T-715/17 – Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home)

T-715/17 – Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

11. September 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Feeling home – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑715/17

Hermann Biederlack GmbH & Co. KG mit Sitz in Greven (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Seifried,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 (Sache R 252/2017‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens Feeling home als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Mai 2016 meldete die Klägerin, die Hermann Biederlack GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Feeling home.

3        Die Eintragung wurde für zahlreiche Waren der Klassen 20, 23, 24 und 27 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.

4        Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die angemeldete Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) von der Eintragung ausgeschlossen sei.

5        In ihrem Antwortschreiben vom 6. Oktober 2016 beschränkte die Klägerin das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke auf folgende Waren der Klasse 24 des Abkommens von Nizza: „Bettdecken; Wolldecken; Kissenbezüge; Bettlaken; Bettbezüge; Babydecken, Bettüberwurfdecken, Decken zur Verwendung im Außenbereich; Reisedecken“.

6        Mit Entscheidung vom 30. November 2016 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) mit der Begründung zurück, dass das fragliche Zeichen beschreibend sei und ihm jegliche Unterscheidungskraft fehle.

7        Am 30. Januar 2017 erhob die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin. Sie beschränkte den Gegenstand der Beschwerde auf die in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2016 aufgezählten Waren (siehe oben, Rn. 5).

8        Mit Entscheidung vom 14. Juni 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass sich die streitigen Waren überwiegend an den allgemeinen Verkehr, zum Teil aber auch an Fachverkehrskreise richteten, die einen durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätten, und dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren aus einem Ausdruck bestehe, der insbesondere dem englischsprachigen Verbraucher das Gefühl gebe, sich wie zu Hause zu fühlen. Sie stelle ganz offensichtlich eine klar verständliche Werbebotschaft dar und könne daher nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinweisen. Dem streitgegenständlichen Zeichen fehle es somit an dem für die Eintragung als Unionsmarke erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Infolgedessen wurde die Eintragung des Zeichens, gestützt auf das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, abgelehnt, ohne dass die Beschwerdekammer auch das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung prüfte.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

12      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

13      Zur Stützung ihrer Klage rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Die angemeldete Marke weise eine gewisse Originalität auf und erfordere einen Interpretationsaufwand, weil das Wortzeichen, aus dem sie bestehe, nicht den Regeln der englischen Grammatik entspreche. Die englischsprachigen Verkehrskreise merkten intuitiv, dass die Präposition „at“ fehle und dass es sich daher um ein Wortspiel handeln müsse. Dies verleihe der angemeldeten Marke eine gewisse Originalität oder Prägnanz, die sie leicht merkfähig mache. Außerdem wiesen die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen Feeling home am ehesten die Bedeutung „ein zu Hause (er)fühlen“ oder „nach Hause fühlen“ zu. Die angemeldete Marke könne daher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren wahrgenommen werden.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung: „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Europäischen Union] vorliegen.“

16      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Orthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede Kategorie von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher bei bestimmten Kategorien schwieriger sein kann als bei anderen, die Unterscheidungskraft der Marken nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich angesichts ihres anpreisenden Charakters grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die anpreisende Bedeutung einer Wortmarke schließt es nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ferner vermitteln nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage, können aber gleichwohl geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T‑707/13 und T‑709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Daraus folgt, dass eine Marke, die aus einem Qualitätshinweis oder einer Aufforderung zum Kauf der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht, keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbeslogan wahrgenommen wird. Als unterscheidungskräftig muss eine solche Marke nach ständiger Rechtsprechung aber dann angesehen werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T‑301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung].

24      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

25      Zunächst hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall angesichts der betroffenen Waren sowohl aus Durchschnittsverbrauchern als auch aus Fachverkehrskreisen im Bereich der Textil- oder Möbelindustrie mit einem durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzen; dies bestreitet die Klägerin im Übrigen nicht.

26      Zudem hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da sie aus Begriffen besteht, die im Englischen eine Bedeutung haben, auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Union abzustellen ist. Auch dies wird von der Klägerin nicht gerügt.

27      Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verneint.

28      Erstens ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die das Englische beherrschen, den Ausdruck „feeling home“ ohne gedankliche Anstrengung als Ausdruck für das Gefühl verstehen werden, zu Hause zu sein oder sich wie zu Hause zu fühlen.

29      Das Argument der Klägerin, dass der Ausdruck „feeling home“ keine evidente Bedeutung habe, weil die englischsprachigen Verkehrskreise intuitiv merkten, dass zwischen den beiden Wörtern, aus denen die angemeldete Wortmarke bestehe, eine Präposition fehle, dringt nicht durch. Der bloße Umstand, dass zwischen diesen beiden – im Übrigen orthografisch korrekt wiedergegebenen – Wörtern die Präposition „at“ fehlt, wird die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall nämlich nicht daran hindern, genau dieselbe Botschaft wahrzunehmen, wie wenn die Präposition dort stünde, zumal es in der Werbe- und Marketingbranche üblich ist, Leerzeichen, bestimmte Artikel, Pronomen, Konjunktionen oder Präpositionen zwischen Begriffen auszulassen (Beschluss vom 26. Januar 2017, Topera/EUIPO [RHYTHMVIEW], T‑119/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:38, Rn. 24). Die angemeldete Marke, die aus einer bloßen Aneinanderreihung der Wörter „feeling“ (fühlen) und „home“ („Haus“ oder auch „zu Hause“) besteht, vermittelt aber eine einfache, klare und unzweideutige Botschaft, die somit von den betroffenen englischsprachigen Verbrauchern leicht als Ausdruck für das Gefühl verstanden werden wird, zu Hause zu sein oder sich wie zu Hause zu fühlen.

30      Unterstellt, es wäre grammatikalisch korrekt, den Ausdruck „feeling at home“ anstelle von „feeling home“ zu benutzen, würde sich zudem der letztgenannte Ausdruck nicht hinreichend vom üblichen Sprachgebrauch entfernen, um die von der Beschwerdekammer festgestellte einfache, klare und unzweideutige Botschaft abzuschwächen.

31      Zweitens wird die angemeldete Marke angesichts der in Rede stehenden Waren (siehe oben, Rn. 5) von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die ihnen innewohnende Fähigkeit aufgefasst, dem Verbraucher das Gefühl zu geben, zu Hause zu sein. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nicht nur dann anpreisend sein kann, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T‑620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Das durch die angemeldete Marke vermittelte Gefühl, zu Hause zu sein oder sich wie zu Hause zu fühlen, kann nämlich bei vernünftiger Betrachtung in der Vorstellung eines erheblichen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise eine anpreisende und auf eine Eigenschaft, die alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren bieten können, wenn man sich ihrer bedient oder sich einfach mit ihnen umgibt, sei es im Haus (Bettdecken, Wolldecken, Kissenbezüge, Bettlaken, Bettbezüge, Babydecken, Bettüberwurfdecken) oder außerhalb, beispielsweise auf einer Reise (Decken zur Verwendung im Außenbereich, Reisedecken), hinweisende Botschaft zum Ausdruck bringen.

33      Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine Herkunftsangabe zu ihrem Erwerbswunsch liefert, sondern eine ausschließlich werbliche Information, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich nicht damit aufhalten, den verschiedenen möglichen Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen oder es sich als Marke einzuprägen. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen auf den ersten Blick aufgrund der ihm eigenen Bedeutung als Werbeslogan und nicht als Marke wahrnehmen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die anpreisende Bedeutung einer Marke schließt es zwar nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten; hier ist das aber nicht der Fall, weil sich aus der Prüfung der angemeldeten Marke deutlich ergibt, dass sie nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess bei den betroffenen Verkehrskreisen in Gang gesetzt hätte.

35      Das Argument der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Ausdruck „feeling home“ eher andere Bedeutungen zuwiesen, etwa die oben in Rn. 13 genannten, entbehrt jeder Grundlage. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Klägerin meint, den Ausdruck „feeling home“ nuancierter oder auch anders verstehen könnten als in der von der Beschwerdekammer herangezogenen Bedeutung, ist nach der Rechtsprechung ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der VerordnungNr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet(vgl. Beschluss vom 14. März 2017, Karl Conzelmann/EUIPO [LIKE IT], T‑21/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im Ergebnis ist die angemeldete Marke somit zum einen eine bloße Werbeaussage, die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren beschreibt, und zum anderen fehlen ihr die Merkmale, die es ermöglichen würden, ihr originäre Unterscheidungskraft zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T‑104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 40).

37      Aus allen vorstehend genannten Gründen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

38      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

39      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hermann Biederlack GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. September 2018

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

V. Tomljenović


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