T-748/18 – Glimarpol/ EUIPO – Metar (Outils pneumatiques)

T-748/18 – Glimarpol/ EUIPO – Metar (Outils pneumatiques)

Language of document : ECLI:EU:T:2019:687

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

18. September 2019(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Druckluftwerkzeuge darstellt – Nichtigkeitsverfahren – Streitbeitritt des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer – Überschreitung der Frist für die Streithilfe gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung des Gerichts – Nichtzulassung zur Streithilfe nach dieser Bestimmung – Fristgemäß gestellter Hilfsantrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑748/18

Glimarpol sp. z o.o. mit Sitz in Bytom (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Metar sp. z o.o. mit Sitz in Gliwice (Polen),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2018 (Sache R 1615/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Metar und Glimarpol

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Die Klägerin, die Glimarpol sp. z o.o., ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für als „Druckluftwerkzeuge“ definierte Erzeugnisse angemeldet und unter der Nr. 2125435‑0001 eingetragen wurde.

2        Am 16. Mai 2016 stellte die Metar sp. z o.o. nach Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters, der auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruhte.

3        Nachdem dem Antrag auf Nichtigerklärung von der Nichtigkeitsabteilung am 22. Mai 2017 stattgegeben worden war, legte die Klägerin nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

4        Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2018 wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

5        Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer erhoben.

6        Gemäß Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wurde die Klageschrift Metar mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 16. Januar 2019 zugestellt.

7        Im vorliegenden Fall lief die nach Art. 60 der Verfahrensordnung um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gemäß Art. 179 der Verfahrensordnung am 2. April 2019 ab.

8        Am 4. April 2019, d. h. nach Ablauf der genannten Frist, übermittelte Metar der Kanzlei des Gerichts ein Schreiben, mit dem sie erstens beantragte, die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gemäß der in Art. 179 der Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit zu verlängern, und zweitens, hilfsweise, sie zur Unterstützung der Anträge des EUIPO als Streithelferin gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung zuzulassen.

9        Mit Beschluss vom 19. Juni 2019, Glimarpol/EUIPO – Metar (Druckluftwerkzeuge) (T‑748/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:464), wies das Gericht den oben in Rn. 8 genannten Antrag auf Verlängerung mit dem Hinweis zurück, dass Metar das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die Zufall oder höhere Gewalt begründeten, nicht dargetan habe, und stellte fest, dass sie deshalb nicht als Streithelferin gemäß Art. 173 Abs. 1 der Verfahrensordnung zum Verfahren in der vorliegenden Rechtssache zugelassen werde. Das Gericht stellte in dem Beschluss klar, dass diese Entscheidung davon unabhängig sei, wie über den von Metar hilfsweise gestellten Antrag, mit dem sie sich als Streithelferin gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung am vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge des EUIPO beteiligen wollte, entschieden werde.

10      Am 20. Juni 2019 wurde der Hilfsantrag von Metar auf Zulassung als Streithelferin gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung den Hauptparteien nach Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung zugestellt.

11      Die Klägerin hat zu diesem Antrag nicht Stellung genommen. Das EUIPO hat mit am 16. Juli 2019 eingereichtem Schriftsatz mitgeteilt, es habe keine Einwände gegen die Streithilfe.

12      Der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts hat der Kammer die Frage vorgelegt, ob Metar, wie von ihr beantragt, als Streithelferin gemäß den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung zum Verfahren vor dem Gericht zugelassen werden könne.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen, dem Rechtsstreit beitreten, sofern es sich nicht um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union handelt. Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

14      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des das Verfahren beendenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Oktober 2018, Polen/Kommission, C‑181/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:826, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juni 2019, Mellifera/Kommission, C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:479, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2018, Polen/Kommission, C‑181/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:826, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juni 2019, Mellifera/Kommission, C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:479, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass Metar, die die Stellung als Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO hatte und vor den Dienststellen des EUIPO obsiegt hatte, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO daher stattzugeben ist.

17      Wie in Art. 53 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt wird, weisen die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zwar Besonderheiten auf, die Abweichungen von einigen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Gericht notwendig machen. Eine dieser Besonderheiten besteht darin, dass diese Streitigkeiten, soweit es um Widerspruchsverfahren geht, solche zwischen Privatpersonen sind. Dazu wurden namentlich besondere Vorschriften über die Streithelfer erlassen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 18. März 2016, Sociedad agraria de transformación n° 9982 Montecitrus/HABM – Spanish Oranges [MOUNTAIN CITRUS SPAIN], T‑495/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:179, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Dezember 2016, Claranet Europe/EUIPO – Claro [claranet], T‑129/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:728, Rn. 8).

18      So verleiht Art. 173 Abs. 3 der Verfahrensordnung den Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers eine verfahrensrechtliche Stellung, die derjenigen der Hauptparteien entspricht. Diese Bestimmung weicht von Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, wonach mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützt werden können. Streithelfer nach Art. 173 der Verfahrensordnung können nämlich nicht nur die Anträge einer Hauptpartei unterstützen, sondern auch Anträge stellen und Gründe vorbringen, die gegenüber denen der Hauptparteien eigenständig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 2004, Boss/HABM – Delta Biomichania Pagatou [BOSS], T‑94/02, EU:T:2004:68, Rn. 17).

19      Dass ein Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Möglichkeit verloren – oder darauf verzichtet – hat, seine gestärkten prozessualen Rechte gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung auszuüben, schließt jedoch nicht aus, dass er gegebenenfalls nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung als Streithelfer zugelassen werden kann, sofern er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht. Im Rahmen von die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Verfahren schließt nämlich die Stellung als Beteiligter im Verfahren vor dem EUIPO – und die damit einhergehende Möglichkeit einer derjenigen der Hauptparteien entsprechenden verfahrensrechtlichen Stellung gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung – die Möglichkeit einer Streithilfe nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung nicht aus, wenn der betreffende Beteiligte wegen Überschreitung der in Art. 179 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist als Streithelfer gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung nicht zugelassen worden sein sollte. Hierzu ist festzustellen, dass die Verfahrensrechte, über die ein Streithelfer gemäß den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung verfügt, deutlich eingeschränkter sind als diejenigen nach Art. 173 Abs. 3 der Verfahrensordnung. Da es sich demnach um zwei unterschiedliche Regelungen der Streithilfe handelt, ist es mit den Besonderheiten der die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Rechtsstreitigkeiten vereinbar, die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung auf den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer anzuwenden, und stellt dies keine Umgehung der in Art. 179 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist dar.

20      Dass Metar die Möglichkeit verloren hat, Streithelferin im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 173 der Verfahrensordnung zu sein, schließt deshalb nicht aus, dass sie auf der Grundlage der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung Streithelferin sein kann, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, was vorliegend der Fall ist.

21      Demnach ist dem Antrag von Metar auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, stattzugeben, da der Antrag gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung gestellt wurde und Metar ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht hat. Die Rechte der Streithelferin sind die in den Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung vorgesehenen.

 Kosten

22      Da der vorliegende Antrag auf Zulassung zur Streithilfe ein Zwischenstreit ist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Metar sp. z o.o. wird in der Rechtssache T748/18 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugelassen.

2.      Der Kanzler übermittelt Metar alle den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke.

3.      Metar wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 18. September 2019

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


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