URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
10. Dezember 2025(* )
„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt – Ältere Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Keine Offenbarung älterer Geschmacksmuster – Verfahrensfehler vor der Nichtigkeitsabteilung – Weigerung, den Anträgen der Klägerin auf Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung stattzugeben – Ermessensmissbrauch “
In der Rechtssache T‑82/25,
LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH mit Sitz in Brunn am Gebirge (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt C. Pilz,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
XAL GmbH mit Sitz in Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt D. Jestaedt,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Richters G. De Baere in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH, die Abänderung oder allenfalls die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2024 (Sache R 1845/2023‑3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 5. September 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf eine am 23. Februar 2013 eingegangene Anmeldung eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, das in den folgenden Ansichten wiedergegeben ist:
3 Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, ist zur Aufnahme in folgende Erzeugnisse der Klasse 26‑05 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt: „Leuchten“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) gestützt.
5 Mit dem Antrag auf Nichtigerklärung wurden die fehlende Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Hinblick auf die älteren Geschmacksmuster in den Beilagen N bis V dieses Antrags (im Folgenden: Beilagen N bis V) geltend gemacht. Während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung beantragte die Klägerin gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 zum Beweis für die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster die Vernehmung ihres Vertreters sowie einiger Zeugen. Sie beantragte außerdem die Einholung eines Gutachtens eines auf Leuchten spezialisierten Sachverständigen für Industriedesign. Schließlich beantragte die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6 Am 7. Juli 2023 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung nicht nachgewiesen habe. Sie wies auch die Anträge der Klägerin auf Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
7 Am 29. August 2023 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein. Im Rahmen dieser Beschwerde legte sie als Beilagen AB bis AK zu ihrer Beschwerdebegründung (im Folgenden: Beilagen AB bis AK) bestimmte Dokumente zu verschiedenen älteren Geschmacksmustern vor. Ferner legte sie als Beilage AL ein Produktdatenblatt für ein im Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachtes älteres Geschmacksmuster vor (im Folgenden: Beilage AL).
8 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurück, ohne zu prüfen, ob die geltend gemachten älteren Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung einen anderen Gesamteindruck hervorriefen als das angegriffene Geschmacksmuster. Sie stellte zunächst fest, dass die Beilagen AB bis AK nicht zu berücksichtigen seien, da die darin enthaltenen älteren Geschmacksmuster nicht mit dem Antrag auf Nichtigerklärung eingereicht worden seien. Dagegen berücksichtigte sie die Beilage AL, die ein Geschmacksmuster betraf, auf das der Antrag auf Nichtigerklärung bereits gestützt war. Sodann habe die Nichtigkeitsabteilung die Anträge der Klägerin auf Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung zu Recht zurückgewiesen. Schließlich war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die von der Klägerin in den Beilagen N bis V und AL vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung nachzuweisen.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrer Beschwerde stattgegeben wird und das angegriffene Geschmacksmuster in Abänderung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung für nichtig erklärt wird;
– allenfalls die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Beschwerdekammer die Entscheidung in der Sache selbst nach entsprechender Verfahrensergänzung aufzutragen;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und der Verfahrenskosten gemäß Art. 139 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
11 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002, zweitens einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 dieser Verordnung, drittens die Weigerung der Beschwerdekammer, die Beilagen AB bis AK zu berücksichtigen, viertens einen Verstoß gegen Art. 6 dieser Verordnung und fünftens einen Ermessensmissbrauch rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002
13 Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, der nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 beantragten Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Vertreters der Klägerin und einiger Zeugen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens, stattzugeben.
14 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung nicht zu einem bei ihr gestellten Antrag auf Beweisaufnahme geäußert hat, sondern geprüft hat, ob die Nichtigkeitsabteilung einen solchen bei ihr gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen hatte.
15 Daher ist der erste Klagegrund, soweit mit ihm ein Verfahrensfehler im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gerügt wird, dahin auszulegen, dass er in Wirklichkeit auf einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt wird, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Nichtigkeitsabteilung die beantragte Beweisaufnahme ablehnen durfte.
16 Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Dienststellen des EUIPO verpflichtet seien, jedem Antrag in Bezug auf eine rechtserhebliche und „möglicherweise erfolgversprechende“ Beweisaufnahme stattzugeben, wenn ein solcher Antrag von einer Partei rechtzeitig gestellt werde. Im vorliegenden Fall könne die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster nur durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, und die beantragte Beweisaufnahme hätte es der Beschwerdekammer ermöglicht, der bei ihr eingelegten Beschwerde stattzugeben.
17 Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 gehören die Vernehmung der Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und die Begutachtung durch Sachverständige zu den in den Verfahren vor dem EUIPO zulässigen Beweismitteln. Nach Art. 65 Abs. 3 dieser Verordnung lädt das EUIPO einen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zur mündlichen Vernehmung vor, wenn es dies „für erforderlich [hält]“. Zudem bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28), dass das EUIPO, wenn es die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen „für erforderlich [hält]“, eine entsprechende Entscheidung erlässt, in der das betreffende Beweismaterial angegeben wird.
18 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht somit hervor, dass es für die Beteiligten in den Verfahren vor den Dienststellen des EUIPO zwar möglich ist, die Vernehmung eines Beteiligten oder Zeugen oder ein Sachverständigengutachten zu beantragen, um rechtserhebliche Tatsachen für die in Rede stehende Rechtssache zu beweisen, dass jedoch weder Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 noch Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2245/2002 die Dienststellen des EUIPO dazu verpflichten, auf einen von einem Beteiligten bei ihnen gestellten Antrag hin solche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Kasztantowicz/EUIPO – Gbb Group [GEOTEK], T‑97/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:298, Rn. 56, und Beschluss vom 14. Juni 2021, Trek Stor/EUIPO – Zagg [Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte], T‑512/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:359, Rn. 31).
19 Die Dienststellen des EUIPO verfügen nämlich bei der Entscheidung, ob sie im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Verfahrens angebracht ist, die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Beweisaufnahme durchführen sollen, über ein weites Ermessen. Die Anordnung dieser Beweisaufnahme stellt für das EUIPO eine Option dar, die es nur dann wahrnimmt, wenn es dies für gerechtfertigt hält, und nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten hin (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, GEOTEK, T‑97/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:298, Rn. 57, und Beschluss vom 14. Juni 2021, Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte, T‑512/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:359, Rn. 32).
20 Insoweit kann die Klägerin nicht geltend machen, dass das Gericht sich auf diese Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss vom 14. Juni 2021, Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte (T‑512/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:359), nicht stützen könne, weil diese die Existenz und das Erscheinungsbild eines älteren Geschmacksmusters betreffe und nicht den Zeitpunkt seiner Offenbarung. Weder Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung deutet nämlich darauf hin, dass für die Durchführung einer Beweisaufnahme betreffend den Nachweis des Zeitpunkts der früheren Offenbarung nicht das dem EUIPO durch Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 eingeräumte weite Ermessen gelten würde. Somit lässt nichts den Schluss zu, dass die den Zeitpunkt der früheren Offenbarung betreffende Beweisaufnahme anders zu behandeln wäre als diejenige, die die Existenz und das Erscheinungsbild eines älteren Geschmacksmusters betrifft.
21 Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf die Rechtsprechung berufen, wonach weder die Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung noch die Verordnung Nr. 2245/2002 festlegen, welche Form die Beweise haben müssen, die der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorzulegen hat, um die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters darzutun (Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 21).
22 Zwar ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung dient, frei wählen kann und dass das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 21). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Beweise, die dem EUIPO bereits vorgelegt wurden und von diesem geprüft werden können.
23 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt aber ein Antrag auf Durchführung einer Maßnahme zur Erhebung von Beweisen – wie etwa Beweise zum Nachweis der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters – für sich genommen keinen Beweis dar, der dem EUIPO bereits vorgelegt wurde und von diesem geprüft werden kann.
24 Es obliegt nämlich der Partei, die sich auf die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters beruft, und nicht dem EUIPO, die Tatsachen zu beweisen, die die Offenbarung darstellen (Urteile vom 21. Juni 2023, Rauch Furnace Technology/EUIPO – Musto et Bureau [Creuset], T‑347/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:344, Rn. 56, und vom 10. Juli 2024, Azienda Agricola F.lli Buccelletti/EUIPO – Sunservice [Stützpfähle für Pflanzen], T‑210/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:456, Rn. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 23).
25 Unter diesen Umständen kann die Klägerin, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, nicht geltend machen, dass die Nichtigkeitsabteilung verpflichtet gewesen sei, ihrem Antrag auf Beweisaufnahme stattzugeben.
26 Jedoch entzieht der Umstand, dass die Dienststellen des EUIPO hinsichtlich der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme über ein weites Ermessen verfügen, ihre Beurteilung nicht der Kontrolle durch die Unionsgerichte. Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, GEOTEK, T‑97/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:298, Rn. 58, und Beschluss vom 18. Januar 2018, W&O medical esthetics/EUIPO – Fidia farmaceutici [HYALSTYLE], T‑178/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:18, Rn. 19).
27 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Nichtigkeitsabteilung die beantragte Beweisaufnahme ablehnen durfte.
28 Erstens ist eine Weigerung der Dienststellen des EUIPO, einen Beteiligten oder einen Zeugen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 6/2002 zu vernehmen, im Allgemeinen nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, wenn der Beteiligte, der diesen Antrag gestellt hat, einen Urkundsbeweis oder eine schriftliche Aussage einer solchen Person hätte vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juni 2021, Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte, T‑512/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:359, Rn. 34 und 35, und Urteil vom 27. April 2022, Group Nivelles/EUIPO – Easy Sanitary Solutions [Duschabflussrinne], T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 165; vgl. ebenfalls in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 18. Januar 2018, HYALSTYLE, T‑178/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:18, Rn. 18 und 23).
29 In Anbetracht des Ermessens, über das das EUIPO im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verfügt, gilt das Gleiche für die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung gestellten Anträge auf Begutachtung durch Sachverständige.
30 Insoweit hat sich die Klägerin – ohne dies weiter zu belegen – auf die Behauptung beschränkt, dass der Beweis der Offenbarung der im vorliegenden Fall angeführten älteren Geschmacksmuster nur durch Zeugenaussagen hätte erbracht werden können und dass es – außer den bereits vorgelegten – keine weiteren Urkunden in Bezug auf eine solche Offenbarung gebe. So hat sie nicht erläutert, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich war, selbst einen Urkundsbeweis für diese Offenbarung, ein Sachverständigengutachten oder schriftliche Aussagen der Personen, deren Vernehmung sie beantragt hat, vorzulegen.
31 Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass der Nichtigkeitsabteilung in Bezug auf ihre Ablehnung der von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.
32 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach zum einen die beantragte Beweisaufnahme einen höheren Beweiswert aufgewiesen hätte als die schriftlichen Aussagen von Zeugen oder ein privates Gutachten, und zum anderen diese Beweisaufnahme für sich genommen ausreichend gewesen wäre, um eine Offenbarung der geltend gemachten älteren Geschmacksmuster zu beweisen.
33 Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf die allgemeine Behauptung, dass durch die beantragten Vernehmungen und Gutachten Zeit, Ort sowie Art und Weise der Offenbarung hätten nachgewiesen werden können. Insoweit hat sie in ihrer Klageschrift keine Angaben zu den Modalitäten der Offenbarung der in den Beilagen N bis Q, S und T enthaltenen Geschmacksmuster gemacht. Was sodann die älteren Geschmacksmuster in den Beilagen R, U und V betrifft, hat sich die Klägerin darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten, in denen die Offenbarung stattgefunden haben soll, und die Unternehmen, die diese Offenbarung vorgenommen haben sollen, anzugeben. Dagegen hat sie weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht die konkreten Umstände dargelegt, die die Erheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme in Bezug auf die Offenbarung der in den Beilagen N bis V aufgeführten Geschmacksmuster begründen würden.
34 Insbesondere hat die Klägerin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die beantragte Beweisaufnahme geeignet wäre, eine über mehrere Jahre zurückliegende Offenbarung zu belegen. Wie die Streithelferin zu Recht ausgeführt hat, ist vor allem nicht nachgewiesen worden, dass der Vertreter der Klägerin und die vorgeschlagenen Zeugen vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters in den betreffenden Kreisen tätig waren.
35 Außerdem hat die Klägerin nicht erläutert, warum sie keine schriftlichen Erklärungen der Personen vorgelegt hat, deren Vernehmung sie nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 6/2002 beantragt hat, um ihre Beweisanträge zu untermauern.
36 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Beweisaufnahme als nicht relevant zurückweisen durfte.
37 Was zweitens einen etwaigen Ermessensmissbrauch betrifft, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass die ablehnende Entscheidung über die beantragte Beweisaufnahme zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden wäre, ein Verfahren zu umgehen, das im Vertrag speziell vorgesehen sei. Daraus folgt, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was einen Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall belegen könnte.
39 Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nichtigkeitsabteilung die beantragte Beweisaufnahme zurückweisen durfte.
40 Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung
41 Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, die nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen, um die angebotenen Beweise zu erheben und zu erörtern.
42 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur vor der Nichtigkeitsabteilung beantragt hat. Da kein Antrag bei ihr gestellt wurde, hat die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung insoweit nur bestätigt.
43 Daher ist davon auszugehen, dass der zweite Klagegrund in Wirklichkeit auf einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung gestützt wird, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe ablehnen dürfen.
44 Insoweit sieht Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung vor, dass das EUIPO von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung anordnet, sofern es dies für sachdienlich erachtet. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Dienststellen des EUIPO hinsichtlich der Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor ihnen wirklich erforderlich ist, über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Dieser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gilt selbst dann, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Urteil vom 29. November 2018, Sata/EUIPO – Zhejiang Auarita Pneumatic Tools [Farbspritzpistole], T‑651/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:855, Rn. 63).
45 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen sei, um die oben in Rn. 13 genannten Beweise zu erörtern und zu ergänzen.
46 Aus den Rn. 27 bis 38 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Beweisaufnahme zurückweisen durfte. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu Recht bestätigt.
47 Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Weigerung der Beschwerdekammer, die Beilage n AB bis AK zu berücksichtigen
48 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie es abgelehnt habe, die Beilagen AB bis AK zu weiteren älteren Geschmacksmustern zu berücksichtigen.
49 In den Rn. 17 bis 21 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die erstmals im Rahmen der bei ihr erhobenen Beschwerde vorgelegten Beilagen AB bis AK nicht berücksichtigt werden könnten, da sie den Nichtigkeitsantrag erweiterten.
50 Insoweit bestimmt Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, dass der Antrag auf Nichtigerklärung schriftlich einzureichen und zu begründen ist. Außerdem verlangt Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002, dass der Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er mit der fehlenden Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters begründet wird, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten muss. Nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. vi der letztgenannten Verordnung schließlich muss der Antrag auf Nichtigerklärung die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten.
51 Nach der Rechtsprechung besteht die mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002 verfolgte Logik darin, für die Einreichung von Beweisen in Bezug auf die wesentlichen Elemente des Antrags auf Nichtigerklärung, die den rechtlichen Rahmen des Antrags festlegen und abstecken, eine „im Vorhinein festgelegte“ Frist oder Ausschlussfrist vorzuschreiben, d. h. eine Frist, deren Einhaltung eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung darstellt (Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 54).
52 Aus Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002 ergibt sich somit, dass der Antrag auf Nichtigerklärung den Streitgegenstand bestimmt, der sich zum einen aus dem angegriffenen Geschmacksmuster und zum anderen aus den geltend gemachten älteren Geschmacksmustern ergibt. Nach Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung ist es daher nicht mehr möglich, andere ältere Geschmacksmuster, die der Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters entgegenstehen könnten, in das Verfahren einzubringen (Beschluss vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh [Schuh], T‑683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909, Rn. 31, und Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 55).
53 Der reibungslose Ablauf des Verfahrens und die Wahrung des berechtigten Interesses des Inhabers des angegriffenen Geschmacksmusters, nicht einem Rechtsstreit ausgesetzt zu werden, dessen Gegenstand sich ständig ändert, stehen nämlich der Möglichkeit eines Antragstellers entgegen, im Lauf des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens nach Belieben weitere ältere Geschmacksmuster einzubringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2021, Schuh, T‑683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909, Rn. 32).
54 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer des EUIPO nur die im Antrag auf Nichtigerklärung aufgeführten älteren Geschmacksmuster zu prüfen hat, nicht aber andere Geschmacksmuster, die nachträglich als ältere Geschmacksmuster geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 56).
55 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die älteren Geschmacksmuster, die die Klägerin in den Beilagen AB bis AK erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt hat, in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung nicht aufgeführt waren. Daher konnte die Beschwerdekammer diese Geschmacksmuster bei der Prüfung der Eigenart des angefochtenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigen.
56 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
57 Erstens kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil vom 20. Oktober 2021, JMS Sports/EUIPO – Inter-Vion [Spiralhaargummi] (T‑823/19, EU:T:2021:718), berufen, um geltend zu machen, dass die Beilagen AB bis AK noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens zulässig seien. In diesem Urteil hat das Gericht nämlich nur bestimmte von der Klägerin vorgelegte Beweise mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie erstmals vor dem Gericht und nicht vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurden, obwohl die Klägerin die Möglichkeit dazu hatte (Urteil vom 20. Oktober 2021, Spiralhaargummi, T‑823/19, EU:T:2021:718, Rn. 12). Dagegen hat sich das Gericht in diesem Urteil nicht zu der Möglichkeit geäußert, solche Beweise erstmals vor der Beschwerdekammer vorzulegen.
58 Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die Beschwerdekammer verpflichte, zusätzliche Beweise zu berücksichtigen.
59 Insoweit folgt aus Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Nichtigkeitsantrags sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM – Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 13).
60 Diese Feststellung impliziert zwar, dass sich die Beschwerdekammer auf irgendeines der von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten älteren Geschmacksmuster stützen kann, ohne an den Inhalt der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gebunden zu sein; ihre Beurteilung bleibt aber gleichwohl auf die bereits vor der Nichtigkeitsabteilung geltend gemachten Geschmacksmuster beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2011, An einem Schlüsselband befestigte Uhr, T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 12 bis 14).
61 Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Dienststellen des EUIPO nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 verpflichtet gewesen seien, die Beilagen AB bis AK als verspätete Beweise zu berücksichtigen, da sie mit keinem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden seien.
62 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht die Vorlage verspäteter Beweise betrifft, so dass diese Bestimmung für die Prüfung dieses Klagegrundes nicht einschlägig ist.
63 Zum anderen ist für den Fall, dass das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich in Wirklichkeit auf Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bezieht, darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach dieser Bestimmung Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. Diese Bestimmung räumt daher sowohl der Nichtigkeitsabteilung als auch der Beschwerdekammer ein Ermessen ein (Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 45).
64 Nach der Rechtsprechung wird der Umfang dieses Ermessens durch Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Verordnung Nr. 2245/2002 begrenzt, der eine wesentliche Unterscheidung zwischen den Beweisen in Bezug auf „die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster“ und den anderen „Tatsachen [und] Beweismittel[n]“ trifft, z. B. den Tatsachen und Beweisen, die die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters oder den Beweisen, die die Funktion des angegriffenen Geschmacksmusters betreffen (Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 57 und 58).
65 Folglich erlaubt Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 zwar die Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. vi der Verordnung Nr. 2245/2002 genannten „Tatsachen [und] Beweismittel“, nicht jedoch die Erweiterung des rechtlichen Rahmens des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Vorlage völlig neuer Beweise, indem dem Antragsteller gestattet würde, den Antrag auf andere ältere Geschmacksmuster zu stützen, weil ein solches Vorgehen den Streitgegenstand verändern würde (Urteil vom 27. April 2022, Duschabflussrinne, T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 59 und 60).
66 Viertens kann sich die Klägerin aus Gründen, die den oben in den Rn. 64 und 65 dargelegten entsprechen, nicht mit Erfolg auf Art. 54 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses Nr. 2020-1 vom 27. Februar 2020 des Präsidiums der Beschwerdekammern über die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern berufen, wonach ein Tatsachen- oder Beweisvortrag, der erstmals vor den Beschwerdekammern eingereicht wird, von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt wird, es sei denn, dieser Tatsachen- oder Beweisvortrag ist dem ersten Anschein nach wahrscheinlich für den Ausgang der Sache relevant und aus einem berechtigten Grund gerechtfertigt.
67 Das der Beschwerdekammer durch eine solche Bestimmung eingeräumte Ermessen erlaubt es ihr nämlich nicht, völlig neue Beweise zu älteren Geschmacksmustern zu berücksichtigen, die nicht im Antrag auf Nichtigerklärung enthalten sind.
68 Die Beschwerdekammer hat daher die Beilagen AB bis AK zu Recht unberücksichtigt gelassen.
69 Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung
70 Mit ihrem vierten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung rügt, macht die Klägerin erstens die fehlende Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters und zweitens die fehlende Unterscheidungskraft dieses Geschmacksmusters in Bezug auf bekannte Leuchten geltend.
71 Erstens habe die Beschwerdekammer Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung insoweit verletzt, als sie davon ausgehe, dass es keine älteren Geschmacksmuster gebe, die die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters in Frage stellen könnten. Letzteres erwecke nämlich einen übereinstimmenden Gesamteindruck im Vergleich zu den Geschmacksmustern in den Beilagen N bis V und AL sowie in den Beilagen AB bis AK.
72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Klagegründe, die sich nicht gegen die Gründe richten, aus denen die Beschwerdekammer die bei ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, als ins Leere gehend anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2021, Luna Italia/EUIPO – Luna [LUNA SPLENDIDA], T‑571/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:956, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer zum einen der Ansicht, dass die Beilagen N bis V und AL nicht ausreichten, um die frühere Offenbarung der geltend gemachten Geschmacksmuster im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung zu belegen. Zum anderen hat sie die von der Klägerin in den Beilagen AB bis AK vorgelegten älteren Geschmacksmuster nicht berücksichtigt.
74 Somit hat die Beschwerdekammer nur die Frage der Offenbarung der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Geschmacksmuster geprüft und die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, ohne zu prüfen, ob diese Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung einen anderen Gesamteindruck hervorrufen als das angegriffene Geschmacksmuster.
75 Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass mit den Beilagen N bis V und AL die frühere Offenbarung der in diesen Beilagen enthaltenen Geschmacksmuster nicht nachgewiesen werden konnte. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie die in den Beilagen AB bis AK enthaltenen älteren Geschmacksmuster nicht berücksichtigt hat.
76 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters als ins Leere gehend zurückzuweisen.
77 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig erklären müssen, da ihm in Bezug auf „bekannte Leuchten“ die „Unterscheidungskraft“ fehle, wobei diese Unterscheidungskraft als Vorfrage zur Beurteilung der Eigenart des betreffenden Geschmacksmusters zu prüfen sei. Außerdem stelle die unterlassene Begründung der Unterscheidungskraft des angegriffenen Geschmacksmusters in der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung dar.
78 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die fehlende Unterscheidungskraft eines Geschmacksmusters in Bezug auf bekannte Erzeugnisse nicht zu den Nichtigkeitsgründen eines Unionsgeschmacksmusters im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung gehört.
79 Sodann muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25).
80 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Unterscheidungskraft des angegriffenen Geschmacksmusters in Bezug auf „bekannte Leuchten“ eine Vorfrage zur Beurteilung der Eigenart dieses Geschmacksmusters sei. Ebenso wenig kann die Klägerin der Beschwerdekammer vorwerfen, keine Begründung zu der Frage gegeben zu haben, ob das angegriffene Geschmacksmuster über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge.
81 Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass sich die Klägerin mit der Bezugnahme auf „bekannte Leuchten“ auf die in den Beilagen N bis V und AL sowie AB bis AK enthaltenen älteren Geschmacksmuster stützen möchte, ist dieses Vorbringen jedenfalls aus Gründen, die den oben in den Rn. 72 bis 75 genannten entsprechen, zurückzuweisen.
82 Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Ermessensmissbrauch
83 Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die beantragte Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung abzulehnen, bestätigt habe. Außerdem habe die Beschwerdekammer einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die Beilagen AB bis AK zu den zusätzlichen älteren Geschmacksmustern nicht berücksichtigt habe.
84 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung kein Argument vorgetragen hat, wonach die Entscheidungen über die Beweisaufnahme, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beilagen AB bis AK zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden seien, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsehe, so dass im vorliegenden Fall kein Ermessensmissbrauch dargetan worden ist.
85 Der fünfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
86 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die vom EUIPO in Bezug auf die Anträge der Klägerin aufgeworfenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen geprüft zu werden brauchen.
Kosten
87 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
88 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur beantragt hat, die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt. Schließlich ist, da das EUIPO weder dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Kosten verursacht hat, die vermeidbar gewesen wären, noch eine Aufforderung zur Mängelbehebung erfordernde Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung oder der praktischen Durchführungsbestimmungen begangen hat, dem Antrag der Klägerin auf Verurteilung des EUIPO gemäß Art. 139 der Verfahrensordnung nicht stattzugeben.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der XAL GmbH.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas