Verurteilung der Angeklagten im „Gleismord-Fall“ rechtskräftig

Verurteilung der Angeklagten im „Gleismord-Fall“ rechtskräftig

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 09.03.2026

Nr. 044/2026

Beschluss vom 4. Februar 2026 – 6 StR 460/25

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 2025 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht sie wegen Mordes schuldig gesprochen und zu Freiheitstrafen von 13 beziehungsweise von neun Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachten die Angeklagten und ein weiterer Mittäter das nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung benommene Tatopfer zu den nahegelegenen Bahngleisen in Neumarkt in der Oberpfalz. In Umsetzung ihres Tatplans, das Tatopfer von einem Zug überfahren zu lassen, legten die Angeklagten das Tatopfer in Bauchlage quer auf ein vielbefahrenes Gleis, wo es wenige Augenblicke später von einem Güterzug überrollt wurde. Das Schwurgericht hat die Tat als gemeinschaftlich begangenen Mord gewertet und jeweils das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe festgestellt. Da die beiden Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren durch Angaben zu den jeweiligen Mittätern und zum Tathergang maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen haben, hat das Landgericht auf zeitige Freiheitsstrafen erkannt.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 20. März 2025 – 5 Ks 109 Js 762/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 Mord StGB

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus (…) oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

einen Menschen tötet.

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

(1) 1Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte (…),

kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. (…) 3War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.

Karlsruhe, den 9. März 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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