Verhandlungstermin am 25. September 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 219/24 (Zum Werktitelschutz der Filmfigur „Miss Moneypenny“)

Verhandlungstermin am 25. September 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 219/24 (Zum Werktitelschutz der Filmfigur „Miss Moneypenny“)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 117/2025

Verhandlungstermin am 25. September 2025 um 9:00 Uhr

in Sachen I ZR 219/24 (Zum Werktitelschutz der

Filmfigur „Miss Moneypenny“)

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Filmfigur „Miss Moneypenny“ Werktitelschutz genießt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der „James Bond“-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 „James Bond“-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur „James Bond“ einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur „Moneypenny“ oder „Miss Moneypenny“ die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts „M“ dar. Nach dem Neustart der „James Bond“-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur „Moneypenny“ oder „Miss Moneypenny“ in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film „Skyfall“ als eine jüngere „Eve Moneypenny“.

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ zur Bewerbung von Sekretariatsdiensten und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“, einer internationalen Registrierung des Zeichens „MONEYPENNY“ sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil „moneypenny“.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur „Miss Moneypenny“ handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten verletze das an der Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung, in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein Werktitelschutz für die Figur „Moneypenny“ beziehungsweise „Miss Moneypenny“ bestehe nicht. Ein eigener Titelschutz sei zwar auch für Figuren und Charaktere eines Filmwerks möglich. Der zeichenrechtliche Titelschutz von Figuren und Charakteren aus Romanen und Filmserien setze allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung von dem Werk, in dem sie Verwendung fänden, voraus. Erforderlich sei ein deutliches Bild der handelnden Figur aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihr beigegebenen Charaktereigenschaften. Daran fehle es im Streitfall. Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur „Miss Moneypenny“ lasse sich nicht feststellen. Auch ihre Charaktereigenschaften seien diffus und hätten nicht dazu geführt, dass die Figur „Miss Moneypenny“ ein vom Hauptcharakter und Werk „James Bond“ trennbares Eigenleben entwickelt habe. Ein bloßer Prototyp einer Sekretärin stelle keinen spezifischen titelschutzfähigen Charakter einer Filmfigur dar, weil er zu wenig Individualität aufweise.

Mit ihrer vom Berufungsgericht, beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz, zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 15. Juni 2023 – 327 O 230/21

OLG Hamburg – Urteil vom 24. Oktober 2024 – 5 U 83/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Karlsruhe, den 24. Juni 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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