T-387/17 – Triggerball/ EUIPO (Forme d’une balle avec une pluralité d’arêtes)

T-387/17 – Triggerball/ EUIPO (Forme d’une balle avec une pluralité d’arêtes)

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

16. Mai 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑387/17

Triggerball GmbH mit Sitz in Baiern-Piusheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Emrich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2017 (Sache R 376/2017-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 10. Juni 2016 meldete die Klägerin, die Triggerball GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3        Die Anmeldung enthielt folgende Beschreibung:

–        „Ballähnlicher Körper mit einer Vielzahl von Kanten, der aus vier gleichförmigen, durch ein farblich kontrastierendes Band voneinander getrennten Gestaltungselementen gebildet wird, von denen drei Elemente eine hellere Farbe haben und das vierte eine dunkle“.

4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Kompressen“;

–        Klasse 10: „Orthopädische Artikel; Geräte für die physiotherapeutische Behandlung; Geräte für physikalische Therapie; Massagegeräte; Vibromassagegeräte; medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik“.

5        Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2016 wies der Prüfer die Anmeldung teilweise zurück, da der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren der Klasse 10 (im Folgenden: zurückgewiesene Waren) das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) entgegenstehe.

6        Am 17. Februar 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 20. April 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, da dem fraglichen Zeichen für die zurückgewiesenen Waren die Unterscheidungskraft fehle.

8        Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Wiedergabe der angemeldeten Marke aus vier schwarz-weißen Ansichten eines Balls mit kantigem Profil bestehe, dessen Oberfläche verschiedene symmetrische Einkerbungen und mehrere unregelmäßige Segmente aufweise, die durch eine breite Linie abgegrenzt seien. Linien und Segmente seien in unterschiedlichen Graustufen gehalten (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus seien die zurückgewiesenen Waren orthopädische Artikel, Massagegeräte und Geräte für die physiotherapeutische und physikalische Therapie, zu denen auch Massagebälle zählten (Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung).

9        Ferner wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass sich die zurückgewiesenen Waren an die Allgemeinheit der Verbraucher sowie an Fachleute im Bereich der Medizin und Physiotherapie richteten (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Somit wurde der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise als durchschnittlich eingestuft.

10      Schließlich führte die Beschwerdekammer aus, dass Massagebälle naturgemäß ballförmig seien. Sie dienten dem Zweck, Druckwiderstand zu erzeugen, um Verspannungen in Gewebe und Muskeln zu lockern, und wiesen üblicherweise eine strukturierte Oberfläche auf, um den Druck gezielt und gleichmäßig zu verteilen. Das kantige Profil und die verschiedenen Einkerbungen nehme der Verbraucher daher nicht als nennenswerte Abweichung vom Erscheinungsbild branchenüblicher Massagebälle wahr. Auch eine grafische Gestaltung der Balloberfläche in Form verschiedener farblich kontrastierender Segmente und Linien kenne der Verbraucher bei jeglicher Art von Bällen, insbesondere Sportbällen, und sehe darin unabhängig von der Form, Anzahl oder Farbe der Segmente nichts, was über das übliche Erscheinungsbild eines Balls hinausgehe. Weder die Kanten und Vertiefungen noch die grafische Gestaltung des Balls oder die Kombination dieser Merkmale gäben dem Verbraucher Anlass, in dem Zeichen mehr zu sehen als das Erscheinungsbild eines Massageballs (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei.

 Zur Zulässigkeit

14      Zur Stützung ihres Vorbringens bezüglich der asymmetrischen Gestaltung des Produkts hat die Klägerin erstmals beim Gericht eine Abbildung dieses Produkts mit dem dunklen Element nach vorne (Anlage K 7) eingereicht. Das EUIPO hält dieses Dokument für unzulässig.

15      In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist festzustellen, dass dieses Dokument unzulässig ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Somit ist die Anlage K 7 zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

16      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42, und vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 50).

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, EU:T:2002:279, Rn. 19).

19      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 25, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43).

20      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

21      Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 27, und vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

22      Nach der Rechtsprechung ist, je mehr sich die als Marke angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

23      Daraus folgt, dass, wenn eine dreidimensionale Marke in der Form der Ware besteht, für die sie angemeldet wird, der bloße Umstand, dass diese Form eine „Variante“ der üblichen Formen dieser Warengattung ist, nicht ausreicht, um zu beweisen, dass es der genannten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde, die zu prüfen hat, ob die angemeldete Marke im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander prüfen kann. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke untersucht (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C‑445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106).

25      Außerdem sind weder die Neuheit der angemeldeten Form noch die originelle Gestaltung dieser Form oder der zugrunde liegenden Idee maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines als Unionsmarke angemeldeten Zeichens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band], T‑336/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:546, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

27      Vorab ist festzustellen, dass die zurückgewiesenen Waren unstreitig orthopädische Artikel, Massagegeräte und Geräte für die physiotherapeutische und physikalische Therapie, zu denen auch Massagebälle zählen, sind. Unstreitig ist auch, dass im Hinblick auf die Bestimmung der fraglichen Waren für den täglichen Gebrauch der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise als durchschnittlich anzusehen ist.

28      Die Klägerin macht erstens geltend, das von ihr entwickelte Produkt sei nicht rund gestaltet, sondern kantig mit 42 Ecken. Seine besondere Gestaltung solle dieses Produkt von den sonstigen Therapiegeräten, die alle rund gestaltet seien, abheben. Außerdem sei das Innere des Produkts speziell entwickelt und patentiert worden. Die maßgeblichen Verkehrskreise hätten mitgeteilt, dass ihnen ausdrücklich aufgetragen worden sei, ein Massagegerät mit Kanten und keinen runden Ball zu kaufen. Somit würden sie diese Unterschiede erkennen, sähen das kantige Profil und behielten dieses Merkmal in Erinnerung. Die angemeldete Marke stelle daher eine neue Erscheinung dar, was jedem Betrachter auffalle.

29      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 18 der angefochtenen Entscheidung und gemäß der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass weder die Neuheit der angemeldeten Form noch die originelle Gestaltung dieser Form oder der zugrunde liegenden Idee maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines als Unionsmarke angemeldeten Zeichens sind. Deshalb kann das Vorbringen zur angeblichen Neuheit der Form allein nicht ausreichen, um der Form der fraglichen Ware die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

30      Das Vorbringen der Klägerin zum Inneren des Produkts und ihr Vorbringen, den maßgeblichen Verkehrskreisen sei ausdrücklich aufgetragen worden, ein Massagegerät mit Kanten zu kaufen, so dass sie die kantige Form dieses Produkts in Erinnerung behielten, beruhen auf einer Prüfung oder Benutzung der durch die angemeldete Form gekennzeichneten Ware durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Nach der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob die angemeldete Marke es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Vorbringen der Klägerin ist deshalb unerheblich und als unbegründet zurückzuweisen.

31      Zweitens behauptet die Klägerin, die maßgeblichen Verkehrskreise würden, spätestens wenn sie das Produkt in Händen hielten, die asymmetrische Gestaltung erkennen, die in drei hellen Elementen und einem einzigen dunklen Element bestehe, das aufgrund seiner Form eines dreizackigen Sterns leicht sichtbar sei. Diese Elemente seien durch eine farblich kontrastierende Linie voneinander getrennt, wodurch das dunkle Element allein und asymmetrisch auf dem Körper erscheine. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer gebe es in der Branche keinerlei Therapiegeräte mit einer kantigen und asymmetrischen Ausgestaltung in heller und dunkler Farbe und Linien, die diese Elemente wie Bänder umrahmten. Aufgrund dieser Darstellung könnten die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke schnell erkennen.

32      Bezüglich des auf die Anlage K 7, aus der sich die asymmetrische Gestaltung des Produkts ergebe, gestützten Vorbringens der Klägerin genügt der Hinweis, dass diese Anlage für unzulässig erklärt wurde.

33      In Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die grafische Wiedergabe vor allem aus mehreren, in unterschiedlichen Graustufen gehaltenen Segmenten bestehe. Ferner hat sie in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Verbraucher darin unabhängig von der Form, Anzahl oder Farbe der Segmente nichts sehe, was über das übliche Erscheinungsbild eines Balls hinausgehe. Entgegen dem Vorbringen des EUIPO ergibt sich die asymmetrische Gestaltung zwar hinreichend deutlich aus der Wiedergabe des Zeichens oben in Rn. 2 und der Beschreibung des Zeichens oben in Rn. 3. Die Beschwerdekammer hat jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin die asymmetrische Gestaltung gebührend berücksichtigt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei.

34      Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin, die grafische Ausgestaltung des Zeichens einschließlich seiner asymmetrischen Gestaltung und seine kantige Form seien nicht branchenüblich, zu prüfen.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Partei geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, es Sache dieser Partei ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft von Haus aus besitzt, d. h. erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (Urteile vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50, und vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T‑3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, Rn. 14).

36      Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen der Klägerin, die durch keinen Beweis untermauert werden, nicht hinreichend konkret, um entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung darzulegen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft von Haus aus besitzt. Die Klägerin hat nämlich lediglich behauptet, dass die grafische Ausgestaltung und die kantige Form nicht branchenüblich seien, ohne dass sie beispielsweise einen konkreten Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und den Normen oder der Branchenüblichkeit vorgenommen hätte. Sie hat somit nichts vorgetragen, was die oben in Rn. 10 wiedergegebenen Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnte.

37      Da der einzige Klagegrund nicht begründet ist, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

39      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Triggerball GmbH trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


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