den ersten und den zweiten streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;
– die Kommission und Metlen zur Tragung ihrer jeweiligen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P zu verurteilen.
34 Die Kommission beantragt mit Unterstützung von Metlen,
– in erster Linie die Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV II und T‑352/15 RENV festzustellen;
– den ersten Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17 RENV anhand der Begründung des Gerichtshofs im Rechtsmittelurteil ohne Weiteres zurückzuweisen;
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
35 Die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Kommission beigetreten ist, hat keine schriftliche Stellungnahme im Sinne von Art. 193 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dazu abgegeben, welche Schlussfolgerungen aus dem Rechtsmittelurteil zu ziehen sind.
III. Entscheidungsgründe
A. Vorbemerkungen
36 Zunächst ist zu beachten, dass nach Aufhebung des ursprünglichen Urteils durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht diese nach Art. 191 der Verfahrensordnung durch das Rechtsmittelurteil beim Gericht anhängig wird, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der sie tragenden Gründe, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. Urteil vom 26. Januar 2022, Intel Corporation/Kommission, T‑286/09 RENV, EU:T:2022:19, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Die Klägerin macht geltend, das Gericht müsse die im ursprünglichen Urteil enthaltenen Schlussfolgerungen und Würdigungen bezüglich der Rechtssache T‑740/17 wieder aufgreifen, mit Ausnahme der Rn. 150 bis 159, in denen das Gericht entschieden habe, dass der Schiedsspruch dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Das Gericht müsse insbesondere seine Würdigungen und Schlussfolgerungen in den Rn. 160 ff. dieses Urteils wieder aufgreifen, da diese insofern rechtskräftig geworden seien, als weder die Kommission noch Metlen sie in ihren Aufhebungsgründen gerügt habe. Jedenfalls handle es sich bei diesen Würdigungen und Schlussfolgerungen um keine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden habe.
38 Dazu ist festzustellen, dass in Nr. 1 des Tenors des Rechtsmittelurteils das ursprüngliche Urteil in vollem Umfang aufgehoben wird und in Nr. 2 dieses Tenors die drei Rechtssachen an das Gericht „zur Entscheidung über die vor [ihm] geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof … nicht entschieden hat“, zurückverwiesen werden.
39 Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, das Gericht müsse die im ursprünglichen Urteil enthaltenen Schlussfolgerungen und Würdigungen bezüglich der Rechtssache T‑740/17 mit Ausnahme der Rn. 150 bis 159 wieder aufgreifen, nicht gefolgt werden.
40 Sodann geht aus Rn. 118 des Rechtsmittelurteils hervor, dass der Gerichtshof den dritten und den vierten Klagegrund sowie die ersten beiden Teile des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17 endgültig zurückgewiesen hat, mit denen die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen hatte, gegen Art. 107 AEUV verstoßen zu haben, da sie im zweiten streitigen Beschluss den durch den Schiedsspruch festgesetzten Tarif nicht geprüft habe, bevor sie das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen und sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen unter den gleichen Umständen die Schiedsvereinbarung zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.
41 Infolgedessen muss das Gericht im Rahmen der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssachen über sämtliche Klagegründe und Argumente entscheiden, auf die sich die Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte stützen, mit Ausnahme derjenigen, die eine angebliche Pflicht der Kommission betreffen, den Schiedsspruch inhaltlich zu überprüfen, um auszuschließen, dass Metlen durch diesen Spruch möglicherweise eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt wurde.
42 Das Gericht hat somit im Folgenden über die übrigen von der Klägerin in der Rechtssache T‑740/17 vorgebrachten Klagegründe entscheiden, d. h. über den ersten Klagegrund – mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), gerügt wird –, den zweiten Klagegrund – mit dem eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, des Rechts der Klägerin auf Anhörung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend gemacht wird –, den fünften Klagegrund – mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie ein Rechtsfehler und eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts gerügt werden, weil die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, wesentliche Punkte außer Acht gelassen habe –, den sechsten Klagegrund – mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen offensichtlich fehlerhafter Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall und die Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Sachverhalt geltend gemacht wird –, sowie den siebten Klagegrund – mit dem ein Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, ein Begründungsmangel und eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts gerügt werden, weil die Kommission der Beschwerde von 2012 nicht gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV weiter nachgegangen sei, sondern diese Beschwerde infolge des Schiedsspruchs für gegenstandslos erklärt habe.
43 Schließlich geht aus dem Rechtsmittelurteil ausdrücklich hervor, dass das Gericht im Folgenden über die Anträge auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 zu entscheiden hat, die von der Kommission mit Unterstützung von Metlen mehrfach gestellt worden sind. Da sich der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 auf die Rücknahme und Ersetzung der in den beiden vorerwähnten Rechtssachen angefochtenen Rechtsakte bezieht, werden die Anträge auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 zusammen mit diesem Klagegrund geprüft werden.
44 Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den sechsten Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17, anschließend den fünften, den zweiten und den siebten Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 und schließlich den ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 zusammen mit den Anträgen auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 zu prüfen.
B. Sechster Klagegrund in der Rechtssache T ‑740/17: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen offensichtlich fehlerhafter Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall und die Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Sachverhalt
45 Die Klägerin verneint die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall und rügt hilfsweise die Anwendung dieses Kriteriums auf den streitgegenständlichen Sachverhalt, wie ihn die Kommission im zweiten streitigen Beschluss verstanden hat.
1. Vorbemerkungen
46 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen. Daher sind die Rollen des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen Seite und als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden. Um zu bestimmen, in welcher dieser beiden Eigenschaften eine öffentliche Einrichtung beim Erlass einer Maßnahme handelt, können insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79, 80 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner, dann hängt die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht von der Form der Gewährung dieses Vorteils und der Art der eingesetzten Mittel ab, die unter die öffentliche Gewalt des Staates fallen können (vgl. Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob der genannte Grundsatz anwendbar ist, richtet sich konkret nach dem wirtschaftlichen Charakter der betreffenden staatlichen Maßnahme und nicht danach, welche Mittel zu diesem Zweck eingesetzt werden (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Volotea und easyJet/Kommission, C‑331/20 P und C‑343/20 P, EU:C:2022:886, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Die gewährten Vorteile können sich nicht nur aus positiven Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen ergeben, sondern auch aus Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes zu sein, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie Subventionen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Ferner ist zu beachten, dass Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Außerdem muss dann, wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zur Anwendung kommt, das in einem bestimmten Fall konkret anzuwendende Kriterium insbesondere anhand der Art des Vorhabens des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt werden. Zu den Kriterien, die angewandt werden können, gehören u. a. das Kriterium des privaten Kapitalgebers und das des privaten Gläubigers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C‑579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 52). Um festzustellen, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall angewandt werden konnte, ist daher zu prüfen, ob dieses Kriterium dazu diente, die fragliche Maßnahme unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art so angemessen und sachgerecht wie möglich mit der Maßnahme zu vergleichen, die ein in einer möglichst ähnlichen Lage befindlicher und unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen können.
52 Nach der Rechtsprechung kann der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers auch das konkrete Kriterium des privaten Gläubigers, das bei Maßnahmen wie Zahlungserleichterungen für die Rückzahlung einer Forderung anwendbar ist, das Kriterium des privaten Schuldners oder das des privaten Verkäufers einschließen, das bei Maßnahmen anwendbar ist, welche die unmittelbar oder über öffentliche Einrichtungen oder unter staatlicher Kontrolle oder Einflussnahme stehende private Unternehmen vorgenommene Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen sowie die Festlegung ihrer Verkaufsbedingungen wie den Preis betreffen (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Volotea und easyJet/Kommission, C‑331/20 P und C‑343/20 P, EU:C:2022:886, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers impliziert also, dass im Einzelfall auf verschiedene konkrete Kriterien zurückgegriffen wird, die jeweils dazu dienen, die staatliche Maßnahme, um die es in einem bestimmten Fall geht, unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art so angemessen und sachgerecht wie möglich mit derjenigen zu vergleichen, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen können, der sich in einer möglichst ähnlichen Situation befindet und unter normalen Marktbedingungen tätig wird (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Volotea und easyJet/Kommission, C‑331/20 P und C‑343/20 P, EU:C:2022:886, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im Übrigen muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers auf einen bestimmten Fall nach einer umfassenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nachweisen, dass das bzw. die von der fraglichen staatlichen Maßnahme begünstigte bzw. begünstigten Unternehmen von einem durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Situation befindet und unter normalen Marktbedingungen tätig wird, einen derartigen Vorteil offenkundig nicht erhalten hätte bzw. hätten. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung hat die Kommission alle Optionen, die ein solcher Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise in Betracht gezogen hätte, jede verfügbare Information, die einen erheblichen Einfluss auf seine Entscheidung haben könnte, und die im Zeitpunkt der Entscheidung, einen Vorteil zu gewähren, vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Volotea und easyJet/Kommission, C‑331/20 P und C‑343/20 P, EU:C:2022:886, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Darüber hinaus erfordert die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Daher dürfen die Unionsgerichte im Rahmen der Kontrolle, die sie in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch ihre eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Die Unionsgerichte müssen jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Schließlich darf die Frage der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall, die Gegenstand des ersten Teils des sechsten Klagegrundes ist, nicht mit der Frage der richtigen Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Sachverhalt verwechselt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C‑244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn die Kommission die Umstände des Rechtsstreits falsch beurteilt und somit dieses Kriterium auf den vorliegenden Sachverhalt falsch angewandt hätte, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass das Kriterium im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre.
58 Anhand dieser Erwägungen ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Klägerin sowohl die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall verneint als auch die Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Sachverhalt rügt.
2. Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers
59 Die Klägerin macht erstens geltend, das Kriterium des privaten Kapitalgebers sei auf die Bewertung ihrer Tarifpolitik im Bereich der Stromlieferung nicht anwendbar, da es kein geeignetes Instrument zur Beurteilung staatlicher Maßnahmen darstelle. Dies werde durch das Urteil vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T‑177/10, EU:T:2014:897), bestätigt, in dem das Gericht entschieden habe, dass die „komplexen ökonomischen Bewertungen, die beispielsweise für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erforderlich sind, … von keinerlei Nutzen sein [konnten]“. Ebenso habe die Kommission im Beschluss vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/2010 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece SA gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83), den Strompreis der Klägerin nicht mit dem Preis verglichen, den ein privater Kapitalgeber verlangt hätte, sondern mit dem für Hochspannungskunden geltenden regulierten Tarif A‑150 (im Folgenden: Tarif A‑150).
60 Die Stellung der Klägerin auf dem griechischen Einzelhandelsmarkt unterscheide sich von der Stellung anderer privater Unternehmen, die auf demselben Markt tätig seien. Da sie in der Vergangenheit über ausschließliche Rechte verfügt habe, hätten ihre Tätigkeiten und Investitionen dem Zweck gedient, ihre öffentlichen Aufgaben wahrzunehmen. Ein Unternehmen mit einer solchen Marktstellung könne nicht mit einem „rein“ privaten Unternehmen verglichen werden.
61 Die Klägerin trägt zweitens vor, das Kriterium des privaten Kapitalgebers sei auf ihre Entscheidung, ihren Rechtsstreit mit Metlen im Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen, nicht anwendbar. Der Abschluss der Schiedsvereinbarung stelle lediglich eine Wahl zwischen mehreren alternativen Streitbeilegungsverfahren dar, die nach geltendem Recht in Betracht gekommen seien. Hierbei handle es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Zudem sei erst nach dem Ende des Schiedsverfahrens ersichtlich, welches Risiko für die Parteien der Schiedsvereinbarung damit verbunden sei, eine Streitsache diesem Verfahren zu unterwerfen. Dieses Risiko könne nur vermieden werden, wenn die Kommission prüfe, ob ein in einer vergleichbaren Situation befindlicher privater Wirtschaftsteilnehmer den vom Schiedsgericht festgesetzten Preis für vorteilhaft halten und anwenden würde.
62 Ferner macht die Klägerin in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung im Wesentlichen geltend, dem oben unter Rn. 61 dargelegten Argument stehe Rn. 113 des Rechtsmittelurteils keineswegs entgegen. Der Abschluss der Schiedsvereinbarung könne nicht als Bestandteil ihrer Preispolitik angesehen werden und sei nicht auf der Grundlage einer Analyse oder von Beweismaterial erfolgt, wie sie für eine solche Entscheidung erforderlich gewesen wären.
63 Die Klägerin trägt hilfsweise vor, die Kommission hätte zum einen das Kriterium des privaten Gläubigers anwenden müssen, da nach dem zweiten streitigen Beschluss unter den relevanten Umständen die Schulden von Metlen aus unbezahlten Stromrechnungen berücksichtigt worden seien; zum anderen hätte sie das Kriterium des privaten Stromversorgers anwenden müssen, da die dem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeit den Stromlieferungspreis betroffen habe, der mindestens für eine Dauer von dreieinhalb Jahren habe gelten sollen.
64 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Außerdem macht sie in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Sache an das Gericht geltend, der erste Teil des sechsten Klagegrundes sei durch das Rechtsmittelurteil zurückgewiesen worden, da der Gerichtshof in Rn. 113 dieses Urteils festgestellt habe, dass die einzige Maßnahme, die im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die Entscheidung der Klägerin gewesen sei, die Schiedsvereinbarung mit Metlen zu schließen, und dass die Prüfung eines sich aus dieser Maßnahme etwa ergebenden Vorteils anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers vorzunehmen sei.
65 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im ursprünglichen Urteil nicht geprüft wurde, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall anwendbar ist.
66 Überdies geht aus den Rn. 121 und 122 des Rechtsmittelurteils hervor, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des sechsten Klagegrundes nach Auffassung des Gerichtshofs nicht entscheidungsreif war, da ihm nicht alle hierfür erforderlichen tatsächlichen Angaben vorlagen. Daher ist das von der Kommission im Anschluss an die Zurückverweisung der Sache an das Gericht vorgebrachte Argument zurückzuweisen.
67 Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin betrifft, ihre Tarifpolitik könne nicht anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers beurteilt werden, ist festzustellen, dass sie als ein im Mehrheitsbesitz des griechischen Staates stehendes Unternehmen durch die bilaterale Festsetzung der Tarife, die ihre Hochspannungskunden an sie zu entrichten haben, bestimmten Unternehmen gegebenenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewähren kann, der geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
68 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin erstens nicht bestreitet, dass sie ein mehrheitlich im Besitz des griechischen Staates befindliches öffentliches Unternehmen ist.
69 Zweitens ist, soweit die Klägerin ihre Marktstellung wegen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ihr ausschließliche Rechte auf dem Strommarkt verschafft hätten, für einzigartig hält, darauf hinzuweisen, dass ein solcher Umstand die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht ausschließt. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erlaubt es nämlich zu prüfen, ob ein hypothetischer, nicht real existierender Kapitalgeber, der sich in einer ähnlichen Lage wie der Staat befindet, die gleiche Leistung erbringen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 35).
70 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Verhalten der Klägerin mit dem eines hypothetischen privaten Unternehmens verglichen, das dieselben Merkmale wie die Klägerin aufweist und sich in der gleichen Lage wie sie befindet. Insoweit kann die Klägerin ihr Vorbringen auch nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a. (C‑83/01 P, C‑93/01 P und C‑94/01 P, EU:C:2003:388), stützen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Errichtung und Aufrechterhaltung des Netzes der französischen Post einem Ziel von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse diente, dem sich ein privates Unternehmen niemals gewidmet hätte. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich entschieden hatte – da es unmöglich sei, die Situation der französischen Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung habe –, seien die zwangsläufig hypothetischen „normalen Marktbedingungen“ anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln. Die Tatsache, dass es kein anderes privates Unternehmen gibt, das mit dem öffentlichen Unternehmen vergleichbar wäre, reicht daher nicht aus, um die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall auszuschließen.
71 Demnach kann die Tatsache, dass kein privates Unternehmen in Griechenland Strom zu denselben Bedingungen wie die Klägerin hätte liefern können, der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Jedenfalls ist zu beachten, dass der fragliche Zeitraum nach der Liberalisierung des Strommarkts in Griechenland zu verorten ist.
72 Drittens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerin geltend macht, die von ihr praktizierte Tarifpolitik beinhalte nicht die Beilegung wirtschaftlicher Streitigkeiten mit Metlen. Denn das Kriterium des privaten Kapitalgebers gilt konkret für den Sachverhalt jedes Rechtsstreits, unabhängig vom ursprünglichen Willen der Parteien. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Auseinandersetzung betraf unstreitig das Vertragsverhältnis der Parteien und insbesondere die Festsetzung des Tarifs, den Metlen nach der Liberalisierung des Strommarkts in Griechenland an die Klägerin zahlen sollte.
73 Viertens genügt zu dem Urteil vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission (T‑177/10, EU:T:2014:897), auf das sich die Klägerin mehrfach bezieht, der Hinweis, dass sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, deutlich vom vorliegenden Fall unterscheidet, denn der wirtschaftliche Vorteil war Alcoa über ein Ausgleichsverfahren gewährt worden, das durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert wurde, die eine Gesellschaft von der Zahlung eines Teils ihrer Stromkosten befreien sollte, die für die Herstellung der Waren, mit denen sie handelte, erforderlich waren. Der Umstand, dass die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in einem bestimmten Fall nicht in Betracht kommt, bedeutet jedenfalls nicht, dass dieses Kriterium in keinem anderen Fall anwendbar wäre, in dem anhand eines Vorzugsstromtarifs geprüft wird, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission berufen, denn der Begriff „staatliche Beihilfe“ ist ein objektiver Begriff, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, und sich danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T‑445/05, EU:T:2009:50, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Zu dem Beschluss C 2/2010 vom 13. Juli 2011 in der Sache SA.26117, Aluminium of Greece, ist zu bemerken, dass auch er Vorgänge betrifft, die vor der Liberalisierung der Strommärkte in Griechenland stattfanden. Laut dem 27. Erwägungsgrund dieses Beschlusses war die Kommission im Übrigen der Überzeugung, dass kein Verkäufer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ohne triftigen Grund einen geminderten monatlichen Tarif in Rechnung stellen würde. Die Kommission wandte also den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers an, um den Vorteil zu bewerten, der durch die geprüfte Maßnahme möglicherweise gewährt wurde. Dieses von der Klägerin angeführte Beispiel kann daher ihr Argument, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, nicht stützen.
75 Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht auf ihre Zustimmung zur Beilegung der Streitigkeit mit Metlen im Wege eines Schiedsverfahrens angewandt werden könne, ist festzustellen, dass die Kommission diesen Umstand mit Blick auf die verschiedenen Optionen geprüft hat, die sich der Klägerin zur Beilegung der mehrjährigen Auseinandersetzung mit Metlen boten.
76 Nach der Rechtsprechung wird das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers grundsätzlich von Rentabilitätsaussichten geleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2024, Danske Slagtermestre/Kommission, T‑486/18 RENV, EU:T:2024:217, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin bei der Überweisung des Rechtsstreits an das Schiedsgericht der RAE gewisse Rentabilitätserwägungen im Sinne der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung an.
78 Erstens erklärt die Klägerin, sie habe eingewilligt, den Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, anstatt z. B. die Verhandlungen fortzusetzen oder ein ordentliches Gericht anzurufen, da der Schiedsspruch binnen sechs Monaten zu erwarten gewesen sei und die Verhandlungen mit Metlen aussichtslos erschienen seien, zumal Letztere besorgniserregend hohe Schulden angehäuft habe. Sie habe ihre Entscheidung, im Einvernehmen mit Metlen die zwischen ihnen bestehende Streitigkeit dem ständigen Schiedsgericht der RAE vorzulegen, damit gerechtfertigt, dass sie zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen und der öffentlichen Mittel, die sie als unter alleiniger staatlicher Kontrolle stehendes Unternehmen verwaltet habe, habe versuchen müssen, diese Streitigkeit möglichst schnell und zu den für sie günstigsten Bedingungen beizulegen. Sie habe bei ihrer Entscheidung „die Höhe der Gesamtverschuldung von [Metlen]“ und „das erhebliche finanzielle Risiko, das diese Verschuldung für sie in einem sehr schwierigen wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld darstellte“, berücksichtigt. Es sei vernünftig gewesen, dass sie nach der „rentabelsten“ Lösung für die Beilegung des Rechtsstreits gesucht habe, d. h. nach der Lösung, bei der sie zumindest einen Teil der von Metlen geschuldeten Beträge in möglichst kurzer Zeit würde einziehen können. Genau das hätte auch ein umsichtiger privater Kapitalgeber getan.
79 Zweitens kann das Verhalten der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht hinsichtlich des im Schiedsspruch festgesetzten Tarifs mit dem eines hypothetischen, von Rentabilitätsüberlegungen geleiteten privaten Wirtschaftsteilnehmers verglichen werden. Wie in Rn. 113 des Rechtsmittelurteils dargelegt, besteht nämlich das von der Kommission zu prüfende Verhalten, mit dem Metlen möglicherweise ein Vorteil verschafft wurde, in der Entscheidung, das Schiedsgericht anzurufen.
80 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht die mit dem fraglichen staatlichen Eingriff verfolgten Ziele als solche maßgeblich sind, sondern dessen Wirkungen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass die Klägerin nicht vorhersehen konnte, welcher Preis durch den Schiedsspruch festgesetzt werden würde, reicht daher nicht aus, um die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auszuschließen.
81 Denn nach der Rechtsprechung muss man sich für die Prüfung der Frage, ob sich ein öffentliches Unternehmen wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die jeweilige Entscheidung getroffen wurde, um beurteilen zu können, ob das Verhalten dieses Unternehmens wirtschaftlich vernünftig ist, wobei jede Beurteilung aufgrund einer späteren Situation zu unterbleiben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71, und vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 83 bis 85 und 105).
82 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin und Metlen freiwillig vereinbart haben, ihren Rechtsstreit vor das ständige Schiedsgericht der RAE zu bringen. Dass ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsvereinbarung freiwillig eingesetzt worden war, hat auch der Gerichtshof festgestellt, der in Rn. 114 des Rechtsmittelurteils betont hat, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr der Abschluss der Schiedsvereinbarung mit Metlen gegen ihren Willen vom griechischen Staat auferlegt worden wäre, um Metlen eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Weiter hat der Gerichtshof in Rn. 119 des Rechtsmittelurteils ausgeführt, das Gericht habe in den Rn. 9, 90 und 232 des ursprünglichen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass die Klägerin und Metlen durch ihre Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht der RAE freiwillig angerufen hätten, was im Rahmen des Rechtsmittels nicht beanstandet worden sei.
83 Drittens argumentiert die Klägerin in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Sache an das Gericht, sie habe ihre Entscheidung für das Schiedsverfahren auf keine vorherige wirtschaftliche Analyse oder Auswertung von Beweismitteln gestützt. Dies kann jedoch die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall nicht ausschließen, da die Klägerin, wie oben aus Rn. 78 hervorgeht, daran gedacht hatte, dass das Schiedsverfahren ihr wahrscheinlich dabei helfen würde, die Auseinandersetzung mit Metlen möglichst schnell beizulegen.
84 Viertens trägt die Klägerin in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung in Erwiderung auf die Erklärungen von Metlen zum weiteren Verfahren zu Unrecht vor, die auf die Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C‑224/12 P, EU:C:2014:213), und vom 17. November 2022, Volotea und easyJet/Kommission (C‑331/20 P und C‑343/20 P, EU:C:2022:886), zurückgehende Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie vertragliche Vorgänge betreffe, nicht aber die Entscheidung, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und Metlen ist jedoch eindeutig vertraglicher Natur, denn die Schiedsvereinbarung wurde im Rahmen der Finalisierung des Entwurfs für einen Liefervertrag unterzeichnet.
85 Die Klägerin kann also nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe den Sachverhalt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall verkannt.
86 Was sodann das Hilfsvorbringen der Klägerin anbelangt – wonach die Kommission verpflichtet gewesen wäre, zum einen das Kriterium des privaten Gläubigers anzuwenden, da nach dem zweiten streitigen Beschluss unter den relevanten Umständen die Schulden von Metlen aus unbezahlten Stromrechnungen berücksichtigt worden seien, und zum anderen das Kriterium des privaten Stromversorgers anzuwenden, da die dem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeit den Stromlieferungspreis betroffen habe, der mindestens für eine Dauer von dreieinhalb Jahren habe gelten sollen –, so muss für die Feststellung, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall angewandt werden konnte, geprüft werden (siehe oben Rn. 51), ob dieses Kriterium dazu diente, die fragliche Maßnahme unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Art so angemessen und sachgerecht wie möglich mit der Maßnahme zu vergleichen, die ein in einer möglichst ähnlichen Lage befindlicher und unter normalen Marktbedingungen tätiger privater Wirtschaftsteilnehmer hätte ergreifen können. Dazu geht oben aus Rn. 51 hervor, dass das in einem bestimmten Fall konkret anzuwendende Kriterium insbesondere anhand der Art des Vorhabens des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt werden muss.
87 Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin mit ihrer Entscheidung für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwar eine Forderung bereinigen, aber auch so schnell wie möglich einen Liefertarif im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit Metlen aufstellen. Daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, das Kriterium des privaten Kapitalgebers sei für den faktischen Kontext des Rechtsstreits zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung ungeeignet.
88 Im Übrigen wurde im zweiten streitigen Beschluss das Verhalten der Klägerin mit dem eines privaten Verkäufers, d. h. eines privaten Stromversorgers, verglichen. Deshalb kann das Hilfsvorbringen der Klägerin, wonach die Kommission das Verhalten eines umsichtigen privaten Gläubigers bzw. eines umsichtigen privaten Stromversorgers hätte würdigen müssen, die Begründetheit dieses Beschlusses nicht entkräften.
89 Folglich ist der erste Teil des sechsten Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17, mit dem die Klägerin die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall verneint, zurückzuweisen.
3. Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den vorliegenden Sachverhalt
90 Die Klägerin trägt vor, selbst wenn das Kriterium des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, habe die Kommission bei der Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Sachverhalt eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen sowie des geeigneten Rahmens und der Umstände zugrunde gelegt, die anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zu bewerten seien.
91 Bezüglich der im zweiten streitigen Beschluss berücksichtigten Tatsachen macht die Klägerin erstens geltend, entgegen der Feststellung im 29. Erwägungsgrund dieses Beschlusses sei sie nicht verpflichtet gewesen, alle ihre Hochspannungskunden von der Anwendung des Tarifs A‑150 auszunehmen.
92 Zweitens habe sich entgegen der Feststellung im 29. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses ihre Verpflichtung aus dem Schiedsspruch Nr. 8/2010, mit jedem Hochspannungskunden substanzielle Verhandlungen zu führen, nur auf die Erhöhung des Tarifs A‑150 im Bereich von 0 bis 10 % bezogen.
93 Drittens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass Metlen bei der Stromversorgung von der Klägerin abhängig sei.
94 Viertens sei Metlen kein einzigartiger Kunde gewesen, denn es habe noch andere Großabnehmer von Strom gegeben. Eine solche Feststellung sei aber für die Einstufung des betreffenden Tarifs als staatliche Beihilfe ohnehin irrelevant.
95 Was fünftens die im 32. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses festgestellte Schwierigkeit einer vergleichenden Bewertung zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises angehe, so sei die Frage nach irgendeiner vergleichenden Bewertung irrelevant; jedenfalls gebe die Kommission nicht an, welcher Tarif als angemessener Marktpreis in Betracht komme.
96 Sechstens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Rechtsstreits mit Metlen wegen des Versuchs, einen möglichst hohen Stromtarif festzusetzen, eine aktive Rolle gespielt habe. Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung habe sie das Angebot von Metlen angenommen, woraufhin Metlen davon wieder Abstand genommen habe.
97 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, die Kommission habe den Kontext, in dem sie sich für das Schiedsverfahren entschieden habe, und namentlich die Lage des begünstigten Unternehmens sowie die Situation auf dem relevanten Markt verkannt. Insbesondere habe sie, da die Bedingungen, aufgrund deren sie für das Schiedsverfahren optiert habe, missachtet worden seien, in der Praxis keine Möglichkeit gehabt, sich aus dem Schiedsverfahren zurückzuziehen, denn sie habe Metlen aufgrund der RAE-Bescheide weiterhin mit Strom versorgen müssen.
98 In ihren Erklärungen zum weiteren Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an das Gericht fügt die Klägerin im Wesentlichen hinzu, dass die Kommission auf ernsthafte Schwierigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Beurteilung von Inhalt und Wortlaut der Schiedsvereinbarung hätte stoßen müssen. Sie rügt insbesondere die Aussage der Kommission, der im Schiedsspruch festgesetzte Tarif sei die „logische Folge“ der in dieser Vereinbarung vorgesehenen „klaren und objektiven Parameter“, ohne diese Parameter im zweiten streitigen Beschluss zu präzisieren oder zu bewerten. In dieser Vereinbarung habe es keine ausdrücklichen Angaben zum Verbrauchsprofil von Metlen und den Kosten von DEI gegeben.
99 Die Klägerin macht auch geltend, die Kommission erkläre nicht, welche Merkmale des griechischen Strommarkts klare und objektive Parameter darstellten. Die Kommission lege keine komplexe wirtschaftliche Analyse oder Bewertung vor, aus der sie mit Sicherheit habe schließen können, dass der festgesetzte Tarif die Folge der im Schiedsverfahren festgelegten Parameter sei. Da sich die Parteien der Schiedsvereinbarung über die Grundprinzipien der Tarifgestaltung nicht einig gewesen seien, könne der im Schiedsspruch festgesetzte Tarif nicht als logische Folge dieser Parameter angesehen werden, zumal die Methode und die verwendeten Daten den Rahmen des RAE-Bescheids Nr. 692/2011 überschritten hätten, da die Kommission nur die Kosten für die Stromerzeugung aus Braunkohle berücksichtige, die das Schiedsgericht falsch berechnet habe, während sie die Kosten, die durch die Stromversorgung auf dem obligatorischen Großhandelsmarkt entstünden, außer Acht lasse.
100 Die Klägerin beanstandet auch die Feststellung der Kommission, wonach der Beurteilungsspielraum der Schiedsrichter durch klare und objektive Parameter begrenzt sei, da sich die Parteien der Schiedsvereinbarung über den Umfang ihres Spielraums uneins gewesen seien. Metlen habe die rückwirkende Anwendung des vom Schiedsgericht festgesetzten Tarifs befürwortet, während sie selbst dies für unmöglich gehalten habe.
101 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
102 Zunächst ist zu beachten, dass, wie aus Rn. 113 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, die Maßnahme, welche die Kommission hätte prüfen müssen, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zu beurteilen, die Entscheidung der Klägerin war, ihre Streitigkeit mit Metlen einem Schiedsverfahren zur Beilegung zu unterwerfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht auf das Ergebnis der Maßnahme für die jeweilige Einrichtung bezieht, sondern auf die vorgenommenen Handlungen. Zu prüfen ist also nicht, ob die besagte Entscheidung Metlen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, sondern vielmehr, ob die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit dem Recht der staatlichen Beihilfen hätte haben müssen.
103 Art. 108 AEUV und die Verordnung 2015/1589 schreiben ein besonderes Verfahren für die Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission vor.
104 Das in Art. 108 Abs. 3 AEUV und in den Art. 4 und 5 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene Vorprüfungsverfahren soll der Kommission eine erste Meinungsbildung zu der von ihr geprüften Maßnahme ermöglichen.
105 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission, wenn sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausräumen konnte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten muss, ohne hierbei über ein Ermessen zu verfügen. Dementsprechend muss sie im Einklang mit dem Zweck von Art. 108 Abs. 3 AEUV und ihrer Pflicht zu guter Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen und Überprüfungen einleiten, um etwaige Schwierigkeiten im Verlauf der vorläufigen Prüfung auszuräumen, so dass alle Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt beseitigt werden (vgl. Urteil vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C‑447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
106 Da der Begriff „ernsthafte Schwierigkeiten“ seinem Wesen nach ein objektiver ist, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, ob solche Schwierigkeiten vorliegen, wobei die Gründe des Rechtsakts zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. Urteil vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Der Nachweis für das Bestehen solcher Schwierigkeiten ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission, C‑578/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:898, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Beantragt also ein Kläger die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht zu eröffnen, kann er jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müsse. Es ist somit Sache des Klägers, darzutun, dass Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit bestanden, so dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C‑447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 Wenn das Unionsgericht mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses befasst wird, hat es daher zu ermitteln, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen nationalen Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission, C‑578/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:898, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses wie desjenigen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 vom Unionsgericht nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie „verfügen konnte“, einschließlich der Informationen, die entscheidungserheblich erschienen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission, C‑578/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:898, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Gemäß der oben in den Rn. 108 bis 110 angeführten Rechtsprechung ist also zu prüfen, ob die von der Klägerin vor dem Gericht vorgebrachten Argumente Zweifel an der Vereinbarkeit ihrer Entscheidung, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, mit den Binnenmarktregeln aufkommen lassen, derentwegen die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.
a) Zur Prüfung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers im zweiten streitigen Beschluss
112 Aus dem zweiten streitigen Beschluss geht hervor, dass die Kommission es bei der Prüfung, ob die in der Beschwerde von 2012 und der zweiten Beschwerde geschilderten Tatsachen gegebenenfalls eine staatliche Beihilfe darstellten, für sinnvoll hielt, zunächst zu ermitteln, ob die Entscheidung, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, unter den Umständen des vorliegenden Falles Metlen, wie von der Klägerin behauptet, einen Vorteil verschafft hat (25. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
113 Die Kommission befand demnach im 26. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses, dass der Vergleich des Verhaltens der Klägerin mit dem eines hypothetischen umsichtigen privaten Kapitalgebers unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Abschluss der Schiedsvereinbarung verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Konsequenzen zu erfolgen habe.
114 Laut dem 27. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses nahm die Kommission an, dass die Preispolitik der Klägerin gegenüber Metlen durch den Schiedsspruch als Folge der von der Klägerin freiwillig geschlossenen Schiedsvereinbarung bestimmt worden sei. Daher sah sich die Kommission gehalten zu prüfen, ob ein in der gleichen Lage wie die Klägerin befindlicher umsichtiger privater Kapitalgeber eine solche Vereinbarung geschlossen und dabei die Parameter festgelegt hätte, die das Schiedsgericht berücksichtigen sollte, um die im Entwurf für einen Liefervertrag vom 5. Oktober 2010 enthaltenen Tarifierungsbedingungen für den festgelegten Zeitraum im Hinblick auf den Schiedsspruch zu aktualisieren und anzuwenden, dem zufolge die Klägerin diese Bedingungen für den betreffenden Zeitraum anwenden solle.
115 Die Kommission stellte auch fest, dass dem Schiedsverfahren eine langjährige Streitigkeit zwischen der Klägerin und Metlen über den Tarif vorausging, der für den von der Klägerin an Metlen gelieferten Strom gelten sollte (28. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
116 Die Kommission erwähnte anschließend, dass die Klägerin nach der Liberalisierung des griechischen Strommarkts den Tarif A‑150 nicht mehr auf ihre Hochspannungskunden habe anwenden dürfen und den Tarif daher mit jedem dieser Kunden einzeln aushandeln müsse. Außerdem stellte sie fest, dass die RAE für die Überwachung des griechischen Strommarkts zuständig sei, um den Wettbewerb und die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der von marktbeherrschenden Anbietern praktizierten Tarife. Diese Tarife seien anhand der den Dienstleistungen des Anbieters zugrunde liegenden Kosten und der für die Differenzierung der Tarife verwendeten Parameter festzusetzen (29. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
117 Die Kommission führte weiter aus, die Klägerin sei der einzige Stromerzeuger in Griechenland, der Hochspannungskunden wie Metlen mit Strom versorgen könne, da sie im fraglichen Zeitraum alle Braunkohle- und Wasserkraftwerke in Griechenland kontrolliert habe. Insgesamt gehörten der Klägerin 70 % der Kraftwerke in Griechenland. Die Mitbewerber der Klägerin verfügten lediglich über teurere und relativ neue Erdgaskraftwerke, deren Investitionskosten im Gegensatz zu denen der Braunkohle- und Wasserkraftwerke noch nicht amortisiert seien. Zudem nehme die Klägerin eine Monopsonstellung (gegenüber den Erzeugern) und eine Monopolstellung (gegenüber den Kunden) bei der Stromversorgung mit einem Marktanteil zwischen 98 % und 99 % ein. Überdies sei der Import von Strom für Kunden wie Metlen keine praktikable Lösung. Daher seien Kunden wie Metlen bei der Stromversorgung vollständig von der Klägerin abhängig, was die Verhandlungen über die Tarifierungsbedingungen erschwert habe (30. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
118 Im 31. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses erklärte die Kommission, die Tatsache, dass in Metlen wegen ihrer Stellung als größter Verbraucher auf dem griechischen Strommarkt ein „einzigartiger Kunde“ zu sehen sei, habe die Beilegung der Streitigkeit und die Festsetzung eines angemessenen Tarifs zusätzlich erschwert. Der Verbrauch von Metlen mache mehr als 5 % des gesamten Stromverbrauchs in Griechenland und 40 % des Gesamtverbrauchs der Hochspannungskunden aus, während der zweitgrößte Verbraucher auf diesem Markt fast 50 % weniger als Metlen verbrauche. Der Verbrauch von Metlen sei auch über das ganze Jahr hinweg nahezu konstant (stabil).
119 Die Kommission befand im 32. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses, die beherrschende Stellung der Klägerin auf dem griechischen Strommarkt einerseits und die Besonderheiten von Metlen als einzigartigem Kunden andererseits bereiteten besondere Probleme bei der vergleichenden Bewertung zur Festsetzung eines angemessenen Tarifs.
120 Im 33. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses heißt es, die Klägerin habe mit ihren Hochspannungskunden, darunter Metlen, laut RAE nicht ernsthaft verhandelt, um einen dem Verbrauchsprofil und den Kosten jedes Kunden entsprechenden Tarif festzusetzen, wie sie es unter wettbewerbsorientierten Bedingungen gemäß den einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften hätte tun müssen.
121 Die Kommission stellte ferner im 34. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses fest, dass die Klägerin eine aktive Rolle bei ihrer Streitigkeit mit Metlen gespielt habe, da sie sich bemüht habe, einen möglichst hohen Tarif festzusetzen und die von Metlen nicht gezahlten Beträge einzutreiben. Trotz dieser Bemühungen habe Metlen sich jedoch geweigert, den Entwurf für einen Liefervertrag zu unterzeichnen, der das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung geregelt und den von ihnen ursprünglich unterzeichneten Rahmenvertrag konkretisiert hätte. Folglich seien die Schulden von Metlen gestiegen und hätten im Oktober 2011 etwa 30 Mio. Euro betragen, zusätzlich zu den 82 Mio. Euro, über die sich die Parteien dieses Vertrags einig seien.
122 Daher seien die Verhandlungen für einen ziemlich langen Zeitraum erfolglos geblieben, ohne dass es ein schriftliches Angebot mit Annahme für einen entsprechenden Liefervertrag gegeben hätte. Da sich die Parteien des Rahmenvertrags über den anzuwendenden Tarif uneins gewesen seien, hätten sie jeweils unterschiedliche Rechnungen auf der Grundlage des nach ihrer Meinung korrekten Tarifs ausgestellt (35. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
123 Laut dem 36. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses entschied sich die Klägerin angesichts dieser Situation für das Schiedsverfahren, sofern Metlen unverzüglich einen Teil ihrer Schulden sowie die monatlichen Rechnungen begleiche. Durch die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens habe die Klägerin somit die Möglichkeit erhalten, einen Teil der Forderung einzutreiben, dafür zu sorgen, dass Metlen ihre Rechnungen zahle, und die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen.
124 Ausweislich des 37. Erwägungsgrundes des zweiten streitigen Beschlusses war die Kommission der Ansicht, unter den gegebenen Umständen könne die Klägerin nicht ernsthaft weiter versuchen, die Streitigkeit mit Metlen beizulegen. Überdies würde selbst eine Einigung über deren aufgelaufene Schulden nicht die Frage der Festsetzung des angemessenen Tarifs klären, den Metlen künftig zu zahlen hätte. Zudem könne die Klägerin die Stromlieferung an Metlen nicht einstellen, da sie in diesem Fall erstens die geschuldeten Beträge nicht einfordern könnte und zweitens, wie ihre Versuche einer Einstellung der Stromlieferung an Metlen während des Schiedsverfahrens und nach dem Schiedsspruch gezeigt hätten, die RAE oder die griechische Wettbewerbsbehörde sie zwingen könnte, Metlen weiterhin mit Strom zu versorgen. Im Übrigen hätte das Verfahren vor den griechischen Gerichten mehrere Jahre bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung gedauert, während bei dem Schiedsverfahren nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mit einer Entscheidung binnen sechs Monaten zu rechnen gewesen sei.
125 Daher kam die Kommission im 38. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses zu dem Schluss, dass sich unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ein umsichtiger privater Kapitalgeber ebenfalls dafür entschieden hätte, ein Schiedsverfahren anzustrengen, um eine jahrelange Streitigkeit beizulegen und die Begleichung der aufgelaufenen Schulden zu erwirken.
126 Schließlich war die Kommission der Ansicht, es sei zu prüfen, ob ein umsichtiger privater Kapitalgeber eine solche Schiedsvereinbarung mit diesen Parametern für die Bestimmung des anzuwendenden Tarifs geschlossen hätte. Dazu betonte sie, dass ein solcher Kapitalgeber diese Parameter mit besonderer Sorgfalt festgelegt hätte, um die mit dem Schiedsverfahren verbundenen Risiken auszuräumen und die Anwendung eines objektiven Kriterien entsprechenden Tarifs zu erreichen. Dieser Kapitalgeber hätte dem Schiedsverfahren vor allem dann zugestimmt, wenn den Schiedsrichtern erwiesenermaßen nur ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum zugestanden hätte und sie Experten auf dem betreffenden Sachgebiet gewesen wären (39. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
127 Die Kommission stellte fest, dass nach den verfügbaren Informationen kein Zweifel an der Kompetenz der ausgewählten Schiedsrichter bestanden habe, die auf das von der Streitigkeit betroffene Sachgebiet spezialisiert gewesen seien. Die Klägerin und Metlen hätten sich auf Schiedsrichter geeinigt, die sie nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 aus einer Liste von Schiedsrichtern mit Fachkenntnissen im Bereich der dem Schiedsverfahren unterliegenden Streitigkeit hätten auswählen müssen (40. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
128 Laut dem 41. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses war die RAE im Rahmen der Einrichtung eines ständigen Schiedsgerichts gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nur mit der Organisation des Schiedsverfahrens und der erforderlichen administrativen Unterstützung betraut. Sie hatte also der Kommission zufolge keinen Einfluss auf das Schiedsgericht. Daher sei davon auszugehen, dass aufgrund der Zusammensetzung des Schiedsgerichts dessen Unabhängigkeit von den Parteien der Schiedsvereinbarung und von Dritten gewährleistet gewesen sei.
129 Zu den Parametern des anzuwendenden Tarifs führte die Kommission aus, in der Schiedsvereinbarung sei ausdrücklich erwähnt worden, dass das Schiedsgericht die im Entwurf für einen Liefervertrag festgelegten Tarifierungsbedingungen gemäß den zuvor von der RAE festgelegten Regeln für die Gestaltung der Stromtarife für Hochspannungskunden aktualisieren und anwenden solle, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen einerseits dem Verbrauchsprofil von Metlen entsprächen und andererseits zumindest die Kosten der Klägerin deckten. Nach dieser Vereinbarung sollte das Schiedsgericht also auf der Grundlage der auf dem griechischen Strommarkt für Hochspannungskunden geltenden Tarifregeln den angemessenen Tarif festsetzen und zugleich die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Rechtsstreits garantieren. Die Schiedsrichter hätten auch die für die Festsetzung des Tarifs relevanten Kriterien, nämlich das Verbrauchsprofil von Metlen und die Kosten der Klägerin, berücksichtigt, da es den Parteien dieser Vereinbarung nicht gelungen sei, diese Kriterien bei den Verhandlungen konkret zu bestimmen. Unter diesen Umständen seien die in der Schiedsvereinbarung genannten Parameter für die Festsetzung des Stromtarifs auf der Grundlage objektiver Kriterien festgelegt worden, wodurch der Beurteilungsspielraum der Schiedsrichter bei der Festsetzung des Tarifs eingeschränkt worden sei. Die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Parameter hätten denen entsprochen, die die RAE im Rahmen vorläufiger Maßnahmen verwendet habe (42. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
130 Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage wie die Klägerin im vorliegenden Fall eine ähnliche Schiedsvereinbarung wie die hier vorliegende mit klaren und objektiven Parametern geschlossen hätte, die von den Schiedsrichtern bei der Festsetzung des relevanten Tarifs beachtet werden müssten. Das Verhalten der Klägerin beim Abschluss dieser Vereinbarung habe also dem eines marktwirtschaftlich handelnden umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprochen, so dass die Entscheidung, unter diesen Umständen eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geweckt habe. Metlen habe somit keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV erhalten (43. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
131 Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, zu prüfen, ob der vom Schiedsgericht letztlich festgesetzte Tarif den Marktbedingungen entspreche (44. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
132 Hierbei erinnerte die Kommission daran, dass die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers komplexe wirtschaftliche Bewertungen erfordere (45. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses). Sie stellte außerdem fest, dass die Klägerin bei der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung die darin festgelegten Parameter nicht beanstandet habe. Ein solcher privater Wirtschaftsteilnehmer hätte den Ausgang des Schiedsverfahrens außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens, d. h. einer Anfechtung des Schiedsspruchs vor einem ordentlichen Gericht, auch gar nicht beeinflussen können (46. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).
133 Die Kommission bemerkte ferner – obwohl sie dies im vorliegenden Fall nicht zu prüfen habe –, dass der durch den Schiedsspruch festgesetzte Tarif über dem 2013 in Europa für Unternehmen der Metallindustrie geltenden durchschnittlichen Tarif in Höhe von 30,87 Euro/MWh liege (47. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses).
134 Daraus schloss die Kommission, dass Metlen kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei, da der Schiedsspruch im Einklang mit den im Voraus festgelegten objektiven Parametern für die Festsetzung des für einen umsichtigen privaten Kapitalgeber akzeptablen Stromtarifs ergangen sei (48. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses). Unter Hinweis auf den kumulativen Charakter der vier Voraussetzungen in Art. 107 AEUV stellte sie das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe fest, ohne die übrigen Voraussetzungen geprüft zu haben.
135 Daher ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Klägerin geltend macht, der Kommission seien im zweiten streitigen Beschluss bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den vorliegenden Sachverhalt Fehler unterlaufen. Entsprechend der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung ist zu klären, ob dieses Vorbringen zeigt, dass die Umstände, unter denen die fragliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, der Kommission hätten Anlass zu Bedenken geben müssen; hierzu sind die Gründe des Beschlusses objektiv zu den Angaben in Beziehung zu setzen, die der Kommission zur Verfügung standen, als sie sich zur Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt äußerte.
136 Für die Prüfung der Frage, ob sich die Klägerin wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat, muss man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der sie sich zur Beilegung der Streitigkeit durch Einschaltung des Schiedsgerichts der RAE entschied, um beurteilen zu können, ob ihr Verhalten auch unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Schiedsvereinbarung unterzeichnet wurde, wirtschaftlich vernünftig war, wobei jede Beurteilung aufgrund einer späteren Situation zu unterbleiben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71).
b) Von der Klägerin hauptsächlich bestrittene Fakten
1) Für Hochspannungskunden geltender Tarif
137 Die Kommission stellte im 29. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses fest, dass die Klägerin nach der Liberalisierung des griechischen Strommarkts den Tarif A‑150 nicht mehr auf ihre Hochspannungskunden habe anwenden dürfen und den Tarif daher mit jedem dieser Kunden einzeln aushandeln müsse.
138 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Fn. 13 des zweiten streitigen Beschlusses erklärt hat, die Klägerin habe gemäß Art. 14 des Kodika Promitheias se Pelates (Gesetz über die Stromversorgung) die Möglichkeit gehabt, den Tarif A‑150 mit einem Aufschlag von bis zu 10 % und nach substanziellen Verhandlungen mit den Hochspannungskunden für einen Übergangszeitraum anzuwenden.
139 Denn die Ypourgiki Apofasi D5/IL/V/F29/23860/2007 FEK 2332/B’/7.12.2007 Afxisi Timologion Polisis Ilektrikis Energias „DEI AE“ Dekemvriou 2007 kai Tropopoiisi Kodika Promitheias (Ministerialerlass über die Erhöhung der Stromverkaufspreise „DEI AE“ und die Änderung des Gesetzes über die Stromversorgung) vom 7. Dezember 2007 (EL/B/F29/23860/2007 – FEK 2332/B’/7.12.2007) hatte vorgesehen, dass „ein Höchstpreis für [Hochspannungskunden] durch Entscheidung des Ministers für Entwicklung nach Stellungnahme der RAE festgesetzt [wird]“ und dass „bei der ersten Anwendung [dieser] Regelung der Höchstpreis einem Betrag in Höhe der aktuellen Tarife zuzüglich 10 % entspricht“.
140 Mit ihrem Bescheid Nr. 346/2012 stellte die RAE klar, dass eine Tariferhöhung höchstens 10 % betragen dürfe. So wollte der griechische Gesetzgeber laut diesem Bescheid in einer ersten Phase die Tarife der Klägerin schrittweise liberalisieren und die Hochspannungskunden dabei vor der zweifellos marktbeherrschenden Stellung der Klägerin schützen, die zu plötzlichen Tariferhöhungen hätte führen können. Die RAE stellte außerdem fest, dass der griechische Gesetzgeber den Tarif A‑150 zwar nicht erwähnt habe, dieser Tarif in der Praxis aber als Referenz verwendet worden sei, weil er bis zur Liberalisierung des Strommarkts für diese Kunden gegolten habe. Dieser Tarif sei jedoch mit der Liberalisierung des Marktes und dem RAE-Bescheid Nr. 692/2011 nicht mehr vereinbar gewesen.
141 Laut dem RAE-Bescheid Nr. 346/2012 sollten nach dem Willen des griechischen Gesetzgebers in einer zweiten Phase bei den weiteren Tarifverhandlungen die tatsächlichen Kosten, d. h. die Kosten pro Kunde, unter Berücksichtigung des Kundenprofils selbst innerhalb ein und derselben Kundenkategorie erfasst werden, wobei es sich nicht nur um die Logistikkosten der Klägerin handeln solle. Diese Kosten seien im Fall des griechischen Strommarkts nämlich weitgehend von strukturellen Problemen, Quersubventionen und allgemeinen Marktverzerrungen geprägt. Deshalb könnten nur die tatsächlichen Unternehmenskosten die Untergrenze für jede Verhandlung über die Preisgestaltung darstellen, damit beide Parteien den daraus resultierenden Überschuss zum Wohl der Allgemeinheit gleichmäßig und symmetrisch aufteilen könnten, was bei einem funktionierenden gesunden Wettbewerb auf dem Strommarkt automatisch der Fall wäre. Die Liberalisierung des Marktes habe daher die Abschaffung des regulierten Höchsttarifs für Hochspannungskunden erforderlich gemacht, da die Festsetzung dieses Tarifs ursprünglich dazu gedient habe, diese Kunden davor zu schützen, dass die Klägerin möglicherweise ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche.
142 Die Klägerin und Metlen waren sich uneins über die Auslegung des Begriffs „aktueller Tarif“ und die darauf anzuwendende Erhöhung. Daher legten sie ihre Streitigkeit im Juli 2009 zunächst einem Schiedsgericht vor.
143 Ausweislich der Akten war die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 verpflichtet, mit Metlen den für diese geltenden Tarif unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness auszuhandeln, um die Voraussetzungen für die Entwicklung des Wettbewerbs und den Verbraucherschutz zu wahren. Die Klägerin schlug allerdings vor, den Tarif A‑150, der bisher allgemein für Hochspannungskunden gegolten hatte, um 10 % zu erhöhen, während Metlen seit den 1960er Jahren von einem Vorzugstarif profitierte. Daher akzeptierte Metlen den von der Klägerin angebotenen regulierten Tarif nicht, der ohnehin auch für die Kunden, für die er zuvor gegolten hatte, eine Ausnahme bleiben sollte. Selbst wenn die Klägerin also diesen Tarif auf Metlen zunächst zu Recht angewandt haben sollte, weil sie Metlen keinen Vorzugstarif gewähren konnte, war sie zweifellos verpflichtet, anschließend mit Metlen zu verhandeln, um einen ihrem Verbrauchsprofil entsprechenden Tarif festzusetzen.
144 Die Kommission hat also zutreffend entschieden, dass die Klägerin den regulierten Tarif für Hochspannungskunden aufgeben und allen betroffenen Kunden jeweils entsprechend ihrem Verbrauchsprofil angepasste Tarife anbieten musste.
145 Im Übrigen kann die Tatsache, dass der im Schiedsspruch vorgesehene liberalisierte Tarif unter dem Tarif A‑150 lag, an dieser Beurteilung nichts ändern, da diesem Tarif andere Umstände zugrunde lagen. Im Jahr 2012 war es jedoch in Griechenland nicht mehr gerechtfertigt, Hochspannungskunden einen staatlich regulierten Tarif vorzuschreiben. Wie die Klägerin selbst einräumt, wurden deswegen nach der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes über die Stromversorgung keine gesetzlichen Maßnahmen ergriffen, um diesen Kunden einen allgemeinen Tarif vorzuschreiben.
146 Im 29. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses hat die Kommission lediglich festgestellt, dass die Klägerin den regulierten Tarif nicht mehr habe anwenden dürfen, ohne näher anzugeben, ob der neue Tarif darüber oder darunter liegen müsse. Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, den regulierten Tarif langfristig weiter anzuwenden.
147 Schließlich ist es irrelevant, dass Metlen der Klägerin angeboten haben soll, den betreffenden Tarif für Zeiten mit geringer Auslastung gemäß dem Rahmenvertrag anzuwenden, da sich die Parteien dieses Vertrags nicht über die Festsetzung des von Metlen zu zahlenden allgemeinen Tarifs geeinigt haben.
148 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht im Sinne der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung dargetan, dass bei der Kommission Bedenken hinsichtlich der Auslegung des rechtlichen Rahmens hätten bestehen müssen, der für die Liberalisierung des griechischen Strommarkts für Hochspannungskunden gilt.
2) Pflicht zu Tarifverhandlungen mit den Hochspannungskunden
149 Die Klägerin wendet sich gegen den 29. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Bescheids, in dem festgestellt wird, dass sie verpflichtet sei, substanzielle Verhandlungen zur Anwendung individueller Tarife für Hochspannungskunden zu führen, die keinen Bezug zu den früheren regulierten Tarifen aufwiesen, da die Verhandlungen nur eine Erhöhung des Tarifs A‑150 im Bereich von 0 % bis 10 % beträfen.
150 Die Behauptung der Klägerin, die Verhandlungen hätten nur die Erhöhung des Tarifs A‑150 um einen Prozentsatz zwischen 0 % und 10 % betroffen, lässt sich jedoch mit Hilfe der RAE-Bescheide widerlegen, die die Klägerin der Kommission selbst übermittelt hat.
151 Aus dem RAE-Bescheid Nr. 346/2012 geht nämlich hervor, dass die RAE die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2010 aufgefordert hat, auf Hochspannungskunden keine identischen Tarife anzuwenden, da dies zu einer Ungleichbehandlung von Kunden mit denselben Eigenschaften führen würde. Die Klägerin sollte also angepasste Tarife anbieten, die das Verbrauchsprofil der betreffenden Kunden berücksichtigten. Laut den Rn. 14 und 15 dieses Bescheids waren die von der Klägerin für die Stromversorgung dieser Kunden in der Vergangenheit praktizierten Tarife für alle diese Kunden identisch und umfassten alle Kosten für die Nutzung des Systems, die Dienste von allgemeinem Interesse und die Wettbewerbstarife für den gelieferten Strom. Wegen der Festsetzung eines jährlichen Höchstpreises pro Kunde für die Nutzung der Dienste von allgemeinem Interesse, aber auch wegen der Berechnung der Netznutzung, die nach dem für jeden Kunden zu berechnenden Strom zu einer unterschiedlichen Durchschnittsbelastung führt, und nach Abzug des einheitlichen Gesamtversorgungstarifs ergibt sich eine für jeden Kunden unterschiedliche Durchschnittsbelastung für den Wettbewerbsteil des Tarifs.
152 In ihren Empfehlungen unter Rn. 20 ihres Bescheids Nr. 346/2012 schlug die RAE vor, jeglichen Verweis auf die „früheren regulierten Tarife (wie beispielsweise den Tarif A‑150 für Hochspannungskunden)“ zu vermeiden und die relevanten Parameter für jeden neuen Tarifvorschlag erneut festzulegen. So empfahl sie der Klägerin, mit diesen Kunden ernsthaft zu verhandeln, was sie entgegen den in ihrem Bescheid Nr. 692/2011 formulierten Grundsätzen nicht getan habe.
153 Da der Markt liberalisiert werden sollte, kann die Klägerin jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie den zuvor vom Staat festgelegten Tarif ohne Zustimmung der betroffenen Kunden weiterhin hätte anwenden dürfen.
154 Das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die für Hochspannungskunden geltenden Tarife mit diesen Kunden auszuhandeln, ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die Prüfung der Umstände, unter denen die betreffende Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, der Kommission hätte Anlass zu Bedenken geben müssen.
3) Metlens Abhängigkeit von der Klägerin bei der Stromversorgung
155 Die Klägerin trägt vor, mit der Feststellung im 30. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses, dass Kunden wie Metlen bei der Stromversorgung vollständig von ihr abhängig gewesen seien, habe die Kommission nur die Begründung des Schiedsspruchs und des RAE-Bescheids Nr. 346/2012 übernommen, obwohl sie ihr eine Analyse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt habe, die Zweifel an dieser Feststellung hätte begründen müssen.
156 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Widerlegung der streitigen Feststellung nur in einer Fußnote auf ihre Bemerkungen vom 12. Juni 2013 zur vorläufigen Beurteilung der Kommission verweist, in denen auf die fragliche Analyse Bezug genommen wird. Eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, kann aber nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen, mit dem die Klägerin unter Verweis auf ihre der Kommission übermittelten Bemerkungen bestreiten will, dass Metlen bei der Stromversorgung von ihr abhängig gewesen sei, ist also unzulässig.
157 Jedenfalls geht aus diesen Bemerkungen zunächst hervor, dass die Klägerin die der Klageschrift beigefügte Analyse im Rahmen ihrer Argumentation vor dem Schiedsgericht bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt hatte und dass diese Gesellschaft mit der von der RAE durchgeführten Prüfung der Grundkosten der Klägerin nicht einverstanden war.
158 Diese Analyse ist aber kein Beweismittel, mit dem sich die Feststellung der Kommission entkräften ließe, wonach Einfuhren für Kunden wie Metlen keine echte Lösung darstellten und die Klägerin auf dem griechischen Markt sowie gegenüber den bereits abgeschriebenen kostengünstigsten Kraftwerken praktisch eine Monopolstellung besaß. Denn angesichts ihrer Monopolstellung bei der Stromversorgung in Griechenland kann der Klägerin nicht gefolgt werden, soweit sie bestreitet, dass der größte Verbraucher auf dem griechischen Strommarkt von ihr abhängig war.
159 Zweitens kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass sie die ihr vorgelegte fragliche Analyse niemals geprüft habe, denn ein solches Eingeständnis ergibt sich nicht aus den von der Klägerin angeführten Textpassagen. Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Analyse, die die Klägerin ihren Schriftsätzen als Anlage beigefügt hat, nach Abschluss der Schiedsvereinbarung erstellt wurde und die im RAE-Bescheid Nr. 692/2011 niedergelegten Grundprinzipien der Tarifierung in Frage stellt. Zum einen können jedoch ausweislich der oben in Rn. 136 angeführten Rechtsprechung Ereignisse, die erst nach dem Verhalten eingetreten sind, das die Kommission bewertet hat, die Stichhaltigkeit ihrer Bewertung nicht entkräften. Zum anderen gehörte dieser RAE-Bescheid, wie oben aus Rn. 5 hervorgeht, zu dem Ordnungsrahmen, den das Schiedsgericht gemäß der Entscheidung der Parteien in dieser Vereinbarung zu berücksichtigen hatte. Die Klägerin kann also nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission diese Analyse bei der Prüfung der Umstände, unter denen diese Parteien die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, und der Vereinbarkeit ihres Inhalts mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers hätte berücksichtigen müssen.
160 Drittens geht aus dem RAE-Bescheid Nr. 346/2012 auch hervor, dass Metlen wegen der Struktur des griechischen Strommarkts und der Monopolstellung der Klägerin keine realistische Möglichkeit hatte, sich anderweitig zu versorgen oder Strom aus Nachbarländern zu importieren.
161 Die Klägerin hat somit weder Indizien noch Beweise im Sinne der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung beigebracht, die belegen könnten, dass die Kommission zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse hätte bezweifeln müssen, dass Metlen für ihre Stromversorgung von der Klägerin abhängig war.
4) Metlen als „einzigartiger“ Kunde
162 Die Klägerin wendet sich gegen den 31. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses mit der Begründung, dass es auf dem griechischen Strommarkt weitere bedeutende Verbraucher gebe; für die Frage, ob der von Metlen an sie zu zahlende Tarif eine staatliche Beihilfe darstelle, sei dies aber ohnehin irrelevant.
163 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Kommission im 31. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses lediglich feststellt, dass der Verbrauch von Metlen mehr als 5 % des gesamten Stromverbrauchs in Griechenland und 40 % des Gesamtverbrauchs der Hochspannungskunden ausgemacht habe, was von der Klägerin nicht bestritten wird.
164 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass Metlen nicht nur wegen ihres großen Anteils am gesamten Stromverbrauch in Griechenland ein einzigartiger Kunde war, sondern auch wegen ihres konstanten Verbrauchs im Tages- und Jahresverlauf, weil sie einen ununterbrochenen Produktionszyklus gewährleisten musste. Da Metlen einen konstanten Bedarf hatte, konnte die Klägerin ihre Kraftwerke auch in Phasen niedrigen Verbrauchs weiter betreiben.
165 Wie die Kommission geltend macht, ist auch das Argument der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie die „Einzigartigkeit“ von Metlen als Kunde in Frage stellt und sich hierbei auf den Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002 in der Sache N 133/01 über die Regelung zur Kompensierung gestrandeter Kosten (ABl. 2003, C 9, S. 6) beruft, in dem diese festgestellt hatte, dass Metlen durch den ihr gewährten Vorzugstarif einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, denn dieser Beschluss bezog sich auf den Tarif des Vertrags von 1960 und wurde 2002 erlassen, als der griechische Strommarkt noch nicht liberalisiert war.
166 Das Vorbringen der Klägerin, Metlen sei kein „einzigartiger“ Kunde gewesen, ist daher unbegründet. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die Prüfung der Umstände, unter denen die betreffende Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, der Kommission hätte Anlass zu entsprechenden Bedenken geben müssen.
5) Vergleichende Bewertung
167 Die Klägerin rügt die Feststellung im 32. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses, wonach ihre beherrschende Stellung auf dem griechischen Strommarkt einerseits und die Besonderheiten von Metlen als einzigartigem Kunden andererseits besondere Probleme bei der vergleichenden Bewertung zur Festsetzung eines angemessenen Tarifs bereiteten.
168 Mit ihrer Argumentation wirft die Klägerin der Kommission nicht vor, überhaupt keine vergleichende Bewertung vorgenommen zu haben, sondern nur, dass sie diese Bewertung im vorliegenden Fall für nicht einfach hielt. Insoweit bezieht sich die Klägerin weiterhin auf den Tarif A‑150, den sie offensichtlich nicht mehr anwenden konnte. Außerdem verweist sie auf den Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/2010 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece gewährt hat, in dem die Kommission erwähnt hatte, der von Metlen gezahlte Tarif liege „unter dem von anderen großen industriellen Verbrauchern gezahlten Normaltarif“. Dieser Beschluss betraf jedoch einen Zeitraum, der dem Rechtsstreit und der Liberalisierung des griechischen Strommarkts vorausging und in dem alle Hochspannungskunden diesen durch Ministerialerlass festgelegten Tarif entrichteten.
169 Wie die Kommission geltend macht, kann der Marktpreis auch nicht im Voraus als ein Preis festgelegt werden, der in allen Fällen angemessen wäre.
170 Die Klägerin hat somit keine schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beigebracht, die die Feststellung der Kommission entkräften könnten, wonach eine vergleichende Bewertung im vorliegenden Fall nicht einfach zu bewerkstelligen war. Sie hat daher nicht dargetan, dass die Prüfung der Umstände, unter denen die betreffende Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, der Kommission hätte Anlass zu Bedenken geben müssen.
6) Beitrag der Klägerin zur Verschärfung des Konflikts
171 Die Klägerin wirft der Kommission vor, im zweiten streitigen Beschluss festgestellt zu haben, dass sie im Rahmen ihres Rechtsstreits mit Metlen eine aktive Rolle gespielt habe.
172 Die Klägerin erklärt zwar, dass sie versucht habe, den höchsten Tarif durchzusetzen; dies entspricht jedoch dem Kriterium des privaten Kapitalgebers, dessen Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt sie in Abrede stellt. Bezüglich der drei Tarife, die sie den Hochspannungskunden angeboten haben soll, geht aus dem RAE-Bescheid Nr. 346/2012 hervor, dass es sich dabei weiterhin um allgemeine Tarife handelte, die entgegen den Vorgaben des griechischen Rechts nicht auf das Verbrauchsprofil jedes einzelnen Hochspannungskunden zugeschnitten waren. Daher konnten diese Vorschläge keine echte Lösung für den Streit zwischen ihr und Metlen darstellen. Im Übrigen geht aus diesem Bescheid auch hervor, dass die Klägerin diese Tarife nur der RAE vorgeschlagen hatte, die ihr mitteilte, sie müsse die Tarife den betroffenen Kunden anbieten, wobei diese Tarife nur eine Grundlage für die Verhandlungen darstellen könnten, die sie mit den betreffenden Kunden aufnehmen müsse.
173 Jedenfalls hat die Kommission im zweiten streitigen Beschluss nicht erklärt, dass die ausweglose Situation, in der sich die Parteien der Schiedsvereinbarung befanden, etwas damit zu tun gehabt hätte, dass die Klägerin zur Verschärfung des Konflikts beigetragen hätte.
174 Infolgedessen ist festzustellen, dass die Klägerin keine Indizien beigebracht hat, mit denen die Würdigung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen durch die Kommission und der Bedingungen, unter denen das Schiedsgericht angerufen wurde, wie sie sich aus dem zweiten streitigen Beschluss ergeben, in Frage gestellt werden könnten. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die Prüfung der Umstände, unter denen die betreffende Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, der Kommission Anlass zu Bedenken hätte geben müssen.
c) Von der Klägerin hilfsweise bestrittene Fakten
175 Die Kommission hat nach Ansicht der Klägerin den Kontext, in dem sie sich für das Schiedsverfahren entschieden hatte, und insbesondere die Situation des begünstigten Unternehmens sowie des relevanten Marktes verkannt. Zur Begründung dieses Vorbringens führt sie lediglich mehrere Ereignisse an, die dem Schiedsspruch vorausgingen, um zu erklären, dass sie nicht wirklich die Wahl gehabt habe, sich wieder aus dem Schiedsverfahren zurückzuziehen.
176 Nach der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen dargetan hat, dass die Kommission im zweiten streitigen Beschluss hinsichtlich des Kontexts, in dem die Klägerin die Entscheidung getroffen hatte, eine Schiedsvereinbarung mit Metlen zu schließen, und hinsichtlich der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen Bedenken hätte äußern müssen.
177 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers Aspekte des „Kontexts“ berücksichtigt hat, die zeigten, dass das Schiedsverfahren für die Klägerin angesichts der Besonderheiten ihres Konflikts mit Metlen eine sinnvolle Lösung darstellte, für die sich auch ein in einer möglichst ähnlichen Lage befindlicher und unter normalen Marktbedingungen handelnder hypothetischer privater Wirtschaftsteilnehmer hätte entscheiden können.
178 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin ausgeführt, sie habe beschlossen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, weil erstens dieses Verfahren schneller sei als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zweitens Metlen in einem besonders schwierigen ökonomischen und sozialen Umfeld erhebliche Schulden angehäuft habe und drittens mehrere Einigungsversuche der Parteien der Schiedsvereinbarung offensichtlich gescheitert seien, so dass ihr keine anderen realistischen Möglichkeiten zur Beilegung der Streitigkeit geblieben seien, außer der Anrufung der ordentlichen Gerichte.
179 Die Klägerin erklärt ferner, diese Lösung sei angesichts der Umstände ihres Rechtsstreits mit Metlen und insbesondere wegen der von ihr gestellten Bedingungen, nämlich der sofortigen Begleichung eines Teils der von Metlen angehäuften Schulden sowie der fristgerechten Begleichung der monatlichen Stromrechnungen während der Dauer des Schiedsverfahrens, vorzuziehen gewesen. Aus der zweiten Beschwerde geht zudem hervor, dass sich die Klägerin, obwohl Metlen diese Bedingungen letztlich nicht erfüllte, nicht aus dem Schiedsverfahren zurückgezogen hat, weil dadurch ihre Stellung angesichts der Zuspitzung des Rechtsstreits nicht verbessert worden wäre.
180 Ein privater Wirtschaftsteilnehmer hätte aber offensichtlich versucht, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge möglichst schnell einzutreiben. Diese Feststellung wird auch durch die Rechtsprechung gestützt, wonach im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes betreffend das Verhältnis zwischen privatem Gläubiger und Schuldner bei der Wahl der Art der Konfliktlösung berücksichtigt werden kann, welches die Dauer des für diese Lösung gewählten Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 103).
181 Folglich steht der Abschluss der Schiedsvereinbarung unter den vorgenannten Umständen im Einklang mit dem Kriterium der „Rentabilität“, an der sich ein in der Lage der Klägerin befindlicher und unter normalen Marktbedingungen handelnder umsichtiger privater Kapitalgeber orientiert hätte. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass die ordentlichen Gerichte anders als das Schiedsgericht entschieden hätten. Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die Klägerin sowohl vor als auch nach dem Schiedsspruch an mehrere Instanzen gewandt hat, die sich zur Frage der Tarifgestaltung äußern konnten, nämlich an die RAE, die ordentlichen griechischen Gerichte, die Kommission und die Unionsgerichte. Die Klägerin hat somit alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft, um einen höheren Tarif nach wirtschaftlichen Kriterien, wie sie ein solcher Kapitalgeber verfolgt hätte, festsetzen zu können.
182 Im Übrigen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die von der Kommission berücksichtigten „Umstände“ entsprächen weder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Wahrnehmung der Umstände, mit denen sie beim Abschluss der Schiedsvereinbarung konfrontiert gewesen sei, noch der Bedeutung, die sie diesen Umständen beigemessen habe, nicht durchdringen, denn damit wird nicht dargetan, dass die tatsächlichen Begleitumstände ihrer Entscheidung, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, von der Kommission offensichtlich falsch beurteilt worden wären.
183 Entgegen der Annahme der Klägerin bedeutet die Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nämlich weder, dass der durch den Schiedsspruch festgesetzte Preis von 36,6 Euro/MWh aufgrund der Bedingungen der Schiedsvereinbarung vorhersehbar gewesen wäre, noch, dass ein umsichtiger privater Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ergebnis der Beilegung des Konflikts mit seinem Vertragspartner nicht hätte unzufrieden sein können. Wäre der durch den Schiedsspruch festgesetzte Tarif tatsächlich klar vorhersehbar gewesen, hieße dies, dass zwischen den Parteien dieser Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht wirklich ein Dissens über die Tarifberechnung bestanden hätte und dass das Schiedsverfahren nicht erforderlich gewesen wäre. Mit Abschluss der Schiedsvereinbarung nahmen, anders gesagt, beide Parteien ein gewisses Risiko im Hinblick auf die Entscheidung in Kauf, die das Schiedsgericht letztlich treffen würde.
184 Als Zweites beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die Maßnahme für die Behörden oder das öffentliche Unternehmen, die die Beihilfe gewährten, sinnvoll sei, die Kommission nicht von der Pflicht entbinde, zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV erhalten habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn also das Vorbringen der Kommission, wonach der durch den Schiedsspruch festgesetzte Preis dem Marktpreis entsprochen habe, begründet sein sollte, befreie dies die Kommission nicht von der Pflicht zur Überprüfung dieses Vorbringens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 221 bis 223).
185 Die Kommission brauchte, wie sich aus Rn. 113 des Rechtsmittelurteils ergibt, jedoch nicht den durch den Schiedsspruch festgesetzten Tarif zu überprüfen, sondern musste untersuchen, unter welchen Umständen die Klägerin die Entscheidung getroffen hatte, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, und ermitteln, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen diese Entscheidung zu denselben Bedingungen getroffen hätte.
186 Dazu ist festzustellen, dass der zweite streitige Beschluss das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nicht nur wegen der Bereitschaft der Parteien der Schiedsvereinbarung, ihre Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, ausschließt, sondern auch darauf verweist, dass dieses Verfahren unter den besonderen Umständen der Streitigkeit zwischen diesen Parteien in Anspruch genommen wurde.
187 Die Kommission hat nämlich erwähnt, dass die Parteien der Schiedsvereinbarung die Bedingungen in dieser Vereinbarung festgelegt hatten, wobei der festgesetzte Tarif das Verbrauchsprofil von Metlen und die Kosten der Klägerin für die Stromversorgung von Metlen berücksichtigen sollte.
188 Aus den Akten geht hervor, dass der Dissens zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung im Wesentlichen die Definition der Kosten der Klägerin betraf, die bei der Berechnung des Tarifs herangezogen werden sollten. Während der Schiedsspruch auf die Kosten der Klägerin als juristische Person, d. h. als vollständig vertikal integriertes Unternehmen für die Stromversorgung von Metlen im fraglichen Zeitraum, abstellte, machte die Klägerin geltend, dass nur ihre Kosten als Stromversorger berücksichtigt werden dürften.
189 Daher ist zu prüfen, ob ein in einer möglichst ähnlichen Situation befindlicher und unter normalen Marktbedingungen tätiger hypothetischer privater Wirtschaftsteilnehmer den Vorschlag von Metlen, ein Schiedsverfahren einzuleiten, angenommen hätte, wie es die Klägerin getan hat.
190 Erstens ist daran zu erinnern, dass die Parteien der Schiedsvereinbarung lange über den fraglichen Tarif verhandelt hatten, ohne sich auf dessen Festsetzung einigen zu können. Zudem hatte Metlen die vollständige Begleichung der von der Klägerin ausgestellten Rechnungen ausgesetzt, da sie mit dem darin angegebenen Tarif nicht einverstanden war, zumal die Klägerin von der Elliniki Epitropi Antagonismou (Wettbewerbskommission, Griechenland) und der RAE verpflichtet worden war, Metlen trotz des mit ihr bestehenden Konflikts weiterhin mit Strom zu versorgen. Da dieser Konflikt durch die Einleitung des Schiedsverfahrens offenbar innerhalb relativ kurzer Zeit beigelegt werden konnte, ist festzustellen, dass sich ein zur Stromversorgung ohne entsprechende Vergütung verpflichteter hypothetischer privater Wirtschaftsteilnehmer um die möglichst schnelle Festsetzung eines angemessenen Tarifs bemüht hätte.
191 Zweitens geht auch aus den Akten hervor, dass der Abschluss der Schiedsvereinbarung nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 für die Anrufung des Schiedsgerichts erforderlich war, da diese Vereinbarung die gemäß dem Parteiwillen vom Schiedsgericht zu beachtenden Regeln festlegen musste. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer hätte ebenfalls den rechtlichen Rahmen für die Unterwerfung seiner Streitigkeit unter das Schiedsverfahren eingehalten und den Ordnungsrahmen für die Entscheidung der Schiedsrichter festgelegt.
192 Drittens wurden die Schiedsrichter aus einer von der RAE erstellten Liste ausgewählt und verfügten somit unbestreitbar über Erfahrung im Energiebereich. Im Übrigen bezog sich die Meinungsverschiedenheit der Parteien der Schiedsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Befugnisse der Schiedsrichter, die die Klägerin in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung angeführt hat, nicht auf die Auswahl dieser Schiedsrichter, sondern darauf, ob der im Schiedsspruch festgesetzte Tarif rückwirkend anzuwenden sei. Dies kann jedoch nichts an der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den vorliegenden Sachverhalt ändern, denn die Schiedsrichter waren, wie die Klägerin selbst einräumt, zur Anwendung des geltenden Rechts, einschließlich der Ordre-public-Bestimmungen, verpflichtet. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass ein solcher Kapitalgeber bei der Auswahl der Schiedsrichter anders gehandelt hätte als die Klägerin.
193 Viertens haben die Parteien der Schiedsvereinbarung – ausweislich der Rn. 5 oben – in dieser Vereinbarung festgelegt, welche Bescheide im Rahmen des Schiedsverfahrens berücksichtigt werden sollten. Sie haben außerdem bestimmt, dass die in ihrem Vertragsentwurf vom 5. Oktober 2010 enthaltenen Tarifierungsbedingungen aktualisiert und angepasst werden sollten, damit diese Bedingungen dem Verbrauchsprofil von Metlen und den Kosten der Klägerin entsprachen. Die Festlegung eines genauen Ordnungsrahmens entsprach somit einem Kriterium der wirtschaftlichen Vernunft im Verhalten eines hypothetischen privaten Wirtschaftsteilnehmers.
194 Darüber hinaus spiegeln die Tarifierungsbedingungen von der RAE verwendete Begriffe wider, über die sich die Parteien der Schiedsvereinbarung nicht einigen konnten. Angesichts der aus den Akten des Gerichts ersichtlichen Umstände, unter denen diese Vereinbarung unterzeichnet wurde, hätte Metlen Letztere wahrscheinlich nicht akzeptiert, wenn dieses Gleichgewicht nicht gewährleistet worden wäre oder wenn die Klägerin auf einer genauen Berechnung ihrer vom Schiedsgericht zu berücksichtigenden Kosten bestanden hätte. Die Klägerin kann daher unabhängig davon, ob sie sich im Unklaren darüber war, wie wichtig die Festlegung ihrer Kosten in dieser Vereinbarung war, oder ob sie wusste, dass sie nicht weiter auf einer bestimmten Berechnungsmethode bestehen konnte, der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie annahm, durch die Bedingungen dieser Vereinbarung werde sichergestellt, dass jede der beiden Parteien ein etwa gleich großes Risiko eingehe. Diese Parameter ergeben sich aus den RAE-Bescheiden, wonach die Klägerin ihre Tarife mit den Hochspannungskunden aushandeln sollte. Keines der von der Klägerin angeführten Indizien gibt Grund zu der Annahme, dass sich ein in der gleichen Situation wie die Klägerin befindlicher und unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer anders verhalten hätte.
195 Auch wenn die Klägerin bei der Festlegung der Kriterien in der Schiedsvereinbarung und vor allem bei der Bemessung ihrer Kosten vorsichtiger hätte vorgehen müssen, ist daran zu erinnern, dass die Klägerin selbst insofern von Metlen abhängig war, als deren Präsenz und Verbrauch es ihr ermöglichten, ihre Kosten zu begrenzen. Hierzu geht aus dem RAE-Bescheid Nr. 798/2011, den das Schiedsgericht gemäß den von den Parteien in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen berücksichtigte, hervor, dass der Verbrauch von Metlen den Bau und den wirtschaftlichen Betrieb einer 300‑MW-Stromerzeugungsanlage rechtfertigte, wenn die beträchtliche Größe in Verbindung mit dem hohen Auslastungsgrad von Metlen sowie der Umstand in Betracht gezogen wurden, dass die Präsenz eines so großen Verbrauchers sowohl den Wirtschaftsplan der Klägerin als auch den gesamten griechischen Strommarkt maßgeblich beeinflusste. Wegen des stabilen und hohen Verbrauchs von Metlen konnte die Klägerin bei der Abrechnung der Niedertarifzeiten Kosten vermeiden, während sie andernfalls eine Basiseinheit hätte abschalten müssen. Daher hätte eine möglichst rasche Beilegung der Streitigkeit im wirtschaftlichen Interesse eines umsichtigen privaten Wirtschaftsteilnehmers gelegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T‑103/14, EU:T:2016:152, Rn. 280).
196 Infolgedessen hat die Klägerin nicht gemäß der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung dargetan, dass der Kommission Bedenken hätten kommen müssen, ob ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Wirtschaftsteilnehmer in der gleichen Situation wie die Klägerin – d. h. ein Wirtschaftsteilnehmer, dem von der nationalen Wettbewerbsbehörde in einem besonders fragilen nationalen wirtschaftlichen Kontext aufgegeben wurde, seinen größten Kunden weiterhin mit Strom zu versorgen, obwohl dieser seine Rechnungen nicht mehr bezahlt und erhebliche Schulden angehäuft hatte – ein Schiedsverfahren in Anspruch genommen hätte.
197 Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Sache an das Gericht meint, die Kommission sei verpflichtet gewesen, komplexe wirtschaftliche und technische Bewertungen vorzunehmen, um das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 AEUV zu prüfen, ist als Drittes festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte näher prüfen müssen, was unter „Kosten der Klägerin“ zu verstehen sei, darauf hinausläuft, dass die Kommission den vom Schiedsgericht letztlich festgesetzten Tarif zu bewerten hätte, was durch das Rechtsmittelurteil aber ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ob ein Vorteil besteht, ist also nicht im Hinblick auf den im Schiedsspruch festgesetzten konkreten Tarif zu prüfen, sondern im Hinblick auf die in der Schiedsvereinbarung festgelegten Tarifierungsbedingungen, die das Schiedsgericht zu berücksichtigen hatte.
198 Da die Kommission aber gemäß der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung das Verhalten der Klägerin mit dem eines hypothetischen privaten Wirtschaftsteilnehmers vergleichen muss, bedeutet die Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht, dass die Kommission den Nachweis erbringen müsste, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte wie der betreffende öffentliche Wirtschaftsteilnehmer; sie muss vielmehr dartun, dass dessen Entscheidung unter den Umständen, unter denen sie getroffen wurde, marktwirtschaftlich vernünftig ist.
199 Daher lässt keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente die Beurteilung der Aspekte des Kontexts als nicht plausibel erscheinen, die die Kommission im zweiten streitigen Beschluss bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers vorgenommen hat. Die Klägerin hat somit nicht gemäß der oben in Rn. 108 angeführten Rechtsprechung dargetan, dass die Prüfung der Binnenmarktkonformität ihrer Entscheidung, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, der Kommission hätte Anlass zu Bedenken geben müssen.
200 Nach alledem ist der sechste Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 in vollem Umfang zurückzuweisen.
C. Fünfter Klagegrund in der Rechtssache T ‑740/17: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, weil die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, wesentliche Punkte außer Acht gelassen habe
201 Aus Rn. 118 des Rechtsmittelurteils geht hervor, dass der Gerichtshof den ersten und den zweiten Teil des fünften Klagegrundes zurückgewiesen hat, soweit die Klägerin der Kommission damit vorwirft, den im Schiedsspruch festgesetzten Tarif nicht geprüft zu haben, denn die Kommission war unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen, um zu ermitteln, ob die Entscheidung der Klägerin, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, Metlen einen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV verschafft hatte.
202 Die Parteien sind sich darüber uneins, welche Konsequenzen aus dem Rechtsmittelurteil hinsichtlich dieses Klagegrundes zu ziehen sind.
1. Tragweite der Zurückverweisung der Rechtssache T ‑740/17 an das Gericht in Bezug auf den fünften Klagegrund
203 In ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Rechtssache T‑740/17 an das Gericht trägt die Kommission vor, der Gerichtshof habe in Rn. 121 des Rechtsmittelurteils zu Unrecht festgestellt, dass das Gericht die „übrigen Teile [des] fünften Klagegrundes“ nicht geprüft habe. Dieser Klagegrund bestehe nämlich nur aus zwei Teilen, die vom Gerichtshof in Rn. 120 rechtskräftig zurückgewiesen worden seien. Dieser Irrtum sei darauf zurückzuführen, dass das Gericht es in Rn. 118 des ursprünglichen Urteils für erforderlich gehalten habe, „de[n] dritte[n], de[n] vierte[n] und de[n] fünfte[n] Nichtigkeitsgrund zusammen zu prüfen“, um zu ermitteln, ob mit dem Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. In Rn. 109 des ursprünglichen Urteils sei das Gericht ebenfalls davon ausgegangen, dass der fünfte Klagegrund nur aus zwei Teilen bestehe.
204 Hingegen führt die Klägerin im Kern aus, der Gerichtshof habe die Argumente in den Rn. 133 bis 143 der Klageschrift zurückgewiesen, mit denen sie geltend gemacht habe, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Stromtarif den Marktbedingungen entsprochen habe, und anstelle des Schiedsgerichts zu beurteilen, ob eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Das Gericht müsse noch über die übrigen Teile des fünften Klagegrundes entscheiden, und zwar den dritten Teil – Rüge eines Rechtsfehlers bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV wegen der Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Einschätzung, dass der vorliegende Fall zu einer besonderen Kategorie von Fällen gehöre, die nicht der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterlägen –, den vierten Teil – Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Prüfung des geltenden Ordnungsrahmens, der Organisation und Funktionsweise des Marktes, der Bedeutung des Verbrauchsprofils und der Kostenstruktur von Metlen sowie der Methode zur Bestimmung dieser Kosten –, den fünften Teil – Rüge eines Rechts- und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, soweit die Kommission nicht die Fehler bei der Berechnung des Tarifs von 36,6 Euro/MWh geprüft habe –, und den sechsten Teil – Rüge eines Rechts- und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, soweit die Kommission angenommen habe, dass die Strompreise in anderen Ländern von entscheidender Bedeutung seien. Dieser Klagegrund bestehe tatsächlich aus sechs Teilen, von denen der Gerichtshof nur die ersten beiden zurückgewiesen habe.
205 Aus der Klageschrift geht hervor, dass der fünfte Klagegrund formal in zwei „Teile“ untergliedert ist, die jeweils aus drei „Unterteilen“ bestehen. Deren Überschriften entsprechen denen der sechs Teile, die die Klägerin in ihrer Stellungnahme nach der Zurückverweisung der Rechtssache T‑740/17 an das Gericht genannt hat.
206 Ungeachtet dessen, wie die Argumente zur Stützung des fünften Klagegrundes in der Klageschrift vorgebracht wurden, ist in Anbetracht des Rechtsmittelurteils jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof diesen Klagegrund in seinen ersten beiden Teilen zurückgewiesen hat, mit denen die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen hatte, gegen die Art. 107 und 108 AEUV verstoßen zu haben, da sie im zweiten streitigen Beschluss den fraglichen Tarif, wie er sich aus dem Schiedsspruch ergebe, nicht geprüft habe, bevor sie das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen und sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen unter den gleichen Umständen die Schiedsvereinbarung zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.
207 Das Gericht hat daher nur die zur Stützung des fünften Klagegrundes vorgebrachten Argumente zu würdigen, die nichts mit der Frage zu tun haben, ob die Kommission überprüfen musste, ob der durch den Schiedsspruch festgesetzte Tarif den Marktbedingungen entsprach, oder ob sie sich auf die Prüfung beschränken konnte, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen unter den gleichen Umständen die Schiedsvereinbarung zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.
2. Zur Stützung des fünften Klagegrundes in der Klageschrift vorgebrachte Argumente
208 Mit ihren ersten beiden Argumenten zur Stützung des fünften Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, gegen die Art. 107 und 108 AEUV verstoßen zu haben, da sie im zweiten streitigen Beschluss den fraglichen Tarif, wie er sich aus dem Schiedsspruch ergebe, nicht geprüft habe, bevor sie das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen und sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen unter den gleichen Umständen die Schiedsvereinbarung zu denselben Bedingungen geschlossen hätte. Aus Rn. 118 des Rechtsmittelurteils folgt, dass das Gericht diese Argumente im vorliegenden Urteil nicht zu prüfen hat.
209 Mit dem dritten Argument zur Stützung des fünften Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die Fn. 23 im zweiten streitigen Beschluss, in der die Kommission im Rahmen der Prüfung der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erklärt habe, dass sie in Streitigkeiten zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen nicht verpflichtet sei, alle Berechnungen zu überprüfen, wenn das öffentliche Unternehmen vor Gericht unterliege und anschließend eine Beschwerde bei der Kommission einreiche. Wie die Kommission jedoch geltend macht, findet sich diese Fußnote nicht in diesem Beschluss, sondern im ersten streitigen Beschluss. Das Argument der Klägerin geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen.
210 Mit dem vierten Argument zur Stützung des fünften Klagegrundes macht die Klägerin im Kern geltend, die Kommission hätte den durch den Schiedsspruch festgesetzten Preis anhand der Funktionsweise des griechischen Strommarkts, des Verbrauchsprofils von Metlen und der Methoden zur Bestimmung der Kosten der Klägerin analysieren müssen. In Anbetracht von Rn. 118 des Rechtsmittelurteils hat das Gericht dieses Argument im vorliegenden Urteil nicht zu prüfen.
211 Mit dem fünften Argument zur Stützung des fünften Klagegrundes macht die Klägerin im Kern geltend, die Kommission hätte die vom Schiedsgericht bei der Berechnung des Tarifs von 36,6 Euro/MWh begangenen Fehler überprüfen müssen. In Anbetracht von Rn. 118 des Rechtsmittelurteils hat das Gericht dieses Argument im vorliegenden Urteil nicht zu prüfen.
212 Mit dem sechsten Argument zur Stützung des fünften Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, im 47. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, soweit sie angenommen habe, dass die Strompreise in anderen Ländern für die Beurteilung, ob Metlen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, von entscheidender Bedeutung seien.
213 Die Kommission hat im 47. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses festgestellt – obwohl sie dazu im vorliegenden Fall im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht verpflichtet sei –, dass der durch den Schiedsspruch festgesetzte Tarif in Höhe von 36,6 Euro/MWh über dem 2013 in Europa für Unternehmen der Metallindustrie geltenden durchschnittlichen Stromtarif in Höhe von 30,87 Euro/MWh liege.
214 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission daher den Preisen in anderen europäischen Ländern keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des fraglichen Tarifs beigemessen. Dieser Tarifvergleich hat im zweiten streitigen Beschluss, in dem die Strompreise in anderen Ländern ausdrücklich als für die vorliegende Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers irrelevant bezeichnet werden, die Bedeutung eines obiter dictum .
215 Da keines der zur Stützung des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17 vorgebrachten Argumente durchgreift, ist dieser Klagegrund somit in vollem Umfang zurückzuweisen.
D. Zweiter Klagegrund in der Rechtssache T ‑740/17: Verletzung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, des Rechts der Klägerin auf Anhörung und der Charta der Grundrechte
216 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den zweiten streitigen Beschluss erlassen, ohne die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 vorgesehene „Prima-facie -Prüfung“, ob eine rechtswidrige staatliche Beihilfe vorliege, durchgeführt zu haben. Die Beschwerde von 2012 und die zweite Beschwerde seien zwischen 2012 und 2014 von der Kommission auf der Grundlage der damals, vor Abfassung des streitigen Schreibens, geltenden Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) geprüft worden. Die Kommission habe die beiden Beschwerdeverfahren in diesem Beschluss aber aus völlig unterschiedlichen Gründen eingestellt.
217 Die Kommission hätte die aus der Rücknahme des streitigen Schreibens resultierenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und insbesondere das beihilferechtliche Verfahren zur Prüfung von Beschwerden erneut durchführen müssen. Die Rechtsprechung, wonach die Kommission bei einer gerichtlichen Nichtigerklärung eines Rechtsakts nicht verpflichtet sei, das Verfahren vollständig neu zu beginnen, könne nicht auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsakts übertragen werden, die auf einer Initiative der Kommission beruhe und bestimmte Voraussetzungen erfüllen müsse.
218 Deshalb dürfe die Pflicht, das beihilferechtliche Verfahren zur Prüfung von Beschwerden erneut durchzuführen, wenn eine Entscheidung zur Einstellung dieses Beschwerdeverfahrens zurückgenommen werde, in ihrem Umfang nicht auf den Zeitpunkt beschränkt werden, zu dem der für die Rücknahme maßgebliche Rechtsfehler begangen worden sei; vielmehr müsse bis zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegangen werden, damit die Einhaltung des Beihilferechts gewährleistet werde und die Betroffenen darauf vertrauen könnten, dass die spätere Entscheidung des Gerichts in dieser Sache endgültig sei. Diese Beurteilung müsse von Fall zu Fall erfolgen und den zeitlichen Abstand zwischen dem zurückgenommenen und dem neuen Rechtsakt u. a. im Hinblick auf neue Informationen berücksichtigen, die der Kommission zur Kenntnis gebracht werden könnten.
219 Die Kommission sei auch im Fall einer Änderung des geltenden Rechtsrahmens dazu verpflichtet, das beihilferechtliche Verfahren zur Prüfung von Beschwerden erneut durchzuführen. So stehe dem Beschwerdeführer nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 ein Recht auf Anhörung zu, wenn die Kommission ihn darüber unterrichte, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. Durch die Ausübung dieses Rechts müsse der Bürger die Entscheidung der Behörde beeinflussen und sich sachdienlich äußern können. Der zweite streitige Beschluss sei jedoch unter völliger Missachtung dieses Rechts ergangen, da mit ihm die Beschwerde von 2012 und die zweite Beschwerde zurückgewiesen worden seien, ohne dass sich die Klägerin zu den Besonderheiten des Schiedsverfahrens und dazu hätte äußern können, ob dieses möglicherweise zu einer staatlichen Beihilfe geführt habe. Es sei auch offensichtlich, dass die Sache anders hätte ausgehen können, wenn die Klägerin ordnungsgemäß angehört worden wäre. Da die Kommission sie als Beschwerdeführerin nicht aufgefordert habe, sich zu den Gründen zu äußern, aus denen sie die Beschwerde habe zurückweisen wollen, habe die Kommission offensichtlich ihre Pflicht zur sorgfältigen Prüfung dieser Beschwerden verletzt.
220 Im Übrigen stelle die Missachtung des Rechts auf Anhörung auch einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte dar.
221 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
222 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin offensichtlich widersprüchlich ist, soweit sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend macht, der zweite streitige Beschluss sei wegen der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte sowie wegen der Eliminierung des streitigen Schreibens aus der Unionsrechtsordnung als gültig anzusehen, während sie in allen ihren Schriftsätzen, die diesen Rechtsstreit betreffen, der Kommission die Befugnis abgesprochen hat, frühere Rechtsakte und insbesondere das streitige Schreiben, da dieses auf anderen Gründen beruhe, zurückzunehmen und zu ersetzen.
223 Das Vorbringen, mit dem die Klägerin rügt, dass die Kommission die Vorprüfungsphase nicht vollständig wiederholt habe, als sie beschloss, die früheren Rechtsakte zurückzunehmen, mit denen die Beschwerden zurückgewiesen wurden, ist ebenfalls widersprüchlich. Auf jeden Fall geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission nicht berechtigt war, das Verfahren in einem früheren Stadium wieder aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70).
224 Dieses Vorbringen der Klägerin wird auch nicht durch das von ihr angeführte Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission (T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470), gestützt, in dem das Gericht entschieden hat, dass die Kommission unter den Umständen des Falles wegen ihrer Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV möglicherweise Ereignisse berücksichtigen müsse, die, nachdem das Gericht die erste Entscheidung für nichtig erklärt habe, in der Zeit nach der ersetzten Entscheidung eingetreten seien, um zu beurteilen, ob das förmliche Prüfverfahren wieder eröffnet werden müsse (Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T‑1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 70). Die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, ist nämlich von der vorliegenden Rechtssache insoweit zu unterscheiden, als erstens die Unionsgerichte nicht über die Rechtmäßigkeit der Argumentation der Kommission im streitigen Schreiben entschieden haben, zweitens Unterschiede zwischen der vorläufigen Prüfung und dem förmlichen Prüfverfahren bestehen, dessen Parameter in der Mitteilung über die Verfahrenseinleitung vorgegeben sind, und drittens die Klägerin nicht darlegt, warum die Kommission, wenn sie das Vorprüfungsverfahren wieder aufnähme, einen anderen Standpunkt vertreten sollte.
225 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission wegen der zwischen der Abfassung des streitigen Schreibens und dem Erlass des zweiten streitigen Beschlusses verstrichenen Zeit hätte prüfen müssen, ob es neue Informationen hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme gegeben habe, ist daher hypothetisch und greift nicht durch. Die Klägerin bringt nämlich nichts Neues vor, was nach der Abfassung des streitigen Schreibens hinzugekommen wäre und von der Kommission im Rahmen der Beanstandung des durch den Schiedsspruch festgesetzten Tarifs hätte berücksichtigt werden sollen.
226 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission sei verpflichtet gewesen, das Verfahren vor Erlass des zweiten streitigen Beschlusses vollständig neu zu beginnen, ist somit zurückzuweisen.
227 Im Übrigen ist zur angeblichen Änderung des geltenden Rechtsrahmens festzustellen, dass jeder Beteiligte nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 das Recht hat, eine Beschwerde einzulegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür muss der Beteiligte ein Formular ordnungsgemäß ausfüllen. Gelangt die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung, dass die vom Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie- Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Außerdem übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.
228 Nach der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 659/1999 brauchte die Kommission den Beteiligten nur darüber zu unterrichten, dass angesichts der ihr übermittelten Informationen keine ausreichenden Gründe bestanden, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Sie hatte ferner dem Beteiligten ihre Entscheidung zuzuleiten, sofern diese in einem Fall ergangen war, der den Inhalt der übermittelten Informationen betraf (Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T‑728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 39).
229 In Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung 2015/1589 wird deutlich, dass sich die Rechte der Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der etwaigen Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in zweierlei Hinsicht fortentwickelt haben. Zum einen werden die Informationen, die sie der Kommission in einem standardisierten Format übermitteln, nun als Beschwerde bezeichnet. Zum anderen sind die Beteiligten gehalten, ihre Stellungnahmen zu übermitteln, wenn die Kommission ihnen nach einer vorläufigen Prüfung mitteilt, sie beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen (Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T‑728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 40).
230 Wenngleich diese Entwicklung es den Beteiligten ermöglicht, ihren Standpunkt im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde umfassender und detaillierter darzulegen, indem eine bestimmte Form des Dialogs zwischen ihnen und der Kommission eingeführt wird, hat dies dennoch keine grundlegende Änderung des Verfahrens gegenüber den Beteiligten zur Folge (Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T‑728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 41). Übrigens stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass der wesentliche Inhalt von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 bereits ab 2013 anwendbar war, sondern erklärt, dies bedeute nicht, dass die Kommission ihn angewandt habe.
231 Bei dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch um ein Verfahren, das nur gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird. Nur der betroffene Mitgliedstaat kann sich daher als Adressat des künftigen Beschlusses der Kommission auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen (vgl. Urteil vom 29. September 2021, Ryanair u. a./Kommission, T‑448/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:626, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
232 Im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen dient die in Art. 108 Abs. 3 vorgesehene Vorprüfung der Beihilfen dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Sie ist daher vom förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, Ighoga Region 10 u. a./Kommission, T‑582/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:648, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
233 Die Rechtsprechung hat auch geklärt, dass die Charta der Grundrechte nicht darauf abzielt, das Wesen der durch den AEU-Vertrag eingeführten Kontrolle staatlicher Beihilfen zu verändern oder Dritten ein Auskunftsrecht zu verleihen, das in Art. 108 AEUV nicht vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 29. September 2021, Ryanair u. a./Kommission, T‑448/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:626, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Argumentation der Klägerin zum Recht der Bürger auf Anhörung, wie es sich aus anderen Bereichen des Unionsrechts ergebe, ist daher zurückzuweisen.
234 Selbst wenn der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des zweiten streitigen Beschlusses das Recht auf Anhörung zugestanden haben sollte, ist zu beachten, dass die Unionsgerichte im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte – zu denen das Recht auf Anhörung gehört – beeinträchtigt, zu prüfen haben, ob das fragliche Verfahren unter den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich die Klägerin ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, DD/FRA, T‑470/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:511, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei trägt der Kläger die Beweislast für die potenziellen Auswirkungen des Verfahrensfehlers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T‑211/05, EU:T:2009:304, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
235 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Klägerin aber mit Schreiben vom 6. Mai 2014 über die vorläufige negative Bewertung der zweiten Beschwerde informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Zudem hat die Klägerin mit ihrer Klage in der Rechtssache T‑352/15 den ersten streitigen Beschluss angefochten, dessen Begründung im Wesentlichen mit der des zweiten streitigen Beschlusses übereinstimmte, so dass die Kommission bei Erlass dieses zweiten Beschlusses über alle Angaben verfügte, derentwegen sie nach Ansicht der Klägerin das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen.
236 Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht dargetan, worüber die Kommission vor Erlass des zweiten streitigen Beschlusses hätte informiert werden sollen, falls es möglich gewesen wäre, eine neue Stellungnahme einzureichen, und inwiefern dies zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
237 Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerin geltend macht, ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden, weil die anwendbare Regelung geändert sowie ein neuer Beschluss über die Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde erlassen worden sei.
238 Daher ist der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 zurückzuweisen.
E. Siebter Klagegrund in der Rechtssache T ‑740/17: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, Begründungsmangel und fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, weil die Kommission der Beschwerde von 2012 nicht gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV weiter nachgegangen sei, sondern diese Beschwerde infolge des Schiedsspruchs „für gegenstandslos“ erklärt habe
239 Die Klägerin rügt die Entscheidung der Kommission, der Beschwerde von 2012 nicht weiter nachzugehen, da der RAE-Bescheid Nr. 346/2012 eine staatliche Beihilfe begründe. Durch diesen Bescheid sei die Klägerin gezwungen worden, Preise anzuwenden, die ihre Kosten für die Stromversorgung von Metlen nicht vollständig gedeckt hätten.
240 Die Klägerin macht erstens geltend, die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde von 2012 leide an einem Begründungsmangel.
241 Außerdem wendet sich die Klägerin in ihrer Erwiderung gegen das ihres Erachtens als nachträgliche Begründung in der Klagebeantwortung vorgebrachte Argument der Kommission, die Beschwerde von 2012 habe keinen „eigenen“ Gegenstand und sei „nicht von der Beurteilung der [zweiten Beschwerde] durch die Kommission erfasst“ worden.
242 Die Klägerin macht zweitens geltend, der RAE-Bescheid Nr. 346/2012 sei im Wesentlichen als Maßnahme zur Einführung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zu werten. Die Beschwerde von 2012 habe nicht nur den in diesem Bescheid vorgeschriebenen Tarif betroffen, da die RAE dessen Berechnung nicht erläutert habe, so dass unabhängig davon, ob dieser Preis angemessen oder rechtmäßig gewesen sei, Art und rechtliche Tragweite des Bescheids nicht auf die vorläufige Festsetzung dieses Preises beschränkt gewesen seien. Die RAE habe in diesem Bescheid jedoch die Argumente von Metlen endgültig akzeptiert, wonach ihr Tarif aufgrund der variablen Kosten des vom rentabelsten Braunkohlekraftwerk erzeugten Stroms zu berechnen sei. Obwohl sich der betreffende Bescheid auf vorläufige Maßnahmen beziehe, habe er wegen der vorgenannten Gründe den Charakter einer endgültigen normähnlichen Maßnahme der RAE, da er hinsichtlich der von ihr angewandten Methode zur Berechnung des Strompreises keine weiteren Elemente berücksichtige. Dieser Bescheid beruhe auf drei falschen Feststellungen, die sie schon in ihrer Beschwerde mit den Worten hervorgehoben habe, dass sie in keinem Fall verpflichtet sei, zu einem Preis zu liefern, der nur ihre variablen Kosten decke, dass ihre gesamten Kosten, insbesondere ihre Fixkosten, ihre variablen Kosten und ihre Kapitalkosten, gedeckt werden müssten, und dass die „Theorie der niedrigsten variablen Kosten“ auf einer fehlerhaften wirtschaftlichen Analyse beruhe. Nach dieser ihres Erachtens unzutreffenden Theorie habe sie die Einsparungen berücksichtigen müssen, die ihr aufgrund der kontinuierlichen Stromnachfrage von Metlen entstanden seien. Der Theorie liege die falsche Annahme zugrunde, dass sie den Betrieb des „marginalen“ Braunkohlekraftwerks hätte einstellen müssen, wenn Metlen nicht mehr beliefert worden wäre.
243 Im Übrigen habe die Kommission mit ihrer Annahme, dass der RAE-Bescheid Nr. 346/2012 rückwirkend durch den Schiedsspruch ersetzt worden sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Auch wenn das Schiedsgericht rechtlich nicht an diesen Bescheid gebunden gewesen sei, habe es sich in Wirklichkeit dessen Begründung angeschlossen. Daher hätte die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Art und der Vereinbarkeit der Begründung dieses Bescheids mit Art. 107 Abs. 1 AEUV haben und somit das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten müssen.
244 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
245 Im 12. Erwägungsgrund des zweiten streitigen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die Beschwerde von 2012, mit der die Klägerin den durch den RAE-Bescheid Nr. 346/2012 vorläufig festgesetzten Tarif beanstandet habe, gegenstandslos geworden sei, da der durch den Schiedsspruch festgesetzte Tarif den vorläufigen Tarif rückwirkend ersetzt habe.
246 Auch aus dem RAE-Bescheid Nr. 346/2012 geht eindeutig hervor, dass die RAE nur einen vorläufigen Tarif für die Stromlieferung zwischen den beiden Parteien der Schiedsvereinbarung festgesetzt hatte. Denn in Nr. 3 des verfügenden Teils dieses Bescheids heißt es ausdrücklich, dass der festgesetzte Tarif entweder bis zur Entscheidung der RAE über die Beschwerde von Metlen, bis zum Erlass des Schiedsspruchs oder, falls die Verhandlungen zwischen den Parteien erfolgreich seien, auch früher gelten solle und dass jedenfalls der Strom, den die Klägerin Metlen zum angegebenen Preis liefern werde, später endgültig abgerechnet werde. In dem Schiedsspruch heißt es ebenfalls, der darin festgesetzte Tarif ersetze den vorläufigen Tarif rückwirkend, da er seit dem 1. Juli 2010 gelten solle. Im Übrigen hat die Klägerin keinen Beweis für ihre Argumentation vorgelegt, wonach die aus diesem Bescheid resultierende Auslegung normativen Charakter habe und somit über ihren Rechtsstreit mit Metlen hinaus gelte, so dass zu prüfen sei, ob dieser Bescheid eine rechtswidrige staatliche Beihilferegelung habe begründen können. Wie die Kommission darlegt, handelt es sich bei den von der Klägerin vorgelegten „Beweisen“ nämlich nur um Hinweise auf ihr Vorbringen in der Beschwerde von 2012, nicht aber um Beweise für eine allgemeine Anwendung des fraglichen Bescheids.
247 Die Kommission konnte somit zu Recht feststellen, dass die Beschwerde von 2012 infolge des Schiedsspruchs und insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses des zweiten streitigen Beschlusses gegenstandslos geworden war. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 ist daher zurückzuweisen.
F. Erster Klagegrund in der Rechtssache T ‑740/17: Rechtsfehler bei der Auslegung des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C ‑228/16 P, EU:C:2017:409)
248 Die Klägerin trägt im Kern vor, die Kommission habe die Voraussetzungen verkannt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), zur Frage der Ersetzung des streitigen Schreibens und des ersten streitigen Beschlusses aufgestellt habe.
249 Die Kommission hat beantragt, das Gericht möge gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung erkennen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV II und T‑352/15 RENV gegenstandslos geworden seien und der Rechtsstreit sich insoweit in der Hauptsache erledigt habe.
250 Mit dem streitigen Schreiben, dem ersten streitigen Beschluss und dem zweiten streitigen Beschluss wollte die Kommission das Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 sowohl hinsichtlich der Beschwerde von 2012 als auch hinsichtlich der zweiten Beschwerde beenden, da die eingeleitete Untersuchung nicht den Schluss auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zugelassen habe, weshalb sie die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt hat.
251 Zwar entspricht das streitige Schreiben offensichtlich nicht den Anforderungen in Art. 4 Abs. 2 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Verordnung Nr. 659/1999, doch wurde die formelle Unregelmäßigkeit bezüglich der Zuständigkeit des Verfassers des Schreibens durch die beiden späteren Rechtsakte geheilt.
252 Nach der Rechtsprechung kann ein Organ, das feststellt, dass einer seiner Rechtsakte rechtswidrig ist, diesen innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückwirkend zurücknehmen, wobei jedoch die durch den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit gesetzten Grenzen zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10, und vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35).
253 Eine Entscheidung, mit der das Beschwerdeverfahren wegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe eingestellt wird, kann jedoch nicht unbegrenzt rückwirkend zurückgenommen werden. Hätte die Kommission nämlich das uneingeschränkte Recht zur Rücknahme einer solchen Entscheidung, brauchte sie das aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68).
254 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass im Erlass einer rein bestätigenden Entscheidung keine solche Rücknahme gesehen werden kann, da sonst die wirksame Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 70). Es ist davon auszugehen, dass ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersetzt, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Art der Rechtswidrigkeit, mit der sie behaftet ist, zu beheben (Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 40).
255 Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie aus Rn. 30 des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), hervorgeht, mit dem streitigen Schreiben die Rechtssache eingestellt und entschieden, das mit der Beschwerde von 2012 in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden. Damit hat sie festgestellt, dass die durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV erlaube, und es daher abgelehnt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Dabei hat die Kommission einen endgültigen Standpunkt zum Antrag der Klägerin, einen Verstoß gegen diese Artikel festzustellen, eingenommen. Da das streitige Schreiben die Klägerin ferner daran gehindert hat, sich im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens zu äußern, hat es verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin berührten.
256 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass der erste streitige Beschluss das streitige Schreiben „lediglich bestätigte“ und nicht als Rücknahme dieses Schreibens gewertet werden konnte. Anders wäre es gewesen, wenn die Kommission mit diesem Beschluss das streitige Schreiben hätte zurücknehmen wollen, um dessen Rechtswidrigkeit zu beheben, was aus dem Beschluss jedoch in keiner Weise hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 40 und 41).
257 Nach Erhebung der von der Klägerin gegen das streitige Schreiben gerichteten ersten Klage hat die Kommission nämlich aus eigener Initiative den ersten streitigen Beschluss erlassen. Mit diesem Beschluss wurde das Schreiben jedoch zurückgenommen, ohne dass die Gründe für die Notwendigkeit dieser Rücknahme angeführt worden wären.
258 Da diese Vorgehensweise nicht mit dem Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), vereinbar war, hat die Kommission dann den zweiten streitigen Beschluss erlassen, in dem sie anders als im ersten streitigen Beschluss genau angab, inwiefern die Rechtsakte, die sie ersetzen wollte, rechtswidrig waren. Mit dem zweiten streitigen Beschluss hat die Kommission also nicht nur das streitige Schreiben und den ersten streitigen Beschluss zurückgenommen, sondern im 51. Erwägungsgrund auch präzisiert, welche Rechtswidrigkeit sie korrigieren wollte.
259 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wurden demnach das streitige Schreiben und der erste streitige Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), durch den zweiten streitigen Beschluss zurückgenommen und ersetzt.
260 Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑740/17 zurückzuweisen und damit die Klage in dieser Rechtssache in vollem Umfang abzuweisen.
261 Daher ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in den Rechtssachen T‑639/14 RENV II und T‑352/15 RENV erledigt ist.
IV. Kosten
262 Gemäß Art. 195 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.
263 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
264 Ferner entscheidet das Gericht nach Art. 137 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
265 Schließlich tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
266 Da die Klägerin in der Rechtssache T‑740/17 RENV unterlegen ist und in den Rechtssachen T‑639/14 RENV II und T‑352/15 RENV der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, haben die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑639/14, T‑639/14 RENV, T‑639/14 RENV II, T‑352/15, T‑352/15 RENV, T‑740/17 und T‑740/17 RENV sowie in den Rechtssachen C‑228/16 P, C‑701/21 P und C‑739/21 P zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage in der Rechtssache T ‑740/17 RENV wird abgewiesen.
2. In den Rechtssachen T ‑639/14 RENV II und T ‑352/15 RENV ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
3. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T ‑639/14, T ‑639/14 RENV, T ‑639/14 RENV II, T ‑352/15, T ‑352/15 RENV, T ‑740/17 und T ‑740/17 RENV sowie in den Rechtssachen C ‑228/16 P, C ‑701/21 P und C ‑739/21 P.
4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Zilgalvis
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2025.
Unterschriften