BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
7. Mai 2025(* )
„ Streithilfe – Beabsichtigte Beantragung der vertraulichen Behandlung “
In der Rechtssache T‑467/24,
Deutsche Umwelthilfe e. V. ,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 9. April 2024, soweit damit sein Antrag auf interne Überprüfung hinsichtlich der unterlassenen Aufhebung der Genehmigungen für Flufenacet und Sulfurylfluorid nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (ABl. 2009, L 309, S. 1) als unzulässig und hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für Flufenacet und Sulfurylfluorid durch die Durchführungsverordnung 2023/1757 (ABl. 2023, L 224, S. 28) als unbegründet zurückgewiesen wird.
2 Die Vereinigung Générations futures hat mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.
3 Die Vereinigung Générations futures stützt ihren Antrag darauf, dass sie als Nichtregierungsorganisation, die sich vor allem für den Umweltschutz einsetze, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe.
4 In Bezug auf Streithilfeanträge von Umweltschutzorganisationen ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits zum einen voraussetzt, dass der Tätigkeitsbereich dieser Organisationen, wie er sich aus ihrem gegebenenfalls in ihren Satzungen verankerten Zweck ergibt, einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits aufweist, und zum anderen, dass dieser Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf die von den betreffenden Organisationen vertretenen Interessen auswirken können (Beschluss vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:107, Rn. 6).
5 Das Gericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits voraussetzt, dass entweder der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisationen mit der Region oder dem Sektor übereinstimmt, um die bzw. den es im Verfahren vor dem Gericht geht, oder dass sie, wenn ihr Tätigkeitsbereich weiter gefasst ist, aktiv an die fragliche Region oder den fraglichen Sektor betreffenden Schutzprogrammen oder Studien beteiligt sind, deren Durchführbarkeit durch den Erlass oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts beeinträchtigt werden könnte (Beschluss vom 6. November 2012, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:580, Rn. 10).
6 Im vorliegenden Fall ist die Vereinigung Générations futures gemäß ihrer Satzung, die dem Streithilfeantrag beigefügt ist, eine in Ons-en-Bray (Frankreich) ansässige Vereinigung, deren Ziel es ist, sich mit allen legalen Mitteln, sowohl auf lokaler als auch auf nationaler oder internationaler Ebene, für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit einzusetzen, insbesondere in bestimmten Bereichen, nämlich, was die negativen Folgen der Landwirtschaft oder anderer menschlicher Tätigkeiten, bei denen Pflanzenschutzmittel und synthetische Düngemittel eingesetzt werden, und Gefahren durch andere chemische Substanzen betrifft.
7 Der Tätigkeitsbereich dieser Vereinigung stimmt folglich mit dem Sektor überein, um den es im Verfahren vor dem Gericht geht.
8 Der geografische Tätigkeitsbereich der Streithilfeantragstellerin, der international ist, ist weiter gefasst als der, um den es im Verfahren vor dem Gericht geht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich aus ihrem Streithilfeantrag ergibt, dass die Antragstellerin zwei Anträge auf interne Überprüfung von zwei Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen die Laufzeit der Genehmigungen für zwei Wirkstoffe verlängert wurde, gestellt hat.
9 Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wird zwar keinen Einfluss auf das Ergebnis dieser Anträge auf interne Überprüfung haben, angesichts dieser Verfahren kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vereinigung Générations futures glaubhaft gemacht hat, dass sie aktiv an die fragliche Region oder den fraglichen Sektor betreffenden Schutzprogrammen oder Studien beteiligt ist, deren Errungenschaften durch den Ausgang des Rechtsstreits beeinträchtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Oktober 2014, Bayer CropScience/Kommission, T‑429/13, EU:T:2014:920, Rn. 84).
10 Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe ist den Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden. Die Hauptparteien haben keine Einwände erhoben.
11 Da der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe den Anforderungen von Art. 143 der Verfahrensordnung entspricht und die Antragstellerin ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht hat, ist die Streithilfe gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, zuzulassen.
12 Der Kläger hat erklärt, dass er beabsichtige, zu beantragen, bestimmte in den Akten enthaltene vertrauliche Angaben von der Übermittlung an die Streithelferin auszuschließen. Dem Kläger wird eine Frist zur Einreichung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung und zur Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der fraglichen Verfahrensschriftstücke zum Zweck dieser Übermittlung gesetzt.
13 Die Übermittlung der den Hauptparteien zugestellten und gegebenenfalls noch zuzustellenden Schriftstücke an die Streithelferin wird gemäß Art. 144 Abs. 5 und 7 der Verfahrensordnung auf eine nicht vertrauliche Fassung beschränkt. Über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung wird gegebenenfalls später im Hinblick auf insoweit möglicherweise vorgebrachte Einwände entschieden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Vereinigung Générations futures wird in der Rechtssache T ‑467/24 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen.
2. Dem Kläger wird eine Frist zur Einreichung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung und zur Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der fraglichen Verfahrensschriftstücke zum Zweck der Übermittlung an die Vereinigung Générations futures gesetzt.
3. Der Kanzler übermittelt der Vereinigung Générations futures eine nicht vertrauliche Fassung aller den Hauptparteien zugestellten Verfahrensschriftstücke.
4. Der Vereinigung Générations futures wird eine Frist gesetzt, innerhalb deren sie sich zum Antrag auf vertrauliche Behandlung äußern kann. Die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bleibt vorbehalten.
5. Der Vereinigung Générations futures wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, unbeschadet der Möglichkeit, diesen später, nach einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung, gegebenenfalls zu ergänzen.
6. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 7. Mai 2025
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
R. da Silva Passos