Verhandlungstermin am 6. September 2018, 10.00 Uhr, Sitzungssaal N 004 in Sachen III ZR 294/16 (Honoraranspruch bei mangelhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung – Wahl des Nachbehandlers zwischen „Pest und Cholera“)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 135/2018
Verhandlungstermin am 6. September 2018, 10.00 Uhr, Sitzungssaal N 004 in Sachen III ZR 294/16 (Honoraranspruch bei mangelhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung – Wahl des Nachbehandlers zwischen „Pest und Cholera“)
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. L. (Streithelfer) auf Honorarzahlung in Anspruch.
Die Beklagte wurde in dem Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis zum 25. Februar 2010 von dem Streithelfer der Klägerin zahnärztlich behandelt. Dabei wurden am 3. Februar 2010 acht Implantate eingesetzt. Da die Beklagte die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate.
Auf Grund Factoringvertrags mit dem Streithelfer stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 9. März 2010 ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 34.277,10 € in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung und leitete vor dem Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren wegen angeblicher Behandlungsfehler gegen den Streithelfer ein. Gegenüber dem geltend gemachten Honoraranspruch hat sie sich darauf berufen, es sei bereits kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Jedenfalls sei sie nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und eventuelle Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Zudem habe der Streithelfer ihre Einwilligung durch Täuschung erschlichen, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation nicht durchgeführt worden sei. Dem Streithelfer seien grobe Behandlungsfehler unterlaufen. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende Versorgung des Gebisses aufgrund der Fehler des Streithelfers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsvarianten bestehe nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Die abgerechneten Gebühren seien ungeachtet dessen überhöht.
Das Landgericht hat die Klage auf Honorarzahlung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 16.957,11 € nebst Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG Verden – Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 O 18/11
OLG Celle – Urteil vom 2. Mai 2016 – 1 U 78/14
Karlsruhe, den 15. August 2018
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