Verhandlungstermin am 4. September 2018, 9.00 Uhr, in Sachen X ZR 111/17 (Ansprüche eines Fluggasts nach Annullierung eines Fluges wegen Streiks der Mitarbeiter der Passagierkontrollen)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 136/2018
Verhandlungstermin am 4. September 2018, 9.00 Uhr,
in Sachen X ZR 111/17 (Ansprüche eines Fluggasts
nach Annullierung eines Fluges wegen Streiks
der Mitarbeiter der Passagierkontrollen)
Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und führte ihn als Leerflug durch, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und Ersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Ersatzflug.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte schulde keine Ausgleichszahlung, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe. Von den Störungen durch den Streik seien auch zahlreiche Fluggäste der Beklagten betroffen gewesen. Infolge des Streiks habe zudem ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Druck auf die geöffneten Kontrollpunkte habe die ernsthafte Gefahr begründet, dass die Kontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden. Ein Anspruch auf Ersatz entstandener Mehrkosten bestehe jedenfalls mangels Verschuldens der Beklagten nicht. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Vorinstanzen:
AG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 C 50/15
LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2017 – 309 S 127/15
Karlsruhe, den 16. August 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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