T-372/24 – K-Way/ EUIPO – Gubbini (Représentation de cinq bandes parallèles colorées)

T-372/24 – K-Way/ EUIPO – Gubbini (Représentation de cinq bandes parallèles colorées)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:635

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. Juni 2025(*)

„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionsbildmarke, die fünf parallele farbige Streifen darstellt – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art der Benutzung – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑372/24

KWay SpA mit Sitz in Mailand (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt D. Sindico und Rechtsanwältin E. Ravezzani,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Raponi als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Adorno Gubbini, wohnhaft in Bagnolo Mella (Italien),

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2025

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die K‑Way SpA, die Abänderung, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Mai 2024 (Sache R 1748/2023-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

[nicht wiedergegeben]

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Aufhebungsantrag

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Teil: Würdigung der Benutzungsnachweise in Bezug auf die Monomarkengeschäfte

29      Die Klägerin wendet sich gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Beweise betreffend die Firmenzeichen und die Einrichtung ihrer Geschäfte zwar belegten, dass die angegriffene Marke nicht rein symbolisch benutzt worden sei, dies aber nicht automatisch bedeute, dass jede in diesen Geschäften verkaufte Ware diese Marke trage. Diese Schlussfolgerungen widersprächen dem Unionsrecht und der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 11. September 2007, Céline (C‑17/06, EU:C:2007:497), wonach keine Verpflichtung bestehe, die fragliche Marke auf den Waren selbst anzubringen, um ihre ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Die Benutzung eines Firmenzeichens könne als Benutzung für Waren angesehen werden, wenn der Dritte das Zeichen so benutze, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung oder das Firmenzeichen dieses Dritten bilde, und den von diesem Dritten vertriebenen Waren hergestellt werde.

30      Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Verbindung zwischen den Monomarkengeschäften, die in ihrem Firmenzeichen die angegriffene Marke trügen, und den dort vertriebenen Waren nachgewiesen worden sei. Alle Geschäfte seien gleich eingerichtet, wobei die angegriffene Marke „gut sichtbar“ sei, und seien so gestaltet, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen dieser Marke und den in diesen Geschäften vertriebenen Waren hergestellt werde. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer in Anbetracht aller vorgelegten Beweise die automatische Verbindung zwischen dem Firmenzeichen und den in den Geschäften vertriebenen Waren anerkennen und eine Benutzung der angegriffenen Marke für jede Ware dieser Geschäfte unabhängig von der Sichtbarkeit des Zeichens auf den Waren selbst feststellen müssen.

31      Da die Beschwerdekammer keine Verbindung zwischen dem Firmenzeichen und den in den Geschäften verkauften Waren hergestellt habe, habe sie zu Unrecht die Fotos, auf denen Handtaschen, Aktentaschen und Einkaufstaschen abgebildet seien, nicht als Beleg für die Benutzung der angegriffenen Marke für diese Waren angesehen.

32      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass alle Geschäfte gleich eingerichtet seien, wobei die angegriffene Marke „gut sichtbar“ sei. Die Benutzung der angegriffenen Marke in den Firmenzeichen der Monomarkengeschäfte diene der Untermauerung der Beweise für die Benutzung des in Rede stehenden Zeichens auf den betreffenden Waren und belege, dass dieses Zeichen in einer nicht rein symbolischen Weise benutzt worden sei. Die Benutzung der angegriffenen Marke in den Firmenzeichen der Monomarkengeschäfte bedeute jedoch nicht automatisch, dass jede in diesen Geschäften verkaufte Ware diese Marke trage.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin bezieht, die Benutzung der Gesellschaftsbezeichnung, des Handelsnamens oder eines Firmenzeichens als ernsthafte Benutzung der eingetragenen Marke angesehen werden kann, wenn das Zeichen auf den vertriebenen Waren angebracht ist oder wenn das Zeichen auch ohne Anbringung in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil vom 26. April 2023, Rochem Group/EUIPO – Rochem Marine [R.T.S. ROCHEM Technical Services], T‑546/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:221, Rn. 61; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

35      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 76 des Urteils vom 8. Juli 2020, Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment (GNC LIVE WELL) (T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320), das Bestehen einer Verbindung zwischen einem in einem Firmenzeichen wiedergegebenen Zeichen und den unter diesem Firmenzeichen vertriebenen Waren festgestellt wurde, weil die Fotos von Firmenzeichen in Verkaufsstellen als Hinweis auf den Verkauf dieser Waren angesehen wurden. In diesem Urteil berücksichtigte das Gericht u. a. den Umstand, dass der Inhaber der fraglichen Marke seine eigenen Waren verkaufte und bewarb, um einen Marktanteil für die betreffenden Waren zu schaffen und zu behalten.

36      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer die oben in Rn. 34 angeführte Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht verkannt hat. Wie nämlich aus Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hielt die Beschwerdekammer die Benutzung der angegriffenen Marke im Firmenzeichen der Monomarkengeschäfte der Klägerin insofern für relevant, als sie dazu diene, die Benutzung dieser Marke zu belegen.

37      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2020, GNC LIVE WELL (T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320), ergangen ist, die Fotos des Firmenzeichens der Geschäfte, die die betreffende Marke wiedergeben, nur einer von mehreren Punkten waren, aus denen auf die ernsthafte Benutzung dieser Marke geschlossen werden konnte. Indes kann daraus entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass der Umstand, dass Waren in Geschäften verkauft werden, die ein einer Unionsmarke entsprechendes Firmenzeichen tragen, stets ausreicht, um die ernsthafte Benutzung dieser Marke für alle diese Waren nachzuweisen.

38      Im Übrigen benutzt die Klägerin, wie aus den Akten (Rn. 45 und 46 der angefochtenen Entscheidung) hervorgeht und wie das EUIPO vorträgt, für die von ihr vertriebenen Waren mehrere Marken. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Verbraucher keine Verbindung zwischen der Benutzung der im Firmenzeichen der Geschäfte wiedergegebenen Marke und den in diesen Geschäften vertriebenen Waren, auf denen die betreffende Marke nicht angebracht wurde, erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, Decathlon/EUIPO – Athlon Custom Sportswear [athlon custom sportswear], T‑349/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:488, Rn. 73).

39      Diese Beurteilung kann nicht durch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts angeführten Umstand in Frage gestellt werden, dass sie einige ihrer Marken nur für bestimmte Waren und andere – wie die angegriffene Marke – allgemein auf Verpackungen und in der Werbung zur Kennzeichnung ihrer gesamten Tätigkeit benutze.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden kann, sondern auf konkrete und objektive Umstände gestützt werden muss, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen.

41      Somit ist der Beschwerdekammer bei der Prüfung der Beweise zu den Monomarkengeschäften der Klägerin weder ein Rechtsfehler noch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, so dass der vorliegende Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen ist.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Mai 2024 (Sache R 1748/2023-2) wird abgeändert, soweit sie Einkaufstaschen der Klasse 18 betrifft, und der von der KWay SpA bei dieser Beschwerdekammer des EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Juli 2023 eingelegten Beschwerde wird stattgegeben, soweit sie diese Waren betrifft.

2.      Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Juli 2023 wird aufgehoben, soweit damit die unter der Nr. 3971561 eingetragene Unionsmarke wegen Nichtbenutzung für die oben genannten Einkaufstaschen für verfallen erklärt wurde.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Costeira

Öberg

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2025.

Unterschriften




Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar