Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
10. September 2025(* )
„ Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung – Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 – Stromerzeugung aus Windkraft – Taxonomie – Anforderungen an die technischen Bewertungskriterien – Art. 19 der Verordnung (EU) 2020/852 – Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz – Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel – Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele “
In der Rechtssache T‑583/22,
Fédération environnement durable mit Sitz in Paris (Frankreich),
Bundesinitiative Vernunftkraft e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),
Vent de Colère! – Fédération nationale mit Sitz in Peyraud (Frankreich),
Vent de Raison – Wind met Redelijkheid (VdR ‑WmR) mit Sitz in Petit-Rœulx (Belgien),
vertreten durch M. Le Berre, Avocat,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission , vertreten durch G. von Rintelen, G. Gattinara, C. Auvret und B. De Meester als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schreibens der Klägerinnen,
aufgrund der Frage des Gerichts an die Parteien,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2024
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Fédération environnement durable, die Bundesinitiative Vernunftkraft e. V., die Vent de Colère! – Fédération nationale und die Vent de Raison – Wind met Redelijkheid (VdR‑WmR), die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2022) 4952619 der Europäischen Kommission vom 7. Juli 2022, mit dem diese den Antrag auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1, im Folgenden: Delegierte Verordnung), in Bezug auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit der „Stromerzeugung aus Windkraft“ als unbegründet abgelehnt hat (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Delegierte Verordnung wurde von der Kommission u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Schaffung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13), der so genannten „Taxonomie-Verordnung“, erlassen.
3 Sie wurde am 9. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
4 Die Klägerinnen stellten am 3. Februar 2022 bei der Kommission einen Antrag auf interne Überprüfung der Delegierten Verordnung gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung. Sie machten im Wesentlichen geltend, in der Delegierten Verordnung sei nicht dargelegt, dass die Wirtschaftstätigkeit der „Stromerzeugung aus Windkraft“ wesentlich zu den mit der Delegierten Verordnung verfolgten Umweltzielen beitrage.
5 Am 7. Juli 2022 teilte die Kommission den Klägerinnen den angefochtenen Beschluss mit. Mit diesem Beschluss wies sie den Antrag auf interne Überprüfung mit der Begründung, dass die Delegierte Verordnung mit dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang stehe, als unbegründet zurück.
Anträge der Parteien
6 Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
7 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
8 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Klagegründe, die im Wesentlichen einer Reihe von Themenbereichen zugeordnet sind. Der erste Klagegrund betrifft die Ausarbeitung der Delegierten Verordnung und besteht aus drei Teilen, mit denen die Klägerinnen einen Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen geltend machen. Mit ihrem auf das Ziel des Klimaschutzes gerichteten zweiten Klagegrund, der vier Teile umfasst, machen sie Verstöße gegen verschiedene unionsrechtliche Bestimmungen geltend. Der dritte Klagegrund betrifft das Ziel der Anpassung an den Klimawandel. Im Rahmen der vier Teile des vierten Klagegrundes wenden sich die Klägerinnen dem Grundsatz zu, die übrigen Umweltziele nicht erheblich zu beeinträchtigen. Mit dem fünften Klagegrund machen sie schließlich geltend, die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
9 Zudem machen die Klägerinnen in der Erwiderung hilfsweise einen Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung im Sinne von Art. 277 AEUV geltend.
Vorbemerkungen zur Verordnung 2020/852 und zur Delegierten Verordnung
10 Die Verordnung 2020/852 enthält nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Nach ihrem dritten Erwägungsgrund stellt diese Verordnung einen wichtigen Schritt dar, um Finanzmittelflüsse hin zu nachhaltigen Tätigkeiten zu lenken, damit bis 2050 eine klimaneutrale Union erreicht wird.
11 Zu diesem Zweck wird mit der Verordnung 2020/852 ausweislich ihrer Erwägungsgründe 6 und 12 ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Tätigkeiten (die sogenannte „Taxonomie“) eingeführt, um auf Unionsebene die Kriterien zu harmonisieren, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch als nachhaltig einzustufen ist, wodurch Anlegern und anderen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinsames Verständnis davon vermittelt wird, welche Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind.
12 Nach Art. 3 der Verordnung 2020/852 gilt „[z]um Zwecke der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition … eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit:
a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet;
b) nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt;
…
d) den technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 [und] Artikel 11 Absatz 3 … festgelegt hat, entspricht.“
13 Die sechs in Art. 9 der Verordnung 2020/852 aufgeführten Umweltziele sind:
„a) Klimaschutz;
b) Anpassung an den Klimawandel;
c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
d) der Übergang zur Kreislaufwirtschaft;
e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f) der Schutz und [die] Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.“
14 Art. 4 der Verordnung 2020/852 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Union anhand der Kriterien von Art. 3 dieser Verordnung bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit für die Zwecke aller Maßnahmen einzustufen ist, mit denen für Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten Anforderungen an Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden.
15 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 wird „[e]ine Wirtschaftstätigkeit … als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des [am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommens von Paris (über den Klimawandel)] Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden … durch:
a) Erzeugung … erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. 2018, L 328, S. 82)] …“
16 „Klimaschutz“ ist in Art. 2 Nr. 5 der Verordnung 2020/852 definiert als „die Vorgehensweise, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt“.
17 Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
„a) zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird[,] unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet; und
b) zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird[,] ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt“.
18 Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 wird eine Wirtschaftstätigkeit dann als einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistend eingestuft, wenn sie
„a) Anpassungslösungen umfasst, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen; oder
b) Anpassungslösungen bietet, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen“.
19 Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 23 dieser Verordnung, um
„a) in Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet; und
b) in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren festgestellt wird, ob davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt“.
20 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 lautet:
„Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b gilt eine Wirtschaftstätigkeit – unter Berücksichtigung des Lebenszyklus der durch eine Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, darunter auch von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, – als erheblich beeinträchtigend für
a) den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;
b) die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt;
c) die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit
i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern; oder
ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt;
d) die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
i) diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte;
ii) diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt, oder
iii) die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann;
e) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit – im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt; oder
f) den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit
i) den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt, oder
ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.“
21 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 müssen die u. a. gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien
„a) die wichtigsten potenziellen Beiträge zu dem jeweiligen Umweltziel unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität nennen und dabei sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;
…
c) quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein;
…
f) sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dem in Artikel 191 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip entsprechen;
…
j) alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung beitragen, um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden; und
k) einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden, dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird.
…“
22 Die Delegierte Verordnung ist u. a. auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 ergangen (siehe oben, Rn. 2).
23 Nach Art. 1 der Delegierten Verordnung sind die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt und erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele vermeidet, in Anhang I dieser Verordnung enthalten. Nach Art. 2 der Delegierten Verordnung sind die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele vermeidet, in Anhang II dieser Verordnung enthalten.
24 Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung enthalten technische Bewertungskriterien für jede Wirtschaftstätigkeit, die Gegenstand dieser Delegierten Verordnung ist, u. a. in Anhang I Nr. 4.3 und Anhang II Nr. 4.3 in Bezug auf die Stromerzeugung aus Windkraft.
Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht
25 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann jede Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt angenommen hat, eine interne Überprüfung mit der Begründung veranlassen, dass der Verwaltungsakt gegen Umweltrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung verstößt.
26 Dem System der internen Überprüfung ist immanent, dass derjenige, der eine Überprüfung beantragt, konkrete und genaue Argumente vorbringt, die geeignet sind, die Beurteilungen, auf denen der Verwaltungsakt gegründet ist, in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 68). Ein solcher Antragsteller hat daher alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anzuführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel an der Beurteilung begründen können, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2021, ClientEarth/Kommission, C‑458/19 P, EU:C:2021:802, Rn. 60).
27 Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann gemäß Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 die Unionsgerichte anrufen, indem er gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38).
28 Eine solche Klage kann nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 39). Das Organ oder die Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen interne Überprüfung beantragt wird, ist nicht verpflichtet, andere als die vom Antragsteller bei der Einreichung des Antrags auf interne Überprüfung vorgebrachten Gründe zu prüfen (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 40).
29 Von einem Kläger, der beim Gericht Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf interne Überprüfung erhebt, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er sich darauf beschränkt, die in seinem Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente wörtlich zu wiederholen. Zum einen muss ein solcher Kläger nämlich Argumente vorbringen dürfen, mit denen aus rechtlichen Erwägungen die Begründetheit desjenigen Beschlusses gerügt wird, der auf seinen Antrag auf interne Überprüfung hin erlassen wurde. Ein solches Vorbringen darf jedoch den Gegenstand des mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahrens nicht verändern, da diesem sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Insbesondere darf das Vorbringen keine neuen Argumente oder Beweismittel enthalten, die bereits im Überprüfungsantrag hätten vorgebracht werden können. Zum anderen kann ein Argument, das nicht im Stadium des Überprüfungsantrags geltend gemacht wurde, nicht als neu und als im Stadium der Klage vor dem Gericht unzulässig angesehen werden, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits im Rahmen dieses Überprüfungsantrags geltend gemachten Vorbringens darstellt. Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Klagegrundes oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich dargelegten Klagegründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen, sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann. In Anbetracht der besonderen Natur des mit der Verordnung Nr. 1367/2006 eingeführten Überprüfungsverfahrens muss eine solche Möglichkeit jedoch mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, die praktische Wirksamkeit dieses Verfahrens zu wahren, so dass es einem Kläger nicht erlaubt sein kann, den Gegenstand dieses Verfahrens zu verändern, indem er neue Gründe oder Beweismittel anführt, die keinen hinreichend engen Zusammenhang mit den im Stadium des Überprüfungsantrags erhobenen Rügen aufweisen. Somit kann sich ein solcher Kläger nicht auf neue „kontextuelle“ Argumente berufen, die sich der Logik dieses Grundsatzes der Übereinstimmung entziehen, und es ist davon auszugehen, dass solche Argumente jedenfalls ins Leere gehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2024, PAN Europe/Kommission, T‑536/22, Rechtsmittel eingelegt, EU:T:2024:98, Rn. 44 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im Rahmen der Klage gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind nur die Klagegründe zulässig, mit denen Rechts- oder Beurteilungsfehler, die zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses führen, dargetan werden sollen, nicht aber diejenigen, die den Verwaltungsakt betreffen, dessen interne Überprüfung beantragt worden war (Urteil vom 6. Oktober 2021, ClientEarth/Kommission, C‑458/19 P, EU:C:2021:802, Rn. 49).
31 Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wird, unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Umfang der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsakts, der Gegenstand dieses Antrags war, wenn dieser Rechtsakt Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 76 und 81).
32 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt ein Unionsorgan, wenn es komplexe Beurteilungen, wie sie der Ausarbeitung technischer Bewertungskriterien zugrunde liegen, vorzunehmen hat, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit aus ökologischer Sicht nachhaltig ist, über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall darf die gerichtliche Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Begründung einer Entscheidung wie des angefochtenen Beschlusses auszuüben hat, nicht dazu führen, dass er die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter in dieser Hinsicht insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn ein Organ über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, kommt nämlich der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien eine große Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Um nachzuweisen, dass ein Organ bei der Beurteilung komplexer Tatsachen einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung des von ihm erlassenen Rechtsakts rechtfertigen kann, müssen die Beweise, die eine solche Behauptung stützen, ausreichen, um die in diesem Rechtsakt vorgenommene Würdigung des Sachverhalts als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C‑223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 74).
Zum ersten Klagegrund: Ausarbeitung der Delegierten Verordnung
35 Die Klägerinnen beanstanden die Antworten, die die Kommission im angefochtenen Beschluss auf den Antrag auf interne Überprüfung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung gegeben hat. In drei verschiedenen Teilen des vorliegenden Klagegrundes machen sie geltend, dass diese Antworten gegen eine Reihe von Bestimmungen verstoßen.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Art. 6 bis 8 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006.
36 Die Klägerinnen machen geltend, die Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss auf den Antrag auf interne Überprüfung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung entspreche nicht dem Niveau von Information und Konsultation der Öffentlichkeit, das in den Art. 6 bis 8 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), genehmigt durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124, S. 1), und in Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehen sei. Erstens habe der Informations- und Konsultationsprozess bereits vor dem Erlass der Verordnung 2020/852 begonnen. Zweitens seien die Klägerinnen, obwohl sie der Definition der „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne dieses Übereinkommens entsprächen, nicht als „Interessenträger“ angesehen worden, die die Kommission konsultiert habe. Drittens habe der Begriff „Information und Beteiligung der Öffentlichkeit“ im Kontext der zweiten Hälfte des Jahres 2020 und im Jahr 2021 eine andere Bedeutung erlangt, die im Konsultationsprozess hätte berücksichtigt werden müssen. Viertens enthalte der angefochtene Beschluss neue Informationen, die in dieser Delegierten Verordnung nicht klar zum Ausdruck kämen und die bei deren Ausarbeitung nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die Öffentlichkeit insoweit vor dem Erlass dieser Delegierten Verordnung hätte informiert und konsultiert werden müssen.
37 In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, die Kommission gebe nicht an, dass sie insbesondere zur Frage der technischen Bewertungskriterien für die Zwecke der Taxonomie und zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung kommuniziert habe, um konkret Beiträge hierzu zu erhalten. Die Kommission gebe auch nicht an, welchen Inhalt diese Beiträge gehabt hätten und inwiefern sie weitestmöglich berücksichtigt worden seien. Die Delegierte Verordnung falle sehr wohl unter die Definition der „Pläne oder Programme“ im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006.
38 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
39 In Nr. 48 der Klageschrift weisen die Klägerinnen darauf hin, dass „[d]ie Rechtmäßigkeit der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung … im Antrag [auf interne Überprüfung] (Anlage A.1 zur Klageschrift, S. 13 und 14) bestritten [wird]“. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Antrag einen Abschnitt mit der Überschrift „Überprüfung der Vorbereitung der Delegierten Verordnung“ enthält, der auf S. 13 mit einem Absatz beginnt, der wie folgt lautet: „[Die Klägerinnen] beantragen, die Bestimmungen [dieser] Delegierten Verordnung über die [Wirtschafts‑]Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft unter Heranziehung der in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 2020/852 vorgesehenen Schritte zu überprüfen“. In der Folge teilten die Klägerinnen ihre Argumente in vier Serien auf. Der vorliegende Teil bezieht sich auf die dritte Serie von Argumenten in den beiden wie folgt lautenden Absätzen:
„Drittens sollte die Überprüfung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien sowohl die vorherige Unterrichtung der Öffentlichkeit als auch die Anhörung der Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen von Aarhus umfassen.
Insbesondere sollten die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit zu den einschlägigen technischen Bewertungskriterien auf einem überarbeiteten Entwurf einer delegierten Verordnung beruhen.“
40 Aus dem Wortlaut dieser beiden Absätze in Verbindung mit dem einleitenden Absatz ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerinnen der Ansicht sind, dass die Delegierte Verordnung von der Kommission im Widerspruch zu den darin angeführten spezifischen Aspekten des Übereinkommens von Aarhus erlassen worden sei.
41 Vielmehr deutet der Wortlaut der in Rede stehenden Absätze darauf hin, dass nach Ansicht der Klägerinnen die Kommission bei einer künftigen von ihr vorzunehmenden internen Überprüfung der Delegierten Verordnung Verfahrensaspekte berücksichtigen muss.
42 Daraus folgt, dass die Klägerinnen entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung im Antrag auf interne Überprüfung keine konkreten und genauen Gründe vorgebracht haben, die geeignet sind, die Beurteilungen, auf denen die Delegierte Verordnung als Verwaltungsakt gegründet ist, in Frage zu stellen, und auch nicht die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte angegeben haben, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel an der Beurteilung begründen können, die die Kommission in dieser Delegierten Verordnung als dem vom Antrag auf interne Überprüfung betroffenen Rechtsakt vorgenommen hat.
43 Nach der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung war die Kommission jedoch nicht verpflichtet, andere Gründe als die von den Klägerinnen bei der Stellung des Antrags auf interne Überprüfung angeführten zu prüfen. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, von sich aus potenzielle Gründe im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung und dem Erlass der Delegierten Verordnung zu prüfen, die von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden sind.
44 Der vorliegende Teil kann somit keinen Erfolg haben.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006
45 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss auf eine Reihe von Punkten, die im Antrag auf interne Überprüfung vorgebracht worden seien, nicht eingegangen und habe damit gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen. Bei diesen Punkten handele es sich erstens um die Verpflichtung der Kommission, vor dem Erlass der Delegierten Verordnung das gesamte erforderliche Fachwissen einzuholen, zweitens darum, dass die Stellungnahme der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zu den technischen Bewertungskriterien nach diesem Erlass abgegeben worden sei, und drittens darum, dass diese Delegierte Verordnung sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L, 2023/2486), die die übrigen Umweltziele beträfen, nicht nach dem in der Verordnung 2020/852 vorgesehenen Zeitplan erlassen worden seien, so dass die zweite Delegierte Verordnung bei der Ausarbeitung der ersten Delegierten Verordnung nicht verfügbar gewesen sei.
46 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
47 Aus den Akten geht hervor, dass die ersten beiden von den Klägerinnen vorgebrachten Punkte (siehe oben, Rn. 45) die ersten beiden Serien von Argumenten betreffen, die im Abschnitt „Überprüfung der Vorbereitung der Delegierten Verordnung“ in vier Absätzen genannt werden, die wie folgt lauten:
„Erstens sollte diese Prüfung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien die in [Art. 20 Abs. 2] der Verordnung 2020/852 vorgesehene Beratung durch die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen umfassen.
Derzeit geht aus dem eigenen Bericht der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen eindeutig hervor, dass ‚die Plattform damit beauftragt worden ist, sich auf die [technischen Bewertungskriterien] zu konzentrieren und eine Empfehlung an die Kommission für den zweiten Entwurf eines delegierten Rechtsakts zu den nachhaltigen Tätigkeiten für die Umweltziele 3‑6 abzugeben‘ …
Die Überprüfung sollte daher spezifische Ratschläge der [Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen] zu den technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag der Erzeugung von Strom aus Windkraft zu den ersten beiden Umweltzielen, d. h. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, umfassen.
Zum anderen ergibt sich aus dem vorstehenden Punkt, dass die Delegierte Verordnung dem Erfordernis, ‚vor der Annahme das gesamte erforderliche Fachwissen [einzuholen]‘, wie dies in [Art. 23 Abs. 4] der Verordnung 2020/852 vorgesehen ist, nicht genügt.“
48 Die ersten drei Absätze enthalten keinen konkreten Grund betreffend die Ordnungsmäßigkeit des Erlasses der Delegierten Verordnung. Dass die Klägerinnen der Ansicht sind, dieser Prozess sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, ergibt sich nur aus dem vierten Absatz.
49 Aus diesen vier Absätzen geht somit hervor, dass der einzige von den Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung genau und konkret angeführte Grund in dem Vorbringen bestand, dass die Kommission dadurch gegen Art. 23 Abs. 4 der Verordnung 2020/852 verstoßen habe, dass sie nicht vor dem Erlass und während der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung das gesamte erforderliche Fachwissen eingeholt habe, da die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen keine Stellungnahme zu den technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel abgegeben habe.
50 Die Kommission führt jedoch in Nr. 3 des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses aus:
„Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und dem 38. Erwägungsgrund der Verordnung [2020/852] berät die Plattform die Kommission in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien, während nach Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4 und dem 54. Erwägungsgrund [dieser] Verordnung die Kommission die Plattform vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte mit den technischen Bewertungskriterien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu konsultieren hat. Diese Bestimmungen enthalten weder eine Präzisierung bezüglich der Modalitäten der Konsultation der Plattform noch bezüglich ihres Zeitplans und schreiben lediglich vor, dass diese Konsultation vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte zu erfolgen hat.
…
Auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4 und Art. 20 der Verordnung [2020/852] hat die Kommission die Plattform am 19. November 2020 aufgefordert, zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts vor dessen Annahme Stellung zu nehmen. Die Kommission hat den Entwurf eines delegierten Rechtsakts am 20. November 2020 zur öffentlichen Konsultation bis zum 18. Dezember 2020 veröffentlicht. Am 18. Dezember 2020 hat die Plattform im Rahmen der öffentlichen Konsultation ihre Bemerkungen zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts vorgelegt (das Dokument kann fortan unter der Adresse https://finance.ec.europa.eu/system/files/2020-12/201218-eu-platform-on-sustainable-finance-opinion-taxonomy-delegated-act_en.pdf abgerufen werden). Die Plattform ist daher bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts und vor dessen Annahme ordnungsgemäß konsultiert worden. Die Kommission hat den endgültigen Entwurf erst am 4. Juni 2021 angenommen …“
51 In Anbetracht dieser klaren Erläuterungen irren die Klägerinnen, soweit sie vortragen, dass „im [angefochtenen] Beschluss … nicht bestritten [wird], dass die Stellungnahme der Plattform speziell zu den technischen Bewertungskriterien der künftigen Delegierten Verordnung am 31. August 2021, d. h. nach der [Annahme] der Delegierten Verordnung am 4. Juni 2021, abgegeben wurde“.
52 Denn die Kommission hat im angefochtenen Beschluss sehr wohl dargelegt, dass die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultiert wurde und am 18. Dezember 2020, d. h. vor Annahme der Delegierten Verordnung, Stellung genommen hatte, so dass das gegenteilige Vorbringen der Klägerinnen unbegründet ist.
53 Der dritte von den Klägerinnen geltend gemachte Punkt (siehe oben, Rn. 45) betrifft die vierte Serie von Argumenten, die im Abschnitt „Überprüfung der Vorbereitung der Delegierten Verordnung“ in drei Absätzen genannt werden, die wie folgt lauten:
„Viertens sollte die Prüfung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien im Hinblick auf alle Umweltziele des Art. 9 der Verordnung 2020/852, gleichzeitig [genommen], wie sie in den Art. 10 bis 15 in Verbindung mit … Art. 19 der Verordnung 2020/852 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
Konkret musste ein erster delegierter Rechtsakt (die jetzige Delegierte Verordnung) zu den technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele (und zum Grundsatz [der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen], was die übrigen Umweltziele anbelangt) bis zum ‚31. Dezember 2020 [erlassen werden], um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gewährleisten‘ (Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 6 der Verordnung 2020/852), während der zweite delegierte Rechtsakt bezüglich der technischen Bewertungskriterien für die übrigen Umweltziele bis zum ‚31. Dezember 2021 [hätte erlassen werden müssen], um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten‘ (Abs. 5 der Art. 12 bis 15 der Verordnung 2020/852).
Mit anderen Worten hätten die beiden vorstehend genannten delegierten Rechtsakte … vorbereitet und erlassen werden müssen, bevor der erste von ihnen (die Delegierte Verordnung) Geltung erlangt. Die Überprüfung der Delegierten Verordnung hätte daher in Kenntnis des zweiten delegierten Rechtsakts erfolgen müssen, wie ursprünglich nach der Verordnung 2020/852 vorgesehen.“
54 Die Kommission ist, wie die Klägerinnen zu Recht bemerken, im angefochtenen Beschluss auf diesen Punkt nicht eingegangen. Sie macht jedoch geltend, dass dieser Punkt, da er nicht substantiiert worden sei, nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung unzulässig sei, so dass die Kommission nicht auf ihn habe entgegnen können.
55 Zunächst ist festzustellen, dass in Abs. 6 der Art. 10 und 11 der Verordnung 2020/852 in der Tat vorgesehen ist, dass die Kommission die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die beiden Umweltziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel „bis zum 31. Dezember 2020 [erlässt], um [ihre] Anwendung ab dem 1. Januar 2022 zu gewährleisten“. Dagegen ist in Abs. 5 der Art. 12 bis 15 der Verordnung 2020/852 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die übrigen vier in Art. 9 der Verordnung 2020/852 aufgeführten Umweltziele „bis zum 31. Dezember 2021 [erlässt], um [ihre] Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten“.
56 Tatsächlich wurde die Delegierte Verordnung von der Kommission erst am 4. Juni 2021 erlassen, sie gilt aber seit dem 1. Januar 2022 (Art. 3 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung). Die Delegierte Verordnung 2023/2486 für die übrigen vier Umweltziele wurde von der Kommission am 27. Juni 2023 erlassen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 (Art. 6 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung).
57 Es zeigt sich somit, dass die zum einen in Abs. 6 der Art. 10 und 11 der Verordnung 2020/852 und zum anderen in Abs. 5 der Art. 12 bis 15 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitpläne für den Erlass nicht eingehalten wurden.
58 Vorliegend machen die Klägerinnen jedoch geltend, dass die Delegierte Verordnung in Kenntnis des Inhalts der Delegierten Verordnung 2023/2486 für die übrigen vier Umweltziele hätte ausgearbeitet werden müssen. Die fehlende Verfügbarkeit der Verordnung 2023/2486 bei der Vorbereitung der Delegierten Verordnung führe daher dazu, dass diese fehlerhaft sei.
59 Der Umstand, dass die Delegierte Verordnung 2023/2486 für die übrigen vier Umweltziele nach der Delegierten Verordnung erlassen wurde, entspricht jedoch den zum einen in Abs. 6 der Art. 10 und 11 Verordnung 2020/852 und zum anderen in Abs. 5 der Art. 12 bis 15 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitplänen. Selbst wenn diese Zeitpläne eingehalten worden wären, wäre die Delegierte Verordnung „spätestens am 31. Dezember 2020“ erlassen worden, während die Delegierte Verordnung 2023/2486 für die übrigen vier Umweltziele erst „spätestens bis zum 31. Dezember 2021“ hätte folgen müssen. Es ist daher klar, dass die in den genannten Bestimmungen der Verordnung 2020/852 vorgesehene Abfolge der beiden Delegierten Verordnungen voll und ganz eingehalten wurde, auch wenn diese Delegierten Verordnungen verspätet erlassen wurden.
60 Selbst wenn unterstellt wird, dass diese Argumentation der Klägerinnen zulässig ist, ob im Stadium des Antrags auf interne Überprüfung oder im Stadium der vorliegenden Klage, kann sie unter diesen Umständen jedenfalls keine plausiblen, d. h. wesentlichen Zweifel an den von der Kommission in der Delegierten Verordnung vorgenommenen Beurteilungen begründen.
61 Infolgedessen ist der vorliegende Teil insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 4, Art.11 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2020/852
62 Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die in Art. 20 der Verordnung 2020/852 vorgesehene Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen nicht ordnungsgemäß vor dem Erlass der Delegierten Verordnung konsultiert worden sei, wodurch gegen Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2020/852 verstoßen worden sei. Im angefochtenen Beschluss werde nicht die im Antrag auf interne Überprüfung enthaltene Behauptung bestritten, dass diese Plattform selbst darauf hingewiesen habe, dass sie beauftragt worden sei, im Wesentlichen den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zu den übrigen Umweltzielen zu bearbeiten. Außerdem habe sich die Konsultation dieser Plattform nicht speziell auf die genauen technischen Bewertungskriterien erstreckt, wie sie in der Delegierten Verordnung enthalten seien. Eine Stellungnahme zu diesem Punkt sei von der betreffenden Plattform erst nach dem Erlass dieser Delegierten Verordnung abgegeben worden. Dass der angefochtene Beschluss keine Zusage der Kommission enthalte, diese Verstöße abzustellen, sei zudem als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu werten.
63 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
64 Das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils betrifft die erste Serie von Argumenten im Abschnitt „Überprüfung der Vorbereitung der Delegierten Verordnung“.
65 Wie oben in den Rn. 50 und 52 ausgeführt, wird im angefochtenen Beschluss sehr wohl erläutert, dass die Kommission die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen aufgefordert habe, zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts vor dessen Erlass Stellung zu nehmen, dass die Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts am 20. November 2020 zur öffentlichen Konsultation bis zum 18. Dezember 2020 veröffentlicht habe und dass die Plattform am 18. Dezember 2020 ihre Bemerkungen zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts vorgelegt habe.
66 In der Klageschrift nehmen die Klägerinnen auf ein anderes, angeblich vom 31. August 2021 datierendes Schriftstück Bezug, um zweierlei geltend zu machen. Zum einen gehe aus diesem Dokument hervor, dass die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen davon ausgegangen sei, dass sie nur mit der Bearbeitung des zweiten Entwurfs eines delegierten Rechtsakts zu den übrigen vier Umweltzielen beauftragt worden sei. Zum anderen habe diese Plattform erst im Rahmen dieses Dokuments ihre Stellungnahme speziell zu den technischen Bewertungskriterien der „künftigen Delegierten Verordnung“ abgegeben.
67 Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, ist das fragliche Dokument, auf das sich die Klägerinnen beziehen, im vorliegenden Fall irrelevant. Aus der Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen geht nämlich hervor, dass diese am 3. August 2021 den Entwurf einer Stellungnahme zu den technischen Bewertungskriterien für die übrigen vier Umweltziele veröffentlicht hat, um eine Stellungnahme einzuholen, und dass die endgültige Stellungnahme am 30. März 2022 veröffentlicht wurde.
68 Die in der vorstehenden Rn. 67 genannten Stellungnahmen betreffen definitionsgemäß in keiner Weise die ersten beiden Umweltziele, für die die Delegierte Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt hat. Sie sind daher vorliegend völlig irrelevant.
69 Im Übrigen machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Stellungnahme der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen vom 18. Dezember 2020 nicht vollständig gewesen sei, da sich diese Plattform auf die Prüfung allgemeiner Fragen beschränkt habe, ohne die präzisen technischen Bewertungskriterien zu erörtern. Die Klägerinnen leiten hieraus ab, dass die Anhänge der Delegierten Verordnung, die diese Kriterien enthielten, dem Entwurf einer delegierten Verordnung, den die Kommission dieser Plattform zur Stellungnahme übermittelt habe, nicht beigefügt gewesen seien.
70 Die Kommission macht insoweit geltend, dass der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen sowohl der Entwurf einer delegierten Verordnung als auch ihre Anhänge am 19. November 2020 zur Stellungnahme vorgelegt worden seien.
71 Vorliegend geht aus den auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission verfügbaren Daten hervor, dass der Entwurf einer delegierten Verordnung sowie ihre beiden Anhänge am 20. November 2020 zur öffentlichen Konsultation bis zum 18. Dezember 2020 veröffentlicht wurden. Selbst unterstellt, dass die Kommission diese Anhänge nicht am 19. November 2020 übermittelt hat, als sie die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zur Stellungnahme zum Entwurf aufgefordert hat, hatte diese Plattform somit spätestens an dem Tag, der auf den Tag, an dem die Aufforderung an sie gerichtet wurde, folgte, Zugang zu diesen Anhängen und konnte sie bei der Abgabe ihrer Stellungnahme berücksichtigen.
72 Da die Klägerinnen die Behauptung der Kommission, dass die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zum Entwurf einer delegierten Verordnung und ihren Anhängen mit den im Einzelnen aufgeführten technischen Bewertungskriterien konsultiert worden sei, nicht widerlegen konnten, ist es zudem irrelevant, dass sich diese Plattform nicht detailliert zu den genannten technischen Bewertungskriterien geäußert, sondern sich darauf beschränkt hat, Bemerkungen allgemeiner Natur abzugeben.
73 Denn auch wenn es in Abs. 4 der Art. 10 und 11 der Verordnung 2020/852 heißt, dass die Kommission „[vor] dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels … die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien [konsultiert]“, können diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte entgegenstehen, wenn die Plattform, wie im vorliegenden Fall, nicht ausdrücklich zu allen Aspekten der ihr zur Stellungnahme vorgelegten Entwürfe delegierter Rechtsakte Stellung genommen hat.
74 Folglich ist der vorliegende Teil zurückzuweisen, so dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund: Klimaschutz
75 Der zweite Klagegrund setzt sich aus vier Teilen zusammen: erstens, Verstoß gegen Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 191 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2020/852, zweitens, Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852, drittens, Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Verordnung 2020/852 und viertens, Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852.
76 Die Klägerinnen stellen im Wesentlichen zwei Ansätze in Frage, die ihrer Ansicht nach die Kommission bei der Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die Stromerzeugung aus Windkraft gewählt hat. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie im angefochtenen Beschluss diese beiden Ansätze ungeachtet der von ihnen im Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente vertreten habe, gegen verschiedene unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.
77 Das Gericht hält es für zweckdienlich, diese beiden Kritikpunkte der Klägerinnen kurz zusammenzufassen, bevor es mit seiner rechtlichen Würdigung der vier von ihnen vorgetragenen Teile beginnt.
78 Die Klägerinnen beanstanden zum einen, dass die technischen Bewertungskriterien für die Stromerzeugung aus Windkraft nicht vorsähen, dass die CO2-Emissionen pro Kilowattstunde (kWh) Strom aus Windkraft tatsächlich gemessen würden und einen bestimmten Schwellenwert einhalten müssten. Nr. 4.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung beschränke sich darauf, als technisches Bewertungskriterium für den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz vorzusehen, dass „[i]m Rahmen der Tätigkeit Strom aus Windkraft erzeugt [wird]“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dies konkret bedeutet, dass nach der Delegierten Verordnung in der Ausübung dieser Wirtschaftstätigkeit ungeachtet der genauen Umstände stets ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz gesehen wird.
79 Die Klägerinnen beschreiben dies als Aufstellung einer „Befreiung“ von der Pflicht zur Vornahme einer wirklichen quantitativen Messung der CO2-Emissionen je kWh von aus Windkraft erzeugtem Strom und einer „Vermutung“, dass diese Tätigkeit stets wesentlich zum Klimaschutz beitrage.
80 Zum anderen halten es die Klägerinnen für zwingend geboten, die „Intermittenz“ (Unstetigkeit) der Stromerzeugung aus Windkraft zu berücksichtigen. Die Menge an unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen, u. a. der Windkraft, erzeugtem Strom hänge von den Wetterbedingungen ab, im Fall der Windkraft vor allem von der Windstärke. Infolgedessen stelle eine Anlage zur Stromerzeugung aus Windkraft dem Stromnetz und damit letztlich den Stromverbrauchern nicht stets dieselbe Leistung zur Verfügung. Diese zur Verfügung gestellte Leistung sei je nach den Wetterbedingungen unterschiedlich. Es könne daher sein, dass zur jederzeitigen Deckung der Nachfrage nach Strom andere Kraftwerke angefragt werden müssten, um die „Unterproduktion“ eines Windkraftwerks „zu kompensieren“.
81 Um die sich aus der Stromerzeugung aus Windkraft ergebenden CO2-Emissionen korrekt zu messen, müssten die Emissionen dieser anderen Kraftwerke berücksichtigt werden, die die „Unterproduktion“ eines Windkraftwerks „kompensierten“. Die Delegierte Verordnung begründe jedoch keine Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Emissionen, was die Klägerinnen erneut als „Befreiung“ einstufen.
82 Bevor die vier Teile dieses Klagegrundes geprüft werden, ist über die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen in dem von ihnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen in dem von ihnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz
83 Am 6. Dezember 2023 haben die Klägerinnen bei der Kanzlei einen Schriftsatz nebst Anlage eingereicht, bei der es sich um die Bekanntmachung der Kommission mit dem Titel „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ (ABl. C, C/2023/111) handelt. Dieser Schriftsatz und seine Anlage seien nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts als neuer Beweis zulässig, da die genannte Bekanntmachung erst nach Erhebung der Klage und nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens verfügbar geworden sei. Die Klägerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Bekanntmachung ihr Vorbringen zur Stützung des zweiten Klagegrundes, wonach die Unstetigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft zu berücksichtigen sei, sowie ihr Vorbringen, dass die Kommission nicht die Technologieneutralität beachtet habe, bestätige.
84 Am 12. Dezember 2023 hat die Kanzlei den Parteien u. a. mitgeteilt, dass die Kommission aufgefordert werde, in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit und Stichhaltigkeit des von den Klägerinnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatzes und dessen Anlage Stellung zu nehmen.
85 Die Kommission hat in ihren mündlichen Ausführungen hierzu Stellung genommen, was im Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt worden ist. Ihrer Ansicht nach ist die Vorlage der Bekanntmachung in der Anlage des von den Klägerinnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatzes unzulässig und jedenfalls irrelevant.
86 Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
87 Nach der Rechtsprechung findet Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung auch auf Rügen oder Vorbringen Anwendung (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, AQ/eu-LISA, T‑164/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:456, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Wie oben in Rn. 83 ausgeführt, vertreten die Klägerinnen in dem von ihnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz im Wesentlichen die Ansicht, dass die Bekanntmachung in Anlage zu diesem Schriftsatz ihr Vorbringen zur Stützung des zweiten Klagegrundes, wonach die Unstetigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft zu berücksichtigen sei, sowie das Vorbringen, mit dem sie geltend machen, dass die Kommission nicht die Technologieneutralität beachtet habe, bekräftige. Da die Klägerinnen das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen auf die beigefügte Bekanntmachung stützen, tragen sie somit neue Argumente im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung vor.
89 Wie ebenfalls oben in Rn. 83 ausgeführt, sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der Schriftsatz, den sie am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereicht haben, und dessen Anlage zulässig seien, da die Bekanntmachung, die Gegenstand dieser Anlage sei und auf die die in diesem Schriftsatz vorgebrachten neuen Argumente gestützt seien, erst nach Erhebung der Klage und nach Abschluss des vorliegenden schriftlichen Verfahrens verfügbar geworden sei. Sie machen somit im Wesentlichen geltend, dass die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung darstelle, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei und demzufolge das Vorbringen der in diesem Schriftsatz enthaltenen neuen Argumente rechtfertige.
90 Es trifft zwar zu, dass die in Rede stehende Bekanntmachung im Amtsblatt erst am 11. Oktober 2023 und damit erst nach dem den Klägerinnen mit Schreiben der Kanzlei vom 4. Mai 2023 bekannt gegebenen Abschluss des schriftlichen Verfahrens im vorliegenden Fall veröffentlicht wurde, doch ist festzustellen, dass genau die beiden Passagen dieser Bekanntmachung, auf die sich die Klägerinnen beziehen, nämlich der erste und der dritte Absatz in Nr. 2.4 („Leitprinzipien für die … Bewertung [nach dem Grundsatz der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘]“) bereits in einer früheren Fassung dieser Mitteilung identisch enthalten waren, die schon am 18. Februar 2021 und somit vor Erhebung der Klage im Amtsblatt veröffentlicht worden war (ABl. 2021, C 58, S. 1).
91 Da die betreffenden Passagen somit bereits vor Klageerhebung veröffentlicht worden sind, können sie nicht als rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gelten, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung. Ihre bloße erneute Veröffentlichung nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens kann daran nichts ändern.
92 Daraus folgt, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz, der von den Klägerinnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass die Zulässigkeit des Schriftsatzes als solchem oder die Zulässigkeit der ihm beigefügten Bekanntmachung geprüft zu werden braucht.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 37 der Charta der Grundrechte, Art.191 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2020/852
93 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass in der Delegierten Verordnung in Bezug auf die Stromerzeugung aus Windkraft weder eine Verpflichtung zur Vornahme einer tatsächlichen quantitativen Messung der CO2-Emissionen je kWh von aus Windkraft erzeugtem Strom noch eine Messung der Auswirkungen, die die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft auf die CO2-Emissionen je kWh von aus allen Energiequellen erzeugtem Strom habe, vorgesehen sei. Der Delegierten Verordnung liege vielmehr eine Vermutung zugrunde, wonach die Stromerzeugung aus Windkraft mit den Anforderungen der Verordnung 2020/852 vereinbar sei.
94 Ein solcher Ansatz vermeide es, schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse zu dieser Tätigkeit zu suchen und einer Prüfung zu unterziehen, was nicht mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar sei, und führe nicht dazu, dass die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten berücksichtigt würden, was gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2020/852 und Art. 191 Abs. 1 AEUV verstoße. Dieser Ansatz stelle auch keine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen dar und sei nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass die Tätigkeit im Sinne von Art. 191 AEUV zur Bekämpfung des Klimawandels beitrage. Damit würden entgegen Art. 37 der Charta der Grundrechte ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nicht nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt.
95 Die Klägerinnen tragen vor, die Studie des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) könne nicht so aufgefasst werden, dass mit ihr wissenschaftliche Daten vorgelegt würden, die zu technischen Bewertungskriterien im Sinne von Art. 19 der Verordnung 2020/852 führen könnten. Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung beziehe sich auf eine Analyse auf der Ebene eines Sektors (im vorliegenden Fall des Stromsektors) und auf die Notwendigkeit, die Ergebnisse der Tätigkeiten innerhalb eines Sektors mit ihrem jeweiligen Beitrag zu den Umweltzielen zu vergleichen. Die CO2-Emissionen für die Erzeugung einer kWh Strom pro Quelle und in Echtzeit seien leicht verfügbar.
96 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
97 Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerinnen im Teil „Stromerzeugung aus Windkraft im Hinblick auf den Klimaschutz“ des Antrags auf interne Überprüfung Folgendes vorgetragen haben:
„Erstens stellt diese Behauptung kein ‚technisches Bewertungskriterium‘ im Sinne der Verordnung 2020/852 dar und genügt daher nicht der Anforderung der Verordnung 2020/852 in Bezug auf den Klimaschutz.
Insbesondere verlangt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2020/852, dass jede Tätigkeit ‚wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Eliminierung von Treibhausgasen verstärkt wird‘.
Die Delegierte Verordnung enthält weder noch erwähnt sie einen unzweifelhaften Beweis, dass und in welchem Maß die Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft erheblich zur Stabilisierung, zur Vermeidung oder zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Verstärkung der Eliminierung von Treibhausgasen beiträgt.
Dieses Fehlen eines Beweises ist in Anbetracht des Zwecks der Verordnung 2020/852 und der ‚technischen Bewertungskriterien‘, die sie zu enthalten hat, relevant.
Zum einen verweist die Verordnung 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz), mit der verbindliche Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen eingeführt werden, zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels ausdrücklich auf die Verordnung 2020/852.
Zum anderen impliziert die Verordnung 2018/1999 zum Governance-System für die Energie-Union und den Klimaschutz gleichermaßen, dass erneuerbare Energiequellen hinsichtlich ihrer jeweiligen Beiträge zu den Treibhausgasemissionen bewertet werden und nicht unterstellt wird, dass sie solche Beiträge leisten.
Zweitens, selbst wenn die genannte Feststellung für ein technisches Bewertungskriterium gehalten werden sollte, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Hypothese und nicht um ein Kriterium. Diese Lesart wird durch den Wortlaut des dem Bericht der Gruppe der technischen Sachverständigen beigefügten [technischen Anhangs] bestätigt, in dem es heißt, dass ‚für Windkraft derzeit eine Ausnahme von der Durchführung einer Bewertung [des CO2-Fußabdrucks des Produkts] oder der [Treibhausgase] während des gesamten Lebenszyklus gilt, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung entsprechend dem sinkenden Schwellenwert. Windkraft wird derzeit als geeignet für die Taxonomie angesehen, die regelmäßig überprüft wird‘ (Seite 218).
Drittens berücksichtigt die Argumentation im [technischen Anhang] des Berichts der Gruppe technischer Sachverständiger unter der Überschrift ‚Rationale‘ … nicht die Treibhausgasemissionen, die induziert sind durch die Intermittenz der Tätigkeit (Windabhängigkeit und Verfügbarkeit und Emissionen, die sich aus der Kapazität zur Erzeugung von Standby-Strom ergeben).
Mit anderen Worten bedeutet das Wesen der Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft, dass bei der Frage, ob sie als ökologisch nachhaltig angesehen werden kann oder nicht, sowohl der voraussichtliche Intermittenzgrad berücksichtigt werden muss, da er je nach der Struktur des allgemein zur Verfügung stehenden Windes variieren wird, als auch die anderen Stromerzeugungsquellen (in dem betreffenden Mitgliedstaat) und deren Leistungen bei den Treibhausgasemissionen, die sich ebenfalls auf den Gehalt an Treibhausgasemissionen des zum Verbrauch bereitgestellten Stroms auswirken werden.
Viertens beruht die Behauptung, dass ‚[d]ie Tätigkeit … Strom aus Windkraft [erzeugt]‘, allein auf dem Gesichtspunkt der Stromerzeugung im Gegensatz zum Stromverbrauch.
[Demgegenüber zielt] die tatsächliche Messung auf die Feststellung [ab], ob eine bestimmte Stromerzeugung im Rahmen des Bruttoendenergieverbrauchs, wie er in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen definiert ist, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, d. h. zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leistet.
Die Delegierte Verordnung befasst sich konkret nur mit Investitionen in die Kapazität der Stromerzeugung aus Windkraft, d. h. die Stromerzeugung aus dieser Quelle. Dagegen lassen sich die tatsächliche Verringerung der Treibhausgase und damit das Vorliegen eines wesentlichen Beitrags zum Ziel der Anpassung an den Klimawandel nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Treibhausgasniveaus beim Verbrauch von Energie, vorliegend von Strom, messen.
Dieser Unterschied zwischen Erzeugung und Verbrauch von Strom hätte in der Delegierten Verordnung aufgehoben werden müssen und müsste im Rahmen der beantragten internen Überprüfung aufgehoben werden.
Fünftens wird die Feststellung in der Delegierten Verordnung jedenfalls nicht durch eine anschauliche Darlegung oder einen Beweis untermauert.“
98 Mit der Kommission ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen im Teil „Stromerzeugung aus Windkraft im Hinblick auf den Klimaschutz“ des Antrags auf interne Überprüfung in keiner Weise Art. 37 der Charta der Grundrechte und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2020/852 erwähnen. Daraus folgt, dass das auf diese Bestimmungen gestützte Vorbringen in der Klageschrift neu und damit nach der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung unzulässig ist. In dem genannten Antrag wird auch nicht auf Art. 191 AEUV Bezug genommen, so dass das auf diese Bestimmung gestützte Vorbringen ebenfalls neu und damit unzulässig ist.
99 Jedenfalls machen die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils zwar im Wesentlichen geltend, dass die Delegierte Verordnung hinsichtlich der Festlegung der technischen Bewertungskriterien nicht auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, doch geht entgegen dem Vorbringen der Kommission aus Nr. 77 der Klageschrift klar hervor, dass die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses und nicht die der Delegierten Verordnung in Frage stellen.
100 In Nr. 1.1 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf das Vorbringen der Klägerinnen zum Kriterium des Klimaschutzes wie folgt geantwortet:
„Im delegierten Rechtsakt sind die technischen Bewertungskriterien für die Beurteilung des wesentlichen Beitrags und des Grundsatzes [der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm – DNSH)] im Hinblick auf die Umweltziele der verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten festgelegt. Der wesentliche Beitrag zu den Umweltzielen ist in den Art. 10 bis 15 der Verordnung [2020/852] festgelegt, während die erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele in Art. 17 [dieser Verordnung] festgelegt ist. Der genaue Umfang der Wirtschaftstätigkeiten ist im delegierten Rechtsakt festgelegt. Da [diese Verordnung] vor allem Wirtschaftstätigkeiten betrifft, war es nicht möglich, den Umfang der Bewertung auf eine systemweite Analyse auszuweiten. Jede Tätigkeit ist anhand ihres wesentlichen Beitrags zu den Klimazielen und der erheblichen Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele bewertet worden, ohne eine Bewertung der anderen mit ihnen verbundenen Tätigkeiten. Im Rahmen dieses Ansatzes ist es nicht möglich, die Intermittenz der Tätigkeiten zu berücksichtigen.
In der dem delegierten Rechtsakt beigefügten Folgenabschätzung zum Klimawandel sind die Gründe für die Anwendung eines technologieneutralen und lebenszyklusbasierten quantitativen Schwellenwerts von 100 g CO2/kWh auf alle Tätigkeiten der Stromerzeugung erläutert. Darin ist auch die Begründung enthalten für die Einführung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer Berechnung der Emissionen nach Lebenszyklus und einer faktischen Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung des technologieneutralen Schwellenwerts. Auf der Grundlage schlüssiger wissenschaftlicher Beweise, die insbesondere vom IPCC vorgelegt wurden … und sich auf weltweite Daten zu den Lebenszyklusemissionen von Stromversorgungstechnologien stützen, hat die Kommission – dem Ansatz der [Technischen Expertengruppe (TEG)] folgend – beschlossen, einzelne Tätigkeiten von diesem Schwellenwert auszunehmen. Diese Fälle sind auf diejenigen beschränkt, für die der weltweite Median der Lebenszyklusemissionen weniger als 100 g CO2/kWh betragen hat. Nach den Daten des IPCC liegen die Emissionen von [Treibhausgasen] der Windkraft (an Land wie auf See) je Lebenszyklus weit unter dem festgelegten Schwellenwert (Emissionen von maximal 56 g CO2/kWh). Der Schwellenwert werde daher bei der Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft stets eingehalten, und die verbleibende geltende Anforderung sei auf die Berechnung des Lebenszyklus nach Maßgabe einer der drei alternativen Technologien beschränkt. In Anbetracht der Forschungsergebnisse des IPCC zu Lebenszyklusemissionen, der Erkenntnis, dass die Kriterien bei bestimmten emissionsarmen Tätigkeiten auf ein Verwaltungsverfahren reduziert seien, und der Ausrichtung der europäischen Energiepolitik – die zum raschen Einsatz erneuerbarer Energien ermutigt und der Anforderung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung [2020/852], dass die Kriterien leicht anzuwenden sein müssen, Rechnung trägt – hat die Kommission beschlossen, die Windkraft von der Verpflichtung zur Einhaltung der quantitativen technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeiten zur Stromerzeugung auszunehmen.“
101 Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss somit klar die Gründe angegeben, aus denen sie sich dafür entschieden hatte, die technischen Bewertungskriterien für die Stromerzeugung aus Windkraft in Bezug auf das Kriterium des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz so abzufassen, wie sie es in der Delegierten Verordnung getan hat. Sie hat auf die Folgenabschätzung verwiesen, die diese Delegierte Verordnung begleitet hat und aus der hervorging, dass sie sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hatte, die insbesondere vom IPCC vorgelegt waren.
102 In Nr. 77 der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, dass „[d]ie [von der Kommission] angeführten Studien … zwar die beiden Ausnahmen und die Vermutung rechtfertigen [können], … jedoch keine wissenschaftlichen Daten dar[stellen], die zu ‚technischen Bewertungskriterien‘ im Sinne von Art. 19 der Verordnung 2020/852 führen können“. Darin liege ein „Widerspruch“ (Nr. 78 der Erwiderung), und die Kommission sei nach einer klaren Bestimmung der Verordnung 2020/852 zu einer „Analyse auf der Ebene eines Sektors (vorliegend des Stromsektors), aber auch zu einem Vergleich der Ergebnisse der Tätigkeiten innerhalb eines Sektors mit ihrem jeweiligen Beitrag zu den Umweltzielen“ verpflichtet [gewesen] (Nr. 80 der Erwiderung), was durch die „beiden Ausnahmen und … Vermutungen“ unmöglich gemacht werde (Nr. 81 der Erwiderung).
103 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der von den Klägerinnen in Nr. 79 der Erwiderung angeführte Text in Wirklichkeit aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung 2020/852 und nicht, wie von ihnen angegeben, aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. f stammt. Von dieser erstgenannten Bestimmung war jedoch im Antrag auf interne Überprüfung nie die Rede, und auch nicht in der Klageschrift in Bezug auf den vorliegenden Teil. Das auf diese Bestimmung gestützte Vorbringen ist daher unzulässig.
104 Zum anderen erkennen die Klägerinnen in Nr. 77 der Erwiderung ausdrücklich an, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass sich die Kommission wirklich auf wissenschaftliche Daten gestützt hat. Sie widersprechen somit ihrem Vorbringen, dass sich die Kommission nicht auf schlüssige wissenschaftliche Daten gestützt habe. Darüber hinaus sind die weiteren in der Erwiderung vorgetragenen Argumente, wonach die technischen Bewertungskriterien aus anderen Gründen nicht der Verordnung 2020/852 entsprächen, unzulässig, weil sie neu sind.
105 Da die Klägerinnen somit eingeräumt haben, dass im angefochtenen Beschluss festgestellt wird, dass die technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch die Stromerzeugung aus Windkraft auf schlüssigen wissenschaftlichen Daten beruhen, ist der vorliegende Teil jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852
106 Die Klägerinnen tragen vor, da die Delegierte Verordnung weder eine Verpflichtung zur Vornahme einer wirklichen quantitativen Messung der CO2-Emissionen je kWh von aus Windkraft erzeugtem Strom noch zu einer Messung der Auswirkungen der Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft auf die CO2-Emissionen je kWh des aus allen Energiequellen zusammen erzeugten Stroms enthalte, genüge sie nicht dem Erfordernis in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 2020/852, wonach zu bestimmen sei, ob und inwieweit die Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre leiste. Die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss, wonach es nicht möglich gewesen sei, die Intermittenz zu berücksichtigen, zeigten, dass es sich bei dieser um eine der Kommission bekannte Tatsache handle. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie dies unberücksichtigt gelassen habe. Der Ansatz der Kommission laufe darauf hinaus, eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkung der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit zu vermeiden. Hilfsweise habe die Kommission die ihr nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung eingeräumte Befugnis dadurch überschritten, dass sie entschieden habe, dass weder eine wirkliche quantitative Messung der CO2-Emissionen je kWh von aus Windkraft erzeugtem Strom noch eine Messung der Auswirkungen der Intermittenz vorzunehmen sei.
107 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
108 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn das Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift den Eindruck erwecken könnte, dass sie die Delegierte Verordnung beanstanden, aus Nr. 82 der Klageschrift eindeutig hervorgeht, dass sie der Ansicht sind, dass die Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss auf den Antrag auf interne Überprüfung gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852 verstoße. Das Vorbringen ist daher so zu verstehen, dass es sich auf diesen Beschluss bezieht.
109 Nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852 „[erlässt d]ie Kommission … einen delegierten Rechtsakt, um … zur Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird[,] unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet“.
110 Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852 zielt nur darauf ab, „unter welchen Bedingungen“ davon auszugehen ist, dass eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Die Klägerinnen irren daher, soweit sie vortragen, dass sich aus dieser Bestimmung ergebe, dass sie „darauf ab[zielt], zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit“ einen solchen Beitrag leiste. Diese Bestimmung enthält nämlich keinen Hinweis auf die Vorstellung von einer zwangsläufig quantitativen Beurteilung im Sinne der Einhaltung eines festgelegten Schwellenwerts.
111 Im Übrigen hat die Kommission in dem oben in Rn. 100 zitierten zweiten Absatz im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sie aus den in der Folgenabschätzung der Delegierten Verordnung genannten Gründen der Ansicht sei, dass jede Stromerzeugungstätigkeit (und zwar alle Technologien zusammengenommen), die Emissionen unter einem Lebenszyklus-Schwellenwert von 100 g CO2/kWh verursache, wesentlich zum Klimaschutz beitrage.
112 Die Klägerinnen haben weder im Antrag auf interne Überprüfung noch in ihren Schriftsätzen Anhaltspunkte vorgetragen, die die oben in Rn. 111 genannte Erwägung, auf die sich der Ansatz der Kommission stützt, in Frage stellen würden.
113 Sodann hat die Kommission in dem oben in Rn. 100 zitierten zweiten Absatz erläutert, dass nach den Daten des IPCC „die Emissionen von [Treibhausgasen] je Lebenszyklus der Windkraft (an Land wie auf See) weit unter dem festgelegten Schwellenwert (Emissionen von maximal 56 g CO2/kWh) [liegen]“.
114 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht somit aus dem angefochtenen Beschluss sehr wohl hervor, dass die Kommission eine quantitativen Schwellenwert angewandt hat. Da dieser Schwellenwert bei der Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft stets eingehalten werde, hielt sie es jedoch letztlich für unnötig, seine Einhaltung in jedem Einzelfall zu prüfen.
115 Das einzige Argument der Klägerinnen, das die Erwägung der Kommission, wonach der Schwellenwert von 100 g CO2/kWh (der als solcher von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt wird, siehe oben, Rn. 112) bei der Stromerzeugung aus Windkraft stets eingehalten werde, in Frage stellen könnte, stützt sich auf die „Intermittenz“ der Stromerzeugung aus Windkraft.
116 Hierzu hat die Kommission in dem oben in Rn. 100 zitierten ersten Absatz erläutert, dass der genaue Umfang der verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in der Delegierten Verordnung festgelegt werde. Sie gab an: „[Da [die Verordnung 2020/852] vor allem Wirtschaftstätigkeiten betrifft, war es nicht möglich, den Umfang der Bewertung auf eine systemweite Analyse auszuweiten“, „[j]ede Tätigkeit ist anhand ihres wesentlichen Beitrags zu den Klimazielen und der erheblichen Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele bewertet worden, ohne die anderen mit ihnen verbundenen Tätigkeiten zu bewerten“, und „[i]m Rahmen dieses Ansatzes ist es nicht möglich, die Intermittenz der Tätigkeiten zu berücksichtigen“.
117 Zunächst geht aus verschiedenen Bestimmungen der Verordnung 2020/852 eindeutig hervor, dass diese auf dem Gedanken beruht, dass ganz bestimmte „Wirtschaftstätigkeiten“ Gegenstand der in dieser Verordnung oder auf deren Grundlage vorgesehenen Kriterien für die Beurteilung sind, ob diese „Wirtschaftstätigkeiten“ als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
118 Erstens enthält die Verordnung 2020/852 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können“.
119 Zweitens bestimmt Art. 3 der Verordnung 2020/852, dass „eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig [gilt], wenn diese“ bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
120 Drittens wird nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 „[e]ine Wirtschaftstätigkeit … als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft, wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem … Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird“.
121 Viertens erlässt die Kommission nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852 einen delegierten Rechtsakt, um zur „Ergänzung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird[,] unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet“.
122 Die Kommission hat daher die Delegierte Verordnung zu Recht strukturiert, indem sie in ihren Anhängen I und II für jede von ihr erfasste Wirtschaftstätigkeit Nummern aufgenommen hat. Die Klägerinnen stellen diesen Ansatz im Übrigen nicht in Frage.
123 In Nr. 4.3 („Stromerzeugung aus Windkraft“) der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung hat die Kommission folgende „Beschreibung der Tätigkeit“ gegeben: „Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Windkraft erzeugen“.
124 Es ist also offensichtlich, dass die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit nach ihrer Definition zum einen nur die Stromerzeugung betrifft und zum anderen die einzige relevante Energiequelle die Windkraft ist. Nicht erfasst von dieser Wirtschaftstätigkeit sind dagegen zum einen die Zurverfügungstellung von Strom an Endkunden und zum anderen die Stromerzeugung aus anderen Energiequellen.
125 Sodann hat die Kommission festgestellt, dass die Stromerzeugung aus Windkraft in dem Sinne „intermittierend“ sei, dass sie nicht eine kontinuierliche elektrische Leistung, sondern eine je nach den Wetterbedingungen variierende Leistung mit sich bringe.
126 Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass „die Intermittenz nicht berücksichtigt werden [könne]“, da kurz gesagt die „Kompensierung“ der „Unterproduktion“ einer Anlage zur Stromerzeugung aus Windkraft durch andere Energiequellen nicht zu dieser ersten Tätigkeit gehöre und solche „anderen Tätigkeiten“, die in dieser Weise „verbunden“ seien, in diesem Rahmen nicht bewertet würden.
127 Dieser Standpunkt ist frei von offensichtlichen Beurteilungsfehlern.
128 Zum einen macht die Kommission im Hinblick auf die obigen Rn. 117 bis 122 zu Recht geltend, dass nach der Verordnung 2020/852 eine Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich individuell zu beurteilen sei.
129 Zum anderen macht die Kommission ebenfalls zu Recht geltend, dass es sehr schwierig wäre, die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft zu quantifizieren und ihre Auswirkung festzustellen.
130 Erstens belegen zwar, wie die Klägerinnen im Wesentlichen vortragen, vorhandene historische Daten eine gewisse Fluktuation der gesamten Stromerzeugung aus Windkraft in bestimmten geografischen Gebieten, doch erlauben solche statistischen Daten, die sich auf eher große geografische Gebiete beziehen, es nicht, mit Sicherheit auf die tatsächliche künftige Produktion einer bestimmten Anlage zur Stromerzeugung aus Windkraft zu schließen.
131 Zweitens macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Auswirkungen der Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft in erster Linie von den Technologien abhängt, die eingesetzt werden, um eine möglicherweise geringe Erzeugung von Windkraft auszugleichen. Es ist nicht möglich, genau vorauszusagen, welche Technologien eingesetzt würden, um die geringe Stromerzeugung aus Windkraft einer bestimmten Anlage auszugleichen.
132 Drittens würde es sich jedenfalls um Faktoren handeln, die nicht in den Händen derjenigen lägen, die die Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft ausüben. Solche externen Faktoren, die schwer festzustellen sind, zu berücksichtigen, wäre für die Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung aus Windkraft in jedem Fall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, liefe dies Art. 19 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung 2020/852 zuwider, aus dem sich ergibt, dass die technischen Bewertungskriterien „einfach anzuwenden sein und so festgelegt werden [müssen], dass die Überprüfung ihrer Einhaltung erleichtert wird“.
133 Daraus folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windenergie nicht berücksichtigt hat.
134 Daher ist darauf zu schließen, dass die Annahme der Kommission, wonach der Schwellenwert von 100 g CO2/kWh bei der Stromerzeugung aus Windkraft immer eingehalten wird, durch das Vorbringen der Klägerinnen (siehe oben, Rn. 114 und 115) nicht in Frage gestellt wird.
135 Folglich ist das Argument der Klägerinnen, dass die Kommission keinen quantitativen Schwellenwert angewandt habe, ebenso zurückzuweisen wie der vorliegende Teil, zu dessen Stützung es vorgetragen worden ist.
Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Verordnung 2020/852
136 Nach Ansicht der Klägerinnen genügt der angefochtene Beschluss weder Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2020/852 noch dem darin enthaltenen Grundsatz der Technologieneutralität in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung, nach dem die Kommission verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten gleich behandelt würden, wenn sie gleichermaßen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele beitrügen. Der Ansatz der Kommission stehe im Gegensatz zur Technologieneutralität, da er nicht die Intermittenz berücksichtige. Diese Intermittenz sei ein Merkmal, das die Höhe der Emissionen von CO2/kWh Strom in dem betreffenden Stromsystem insgesamt bestimme. Demgemäß müssten die Emissionen von CO2/kWh aus alternativen Stromquellen berücksichtigt werden, mit denen die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft ausgeglichen werde.
137 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
138 Mit der Kommission ist festzustellen, dass der Antrag auf interne Überprüfung rein gar nichts enthält, was dahin ausgelegt werden könnte, dass ein angeblich in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2020/852 vorgesehener „Grundsatz der Technologieneutralität“ oder die Gleichbehandlung von Tätigkeiten, die gleichermaßen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung beitragen, nicht beachtet worden wären.
139 Infolgedessen sind die zur Begründung des vorliegenden Teils vorgetragen Argumente gemäß der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da sie neu sind.
140 Dieser Teil ist demnach zurückzuweisen.
Zum vierten Teil: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852
141 Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie im angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass es nicht möglich sei, die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft zu berücksichtigen, gegen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 verstoßen, wonach die technischen Bewertungskriterien sicherstellen müssten, dass Stromerzeugungstätigkeiten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet würden, nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gälten. Die Intermittenz sei ein unvermeidbares Merkmal der Stromerzeugung aus Windkraft, während der Stromverbrauch eine konstante nachfragegerechte Versorgung erfordere. Unter diesen Umständen sei die Kommission nach dieser Bestimmung verpflichtet, zu prüfen, ob und inwieweit die Stromerzeugung aus festen fossilen Brennstoffen nicht de facto als ökologisch nachhaltig angesehen werde. Die Kommission hätte ein spezifisches technisches Bewertungskriterium festlegen müssen, um sich zu vergewissern, dass die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft nicht die systematische Nutzung fester fossiler Brennstoffe durch die Stromerzeugungsquellen, auf die das Stromnetz zum Ausgleich der Intermittenz zurückgreife, verlange.
142 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
143 Mit der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass im Antrag auf interne Überprüfung kein angeblicher Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 erwähnt wird und dass die Klägerinnen in diesem Antrag nicht geltend gemacht haben, dass die technischen Bewertungskriterien es nicht ausschlössen, dass Tätigkeiten der Stromerzeugung unter Verwendung fester fossiler Brennstoffe als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten angesehen würden.
144 Außerdem kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ein solches ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852 gestütztes Argument auch nicht als bloße Erweiterung des Vorbringens angesehen werden, mit dem die Klägerinnen zum einen der Behauptung der Kommission entgegentreten, wonach es nicht möglich sei, die Intermittenz der Stromerzeugung aus Windkraft zu berücksichtigen, und sich zum anderen auf die Stellung dieser Tätigkeit in der gesamten Stromerzeugung beziehen. Mit diesem Vorbringen machen die Klägerinnen nämlich in erster Linie einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung geltend, der im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft worden ist, während mit dem vorliegenden Teil ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 dieser Verordnung gerügt wird. Da die von den Klägerinnen jeweils angeführten Rechtsgrundlagen unterschiedlich sind, kann nicht geltend gemacht werden, dass der vorliegende Teil einen so engen Zusammenhang mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes aufweise, dass er als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann.
145 Folglich sind die zur Begründung des vorliegenden Teils vorgetragenen Argumente sowie dieser Teil selbst in Übereinstimmung mit der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da sie neu sind.
146 Damit ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritte Klagegrund: Anpassung an den Klimawandel
147 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss nicht auf bestimmte Argumente eingegangen, die im Antrag auf interne Überprüfung in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien zur Beurteilung des wesentlichen Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel vorgebracht worden seien, und habe damit gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen. Erstens habe die Kommission die in diesem Antrag enthaltene Behauptung, dass die in der Delegierten Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2020/852 stünden, nicht geprüft, geschweige denn bestritten. Zweitens sei sie auch nicht auf das Vorbringen in diesem Antrag eingegangen, dass die technischen Bewertungskriterien nicht hinreichend präzise seien, da Begriffe wie „physische und nicht physische Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden“, nicht definiert worden seien. Drittens sei sie nicht auf das Argument eingegangen, dass es keine Methode zur Überprüfung des wesentlichen Beitrags und der Bestimmung gebe, worin „vordefinierte Indikatoren“ bestünden. Viertens habe sie sich nicht zu der Frage geäußert, ob zu berücksichtigen sei, dass die Windkraft von den Wetterbedingungen abhänge. Fünftens habe sie nichts zu der Frage gesagt, ob die Tätigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt des Energieverbrauchs definiert werden sollte.
148 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
149 Wie auch von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, geht aus der Formulierung des dritten Klagegrundes hervor, dass sie sich auf das Vorbringen beschränken, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf bestimmte im Antrag auf interne Überprüfung enthaltene Argumente eingegangen sei.
150 Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 sieht vor, dass „[d]ie … Organe … der Union jeden … Antrag [auf interne Überprüfung] [prüfen]. … [Die] Organ[e] … leg[en] … in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.“
151 Diese Pflicht nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 zur Begründung der Antwort auf einen Antrag auf interne Überprüfung ist ebenso auszulegen wie die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte.
152 Denn zum einen sind nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die Rechtsakte der Unionsorgane mit einer Begründung zu versehen, und zum anderen verpflichtet das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, ihre Entscheidungen zu begründen.
153 Der Begründung der Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben. Sie stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
154 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
155 Demgemäß ist anerkannt, dass die Begründung auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07, EU:T:2011:363, Rn. 302 und die dort angeführte Rechtsprechung).
156 Daraus folgt, dass die Klägerinnen irren, wenn sie davon ausgehen, dass die Kommission verpflichtet sei, auf jeden einzelnen im Antrag auf interne Überprüfung geltend gemachten Punkt gesondert zu antworten. Soweit aus dem angefochtenen Beschluss implizit hervorgeht, dass die Kommission einen von den Klägerinnen in diesem Antrag geltend gemachten Punkt zurückgewiesen hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission dadurch, dass sie auf diesen Punkt nicht gesondert geantwortet hat, gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen hat.
157 Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss nicht auf den angeblichen Widerspruch zwischen den technischen Bewertungskriterien und den in Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2020/852 festgelegten Bedingungen eingegangen.
158 Insoweit verweisen die Klägerinnen auf folgende Passagen des Antrags auf interne Überprüfung:
„Erstens wird in den vier als technische Bewertungskriterien vorgelegten Punkten keine der beiden in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 genannten Voraussetzungen für die Festlegung eines wesentlichen Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel behandelt:
…
In ihrer derzeitigen Fassung lässt sich anhand der vier Punkte nicht feststellen, inwieweit die Stromerzeugung aus Windkraft zur Anpassung an den Klimawandel beitragen kann. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ein solcher Beitrag als wesentlich angesehen werden kann.“
159 Im Licht der in Rede stehenden Passagen, auf die die Klägerinnen ausdrücklich verweisen, ist dieses in der Klageschrift vorgebrachte Argument offensichtlich so zu verstehen, dass mit ihm geltend gemacht wird, die Kommission habe nicht zu der im Antrag auf interne Überprüfung geäußerten Kritik Stellung genommen, dass die technischen Bewertungskriterien im Wesentlichen nicht quantitativ seien und es daher weder ermöglichten, den Umfang des Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel zu beurteilen, noch, ob dieser Beitrag wesentlich sei.
160 Unter der Überschrift „Stromerzeugung aus Windkraft im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel“ in Anhang IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt:
„Der in Anlage A zu Anhang I und in Anhang II der Delegierten Verordnung vorgesehene Ansatz der Kommission in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel ist oben in den [Nrn.] 1.2 und 2.3 des Anhangs III erläutert, in Beantwortung des Vorbringens eines anderen Antragstellers [auf interne Überprüfung] in den Nrn. 106 und 107, 161 bis 177 und 381 bis 389 seines Antrags. Die Kommission erläutert darin, dass ihr Ansatz bezüglich der Anpassung an den Klimawandel mit [Art.] 11 Abs. 1, [Art.] 17 Abs. 1 Buchst. b und [Art.] 19 Abs. 1 der [Verordnung 2020/852] im Einklang steht. Aus den in diesen Teilen der Antwort der Kommission dargelegten Gründen ist das Vorbringen der Antragstellerinnen unbegründet.“
161 In Nr. 1.2 („Die Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel“) des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission u. a. ausgeführt:
„Der Ansatz der Kommission wird auf den S. 30 [und] 31 der dem Delegierten Rechtsakt beigefügten Folgenabschätzung zum Klimawandel erläutert, worin es heißt:
…
Für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel werden einheitliche und vor allem qualitative technische Bewertungskriterien festgelegt, die für die meisten angepassten Tätigkeiten prozessorientiert sind, sowie spezifische maßgeschneiderte Kriterien für eine begrenzte Zahl ermöglichender Tätigkeiten. Die im Wesentlichen qualitative Natur der Kriterien ergibt sich aus dem Fehlen gemessener Referenzwerte oder anerkannter Parameter für die Festlegung quantitativer Bewertungskriterien für die Anpassung in diesem Stadium und dem relativen Fehlen quantitativer Anpassungsziele, die auf nationaler, sektoraler oder subnationaler Ebene festgelegt wurden. Die Festlegung einheitlicher qualitativer Kriterien für die angepassten Aktivitäten, die über alle Wirtschaftssektoren hinweg konsistent sind, wurde auch durch die Kommentare zur Anpassung unterstützt, die von den Interessengruppen im [TEG] Call for Papers 2019 eingegangen sind. …
Aus diesem Auszug ergibt sich Folgendes:
…
Die im Wesentlichen qualitative Natur der Kriterien ergibt sich aus dem Fehlen gemessener Referenzwerte oder anerkannter Parameter zur Festlegung quantitativer Bewertungskriterien für die Anpassung in diesem Stadium und dem relativen Fehlen quantitativer Anpassungsziele, die auf nationaler, sektoraler oder subnationaler Ebene festgelegt wurden.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Ermächtigung in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung [2020/852] und den in Art. 19 Abs. 1 [dieser Verordnung] genannten Anforderungen, insbesondere der Anforderung in Art. 19 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wonach die technischen Bewertungskriterien „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten [müssen], soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein [müssen]“.
Die Kommission hat daher nicht die ihr übertragenen Befugnisse missbraucht, als sie beschlossen hat:
…
einheitliche Vorschriften qualitativer Art für die angepassten Tätigkeiten vorzusehen.“
162 Somit ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss sehr wohl erläutert hat, weshalb sie eher technische Bewertungskriterien qualitativer als quantitativer Art festgelegt hatte. Sie hat darin außerdem ausgeführt, dass sie diesen Ansatz für vereinbar mit der Verordnung 2020/852 halte, insbesondere aufgrund von deren Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, wonach die technischen Bewertungskriterien „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten [müssen], soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein [müssen]“. Ihrer Ansicht nach fehlte es an anerkannten quantitativen Kriterien.
163 Daraus folgt, dass die Kommission sehr wohl auf dieses von den Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachte Argument eingegangen ist.
164 Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss nicht auf das Vorbringen eingegangen, wonach die technischen Bewertungskriterien, selbst wenn sie für mit Art. 11 der Verordnung 2020/852 vereinbar befunden würden, keine hinreichend genaue technische Bewertung der Tätigkeit erlaubten, da Begriffe wie „physische und nicht physische Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden“, nicht definiert würden.
165 Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie das betreffende Argument in folgender Passage des Antrags auf interne Überprüfung vorgebracht hätten:
„Zweitens, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die in Nr. 4.3 des Anhangs II der Delegierten Verordnung genannten Kriterien den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung entsprechen, erlauben die vier Punkte keine hinreichend präzise technische Bewertung der Tätigkeit.
Was den ersten Punkt (‚Anpassungslösungen‘) anbelangt, wird der Begriff ‚physische und nicht physische Lösungen‘ nicht definiert, und die Voraussetzung, dass mit diesen Lösungen, ‚die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden‘, ist vage und erlaubt es nicht, die Leistung dieser Tätigkeit objektiv zu messen.
Auch beim zweiten Punkt (‚physische Klimarisiken‘) und beim dritten Punkt (‚bewährte Verfahren und verfügbare Leitlinien‘) wird ein wesentlicher Beitrag der Tätigkeit zur Anpassung an den Klimawandel vermutet, ohne dass dies begründet wird.“
166 Zunächst ist festzustellen, dass der dritte Absatz des Zitats in Rn. 165 nicht das angebliche Fehlen einer Definition von in der Delegierten Verordnung verwendeten Begriffen betrifft und daher vorliegend irrelevant ist.
167 Außerdem ist darauf hinzuweisen dass die Klägerinnen, auch wenn sie in der Klageschrift gerügt haben, ganz allgemein fehle es an einer Definition der in den technischen Bewertungskriterien verwendeten Begriffe, im Antrag auf interne Überprüfung tatsächlich nur das Fehlen einer Definition bestimmter Begriffe angesprochen haben, und zwar der Begriffe „physische und nicht physische Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden“, das auch in der Klageschrift als Beispiel („Begriffe wie“) angeführt wird. Demgemäß ist ihr Vorbringen nur zulässig, soweit sie geltend machen, dass auf das Vorbringen, dass es für diese Begriffe keine Definition gebe, nicht eingegangen worden sei.
168 In dieser Hinsicht lassen sich der oben in Rn. 160 wiedergegebenen Erklärung keine Angaben entnehmen, die als eine unmittelbare Antwort der Kommission auf das betreffende Argument verstanden werden könnten.
169 Aus den oben in den Rn. 155 und 156 genannten Gründen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kommission gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen hat, weil sie auf das betreffende Vorbringen nicht gesondert geantwortet hat, wenn aus dem angefochtenen Beschluss implizit hervorgeht, dass sie es zurückgewiesen hat.
170 Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, dass „aus dem angefochtenen Beschluss klar hervorgeht, dass die technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel, die im delegierten Rechtsakt in Bezug auf [die Stromerzeugung aus Windkraft] festgelegt sind, mit Art. 11 der Verordnung [2020/852] vereinbar sind und dass es daher nicht erforderlich war, auf jedes der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente zu antworten“. Sie trägt daher im Wesentlichen vor, dass der genannte Beschluss eine allgemeine Aussage enthalte, wonach die technischen Bewertungskriterien in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel allen Anforderungen dieser Verordnung entsprächen, insbesondere den sich aus ihrem Art. 11 ergebenden Anforderungen.
171 Die Kommission verweist insbesondere auf Nr. 1.2 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses, der wiederum auf die Nrn. 1.2 und 2.3 des Anhangs III dieses Beschlusses verweist.
172 Wie oben in Rn. 160 ausgeführt, hat die Kommission in Nr. 1.2 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass „[ihr] Ansatz … in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel … in den [Nrn.] 1.2 und 2.3 des Anhangs III [dieses Beschlusses] in Beantwortung des Vorbringens eines anderen Antragstellers [auf interne Überprüfung] erläutert [wird]“ und dass sie „[darin] erläutert [hat], dass ihr Ansatz bezüglich der Anpassung an den Klimawandel mit [Art.] 11 Abs. 1, [Art.] 17 Abs. 1 Buchst. b und [Art.] 19 Abs. 1 der [Verordnung 2020/852] im Einklang steht“. Sie ist der Auffassung, dass „[a]us den in diesen Teilen … [dieses Beschlusses] dargelegten Gründen … das Vorbringen der Klägerinnen unbegründet [ist]“.
173 Außerdem kam die Kommission in Nr. 2.3 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass ihr Ansatz in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien, anhand deren festgestellt werden könne, ob eine Wirtschaftstätigkeit das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtige, „mit [Art.] 10 Abs. 3, [Art.] 19 Abs. 1 und [Art.] 17 Abs. 1 Buchst. b der [Verordnung 2020/852], ausgelegt im Licht von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a [dieser Verordnung], im Einklang [stand]“.
174 Somit ergibt sich aus Nr. 1.2 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Nrn. 1.2 und 2.3 Anhangs III dieses Beschlusses, dass die Kommission der Ansicht war, dass die in der Delegierten Verordnung aufgestellten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel, insbesondere was die Stromerzeugung aus Windkraft anbelangt, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, allen Anforderungen der Verordnung 2020/852, insbesondere denen, die sich aus Art. 11 dieser Verordnung ergeben, entsprechen.
175 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission mit solch einer allgemeinen Konformitätsbehauptung das in Rede stehende Vorbringen implizit zurückgewiesen hat.
176 Folglich kann aus den oben in den Rn. 155 und 156 dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf das in Rede stehende Vorbringen gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen hat.
177 Als Drittes ist die Kommission nach Ansicht der Klägerinnen im angefochtenen Beschluss nicht auf das Argument eingegangen, dass es keine Methode zur Überprüfung des wesentlichen Beitrags und der Bestimmung dessen, was „vordefinierte Indikatoren“ darstellten, gebe.
178 Das in Rede stehende Argument finde sich in folgendem Absatz des Antrags auf interne Überprüfung:
„Drittens lässt auch die Nr. 4 (‚Zusätzliche Voraussetzungen, denen die angewandten Lösungen genügen müssen‘) keine Überprüfung zu. Insbesondere wird der Begriff vordefinierte Indikatoren in [Nr. 4] Buchst. d [der mit ‚Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel‘ überschriebenen Tabelle] nicht erläutert.“
179 Die Kommission ist zwar im angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar auf das in Rede stehende Argument eingegangen, doch hat sie allgemein bekräftigt, dass die in der Delegierten Verordnung aufgestellten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel, insbesondere was die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Stromerzeugung aus Windkraft anbelange, allen Anforderungen der Verordnung 2020/852, insbesondere den sich aus Art. 11 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen, entsprächen (siehe oben, Rn. 172 bis 174). Demnach hat sie dieses Argument implizit zurückgewiesen (siehe entsprechend oben, Rn. 175).
180 Folglich kann aus den oben in den Rn. 155 und 156 dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf das in Rede stehende Argument gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen hat.
181 Als Viertes ergibt sich nach Ansicht der Klägerinnen aus dem angefochtenen Beschluss nichts zu den Fragen, ob zum einen die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel unberücksichtigt lassen könnten, dass die Tätigkeit von den Wetterbedingungen abhänge, und ob zum anderen die Tätigkeit eher mit dem Stromverbrauch als mit der Stromerzeugung in Zusammenhang gebracht werden müsse.
182 Insoweit verweisen die Klägerinnen auf die beiden folgenden Absätze des Antrags auf interne Überprüfung:
„Viertens, die Tatsache, dass es sich bei der Stromerzeugung aus Windkraft um eine Tätigkeit handelt, die der Verfügbarkeit eines angemessenen Windes unterliegt und daher nicht ohne weiteres verfügbar ist, während Strom keiner durchführbaren Speicherung in großem Maßstab unterliegt, wird weder als praktischer Zwang noch in Bezug auf Wirkung, die dies auf den Stromerzeugungszyklus haben kann, abgehandelt, d. h. die Konsequenzen, einschließlich in Bezug auf die Notwendigkeit einer anderen, stetigen Stromerzeugungsquelle zur Ergänzung der Erzeugung von Strom aus Windkraft.
Wie bereits in Bezug auf das Ziel des Klimaschutzes dargelegt, sollte der behauptete wesentliche Beitrag der Stromerzeugung aus Windkraft zum Ziel der Anpassung an den Klimawandel unter dem Gesichtspunkt des Endverbrauchs von Strom und nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Stromerzeugung aus Windkraft bewertet werden.“
183 Wie sich aus den Erwägungen zum zweiten Klagegrund und insbesondere aus der obigen Rn. 116 ergibt, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss erläutert, weshalb sie die Intermittenz nicht berücksichtigt und die in Rede stehende Wirtschaftstätigkeit als diejenige der Erzeugung von Strom aus Windkraft festgelegt hatte.
184 Auch wenn diese Erwägungen nicht in den Teilen des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, die sich speziell mit dem Vorbringen der Klägerinnen zu den technischen Bewertungskriterien zur Beurteilung des wesentlichen Beitrags zur Anpassung an den Klimawandel befassen, folgt daraus, dass die Kommission hierzu sehr wohl Stellung genommen hat.
185 Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum Vierten Klagegrund: Der Grundsatz, die übrigen Umweltziele nicht erheblich zu beeinträchtigen
186 Die Klägerinnen stellen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Antworten in Frage, die von der Kommission auf den Antrag auf interne Überprüfung bezogen auf den Grundsatz gegeben wurden, dass die in Rede stehende Tätigkeit die übrigen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen darf. Sie stützen den vorliegenden Klagegrund auf vier Teile, von denen jeder eines der übrigen vier Umweltziele betrifft, nämlich erstens die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zweitens den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, drittens die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und viertens den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
187 Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren festzustellen ist, ob eine Wirtschaftstätigkeit, die diesen gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852 (wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz) und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung (wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel) festgelegten Kriterien unterliegt, eines oder mehrere relevante Umweltziele erheblich beeinträchtigt, sind gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung in Bezug auf eine Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft, die wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, in Nr. 4.3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung und gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung in Bezug auf eine solche Tätigkeit, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, in Nr. 4.3 des Anhangs II dieser Delegierten Verordnung im Wesentlichen gleichlautend festgelegt worden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass neben den vier übrigen Umweltzielen das Ziel in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel in Anhang I dieser Delegierten Verordnung aufgeführt ist, während das Ziel in Bezug auf den Klimaschutz in Anhang II dieser Verordnung erwähnt wird.
188 Bereits im Antrag auf interne Überprüfung haben die Klägerinnen die technischen Bewertungskriterien jedoch nur in Bezug auf die übrigen vier Umweltziele beanstandet. Die technischen Bewertungskriterien für diese Umweltziele sind in Nr. 4.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung und in den Zeilen 3 bis 6 der Tabelle mit der Überschrift „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ identisch festgelegt.
189 Deshalb unterscheiden die Klägerinnen nicht zwischen den beiden Anhängen der Delegierten Verordnung, obwohl die technischen Bewertungskriterien auf der Grundlage zweier unterschiedlicher Bestimmungen festgelegt wurden (Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2020/852).
Zum ersten Teil: Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
190 Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss nicht auf das im Antrag auf interne Überprüfung enthaltene Vorbringen zu den technischen Bewertungskriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen eingegangen und habe deshalb gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung 2020/852 verstoßen. Die Kommission habe nicht eigens geprüft, welche Ausschlusswirkung die Stromerzeugung aus Windkraft im Meeresgebiet tatsächlich habe. Diese im Überprüfungsantrag aufgeworfene Frage habe ernsthafte Zweifel an den technischen Bewertungskriterien aufkommen lassen und sei daher zulässig. Die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptung, dass die Stromerzeugung aus Windkraft nicht zwangsläufig zu einer ausschließlichen Nutzung des Meeresgebiets führe, werde durch keinen Beweis untermauert und leiste nicht den Schlussfolgerungen einer im Überprüfungsantrag angeführten Entschließung des Europäischen Parlaments Folge. Die Bezugnahme in den technischen Bewertungskriterien auf die bestehenden Rechtsvorschriften der Union spreche weder die Folgen der Ausschlusswirkung der Tätigkeit noch ihre Auswirkungen auf die Umwelt an.
191 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
192 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung zunächst das technische Bewertungskriterium zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen angeführt und Folgendes vorgetragen haben:
„Die vorstehenden Kriterien beziehen nicht die Auswirkung der Offshore-Erzeugung von Strom aus Windenergie als ausschließliche Nutzung des Meeresgebiets [Fußnote: ‚Wie in der Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 2021 zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei …, Nr. 30, festgestellt‘], die unzureichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Umwelt [Fußnote: ‚Idem, Nrn. 4, 14 und 38‘] und auch nicht die Frage mit ein, ob diese Ausschließlichkeit der Tätigkeit eine nachhaltige Nutzung des Meeresgebiets und der Meeresressourcen darstellt.“
193 In Nr. 1.3 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das in Rede stehende Vorbringen unzulässig sei, da es nicht durch Beweise gestützt werde. Sodann hat sie Folgendes ausgeführt:
„[Sie] stellt jedoch fest, dass die Offshore-Stromerzeugung nicht zwangsläufig zu einer ausschließlichen Nutzung des Meeresgebiets führt, da eine Mehrfachnutzung des Meeresgebiets möglich ist und zu einer effizienteren Nutzung des Meeresgebiets beitragen kann (z. B. Mehrfachnutzung zwischen Aquakultur, Fischerei, Renaturierung, Tourismus und erneuerbare Offshore-Energien). Die ökologische Nachhaltigkeit der Offshore-Stromerzeugung aus Windkraft wird durch die DNSH-Kriterien gewährleistet, die sich auf bestehende europäische Rechtsvorschriften stützen, insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die erforderlich sind nach der Richtlinie [2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30)], der Richtlinie [2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1)], der Richtlinie [2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. 2008, L 164, S. 19)], der Richtlinie [2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2009, L 20, S. 7)] und der Richtlinie [92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7)].“
194 Zunächst, auch wenn einzelne Passagen der Klageschrift, die den vorliegenden Teil betreffen, den Eindruck erwecken können, dass die Klägerinnen das technische Bewertungskriterium in der Sache in Frage stellen, bezeichnen sie es in Nr. 140 der Klageschrift als „Folge“ ihrer Ausführungen, dass die Antwort der Kommission, wie sie im angefochtenen Beschluss enthalten sei, „so zu betrachten [ist], dass sie unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [Nr. 1367/2006] auf diesen Punkt des Antrags [auf interne Überprüfung] nicht eingegangen ist“.
195 Daraus folgt somit, dass die Klägerinnen mit dem vorliegenden Teil nur das angebliche Ausbleiben einer Antwort auf das betreffende Vorbringen beanstanden.
196 Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission in Nr. 1.3 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses sehr wohl auf das in Rede stehende Vorbringen eingegangen ist. Sie kommt darin ausdrücklich auf die angeblich ausschließliche Nutzung des Meeresgebiets, die Auswirkungen auf die Fischerei, die Analyse von Auswirkungen auf die Umwelt und die ökologische Nachhaltigkeit der Tätigkeit zu sprechen.
197 In der Sache beschränkt sich der Antrag auf interne Überprüfung darauf, auf eine Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 2021 „zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei“ (Dokument P9_TA[2021]0338) zu verweisen, um zum einen geltend zu machen, dass die Offshore-Stromerzeugung aus Windkraft den Meeresraum ausschließlich nutze, und zum anderen, dass es keine hinreichenden wissenschaftlichen Daten zu den Umweltauswirkungen gebe.
198 In Nr. 30 der Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 2021 „zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei“ ist von einer solchen Ausschließlichkeit jedoch nicht die Rede:
„[Das Parlament] ist besorgt darüber, dass Fischer – unabhängig von Verboten und Beschränkungen der Fischereitätigkeit – dazu neigen, in Gebieten von Offshore-Windparks auch dann nicht zu fischen, wenn das Befahren erlaubt ist, da die Gefahr besteht, dass das Fischereifahrzeug versehentlich beschädigt wird oder sich an oder in etwas verfängt oder Fanggerät verloren geht, und dass daher die Angst, möglicherweise strafrechtlich belangt zu werden, ihnen Anlass zur Sorge gibt, wodurch die Koexistenz behindert wird“.
199 Abgesehen von dem Vorbringen, dass in Nr. 30 der Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 2021 „zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei“ von einer ausschließlichen Nutzung des Meeresgebiets durch Anlagen zur Offshore-Stromerzeugung aus Windkraft im Verhältnis zur Fischerei die Rede sei, ist festzustellen, dass diese Nr. 30 zu allen anderen Sektoren rein gar nichts besagt. Sie kann daher nicht als Argument zur Stützung des in Rede stehenden Vorbringens herangezogen werden, dass die Offshore-Stromerzeugung aus Windkraft das Meeresgebiet ausschließlich, d. h. unter Ausschluss aller anderen Tätigkeiten, nutze.
200 Eine ähnliche Feststellung gilt für den Verweis auf die Nrn. 4, 14 und 38 der Entschließung des Parlaments vom 7. Juli 2021 „zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei“, der sowohl im Antrag auf interne Überprüfung als auch in der Klageschrift enthalten ist. In Nr. 4 dieser Entschließung gibt das Parlament an, es sei „besorgt darüber, dass die Stilllegung von Offshore-Windenergieanlagen sowie die … Auswirkungen der Stilllegung auf die Umwelt zu wenig erforscht werden“. In Nr. 14 dieser Resolution „betont [es], dass die möglicherweise auf die Betriebsphase beschränkten potenziellen Auswirkungen auf Meereslebewesen und die Fischerei … untersucht werden müssen und dass geprüft werden muss, wie eine Stilllegung so erfolgen kann, dass die Vorteile auch darüber hinaus erhalten bleiben“, und „hebt hervor, dass die Standorte im Fall der Stilllegung von Offshore-Windparks in einem Zustand zurückgelassen werden müssen, in dem Fischereiaktivitäten … möglich sind und mit dem für den Schutz und die Achtung der Umwelt gesorgt wird“. In Nr. 38 dieser Entschließung wird „betont, dass standardisierte Überwachungsprogramme und eine Harmonisierung der Daten über den Fischereiaufwand erforderlich sind, damit eine kumulative ökologische und sozioökonomische Bewertung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Ausbaus erneuerbarer Offshore-Energie durchgeführt werden kann, und dass die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten verbessert werden müssen“.
201 Ungeachtet dessen, dass eine politische Entschließung des Parlaments nicht herangezogen werden kann, um wissenschaftliche Tatsachenbehauptungen zu „beweisen“, enthalten die Nrn. 4, 14 und 38 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 „zu den Auswirkungen von Offshore-Windparks und anderen Systemen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf die Fischerei“ jedenfalls keine klare Bestätigung, dass es keine hinreichenden wissenschaftlichen Daten zu den Umweltauswirkungen gebe. Im Gegenteil, indem das Parlament in Nr. 38 dieser Entschließung seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, dass „die Kompatibilität und Vergleichbarkeit“ von Daten „verbessert werden müssen“, räumt es ausdrücklich ein, dass solche Daten für „eine kumulative ökologische und sozioökonomische Bewertung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Ausbaus erneuerbarer Offshore-Energie“ in der Tat vorhanden sind, dass aber Anstrengungen unternommen werden müssten, um sie effizienter nutzbar zu machen.
202 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag auf interne Überprüfung überhaupt nicht durch Beweise gestützt wurde, die das von den Klägerinnen Vorgetragene bestätigten. Die Kommission war somit nicht verpflichtet, darauf ausdrücklich zu antworten.
203 Demnach ist der vorliegende Teil jedenfalls zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
204 Die Klägerinnen machen geltend, die Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss gehe nicht ein auf die im Antrag auf interne Überprüfung aufgeworfene Frage der Festlegung von Benchmarks in Bezug auf die Verfügbarkeit und Benutzerfreundlichkeit der erforderlichen Geräte und Bauteile, deren jeweilige Nachhaltigkeit und Recyclingfähigkeit sowie deren leichte Demontage und Instandsetzung. Die Kommission habe diese Frage nicht als unzulässig zurückweisen können. Sie habe nicht die Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2020/852 berücksichtigt, in dem genau angegeben sei, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass eine Tätigkeit das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft erheblich beeinträchtige. In ihrem Hinweis darauf, dass andere politische Instrumente und Rechtsvorschriften geeigneter seien, diesen Prioritäten gerecht zu werden, liege die Bestätigung, dass sie den Anforderungen dieser Bestimmung nicht nachgekommen sei.
205 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
206 Im Antrag auf interne Überprüfung haben die Klägerinnen zunächst das technische Bewertungskriterium zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft angeführt und Folgendes vorgetragen:
„Die interne Überprüfung sollte zu dem Ergebnis führen, dass klare Benchmarks festgelegt werden für a) die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der erforderlichen Geräte und Bauteile, b) ihre jeweilige Nachhaltigkeit und Recyclingfähigkeit und c) ihre leichte Demontage und Instandsetzung im Einklang mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2020/852.“
207 In Nr. 1.4 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf das betreffende Vorbringen wie folgt geantwortet:
„Dieses Vorbringen ist nicht auf Beweise gestützt und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, woraus sich diese Verpflichtung ergeben sollte. Stattdessen gibt er lediglich eine Grundsatzerklärung ab.
Gleichwohl stellt die Kommission fest, dass der auf das Ziel einer Kreislaufwirtschaft angewandte DNSH-Grundsatz mit der [Verordnung 2020/852] in Einklang steht. Die Begriffe ‚Verfügbarkeit‘, ‚Nutzbarkeit‘, ‚Nachhaltigkeit‘ sowie ‚leichte Demontage‘ und ‚Instandsetzung‘ sind sehr vielschichtig, was die Wirksamkeit allgemeiner Schwellenwerte im Rahmen der europäischen Taxonomie einschränkt. Andere politische Instrumente und Rechtsvorschriften erweisen sich als besser geeignet, diesen Prioritäten gerecht zu werden. So sollte beispielsweise der kürzlich von der Kommission angenommene Vorschlag einer Verordnung zum Ökodesign für nachhaltige Produkte … die Einführung eines wirksamen Verfahrens zur Festlegung von einzuhaltenden Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen solcher Geräte oder Bauteile ermöglichen. Deshalb ist dieses Vorbringen ebenfalls unbegründet.“
208 Die Klägerinnen beanstanden zunächst zu Recht den Standpunkt, den die Kommission im ersten Absatz der vorstehenden Rn. 207 eingenommenen hat, wonach dieses Vorbringen im Antrag auf interne Überprüfung unzulässig sei.
209 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende technische Bewertungskriterium wie folgt lautet: „Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.“ Die von den Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung erhobene Beanstandung beschränkt sich auf das Fehlen klarer Benchmarks, die erforderlich seien. Dieses behauptete Nichtvorhandensein von Benchmarks mit Tatsachen zu untermauern, war nicht möglich. Entgegen der Annahme, die von der Kommission im ersten Satz des ersten in der obigen Rn. 207 zitierten Absatzes geäußert wurde, führte der Umstand, dass diese Behauptung fehlender Benchmarks nicht mit Tatsachen untermauert war, somit nicht zu ihrer Unzulässigkeit.
210 Zum anderen hat die Kommission im zweiten Satz des ersten in der obigen Rn. 207 zitierten Absatzes zu Unrecht angenommen, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, weil die Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung nicht angegeben hätten, aus welcher Bestimmung sich eine Verpflichtung zur Festlegung klarer Benchmarks ergeben könnte. Rechtsfragen gehören nicht zum tatsächlichen Rahmen, den die Parteien durch Vorlage von Beweisen darzutun haben.
211 In der Sache machen die Klägerinnen geltend, dass die Antwort, die die Kommission im angefochtenen Beschluss auf das in Rede stehende Vorbringen gegeben habe, gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2020/852 verstoße. Nach dieser Bestimmung „gilt eine Wirtschaftstätigkeit … als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn
i) diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen wie nicht erneuerbaren Energiequellen, Rohstoffen, Wasser und Boden in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem bei Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte;
ii) diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen – mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen – führt, oder
iii) die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann“.
212 Die Klägerinnen machen somit geltend, dass sich die Verpflichtung zur Festlegung klarer Benchmarks aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2020/852 ergebe, was eine zulässige Präzisierung des in Rede stehenden Vorbringens darstellt. Die von der Kommission vertretene Auffassung, dass es sich hierbei um einen neuen und folglich unzulässigen Grund handle, ist daher zurückzuweisen.
213 Die Argumentation der Klägerinnen geht im Wesentlichen dahin, dass die Kommission klare quantitative Schwellenwerte oder Benchmarks hätte festlegen müssen.
214 Aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2020/852 geht jedoch hervor, dass die u. a. gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien „quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten [müssen], soweit das möglich ist, und andernfalls qualitativer Art sein [müssen]“ (siehe auch oben, Rn. 162). Vorliegend hat die Kommission im zweiten Satz des oben in Rn. 207 zitierten zweiten Absatzes sehr deutlich darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die in den technischen Bewertungskriterien verwendeten Begriffe „Verfügbarkeit“, „Verwendbarkeit“, „Nachhaltigkeit“ sowie „leichte Demontage“ und „Instandsetzung“ sehr vielschichtig sind, was die Wirksamkeit allgemeiner Schwellenwerte im Rahmen der europäischen Taxonomie einschränke.
215 Auch der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2020/852 gibt nichts dafür her, dass die darin genannten Kriterien quantitativ in dem Sinne sein müssen, dass sie präzise Schwellenwerte oder klare Benchmarks festlegen. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, beschränken sich die Klägerinnen auf die Behauptung, dass dies der Fall sei, ohne ihre Auffassung jedoch eingehender zu begründen.
216 Das Vorbringen der Klägerinnen erlaubt nicht die Feststellung, dass die Kommission in dieser Hinsicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.
217 Aus dem dritten und dem vierten Satz des zweiten oben in Rn. 207 zitierten Absatzes geht nämlich hervor, dass sich „[a]ndere politische Instrumente und Rechtsvorschriften … als besser geeignet [erweisen], diesen Prioritäten gerecht zu werden“, und dass „beispielsweise der kürzlich von der Kommission angenommene Vorschlag einer Verordnung zum Ökodesign für nachhaltige Produkte … die Einführung eines wirksamen Verfahrens zur Festlegung von einzuhaltenden Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen solcher Geräte oder Bauteile ermöglichen [sollte]“. Die Klägerinnen scheinen daraus abzuleiten, dass die Kommission einräume, dass die technischen Bewertungskriterien nicht ausreichten, um einen erheblichen Schaden für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, zu vermeiden.
218 Die Klägerinnen verfälschen jedoch die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss. Die Kommission hat an erster Stelle behauptet, dass die in den technischen Bewertungskriterien verwendeten Begriffe „Verfügbarkeit“, „Verwendbarkeit“, „Nachhaltigkeit“ sowie „leichte Demontage“ und „Instandsetzung“ sehr vielschichtig seien, was die Wirksamkeit allgemeiner Schwellenwerte im Rahmen der europäischen Taxonomie einschränke (siehe oben, Rn. 214). Es ist somit klar, dass sie vor allem der Ansicht ist, dass die Daten im spezifischen Rahmen der Taxonomie zu vielschichtig seien, um allgemeine Schwellenwerte festlegen zu können. Erst an zweiter Stelle hat die Kommission im Wesentlichen erläutert, dass spezifischere, d. h. auf die Aspekte der Kreislaufwirtschaft bezogene Rechtsinstrumente viel besser geeignet wären, um einen detaillierteren Rahmen und, potenziell, quantitative Schwellenwerte festzulegen. Folglich ist festzustellen, dass die Kommission in diesem Beschluss schlicht nicht äußert, was die Klägerinnen in ihn hineinlesen.
219 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene inhaltliche Beurteilung der in Rede stehenden Behauptung nicht in Frage stellt, so dass der vorliegende Teil zurückzuweisen ist.
Zum dritten Teil: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
220 Die Klägerinnen wenden sich bezüglich des Grundsatzes, das Umweltziel der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nicht erheblich zu beeinträchtigen, gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Behauptung, dass die im Antrag auf interne Überprüfung von ihr vorgebrachten Argumente unzulässig seien. Ihrer Ansicht nach kann das Infragestellen fehlender technischer Bewertungskriterien nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Die von der Kommission in diesem Beschluss befürwortete Auslegung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. 2002, L 189, S. 12) stehe im Widerspruch zu Sinn und Wortlaut dieser Richtlinie und im Widerspruch zum Ziel und zur praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1367/2006. Die Kommission hätte angeben müssen, ob sie sich mit der Frage einer Ergänzung der Richtlinie durch diese spezifischen Bestimmungen für die Stromerzeugung aus Windkraft beschäftigen werde. Die Kommission habe daher gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen.
221 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
222 Im Antrag auf interne Überprüfung haben die Klägerinnen in Bezug auf das technische Bewertungskriterium zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Folgendes vorgetragen:
„Wie vorstehend angegeben, gilt nach der Delegierten Verordnung das Umweltziel der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nicht für die Stromerzeugung aus Windkraft [„Keine Angabe“].
Im Rahmen der internen Überprüfung sollten namentlich der DNSH-Grundsatz im Bereich der Lärmbelästigung und insbesondere die Bestimmungen und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2002/49 über Lärmbelästigung bewertet werden.
Die Vereinigungen beziehen sich auch auf den Beschluss des PETI-Ausschusses des Europäischen Parlaments vom 10. Januar 2022 bezüglich der Petition 0482/2021 zur Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen, nicht nur die Art des Lärms von Windkraftanlagen, sondern auch die Frage weiter zu prüfen, wie dem durch Erlass von EU-Vorschriften am besten abgeholfen werden kann.“
223 In Nr. 1.5 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf das in Rede stehende Vorbringen wie folgt geantwortet:
„Dieses Vorbringen ist nicht auf Beweise gestützt und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, woraus sich diese Verpflichtung ergeben sollte. Stattdessen gibt er lediglich eine Grundsatzerklärung ab.
Gleichwohl stellt die Kommission fest, dass mit dieser Behauptung wesentliche Aspekte der technischen Bewertungskriterien und der Rechtsvorschriften der Union außer Acht gelassen werden. Bei Windenergieprojekten sind die Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, zu bewerten, ob es unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Projekte, ihres Standorts und ihrer potenziellen Auswirkungen erforderlich ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie [2011/92] durchzuführen. Zur Lärmfrage ist in den Rechtsvorschriften der Union eine Überwachung der Fälle erheblicher lärmbedingter Auswirkungen auf die Gesundheit, wie sie an Industriestandorten in der Nähe eines Ballungsraums auftreten, und die Ausarbeitung von Aktionsplänen vorgesehen (vgl. Richtlinie 2002/49). Bei der Entscheidung, ob die Lärmbekämpfung für alle Industriestandorte in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Union aufgenommen wird, sollte dem Subsidiaritätsprinzip der Union und der Wirksamkeit jeder europäischen Rechtsetzung Rechnung getragen werden. Dies geht über den Rahmen der [Verordnung 2020/852] hinaus. Infolgedessen ist dieses Vorbringen ebenfalls unbegründet.“
224 Die Klägerinnen machen geltend, dass diese Antwort im angefochtenen Beschluss auf den Antrag auf interne Überprüfung gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoße. Sie erläutern jedoch nicht, worin ihrer Ansicht nach der Verstoß gegen diese Bestimmung besteht. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
225 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen keinen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2020/852 geltend machen, der (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2020/852) die Rechtsgrundlage der im Rahmen des vorliegenden Teils in Rede stehenden technischen Bewertungskriterien ist.
226 Was die sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in der Klagebeantwortung angesprochene Frage der Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung betrifft, kann den Klägerinnen aus denselben Gründen wie oben in Rn. 210 nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht auf eine konkrete Bestimmung verwiesen haben, aus der sich eine Verpflichtung ergäbe, genaue technische Bewertungskriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Stromerzeugung aus Windkraft nicht erheblich beeinträchtigt wird.
227 Die Kommission scheint davon auszugehen, dass die Verordnung 2020/852 grundsätzlich solche Kriterien verlangt. Wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, kann es unter diesen Umständen überraschen, dass in der Delegierten Verordnung in Wirklichkeit keine technischen Bewertungskriterien festgelegt sind, da sie lediglich den Hinweis „Keine Angabe“ enthält. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Begründung des Antrags auf interne Überprüfung der Klägerinnen, die schlicht geltend machen, dass genaue Kriterien hätten angegeben werden müssen anstelle von „Keine Angabe“.
228 In der Sache betrifft das Vorbringen der Klägerinnen nur den Aspekt des Lärms, insbesondere die Richtlinie 2002/49. Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission eingeräumt, dass diese Richtlinie auf die Tätigkeit der Stromerzeugung aus Windkraft Anwendung finde. Die Kommission hätte klar angeben müssen, ob sie die Richtlinie durch spezifische Bestimmungen zu dieser Tätigkeit ergänzen werde oder nicht.
229 Dieses Vorbringen der Klägerinnen geht ins Leere. Denn soweit sich die Klägerinnen darauf beschränken, geltend zu machen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu der Frage hätte Stellung nehmen müssen, ob die Richtlinie 2002/49 zu ändern sei, berufen sie sich nicht mehr auf eine interne Überprüfung der Delegierten Verordnung, sondern auf eine interne Überprüfung dieser Richtlinie. Selbst wenn der Antrag auf interne Überprüfung so verstanden werden könnte, dass er sich auch auf eine interne Überprüfung dieser Richtlinie bezieht, wäre festzustellen, dass ein solcher Antrag verspätet gewesen wäre, da er nicht innerhalb der in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehenen Frist von acht Wochen nach Erlass oder Veröffentlichung der Richtlinie (oder der sie ändernden Rechtsakte) gestellt worden wäre. Dieser Antrag ist am 3. Januar 2022 eingereicht worden (siehe oben, Rn. 4), und die Richtlinie 2002/49 ist zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 (ABl. 2021, L 269, S. 65) geändert worden, die am 28. Juli 2021, also weit mehr als acht Wochen vor Einreichung des Antrags auf interne Überprüfung, im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Infolgedessen wirkt sich dieses Vorbringen nicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses aus und geht somit ins Leere.
230 Soweit aus Nr. 142 der Erwiderung darauf geschlossen werden könnte, dass die Klägerinnen in Wirklichkeit nicht auf die Richtlinie 2002/49 Bezug nehmen, sondern auf das „Fehlen technischer Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Ziels der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zu vermeiden sind“, stellte sich die Frage, ob die Klägerinnen in zulässiger Weise präzisiert haben, was sie in der Klageschrift vorgetragen hatten, oder ob sie ihr Vorbringen in diesem Stadium des Verfahrens in unzulässiger Weise geändert haben.
231 Selbst wenn diese Präzisierung akzeptiert werden sollte, kann dem Vorbringen jedoch kein Erfolg beschieden sein. Wie von der Kommission in der Klagebeantwortung detailliert angeführt, ist nämlich festzustellen, dass im angefochtenen Beschluss auf die Richtlinie 2011/92 Bezug genommen wird. Der Kommission zufolge werden bei den Tätigkeiten oder Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Erfordernisse unterliegen, die in Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung in den Kriterien des DNSH-Grundsatzes im Hinblick auf das Umweltziel des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme aufgestellt sind, die potenziellen Auswirkungen von Lärm im Rahmen dieser Umweltverträglichkeitsprüfung bewertet. Daraus folge, dass die Lärmauswirkungen in der Delegierten Verordnung behandelt würden.
232 Wie die Kommission in der Gegenerwiderung ausgeführt hat, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung zu dem auf die Richtlinie 2011/92 gestützten Vorbringen der Kommission mit keinem Wort äußern. In Ermangelung von Argumenten, die dieses wichtigste Argument der Kommission in Frage stellen oder auch nur aufgreifen, haben sie den ihnen obliegenden Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, den die Kommission im angefochtenen Beschluss begangen haben soll, nicht erbracht. Der vorliegende Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum vierten Teil: Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
233 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, nicht auf die Frage eingegangen zu sein, ob die in Nr. 4.3 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung und in der Anlage D dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Bewertungskriterien nur in den „Natura 2000“-Gebieten anwendbar seien. Außerdem lasse sich der Standpunkt der Kommission angesichts der nach dem Erlass dieser Delegierten Verordnung eingetretenen gesetzgeberischen Entwicklungen nicht mehr aufrechterhalten. Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, diese Entwicklungen geltend zu machen, die im Antrag auf interne Überprüfung nicht hätten vorgebracht werden können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten. Die Kommission habe gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoßen.
234 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
235 Im Antrag auf interne Überprüfung haben die Klägerinnen in Bezug auf das technische Bewertungskriterium zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Folgendes vorgetragen:
„Nach der Delegierten Verordnung ist der DNSH-Grundsatz des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme unter ähnlichen Bedingungen erfüllt wie das Ziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen (Nr. 4.3 der Anhänge I und II der [Delegierten Verordnung]).
Dies wirft zwei Fragen auf, die im Rahmen der internen Überprüfung zu untersuchen sind.
Zum einen bedeutet dies, dass die Bewertung des DNSH-Grundsatzes in Bezug auf das Ziel des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme die Merkmale der Stromerzeugung aus Windkraft an Land (im Gegensatz zu derjenigen auf See) nicht als Ganzes untersucht, sondern lediglich die Natura‑2000-Gebiete behandelt …
…
Dagegen bestehen die speziell für die Offshore-Erzeugung von Strom aus Windkraft aufgestellten Anforderungen nur in einem allgemeinen Verweis auf die Richtlinie 2008/56, den Beschluss 2017/848 und die Richtlinie 2011/92.“
236 In Nr. 1.6 des Anhangs IV des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission auf das in Rede stehende Vorbringen wie folgt geantwortet:
„Diese Behauptung beruht auf einem unzutreffendem Verständnis der Anlage D zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung. In Anlage D wird nicht zwischen Tätigkeiten an Land und Tätigkeiten auf See unterschieden, weil alle Tätigkeiten der Stromerzeugung aus Windkraft an Land und auf See einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer geeigneten Prüfung unterliegen (Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie). Bei Windkraftprojekten müssen die Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften der Union prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich ist, um die Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt, einschließlich Biodiversität und Nettolandverbrauch, abzudecken. Bei einer solchen Prüfung würden die spezifischen Merkmale der Projekte, ihr Standort und ihre potenziellen Auswirkungen berücksichtigt. Dieses Erfordernis gilt auch außerhalb der Natura‑2000-Gebiete. Das Vorbringen des Antragstellers ist daher unbegründet.“
237 Die Klägerinnen tragen vor, dass diese Antwort gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 verstoße. Sie legen jedoch nicht dar, worin ihrer Ansicht nach der Verstoß gegen diese Bestimmung besteht. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
238 Die Klägerinnen machen als Erstes geltend, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss nicht auf die in Rede stehende Behauptung und insbesondere nicht auf die Frage eingegangen, ob die technischen Bewertungskriterien nur die Natura‑2000-Gebiete beträfen.
239 Die Kommission trägt vor, sie habe eine unzulässige Erweiterung des betreffenden Vorbringens festgestellt. In der Klageschrift hätten die Klägerinnen eine „allgemeine, pauschale Behauptung zu den ‚relevanten technischen Bewertungskriterien‘ aufgestellt“.
240 Die Formulierung „insbesondere“ am Anfang von Nr. 163 der Klageschrift macht jedoch klar, welchen konkreten Aspekt die Klägerinnen für ihre Behauptung anführen, dass die technischen Bewertungskriterien problematisch seien. Die Frage nach der Anwendbarkeit außerhalb von Natura‑2000-Gebieten ist von den Klägerinnen im Antrag auf interne Überprüfung sehr wohl angesprochen worden. Wird das Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift in dieser Weise ausgelegt, stellt sich kein Zulässigkeitsproblem.
241 In der Sache ist das in Rede stehende Vorbringen offensichtlich unbegründet. Aus dem vorletzten Satz des oben in Rn. 236 zitierten Absatzes geht nämlich eindeutig hervor, dass es nach Ansicht der Kommission unerheblich ist, ob ein Vorhaben in einem Natura‑2000-Gebiet liegt. Die Kommission ist daher sehr wohl auf dieses Vorbringen eingegangen, so dass der vorliegende Teil insoweit unbegründet ist.
242 Als Zweites verweisen die Klägerinnen auf Entwicklungen nach dem Erlass der Delegierten Verordnung.
243 Nach Ansicht der Kommission geht insoweit aus Rn. 164 der Klageschrift hervor, dass sich die Klägerinnen nicht auf den angefochtenen Beschluss, sondern auf die Delegierte Verordnung beziehen. Die Kommission verfälscht jedoch deren Vorbringen. Sie gehen zwar in dieser Nummer der Klageschrift von der ausdrücklichen Annahme aus, dass „die technischen Bewertungskriterien gewährleisten würden, dass die Tätigkeit das Umweltziel des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme in der Delegierten Verordnung nicht erheblich beeinträchtigt“. Das Vorbringen der Klägerinnen stützt sich jedoch darauf, dass im Gegensatz dazu „eine solche Schlussfolgerung zum Zeitpunkt des Erlasses [des Beschlusses] in Anbetracht des öffentlichen Standpunkts der Kommission zu diesen Fragen rechtlich nicht mehr gezogen werden konnte“. Es liegt daher auf der Hand, dass sich die Klägerinnen gegen diesen Beschluss wenden und dass die Erwägungen zur genannten Delegierten Verordnung nur hypothetisch sind. Das Vorbringen der Kommission, dass die Klage insoweit unzulässig sei, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
244 Die Kommission macht außerdem geltend, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu Entwicklungen nach dem Erlass der Delegierten Verordnung unzulässig sei, da es im Antrag auf interne Überprüfung nicht geltend gemacht worden sei und somit neu sei.
245 Die Klägerinnen weisen ihrerseits darauf hin, dass dieses auf eine Empfehlung und einen Richtlinienvorschlag der Kommission vom 18. Mai 2022 gestützte Vorbringen in dem am 3. Februar 2022 eingereichten Antrag auf interne Überprüfung nicht habe geäußert werden können. Im angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2022 hätten die Auswirkungen dieser Empfehlung und dieses Richtlinienvorschlags auf das Ziel des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme berücksichtigt werden müssen.
246 Dieses Vorbringen ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, als unzulässig zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet abgelehnt wird, nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden kann, die nicht im Antrag auf Überprüfung enthalten waren, da andernfalls dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde. Das Organ oder die Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen interne Überprüfung beantragt wird, ist nicht verpflichtet, andere als die vom Antragsteller bei der Einreichung des Antrags auf interne Überprüfung vorgebrachten Gründe zu prüfen.
247 Daraus folgt, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die im Antrag auf interne Überprüfung nicht erwähnten Auswirkungen der Empfehlung und des Richtlinienvorschlags zu prüfen, und dass sie dies erst recht nicht von sich aus hätte tun müssen.
248 Dieses Vorbringen der Kläger ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
249 Folglich ist der vorliegende Teil des Klagegrundes insgesamt und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum Fünften Klagegrund: Begründungspflicht
250 Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss sei in zweierlei Hinsicht nicht hinreichend begründet. Erstens werde die Behauptung, dass es nicht möglich sei, die Intermittenz der Tätigkeiten zu berücksichtigen, nicht im Licht des Erfordernisses in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2020/852 begründet. Die implizite Argumentation, dass sich diese Verordnung in erster Linie auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehe und dass eine Analyse auf der Ebene des Systems nicht möglich sei, stelle keine hinreichende Begründung dar, da zum einen die Intermittenz die Tätigkeit selbst betreffe und zum anderen das Ziel dieser Verordnung nicht weiter definiert oder erläutert sei. Zweitens werde die Entscheidung, die Stromerzeugung aus Windkraft von den quantitativen technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Umweltziel des Klimaschutzes auszunehmen, nicht durch eine hinreichende Begründung gestützt. Die Erklärung der Kommission spiegele die von beratenden Gremien geäußerten Standpunkte wider und nicht den Standpunkt dieses Organs.
251 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
252 Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).
253 Folglich scheinen die Klägerinnen mit den beiden im Rahmen des fünften Klagegrundes vorgebrachten Argumenten nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern vielmehr dessen inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen.
254 Was das erste Argument anbelangt, so geht aus den obigen Rn. 115 bis 133 zum einen hervor, dass die insoweit erteilte Begründung des angefochtenen Beschlusses es sowohl den Klägerinnen erlaubt hat, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, als auch dem Gericht als zuständigem Gericht, seine Kontrolle auszuüben (siehe oben, Rn. 153), so dass kein Begründungsmangel festgestellt werden kann, und zum anderen, dass die Beurteilung der Kommission insoweit keine offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.
255 Hinsichtlich des zweiten Arguments ergibt sich aus den obigen Rn. 159 bis 163, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss sehr wohl erläutert hat, weshalb sie eher technische Bewertungskriterien qualitativer als quantitativer Art festgelegt hat.
256 Daraus folgt, dass die von den Klägerinnen beanstandete Begründung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Rechtsprechungskriterien zureichend ist und dass die mit dem ersten Argument der Klägerinnen beanstandete Beurteilung der Kommission frei von Beurteilungsfehlern ist.
257 Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung
258 In der Erwiderung machen die Klägerinnen hilfsweise auf der Grundlage von Art. 277 AEUV einen zusätzlichen Klagegrund geltend, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung rügen. Dieser Klagegrund wird geltend gemacht „als Antwort auf die Argumente für die Unzulässigkeit …, nach denen die Klägerinnen angeblich nicht den angefochtenen Beschluss beanstanden, sondern die Delegierte Verordnung“, die den Klägerinnen zufolge von der Kommission in den Nrn. 33 bis 35, 58, 62, 74, 90, 101, 102, 128, 135, 153 und 156 der Klagebeantwortung vorgebracht worden sind. Zur Stützung dieses Klagegrundes verweisen die Klägerinnen auf eine Reihe von Argumenten, die sie in der Klageschrift zur Stützung des ersten Klagegrundes (Nrn. 51 bis 58, 63 und 68 bis 70 der Klageschrift) sowie des zweiten (Nrn. 75, 82, 83, 91 bis 97 der Klageschrift) und des vierten Klagegrundes (Nrn. 139, 140, 144, 145, 147, 148 und 162 bis 171 der Klageschrift) vorgebracht haben, und vertreten die Auffassung, dass der Beschluss auf der Grundlage dieses nach Art. 277 AEUV hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes für nichtig zu erklären sei, der auf Art. 277 AEUV gestützt werde und mit dem die Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung geltend gemacht werde.
259 Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund entgegen sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Argumente, mit denen sie geltend gemacht hatte, dass bestimmte von den Klägerinnen in der Klageschrift vorgebrachte Argumente unzulässig seien, weil sie sich nicht gegen den angefochtenen Beschluss, sondern gegen die Delegierte Verordnung richteten, teilweise zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Dabei handelt es sich um die Argumente der Kommission in den Nrn. 34, 58, 62, 74, 90 (jedoch nur in Bezug auf die Nrn. 82 und 83 der Klageschrift), 128 und 135 der Klagebeantwortung.
260 Im Wesentlichen machen die Klägerinnen den vorliegenden hilfsweise angeführten Klagegrund für den Fall geltend, dass das Gericht die Argumente der Kommission, mit denen geltend gemacht wird, dass bestimmte in der Klageschrift vorgetragene Argumente unzulässig seien, weil sie nicht den angefochtenen Beschluss, sondern die Delegierte Verordnung in Frage stellten, für begründet halten sollte.
261 Erstens hat die Kommission diese Argumente jedoch zurückgenommen, soweit sie in den Nrn. 34, 58, 62, 74, 90 (aber nur in Bezug auf die Nrn. 82 und 83 der Klageschrift), 128 und 135 der Klagebeantwortung enthalten sind (siehe oben, Rn. 259). Während Nr. 33 der Klagebeantwortung nur dazu dient, das Argument in Nr. 34 dieses Schriftsatzes einzuführen, wird dieses in Nr. 35 des Schriftsatzes lediglich weiter ausgeführt. Die Rücknahme dieses Arguments durch die Kommission umfasst somit alle Nummern von Nrn. 33 bis 35 der Klagebeantwortung, auf die sich die Klägerinnen beziehen (siehe oben, Rn. 258).
262 Was zweitens die restlichen Argumente der Kommission betrifft, nämlich die von ihr in den Nrn. 90 (aber nicht zu den Nrn. 82 und 83 der Klageschrift, siehe oben, Rn. 259, und somit nur zu den Nrn. 91 und 92 der Klageschrift), 101, 102, 153 und 156 der Klageschrift vorgetragenen, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission entgegen dem, wovon die Klägerinnen auszugehen scheinen (siehe oben, Rn. 258), in den Nrn. 102 und 156 der Klagebeantwortung die Unzulässigkeit der darin genannten Argumente der Klägerinnen nicht deswegen geltend macht, weil sie sich auf die Delegierte Verordnung statt auf den angefochtenen Beschluss bezogen haben, sondern aus anderen Gründen.
263 Drittens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, auf den sich das Vorbringen der Kommission in Nr. 90 der Klagebeantwortung bezieht, und der dritte Teil des vierten Klagegrundes, auf den sich die Kommission in Rn. 101 der Klagebeantwortung bezieht, in der Sache zurückgewiesen werden konnten (siehe obige Rn. 109 bis 135 und 224 bis 232). Der vierte Teil dieses Klagegrundes, auf den sich die Kommission in Rn. 153 dieses Schriftsatzes bezieht, ist als teilweise unzulässig, und zwar aus einem anderen Grund als dem, dass er sich gegen die Delegierte Verordnung und nicht gegen den angefochtenen Beschluss richtet, und als teilweise unbegründet zurückgewiesen worden (siehe obige Rn. 237 bis 249).
264 Folglich ist das gesamte Vorbringen der Kommission, mit dem die Unzulässigkeit bestimmter von den Klägerinnen in der Klageschrift vorgebrachter Argumente geltend gemacht wird, weil sie nicht den angefochtenen Beschluss, sondern die Delegierte Verordnung in Frage stellten, entweder zurückgenommen oder vom Gericht nicht aufgegriffen worden, so dass die Bedingung, die von den Klägerinnen für die Berufung auf den vorliegenden, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund aufgestellt worden ist, nicht erfüllt ist. Das Gericht braucht diesen Klagegrund daher nicht zu prüfen.
Schlussfolgerungen
265 Nach alledem können sämtliche von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe nicht durchgreifen. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
266 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
267 Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Fédération environnement durable, die Bundesinitiative Vernunftkraft e. V., die Vent de Colère! – Fédération nationale und die Vent de Raison – Wind met Redelijkheid (VdR ‑WmR) tragen die Kosten.
Zilgalvis
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen zur Verordnung 2020/852 und zur Delegierten Verordnung
Vorbemerkungen zum Antrag auf interne Überprüfung und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht
Zum ersten Klagegrund: Ausarbeitung der Delegierten Verordnung
Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Art. 6 bis 8 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006
Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 4, Art.11 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2020/852
Zum zweiten Klagegrund: Klimaschutz
Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerinnen in dem von ihnen am 6. Dezember 2023 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz
Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 37 der Charta der Grundrechte, Art.191 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2020/852
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2020/852
Zum dritten Teil: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und j der Verordnung 2020/852
Zum vierten Teil: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 2020/852
Zum dritte Klagegrund: Anpassung an den Klimawandel
Zum Vierten Klagegrund: Der Grundsatz, die übrigen Umweltziele nicht erheblich zu beeinträchtigen
Zum ersten Teil: Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Zum zweiten Teil: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Zum dritten Teil: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Zum vierten Teil: Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Zum Fünften Klagegrund: Begründungspflicht
Zum hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung
Schlussfolgerungen
Kosten