T-650/17 – Jinan Meide Casting/ Kommission

T-650/17 – Jinan Meide Casting/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2019:644

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

20. September 2019(*)

„Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 – Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd – Endgültiger Antidumpingzoll – Wiederaufnahme des Verfahrens nach der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 – Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10 und Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (nunmehr Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10 und Abs. 11 der Verordnung [EU] 2016/1036) – Normalwert – Gerechter Vergleich – Warentypen ohne Entsprechung – Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 (nunmehr Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2016/1036) – Feststellung der Schädigung“

In der Rechtssache T‑650/17

Jinan Meide Casting Co. Ltd mit Sitz in Jinan (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. 2017, L 166, S. 23)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019

folgendes

Urteil(1) 

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Jinan Meide Casting Co. Ltd, ist eine Gesellschaft mit Sitz in China, die gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen für den Inlandsmarkt und für den Export erzeugt.

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits in der Rechtssache T424/13

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, über den das Gericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), entschieden hat, wie sie in den Rn. 1 bis 51 dieses Urteils dargelegt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden.

3        Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien (ABl. 2012, C 44, S. 33).

4        Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

5        Was die Ausfuhren aus China anbelangt, bildete die Kommission eine Stichprobe, die drei ausführende Hersteller umfasste, auf die 88 % der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden Gesellschaften entfielen. Die Klägerin war Teil dieser Stichprobe.

6        Die Kommission lehnte es ab, diesen drei ausführenden Herstellern den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) zuzuerkennen, der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (nunmehr Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]) vorgesehen ist. Hingegen gewährte sie ihnen eine individuelle Behandlung ihrer Dumpingspanne nach Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (nunmehr Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung 2016/1036).

7        Die Kommission war der Ansicht, dass es zur Ermittlung des Normalwerts angemessen sei, Indien als Drittland mit Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 [nunmehr Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2016/1036] heranzuziehen. Ein einziger indischer Hersteller (im Folgenden: Vergleichslandhersteller) war bereit, die für die Ermittlung des Normalwerts erforderlichen Daten zu übermitteln.

8        Am 14. November 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. 2012, L 318, S. 10, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

9        Am 13. Mai 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. 2013, L 129, S. 1).

10      Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 bestimmte:

„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC‑Code 7307 19 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und in Thailand eingeführt.“

11      Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 sah hinsichtlich der Ausfuhren der Klägerin vor, dass für die beschriebene Ware der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, von 40,8 % gelte.

B.      Klage in der Rechtssache T424/13

12      Mit Klageschrift, die am 7. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage (im Folgenden: ursprüngliche Klage) auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013, soweit diese sie betraf (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 52).

13      Die ursprüngliche Klage war auf fünf Gründe gestützt (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

14      Der erste Klagegrund betraf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin sowie einen Verstoß gegen verschiedene Bestimmungen der Verordnung Nr. 1225/2009 durch die Unionsorgane, da diese es abgelehnt hätten, ihr gegenüber die zur Ermittlung des Normalwerts relevanten Informationen offenzulegen. Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes erhob die Klägerin drei Rügen. Insbesondere beanstandete sie mit ihrer ersten Rüge, dass ihr die Unionsorgane den Zugang zu den Berechnungen des Normalwerts verweigert hätten, nachdem sie die Erlaubnis des Vergleichslandherstellers erhalten hätte, von den diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

15      Der zweite Klagegrund betraf offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Organe die Anträge der Klägerin auf Berichtigung des Normalwerts wegen der Rohstoffe und der Produktivität abgelehnt hätten, und hilfsweise einen Begründungsmangel (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57). Der dritte Klagegrund betraf offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da die Organe eine ungeeignete Methode zur Ermittlung des Normalwerts der Waren ohne Entsprechung angewandt hätten (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57). Der vierte Klagegrund betraf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Kommission die Schlussfolgerungen bezüglich der MWB erst verspätet mitgeteilt habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57). Der fünfte Klagegrund betraf Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1225/2009, da sich die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf unrichtige Angaben zum Volumen der gedumpten Einfuhren aus China gegründet habe (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57).

16      Im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), wies das Gericht den vierten Klagegrund (Rn. 59 bis 89 des Urteils) sowie die im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobene zweite und dritte Rüge (Rn. 108 bis 127 des Urteils) zurück.

17      Hingegen gab das Gericht der im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge statt (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 128 bis 221). Es kam daher zu dem Schluss, dass die Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 für nichtig zu erklären war, ohne dass der zweite, der dritte und der fünfte Klagegrund der ursprünglichen Klage zu prüfen gewesen wären (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 221).

18      In Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, (T‑424/13, EU:T:2016:378), entschied das Gericht:

„Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jinan Meide Casting Co. Ltd betrifft.“

C.      Vorgeschichte des Rechtsstreits nach dem Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T424/13)

19      Am 28. Oktober 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung zum Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 (ABl. 2016, C 398, S. 57, im Folgenden: Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016).

20      Im dritten Erwägungsgrund der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 wies die Kommission darauf hin, dass nach Art. 266 AEUV der Antrag des betroffenen ausführenden Herstellers auf Offenlegung der Berechnungen des Normalwerts, denen vertrauliche Daten des Herstellers im Vergleichsland zugrunde lägen, angesichts der besonderen Umstände im Zusammenhang mit diesem ausführenden Hersteller erneut geprüft werden sollte.

21      Im vierten Erwägungsgrund der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 führte die Kommission aus, dass die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 eine Phase des Verwaltungsverfahrens betroffen habe, nämlich die Offenlegung von Informationen gegenüber dem ausführenden Hersteller. Sie war daher der Ansicht, dass sie bei der Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), die Möglichkeit habe, die Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hätten, und die Teile, die durch das Urteil nicht berührt würden, aufrechtzuerhalten, sowie dass alle Feststellungen der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten worden seien oder deren Anfechtung nicht vom Gericht geprüft oder durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden sei und die somit nicht zur Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 geführt hätten, weiterhin gültig blieben.

22      Im fünften und im sechsten Erwägungsgrund der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 erklärte die Kommission, dass sie in Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in China, die zum Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 geführt habe, mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wieder aufnehme, soweit sie den betroffenen ausführenden Hersteller betreffe; die Wiederaufnahme erfolge an dem Punkt, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten sei; diese Wiederaufnahme beschränke sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf die Klägerin.

23      Die Kommission übermittelte der Klägerin mehrere aufeinander folgende Fassungen der Berechnungen der Dumpingspanne sowie verschiedene Dokumente über diese Berechnungen und die vom Vergleichslandhersteller übermittelten Daten (Schreiben vom 23. Dezember 2016, vom 31. Januar, vom 14. Februar und vom 12. April 2017 sowie E‑Mails vom 21. April und vom 29. Mai 2017).

24      Die Klägerin übermittelte Stellungnahmen mit Schreiben vom 19. Januar und vom 2. Mai 2017.

25      Am 8. März 2017 führte die Kommission eine Anhörung der Klägerin und zweier Einführer der betroffenen Ware und am 15. März und am 25. April 2017 zwei weitere Anhörungen der Klägerin durch.

26      Am 28. Juni 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. 2017, L 166, S. 23, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

27      In den Erwägungsgründen 4 bis 6 der angefochtenen Verordnung rechtfertigte die Kommission die Modalitäten der Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), ähnlich wie in den Erwägungsgründen 4 bis 6 der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2016 (siehe oben, Rn. 20 bis 22).

28      Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runder Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC‑Code 7307191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide (TARIC‑Zusatzcode B336) eingeführt.“

29      Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung lautet:

„Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 39,2 %.“

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 25. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31      Am 22. Dezember 2017 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

32      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 20. Februar und am 3. April 2018 eingereicht worden.

33      Mit Schreiben vom 4. April 2018 sind die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und über die für sie bestehende Möglichkeit informiert worden, unter den in Art. 106 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Bedingungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. April 2018 hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

34      Am 1. Februar 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien haben dem Gericht mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2019 geantwortet.

35      Am 1. März 2019 hat das Gericht die Kommission im Rahmen einer neuen prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, ein zusätzliches Dokument vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 5. März 2019 nachgekommen.

36      Die mündliche Verhandlung hat am 7. März 2019 stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestätigt, dass sie, wie sie im Rahmen einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts angegeben hatte, auf die Geltendmachung des fünften Klagegrundes verzichte.

37      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

39      Wie in der vorstehenden Rn. 36 ausgeführt, hat die Klägerin auf die Geltendmachung des fünften Klagegrundes verzichtet. Die vorliegende Klage beruht daher nur auf vier Klagegründen. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009 aufgrund von Fehlern der Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung (nunmehr Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036) und Art. 2.4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) aufgrund einer fehlerhaften Ablehnung einiger Berichtigungsanträge der Klägerin durch die Kommission gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10 am Anfang und Buchst. a sowie Abs. 11 dieser Verordnung (nunmehr Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10 am Anfang und Buchst. a sowie Abs. 11 der Verordnung 2016/1036) aufgrund von Fehlern der Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung. Mit dem vierten Klagegrund wird zum einen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bis 3 der in Rede stehenden Verordnung (nunmehr Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2016/1036) infolge der Heranziehung unrichtiger Importdaten durch die Kommission und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung (nunmehr Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036) sowie das Fehlen einer Begründung gerügt, da die Kommission in der angefochtenen Verordnung nicht ausdrücklich Schlussfolgerungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang gezogen habe.

40      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt hat, dass es sich bei den für die Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung geltenden Rechtsvorschriften um die Verordnung Nr. 1225/2009 handele, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vom Gericht für nichtig erklärten Verordnung das materielle Recht dargestellt habe. Bei der Verordnung 2016/1036, die die Verordnung Nr. 1225/2009 mit Wirkung vom 19. Juli 2016 aufgehoben und ersetzt habe, handele es sich ohnehin um eine kodifizierte Fassung der Verordnung Nr. 1225/2009 und deren späterer Änderungen. In der Klageschrift hat die Klägerin diesen Erwägungen mit der Maßgabe zugestimmt, dass der in der angefochtenen Verordnung verwendete Ausdruck „Grundverordnung“ als Verweis auf die Verordnung Nr. 1225/2009 ausgelegt werde.

41      Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung zwar die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts und die anwendbaren Verfahrensvorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rechtsakts in Kraft sein, doch schreiben die Beachtung der Grundsätze über das intertemporale Recht sowie die Anforderungen an die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der in zeitlicher Hinsicht für den fraglichen Sachverhalt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften vor, selbst wenn diese Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses des in Rede stehenden Rechtsakts durch das Unionsorgan nicht mehr in Kraft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Folglich musste die angefochtene Verordnung im vorliegenden Fall zwar auf der Grundlage der Verordnung 2016/1036 und nach den durch diese Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften erlassen werden, doch ist die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die für den Sachverhalt, den die Antidumpinguntersuchung betraf, geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften, nämlich die durch die Verordnung Nr. 1225/2009 festgelegten Regeln, zu beurteilen. Soweit die Klagegründe ausschließlich die Anwendung dieser materiell-rechtlichen Vorschriften betreffen, ist daher im Rahmen der Prüfung dieser Klagegründe unten in den Rn. 44 bis 412 nur auf die Verordnung Nr. 1225/2009 (im Folgenden: Grundverordnung) Bezug zu nehmen.

43      Als Erstes hält es das Gericht für zweckmäßig, den dritten Klagegrund zu prüfen.

A.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10 am Anfang und Buchst. a sowie Abs. 11 der Grundverordnung aufgrund von Fehlern der Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung

44      Der dritte Klagegrund umfasst zwei Teile. Mit dem ersten wird gerügt, dass die von der Kommission zur Ermittlung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung herangezogene Methode (im Folgenden: streitige Methode) ungeeignet sei, und mit dem zweiten, dass diese Methode entgegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegele.

1.      Vorbemerkungen

45      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung zwei Methoden zur Ermittlung des Normalwerts möglich sind, wenn das Ausfuhrland ein Land ohne Marktwirtschaft ist.

46      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, geht aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung hervor, dass die Hauptmethode für die Ermittlung des Normalwerts in einem solchen Fall die Methode „des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft“ oder „des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die [Union] verkauft wird“, ist. Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, ist eine subsidiäre Methode festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts „auf jeder anderen angemessenen Grundlage [erfolgt], einschließlich des für die gleichartige Ware in der [Union] tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird“ (Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24).

47      Nach Auffassung des Gerichtshofs wird mit dem Vorrang, der der in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, bezweckt, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss. Folglich kann von der Anwendung dieser Hauptmethode nur dann abgesehen werden, wenn es nicht möglich ist, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 25 und 26).

48      Zum anderen kann sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Berichtigung bezweckt, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen, so dass, wenn die Berichtigung nicht sachgerecht vorgenommen worden ist, dies im Umkehrschluss bedeutet, dass sie zwischen diesen beiden Werten eine Asymmetrie geschaffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Insbesondere sieht Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede der materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen wird und dass der Betrag der Berichtigung einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds entspricht. Hingegen bestimmt diese Vorschrift nicht, wie vorzugehen ist, um zu einer solchen vertretbaren Schätzung zu gelangen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht verlangt, dass, um die Symmetrie zwischen Normalwert der gleichartigen Ware und Ausfuhrpreis der betreffenden Ware wiederherzustellen, der so geschätzte Betrag der Berichtigung genau einen solchen Marktwert widerspiegelt, sondern nur, dass er eine vertretbare Schätzung darstellt.

50      Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission innerhalb der zum einen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und zum anderen von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung gezogenen Grenzen über ein weites Ermessen, sowohl bei der Bestimmung des Normalwerts einer Ware als auch bei der Würdigung der Tatsachen, anhand deren sich einschätzen lässt, ob der vorgenommene Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis gerecht ist, wobei die vagen Begriffe der angemessenen Ermittlung und der Gerechtigkeit, die die Kommission im Rahmen dieser Bestimmungen anzuwenden hat, von ihr in jedem Einzelfall entsprechend dem maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext konkretisiert werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202, Rn. 19, und vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Allerdings muss sich die Kommission, um diese Beurteilungen vorzunehmen, auf Werte und Parameter stützen, von denen sichergestellt werden kann, dass sie normalerweise das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte und insbesondere eines echten Wettbewerbs sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 66 bis 68).

52      Außerdem müssen die verwendeten Methoden im Einklang mit dem Endziel der Berechnung der Dumpingspanne stehen, das, wie sich aus Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ergibt, darin besteht, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 54).

53      Allgemein ist es Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission bei der Wahl der Methoden zur Ermittlung des Normalwerts und zur Sicherstellung eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen nicht bei der Ermittlung der Geeignetheit dieser Wahl wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und ob der gesamte Akteninhalt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 22).

2.      Zum ersten Teil: Heranziehung einer ungeeigneten Methode zur Ermittlung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung durch die Kommission

54      Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Methode auf der unrichtigen Annahme gründe, dass sich der Marktwert der materiellen Unterschiede in den Ausfuhrpreisen widerspiegele, während nach den Schlussfolgerungen der Kommission selbst diese Ausfuhrpreise zumindest teilweise das Dumping widerspiegelten. Außerdem beruhe diese Methode auf der unrichtigen Annahme, dass die Preise der Ausfuhren der Warentypen ohne Entsprechung eine Dumpinghöhe widerspiegelten, die derjenigen entspreche, die für die Warentypen festgestellt worden sei, für die ein direkt vergleichbarer Warentyp (im Folgenden: direkt vergleichbare Warentypen) existiert habe. Diese Annahme sei wirklichkeitsfremd und nicht belegbar. Die Kommission habe daher gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10 am Anfang und Buchst. a der Grundverordnung verstoßen. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es eine große Zahl alternativer Methoden gebe, die die Kommission im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen hätte heranziehen können.

55      Die Kommission erwidert, dass der durchschnittliche Normalwert durch den Marktwert der materiellen Unterschiede nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung berichtigt worden sei. Angesichts der Definition des Marktwerts des International Valuation Standard Council (Internationales Komitee der Bewertungsstandards, IVSC) sei davon auszugehen, dass der Marktwert sich in den Ausfuhrpreisen widerspiegele. Es sei nämlich anzunehmen, dass der erste unabhängige Abnehmer den Marktwert zahle und dass der Ausfuhrpreis der Preis sei, der auf dem Unionsmarkt gezahlt werde. Außerdem habe ihre Methode es gestattet, die Auswirkungen der Warentypen mit hoher Dumpingspanne zu reduzieren, und folglich sei die globale Dumpingspanne zugunsten der Klägerin gesenkt worden. Im Rahmen der schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission betont, dass die streitige Methode auf Ersuchen der Klägerin und im Hinblick auf die Unmöglichkeit, eine individuelle Ermittlung der Unterschiede der materiellen Eigenschaften für jeden einzelnen Warentyp vorzunehmen, angewandt worden sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Rechtmäßigkeit dieser Methode im Hinblick auf Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und nicht im Hinblick auf ihren Art. 2 Abs. 7 Buchst. a oder ihren Art. 2 Abs. 11 zu prüfen sei, die verschiedene Phasen der Ermittlung der Dumpingspanne beträfen.

56      Vor der Prüfung des Vorbringens der Klägerin ist es erforderlich, auf den Inhalt der streitigen Methode sowie auf den von der Anwendung dieser Methode betroffenen Anteil der Ausfuhrmengen der Klägerin einzugehen.

57      Die Dumpingspanne der Klägerin wurde von der Kommission dem 68. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zufolge ursprünglich auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes direkt vergleichbaren Warentyps der gleichartigen Ware und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware berechnet. Sie hatte in diese Berechnung daher die Geschäfte, die Warentypen ohne Entsprechung betrafen, nicht einbezogen. In der Folge ging sie auf das Ersuchen der Klägerin ein, im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne diese Geschäfte zu berücksichtigen, die nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift 44 % der Gesamtmenge ihrer Ausfuhren in die Union ausmachten. So wird im 18. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 darauf hingewiesen, dass für die Warentypen, die nicht direkt vergleichbar sind, der Normalwert auf dem arithmetischen durchschnittlichen Normalwert der direkt vergleichbaren Warentypen basiert wurde; dabei wurden nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung Berichtigungen anhand des Marktwerts der Unterschiede der materiellen Eigenschaften vorgenommen.

58      Nach den Angaben in Rn. 2.2.3 des Anhangs zum Informationsschreiben der Kommission vom 23. Dezember 2016 („Berechnung der Dumpingspanne von Jinan Meide Casting CO., Ltd ‚JMCC‘“, im Folgenden: Dokument vom 23. Dezember 2016), setzte die Kommission die streitige Methode wie folgt um.

59      Die Kommission ermittelte, dass der lineare Durchschnitt des Ausfuhrpreises der gesamten direkt vergleichbaren Warentypen 16 chinesische Yuan (CNY)/kg (ungefähr 2,12 Euro/kg) betrug. Als linearer Durchschnitt des Normalwerts für die entsprechenden Warentypen gleichartiger Ware wurden 20,91 CNY/kg (ungefähr 2,77 Euro/kg) ermittelt. Sodann berechnete die Kommission zur Ermittlung einer Berichtigung für materielle Unterschiede zwischen den direkt vergleichbaren Warentypen und den Warentypen ohne Entsprechung das Verhältnis zwischen dem Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe jedes Warentyps ohne Entsprechung und dem linearen Durchschnitt des Ausfuhrpreises der direkt vergleichbaren Warentypen. Sie wandte sodann diese Verhältnisse in Form von Prozentsätzen auf den linearen Durchschnitt des Normalwerts an und erhielt so den Normalwert jedes Warentyps ohne Entsprechung, berichtigt für materielle Unterschiede.

60      Zum Beispiel betrug der durchschnittliche Stückpreis bei der Ausfuhr des Warentyps ohne Entsprechung mit der Warenkontrollnummer 0002FF00BN 11,83 CNY/kg (ungefähr 1,57 Euro/kg), was 73,92 % des linearen Durchschnitts des Ausfuhrpreises der direkt vergleichbaren Warentypen entspricht. Die Kommission wandte dieses Verhältnis von 73,92 % auf den linearen Durchschnitt des Normalwerts dieser Warentypen an und erlangte so für den in Rede stehenden Warentyp ohne Entsprechung den Normalwert, berichtigt für materielle Unterschiede, von 15,46 CNY/kg (ungefähr 2,05 Euro/kg).

61      Die Klägerin bestritt die Gültigkeit dieser Methode im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 voranging, sowie vor dem Gericht im Rahmen des dritten Klagegrundes ihrer ursprünglichen Klage (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 57 und 123). Wie allerdings oben in Rn. 17 ausgeführt, gab das Gericht der im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen ersten Rüge betreffend die Weigerung der Kommission, die Berechnungen des Normalwerts offenzulegen, statt, ohne den zweiten, den dritten und den fünften Klagegrund zu prüfen. Obwohl die Klägerin im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens ihre Anmerkungen wiederholte, prüfte die Kommission diese Frage nicht erneut, so dass sie eine Neuberechnung der Dumpingspanne der Klägerin vornahm, indem sie erneut die streitige Methode anwandte.

62      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 2.2.3 des Dokuments vom 23. Dezember 2016 ableiten lässt und wie die Parteien im Rahmen einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts bestätigt haben, für die Berechnung des Normalwerts und der Dumpingspanne zusätzlich zu den direkt vergleichbaren Warentypen und den Warentypen ohne Entsprechung eine dritte Kategorie von Warentypen ermittelte, nämlich die „fast vergleichbaren“ Warentypen.

63      Zur Kategorie der „fast vergleichbaren“ Warentypen ergibt sich aus den Angaben in Rn. 2.2.3 des Dokuments vom 23. Dezember 2016, dass sie von der Klägerin verkaufte Warentypen umfasst, die sich von den direkt vergleichbaren nur dadurch unterscheiden, dass ihre Oberfläche nicht verzinkt ist. Der Normalwert der Warentypen dieser Kategorie wurde auf der Grundlage des Normalwerts des vergleichbaren verzinkten Typs der gleichartigen Ware berichtigt. Wenn es sich um einen Warentyp mit schwarzer Oberfläche (B) handelte, wurde der Normalwert auf 80 % des Normalwerts des vergleichbaren verzinkten Typs der gleichartigen Ware festgesetzt. Für die anderen Oberflächen (A, E und M) wurde derselbe Normalwert des verzinkten Typs der gleichartigen Ware in seiner Gesamtheit verwendet.

64      Nach den Angaben der Parteien in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts stellt sich die Aufteilung der 1 528 zur Ausfuhr verkauften Warentypen zwischen den drei in der vorstehenden Rn. 62 angeführten Kategorien wie folgt dar.

65      Erstens wurden 202 Warentypen, die 55 % der Gesamtmenge der Ausfuhren der Klägerin darstellten, als direkt vergleichbare Warentypen angesehen. Für diese Warentypen wurde die Dumpingspanne daher ermittelt, indem nach den Angaben in den Erwägungsgründen 17 und 19 der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 der Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe des Vergleichslandherstellers, die im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, oder auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes berechnet wurde. Zweitens wurden 343 Warentypen, die 17 % dieser Gesamtmenge darstellten, als „fast vergleichbare“ Warentypen angesehen, für die die Dumpingspanne ermittelt wurde, indem der Normalwert auf der Grundlage der oben in Rn. 63 beschriebenen Methodik berichtigt wurde. Drittens wurden die übrigen Warentypen, nämlich 983 Warentypen, die 28 % dieser Gesamtmenge darstellten, als zur Kategorie der Warentypen ohne Entsprechung gehörend angesehen, für die der Normalwert nach der streitigen Methode berechnet und berichtigt wurde.

66      Nach alledem wurde die streitige Methode im Hinblick auf die Ermittlung der Dumpingspanne eines Teils der Ausfuhren der Klägerin, der zwischen einem Viertel und einem Drittel der Gesamtmenge ihrer Ausfuhren darstellte, also eines nicht unerheblichen Teils dieser Menge, angewandt. Die Heranziehung dieser Methode kann daher wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung der für die Gesamtheit dieser Ausfuhren ermittelten Dumpingspanne haben.

67      Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die streitige Methode auf einer Annahme beruhe, nämlich dass die Ausfuhrpreise der Klägerin den Marktwert der Unterschiede der materiellen Eigenschaften widerspiegeln, was der Schlussfolgerung der Kommission widerspreche, wonach diese Ausfuhrpreise zumindest teilweise gedumpt seien.

68      Es ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Angaben in den vorstehenden Rn. 57 bis 59 die streitige Methode als zweistufige Methode beschrieben werden kann, nämlich zum einen die Ermittlung des Normalwerts nach der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Hauptmethode (siehe oben, Rn. 46 und 47) und zum anderen die Anwendung einer Berichtigung wegen der materiellen Unterschiede unter den Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. a dieser Verordnung. Zusammenfassend ist die Kommission, wie sich aus diesen Angaben ergibt, davon ausgegangen, dass die Unterschiede zwischen den von der Klägerin berechneten Ausfuhrpreisen für die Warentypen ohne Entsprechung und diesen Preisen für die direkt vergleichbaren Warentypen eine vertretbare Schätzung des Wertes der materiellen Unterschiede zwischen diesen Warentypen für die Zwecke der Durchführung einer Berichtigung des Normalwerts darstellten.

69      Die Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit der ersten Stufe dieser Methode, nämlich die Bezugnahme auf den durchschnittlichen Stückpreis der gleichartigen Ware auf dem indischen Markt für die Ermittlung des Normalwerts, als solche nicht in Frage, sondern nur die Rechtmäßigkeit der zweiten Stufe, nämlich die Verwendung des Verhältnisses zwischen dem Preis jedes Warentyps ohne Entsprechung und dem durchschnittlichen Stückpreis bei der Ausfuhr der direkt vergleichbaren Warentypen zur Ermittlung des Betrags der Berichtigung des Normalwerts für die Zwecke eines gerechten Vergleichs im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung.

70      Es ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf einer zutreffenden Prämisse beruht. Ein Preis, der gedumpt sein könnte, kann nämlich nicht die Grundlage einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts der Unterschiede der materiellen Eigenschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung darstellen, da ein solcher Preis möglicherweise nicht das Ergebnis der normalerweise auf den Markt einwirkenden Kräfte ist.

71      Daher erscheint es paradox, dass die Kommission den Normalwert eines bestimmten vergleichbaren Warentyps mittels eines möglicherweise gedumpten Wertes berichtigt, obwohl sie versucht, diesen Normalwert auf der Grundlage seines Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln, mit dem Ziel, einen Preis zu bestimmen, der unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlandes möglichst vergleichbar sind.

72      Definitionsgemäß kann die Kommission nämlich nicht vermuten, dass ein solcher Wert, der möglicherweise gedumpt ist, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet wurde. Daher kann die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens nicht ausschließen, dass dieser Wert das Ergebnis einer künstlichen Unterbewertung ist, die zu einem niedrigeren Betrag führt als demjenigen, auf den dieser Wert festgelegt worden wäre, wenn er nur das Ergebnis der frei auf den Markt einwirkenden Kräfte gewesen wäre.

73      Außerdem ist festzustellen, dass es keine kohärente Vorgehensweise darstellt, für die Zwecke eines gerechten Vergleichs eine Berichtigung des Normalwerts zu verwenden, die einem auf der Grundlage der Ausfuhrpreise bestimmten Betrag entspricht, deren Unterbewertung durch das Dumping die Kommission gerade prüfen will.

74      Insoweit hat sich die Berechnung des Normalwerts eines bestimmten Warentyps, um die Dumpingspanne angemessen und objektiv ermitteln zu können, grundsätzlich auf Daten zu gründen, die von den Ausfuhrpreisen, deren Unterbewertung die Kommission gerade durch die Ermittlung dieses Normalwerts beurteilen will, unabhängig sind.

75      Der Normalwert stellt nämlich den Referenzwert dar, mit dem der möglicherweise gedumpte Ausfuhrpreis verglichen wird. Dieser Vergleich wird verzerrt, wenn in die Berechnung eines solchen Referenzwerts ein Bestandteil des zu vergleichenden Ausfuhrpreises aufgenommen wird.

76      Zwar durfte die Kommission im vorliegenden Fall eine Berichtigung des Normalwerts vornehmen, da dieser auf der Grundlage des durchschnittlichen Stückwerts der direkt vergleichbaren Warentypen auf dem indischen Markt ermittelt worden war. Wie die Kommission jedoch im Rahmen einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts dargelegt hat, war die einheitliche Anwendung dieses durchschnittlichen Stückwerts für die Ermittlung des Normalwerts der gesamten Warentypen ohne Entsprechung im vorliegenden Fall nicht angemessen, da sie festgestellt hatte, dass die Unterschiede der durchschnittlichen Ausfuhrpreise der verschiedenen Warentypen ohne Entsprechung beträchtlich gewesen seien, diese Preise nämlich von weniger als 10 CNY/kg (ungefähr 1,32 Euro/kg) bis zu mehr als 100 CNY/kg (ungefähr 13,2 Euro/kg) betragen hätten. Daher hätte es eine solche einheitliche Anwendung des durchschnittlichen Stückwerts bei fehlender Berichtigung nicht erlaubt, die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis jedes Warentyps ohne Entsprechung sicherzustellen.

77      Die Kommission hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Verwendung eines Bestandteils der Ausfuhrpreise der Warentypen ohne Entsprechung zur Berichtigung des Normalwerts, mit dem diese Preise verglichen werden, geeignet war, die Symmetrie zwischen diesen Preisen und diesem Normalwert gemäß dem Ziel von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung wiederherzustellen. Insbesondere gab es keinen Hinweis darauf, dass das Verhältnis zwischen dem Ausfuhrpreis jedes Warentyps ohne Entsprechung und dem durchschnittlichen Stückpreis bei der Ausfuhr der direkt vergleichbaren Warentypen den Wert der materiellen Unterschiede zwischen dieser letzteren Kategorie von Warentyp und dem in Rede stehenden Warentyp ohne Entsprechung korrekt widerspiegelt.

78      Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen der Unterschied zwischen dem Ausfuhrpreis bestimmter spezifischer Warentypen ohne Entsprechung und den Ausfuhrpreisen der direkt vergleichbaren Warentypen dem Marktwert der materiellen Besonderheiten entspricht, die die in Rede stehenden Warentypen ohne Entsprechung aufweisen. Außerdem verlangt Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung nicht, dass die Berichtigung genau diesen Wert widerspiegelt, sondern nur, dass sie eine vertretbare Schätzung davon darstellt.

79      Allerdings beruht die streitige Methode im vorliegenden Fall auf der Vermutung, dass dieser Preisunterschied für sämtliche Warentypen ohne Entsprechung dem Marktwert der materiellen Unterschiede entspricht.

80      Wie die Klägerin geltend gemacht hat, ohne dass die Kommission ihr in diesem Punkt widersprochen hätte, impliziert diese Vermutung jedoch zwangsläufig, dass von der Annahme ausgegangen wird, dass die Ausfuhren aller dieser Warentypen von einem Dumping in einer Höhe betroffen sind, die derjenigen entspricht, die für die direkt vergleichbaren Warentypen festgestellt wurde.

81      Die Vermutung, dass der Preisunterschied zwischen den beiden in Rede stehenden Kategorien von Warentypen dem Marktwert der Unterschiede der materiellen Eigenschaften entspricht, läuft nämlich auf die Annahme hinaus, dass, wenn es diese Unterschiede der materiellen Eigenschaften nicht gäbe, die Warentypen ohne Entsprechung zum selben Preis wie die direkt vergleichbaren Warentypen zur Ausfuhr verkauft würden.

82      Eine solche Vermutung impliziert daher definitionsgemäß, dass die Dumpingspanne, die die Preise dieser beiden Kategorien von Warentypen beeinflussen kann, gleich hoch ist. Andernfalls könnten sich nämlich die bestehenden Preisunterschiede zwischen den beiden in Rede stehenden Kategorien von Warentypen zumindest teilweise aus den unterschiedlichen Dumpingspannen ergeben und es könnte daher nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden, dass sie nur die Unterschiede der materiellen Eigenschaften widerspiegeln.

83      Allerdings kann, wie die Klägerin zu Recht im Rahmen des zweiten Arguments des vorliegenden Teils geltend macht, die Annahme von gleichwertigen Dumpingspannen für die zwei in Rede stehenden Kategorien von Warentypen weder als angemessen noch als nachprüfbar angesehen werden.

84      Zum einen ist diese Annahme nämlich mit der Heranziehung der Berechnung der Dumpingspanne nach Warentyp schwer vereinbar, die im Gegenteil davon ausgeht, dass diese Dumpingspanne je nach betrachtetem Warentyp unterschiedlich sein kann und dass diese Berechnung durchgeführt werden muss, um nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die Dumpingpraktiken in vollem Umfang korrekt widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 54).

85      Zum anderen gestattet es die Tabelle zu den genauen Berechnungen der Dumpingspanne der Klägerin für jeden einzelnen Warentyp im Anhang des Dokuments, das die Kommission der Klägerin am 29. Mai 2017 übermittelt hat und das dem Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme übermittelt worden ist (im Folgenden: Tabelle vom 29. Mai 2017), nicht, diese Annahme zu untermauern.

86      Diese Tabelle zeigt nämlich, dass betreffend die direkt vergleichbaren oder „fast vergleichbaren“ Warentypen eine besonders große Schwankungsbreite bei den Dumpingspannen besteht, die zwischen negativen Werten unter -50 % und positiven Werten nahe 500 % liegt. Die Kommission hat jedoch nichts vorgetragen, das die Annahme stützen könnte, dass es sich für die Warentypen ohne Entsprechung anders verhielte.

87      Im Übrigen ist mit der Klägerin festzustellen, dass, wie die Beschreibung der streitigen Methode in Rn. 2.2.3 des Dokuments vom 23. Dezember 2016 veranschaulicht (siehe oben, Rn. 59) und wie das vereinfachte Beispiel dieser Methode in der Klageschrift bestätigt, die Anwendung dieser Methode grundsätzlich zu einem identischen Satz für die durchschnittliche Dumpingspanne der direkt vergleichbaren Warentypen und die durchschnittliche Dumpingspanne jedes der Warentypen ohne Entsprechung führen müsste.

88      Wird nämlich, wie die Klägerin dargelegt hat, von der Annahme ausgegangen, dass zum einen der durchschnittliche Normalwert 13 und der durchschnittliche Ausfuhrpreis der direkt vergleichbaren Warentypen 10 beträgt und zum anderen der Ausfuhrpreis eines bestimmten Warentyps ohne Entsprechung 7 beträgt, führt die Anwendung der Methode der Kommission dazu, das Verhältnis zwischen diesem Preis von 7 und dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis von 10, d. h. einen Satz von 70 %, auf den durchschnittlichen Normalwert von 13 anzuwenden, um den Normalwert – nach Berichtigung – des in Rede stehenden Warentyps ohne Entsprechung zu erhalten, nämlich 9,1. Wie jedoch die Klägerin ausführt, führt diese Berechnung in der vereinfachten Form in der Klageschrift, die von der Kommission nicht in Frage gestellt worden ist, zu einer Dumpingspanne für den Warentyp ohne Entsprechung, der mit der durchschnittlichen Dumpingspanne der direkt vergleichbaren Warentypen identisch ist, nämlich im fiktiven Beispiel der Klägerin 30 %.

89      Das Beispiel der Kommission in Rn. 2.2.3 des Dokuments vom 23. Dezember 2016, das sich auf die tatsächlich für die Ermittlung des berichtigten Normalwerts der Waren ohne Entsprechung verwendeten Zahlen gründet, führt zu einem entsprechenden Ergebnis.

90      Wie nämlich oben in Rn. 59 dargelegt, ermittelte die Kommission einen durchschnittlichen Stückpreis der betreffenden Ware bei der Ausfuhr von 16 CNY pro Kilo und einen durchschnittlichen Stückpreis der gleichartigen Ware auf dem indischen Markt von 20,91 CNY pro Kilo. Würde die durchschnittliche Dumpingspanne der direkt vergleichbaren Warentypen nur auf der Grundlage des Vergleichs zwischen diesen beiden Preisen berechnet, betrüge sie 30,7 %.

91      Wie die Kommission angibt, führt die Anwendung der streitigen Methode für die Ermittlung des berichtigten Normalwerts des Warentyps ohne Entsprechung mit der Warenkontrollnummer 0002FF00BN, dessen durchschnittlicher Stückpreis bei der Ausfuhr 11,83 CNY betrug, zu einem Betrag von 15,46 CNY. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Berechnung für den in Rede stehenden Warentyp ohne Entsprechung zu einer Dumpingspanne zum Satz von 30,7 % führte, d. h. zu demselben Satz wie dem der oben in Rn. 90 genannten durchschnittlichen Dumpingspanne.

92      Es trifft zwar zu, dass, wie sich aus einer schriftlichen Antwort der Kommission auf eine Frage des Gerichts ergibt, die Berechnung der Dumpingspanne für jeden Warentyp sowie für die betreffende Ware insgesamt komplexer ist als in den oben genannten Beispielen und zusätzliche Rechenoperationen umfasst.

93      Wie die Kommission nämlich darlegt, wird für jeden Warentyp der Unterschied zwischen dem Ausfuhrverkaufspreis und dem Normalwert mit der Ausfuhrmenge multipliziert, um den Gesamtbetrag des Dumpings zu erhalten. Dieser Dumpingbetrag wird sodann auf den Gesamtbetrag der Ausfuhren bezogen, um die Dumpingspanne für den in Rede stehenden Warentyp zu erhalten, die als Prozentsatz des CIF‑Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt wird. Wie die Tabelle vom 29. Mai 2017 zeigt, werden dieselben Operationen für die Ermittlung der Dumpingspanne für die betroffene Ware insgesamt nach Addition der Dumpingbeträge jedes Warentyps vorgenommen.

94      Wie die Klägerin in der Klageschrift erläutert hat, ist im Übrigen in der Praxis für einen bestimmten Warentyp der Ausfuhrpreis, der im Rahmen des gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und diesem Preis verwendet wird, sein Preis ab Werk, während der Ausfuhrpreis, auf den der Dumpingbetrag für die Ermittlung der Dumpingspanne dieses Warentyps bezogen wird, ein CIF‑Preis ist, d. h. alle Kosten für die Beförderung bis zur Grenze der Union umfasst.

95      Allerdings zeigt die Tabelle vom 29. Mai 2017, dass diese Unterschiede zwischen den vereinfachten Beispielen der Klägerin und der Kommission und den Berechnungen der Dumpingspanne durch Letztere in der Praxis das Ergebnis der streitigen Methodik nicht wesentlich verändert haben. Aus dieser Tabelle ergibt sich nämlich, dass die Dumpingspannen, die für die 983 Warentypen ohne Entsprechung berechnet wurden, in einem Wertbereich zwischen 24 % und 28 % liegen. Die kleine Schwankungsbreite dieser Dumpingspannen ist jedoch nicht mit der für die Dumpingspannen der direkt vergleichbaren oder „fast vergleichbaren“ Warentypen festgestellten zu vergleichen, die wie oben in Rn. 86 ausgeführt, zwischen negativen Werten unter -50 % und positiven Werten nahe 500 % liegt.

96      Nach alledem hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie mit der streitigen Methode eine vertretbare Schätzung des Marktwerts der Unterschiede der materiellen Eigenschaften zwischen den Warentypen ohne Entsprechung und den direkt vergleichbaren Warentypen vorgenommen hat. Sie hat daher nicht den Nachweis erbracht, dass die Anwendung dieser Methode zu einem gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen geführt hat. Außerdem hat sie nicht nachgewiesen, dass die Berichtigung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung, die sie so vorgenommen hat, die angemessene Ermittlung dieses Normalwerts wahrte, d. h. eine Ermittlung, die sich auf Werte und Parameter stützt, von denen angenommen werden kann, dass sie normalerweise das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind. Die Anwendung der unrichtigen streitigen Methode steht daher weder mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. a noch mit Art. 2 Abs. 10 am Anfang und Buchst. a der Grundverordnung im Einklang.

97      Zwar kann ein Fehler, der den Überlegungen des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts oder der von ihm verwendeten Methode anhaftet, nicht ausreichen, um die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts zu rechtfertigen, wenn dieser Fehler unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, EU:T:2008:262, Rn. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T‑427/08, EU:T:2010:517, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

99      Zum einen kann nämlich, wie sich aus der vorstehenden Rn. 66 ergibt, in Anbetracht des nicht unerheblichen Teils der Menge der Ausfuhren der Klägerin, der von der Anwendung der streitigen Methode betroffen war, nicht ausgeschlossen werden, dass diese wesentliche Auswirkungen auf den in Nr. 1 des Tenors der angefochtenen Verordnung festgestellten Satz der Dumpingspanne der Klägerin gehabt hat.

100    Zum anderen kann die Frage, ob die Schätzung des Wertes der materiellen Unterschiede zwischen den Warentypen ohne Entsprechung und den direkt vergleichbaren Warentypen vertretbar war und ob der Vergleich, zu dem die Berichtigung, die sich auf diese Schätzung gründet, geführt hat, gerecht war, nicht anhand des Vorliegens oder Nichtvorliegens geeigneterer alternativer Methoden beurteilt werden.

101    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass sich zwar aus Art. 2 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 11 der Grundverordnung ergibt, dass die Berechnung der Dumpingspanne auf einen „gerechten Vergleich“ gestützt werden muss, jedoch erscheint der Begriff „gerechterer Vergleich“ nirgends in diesen Vorschriften. Wenn eine Methode nicht als eine Maßnahme zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs angesehen werden kann, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Anwendung einer anderen Methode zur Berechnung des Normalwerts keinen „gerechteren Vergleich“ gewährleistet hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 71). Diese Erwägungen sind entsprechend auf den Begriff der vertretbaren Schätzung in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung anwendbar.

102    Im vorliegenden Fall hat die Kommission auf die Aufforderung des Gerichts im Rahmen einer Frage zur schriftlichen Beantwortung, anzugeben, ob sie andere Methoden als die streitige Methode hinsichtlich der Warentypen ohne Entsprechung in Betracht gezogen habe, angegeben, dass sie die letztgenannte Methode gewählt habe, nachdem sie drei Möglichkeiten ausgeschlossen habe. Erstens schloss die Kommission im Hinblick auf die sehr große Zahl von Warentypen, die die Klägerin ausführte (ungefähr 1 500), insbesondere Warentypen ohne Entsprechung (fast 1 000), eine individuelle Ermittlung des Normalwerts jedes Warentyps ohne Entsprechung aus. Zweitens hielt es die Kommission aus denselben Gründen auch für unmöglich, Waren mit großen Ähnlichkeiten zu bestimmen. Drittens schloss die Kommission, wie in der vorstehenden Rn. 76 dargelegt, ebenso die Möglichkeit aus, einen einheitlichen Normalwert für sämtliche Warentypen ohne Entsprechung anzuwenden, und zwar aufgrund der großen Unterschiede der Ausfuhrpreise dieser verschiedenen Warentypen.

103    Außerdem vertrat die Kommission im Rahmen derselben schriftlichen Antwort und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass es nicht angebracht sei, in Betracht zu ziehen, sich auf die Preise der Warentypen zu stützen, die der Vergleichslandhersteller auf dem indischen Markt vertreibe, aber nicht selbst herstelle. Sie habe nämlich keine Information zu den Preisen dieser Warentypen und es sei möglich, dass diese aus China eingeführten Warentypen gedumpt seien und dass ihre Verwendung im vorliegenden Fall im Wesentlichen darauf hinauslaufe, chinesische Ausfuhren in die Union und chinesische Ausfuhren nach Indien zu vergleichen. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung gestatte es ihr nicht, für einen Teil der betroffenen Warentypen die in diesen Bestimmungen vorgesehene Hauptmethode der Ermittlung des Normalwerts und für den anderen Teil die subsidiäre Methode anzuwenden. Es sei daher nicht möglich gewesen, für die Warentypen ohne Entsprechung die Preise der Unionshersteller heranzuziehen. Für den Fall, dass sie diese Preise hätte heranziehen können, wäre es für sie jedenfalls erforderlich gewesen, Berichtigungen aufgrund der großen Zahl von Warentypen, die die Klägerin zur Ausfuhr verkaufe, vorzunehmen.

104    Allerdings ist festzustellen, dass sich, selbst in dem Fall, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt wäre, dass alle diese alternativen Methoden entweder ungeeignet oder unmöglich umzusetzen gewesen wären oder den Rückgriff auf Berichtigungen, wie die aufgrund der streitigen Methode angewandten, nicht zwangsläufig vermieden hätten, aus der vorstehenden Rn. 96 ergibt, dass die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Anwendung der streitigen Methode es ermöglichte, zu einem gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen zu gelangen, und dass sie die Angemessenheit der Ermittlung dieses Normalwerts wahrte.

105    Jedenfalls hat die Kommission nicht das Fehlen jeder möglichen Alternativmethode nachgewiesen.

106    Insoweit können zum einen, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Unionsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Hersteller des Vergleichslandes einen bestimmten Warentyp weder herstellt noch verkauft, sich entweder dazu entschließen, diesen Warentyp aus der Definition der „betreffenden Ware“ auszunehmen, oder den Normalwert für diesen Typ so zu ermitteln, dass sie die Geschäfte bezüglich der Ausfuhr dieses Warentyps im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 70).

107    Zum anderen ist unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall aufgrund der großen Zahl von Warentypen ohne Entsprechung die Anwendung der einen oder der anderen dieser Lösungen schwierig gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass die Kommission, die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden ist, sich hierzu zu äußern, nicht nachgewiesen hat, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, methodologische Entscheidungen zu treffen, die mit den anwendbaren Bestimmungen vereinbar sind, wenn sie in einem früheren Stadium der Antidumpinguntersuchung die Fragen der Berechnung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung und der etwaigen erforderlichen Berichtigungen geprüft hätte.

108    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 57 dargelegt, in der vorläufigen Verordnung ursprünglich die Warentypen ohne Entsprechung aus der Berechnung des Normalwerts ausgeschlossen hatte, und die Organe haben, erst nachdem sie Kenntnis von der Stellungnahme der Klägerin dazu erlangt hatten, im Rahmen der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 entschieden, diese Warentypen im Rahmen dieser Berechnung zu berücksichtigen.

109    Die Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung belegen jedoch nicht, dass sie nicht vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung andere Methoden in Betracht hätte ziehen können, um die Warentypen ohne Entsprechung bei der Berechnung der Dumpingspanne zu berücksichtigen, da sie in diesem Stadium in der Lage war, im Hinblick auf den Vergleich der Daten des Vergleichslandherstellers und der Daten der Klägerin zu erkennen, dass dieser Vergleichslandhersteller nur eine beschränkte Zahl der Warentypen erzeugte, die die Klägerin zur Ausfuhr verkaufte.

110    Insbesondere hat die Kommission nicht Konkretes vorgetragen, aufgrund dessen die Möglichkeit hätte ausgeschlossen werden können, für die Vornahme einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts der materiellen Unterschiede für die erforderlichen Berichtigungen des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung die Daten zu verwenden, über die sie damals zu den Preisen der Unionshersteller verfügte (vgl. 109. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

111    Zwar sprach, wie die Kommission im Hinblick auf die oben in den Rn. 46 und 47 angeführte Rechtsprechung dargelegt hat, der Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung dagegen, dass sie für die Ermittlung des Normalwerts eines Teils der betroffenen Warentypen die in diesen Bestimmungen vorgesehene Hauptmethode und gleichzeitig für den anderen Teil die subsidiäre Methode verwendete, die u. a. die Möglichkeit umfasst, die Preise in der Union heranzuziehen. Ebenso macht die Kommission zu Recht geltend, dass sie den Rückgriff auf die Hauptmethode nur habe ausschließen können, wenn diese nicht habe angewandt werden können.

112    Jedoch widerspricht es nicht dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung, dass, sobald in Anwendung der von diesen Bestimmungen vorgesehenen Hauptmethode der Normalwert ermittelt wurde, im Rahmen von Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung eine Berichtigung dieses Normalwerts vorgenommen wird, indem andere Preise als die Inlandspreise des Vergleichslandes oder die Preise bei Ausfuhr aus Letzterem herangezogen werden, sofern sie das Ergebnis der normalerweise auf den Markt einwirkenden Kräfte, insbesondere des Wettbewerbsdrucks, sind.

113    Aus denselben Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht ausgeschlossen hat, dass „de[r] für die gleichartige Ware in der [Union] tatsächlich gezahlte[] oder zu zahlende[] Preis[], der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird“, unter bestimmten Bedingungen als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts dienen kann. Es scheint daher erst recht nicht ausgeschlossen, dass, in Ermangelung anderer verfügbarer Daten, für die Zwecke des gerechten Vergleichs eine vertretbare Schätzung des Marktwerts der materiellen Unterschiede in der Differenz zwischen dem Preis des in Rede stehenden Warentyps ohne Entsprechung und dem Durchschnittspreis des direkt vergleichbaren Warentyps bei einem oder mehreren Unionsherstellern bestehen könnte.

114    Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes begründet ist und zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen kann.

115    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

116    Erstens ist die Kommission nämlich entgegen ihrem Vorbringen nicht nach den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung vorgegangen, indem sie den Marktwert der materiellen Unterschiede zwischen den betreffenden Warentypen auf der Grundlage der Ausfuhrpreise der Warentypen ohne Entsprechung ermittelt hat, der ihrem Vorbringen nach der in der Union vom ersten unabhängigen Abnehmer für diese Ware gezahlte Preis ist.

117    Insoweit wird nach Ansicht der Kommission die Vermutung, dass sich der Marktwert einer Ware im Preis widerspiegelt, den der erste unabhängige Abnehmer zahlt, durch die Definition des Begriffs „Marktwert“ nach den vom IVSC festgelegten internationalen Bewertungsstandards bestätigt. Nach dieser Definition ist nämlich der Marktwert „der geschätzte Betrag, zu dem eine Ware am Tag der Bewertung zwischen einem vertragswilligen Verkäufer und einem vertragswilligen Käufer im Rahmen einer marktüblichen Transaktion nach angemessener Vermarktung ausgetauscht werden sollte, wobei die Parteien jeweils sachkundig, umsichtig und ohne Zwang handeln“.

118    Aus den in den vorstehenden Rn. 70 bis 75 dargelegten Gründen kann jedoch der Umstand, dass der Ausfuhrpreis der Warentypen ohne Entsprechung den Preis darstellt, den der erste unabhängige Abnehmer in der Union zahlt, offensichtlich nicht ausreichen, damit er als eine vertretbare Schätzung des Marktwerts angesehen werden kann. Im Hinblick auf das Ziel von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10 der Grundverordnung impliziert dieser Begriff nicht nur, dass der in Rede stehende Preis von einem unabhängigen Abnehmer im Rahmen einer marktüblichen Transaktion nach der Definition des IVSC gezahlt wird. Es muss außerdem sichergestellt werden können, dass dieser Preis normalerweise das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte ist. Das kann jedoch hier nicht der Fall sein, da dieser Preis gedumpt sein könnte.

119    Zweitens ist das Vorbringen der Kommission, wonach die Anwendung der streitigen Methode bewirkt habe, dass sich die Dumpingspanne der Klägerin verringerte, nicht relevant. Sollte dies der Fall sein, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Methode auf 28 % der Menge der Ausfuhren der Klägerin, d. h. auf einen erheblichen Teil davon, angewandt wurde. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass in dem Fall, dass die Schätzung des Marktwerts der materiellen Unterschiede zwischen dem vergleichbaren Warentyp und den Warentypen ohne Entsprechung auf eine angemessene und mit den anwendbaren Bestimmungen vereinbare Methode gestützt worden wäre, diese Dumpingspanne noch weiter verringert worden wäre.

120    Drittens kann dem Vorbringen der Kommission, wonach im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der streitigen Methode nur im Licht der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 10 Buchst. a der Grundverordnung und nicht der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a oder Abs. 11 dieser Verordnung zu beurteilen sei, da diese Methode sich nur auf das Stadium des gerechten Vergleichs beziehe, nicht gefolgt werden.

121    Denn zum einen hat die Berichtigung des Normalwerts in Anwendung der streitigen Methode definitionsgemäß Auswirkungen auf die Höhe des ermittelten Normalwerts und folglich auf die Ermittlung der Dumpingspanne. Wenn daher die Anwendung dieser Methode zu einer Ermittlung dieser beiden Parameter führt, die mit den Zielen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung oder denjenigen von Art. 2 Abs. 11 dieser Verordnung nicht im Einklang steht, kann der Unionsrichter einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellen oder muss dies sogar.

122    Zum anderen hat die Klägerin jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 am Anfang und Buchst. a der Grundverordnung geltend gemacht. Wie jedoch oben in Rn. 77 dargelegt, hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie durch die Anwendung der streitigen Methode die Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der Warentypen ohne Entsprechung wiederhergestellt hat.

123    Viertens ist das Vorbringen der Kommission, wonach sie im Rahmen der Hauptmethode nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf eine „angemessene Grundlage“ im Sinne der subsidiären Methode nach diesem Artikel zu stützen, offensichtlich unerheblich. Wie nämlich der Gerichtshof festgestellt hat, impliziert der Verweis im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels über die subsidiäre Methode auf „jede andere angemessene Grundlage“ erst recht, dass im Rahmen der Hauptmethode die Grundlage, auf der die Kommission den Normalwert ermittelt, angemessen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 25). Außerdem verlangt Art. 2 Abs. 10 Buchst. a, wie wiederholt festgestellt, dass die Schätzung des Marktwerts der materiellen Unterschiede, die für die Zwecke des gerechten Vergleichs verwendet wird, vertretbar ist.

124    Fünftens kann die Kommission sich nicht darauf berufen, dass sie die streitige Methode auf das Ersuchen der Klägerin hin angewandt habe, im Rahmen der Dumpingspanne die Ausfuhrgeschäfte bezüglich der Warentypen ohne Entsprechung zu berücksichtigen.

125    Zum einen hatte die Kommission nämlich, wie oben in den Rn. 57 und 108 ausgeführt, diese Geschäfte in der vorläufigen Verordnung schlicht und einfach aus der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen. Wie jedoch die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes vorträgt, läuft eine solche Nichteinbeziehung laut dem Gerichtshof dem Zweck der verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne zuwider, der nach dem Zweck von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung darin besteht, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln. Laut dem Gerichtshof ist nämlich unmittelbare Folge einer solchen Nichteinbeziehung, dass es der Kommission unmöglich ist, die Auswirkungen zu ermitteln, die diese Geschäfte auf die Dumpingspanne haben können, so dass sie sich nicht vergewissern kann, dass die berechnete Dumpingspanne diesen vollen Umfang widerspiegelt (Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 55).

126    Zum anderen hat die Klägerin, wie sie zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Kommission nur ersucht, die Geschäfte betreffend die Warentypen ohne Entsprechung für die Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen. Hingegen hat sie sie keineswegs ersucht, die streitige Methode für die Berechnung des Normalwerts dieser Warentypen zu verwenden. Im Gegenteil hatte sich die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der dritten im Rahmen des ersten Klagegrundes der ursprünglichen Klage erhobenen Rüge durch das Gericht ergibt, vor dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 430/2013 die Heranziehung dieser Methode beanstandet und sogar eine alternative Methode vorgeschlagen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 123).

127    Nach alledem ist dem ersten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben.

3.      Zum zweiten Teil: Verstoß der Kommission gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung durch die Heranziehung einer Methode, die de facto zum Ausschluss der Geschäfte betreffend die Warentypen ohne Entsprechung führe

128    Die Klägerin macht geltend, dass die schließlich ermittelte Dumpingspanne wegen der Heranziehung einer Methode, die für Warentypen ohne Entsprechung zur Vermutung eines Dumpings in gleicher Höhe wie bei direkt vergleichbaren Warentypen führe, entgegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung nicht das gesamte Ausmaß des praktizierten Dumpings widerspiegele. Diese Methode führe de facto zum Ausschluss der Geschäfte betreffend diese Warentypen und beruhe auf der irrigen Vermutung, dass diese Geschäfte keine tatsächlichen Auswirkungen auf die globale Dumpingspanne gehabt hätten. In der Erwiderung trägt die Klägerin vor, der Standpunkt der Kommission zu dieser Frage stehe im Widerspruch zum Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269).

129    Die Kommission erwidert zum einen, dass kein Warentyp ausgeschlossen worden sei. Zum anderen stelle die angewandte Methode, selbst wenn festgestellt werden sollte, dass sie de facto die Warentypen ohne Entsprechung ausgeschlossen habe, jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung dar, da sich aus der Rechtsprechung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens ergebe, dass die nicht vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen werden könnten, um einen gerechten Vergleich sicherzustellen.

130    Zum einen ist insoweit zunächst festzustellen, dass der vorliegende Teil, soweit er auf der Annahme beruht, dass die streitige Methode dazu geführt habe, dass die Kommission de facto die Geschäfte betreffend die Warentypen ohne Entsprechung ausgeschlossen habe, zurückzuweisen ist.

131    Selbst wenn nämlich die streitige Methode dazu geführt hat, dass die Kommission für alle diese Warentypen eine identische oder zumindest sehr ähnliche Dumpingspanne berechnet hat, hatte doch die Berücksichtigung dieser Warentypen Auswirkungen auf die globale Dumpingspanne. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission, wie oben in Rn. 93 dargelegt, um die globale Dumpingspanne zu ermitteln, die für jeden Warentyp ermittelten Dumpingbeträge addiert und so zum Gesamtbetrag des Dumpings für die betreffende Ware insgesamt gelangt, den sie sodann auf den Gesamtbetrag der Ausfuhrgeschäfte der Klägerin bezieht. Folglich hatten die für die Warentypen ohne Entsprechung ermittelten Dumpingbeträge, die zu den Dumpingbeträgen der anderen Warentypen addiert wurden, selbst wenn sie jeweils einer identischen oder sehr ähnlichen Dumpingspanne entsprachen, zwangsläufig eine Auswirkung auf die globale Dumpingspanne. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die streitige Methode, wie die Kommission geltend macht, sogar zu einer Verringerung dieser globalen Dumpingspanne beigetragen hat.

132    Zum anderen ist dem vorliegenden Teil hingegen, soweit er auf das Vorbringen hinausläuft, die streitige Methode widerspreche dem Zweck von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung, da das Ergebnis der Anwendung dieser Methode es nicht ermögliche, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln, auf der Grundlage der Überlegungen in den vorstehenden Rn. 83 bis 86 stattzugeben.

133    Nach alledem ist beiden Teilen des dritten Klagegrundes stattzugeben, so dass die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären ist. Es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, die anderen Klagegründe zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Gratsias

Labucka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2019.

Unterschriften



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