Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)
19. November 2025(* )
„ Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Dimoxystrobin – Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff – Ausweitung des Genehmigungszeitraums – Dauer der Verlängerung – Antrag auf interne Überprüfung – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Ablehnung des Antrags – Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 “
In der Rechtssache T‑412/22,
Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker, G. Gattinara und M. ter Haar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Menegatti und W. Kuzmienko als Bevollmächtigte,
durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Nowak-Salles, A. Maceroni und P. Pecheux als Bevollmächtigte,
und durch
CropLife Europe mit Sitz in Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin I. Antypas,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, der Richterinnen N. Półtorak, I. Reine und T. Pynnä (Berichterstatterin) sowie des Richters H. Cassagnabère,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der von der Kommission mit Schriftsatz, der am 23. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,
– der am 18. November 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des Klägers zur Einrede der Unzulässigkeit,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2025
folgendes
Urteil
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger, das Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2022) 3275139 der Kommission vom 27. April 2022, mit dem der von ihm eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. 2021, L 421, S. 25), soweit mit ihr die Laufzeit der Genehmigung für Dimoxystrobin verlängert wurde, abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung
2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Brüssel (Belgien), dessen Ziel u. a. in der Förderung von Aktivitäten zur Reduzierung und Beseitigung von Pestiziden besteht.
3 Dimoxystrobin gehört zur chemischen Gruppe der Strobilurine, die aus verschiedenen in der Landwirtschaft als Fungizide verwendeten Pestiziden mit ähnlicher Wirkung besteht.
4 Dimoxystrobin wurde erstmals mit der Richtlinie 2006/75/EG der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. 2006, L 248, S. 3) genehmigt. Nach dem Anhang dieser Richtlinie trat die Genehmigung am 1. Oktober 2006 in Kraft und war auf den 30. September 2016 befristet.
5 Im Jahr 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) in Kraft. Dimoxystrobin galt gemäß Art. 78 Abs. 3 dieser Verordnung als genehmigt.
6 Am 24. Juli 2013 wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin gestellt.
7 Am 12. November 2013 wurde der Zulassungszeitraum für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2013 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid (ABl. 2013, L 302, S. 34) gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 bis zum 31. Januar 2018 ausgeweitet. Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung „ist es erforderlich, den Antragstellern … hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens einzuräumen. Die Zulassungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Zulassung zu verlängern.“
8 Im Jahr 2015 wurde Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18) in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen. In ihren Erwägungsgründen 5 und 6 wird erläutert, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für diesen persistenten und toxischen Stoff deutlich unter der für die Mehrzahl der genehmigten Wirkstoffe in seiner Kategorie liegt. In ihrem neunten Erwägungsgrund heißt es ferner, dass Dimoxystrobin als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften einzustufen ist, die sich für Menschen schädlich auswirken können.
9 Im August 2017 erstellten der berichterstattende Mitgliedstaat (Ungarn) und der mitberichterstattende Mitgliedstaat (Irland) einen Bericht über die Bewertung der Erneuerung. In dem Bericht werden Punkte, in denen die Risikobewertung nicht abgeschlossen werden konnte, sowie kritische Problembereiche identifiziert.
10 Am 19. Januar 2018 wurde die Genehmigung für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/84 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clothianidin, Dimoxystrobin, Kupferverbindungen, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Oxamyl, Pethoxamid, Propiconazol, Propineb, Propyzamid, Pyraclostrobin und Zoxamid (ABl. 2018, L 16, S. 8) ein zweites Mal, bis zum 31. Januar 2019, verlängert. Ihr siebter Erwägungsgrund lautet: „Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.“
11 Am 20. November 2018 wurde die Genehmigung für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Dimoxystrobin, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Mancozeb, Mecoprop-P, Metiram, Nicosulfuron, Oxamyl, Picloram, Pyraclostrobin, Pyriproxyfen und Tritosulfuron (ABl. 2018, L 294, S. 15) ein drittes Mal, bis zum 31. Januar 2020, verlängert. In ihrem sechsten Erwägungsgrund wird die Begründung aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/84 übernommen.
12 Am 29. November 2019 wurde die Genehmigung für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. 2019, L 317, S. 102) ein viertes Mal, bis zum 31. Januar 2021, verlängert. In ihrem fünften Erwägungsgrund wird die Begründung aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/84 übernommen.
13 Am 22. Januar 2021 wurde die Genehmigung für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/52 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. 2021, L 23, S. 13) ein fünftes Mal, bis zum 31. Januar 2022, verlängert. In ihrem vierten Erwägungsgrund wird die Begründung aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/84 übernommen.
14 Am 25. November 2021 wurde die Genehmigung für Dimoxystrobin mit der Durchführungsverordnung 2021/2068 ein sechstes Mal, bis zum 31. Januar 2023, verlängert. In ihrem vierten Erwägungsgrund wird die Begründung aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/84 übernommen.
15 Am 14. Januar 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung 2021/2068 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).
16 Mit Schreiben vom 27. April 2022 lehnte die Europäische Kommission den Antrag des Klägers auf interne Überprüfung ab.
17 Nach Erhebung der vorliegenden Klage hat die Kommission die Genehmigung für Dimoxystrobin mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2023/115 vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin (ABl. 2023, L 15, S. 13) ein siebtes Mal, bis zum 31. Januar 2024, verlängert.
18 Am 10. Juli 2023 hat die Kommission mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2023/1436 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und 2015/408 der Kommission (ABl. 2023, L 176, S. 10) entschieden, die Genehmigung für Dimoxystrobin nicht zu erneuern.
Anträge der Parteien
19 Der Kläger beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin betrifft;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
20 Die Kommission, unterstützt durch das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und CropLife Europe, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
21 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, mit denen er erstens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 im angefochtenen Beschluss und zweitens – hilfsweise – die Rechtswidrigkeit dieses Artikels geltend macht.
Zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
22 Der Rat weist darauf hin, dass infolge der Nichterneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin durch die Durchführungsverordnung 2023/1436 der Zeitraum, um den die Genehmigung für diesen Wirkstoff verlängert worden sei, geendet habe. Dadurch sei die Klage gegenstandslos geworden, und der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Daher müsse das Gericht Art. 131 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung anwenden.
23 Hierzu ist festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein muss. Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie der Rat geltend macht, aus der Durchführungsverordnung 2023/1436, dass die Genehmigung für Dimoxystrobin nicht erneuert wurde.
25 Erstens wurde der angefochtene Beschluss jedoch von der Kommission nicht zurückgenommen, so dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Zweitens hat ein Kläger nach der Rechtsprechung weiterhin ein Interesse daran, eine Handlung eines Organs der Europäischen Union für nichtig erklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt. Ein solches Interesse folgt aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 50 bis 52, und vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 28).
27 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der vom Kläger geltend gemachte Rechtsverstoß u. a. auf einer Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 beruht, die die Kommission anlässlich eines Antrags auf interne Überprüfung der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für einen anderen Wirkstoff als Dimoxystrobin möglicherweise erneut vornehmen wird.
28 Daraus folgt, dass der Kläger ungeachtet des Erlasses der Durchführungsverordnung 2023/1436 im vorliegenden Fall weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat.
Zum ersten Klagegrund: f ehlerhafte Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009
Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes
29 Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der sie geltend macht, dass die beiden Klagegründe unzulässig seien.
30 Zum einen ist die Kommission der Ansicht, mit seinem ersten Klagegrund wende sich der Kläger nicht gegen die in der Antwort auf seinen Antrag auf interne Überprüfung enthaltene Beurteilung, sondern richte sein Vorbringen gegen die Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin durch die Durchführungsverordnung 2021/2068, die Gegenstand des Antrags auf interne Überprüfung gewesen sei. Aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 und der Rechtsprechung ergebe sich jedoch, dass ein Kläger, wenn er eine Nichtigkeitsklage gegen die Antwort auf einen Antrag auf interne Überprüfung nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung erhebe, nur die Rechtswidrigkeit dieser Antwort rügen könne.
31 Zum anderen macht die Kommission – hilfsweise – geltend, selbst wenn der erste Klagegrund zulässig sein sollte, sei das Vorbringen, mit dem die Rechtmäßigkeit ihrer Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Frage gestellt werde, wegen fehlender Übereinstimmung zwischen der Klageschrift und dem Antrag auf interne Überprüfung als unzulässig zurückzuweisen, da es in dem Antrag nicht enthalten gewesen sei.
32 Erstens kann nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 „[j]ede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, … bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder – im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung – einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht … verstößt“. In Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es: „Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann … Klage vor dem Gerichtshof erheben.“
33 Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann die Unionsgerichte anrufen, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt (Urteil vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 38). Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen dieser Klage nicht berechtigt ist, Argumente geltend zu machen, mit denen unmittelbar die Rechtmäßigkeit oder die Begründetheit des Rechtsakts, auf den sich der Antrag auf interne Überprüfung bezieht, in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das in den Verträgen vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle räumt dem Gericht nämlich keine Möglichkeit ein, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nicht Gegenstand einer direkten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist (Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T‑108/17, EU:T:2019:215, Rn. 28).
34 Im vorliegenden Fall geht zunächst aus der Klageschrift klar hervor, dass Gegenstand der Nichtigkeitsklage der angefochtene Beschluss ist, soweit er Dimoxystrobin betrifft.
35 Sodann ergibt sich unmittelbar aus der Überschrift des ersten Klagegrundes und seinen beiden Teilen, dass der Kläger geltend macht, es sei der angefochtene Beschluss, der auf einem Fehlverständnis von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 beruhe.
36 Schließlich ergibt sich aus dem gesamten ersten Klagegrund und insbesondere der Einleitung des ihm gewidmeten Teils der Klageschrift eindeutig, dass der Kläger mit seinem Vorbringen die Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 durch die Kommission im angefochtenen Beschluss angreift. Der Umstand, dass aufgrund des Gegenstands des internen Überprüfungsverfahrens und der Systematik der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine gewisse Überschneidung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Antrags auf interne Überprüfung und dem Vorbringen zur Stützung einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit dem dieser Antrag als unbegründet abgelehnt wurde, bestehen mag, ändert nichts an diesem Ergebnis.
37 Folglich ist das Vorbringen der Kommission, der erste Klagegrund sei unzulässig, weil er sich nicht gegen den angefochtenen Beschluss richte, zurückzuweisen.
38 Was zweitens die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Antrag auf Überprüfung und der Klageschrift betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wurde, nicht auf neue Gründe oder Beweise gestützt werden darf, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem die Begründung eines solchen Antrags betreffenden Erfordernis in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch ihn eingeleiteten Verfahrens verändert würde (Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C‑82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 39, und vom 17. April 2024, Föreningen Svenskt Landskapsskydd/Kommission, T‑346/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:246, Rn. 70).
39 Zudem können die Klagegründe und Argumente, die im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wird, vor dem Gericht geltend gemacht werden, nur insoweit für zulässig erachtet werden, als der Kläger sie bereits im Antrag auf interne Überprüfung vorgetragen hat, und zwar so, dass die Kommission dazu Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T‑177/13, EU:T:2016:736, Rn. 68 und 69). Von einem Kläger, der beim Gericht eine Klage nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 erhebt, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er sich darauf beschränkt, die in seinem Antrag auf interne Überprüfung vorgebrachten Argumente wörtlich zu wiederholen.
40 Im vorliegenden Fall geht aus dem Antrag des Klägers auf interne Überprüfung klar hervor, dass er u. a. die Anwendung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 durch die Kommission beim Erlass der Durchführungsverordnung 2021/2068 in Frage stellte. Er stützte sich insbesondere auf das Vorsorgeprinzip, den automatischen Charakter der Verlängerungen und die in der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Bewertungsfristen und führte die Art. 4, 5, 7, 9, 14 und 15 dieser Verordnung an. Daher ist davon auszugehen, dass seine Argumentation mit dem ersten Klagegrund der vorliegenden Nichtigkeitsklage übereinstimmt.
41 Folglich ist das Vorbringen der Kommission zur fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Antrag auf interne Überprüfung und der Klageschrift zurückzuweisen.
42 Somit ist der erste Klagegrund zulässig.
Zur Begründetheit
43 Im Rahmen des ersten Klagegrundes weist der Kläger darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1107/2009 auf dem Ziel beruhe, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, und auf das Vorsorgeprinzip und den Umweltschutz gestützt sei.
44 Insbesondere macht der Kläger im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend, die Verordnung Nr. 1107/2009 sei in erster Linie erlassen worden, um die Bewertung von Wirkstoffen zu beschleunigen. Für jede Phase des Erneuerungsverfahrens würden strenge Fristen festgelegt, was den Abschluss der Vorbereitungen innerhalb von zweieinhalb Jahren ermögliche und der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr als sechs Monate für die Entscheidung einräume, ob eine Genehmigung erneuert werde.
45 In diesem Zusammenhang könne Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 nur dahin verstanden werden, dass er eine begrenzte Verlängerung um einige Monate oder höchstens ein Jahr vorsehe, und könne nicht so ausgelegt werden, dass er sukzessive Verlängerungen erlaube, die alles in allem auf eine Verlängerung um mehr als sechs Jahre, d. h. mehr als das Doppelte der für den Ablauf des Erneuerungsverfahrens vorgesehenen Zeit, hinausliefen, ohne jede Begründung oder Erläuterung seitens der Kommission. Der Umstand, dass die Nichteinhaltung der Fristen nicht mit Sanktionen einhergehe, mache das System für strategischen Missbrauch anfällig.
46 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 191 Abs. 2 AEUV die Umweltpolitik u. a. auf dem Vorsorgeprinzip beruht, einem Prinzip, das auch im Rahmen anderer Politiken der Union, insbesondere der Politik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, anzuwenden ist sowie dann, wenn die Unionsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Binnenmarktpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Es obliegt somit dem Unionsgesetzgeber, beim Erlass von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wie den in der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgeführten das Vorsorgeprinzip zu befolgen, u. a. um im Einklang mit Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 sowie Art. 168 Abs. 1 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Das Vorsorgeprinzip bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne abzuwarten, bis das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C‑616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Das Vorsorgeprinzip, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, verpflichtet die betreffenden Behörden, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02, EU:T:2003:277, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorsorgeprinzip liegt allen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 zugrunde.
50 Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, und mit der Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die Industrie den Nachweis erbringt, dass Stoffe oder Produkte, die erzeugt oder in Verkehr gebracht werden, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung für Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zulassung und Genehmigung Ausdruck des Vorsorgeprinzips sind (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daraus folgt, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Verordnung Nr. 1107/2009 das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen hat. Speziell im Fall von Wirkstoffen kann die Kommission nach der Rechtsprechung Maßnahmen ergreifen, die die Verwendung eines Stoffes beschränken, und somit dem Interesse der Verbrauchersicherheit Vorrang verschaffen, ohne den Ausgang des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 97).
52 In Bezug auf die Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteile vom 2. September 2021, CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T‑512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Als Erstes ist der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 heranzuziehen; er lautet: „Ist zu erwarten, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, so wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 3 eine Entscheidung angenommen, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums für den betreffenden Antragsteller um einen Zeitraum hinausgeschoben wird, der für die Prüfung des Antrags ausreicht.“ Ihr Art. 17 Abs. 3 sieht vor, welche Elemente bei der Festlegung der Länge dieses Zeitraums zu berücksichtigen sind, und zwar „a) Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen; b) Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens; c) gegebenenfalls Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 18 zu gewährleisten“.
54 Nach dieser Bestimmung wird somit, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, „eine Entscheidung angenommen, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums … hinausgeschoben wird“, und zwar „um einen Zeitraum …, der für die Prüfung des Antrags ausreicht“. Zwar lässt sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausschließen, dass anschließend eine erneute Verlängerungsentscheidung erlassen wird, doch kann diese Verlängerung – die nur erfolgt, um das Erneuerungsverfahren abschließen zu können – lediglich vorläufiger Natur sein, wie der Rat in seinem Streithilfeschriftsatz erläutert.
55 Die Dauer des Verlängerungszeitraums muss daher den konkreten Umständen des Einzelfalls angepasst werden und kann folglich nicht Gegenstand einer automatischen oder systematischen Festlegung sein.
56 Außerdem bewirkt Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 nach der Rechtsprechung, dass das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs aufgrund von Umständen verlängert werden kann, die während des Verfahrens selbst zutage getreten sind und vorher nicht bekannt waren (Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 104).
57 Als Zweites ist der Zusammenhang zu berücksichtigen, in den sich die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgestellte Regel einfügt.
58 Diese Regel gehört zu dem die Genehmigung von Wirkstoffen betreffenden Abschnitt der Verordnung Nr. 1107/2009.
59 Erstens kann eine Genehmigung nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erteilt werden (Art. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009). Diese Beschränkung entspricht derjenigen, die in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) – die in Kraft war, als Dimoxystrobin genehmigt wurde – vorgesehen war. Wie im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 erläutert wird, sollte im Interesse der Sicherheit die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für Wirkstoffe begrenzt sein und dem möglichen Risiko bei der Verwendung der Stoffe entsprechen. Eine Erneuerung gilt für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009).
60 Daraus folgt, dass der Gesetzgeber darauf geachtet hat, begrenzte Genehmigungs- und Erneuerungszeiträume vorzusehen, um zu verhindern, dass Wirkstoffe, von denen sich herausstellt, dass sie unannehmbare Risiken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 bergen, auf dem Markt bleiben. Die Verwirklichung dieses Ziels im Licht des Vorsorgeprinzips erfordert, dass die Neubewertung der Stoffe regelmäßig erfolgt, wie die Kommission bei ihrer Erläuterung des zyklischen Ansatzes der Verordnung Nr. 1107/2009 zu Recht hervorhebt.
61 Zweitens muss der Antrag auf Erneuerung spätestens drei Jahre vor Ablauf des Genehmigungszeitraums gestellt werden (Art. 15 der Verordnung Nr. 1107/2009). Diese Frist wird daher als grundsätzlich ausreichend erachtet, um das Verfahren abzuschließen und eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung zu treffen und zugleich die Wirksamkeit des oben in Rn. 60 dargelegten zyklischen Ansatzes zu gewährleisten.
62 Zu diesem Zweck wurde der Kommission durch Art. 19 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Befugnis übertragen, mittels einer Durchführungsverordnung die für das Erneuerungsverfahren notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
63 Daher erging die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 (ABl. 2012, L 252, S. 26), die u. a. Fristen für die einzelnen Schritte im Erneuerungsverfahren vorsieht, damit gewährleistet ist, dass es ordnungsgemäß abläuft (dritter Erwägungsgrund). Sie dient zur Umsetzung der bereits in der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Bestimmungen und soll zugleich einheitliche Anwendungsbedingungen in der Union sicherstellen.
64 Insbesondere enthalten die Art. 1 bis 8 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 Vorschriften zur Zulässigkeit eines vom Hersteller eines Wirkstoffs bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrags und sehen für diese erste Phase des Verfahrens bestimmte Fristen vor. Nach ihrem Art. 3 wird ein solcher Antrag zunächst vom berichterstattenden Mitgliedstaat geprüft, der sich vergewissert, dass er bis zu dem in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Datum gestellt wurde und alle Bestandteile gemäß ihrem Art. 2 enthält. Insbesondere muss der Antragsteller nach ihrem Art. 2 Abs. 2 im Erneuerungsantrag die neuen Informationen aufführen, die er vorzulegen beabsichtigt und die gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 notwendig sind. Sodann legt der Antragsteller nach Art. 6 der Durchführungsverordnung, nachdem er die positive Antwort des berichterstattenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Prüfung erhalten hat, dem berichterstattenden sowie dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die ergänzenden Dossiers vor. Schließlich informiert der berichterstattende Mitgliedstaat nach Art. 8 der Verordnung, sofern die ergänzenden Dossiers fristgerecht vorgelegt wurden und alle vorgesehenen Bestandteile enthalten, den Antragsteller, den mitberichterstattenden Mitgliedstaat, die Kommission und die EFSA über das Datum des Eingangs der ergänzenden Dossiers und über die Zulässigkeit des Antrags.
65 Desgleichen wird in den Art. 11 bis 14 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 das Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs festgelegt; sie sehen genaue Fristen vor, innerhalb deren die verschiedenen am Verfahren beteiligten Akteure ihren Bericht oder ihre Schlussfolgerung erstellen und übermitteln müssen. Zunächst erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat nach Konsultation des mitberichterstattenden Mitgliedstaats einen Bericht, in dem er bewertet, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff den Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 genügt, und legt ihn – mit Kopie an die EFSA – der Kommission vor (Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Nachdem die EFSA den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts erhalten hat, leitet sie ihn an den Antragsteller und die übrigen Mitgliedstaaten weiter (Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Nach Ablauf der Frist für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen nimmt die EFSA vor dem Hintergrund des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Vorlage der ergänzenden Dossiers verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff voraussichtlich den Genehmigungskriterien gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 genügt. Gegebenenfalls organisiert die Behörde eine Sachverständigenkonsultation, in die auch Sachverständige aus dem berichterstattenden und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einbezogen werden. Sie übermittelt ihre Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 13 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Schließlich legt die Kommission nach Eingang der Schlussfolgerung der EFSA und unter Berücksichtigung des vom berichterstattenden Mitgliedstaat erstellten Entwurfs eines Bewertungsberichts, der Stellungnahmen des Antragstellers und der übrigen Mitgliedstaaten sowie der von der EFSA angenommenen Schlussfolgerung dem Ständigen Ausschuss einen „Bericht über die Erneuerung“ sowie den Entwurf einer Verordnung vor. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, zum Bericht über die Erneuerung Stellung zu nehmen (Art. 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012). Auf der Grundlage des Berichts über die Erneuerung und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Antragstellers erlässt die Kommission eine Verordnung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 (Art. 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012).
66 Nur für den letzten, in Art. 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 vorgesehenen Verfahrensschritt, der den Erlass der Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 betrifft, ist keine Frist vorgesehen.
67 Daraus folgt, dass das Erneuerungsverfahren auf der Umsetzung eines genauen Zeitplans beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17, EU:T:2019:618, Rn. 103). Die Auferlegung dieser Fristen und die Notwendigkeit ihrer Einhaltung stehen im Übrigen im Einklang damit, dass das gesamte Verfahren nicht länger als drei Jahre dauern soll, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 ergibt (Urteil vom 9. Dezember 2021, Agrochem-Maks/Kommission, C‑374/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:990, Rn. 82).
68 Die Beachtung dieser Fristen und des Erfordernisses eines zügigen Verfahrensablaufs ist umso wichtiger, als eine auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassene Durchführungsverordnung, mit der die Genehmigung des betreffenden Wirkstoffs um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, dieselben Folgen hat wie eine Durchführungsverordnung über die ursprüngliche Genehmigung eines solchen Wirkstoffs gemäß Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung oder eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung gemäß ihrem Art. 20 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T‑12/17, EU:T:2018:616, Rn. 57 und 58).
69 Somit ist davon auszugehen, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 einen Mechanismus vorsieht, der bei Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen ausnahmsweise anzuwenden ist. Eine systematische Anwendung dieses Mechanismus in den Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs ist daher mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 1107/2009 und allgemeiner mit dem Geist dieser Verordnung nicht vereinbar.
70 Vielmehr muss die Kommission bei jeder Verlängerung eines Genehmigungszeitraums eine Bewertung des Einzelfalls vornehmen und die relevanten Elemente berücksichtigen, um zu klären, welcher Zeitraum für den Abschluss der laufenden Bewertung ausreicht.
71 Überdies verfügt die Kommission nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber, welcher Zeitraum ausreicht. Dieses Ermessen ist nicht absolut, sondern wird durch Art. 17 Abs. 3 begrenzt, der vorsieht, welche Elemente bei der Festlegung des Verlängerungszeitraums zu berücksichtigen sind.
72 Somit ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht isoliert zu betrachten und anzuwenden, sondern in Verbindung mit den Bestimmungen des ihn ergänzenden Abs. 3. Dieses Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 3 von Art. 17 ergibt sich insbesondere aus dem ursprünglichen Text des Vorschlags KOM(2006) 388 endg. der Kommission vom 12. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, in dem die Abs. 1 und 2 des jetzigen Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 Teil desselben Absatzes waren, an den sich der Absatz über den Zeitraum der Verlängerung unmittelbar anschloss. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der Festlegung des Verlängerungszeitraums zu berücksichtigenden Elemente bei den nunmehr von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung erfassten Fällen zur Anwendung bringen wollte. Außerdem wird, wie der Rat zu Recht geltend macht, die Dauer des Verlängerungszeitraums unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgelegt.
73 Drittens liegt, wie oben in den Rn. 46 bis 51 ausgeführt, das Vorsorgeprinzip allen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 zugrunde.
74 In diesem Zusammenhang ist die Bezugnahme auf den ausreichenden Zeitraum in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 so zu verstehen, dass ein Zeitraum festzulegen ist, der weder kürzer noch länger ist als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall erforderliche Zeitraum.
75 Als Drittes sind die mit der Verordnung Nr. 1107/2009 verfolgten Ziele zu berücksichtigen.
76 Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 soll die Verordnung Nr. 1107/2009 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten. Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass die Zielsetzung dieser Verordnung vielfältig ist. Wie sich aus ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, sollte jedoch bei Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, Vorrang vor dem Ziel haben, die Pflanzenproduktion zu verbessern.
77 Die Vorgabe der Erhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt durch die Verordnung Nr. 1107/2009 erfolgt in Anwendung von Art. 11 AEUV, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen, und von Art. 114 Abs. 3 AEUV, der diese Verpflichtung konkretisiert. Letzterer bestimmt nämlich, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zur Angleichung der Rechtsvorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, u. a. im Bereich des Umweltschutzes von einem hohen Schutzniveau ausgeht und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen berücksichtigt und dass das Parlament und der Rat dieses Ziel im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ebenfalls anstreben. Dieser Schutz hat vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 17. März 2021, FMC/Kommission, T‑719/17, EU:T:2021:143, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie ein Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff durchführt, unter den verschiedenen Zielen der Verordnung Nr. 1107/2009 dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten, ganz besondere Bedeutung beimessen muss; dies gilt erst recht, wenn dieses Verfahren den für seinen Ablauf vorgesehenen zeitlichen Rahmen überschreitet und die Kommission den Genehmigungszeitraum gemäß Art. 17 der Verordnung ausweitet.
79 Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich folgende Grundsätze ableiten. Erstens ist die Verlängerung des Genehmigungszeitraums vorläufiger Natur und hat Ausnahmecharakter, und sie ist aufgrund von Umständen zulässig, die während des Verfahrens selbst zutage getreten sind und zuvor nicht bekannt waren. Sie muss im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden und darf daher nicht automatisch oder systematisch erfolgen. Zweitens muss die Verlängerung ausreichen, um die Prüfung des Erneuerungsantrags zu ermöglichen. Bei ihrer Festlegung muss die Kommission die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Elemente berücksichtigen und jeden Einzelfall bewerten. Drittens darf dieser Zeitraum weder kürzer noch länger sein als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens erforderliche Zeitraum.
80 Viertens muss die Kommission, wenn sie Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 anwenden möchte, allgemeiner die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens berücksichtigen, um sich zu vergewissern, dass sie im Hinblick auf das oben in Rn. 64 genannte Erfordernis eines zügigen Verfahrens innerhalb vernünftiger Grenzen bleibt. Insbesondere ist es in Anbetracht der begrenzten Laufzeit einer Genehmigung und des vom Gesetzgeber gewählten zyklischen Ansatzes, der auf einer regelmäßigen Neubewertung der Risiken von Wirkstoffen beruht, nicht zulässig, dass aufgrund der Verlängerung der Genehmigung, die vorläufiger Natur ist und Ausnahmecharakter hat, ein Wirkstoff während eines Zeitraums auf dem Markt bleibt, der den ursprünglichen Genehmigungszeitraum erheblich überschreitet, denn sonst würde dem mit dieser Verordnung geschaffenen System der Erneuerung jede praktische Wirksamkeit genommen.
81 Insoweit kommt in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen zum Ausdruck, die mit den Zielen dieser Verordnung und dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist. Auf der einen Seite werden die Interessen berücksichtigt, die dafür sprechen, dass ein im Einklang mit den Unionsvorschriften genehmigter Stoff nicht aufgrund von Verzögerungen im Zeitplan des Erneuerungsverfahrens, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, unverhofft verboten wird.
82 Auf der anderen Seite ist die gewährte Verlängerung nur vorläufig, kann durch eine Entscheidung, die Genehmigung nicht zu erneuern, unterbrochen werden oder mit Einschränkungen für die Nutzung der Stoffe verbunden sein und darf vor allem nicht über das hinausgehen, was angesichts der Umstände jedes Einzelfalls erforderlich ist.
83 Im vorliegenden Fall ist die Kommission im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass sie nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 verpflichtet sei, von den allgemeinen Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe abzuweichen, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Sie führt aus, die mit sukzessiven Durchführungsverordnungen gewährten Verlängerungen der Genehmigung für Dimoxystrobin seien auf ein Jahr begrenzt gewesen, da sie sich für zeitlich begrenzte, bei Bedarf mehrmalige Verlängerungen entschieden habe statt für eine einzige Verlängerung um einen größeren Zeitraum. Erwähnt wird auch – wie in einem Standard-Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2021/2068 –, dass der Verlängerungszeitraum endet, falls während dieses Zeitraums eine Verordnung ergeht, in der entschieden wird, die Genehmigung nicht zu erneuern.
84 Somit hat die Kommission im angefochtenen Beschluss die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Kriterien als erfüllt angesehen, ohne jedoch die verschiedenen Elemente des Einzelfalls zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass sie eine Verlängerung um einen für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung für Dimoxystrobin ausreichenden Zeitraum vornimmt.
85 Außerdem stehen die Erläuterungen der Kommission dazu, dass sie sich für zeitlich begrenzte, bei Bedarf mehrmalige Verlängerungen statt für nur eine Verlängerung um einen längeren Zeitraum entschieden habe, nicht im Einklang mit den oben in den Rn. 79 und 80 dargelegten Grundsätzen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich nämlich, dass der Verlängerungszeitraum konkret und nach Maßgabe der noch ausstehenden Verfahrensschritte berechnet wird und weder kürzer noch länger sein darf als der für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens erforderliche Zeitraum.
86 Außerdem wird mit der Durchführungsverordnung 2021/2068 die Laufzeit der Genehmigung für Dimoxystrobin zum sechsten Mal in Folge verlängert. Nach dieser Verlängerung bestand die Genehmigung für diesen Wirkstoff, die ursprünglich im Einklang mit Art. 5 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Laufzeit von zehn Jahren hatte, seit mehr als 16 Jahren und drei Monaten. Die Verlängerungen überschreiten somit die in der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 für den Abschluss eines Erneuerungsverfahrens vorgesehene Frist von drei Jahren um mehr als das Doppelte. Gleichwohl war die Kommission insoweit der Ansicht, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 es ihr erlaube, den Genehmigungszeitraum für Dimoxystrobin zeitlich unbegrenzt zu verlängern, ungeachtet der Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens.
87 Ferner ist festzustellen, dass die Durchführungsverordnung 2021/2068 im Kontext eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung für einen von der Kommission selbst als „persistent und toxisch“ eingestuften Wirkstoff erlassen wurde, der angesichts seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die sich für Menschen schädlich auswirken können, ein Substitutionskandidat ist (siehe oben, Rn. 8).
88 In Bezug auf Substitutionskandidaten sieht Art. 24 der Verordnung Nr. 1107/2009 aber vor, dass jeder Erneuerungszeitraum höchstens sieben Jahre betragen darf.
89 Somit liegt nach der sechsten Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin der Gesamtzeitraum der Verlängerung nur wenige Monate unter der Obergrenze für die am Ende des in Rede stehenden Erneuerungsverfahrens bei Vorliegen der übrigen Kriterien mögliche Erneuerung der Genehmigung.
90 Mit der Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass sie die Genehmigung für Dimoxystrobin ein sechstes Mal verlängern könne, ohne diese Umstände zu berücksichtigen, hat die Kommission die vorläufige Natur und den Ausnahmecharakter des Mechanismus zur Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs sowie die im System für die Erneuerung einer solchen Genehmigung vorgesehenen Erfordernisse eines zügigen Verfahrens verkannt.
91 Folglich ist der angefochtene Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet.
92 Das Vorbringen der Kommission kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
93 Erstens macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1107/2009 vielfältig ist. Dieser Gesichtspunkt bestätigt aber die oben in den Rn. 52 ff. (siehe insbesondere Rn. 76) vorgenommene Auslegung von Art. 17 dieser Verordnung und stellt sie nicht in Frage.
94 Zweitens macht die Kommission geltend, die Feststellung kritischer Problembereiche und von Lücken in den Daten zu Dimoxystrobin sei für die Anwendung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 irrelevant, und die in Art. 17 vorgesehene Verlängerung des Genehmigungszeitraums beruhe nicht auf materiellen Kriterien.
95 Aus dem Wortlaut von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 ergeben sich zwar keine Erwägungen im Zusammenhang mit inhaltlichen Bewertungen von Wirkstoffen. Zum einen beruht die oben in den Rn. 54 bis 82 vorgenommene Auslegung ihres Art. 17 jedoch nicht auf solchen Erwägungen. Zum anderen setzt auch die Pflicht zu einer konkreten Analyse der Umstände, die eine Verlängerung des Genehmigungszeitraums für einen Wirkstoff wie Dimoxystrobin ermöglichen, einschließlich der Art dieses Wirkstoffs (siehe oben, Rn. 85), keine inhaltliche Beurteilung voraus.
96 Dieses Vorbringen der Kommission hat daher keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung des Gerichts.
97 Schließlich kann auch dem Vorbringen von CropLife Europe nicht gefolgt werden, wonach die vom Kläger befürwortete Auslegung von Art. 17 der Verordnung Nr. 1107/2009 der Rechtssicherheit zuwiderlaufe, da durch sie der Verlängerungsmechanismus willkürlich werde. Zum einen ergibt sich die Pflicht der Kommission, die Einhaltung der in Art. 17 der Verordnung vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der dieser Verordnung innewohnenden Erfordernisse eines zügigen Verfahrens zu prüfen, schon aus dessen Wortlaut.
98 Zum anderen wurde, wie oben in den Rn. 81 und 82 dargelegt, die Rechtssicherheit bei der Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen berücksichtigt, die mit den Zielen der Verordnung Nr. 1107/2009 im Einklang steht.
99 Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes begründet.
100 Daher ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Dimoxystrobin betrifft, ohne dass der erste Teil des ersten Klagegrundes oder der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht.
Kosten
101 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers ihre eigenen Kosten sowie dessen Kosten aufzuerlegen.
102 Gemäß Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung tragen das Parlament, der Rat und CropLife Europe ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss Ares(2022) 3275139 der Kommission vom 27. April 2022, mit dem der vom Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) eingereichte Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er Dimoxystrobin betrifft.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von PAN Europe.
3. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und CropLife Europe tragen ihre eigenen Kosten.
da Silva Passos
Półtorak
Reine
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. November 2025.
Unterschriften