T-94/23 – Pollinis France/ Kommission

T-94/23 – Pollinis France/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:1036

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

19. November 2025(*)

„ Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Boscalid – Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff – Ausweitung des Genehmigungszeitraums – Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens – Vom Antragsteller nicht zu verantwortende Gründe – Antrag auf interne Überprüfung – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Ablehnung des Antrags – Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 “

In der Rechtssache T‑94/23,

Pollinis France mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker, G. Gattinara und M. ter Haar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch W. Kuzmienko und O. Denkov als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Pecheux, A. Maceroni und A. Nowak-Salles als Bevollmächtigte,

durch

BASF SE mit Sitz in Ludwigshafen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J.‑P. Montfort sowie Rechtsanwältinnen N. Kyriazopoulou und P. Chopova-Leprêtre,

und durch

CropLife Europe mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin I. Antypas,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer),

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin) sowie des Richters H. Cassagnabère,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, Pollinis France, die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2022) 8437051 der Kommission vom 6. Dezember 2022, mit dem der von ihr eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5 Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. 2022, L 133, S. 1), soweit mit ihr der Genehmigungszeitraum für Boscalid verlängert wurde, abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

2        Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Paris (Frankreich), dessen Ziel insbesondere in der Förderung des Umweltschutzes im Rahmen des Umweltrechts besteht.

3        Boscalid ist ein Wirkstoff, der in Pflanzenschutzmitteln der Familie der Succinat-Dehydrogenase‑Inhibitoren verwendet wird.

4        Boscalid wurde in der Europäischen Union erstmals mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol (ABl. 2008, L 94, S. 13) genehmigt. Nach dem Anhang dieser Richtlinie trat die Genehmigung am 1. August 2008 in Kraft und war auf den 31. Juli 2018 befristet.

5        Im Juni 2015 wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Boscalid gestellt.

6        Am 27. Juni 2018 wurde die Laufzeit der Genehmigung für Boscalid mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S‑Metolachlor (ABl. 2018, L 163, S. 13) gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) bis zum 31. Juli 2019 verlängert. Der achte Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung lautet: „Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.“

7        Im November 2018 veröffentlichten der berichterstattende Mitgliedstaat (Slowakei) und der mitberichterstattende Mitgliedstaat (Frankreich) den Entwurf eines Bewertungsberichts für Boscalid.

8        Vom 25. Januar bis 27. März 2019 führte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine öffentliche Konsultation zu Boscalid durch.

9        Am 7. Mai 2019 wurde die Genehmigung für Boscalid mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos‐methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (ABl. 2019, L 120, S. 16) ein zweites Mal, bis zum 31. Juli 2020, verlängert. Der siebte Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung enthält die gleiche Erläuterung wie der achte Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/917.

10      Im August 2019 ersuchte die EFSA die die Erneuerung begehrende Antragstellerin um zusätzliche Informationen zu 122 Punkten.

11      Am 16. September 2019 antwortete die die Erneuerung begehrende Antragstellerin der EFSA.

12      Am 24. Juni 2020 wurde die Genehmigung für Boscalid mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S‑Metolachlor (ABl. 2020, L 201, S. 7) ein drittes Mal, bis zum 31. Juli 2021, verlängert. Der vierte Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung lautet: „Da sich die Bewertung all dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.“ Im fünften Erwägungsgrund heißt es: „Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für [Boscalid] vorgeschrieben, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.“

13      Am 6. Mai 2021 wurde die Genehmigung für Boscalid mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/745 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Calciumcarbonat, Captan, Kohlendioxid, Cymoxanil, Dimethomorph, Ethephon, Teebaumextrakt, Famoxadon, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, Heptamaloxyloglucan, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Propamocarb, Prothioconazol, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. 2021, L 160, S. 89) ein viertes Mal, bis zum 31. Juli 2022, verlängert. Im fünften Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung wird die im vierten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2020/869 enthaltene Erläuterung übernommen.

14      Am 5. Mai 2022 wurde die Genehmigung für Boscalid mit der Durchführungsverordnung 2022/708 ein fünftes Mal, bis zum 31. Juli 2023, verlängert. Der fünfte Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung lautet: „Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist deshalb erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern, damit die für den Abschluss der Bewertung erforderliche Zeit zur Verfügung steht.“

15      Die Klägerin stellte gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2022/708, der am 4. Juli 2022 einging.

16      Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Europäische Kommission den Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung ab.

17      Nach Erhebung der vorliegenden Klage hat die Kommission die Genehmigung für Boscalid mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. 2023, L 119, S. 160) ein sechstes Mal, bis zum 15. Mai 2026, verlängert. Im 15. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung heißt es: „Für [Boscalid] benötigt die [EFSA] gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Zeit, um eine Schlussfolgerung anzunehmen und gegebenenfalls eine Sachverständigenkonsultation zu organisieren. Außerdem wird zusätzliche Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 benötigt.“ Weiter heißt es im 20. Erwägungsgrund: „Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigungszeiträume getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollten die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen.“

18      Am 16. Juni 2023 hat die Klägerin auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2023/918 gestellt.

19      Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 hat die Kommission den Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung abgelehnt.

20      Am 9. Februar 2024 hat die Klägerin vor dem Gericht eine unter dem Aktenzeichen T‑75/24 in das Register eingetragene Klage gegen den oben in Rn. 19 genannten Beschluss erhoben.

 Anträge der Parteien

21      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission, unterstützt durch das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union, die BASF SE und CropLife Europe, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009, zweitens – hilfsweise – die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung, drittens die unzutreffende Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 durch die Kommission und viertens einen Rechtsfehler der Kommission bei ihrer Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass die Durchführungsverordnung 2022/708 hinreichend begründet sei, sowie eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses rügt.

 Zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

24      BASF ersucht das Gericht, zu prüfen, ob die Klägerin nach dem Erlass der Durchführungsverordnung 2023/918, mit der der Genehmigungszeitraum für Boscalid bis zum 15. April 2026 verlängert worden sei, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse habe.

25      Hierzu ist festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein muss. Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie BASF geltend macht, eine neue Durchführungsverordnung erlassen, um den Genehmigungszeitraum für Boscalid nach Ablauf des in der Durchführungsverordnung 2022/708 vorgesehenen Verlängerungszeitraums auszuweiten.

27      Erstens wurde der angefochtene Beschluss jedoch von der Kommission nicht zurückgenommen, so dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Zweitens hat ein Kläger nach der Rechtsprechung weiterhin ein Interesse daran, eine Handlung eines Unionsorgans für nichtig erklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt. Ein solches Interesse folgt aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52, und vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 28).

29      Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß u. a. auf einer Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 beruht, die die Kommission anlässlich eines die Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Boscalid oder einen anderen Stoff betreffenden Antrags auf interne Überprüfung möglicherweise erneut vornehmen wird. Aus den Akten der vorliegenden Rechtssache geht nämlich hervor, dass die Kommission zur Ausweitung des Genehmigungszeitraums für Boscalid und mehrere andere Wirkstoffe auf der Grundlage der in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Kriterien die Durchführungsverordnung 2023/918 erlassen und anschließend den Antrag der Klägerin auf interne Überprüfung dieser Ausweitung abgelehnt hat.

30      Daraus folgt, dass die Klägerin ungeachtet des Erlasses der Durchführungsverordnung 2023/918 im vorliegenden Fall weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat.

 Zum ersten und zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009

31      Mit dem ersten und dem dritten Klagegrund, die aufgrund ihres komplementären Charakters zusammen zu prüfen sind, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 insbesondere dadurch fehlerhaft ausgelegt, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels bejaht habe.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

32      BASF hält den ersten Klagegrund der Klägerin, mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 gerügt wird, für unzulässig. Die Klägerin wende sich nicht gegen die in der Antwort auf ihren Antrag auf interne Überprüfung enthaltene Beurteilung, sondern richte ihr Vorbringen gegen die Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Boscalid durch die Durchführungsverordnung 2022/708, die Gegenstand des Antrags auf interne Überprüfung gewesen sei. Wenn ein Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen die Antwort auf einen Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 erhebe, könne er jedoch nur die Rechtswidrigkeit dieser Antwort rügen.

33      Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann „[j]ede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, … bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder – im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung – einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht … verstößt“. In Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es: „Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann … Klage vor dem Gerichtshof erheben.“

34      Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann die Unionsgerichte anrufen, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38). Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen dieser Klage nicht berechtigt ist, Argumente geltend zu machen, mit denen unmittelbar die Rechtmäßigkeit oder die Begründetheit des Rechtsakts, auf den sich der Antrag auf interne Überprüfung bezieht, in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das in den Verträgen vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle räumt dem Gericht nämlich keine Möglichkeit ein, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nicht Gegenstand einer direkten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist (Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T‑108/17, EU:T:2019:215, Rn. 28).

35      Im vorliegenden Fall geht zunächst aus der Klageschrift klar hervor, dass Gegenstand der Nichtigkeitsklage der angefochtene Beschluss ist.

36      Sodann ergibt sich unmittelbar aus der Überschrift des ersten Klagegrundes und seinen verschiedenen Teilen, dass es nach Ansicht der Klägerin der angefochtene Beschluss ist, der auf einem Fehlverständnis von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 beruht.

37      Schließlich ergibt sich aus dem gesamten ersten Klagegrund, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 durch die Kommission im angefochtenen Beschluss angreift. Der Umstand, dass aufgrund des Gegenstands des internen Überprüfungsverfahrens und der Systematik der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine gewisse Überschneidung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Antrags auf interne Überprüfung und dem Vorbringen zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit dem dieser Antrag als unbegründet abgelehnt wurde, bestehen mag, ändert nichts an diesem Ergebnis.

38      Folglich ist das Vorbringen von BASF, der erste Klagegrund sei unzulässig, weil er sich nicht gegen den angefochtenen Beschluss richte, zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

39      Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin als Erstes geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass sie den Genehmigungszeitraum für einen Wirkstoff wie Boscalid ohne jede zeitliche Begrenzung erneut verlängern könne. Verlängerungen seien nämlich Übergangsmaßnahmen, die ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt bleiben und Ausnahmecharakter haben müssten. Eine Verlängerung um fünf Jahre wie im vorliegenden Fall könne jedenfalls nicht als rechtmäßig angesehen werden. Als Zweites bringt die Klägerin vor, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beim Erlass der Entscheidung über die erneute Verlängerung berücksichtigt werden müssten.

40      Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Gesamtdauer der Verlängerung der Genehmigung für Boscalid nicht den Anforderungen von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 entspreche. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass Art. 17 Abs. 3 nur für die von dessen Abs. 2 erfassten Fälle gelte. Außerdem sei der Zeitraum der Verlängerung der Genehmigung für Boscalid nicht angemessen, und die Gesamtdauer der Verlängerung sei zu hoch.

41      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 191 Abs. 2 AEUV die Umweltpolitik u. a. auf dem Vorsorgeprinzip beruht, einem Prinzip, das auch im Rahmen anderer Politiken der Union, insbesondere der Politik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, anzuwenden ist sowie dann, wenn die Unionsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Binnenmarktpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Es obliegt somit dem Unionsgesetzgeber, beim Erlass von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wie den in der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgeführten das Vorsorgeprinzip zu befolgen, u. a. um im Einklang mit Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 sowie Art. 168 Abs. 1 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Das Vorsorgeprinzip bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne abzuwarten, bis das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Das Vorsorgeprinzip, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, verpflichtet die betreffenden Behörden, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02, EU:T:2003:277, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorsorgeprinzip liegt allen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 zugrunde.

45      Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, und mit der Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die Industrie den Nachweis erbringt, dass Stoffe oder Produkte, die erzeugt oder in Verkehr gebracht werden, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung für Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zulassung und Genehmigung Ausdruck des Vorsorgeprinzips sind (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Daraus folgt, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Verordnung Nr. 1107/2009 das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen hat. Speziell im Fall von Wirkstoffen kann die Kommission nach der Rechtsprechung Maßnahmen ergreifen, die die Verwendung eines Stoffes beschränken, und somit dem Interesse der Verbrauchersicherheit Vorrang verschaffen, ohne den Ausgang des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 97).

47      Zur Beantwortung des Vorbringens der Klägerin ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 daher im Licht des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung von Dauer und Häufigkeit der Verlängerung der Genehmigung für Boscalid auszulegen.

48      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteile vom 2. September 2021, CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Als Erstes ist der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 heranzuziehen; er lautet: „Ist zu erwarten, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, so wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 3 eine Entscheidung angenommen, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums für den betreffenden Antragsteller um einen Zeitraum hinausgeschoben wird, der für die Prüfung des Antrags ausreicht.“ Ihr Art. 17 Abs. 3 sieht vor, welche Elemente bei der Festlegung der Länge dieses Zeitraums zu berücksichtigen sind, und zwar „a) Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen; b) Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens; c) gegebenenfalls Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 18 zu gewährleisten“.

50      Nach dieser Bestimmung wird somit, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, „eine Entscheidung angenommen, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums … hinausgeschoben wird“, und zwar „um einen Zeitraum …, der für die Prüfung des Antrags ausreicht“. Zwar lässt sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausschließen, dass anschließend eine erneute Verlängerungsentscheidung erlassen wird, doch kann diese Verlängerung – die nur erfolgt, um das Erneuerungsverfahren abschließen zu können – lediglich vorläufiger Natur sein, wie der Rat in seinem Streithilfeschriftsatz erläutert.

51      Die Dauer des Verlängerungszeitraums muss daher den konkreten Umständen des Einzelfalls angepasst werden und kann folglich nicht Gegenstand einer automatischen oder systematischen Festlegung sein.

52      Außerdem bewirkt Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 nach der Rechtsprechung, dass das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs aufgrund von Umständen verlängert werden kann, die während des Verfahrens selbst zutage getreten sind und vorher nicht bekannt waren (Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 104).

53      Als Zweites ist der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den sich die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellte Regel einfügt.

54      Diese Regel gehört zu dem die Genehmigung von Wirkstoffen betreffenden Abschnitt der Verordnung Nr. 1107/2009. Diese Genehmigungen sowie ihre Erneuerung sind Gegenstand mehrerer Bestimmungen, die den Ablauf des einschlägigen Verfahrens regeln.

55      Erstens kann eine Genehmigung nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt werden (Art. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009). Diese Beschränkung entspricht derjenigen, die in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) – die in Kraft war, als Boscalid genehmigt wurde – vorgesehen war. Wie im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 erläutert wird, sollte im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein und dem möglichen Risiko bei der Verwendung der Stoffe entsprechen. Eine Erneuerung gilt für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009).

56      Daraus folgt, dass der Gesetzgeber darauf geachtet hat, begrenzte Genehmigungs- und Erneuerungszeiträume vorzusehen, um zu verhindern, dass Wirkstoffe, von denen sich herausstellt, dass sie unannehmbare Risiken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 bergen, auf dem Markt bleiben. Die Verwirklichung dieses Ziels im Licht des Vorsorgeprinzips erfordert, dass die Neubewertung der Stoffe regelmäßig erfolgt, wie die Kommission bei ihrer Erläuterung des zyklischen Ansatzes der Verordnung Nr. 1107/2009 zu Recht hervorhebt.

57      Zweitens muss der Antrag auf Erneuerung spätestens drei Jahre vor Ablauf des Genehmigungszeitraums gestellt werden (Art. 15 der Verordnung Nr. 1107/2009). Diese Frist wird daher als ausreichend erachtet, um das Verfahren abzuschließen und eine Entscheidung über die beantragte Erneuerung der Genehmigung zu treffen und zugleich die Wirksamkeit des oben in Rn. 56 dargelegten zyklischen Ansatzes zu gewährleisten.

58      Zu diesem Zweck wurde der Kommission durch Art. 19 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Befugnis übertragen, mittels einer Durchführungsverordnung die für das Erneuerungsverfahren notwendigen Bestimmungen zu erlassen.

59      Daher erging die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 (ABl. 2012, L 252, S. 26), die u. a. Fristen für die einzelnen Schritte im Erneuerungsverfahren vorsieht, damit gewährleistet ist, dass es ordnungsgemäß abläuft (dritter Erwägungsgrund). Sie dient zur Umsetzung der bereits in der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Bestimmungen und soll zugleich einheitliche Anwendungsbedingungen in der Union sicherstellen.

60      Insbesondere enthalten die Art. 1 bis 8 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 Vorschriften zur Zulässigkeit eines vom Hersteller eines Wirkstoffs bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrags und sehen für diese erste Phase des Verfahrens bestimmte Fristen vor. Nach ihrem Art. 3 wird ein solcher Antrag zunächst vom berichterstattenden Mitgliedstaat geprüft, der sich vergewissert, dass er bis zu dem in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß ihrem Art. 2 enthält. Insbesondere muss der Antragsteller nach ihrem Art. 2 Abs. 2 im Erneuerungsantrag die neuen Informationen aufführen, die er vorzulegen beabsichtigt und die gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 notwendig sind. Sodann legt der Antragsteller nach Art. 6 der Durchführungsverordnung, nachdem er die positive Antwort des berichterstattenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Prüfung erhalten hat, dem berichterstattenden sowie dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der EFSA die ergänzenden Dossiers vor. Schließlich informiert der berichterstattende Mitgliedstaat nach Art. 8 der Verordnung, sofern die ergänzenden Dossiers fristgerecht vorgelegt wurden und alle vorgesehenen Bestandteile enthalten, den Antragsteller, den mitberichterstattenden Mitgliedstaat, die Kommission und die EFSA über das Datum des Eingangs der ergänzenden Dossiers und über die Zulässigkeit des Antrags.

61      Desgleichen wird in den Art. 11 bis 14 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 das Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs festgelegt; sie sehen genaue Fristen vor, innerhalb deren die verschiedenen am Verfahren beteiligten Akteure ihren Bericht oder ihre Schlussfolgerung erstellen und übermitteln müssen. Zunächst erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat nach Konsultation des mitberichterstattenden Mitgliedstaats einen Bericht, in dem er bewertet, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff den Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 genügt, und legt ihn – mit Kopie an die EFSA – der Kommission vor (Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Nachdem die EFSA den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts erhalten hat, leitet sie ihn an den Antragsteller und die übrigen Mitgliedstaaten weiter (Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Nach Ablauf der Frist für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen nimmt die EFSA vor dem Hintergrund des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Vorlage der ergänzenden Dossiers verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff voraussichtlich den Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 genügt. Gegebenenfalls organisiert die Behörde eine Sachverständigenkonsultation, in die auch Sachverständige aus dem berichterstattenden und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einbezogen werden. Sie übermittelt ihre Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 13 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Schließlich legt die Kommission nach Eingang der Schlussfolgerung der EFSA und unter Berücksichtigung des vom berichterstattenden Mitgliedstaat erstellten Entwurfs eines Bewertungsberichts, der Stellungnahmen des Antragstellers und der übrigen Mitgliedstaaten sowie der von der EFSA angenommenen Schlussfolgerung dem Ständigen Ausschuss einen „Bericht über die Erneuerung“ sowie den Entwurf einer Verordnung vor. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, zum Bericht über die Erneuerung Stellung zu nehmen (Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Auf der Grundlage des Berichts über die Erneuerung und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Antragstellers erlässt die Kommission eine Verordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 (Art. 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012).

62      Nur für den letzten, in Art. 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 vorgesehenen Verfahrensschritt, der den Erlass der Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 betrifft, ist keine Frist vorgesehen.

63      Daraus folgt, dass das Erneuerungsverfahren auf der Umsetzung eines genauen Zeitplans beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 103). Die Auferlegung dieser Fristen und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung stehen im Übrigen im Einklang damit, dass das gesamte Verfahren nicht länger als drei Jahre dauern soll, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 ergibt (Urteil vom 9. Dezember 2021, Agrochem-Maks/Kommission, C‑374/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:990, Rn. 82).

64      Die Beachtung dieser Fristen und des Erfordernisses eines zügigen Verfahrensablaufs ist umso wichtiger, als eine auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassene Durchführungsverordnung, mit der die Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, dieselben Folgen hat wie eine Durchführungsverordnung über die ursprüngliche Genehmigung eines solchen Wirkstoffs gemäß Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung oder eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung gemäß ihrem Art. 20 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 57 und 58).

65      Somit ist davon auszugehen, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 einen Mechanismus vorsieht, der bei Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen ausnahmsweise anzuwenden ist. Eine systematische Anwendung dieses Mechanismus in den Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs ist daher mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 1107/2009 und allgemeiner mit dem Geist dieser Verordnung nicht vereinbar.

66      Vielmehr muss die Kommission bei jeder Verlängerung eines Genehmigungszeitraums eine Bewertung des Einzelfalls vornehmen und die relevanten Elemente berücksichtigen, um zu klären, welcher Zeitraum für den Abschluss der laufenden Bewertung ausreicht.

67      Überdies verfügt die Kommission nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber, welcher Zeitraum ausreicht. Dieses Ermessen ist nicht absolut, sondern wird durch Art. 17 Abs. 3 begrenzt, der vorsieht, welche Elemente bei der Festlegung des Verlängerungszeitraums zu berücksichtigen sind.

68      Außerdem ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht isoliert zu betrachten und anzuwenden, sondern in Verbindung mit den Bestimmungen des ihn ergänzenden Abs. 3.

69      Insoweit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 nur für die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Fälle gelte.

70      Zum einen findet diese Auslegung keine Grundlage im Wortlaut von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009. In seinen ersten beiden Absätzen ist nämlich jeweils von einem ausreichenden Zeitraum der Verlängerung die Rede, und es gibt keinen Grund, zwischen ihnen zu differenzieren. Außerdem hat Art. 17 Abs. 2 Übergangscharakter, da er für Wirkstoffe gilt, die in Anhang I der Richtlinie 91/414 für einen Zeitraum eingetragen waren, der vor dem 14. Juni 2014 auslief. Anders ist dies bei Art. 17 Abs. 3, der auch auf andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 ohne Übergangscharakter Bezug nimmt, und zwar auf die von Art. 18. Die Tragweite von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 beschränkt sich somit nicht auf dessen Abs. 2.

71      Zum anderen waren im ursprünglichen Text des Vorschlags KOM(2006) 388 endg. der Kommission vom 12. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die Abs. 1 und 2 des jetzigen Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 Teil desselben Absatzes, an den sich der Absatz über den Zeitraum der Verlängerung unmittelbar anschloss. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der Festlegung des Verlängerungszeitraums zu berücksichtigenden Elemente bei den nunmehr von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung erfassten Fällen zur Anwendung bringen wollte.

72      Daraus folgt, dass Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 auf die Festlegung des ausreichenden Zeitraums der Verlängerung anwendbar ist.

73      Drittens liegt, wie oben in den Rn. 41 bis 46 ausgeführt, das Vorsorgeprinzip allen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 zugrunde.

74      In diesem Zusammenhang ist die Bezugnahme auf den ausreichenden Zeitraum in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 so zu verstehen, dass ein Zeitraum festzulegen ist, der weder kürzer noch länger ist als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall erforderliche Zeitraum.

75      Als Drittes sind die mit der Verordnung Nr. 1107/2009 verfolgten Ziele zu berücksichtigen.

76      Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 soll die Verordnung Nr. 1107/2009 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten. Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass die Zielsetzung dieser Verordnung vielfältig ist. Wie sich aus ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, sollte jedoch bei Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, Vorrang vor dem Ziel haben, die Pflanzenproduktion zu verbessern.

77      Die Vorgabe der Erhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt durch die Verordnung Nr. 1107/2009 erfolgt in Anwendung von Art. 11 AEUV, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, und von Art. 114 Abs. 3 AEUV, der diese Verpflichtung konkretisiert. Letzterer bestimmt nämlich, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, u. a. im Bereich des Umweltschutzes von einem hohen Schutzniveau ausgeht und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen berücksichtigt und dass das Parlament und der Rat dieses Ziel im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ebenfalls anstreben. Dieser Schutz hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff durchführt, unter den verschiedenen Zielen der Verordnung Nr. 1107/2009 dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, ganz besondere Bedeutung beimessen muss; dies gilt erst recht, wenn dieses Verfahren den für seinen Ablauf vorgesehenen zeitlichen Rahmen überschreitet und die Kommission den Genehmigungszeitraum gemäß Art. 17 der Verordnung ausweitet.

79      Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich folgende Grundsätze ableiten. Erstens ist die Verlängerung des Genehmigungszeitraums vorläufiger Natur und hat Ausnahmecharakter, und sie ist aufgrund von Umständen zulässig, die während des Verfahrens selbst zutage getreten sind und zuvor nicht bekannt waren. Sie muss im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und darf daher nicht automatisch oder systematisch erfolgen. Zweitens muss die Verlängerung ausreichen, um die Prüfung des Erneuerungsantrags zu ermöglichen. Bei ihrer Festlegung muss die Kommission die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Elemente berücksichtigen und jeden Einzelfall bewerten. Drittens darf dieser Zeitraum weder kürzer noch länger sein als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens erforderliche Zeitraum.

80      Viertens muss die Kommission, wenn sie Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 anwenden möchte, allgemeiner die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens berücksichtigen, um sich zu vergewissern, dass sie im Hinblick auf das oben in Rn. 64 genannte Erfordernis eines zügigen Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen bleibt. Insbesondere ist es in Anbetracht der begrenzten Laufzeit einer Genehmigung und des vom Gesetzgeber gewählten zyklischen Ansatzes, der auf einer regelmäßigen Neubewertung der Risiken von Wirkstoffen beruht, nicht zulässig, dass aufgrund der Verlängerung der Genehmigung, die vorläufiger Natur ist und Ausnahmecharakter hat, ein Wirkstoff während eines Zeitraums auf dem Markt bleibt, der den ursprünglichen Genehmigungszeitraum erheblich überschreitet, denn sonst würde dem mit dieser Verordnung geschaffenen System der Erneuerung jede praktische Wirksamkeit genommen.

81      Insoweit kommt in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen zum Ausdruck, die mit den Zielen dieser Verordnung und dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist. Auf der einen Seite werden die Interessen berücksichtigt, die dafür sprechen, dass ein im Einklang mit den Unionsvorschriften genehmigter Stoff nicht aufgrund von Verzögerungen im Zeitplan des Erneuerungsverfahrens, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, unverhofft verboten wird.

82      Auf der anderen Seite ist die gewährte Verlängerung nur vorläufig, kann durch eine Entscheidung, die Genehmigung nicht zu erneuern, unterbrochen werden oder mit Einschränkungen für die Nutzung der Stoffe verbunden sein und darf vor allem nicht über das hinausgehen, was angesichts der Umstände jedes Einzelfalls erforderlich ist.

83      Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission im angefochtenen Beschluss erstens die Auffassung, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 gelte nur für die von Art. 17 Abs. 2 erfassten Fälle und mithin nicht für die Verlängerung des Genehmigungszeitraums von Boscalid. Zweitens rechtfertigt die Kommission die in Rede stehende Verlängerung damit, dass sie auf den Bericht der EFSA warte. Sie ist der Ansicht, eine Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum, die bei Bedarf wiederholt werden könne, sei einer einzigen Verlängerung um einen längeren Zeitraum vorzuziehen. Drittens sei das Argument, der Genehmigungszeitraum für Boscalid sei schon mehrfach verlängert worden, unerheblich. Es gebe keine Beschränkung für die Häufigkeit der Anwendung von Art. 17 der Verordnung. Die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, und der Verlängerungsmechanismus sei vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen worden.

84      Außerdem bestreitet die Kommission im angefochtenen Beschluss, unbegrenzt Verlängerungen gewährt zu haben. Sie räumt ein, dass es auf der Ebene der Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung der Fristen gebe, ist aber der Ansicht, dass diese systemischen Probleme nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verlängerungsentscheidung führen könnten.

85      Überdies führt die Kommission zum Vorsorgeprinzip im angefochtenen Beschluss aus, dass die Anwendung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 keine materielle Prüfung oder Entscheidung in der Sache erfordere, da Letztere am Ende des Erneuerungsverfahrens getroffen werde. Ihr Ermessen sei auf die Festlegung des Verlängerungszeitraums beschränkt, und nur dabei komme das Vorsorgeprinzip zur Anwendung. Die Anwendung dieses Prinzips bedeute, dass die Verlängerung so kurz wie möglich sein müsse, um im Einklang mit der Verordnung Nr. 1107/2009 die erforderlichen wissenschaftlichen Ergebnisse zu erhalten, und dass mit der Entscheidung über die Erneuerung oder Nichterneuerung nicht bis zum Ende des Verlängerungszeitraums gewartet werden müsse.

86      Somit hat die Kommission erstens im angefochtenen Beschluss die Anwendbarkeit der in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Elemente ausdrücklich verneint (siehe oben, Rn. 69 und 83). Zweitens sieht sie die in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien als erfüllt an, ohne jedoch die verschiedenen Elemente des Einzelfalls zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass sie eine Verlängerung um einen für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung für Boscalid ausreichenden Zeitraum vornimmt.

87      Insoweit gilt nach der Durchführungsverordnung 2022/708 derselbe Verlängerungszeitraum von einem Jahr für 50 verschiedene Stoffe. Die Kommission ist zwar, wie sie in ihren Schriftsätzen zutreffend geltend macht, nicht verpflichtet, 50 verschiedene Durchführungsverordnungen für je einen Stoff zu erlassen, doch lässt sich ein identischer Verlängerungszeitraum für 50 Stoffe ohne Erläuterungen zur Wahl dieses Zeitraums kaum mit dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung vereinbaren. Die Ausführungen der Kommission, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, und dass sie nicht habe zulassen können, dass die Genehmigung für diese Stoffe wegen der Anforderung zusätzlicher Informationen auslaufe, haben keinen Einfluss auf ihre Verpflichtung, konkret zu prüfen, welcher Zeitraum im Fall der Verlängerung der Genehmigung für jeden Stoff, darunter Boscalid, „ausreicht“.

88      Drittens verstößt der von der Kommission im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Ansatz, wonach sie sich für zeitlich begrenzte, bei Bedarf mehrmalige Verlängerungen anstelle eines einzigen längeren Zeitraums entschieden habe, gegen Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009, der, wie oben in Rn. 79 erläutert, verlangt, dass der Verlängerungszeitraum konkret und nach Maßgabe der noch ausstehenden Verfahrensschritte berechnet wird und weder kürzer noch länger ist als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens erforderliche Zeitraum.

89      Viertens begeht die Kommission einen Rechtsfehler, wenn sie im angefochtenen Beschluss ausführt, dass die sukzessiven Verlängerungen der Genehmigung für Boscalid nicht berücksichtigt werden dürften und dass es keine Beschränkung in Bezug auf die Häufigkeit der Heranziehung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 gebe. Ein solcher Ansatz steht im Widerspruch zu dem oben in Rn. 80 dargelegten Prinzip.

90      Das Vorbringen der Kommission, wonach die Verlängerungszeiträume nicht addiert werden dürften und das Konzept der akkumulierten Dauer, während der die Genehmigung eines Wirkstoffs auf der Grundlage von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 verlängert werde, dieser Verordnung fremd sei, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

91      Zwar sieht die Durchführungsverordnung 2022/708 die Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Boscalid um ein Jahr vor, und allein sie ist Gegenstand des Antrags auf interne Überprüfung. Unstreitig ist auch, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit nur dieser Verordnung überprüfen durfte.

92      Angesichts der vorläufigen Natur der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Wirkstoffe und des Umstands, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die während eines Erneuerungsverfahrens erfolgt und zu dessen möglichen Schritten gehört, ist es jedoch nicht möglich, diese Verlängerung isoliert von dem gesamten Verfahren zu betrachten, dessen Teil sie ist.

93      Im vorliegenden Fall sieht die Durchführungsverordnung 2022/708 eine fünfte Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Boscalid vor, durch die der Zeitraum für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs auf acht Jahre und die Genehmigung um fünf Jahre verlängert wird.

94      Wäre dieser Kontext außer Acht zu lassen, würde das Ergebnis der Prüfung der Rechtmäßigkeit sukzessiver Verlängerungen jedes Mal dem einer ersten Verlängerung ähneln. Ein solches Ergebnis stünde aber im Widerspruch zu den oben in den Rn. 79 und 80 dargelegten Grundsätzen.

95      Eine isolierte Prüfung jedes Verlängerungszeitraums trüge außerdem zur Verschärfung der von der Kommission im angefochtenen Beschluss als „systemisch“ bezeichneten Probleme bei der Einhaltung der Fristen des Erneuerungsverfahrens bei.

96      Daher ist dieses Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

97      Folglich ist dem dritten Teil des ersten Klagegrundes und dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben, ohne dass die übrigen Teile des ersten Klagegrundes geprüft zu werden brauchen.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

98      Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die Verzögerung bei dem Erneuerungsverfahren auf Gründe zurückzuführen sei, die die Antragstellerin nicht zu verantworten habe.

99      Zunächst ist festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 voneinander abweichen. Während in einigen Fassungen, zu denen die französische Fassung gehört, eine Formulierung wie „vom Willen des Antragstellers unabhängige Gründe“ verwendet wird, ist in anderen Sprachfassungen vom „Willen“ keine Rede. In einer Reihe anderer Sprachfassungen, darunter der englischen, findet sich der Begriff „Kontrolle“. Manche Sprachfassungen wie die deutsche stellen auf die „Verantwortlichkeit“ oder den Begriff der Einflussnahme ab. Und in einigen Fassungen ist lediglich von „vom Antragsteller unabhängigen“ Gründen die Rede.

100    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Somit sind Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 und speziell die Wendung „Gründe, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat“ unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks dieser Vorschrift als auch des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, auszulegen.

102    In Bezug auf den Zusammenhang, in den sich die Vorschrift einfügt, ist erstens auf die Ausführungen in den vorstehenden Rn. 54 ff. zu verweisen. Zweitens ist die Rolle des die Erneuerung begehrenden Antragstellers im Rahmen von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 zu prüfen.

103    Sowohl das Genehmigungs- als auch das Erneuerungsverfahren werden nämlich, wie aus Art. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 bzw. Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 hervorgeht, auf Initiative des Herstellers des Wirkstoffs, der anschließend gegebenenfalls die Erneuerung der Genehmigung begehrt, eingeleitet. Er ist während der gesamten Genehmigungs- und Erneuerungsverfahren ein zentraler Akteur und ein Hauptansprechpartner für die an diesen Verfahren beteiligten Stellen.

104    Im Einzelnen ist der die Erneuerung begehrende Antragsteller beim Erneuerungsverfahren verantwortlich für den Inhalt des Antrags (Art. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012), die Einreichung ergänzender Dossiers (Art. 6 und 7 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012) und die Vorlage zusätzlicher Informationen an den berichterstattenden Mitgliedstaat oder die EFSA (Art. 11 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012), und er kann der EFSA eine Stellungnahme zum Entwurf des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats und zum Bericht über die Erneuerung übermitteln (Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Für alle diese Interaktionen mit dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller gelten genaue Fristen.

105    Daraus folgt, dass es sich bei dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller um einen Akteur handelt, der an allen Phasen des Verfahrens beteiligt ist, indem er Daten vorlegt oder Stellungnahmen übermittelt, was ihn in die Lage versetzt, den Ablauf des Verfahrens zu beeinflussen. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, die Ausweitung des Genehmigungszeitraums davon abhängig zu machen, dass der die Erneuerung begehrende Antragsteller eine etwaige Verzögerung „nicht zu verantworten“ hat.

106    Dagegen muss der die Erneuerung begehrende Antragsteller keinen Antrag auf Ausweitung des Genehmigungszeitraums stellen, und ein Konsultationsverfahren mit ihm ist nicht vorgesehen. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, und die Kommission muss prüfen, ob die Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens nicht auf Gründe zurückzuführen ist, „die der Antragsteller nicht zu verantworten hat“.

107    Somit ist das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf die verschiedenen einer etwaigen Ausweitung des Genehmigungszeitraums vorausgehenden Phasen des Erneuerungsverfahrens zu beurteilen, an denen er mitgewirkt hat.

108    Insoweit kommt in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen zum Ausdruck, die mit den Zielen dieser Verordnung und dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist.

109    Was die mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 verfolgten Ziele anbelangt, ist auf die vorstehenden Rn. 75 bis 78 und insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff durchführt, dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, ganz besondere Bedeutung beimessen muss.

110    Die Kommission muss sich, wenn sie prüft, welche Rolle der die Erneuerung begehrende Antragsteller bei den während eines Erneuerungsverfahrens aufgetretenen Verzögerungen gespielt hat, nicht nur vergewissern, dass der Antragsteller fristgerecht gehandelt hat, sondern auch, dass die Verzögerung im Ablauf des Erneuerungsverfahrens von seinem Verhalten unabhängig ist, d. h., dass er nicht in einer Weise gehandelt hat, die Verzögerungen verursacht oder zu ihnen beigetragen hat.

111    Folglich ist ein Ansatz, der ein voluntatives Element auf Seiten des Antragstellers in Bezug auf Verzögerungen im Ablauf des Verfahrens erfordern würde, zu restriktiv und birgt die Gefahr, dass das vom Gesetzgeber hergestellte Gleichgewicht zugunsten der Interessen des die Erneuerung begehrenden Antragstellers gestört wird. Ein solcher, für den die Erneuerung begehrenden Antragsteller günstiger restriktiver Ansatz stünde auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach das hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dem aus einem Rechtsrahmen zur detaillierten Festlegung der Beteiligung des die Erneuerung begehrenden Antragstellers am Verfahren bestehenden Kontext der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellten Regel.

112    Um der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen, ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 daher dahin auszulegen, dass es einer objektiven und konkreten Analyse der Gründe für die Verzögerung bedarf, um zu klären, dass diese vom Antragsteller – der alle für den Antrag auf Erneuerung und das Erneuerungsverfahren geltenden Regeln sorgfältig beachtet haben muss – nicht zu verantworten ist. Insoweit kann der Umstand, dass die Verzögerung zumindest teilweise auf die verspätete Vorlage eines Berichts oder von Stellungnahmen durch eine oder mehrere am Erneuerungsverfahren beteiligte Behörden zurückzuführen ist, nicht ausreichen, um auszuschließen, dass der Antragsteller eine Rolle gespielt hat, da er selbst eine solche Verzögerung verursacht haben kann, auch wenn er die ihm durch die Verordnung Nr. 1107/2009 auferlegten Fristen eingehalten hat.

113    Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass die die Erneuerung begehrende Antragstellerin die Verzögerung nicht zu verantworten habe, wenn sie anderen Akteuren des Erneuerungsverfahrens – z. B. dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der EFSA oder ihr selbst – zugeschrieben oder auf höhere Gewalt zurückgeführt werden könne. Die Kommission müsse lediglich feststellen, dass die Verzögerung nicht der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin anzulasten sei, ohne prüfen zu müssen, warum diese Verzögerung eingetreten sei und wer als „schuldig“ angesehen werden könne, und ohne die übrigen am Erneuerungsverfahren beteiligten Akteure überwachen zu müssen. Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verzögerung sei erstens auf die verspätete Vorlage des überarbeiteten Berichtsentwurfs durch den berichterstattenden Mitgliedstaat zurückzuführen; dieser Umstand erfülle eindeutig die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellte Voraussetzung, dass die Verzögerung nicht dem Antragsteller zurechenbar sein dürfe. Zweitens sei das Vorbringen der Klägerin, die im Entwurf des Berichts über die Erneuerung festgestellten Datenlücken und der Umstand, dass die EFSA zusätzliche Informationen angefordert habe, könnten zu der Verzögerung beigetragen haben, als spekulativ zurückzuweisen. Drittens beruhe dieses Vorbringen jedenfalls auf einer Verwechslung zwischen der Vollständigkeit der ergänzenden Dossiers und den Schlussfolgerungen, die aus der Bewertung der vorgelegten Dossiers gezogen werden könnten. Der die Erneuerung begehrende Antragsteller müsse zur Untermauerung seines Erneuerungsantrags ergänzende Dossiers vorlegen, die den Datenanforderungen des geltenden Rechtsrahmens entsprächen. Folglich könnten Datenlücken oder daraus resultierende Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 nicht im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 von einem die Erneuerung begehrenden Antragsteller zu verantworten sein.

114    Insoweit geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission es nicht für erforderlich erachtet hat, eine konkrete, sei es auch nur summarische, Prüfung der Rolle der die Erneuerung beantragenden Antragstellerin in Bezug auf den Umstand vorzunehmen, dass es Verzögerungen im Erneuerungsverfahren gab.

115    In ihren Schriftsätzen macht die Kommission überdies geltend, dass eine Verzögerung, die zumindest teilweise von einem anderen Akteur als dem die Erneuerung begehrenden Antragsteller – im vorliegenden Fall vom berichterstattenden Mitgliedstaat – verursacht werde, nicht als vom Antragsteller zu verantworten oder gewollt angesehen werden könne. Die Kommission ist der Auffassung, sie brauche nicht zu prüfen, welches Gewicht dem Beitrag des die Erneuerung begehrenden Antragstellers zu einer Verzögerung zukomme.

116    Die Kommission hat dadurch, dass sie keine konkrete Prüfung der Rolle der die Erneuerung begehrenden Antragstellerin vorgenommen, einen restriktiven Ansatz hinsichtlich ihrer Rolle bei etwaigen Verzögerungen des Erneuerungsverfahrens gewählt und ihre etwaige Rolle für den Fall eines auch nur teilweisen Beitrags eines anderen Akteurs zu der Verzögerung unberücksichtigt gelassen hat, Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 rechtsfehlerhaft ausgelegt und die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung (siehe oben, Rn. 111 und 112) außer Acht gelassen.

117    Somit ist auch dem ersten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben.

118    Folglich ist der angefochtene Beschluss, soweit er Boscalid betrifft, für nichtig zu erklären, ohne dass der zweite und der vierte Klagegrund geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

119    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

120    Gemäß Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung tragen das Parlament, der Rat, BASF und CropLife Europe ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss Ares(2022) 8437051 der Kommission vom 6. Dezember 2022, mit dem der von Pollinis France eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff, soweit mit ihr der Genehmigungszeitraum für Boscalid verlängert wurde, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Pollinis France.

3.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die BASF SE und CropLife Europe tragen ihre eigenen Kosten.

da Silva Passos

Półtorak

Reine

Pynnä

 

      Cassagnabère

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.

Unterschriften



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar