T-830/22 – Polen/ Kommission

T-830/22 – Polen/ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2025:131

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

5. Februar 2025(*)

„ Institutionelles Recht – Teilweise Nichtdurchführung eines Beschlusses des Gerichtshofs, mit dem eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens erlassen wird – Zwangsgeld – Einziehung von Forderungen durch Verrechnung – Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Zuständigkeit des Gerichts “

In den Rechtssachen T‑830/22 und T‑156/23,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch O. Verheecke, J. Estrada de Solà und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović, des Richters W. Valasidis (Berichterstatter) und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere, in der Rechtssache T‑156/23,

–        der Einrede der Unzuständigkeit, die die Kommission mit am 8. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhoben hat,

–        der am 24. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Republik Polen zur Einrede der Unzuständigkeit,

–        des Beschlusses vom 25. Oktober 2023, die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragt die Republik Polen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 12. Oktober und vom 23. November 2022 (Rechtssache T‑830/22) sowie vom 13. Januar 2023 (Rechtssache T‑156/23) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse) über die Einziehung durch Verrechnung der Beträge, die die Republik Polen für die Zeiträume zum einen vom 15. Juli 2022 bis zum 29. August 2022 und zum anderen vom 30. August 2022 bis zum 28. Oktober 2022 als tägliches Zwangsgeld schuldete, das vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), verhängt worden war.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Da die Kommission der Auffassung war, die Republik Polen habe durch den Erlass der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Pos. 190) gegen ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union verstoßen, erhob sie am 1. April 2021 nach Art. 258 Abs. 2 AEUV beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage, die unter dem Aktenzeichen C‑204/21 in das Register eingetragen wurde.

3        Parallel dazu stellte die Kommission einen Antrag auf einstweilige Anordnungen nach Art. 279 AEUV.

4        Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), gab die Vizepräsidentin des Gerichtshofs diesem Antrag statt und gab der Republik Polen auf, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendenden Urteils sowohl die Anwendung bestimmter durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze eingeführter nationaler Vorschriften als auch die Wirkungen der Entscheidungen der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen. Ferner gab die Vizepräsidentin des Gerichtshofs der Republik Polen auf, der Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), alle Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

5        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragte die Republik Polen, den Beschluss Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C‑204/21 R, EU:C:2021:834), zurückgewiesen.

6        Da die Kommission der Ansicht war, dass die Republik Polen nicht alle mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), auferlegten Maßnahmen ergriffen habe, stellte sie am 7. September 2021 einen neuen Antrag auf einstweilige Anordnungen, der auf die Verurteilung der Republik Polen zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds gerichtet war.

7        Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilte der Vizepräsident des Gerichtshofs die Republik Polen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses an die Republik Polen bis zu dem Tag, an dem sie ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), nachgekommen ist, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendenden Urteils.

8        Mangels Informationen, die die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), durch die polnischen Behörden belegten, verbuchte die Kommission eine Forderung von 1 000 000 Euro pro Tag ab dem 3. November 2021, dem Tag der Zustellung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878).

9        Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 teilte die Republik Polen der Kommission mit, dass der Erlass der Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022 (Dz. U., Pos. 1259, im Folgenden: Gesetz vom 9. Juni 2022) die Durchführung der mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), verhängten Maßnahmen ermöglicht habe und dass die Kommission die Zahlung des durch den Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), verhängten täglichen Zwangsgeldes folglich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, d. h. ab dem 15. Juli 2022, nicht mehr verlangen könne.

10      Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte die Kommission fest, dass die Republik Polen trotz der bei einigen spezifischen Fragen erzielten Fortschritte ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), nicht vollständig nachgekommen sei.

 Verfahren zur Begleichung der Forderung aus dem täglichen Zwangsgeld für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 29. August 2022, entsprechend der von der Republik Polen in der Rechtssache T830/22 bestrittenen Schuld

11      Mit Schreiben vom 27. Juli und vom 29. August 2022 forderte die Kommission die Republik Polen auf, die verschiedenen Beträge aus den vom Gerichtshof verhängten täglichen Zwangsgeldern zu zahlen, und wies sie darauf hin, dass sie sie im Fall der Nichtzahlung im Wege der Verrechnung gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung) einziehen werde.

12      Anschließend forderte die Kommission die Republik Polen auf, diese Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

13      Mit den Beschlüssen vom 12. Oktober und vom 23. November 2022 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie deren Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 63 210 000 Euro mit ihren verschiedenen gegenüber der Union bestehenden Forderungen verrechne.

 Verfahren zur Begleichung der Forderung aus dem täglichen Zwangsgeld für den Zeitraum vom 30. August bis zum 28. Oktober 2022, entsprechend der von der Republik Polen in der Rechtssache T156/23 bestrittenen Schuld

14      Mit Schreiben vom 30. September und vom 28. Oktober 2022 forderte die Kommission die Republik Polen auf, die verschiedenen Beträge aus den vom Gerichtshof verhängten täglichen Zwangsgeldern zu zahlen.

15      Anschließend forderte die Kommission die Republik Polen auf, diese Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen.

16      Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie beabsichtige, deren Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 60 270 027,40 Euro mit ihrer Forderung gegen die Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verrechnen.

 Sachverhalt nach Erhebung der Klagen

17      Da die Republik Polen der Ansicht war, dass das Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 eine Änderung der Umstände darstelle, hat sie am 10. März 2023 gemäß Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, den Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), wieder aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

18      Mit Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), ist der Betrag des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), auferlegten Zwangsgelds ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt worden.

19      Mit Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442), hat der Gerichtshof der von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage stattgegeben und die Vertragsverletzungen der Republik Polen festgestellt.

 Anträge der Parteien

20      Die Republik Polen beantragt,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, im Anschluss an den Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), die angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie 50 % der verrechneten Forderungen betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        die Klagen als vor einem dafür unzuständigen Gericht erhoben abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung hierzu angehört worden sind, hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

23      Die Kommission macht geltend, das Gericht sei für die Entscheidung über die vorliegenden Klagen nicht zuständig. Obwohl sich die Nichtigkeitsklagen gegen Verrechnungsbeschlüsse der Kommission richteten, beträfen diese nicht die in Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 der Haushaltsordnung vorgesehenen formellen Voraussetzungen für die Verrechnung der Beträge, sondern zielten in Wirklichkeit darauf ab, dass das Gericht entscheide, ob nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 weiterhin eine Schuld aus dem mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), auferlegten täglichen Zwangsgeld von 1 000 000 Euro entstanden sei.

24      Nach Auffassung der Kommission läuft die Prüfung der Klagen für das Gericht darauf hinaus, zu beurteilen, ob die Republik Polen mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 die ihr im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), auferlegten einstweiligen Anordnungen durchgeführt habe. Aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags ergebe sich jedoch, dass für die Beurteilung der Durchführung einstweiliger Anordnungen ausschließlich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zuständig sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts vorgetragen, dass die Ausnahme von der Zuständigkeit für Klagen wegen Nichtdurchführung eines gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV erlassenen Urteils des Gerichtshofs im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sei.

25      Die Republik Polen tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeiten des Gerichts in Art. 256 AEUV aufgeführt und in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union näher geregelt sind. Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AEUV ergibt sich, dass das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über u. a. die in Art. 263 AEUV genannten Klagen zuständig ist, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind.

27      Im Übrigen sind nach Art. 51 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von der in Art. 256 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Regelung Nichtigkeitsklagen gemäß Art. 263 AEUV, wenn sie von einem Mitgliedstaat erhoben werden und gegen eine Handlung der Kommission wegen einer fehlenden Durchführung eines Urteils gerichtet sind, das der Gerichtshof gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV erlassen hat, dem Gerichtshof vorbehalten.

28      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Republik Polen die Nichtigerklärung der Beschlüsse beantragt, mit denen die Kommission die von diesem Mitgliedstaat geschuldeten Beträge, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichtshofs im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 279 AEUV als Zwangsgeld auferlegt hat, verrechnet hat. Die Zwangsgelder wurden daher im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt, das zu einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV akzessorisch war.

29      Die vorliegenden, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhobenen Klagen fallen in die Zuständigkeit des Gerichts, da die in Art. 256 AEUV vorgesehenen und in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union näher geregelten Ausnahmen hier nicht anwendbar sind.

30      Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen gegen eine Handlung der Kommission, die die fehlende Durchführung eines Urteils betrifft, das der Gerichtshof gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV erlassen hat, im vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar. Als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 256 Abs. 1 AEUV ist Art. 51 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nämlich eng auszulegen.

31      Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

 Zur Begründetheit

 Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse insgesamt

32      Die Republik Polen stützt ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Haushaltsordnung rügt, da die Kommission trotz des Nichtbestehens der Schuld der Republik Polen ein Verfahren der Einziehung durch Verrechnung durchgeführt habe.

33      Um darzutun, dass eine der Voraussetzungen für die Verrechnung, nämlich das Bestehen der Schuld selbst, nicht erfüllt sei, bringt die Republik Polen zwei Argumentationslinien vor.

34      Erstens führt die Republik Polen das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in der Rechtssache P 7/20 an, in dem dieses Gericht festgestellt habe, dass der Gerichtshof ultra vires entschieden habe, als er auf der Grundlage von Art. 279 AEUV einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte und das vor ihnen zu befolgende Verfahren getroffen und der Republik Polen dadurch Verpflichtungen auferlegt habe. Folglich seien diese Anordnungen nicht von den in Art. 91 Abs. 1 bis 3 der Verfassung der Republik Polen genannten Grundsätzen des Vorrangs und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts gedeckt.

35      Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), im Licht des Urteils des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), Rechtssache P 7/20, gegen die polnische Verfassungsordnung verstoße. Folglich sei die Republik Polen nicht verpflichtet gewesen, die ihr mit diesem Beschluss auferlegten einstweiligen Anordnungen durchzuführen. Die Auslegung, dass die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Handlungen ultra vires der Union einschließlich der Urteile des Gerichtshofs zuständig seien, werde von den Verfassungsgerichten zahlreicher Mitgliedstaaten vertreten.

36      Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass die nationalen Bestimmungen über den Aufbau der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C‑204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54). Wie die Vizepräsidentin des Gerichtshofs bereits in Rn. 23 des Beschlusses vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C‑204/21 R, EU:C:2021:834), festgestellt hat, ändert der Umstand, dass ein nationales Verfassungsgericht feststellt, dass solche einstweiligen Anordnungen gegen die Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats verstoßen, nichts an dieser Beurteilung.

37      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in der Rechtssache P 7/20 die Beurteilungen im Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), und damit das Bestehen der streitigen Forderungen nicht in Frage zu stellen vermag.

38      Zweitens trägt die Republik Polen vor, dass die im Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), genannten nationalen Bestimmungen aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes vom 9. Juni 2022 am 15. Juli 2022 nicht mehr anwendbar seien, so dass der Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), keine Grundlage für die Verbuchung der täglichen Zwangsgelder durch die Kommission für die Zeiträume nach dem 15. Juli 2022 biete.

39      Mit diesem Vorbringen macht die Republik Polen im Wesentlichen geltend, dass der Erlass des Gesetzes vom 9. Juni 2022 ausreichend gewesen sei, um die Durchführung aller im Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), erlassenen einstweiligen Anordnungen sicherzustellen.

40      Diese Frage ist jedoch vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter bereits im Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), geprüft worden. Insbesondere hat der Vizepräsident des Gerichtshofs festgestellt, dass die von der Republik Polen nach der Unterzeichnung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), getroffenen Maßnahmen geeignet sind, die Durchführung der mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), erlassenen einstweiligen Anordnungen in nennenswertem Umfang sicherzustellen. Er ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Republik Polen trotz des Erlasses des Gesetzes vom 9. Juni 2022 ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

41      Im Licht des Beschlusses vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), ist das auf das Gesetz vom 9. Juni 2022 gestützte Vorbringen der Republik Polen daher zurückzuweisen.

42      Daraus folgt, dass die Prüfung des Hauptantrags der Republik Polen, mit dem die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse insgesamt begehrt wird, keinen Verstoß der Kommission gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Haushaltsordnung ergeben hat.

43      Der erste, auf Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse insgesamt gerichtete Klageantrag ist daher zurückzuweisen.

 Zum Hilfsantrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse

44      Hilfsweise beantragt die Republik Polen im Anschluss an den Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, soweit sie 50 % der verrechneten Forderungen betreffen. Wie die Republik Polen in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, ist dieser Antrag als Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zu verstehen.

45      Die Republik Polen macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 279 AEUV sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit vor dem Gesetz und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie zweitens einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Haushaltsordnung rügt, da die Kommission ein Verfahren der Einziehung durch Verrechnung angewandt habe, obwohl die von der Republik Polen ergriffenen Maßnahmen die Durchführung der mit dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), auferlegten einstweiligen Anordnungen zum großen Teil sichergestellt hätten. Angesichts der Überschneidungen zwischen den beiden Klagegründen sind sie zusammen zu prüfen.

46      Die Republik Polen weist darauf hin, dass mit Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), der Betrag des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), auferlegten Zwangsgelds ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Beschlusses, d. h. dem 21. April 2023, auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt worden sei. Sie macht geltend, die Umstände, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die im Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), erlassenen einstweiligen Anordnungen in nennenswertem Umfang durchgeführt worden seien, und die die Herabsetzung dieses täglichen Zwangsgelds um die Hälfte gerechtfertigt hätten, hätten bereits vor dem Erlass des Beschlusses vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), vorgelegen. Die Vollstreckung des Zwangsgelds in voller Höhe für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 28. Oktober 2022 verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und laufe dem Ziel der einstweiligen Anordnungen zuwider, das darin bestehe, die Durchführung des Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), sowie die Wirksamkeit des künftigen Urteils des Gerichtshofs zu gewährleisten.

47      Insbesondere sei die Kommission dadurch, dass sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28. Oktober 2022 trotz der bei der Durchführung der einstweiligen Anordnungen erzielten Fortschritte verbucht habe, über das hinausgegangen, was zur Erreichung des Ziels der Wirksamkeit des künftigen Urteils des Gerichtshofs erforderlich gewesen sei. Die von der Kommission verbuchten täglichen Zwangsgelder nähmen somit den Charakter einer „halben Sanktion“ an, was gegen Art. 279 AEUV verstoße. 50 % der verrechneten Forderung seien keine bestehende Schuld im Sinne der Art. 101 und 102 der Haushaltsordnung mehr gewesen.

48      Nach Ansicht der Republik Polen war die Kommission nach dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), mit dem das in Rede stehende Zwangsgeld verhängt wurde, verpflichtet, den Grad der Durchführung der einstweiligen Anordnungen laufend zu überprüfen und in ihren Verrechnungsbeschlüssen zu berücksichtigen.

49      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Republik Polen entgegen.

50      Mit ihrem Vorbringen wirft die Republik Polen der Kommission im Wesentlichen vor, sämtliche als tägliche Zwangsgelder für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28. Oktober 2022 geschuldeten Beträge eingezogen zu haben, obwohl die Republik Polen, wie durch den Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), bestätigt worden sei, mit dem Gesetz vom 9. Juni 2022 die ihr mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), auferlegten einstweiligen Anordnungen zu großen Teilen durchgeführt habe.

51      Zunächst ist, soweit sich die Republik Polen auf den Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), bezieht, der nach den angefochtenen Beschlüssen ergangen ist und daher beim Erlass dieser Beschlüsse nicht berücksichtigt werden konnte, darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht darauf gerichtet ist, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen Beschluss, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, rückwirkend für nichtig erklärt, sondern nur darauf, diesen Beschluss abzuändern oder wieder aufzuheben, wobei der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen solchen Beschluss ausschließlich für die Zukunft überdenken kann, und zwar gegebenenfalls auch dadurch, dass er im Hinblick auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände die Sach- und Rechtsgründe, die den Erlass der betreffenden einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach gerechtfertigt haben, erneut prüft (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C‑121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Daraus folgt, dass ein nach dieser Bestimmung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet sein kann, die vergangenen Wirkungen eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, in Frage zu stellen (Beschluss vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C‑121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 23).

53      Wie oben in Rn. 18 ausgeführt, wurde mit Rn. 113 des Beschlusses vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), die Höhe des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), verhängten Zwangsgelds ab dem 21. April 2023, dem Tag der Unterzeichnung des Beschlusses Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), für die Zukunft auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

54      Im vorliegenden Fall erkennen die Parteien an, dass der Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), Exnunc-Wirkung hat. Die Herabsetzung des mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), verhängten Zwangsgelds hatte nämlich nur Auswirkungen für die Zukunft. Diese Herabsetzung betrifft daher nur die Beträge, die ab dem 21. April 2023 geschuldet werden, und nicht die Beträge des vorangegangenen Zeitraums.

55      Die Parteien streiten jedoch über die Frage des Umfangs der Rolle der Kommission als gemäß Art. 317 AEUV für die Ausführung des Haushaltsplans der Union zuständiges Organ bei der Vollstreckung der nach Art. 279 AEUV angeordneten Zwangsgelder. Die Republik Polen ist der Ansicht, dass die Kommission nach dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), mit dem das in Rede stehende Zwangsgeld verhängt wurde, verpflichtet gewesen sei, den Grad der Durchführung der einstweiligen Maßnahmen zu überprüfen und in ihren Verrechnungsbeschlüssen zu berücksichtigen, während die Kommission der Auffassung ist, dass sie weder befugt gewesen sei, einseitig auf die Verbuchung eines täglichen Zwangsgelds zu verzichten, noch dazu, dessen Höhe herabzusetzen.

56      Insoweit ist, was die Verpflichtungen der Kommission angeht, darauf hinzuweisen, dass im AEU-Vertrag die Modalitäten zur Vollstreckung der Zahlung der nach Art. 279 AEUV verhängten Zwangsgelder nicht festgelegt sind.

57      Soweit jedoch der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gemäß Art. 279 AEUV einen Mitgliedstaat verurteilt, an die Kommission ein tägliches Zwangsgeld zu zahlen, und da die Kommission gemäß Art. 317 AEUV den Haushaltsplan der Union ausführt, ist es Sache der Kommission, die Beträge, die dem Unionshaushalt in Durchführung des Beschlusses, mit dem die Zahlung dieses Zwangsgelds verhängt wird, geschuldet würden, gemäß den Bestimmungen der nach Art. 322 AEUV erlassenen Verordnungen einzuziehen.

58      Im vorliegenden Fall wurden mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), die Höhe des täglichen Zwangsgelds, das bis zum 21. April 2023 unverändert blieb, sowie die Dauer, für die dieses Zwangsgeld lief, festgesetzt. Insbesondere wurde mit ihm als Beginn dieser Dauer der Tag der Zustellung dieses Beschlusses und als Endtermin der Tag festgesetzt, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), in vollem Umfang nachgekommen wäre, oder andernfalls der Tag der Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C‑204/21 beendenden Urteils.

59      So geht aus dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), hervor, dass das Zwangsgeld geschuldet wird und die Kommission daher verpflichtet ist, seine Einziehung sicherzustellen, solange die Republik Polen die in Nr. 1 Buchst. a bis e des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), aufgezählten Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt hat.

60      Dagegen ergibt sich aus dem Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), nicht, dass die Kommission befugt war, die Höhe des täglichen Zwangsgelds im Fall der teilweisen Durchführung herabzusetzen. Außerdem würde es die Verbindlichkeit des Beschlusses vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), in Frage stellen, mit dem der Vizepräsident des Gerichtshofs die Höhe des Zwangsgelds pro Tag auf 1 000 000 Euro festgesetzt hat, wenn der Kommission die Befugnis zuerkannt oder sogar die Verpflichtung zugewiesen würde, die Höhe des täglichen Zwangsgelds nach Maßgabe des Umfangs der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), durch die Republik Polen anzupassen.

61      Wie oben in Rn. 10 ausgeführt, vertrat die Kommission im Schreiben vom 20. Juli 2022 die Auffassung, dass das Gesetz vom 9. Juni 2022 trotz der erzielten Fortschritte nicht die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:593), gewährleiste, was im Übrigen vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Beschluss vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), bestätigt worden ist. Da keine vollständige Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen festgestellt wurde, hat die Kommission das Zwangsgeld für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28. Oktober 2022 zu Recht in voller Höhe vollstreckt.

62      Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der Republik Polen zurückzuweisen, wonach die Vollstreckung des Zwangsgelds in voller Höhe für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 28. Oktober 2022 gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoße. Eine solche Argumentation würde nämlich voraussetzen, dass die Kommission befugt gewesen wäre, einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen und die Höhe des verhängten Zwangsgelds anzupassen, wodurch die Verbindlichkeit eines solchen Beschlusses in Frage gestellt würde. Es gibt jedoch keine Bestimmung des Vertrags oder des abgeleiteten Rechts, die dahin ausgelegt werden könnte, dass sie der Kommission eine solche Befugnis verleiht.

63      Darüber hinaus ist, soweit die Republik Polen einen Verstoß gegen den in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geltend macht, darauf hinzuweisen, dass sie ab dem 15. Juli 2022, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 9. Juni 2022, über einen Rechtsbehelf verfügte, der es ermöglichte, beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter zu beantragen, das tägliche Zwangsgeld nach Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wieder aufzuheben oder herabzusetzen. Sie hat jedoch einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C‑204/21 R, EU:C:2021:878), nach dieser Bestimmung nicht unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 2022 gestellt, sondern erst am 10. März 2023.

64      Nach alledem ist festzustellen, dass die Prüfung der Klagegründe, auf die die Republik Polen ihren hilfsweise gestellten Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse stützt, weder einen Verstoß gegen Art. 279 AEUV noch gegen die Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 98 der Haushaltsordnung noch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichheit vor dem Gesetz oder des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergeben hat.

65      Folglich ist der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

66      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67      Da die Republik Polen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T830/22 und T156/22 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Die Republik Polen trägt die Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Tomljenović

Valasidis

 

      Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2025.

Unterschriften



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