T-641/24 – Heinrich Sieber & Co./ EUIPO – Achilles (Fourre-tout)

T-641/24 – Heinrich Sieber & Co./ EUIPO – Achilles (Fourre-tout)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:1050

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. November 2025(*)

„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Einkaufstasche darstellt – Nichtigkeitsgrund – Keine Einheitlichkeit des Geschmacksmusters – Art. 3 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung vor der Verordnung (EU) 2024/2822 – Schlüssigkeit der Ansichten “

In der Rechtssache T‑641/24,

Heinrich Sieber & Co. GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Pütz-Poulalion,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Dieter Achilles, wohnhaft in Neu‑Isenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hülsewig,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz und der Richterin D. Jočienė (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Heinrich Sieber & Co. GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Oktober 2024 (Sache R 1100/2023-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 19. Juli 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsgeschmacksmusters Nr. 105051-0001, das auf Anmeldung vom 1. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung des deutschen Geschmacksmusters Nr. 403 03 893.6 vom 30. Mai 2003 eingetragen und wirksam verlängert wurde. Es ist in folgenden Ansichten wiedergegeben:

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3        Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, ist zur Verwendung für folgende Erzeugnisse der Klasse 03.01 des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in geänderter Fassung bestimmt: „Einkaufstaschen“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt.

5        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf das Fehlen der Einheitlichkeit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung gestützt.

6        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 17. April 2023 zurück.

7        Am 26. Mai 2023 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Nichtigkeitsabteilung zutreffend davon ausgegangen sei, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses zeige. Die Beschwerdekammer schloss sich den Schlussfolgerungen der Nichtigkeitsabteilung an und stellte fest, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen allein aus Unterschieden zwischen einer fotografischen und einer zeichnerischen Darstellung des angegriffenen Geschmacksmusters ergäben. Außerdem sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon auszugehen, dass das angegriffene Geschmacksmuster in Wirklichkeit zwei Erzeugnisse schütze, d. h. eine Einkaufstasche und eine Leiste mit einem daran befestigten Clip.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

11      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Auslegung des ersten Klageantrags

12      Mit dem zweiten Teil des ersten Klageantrags beantragt die Klägerin, das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären.

13      Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit diesem Antrag gemäß Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Abänderungsantrag gestellt hat, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Puma/EUIPO – Fujian Daocheng Electronic Commerce [Schuh], T‑758/22, EU:T:2024:292, Rn. 12).

14      Folglich ist der erste Klageantrag dahin auszulegen, dass die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und sodann in Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts dem Antrag auf Nichtigerklärung des unter der Nr. 105051-0001 eingetragenen Unionsgeschmacksmusters stattzugeben.

 Zur Begründetheit

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung

16      Die Klägerin trägt vor, das angegriffene Geschmacksmuster zeige nicht ein Erzeugnis, sondern zwei oder sogar drei verschiedene Erzeugnisse. Es sei davon auszugehen, dass der Clip der Einkaufstasche ein separates Erzeugnis sei, das sich von der Einkaufstasche selbst unterscheide. Das angegriffene Geschmacksmuster weise in seiner eingetragenen Form unüberwindbare Unschlüssigkeiten und Widersprüche auf, so dass es nicht ein einziges Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung schütze.

17      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung ist ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung vorliegt, wonach der Begriff des Geschmacksmusters „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“, bezeichnet.

19      Die Prüfung eines Geschmacksmusters nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung ist auf die Frage beschränkt, ob die Wiedergabe die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils eines Erzeugnisses zeigt. Kommt das EUIPO bei dieser Prüfung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird, der Begriffsbestimmung nach dieser Vorschrift nicht entspricht und dass der Grund für die Zurückweisung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden ist, weist es die Anmeldung gemäß Art. 47 Abs. 1 dieser Verordnung sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) zurück.

20      Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung und Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2245/2002 muss die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten.

21      Aus einer Prüfung des Wortlauts, des Normzwecks und des Kontexts von Art. 36 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung ergibt sich, dass die Wiedergabe eines angemeldeten Geschmacksmusters dieses Geschmacksmuster, das Gegenstand des mit der Anmeldung beanspruchten Schutzes ist, klar erkennen lassen muss (Urteil vom 5. Juli 2018, Mast-Jägermeister/EUIPO, C‑217/17 P, EU:C:2018:534, Rn. 60). Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die Ansichten, die die Wiedergabe in ihrer Gesamtheit darstellen, die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses zeigen, d. h., ob die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2024, Orgatex/EUIPO – Longton [Bodenmarkierung], T‑25/23, EU:T:2024:725, Rn. 38).

22      Das Erfordernis der Schlüssigkeit der Ansichten setzt voraus, dass alle Ansichten die Erscheinungsform ein und desselben Erzeugnisses (oder eines Teils davon) zeigen, so dass sie ein und dasselbe Geschmacksmuster klar erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2024, Bodenmarkierung, T‑25/23, EU:T:2024:725, Rn. 39).

23      Eine Einheitlichkeit des Geschmacksmusters kann nicht vorliegen, wenn die Ansichten, die die Wiedergabe in ihrer Gesamtheit bilden, unauflösbar unschlüssig sind oder zwischen ihnen unüberwindbare Widersprüche bestehen, so dass die Darstellung nicht klar ein einzelnes Geschmacksmuster erkennen lässt. Umgekehrt kann die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters trotz geringfügiger Unterschiede zwischen den Ansichten festgestellt werden, wenn und soweit diese Ansichten gleichwohl im Sinne eines einzigen Geschmacksmusters miteinander in Einklang gebracht werden können. Allerdings sind die Dienststellen des EUIPO nicht verpflichtet, alle möglichen Kombinationen zwischen den vom Anmelder bei der Anmeldung eingereichten Ansichten in Betracht zu ziehen, sondern nur solche Kombinationen, die im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung logisch und plausibel erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2024, Bodenmarkierung, T‑25/23, EU:T:2024:725, Rn. 40).

24      Ein Geschmacksmuster, das nicht einen einzigen Gegenstand darstellt, entspricht nicht der Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung, so dass seine Anmeldung gemäß Art. 47 Abs. 1 dieser Verordnung zurückzuweisen ist oder, wenn der Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, seine Eintragung für nichtig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Ball Beverage Packaging Europe/EUIPO – Crown Hellas Can [Getränkedosen], T‑9/15, EU:T:2017:386, Rn. 57 und 60).

25      Art. 4 der Verordnung Nr. 2245/2002 erlaubt ausdrücklich die Einreichung mehrerer Ansichten desselben Geschmacksmusters. Es steht dem Anmelder frei, zu wählen, welche Abbildungen er einreicht und ob es sich bei den eingereichten Ansichten um Fotografien des tatsächlichen Gegenstands, technische Zeichnungen oder computergenerierte Wiedergaben handelt. Die eingereichten Ansichten können das Geschmacksmuster aus verschiedenen Blickwinkeln und Perspektiven, auch mit unterschiedlichen Maßstäben, darstellen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Schlüssigkeit der Ansichten hat sich der Anmelder jedoch zu vergewissern, dass die Ansichten schlüssig sind (Urteil vom 23. Oktober 2024, Bodenmarkierung, T‑25/23, EU:T:2024:725, Rn. 43).

26      Im Licht der oben in den Rn. 18 bis 25 dargelegten Grundsätze ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall eingereichten Ansichten schlüssig sind und somit ein und dasselbe Geschmacksmuster klar erkennen lassen.

27      In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach die verschiedenen Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters drei unterschiedliche Erzeugnisse zeigten, nämlich die fotografisch dargestellte Einkaufstasche (Ansichten 1 bis 3), die zeichnerisch dargestellte Einkaufstasche (Ansichten 4 und 5) und die Leiste mit einem daran befestigten Clip (Ansicht 6). Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die sechs Ansichten in ihrer Gesamtschau die schlüssige Ansicht einer Einkaufstasche zeigten.

28      Zunächst sind die sechs Ansichten zu beschreiben, aus denen sich das angegriffene Geschmacksmuster in seiner eingetragenen Form zusammensetzt. Bei den Ansichten 1 bis 3 handelt es sich um Fotografien der Einkaufstasche, die weich ist und an der Oberseite einen starren Rahmen hat. Ansicht 1 zeigt die Tasche schräg, offen und auf einer flachen Oberfläche stehend. Ansicht 2 zeigt die Tasche von vorne, mit ausgestellten Seiten. Ansicht 3 ist eine Seitenansicht und zeigt eine leicht geschlossene Tasche, deren Griffe an der Oberseite zusammengeführt sind. Die Ansichten 4 und 5 sind zeichnerische Darstellungen einer Einkaufstasche. Sie enthalten die Elemente, die auf den fotografischen Ansichten enthalten sind. Ansicht 6 zeigt schließlich die isolierte Darstellung einer Leiste und eines Hakens.

29      Die Klägerin macht erstens geltend, dass Ansicht 6 eine Leiste für Taschen mit einem Haken darstelle, die auf keiner anderen Ansicht zu finden sei. Diese Leiste sei ein separates abnehmbares Element, das weder strukturell noch funktional mit dem Rest der auf den anderen Ansichten dargestellten Tasche verbunden sei. Die übrigen Ansichten zeigten die Tasche aus verschiedenen Blickwinkeln, ohne dass der Haken zu sehen sei, was eine unüberwindbare Unschlüssigkeit darstelle. Die anderen Ansichten zeigten, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht möglich sei, die in Ansicht 6 dargestellte Leiste seitlich einzuschieben, ohne die Naht zu lösen. Ein Geschmacksmuster könne keine eigenständigen Elemente enthalten, die nicht visuell oder funktional integriert seien. Somit sei die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer Modularität des Erzeugnisses ausgegangen, die aber nicht gegeben sei.

30      Hierzu hat die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler angenommen, dass Ansicht 6 nicht als unabhängige Ansicht eines separaten Erzeugnisses angesehen werden kann, sondern als Darstellung eines funktionalen Details des Erzeugnisses, das Gegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters ist. Eine sorgfältige Analyse der Ansichten 1, 2, 4 und 5 zeigt nämlich ein rechteckiges Teil an der Oberseite des starren Rahmens der Tasche, das in Form und Position mit dem in Ansicht 6 isoliert dargestellten Element übereinstimmt. In Ansicht 3 ist, obwohl die Leiste in der Seitenansicht nicht sichtbar ist, der Haken zu erkennen, der an dieser Leiste befestigt ist.

31      Aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die vom Anmelder eines Geschmacksmusters eingereichten Ansichten das Geschmacksmuster aus verschiedenen Blickwinkeln und Perspektiven, auch mit unterschiedlichen Maßstäben, darstellen können. So entspricht die Tatsache, dass das in Ansicht 6 dargestellte Teil isoliert in einem größeren Maßstab dargestellt wird, einer im Geschmacksmusterrecht anerkannten Praxis, um ein abtrennbares oder wesentliches technisches Element hervorzuheben. Im vorliegenden Fall ist das in Ansicht 6 dargestellte Element eindeutig Teil der Gesamtstruktur der Tasche, da es als Befestigungselement in den oberen Rahmen integriert ist. Es besteht daher kein Widerspruch, sondern eine Komplementarität zwischen den Ansichten.

32      Darüber hinaus kann das Argument der Klägerin, dass die in Ansicht 6 dargestellte Leiste nicht eingeschoben werden könne, ohne die Nähte der Tasche zu lösen, die Einheitlichkeit des angegriffenen Geschmacksmusters nicht in Frage stellen. Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung ergibt, bezieht sich die Prüfung der Einheitlichkeit eines Geschmacksmusters auf die visuelle Wahrnehmung des Erzeugnisses, wie es in allen eingereichten Ansichten dargestellt ist, und nicht auf die genauen Modalitäten der Zusammensetzung seiner Bestandteile. Es reicht aus, dass die Ansichten visuell schlüssig sind und als Darstellung desselben Erzeugnisses wahrgenommen werden können.

33      So verhält es sich hier. Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, zeigen die Ansichten 1, 2, 4 und 5 das Vorhandensein eines Elements, das in Form und Position mit dem in Ansicht 6 isoliert dargestellten Element übereinstimmt. Letzteres fügt sich somit visuell in das dargestellte Ganze ein, was ausreicht, um die Einheitlichkeit des Geschmacksmusters zu begründen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer daher keine Modularität des Erzeugnisses angenommen, sondern Ansicht 6 zu Recht als Darstellung eines Details des in den anderen Ansichten dargestellten Erzeugnisses interpretiert.

34      Zweitens macht die Klägerin geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen Ansicht 1 und den Ansichten 4 und 5. In Ansicht 1 sei die Verstärkung der Oberkanten der Griffseiten der Tasche vollständig in den Saum eingenäht und schließe an den Enden rund ab, während auf den Ansichten 4 und 5 teilweise gar keine Verstärkung der Oberkante zu sehen sei. Außerdem zeigten die Ansichten 4 und 5 nicht, dass die Kante an den Enden abgerundet sei. In diesen beiden Ansichten schließe die Kante mit einem 90°‑Knick zwischen den beiden aufeinandertreffenden Seiten ab.

35      Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist allgemein bekannt, dass ein Erzeugnis aus weichem Material wie die Einkaufstasche, die Gegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters ist, je nach Position und Füllzustand oder Blickwinkel Veränderungen der Erscheinungsform aufweist. Im vorliegenden Fall zeigen die Ansichten 1 und 4 die geöffnete Tasche, wie sie aussieht, wenn sie an einen Einkaufswagen gehängt wird, weshalb das Material straff und die Konturen der Tasche steif wirken. Ansicht 5 hingegen zeigt die halb geschlossene Tasche, die als Tragetasche verwendet wird, wodurch die Konturen der Tasche gelockert wirken. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Unterschiede, die zwischen Ansicht 1 und den Ansichten 4 und 5 bestehen können, auf die Elastizität der Materialien zurückzuführen sind, die je nach Zustand und Verwendung des Erzeugnisses steifer oder weicher erscheinen können. Außerdem lassen sich die etwaigen Unterschiede zwischen den Ansichten 1 und 4, insbesondere in Bezug auf die Verstärkung der Oberkanten der Griffseiten der Tasche, mit den Unterschieden zwischen einer fotografischen und einer zeichnerischen Darstellung erklären. Diese Unterschiede beeinträchtigen jedoch nicht die Gesamtschlüssigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters.

36      Drittens trägt die Klägerin vor, dass in den Ansichten 1, 2, 4 und 5 die Leiste in den Saum eingenäht und durch Knöpfe mit dem Stoff der Einkaufstasche verbunden sei. Daher müsse die Leiste Löcher aufweisen, in die die Befestigungen dieser Knöpfe passten. Die in Ansicht 6 dargestellte Leiste verfüge jedoch nicht über Löcher. Daraus folge, dass es sich bei dieser Leiste nicht um ein Detail des Gesamterzeugnisses, sondern um ein von der Einkaufstasche separates Erzeugnis handele.

37      Hierzu hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass das Fehlen solcher Details nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit zwischen den verschiedenen Ansichten in Frage zu stellen. Denn zum einen bedeutet das Fehlen von Löchern in einer bestimmten Ansicht nicht zwangsläufig, dass diese tatsächlich nicht vorhanden sind, insbesondere wenn aufgrund der gewählten Perspektive bestimmte Ebenen oder innenliegende Elemente nicht zu sehen sind. Zum anderen steht fest, dass sich das EUIPO, wie oben in Rn. 23 ausgeführt, im Rahmen seiner Prüfung der Einheitlichkeit des angegriffenen Geschmacksmusters mit der Frage befassen muss, ob die Kombinationen der verschiedenen Ansichten im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung logisch und plausibel erscheinen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch, wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen, dass die in den Ansichten 1, 2, 4 und 5 vorhandenen Knöpfe nicht, wie die Klägerin offenbar geltend macht, mit Hilfe von Verbindungselementen befestigt, sondern über ein Magnetsystem gehalten werden, so dass die Leiste nicht zwangsläufig Löcher aufweisen muss.

38      Letztlich lässt im vorliegenden Fall keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente den Schluss auf unauflösbare Unschlüssigkeiten oder unüberwindbare Widersprüche zu. Die von der Klägerin angeführten Abweichungen zwischen den Ansichten sind geringfügig, so dass die Ansichten gleichwohl, wie von der in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung gefordert, im Sinne eines einzigen Geschmacksmusters, nämlich in der Erscheinungsform einer weichen Einkaufstasche mit einem starren oberen Rahmen, Griffen, einem Verschlusssystem und einem Befestigungselement, miteinander in Einklang gebracht werden können.

39      Daraus folgt, dass das angegriffene Geschmacksmuster in seiner Gesamtheit den Anforderungen von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung genügt. Die Beschwerdekammer hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss kam, dass die eingereichten Ansichten schlüssig sind und dass mit dem angegriffenen Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines einzelnen Erzeugnisses beansprucht wird.

40      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung

41      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, den Nichtigkeitsgrund konkret und streng zu prüfen. Insbesondere habe die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung eine apodiktische und globale Feststellung getroffen und daher keine objektive und strenge Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vorgenommen.

42      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

43      Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung sieht vor, dass das EUIPO, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, prüft, ob die in Art. 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegenstehen. Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, stellt die erstgenannte Bestimmung für den Fall, dass eine Prüfung der Begründetheit der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in Frage kommt, keine spezifischen materiell-rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf Inhalt oder Umfang der erforderlichen Prüfung auf. Außerdem gehören, wie das EUIPO ausführt, in Anbetracht der in Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung zum Ausdruck kommenden funktionalen Kontinuität zwischen den Nichtigkeitsabteilungen und den Beschwerdekammern die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der der Klägerin bekannt ist und es den Unionsgerichten erlaubt, ihre Rechtmäßigkeitskontrolle in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel (DIESEL), T‑278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall geht, wie sich aus den Ausführungen oben in den Rn. 27 bis 39 ergibt, aus der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den Erwägungen der Nichtigkeitsabteilung hervor, dass die Beschwerdekammer den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Schlüssigkeit zwischen den Ansichten des angegriffenen Geschmacksmusters sehr wohl geprüft hat. Insbesondere stellte sie fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen zwischen den verschiedenen Ansichten insbesondere durch die naturgemäßen Unterschiede zwischen fotografischen und zeichnerischen Darstellungen erklärt werden könnten.

45      Die Ausführungen der Beschwerdekammer stehen im Einklang mit den Ausführungen der Nichtigkeitsabteilung, die die verschiedenen Ansichten, die Gegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters sind, ordnungsgemäß eingehend prüfte und klar und objektiv die Gründe darlegte, aus denen sie der Auffassung war, dass der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Abbildungen klar erkennbar sei und die Ansichten keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche aufwiesen. Die Nichtigkeitsabteilung folgerte daraus nach einer klaren Argumentation, dass die Darstellung des angegriffenen Geschmacksmusters nicht verschiedene Erzeugnisse, sondern die Erscheinungsform eines einzelnen Erzeugnisses zeige.

46      Daraus folgt, dass die Begründung in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung in ihrem Gesamtzusammenhang den Anforderungen von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung genügt.

47      Somit ist der zweite Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

48      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe das von ihr angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 8. März 2012 (I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139, Weinkaraffe) falsch verstanden. In diesem Urteil, das im Rahmen eines Verletzungsverfahrens ergangen sei, habe der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Vermutung der Rechtsgültigkeit entschieden, dass die isolierte Darstellung eines Geschmacksmusters in einzelnen Darstellungen nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände führe. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer diese Feststellung ins Gegenteil verkehrt, indem sie festgestellt habe, dass der Schutzgegenstand des angegriffenen Geschmacksmusters allein eine Einkaufstasche sei und daher kein separater Schutz für die in Ansicht 6 gezeigte Leiste und den dort gezeigten Haken beansprucht werden könne, so dass das angegriffene Geschmacksmuster zwangsläufig ein einziges Erzeugnis zeige.

49      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

50      Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, ist festzustellen, dass die entscheidende Begründung der angefochtenen Entscheidung in deren Rn. 13 bis 24 zu finden ist und in den folgenden Randnummern, insbesondere in den Rn. 25 bis 27, nur auf die übrigen Argumente der Klägerin eingegangen wird. Mit den Ausführungen in den Rn. 13 bis 24 hat die Beschwerdekammer die Gründe dargelegt, aus denen sie der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nichtigkeitsgrundes nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Aus diesem Teil der angefochtenen Entscheidung geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung keineswegs auf das Bestehen einer Vermutung der Rechtsgültigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt hat.

51      In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt, auf das Vorbringen der Klägerin zu antworten, das auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2012 gestützt war; sie hat aus diesem Urteil aber keine Konsequenzen für die Gültigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gezogen.

52      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Geschmacksmuster ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Somit binden die Entscheidungen der nationalen Gerichte das EUIPO grundsätzlich nicht und können die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65 und 66). Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass in bestimmten Fällen Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats das EUIPO binden können, wenn sie rechtskräftig sind und die vor dem Gericht oder EUIPO geführten Parallelverfahren denselben Anspruch zwischen denselben Parteien betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO, C‑226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 52).

53      Im vorliegenden Fall betrifft das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs ein Verletzungsverfahren. Es betrifft daher nicht denselben Anspruch wie das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO und bindet somit die Beschwerdekammer nicht. Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Gründe dargelegt, aus denen das Urteil des Bundesgerichtshofs den Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens nicht beeinflussen kann; die Klägerin widerspricht dem nicht.

54      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, die Vermutung der Rechtsgültigkeit sei im vorliegenden Fall fehlerhaft angewandt worden, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

55      Somit ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

56      Nach alledem wird der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Folglich wird auch der Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurückgewiesen.

 Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Streithelfers dessen Kosten aufzuerlegen. Hingegen ist, da das EUIPO die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

59      In Bezug auf den Antrag der Klägerin, bei dem es um die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer geht, genügt die Feststellung, dass diese weiterhin von der angefochtenen Entscheidung bestimmt werden (Urteil vom 3. April 2019, NSC Holding/EUIPO – Ibercondor [CONDOR SERVICE, NSC], T‑468/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:214, Rn. 91).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Heinrich Sieber & Co. GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Dieter Achilles.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Jočienė

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude



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