Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte Kammer)
29. April 2025(* )
„ Nichtigkeitsklage – Schutz personenbezogener Daten – Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses zur Wirksamkeit der Einwilligung im Kontext von ‚Consent or Pay‘-Modellen großer Online-Plattformen – Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Haftung – Schaden – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑319/24,
Meta Platforms Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), vertreten durch Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis, M. Braun, Rechtsanwältin A. Vallery, P. Nolan, B. Johnston, D. Breatnach, L. Joyce, Solicitors, sowie D. McGrath, E. Egan McGrath, SC, S. Horan und H. Godfrey, Barristers,
Klägerin,
gegen
Europäischer Datenschutzausschuss, vertreten durch I. Vereecken, M. Gufflet, C. Foglia und N. Peris Brines als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. Ryelandt, E. de Lophem, P. Vernet und G. Haumont,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin O. Porchia und der Richter L. Madise (Berichterstatter) und S. Verschuur,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der am 27. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
– der vom Europäischen Datenschutzausschuss mit am 18. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,
– der am 31. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen der Klägerin zu der Einrede der Unzulässigkeit,
– der am 19. September, 1. bzw. 2. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Anträge des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Chamber of Progress auf Zulassung zur Streithilfe
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die Meta Platforms Ireland Ltd (im Folgenden: Meta), zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Stellungnahme 8/2024 des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden: EDSA) vom 17. April 2024 über die Wirksamkeit von Einwilligungen im Kontext von „Consent or Pay“-Modellen großer Online-Plattformen (im Folgenden: angefochtene Stellungnahme) und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund dieser Stellungnahme entstanden sein soll.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die angefochtene Stellungnahme wurde vom EDSA auf Ersuchen von drei Aufsichtsbehörden für den Schutz personenbezogener Daten, nämlich der Datatilsynet (Datenschutzbehörde, Norwegen), der Autoriteit Persoonsgegevens (Datenschutzbehörde, Niederlande) und des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Deutschland) auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2) abgegeben. Diese Behörden ersuchten um eine Stellungnahme zu der Frage, unter welchen Umständen und Voraussetzungen bei den von „großen Online-Plattformen“ angewandten Praktiken, bei denen die Nutzer die Wahl haben zwischen einerseits der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der verhaltensorientierten Werbung und andererseits der Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme des Dienstes, ohne dass ihre personenbezogenen Daten für diese Zwecke verarbeitet werden (im Folgenden: „Consent or Pay“-Modelle), davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Erfordernis einer wirksamen Einwilligung im Sinne der Verordnung 2016/679 entsprechen.
3 In der angefochtenen Stellungnahme stellt der EDSA eine Liste von einzelfallbezogenen Merkmalen bereit, die der Feststellung dienen, ob ein Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 im Hinblick auf diese Stellungnahme als eine „große Online-Plattform“ zu betrachten ist, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und die Merkmale nicht kumulativ anzuwenden sind. Zu den Merkmalen gehören die Tatsache, dass die Plattform eine große Zahl betroffener Personen als Nutzer anzieht, die Marktstellung des Unternehmens, die Zahl der betroffenen Personen, das Volumen der verarbeiteten Daten oder die geografische Ausdehnung der Verarbeitungstätigkeit. Es wird klargestellt, dass der Begriff „Online-Plattform“ u. a. die „Online-Plattformen“ im Sinne von Art. 3 Buchst. i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) umfassen kann und dass die „großen Online-Plattformen“ auch Verantwortliche von „sehr großen Online-Plattformen“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung oder „Torwächter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1) sein können.
4 In der angefochtenen Stellungnahme führt der EDSA in der Sache aus, dass, wenn Nutzer um ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gebeten werden, um ihnen verhaltensorientierte Werbung zuzusenden, diese Einwilligung, um wirksam zu sein, im Einklang mit den in der Verordnung 2016/679 festgelegten Grundsätzen und Verpflichtungen eingeholt werden muss. Sie muss insbesondere freiwillig, spezifisch, in informierter Weise erteilt und eindeutig sein und sich auf Datenverarbeitungen beziehen, die unter Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Zweckbindung, der Datenminimierung und nach Treu und Glauben erfolgen. Der EDSA betont, dass die Beurteilung der Einhaltung dieser Bedingungen durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von Fall zu Fall erfolgen muss.
5 Der EDSA ist der Ansicht, dass es einer „großen Online-Plattform“ im Sinne der angefochtenen Stellungnahme in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zu erfüllen, wenn sie sich darauf beschränkt, den Nutzer vor die „binäre“ Wahl zu stellen, entweder in die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der verhaltensorientierten Werbung einzuwilligen oder ein Entgelt zu zahlen, um den betreffenden Dienst in Anspruch nehmen zu können, ohne verhaltensorientierte Werbung zu erhalten. Er weist darauf hin, dass große Online-Plattformen bei der Entwicklung einer „alternativen Option“ zur Version des Dienstes, die auf verhaltensorientierter Werbung basiert, in Erwägung ziehen sollten, den Nutzern eine „gleichwertige Alternative“ zur Verfügung zu stellen, die keine Zahlung eines Entgelts nach sich zieht. Entscheiden sie sich dafür, ein Entgelt für den Zugang zur „gleichwertigen Alternative“ zu erheben, sollten sie auch in Erwägung ziehen, eine weitere kostenlose Alternative ohne verhaltensorientierte Werbung anzubieten, z. B. in Form von Werbung, bei der weniger (oder keine) personenbezogene(n) Daten verarbeitet werden, wie kontextbezogene Werbung oder Werbung auf der Grundlage von Themen, die der Nutzer aus einer Liste von für ihn interessanten Themen ausgewählt hat, oder allgemeine Werbung. Nach Ansicht des EDSA wird die Frage, ob der Verantwortliche eine weitere, unentgeltliche Alternative ohne verhaltensorientierte Werbung anbietet, in den meisten Fällen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit der Einwilligung haben, u. a. in Bezug auf die Frage, ob die betroffene Person ihre Einwilligung verweigern oder zurückziehen kann, ohne einen Nachteil zu erleiden.
6 In Bezug auf diesen letzten Punkt führt der EDSA u. a. aus, dass darauf zu achten ist, dass die Höhe des Entgelts, das für die kostenpflichtige Version des Dienstes verlangt wird, nicht geeignet ist, die betroffenen Personen daran zu hindern, sich frei zu entscheiden und ihre Einwilligung zu verweigern. Er betont, dass personenbezogene Daten nicht als Handelsware betrachtet werden können und dass das Recht auf Schutz dieser Daten ein Recht ist, das für alle gilt, unabhängig von der Zahlung eines Entgelts oder der finanziellen Situation. Nachteile könnten auch entstehen, wenn die betroffenen Personen, die nicht einwilligen, kein Entgelt zahlen und damit von dem Dienst ausgeschlossen werden, insbesondere in Fällen, in denen dieser Dienst in ihrem täglichen Leben oder für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder den Zugang zu beruflichen Netzwerken eine herausragende oder entscheidende Rolle spielt.
7 Darüber hinaus weist der EDSA darauf hin, dass auch die Stellung des Verantwortlichen und seine Befugnisse gegenüber der betroffenen Person berücksichtigt werden müssen. Wenn in einer bestimmten Situation ein klares Ungleichgewicht zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person besteht, so kann sich die betroffene Person zu einer Entscheidung gezwungen sehen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte. Er fügt hinzu, dass es der betroffenen Person, wenn ihr ein „Consent or Pay“-Modell präsentiert wird, freistehen sollte, welchen individuellen Zweck oder welche individuelle Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten sie wählt, anstatt nur die Möglichkeit zu haben, in ein Bündel mit sämtlichen Verarbeitungszwecken einwilligen zu können.
8 Die angefochtene Stellungnahme enthält auch Überlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen hinsichtlich der von großen Online-Plattformen im Kontext von „Consent or Pay“-Modellen im Zusammenhang mit verhaltensorientierter Werbung beim Nutzer eingeholten Einwilligung davon ausgegangen werden kann, dass sie in informierter Weise, für bestimmte Zwecke und unmissverständlich abgegeben wurde.
Anträge der Parteien
9 Meta beantragt,
– die angefochtene Stellungnahme insgesamt oder hilfsweise in ihren relevanten Teilen für nichtig zu erklären;
– im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union,
– den EDSA anzuweisen, alle Maßnahmen – einschließlich der Rücknahme der angefochtenen Stellungnahme – zu ergreifen, um die durch die Abgabe der angefochtenen Stellungnahme begangene Rechtsverletzung zu beenden;
– den EDSA anzuweisen, ihr einen Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die angefochtene Stellungnahme entstanden ist;
– die Parteien anzuweisen, das Gericht innerhalb von drei Monaten nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts über die Höhe der durch Einigung erzielten Schadensersatzleistung zu informieren;
– anzuordnen, dass die Parteien dem Gericht, falls keine Einigung erzielt wird, innerhalb derselben Frist eine auf Zahlen gestützte Darstellung ihres Standpunkts übermitteln;
– festzustellen, dass die angefochtene Stellungnahme nicht dazu berechtigte, die Anforderung einer zusätzlichen kostenlosen Alternative vorzusehen;
– jede andere Form des Schadensersatzes im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der außervertraglichen Haftung, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, einschließlich des Schadensersatzes in Form einer Naturalrestitution und einer Feststellungsentscheidung, die das Gericht für angemessen hält, anzuordnen;
– dem EDSA die Kosten aufzuerlegen.
10 Mit seiner nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobenen Einrede der Unzulässigkeit beantragt der EDSA,
– die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen;
– die Klage auf außervertragliche Haftung als unzulässig abzuweisen;
– Meta die Kosten aufzuerlegen.
11 In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt Meta,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– die Kosten vorzubehalten.
Rechtliche Würdigung
12 Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn der Beklagte dies beantragt, durch Beschluss vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Außerdem kann das Gericht nach Art. 126 der Verfahrensordnung, wenn der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
13 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Zum Nichtigkeitsa ntrag
14 Der EDSA macht geltend, der Nichtigkeitsantrag sei unzulässig, da zum einen die angefochtene Stellungnahme keine anfechtbare Handlung sei und zum anderen Meta von der angefochtenen Stellungnahme weder unmittelbar noch individuell betroffen sei.
15 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund führt der EDSA aus, dass die angefochtene Stellungnahme keinerlei Rechtswirkung auf die Situation von Meta entfalte. Nach Art. 64 der Verordnung 2016/679 abgegebene Stellungnahmen unterschieden sich von den in Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen verbindlichen Beschlüssen, da sie keine eigenen Rechtswirkungen erzeugten. Insoweit sehe Art. 64 Abs. 7 dieser Verordnung lediglich vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde diesen Stellungnahmen „weitestgehend Rechnung tragen“ müsse; nur ein etwaiger nachfolgender verbindlicher Beschluss könne den Inhalt einer solchen Stellungnahme für eine Aufsichtsbehörde verbindlich machen.
16 Meta macht zunächst geltend, wenn eine gegen eine gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 abgegebene Stellungnahme des EDSA gerichtete Nichtigkeitsklage nicht zulässig wäre, wäre die Autonomie des Unionsrechts gefährdet. Betroffene Personen könnten nämlich auf der Grundlage einer solchen Stellungnahme vor Gerichten in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitglied der Union seien und in denen die Verordnung 2016/679 aufgrund dieses Abkommens gelte, Klage erheben. Diese Gerichte könnten dem Gerichtshof der Europäischen Union jedoch nicht gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit dieser Stellungnahme vorlegen, so dass die Gefahr eines Konflikts bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts bestehe. Daher müsse die Rechtmäßigkeit einer solchen Stellungnahme zunächst im Rahmen einer Nichtigkeitsklage durch die Unionsgerichte überprüft werden können, um eine einheitliche Anwendung des Rechts im gesamten EWR zu ermöglichen.
17 Sodann weist Meta in ihren Ausführungen zur Einrede der Unzulässigkeit darauf hin, dass, wenn ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt würde, dies zu einem Verstoß gegen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führen würde, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei. Der EDSA habe ein formal unverbindliches Instrument genutzt, um Regeln aufzuerlegen, die speziell auf Meta abzielten, und dabei versucht, eine direkte Kontrolle durch die Unionsgerichte zu vermeiden. Daher würde die Nichtigkeitsklage die Durchsetzung dieses Rechts ermöglichen.
18 Schließlich führt Meta aus, dass die angefochtene Stellungnahme trotz ihrer Form verbindliche Rechtswirkungen entfalte. Der EDSA habe nämlich de facto die Möglichkeit, die nationalen Aufsichtsbehörden zur Einhaltung einer Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 zu zwingen, indem er einen verbindlichen Beschluss erlasse, wie dies in Art. 65 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehen sei. Die Tatsachen zeigten, dass der EDSA beabsichtige, der Data Protection Commission (Datenschutzbehörde, Irland), die die federführende Behörde für die Bearbeitung von Fällen sei, die Meta beträfen, seine Ansichten aufzuzwingen. Die in der angefochtenen Stellungnahme verwendete Form der Abfassung selbst weise darauf hin, dass der Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden und der Spielraum der großen Online-Plattformen zur Selbstevaluierung äußerst begrenzt oder gar nicht vorhanden seien. Die Situation im vorliegenden Fall sei eine andere als die dem vom EDSA angeführten Beschluss vom 9. Juli 2019, VodafoneZiggo Group/Kommission (T‑660/18, EU:T:2019:546), zugrunde liegende Rechtssache, in der es um Stellungnahmen der Europäischen Kommission gegangen sei, die im Rahmen des europäischen Konsultationsverfahrens abgegeben worden seien, das in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung vorgesehen sei. Die angefochtene Stellungnahme sei nämlich im Rahmen des in der Verordnung 2016/679 eingeführten „Kohärenzverfahrens“ und nicht im Rahmen eines Konsultationsverfahrens abgegeben worden. Meta fügt im Wesentlichen hinzu, dass die angefochtene Stellungnahme die vom Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung im Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C‑252/21, EU:C:2023:537), abgegebene Beurteilung, wo in Rn. 150 die Zulässigkeit von „Consent or Pay“-Modellen im Hinblick auf die Verordnung 2016/679 nicht ausgeschlossen worden sei, verkenne und diese Stellungnahme daher für sie verbindliche Rechtswirkungen entfalte.
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen – unabhängig von deren Rechtsnatur oder Form – der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gegeben, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, welche die Interessen der Klagepartei durch einen Eingriff in deren Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Was den Inhalt der angefochtenen Stellungnahme betrifft, so enthält diese, wie aus der oben in den Rn. 4 bis 8 enthaltenen Zusammenfassung hervorgeht, ein Raster für die Beurteilung der „Consent or Pay“-Modelle großer Online-Plattformen im Hinblick auf die in der Verordnung 2016/679 enthaltenen Vorschriften über die Wirksamkeit der Einwilligung, wobei die Aufsichtsbehörden auf die Merkmale hingewiesen werden, die sie zu prüfen haben. Der EDSA weist darin mehrfach darauf hin, dass die Würdigung von Fall zu Fall erfolgen muss.
22 Der EDSA konzentriert sich in der angefochtenen Stellungnahme zwar auf die Situation, in der eine große Online-Plattform dem Nutzer keine kostenfreie Alternative zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der verhaltensorientierten Werbung, sondern nur eine kostenpflichtige Alternative anbietet, und weist darauf hin, dass diese Situation in den meisten Fällen zur Unwirksamkeit einer solchen Einwilligung führen kann, sofern sie erteilt wird. Der EDSA stellt in der angefochtenen Stellungnahme aber auch fest, dass diese Beurteilung von mehreren Faktoren abhängt, wie u. a. davon, ob der fragliche Dienst im sozialen oder beruflichen Leben der Nutzer eine wichtige Rolle spielt, oder von dem Entgelt für die kostenpflichtige Alternative. Er führt auch verschiedene Möglichkeiten nicht kostenpflichtiger Alternativen auf.
23 Wenn in der angefochtenen Stellungnahme, wie Meta anmerkt, Formulierungen wie „sollte“ oder „sollte nicht“ oder „in den meisten Fällen“ verwendet werden, scheinen die Passagen mit diesen Formulierungen, wenn man sie unter Berücksichtigung des gesamten Dokuments liest, eher zu einer gründlichen Reflexion über die Lösungen, die jede große Online-Plattform den Nutzern als Alternative zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Erhalt verhaltensorientierter Werbung anbieten könnte, aufzurufen als das Modell „Consent or Pay“ für diese Plattformen generell zu verurteilen. So sind beispielsweise die Rn. 180 und 181 der angefochtenen Stellungnahme, die zu deren abschließenden Teil gehören und die von Meta besonders hervorgehoben werden, im Zusammenhang mit der folgenden Randnummer zu sehen, in der alle Merkmale wiederholt werden, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob eine einer großen Online-Plattform im Rahmen eines „Consent or Pay“-Modells erteilte Einwilligung wirksam ist.
24 Der Inhalt der angefochtenen Stellungnahme lässt daher nicht darauf schließen, dass sie für sich genommen dazu bestimmt ist, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.
25 Im Übrigen kann aus dem Umstand allein, dass die angefochtene Stellungnahme zu einem Zeitpunkt angenommen wurde, als verschiedene Aufsichtsbehörden die „Consent or Pay“-Modelle großer Online-Plattformen, insbesondere das von Meta gewählte Modell, prüften, nicht auf den verbindlichen Charakter dieser Stellungnahme geschlossen werden. Es gibt nämlich verschiedene Instrumente zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Verordnung 2016/679, wie diese in Art. 63 der Verordnung vorgesehen ist, von denen einige verbindlich sind und andere nur beratenden Charakter haben.
26 Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Stellungnahme, wie aus ihren Erwägungsgründen und ihren Rn. 7 bis 12 hervorgeht, auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 erlassen wurde. Diese Bestimmung sieht vor:
„Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss[es] oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.“
27 Die angefochtene Stellungnahme bezieht sich nicht auf die im letzten Satzteil dieser Bestimmung geregelten Umstände, sondern betrifft eine „Angelegenheit mit allgemeiner Geltung“, nämlich, wie oben in Rn. 2 dargelegt, die Frage, unter welchen Umständen und Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass die „Consent or Pay“-Modelle großer Online-Plattformen die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung im Sinne der Verordnung 2016/679 erfüllen (vgl. Rn. 3 der angefochtenen Stellungnahme).
28 Entgegen der Auffassung des EDSA enthält die Verordnung 2016/679 keine Bestimmung, die die Aufsichtsbehörden verpflichtet, einer auf Art. 64 Abs. 2 der Verordnung gestützten Stellungnahme „weitestgehend Rechnung“ zu tragen. Die in Abs. 7 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung, einer Stellungnahme des EDSA „weitestgehend Rechnung“ zu tragen, gilt für Stellungnahmen, die auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 1 abgegeben werden und nicht allgemeine Fragen, sondern bestimmte Arten von Entwürfen von spezifischen Beschlüssen der Aufsichtsbehörden betreffen, die diese Behörden dem EDSA im Laufe des Verfahrens des Erlasses dieser Beschlüsse mitteilen müssen. Falls die betreffende Aufsichtsbehörde beabsichtigt, der auf dieser Grundlage an sie gerichteten Stellungnahme insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, muss sie den Vorsitzenden des EDSA davon in Kenntnis setzen, wodurch das Verfahren des Erlasses eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, wie in Art. 64 Abs. 8 vorgesehen, in Gang gesetzt wird. Eine solche Regelung ist für Stellungnahmen des EDSA zu allgemeinen Fragen, die – wie die angefochtene Stellungnahme – auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 abgegeben werden, nicht vorgesehen. Bei diesen handelt es sich somit um Stellungnahmen, denen keine besondere Bindungswirkung zukommt.
29 Zwar sieht Art. 65 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vor, dass der EDSA einen verbindlichen Beschluss erlässt, „wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des [EDSA] einholt oder der Stellungnahme des [EDSA] gemäß Artikel 64 nicht folgt“, und dass „[i]n diesem Fall … jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem [EDSA] vorlegen [kann]“. Daneben kann der EDSA bei Stellungnahmen zu allgemeinen Sachfragen, wie sie im vorliegenden Fall vorliegen, wenn im Rahmen eines von einer federführenden Aufsichtsbehörde geführten Verfahrens, das sich auf eine oder mehrere bestimmte grenzüberschreitende Datenverarbeitungen bezieht, diese Behörde ganz oder teilweise von einer derartigen Stellungnahme des EDSA durch einen Beschlussentwurf abweicht, den sie auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 erstellen muss, veranlasst werden, die erörterte Frage erneut zu prüfen, indem er einen verbindlichen Beschluss auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erlässt. In beiden Fällen hat jedoch die auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 angenommene Stellungnahme, ebenso wie die angefochtene Stellungnahme, nicht die Natur einer Handlung, die für sich genommen verbindlich ist, da die in der Stellungnahme enthaltenen Leitlinien angesichts der Befugnisse des EDSA gegebenenfalls nur durch einen nachfolgenden verbindlichen Beschluss des EDSA zu für die Aufsichtsbehörden bindenden Anweisungen werden können. Die von Meta hervorgehobene Tatsache, dass eine solche Stellungnahme eines der Instrumente des in der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Kohärenzverfahrens ist, ändert daran nichts. Denn dieses Verfahren sieht, ebenso wie die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden, eine beratende, unverbindliche Phase vor, bevor vom EDSA gegebenenfalls verbindliche Beschlüsse erlassen werden.
30 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die angefochtene Stellungnahme keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet.
31 Dies gilt erst recht in Bezug auf Meta. Denn selbst wenn diese sich in der Situation befindet, wie sie Gegenstand der angefochtenen Stellungnahme ist, kann diese Stellungnahme, sofern sie keine vollständige Würdigung ihres Falles enthält – die, wenn es sich um staatliche Behörden handelt, vorrangig von den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzunehmen ist –, jedenfalls keine verbindlichen Rechtswirkungen für sie nach sich ziehen und ihre Rechtslage nicht in qualifizierter Weise verändern.
32 Auch wenn Meta beschließt, von sich aus das in der angefochtenen Stellungnahme dargelegte Analyseraster anzuwenden und daraus Konsequenzen zu ziehen, oder wenn die irische Datenschutzbehörde von sich aus dieses Analyseraster anwendet und dabei gegebenenfalls gegenüber Meta Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergreift, so würden sie dies tun, ohne durch die angefochtene Stellungnahme hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
33 In dieser Hinsicht ist auch der von Meta hervorgehobene Umstand, dass die irische Datenschutzbehörde ihr unter Hinweis auf Art. 57 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2016/679, wonach jede Aufsichtsbehörde mit den anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten muss, um eine kohärente Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, mitgeteilt habe, dass sie sich für verpflichtet halte, die angefochtene Stellungnahme zu berücksichtigen, nicht geeignet, der angefochtenen Stellungnahme eine verbindliche Wirkung zu verleihen, die sie für sich genommen nicht hat und die ihr auch die fragliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit nicht verleiht. Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung einer harmonisierten Politik innerhalb der Union vermag nämlich unverbindlichen Handlungen der Union keinen verbindlichen Charakter zu verleihen, auch wenn diese Handlungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 27 bis 32).
34 Darüber hinaus reicht, entgegen dem Vorbringen von Meta, auch die Möglichkeit eines späteren verbindlichen Beschlusses des EDSA, der sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden richtet, die das von Meta gewählte „Consent or Pay“-Modell prüfen und dabei das in der angefochtenen Stellungnahme dargelegte Analyseraster ganz oder teilweise übernehmen, nicht aus, um die angefochtene Stellungnahme als von vornherein verbindlich anzusehen. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die betreffende konkrete Prüfung zu einer Neubewertung der in der angefochtenen Stellungnahme enthaltenen allgemeinen Leitlinien führen könnte.
35 Selbst wenn, wie von Meta vorgebracht, angenommen wird, dass in der angefochtenen Stellungnahme die vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C‑252/21, EU:C:2023:537), im Wege der Vorabentscheidung vorgenommene Bewertung der „Consent or Pay“-Modelle“ verkannt wird, kann auch dies angesichts ihres unverbindlichen Charakters die Rechtslage von Meta nicht verändern.
36 Im Licht aller vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die angefochtene Stellungnahme keine von Meta anfechtbare Handlung darstellt.
37 Entgegen dem Vorbringen von Meta verletzt diese Schlussfolgerung nicht ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankert ist. Da die angefochtene Stellungnahme keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet, kann der Umstand, dass Meta sie im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht anfechten kann, keine Beeinträchtigung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellen. Die darin enthaltenen Erwägungen könnten Meta nur dann unmittelbar betreffen, wenn sie in einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufgegriffen würden. In diesem Fall können diese Entscheidungen Gegenstand einer den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden Beurteilung durch ein Gericht sein oder sind es gewesen.
38 Die Schlussfolgerung, dass die angefochtene Stellungnahme keine von Meta anfechtbare Handlung darstellt, lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen von Meta in Frage stellen, wonach – unter Beeinträchtigung der Einheit des Unionsrechts – der Inhalt dieser Stellungnahme von Gerichten von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitglied der Union seien, anders beurteilt werden könnte als von Gerichten von Mitgliedstaaten der Union, die im Gegensatz zu ersteren in Bezug auf diese Stellungnahme Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof richten könnten.
39 Eine solche Möglichkeit ist nämlich dem System des EWR-Abkommens inhärent, das gewählt wurde, um die ordnungsgemäße Umsetzung der nach diesem Abkommen geltenden Regeln zu gewährleisten. Dieses System beruht auf den zwei Säulen der Überwachung und der gerichtlichen Kontrolle, wobei die erstgenannte Säule für die Mitgliedstaaten der Union und die zweitgenannte für die anderen Vertragsstaaten dieses Abkommens gilt. In Bezug auf Letztere ist in Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens und in Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ABl. 1994, L 344, S. 1) u. a. festgelegt, dass der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) von einem Gericht dieser Staaten angerufen werden kann, um ein Gutachten über die Auslegung dieser Vorschriften, also u. a. zur Auslegung der Verordnung 2016/679, zu erhalten. Wenn er in diesem Rahmen angerufen wird, könnte der EFTA-Gerichtshof Feststellungen treffen, inwieweit er der Ansicht ist, dass die Erwägungen in der angefochtenen Stellungnahme mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Er könnte gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass diese Erwägungen nicht verbindlich sind. Was die Mitgliedstaaten der Union anbelangt, könnte der Gerichtshof von einem Gericht dieser Staaten angerufen werden, um die Gültigkeit der angefochtenen Stellungnahme zu beurteilen. Denn auch wenn Art. 263 AEUV es ausschließt, dass der Gerichtshof Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen haben, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage überprüft, kann er nach Art. 267 AEUV die Gültigkeit solcher Handlungen beurteilen, wenn er im Wege der Vorabentscheidung entscheidet (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF, C‑911/19, EU:C:2021:599, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Hervorzuheben ist, dass ein möglicher Unterschied in der Beurteilung eines Rechtsakts der Union durch die beiden Gerichtshöfe nach Abschluss dieser Verfahren in jedem der zahlreichen vom EWR-Abkommen geregelten Bereiche auftreten kann. Würde man der Argumentation von Meta folgen, wonach zur Vermeidung der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilungen eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht verbindliche Handlung der Union zugelassen werden müsste, würde dies dazu führen, dass die in Art. 263 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen weitgehend missachtet und ausgehebelt würden.
41 Die nach Ansicht von Meta bestehende Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Einheit des Unionsrechts ist daher ein potenzieller Nachteil, der damit zusammenhängt, dass Unionsvorschriften aufgrund eines internationalen Abkommens außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Union in einem anderen Rechtsprechungssystem gelten. Dieser mögliche Nachteil, der im Übrigen im EWR-Abkommen berücksichtigt wird, das in Art. 111 einen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht, in dessen Rahmen der Gerichtshof gegebenenfalls tätig werden muss, darf nicht dazu führen, dass in diesem Kontext gegen die Unionsvorschriften verstoßen wird.
42 Nach alledem ist der vom EDSA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben, soweit sie sich gegen den Nichtigkeitsantrag richtet, so dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass es erforderlich ist, über den anderen vom EDSA geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund zu entscheiden.
Zum Schadensersatzantrag
43 Der EDSA macht ferner geltend, dass der Schadensersatzantrag unzulässig sei, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser Antrag in einem engen Zusammenhang mit dem – für unzulässig zu erklärenden – Nichtigkeitsantrag stehe.
44 Es ist daran zu erinnern, dass die Unionsgerichte berechtigt sind, je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob es im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage in der Sache abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist aus Gründen der Verfahrensökonomie vorab die Begründetheit des Schadensersatzantrags von Meta zu prüfen, ohne zuvor über dessen Zulässigkeit zu entscheiden, da er aus den oben dargestellten Gründen offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 51 und 52).
45 Meta führt aus, der EDSA habe mit der Abgabe der angefochtenen Stellungnahme in hinreichend qualifizierter Weise gegen Rechtsnormen verstoßen, die ihr Rechte verleihen sollten. Dadurch entstehe ihr ein unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schaden. Die Nutzer ihrer Anwendungen würden sich in großer Zahl für die nicht kostenpflichtige Alternative entscheiden, die sie ihnen gemäß der angefochtenen Stellungnahme zusätzlich zu der Wahl zwischen der Einwilligung in den Erhalt verhaltensorientierter Werbung und der Zahlung für die Nutzung des betreffenden Dienstes ohne den Erhalt dieser Art von Werbung anbieten müsse. Dies führe zu einem erheblichen Rückgang zum einen ihrer Werbeeinnahmen, die sie von Werbetreibenden erziele, die bereit seien, einen angemessenen Preis für die Platzierung von verhaltensorientierter Werbung, aber einen geringeren Preis für die Platzierung anderer Werbearten zu zahlen, und zum anderen ihrer Einnahmen aus werbefreien Abonnements ihrer Nutzer. Selbst wenn die angefochtene Stellungnahme nur vorübergehenden Charakter habe und zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben würde, könnte dies für Meta zu einem dauerhaften Verlust einiger Werbekunden führen. Darüber hinaus bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Stellungnahme und dem geltend gemachten Schaden, da diese Stellungnahme die entscheidende Ursache für den Schaden sei. Der EDSA habe nämlich angestrebt, dass die Stellungnahme als verbindlich wahrgenommen werde, und es müsse die Gefahr berücksichtigt werden, dass ihr Inhalt in von dieser Einrichtung erlassenen verbindlichen Beschlüssen oder von Gerichten übernommen werde, insbesondere von Gerichten der dem EWR-Abkommen angehörenden EFTA-Staaten, die dem Gerichtshof keine Vorabentscheidungsfragen zu ihrer Gültigkeit stellen könnten. Meta wiederholt in diesem Zusammenhang insbesondere ihr Vorbringen, das sie zur Stützung des Umstands vorgebracht hat, dass die angefochtene Stellungnahme verbindliche Rechtswirkungen entfalte (siehe oben, Rn. 18).
46 Im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union und zum Ersatz des von ihr geltend gemachten Schadens beantragt Meta den Erlass der in ihrem oben in Rn. 9 zweiter Gedankenstrich wiedergegebenen Antrag genannten Maßnahmen.
47 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42, und vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission, C‑650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 138).
48 Der kumulative Charakter dieser Voraussetzungen bedeutet, dass die Schadensersatzklage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus sind die Unionsgerichte nicht verpflichtet, die Erfüllung dieser Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).
49 Zunächst ist die Voraussetzung des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Schadens zu prüfen.
50 In Bezug auf diese Voraussetzung ist daran zu erinnern, dass der Schaden „tatsächlich und sicher“ sein muss. Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung). Indessen ist die Voraussetzung des Bestehens eines sicheren Schadens erfüllt, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden kann (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, CN/Parlament, T‑343/13, EU:T:2015:926, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Darüber hinaus obliegt es dem Kläger, schlüssige Beweise insbesondere für das Vorliegen des behaupteten Schadens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall besteht der von Meta geltend gemachte Schaden in dem Rückgang der Werbe- und Abonnementseinnahmen, der sich ihrer Meinung nach aus der angeblich in der angefochtenen Stellungnahme enthaltenen „Anforderung“ ergeben wird, den Nutzern zusätzlich zu der Wahl zwischen der Einwilligung in den Erhalt verhaltensbezogener Werbung einerseits und der Zahlung für die Nutzung des betreffenden Dienstes ohne den Erhalt dieser Art von Werbung andererseits eine nicht kostenpflichtige Alternative anzubieten. Meta vertritt die Auffassung, dass die irische Datenschutzbehörde sich „verpflichtet fühlen wird“, eine solche Alternative „in irgendeiner Form“ vorzuschreiben, oder dies nach einem verbindlichen Beschluss des EDSA gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 tun werden müsse.
53 Es ist festzustellen, dass dieser Schaden zum einen auf einem Fehlverständnis der angefochtenen Stellungnahme beruht, die, wie u. a. oben in den Rn. 21 und 30 festgestellt, im Wesentlichen lediglich darauf abzielt, ein Analyseraster für die „Consent or Pay“-Modelle großer Online-Plattformen im Hinblick auf die in der Verordnung 2016/679 enthaltenen Vorschriften über die Wirksamkeit der Einwilligung bereitzustellen, und nicht dazu bestimmt ist, für sich genommen verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen. Zum anderen beruht dieser Schaden auf künftigen und ungewissen Ereignissen, da es sich bei dem Umstand, dass die irische Datenschutzbehörde von sich aus beschließt, dieses Analyseraster anzuwenden, oder dem Umstand, dass der EDSA einen verbindlichen Beschluss in diesem Bereich erlässt, nur um bloße Möglichkeiten handelt.
54 Die Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens ist somit nicht erfüllt.
55 Was im Übrigen die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, so bezieht sich diese Voraussetzung darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union vorgeworfen wird, und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez, C‑174/17 P und C‑222/17 P, EU:C:2018:1015, Rn. 23 und zitierte Rechtsprechung). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die im jeweiligen Fall in Rede stehende rechtswidrige Handlung für den geltend gemachten Schaden unmittelbar ursächlich ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten, das der Union vorgeworfen wird, und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen (Urteil vom 20. Januar 2010, Sungro/Rat und Kommission, T‑252/07, T‑271/07 und T‑272/07, EU:T:2010:17, Rn. 49).
56 Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich kein solcher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Stellungnahme und dem von Meta geltend gemachten Schaden gegeben. Aus den oben in den Rn. 20 bis 36 enthaltenen Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die angefochtene Stellungnahme keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet, d. h. nicht bindend ist. Folglich kann sie keine hinreichend unmittelbare Ursache für den möglichen Einnahmenrückgang sein, mit dem Meta zu rechnen zu haben behauptet. Ein solcher Schaden könnte unmittelbar aus einem freiwilligen Verhalten oder aus Entscheidungen von Meta resultieren, die sie dazu veranlassen, den Nutzern eine kostenfreie Alternative anzubieten, zusätzlich zu der Wahl zwischen der Einwilligung in den Erhalt von verhaltensbezogener Werbung und der Zahlung für die Nutzung des Dienstes ohne diese Art von Werbung.
57 Alle unter dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung der Union gestellten Anträge sind daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem EDSA vorgeworfenen Verhaltens geprüft zu werden braucht.
58 Daher ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
59 Unter diesen Umständen ist über die Anträge des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Chamber of Progress, einer Gesellschaft amerikanischen Rechts, auf Zulassung zur Streithilfe nicht zu entscheiden.
Kosten
60 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Meta unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EDSA die Kosten aufzuerlegen.
61 Daneben tragen, wenn wie im vorliegenden Fall das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Da die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe weder Meta noch dem EDSA zugestellt wurden und ihnen insoweit keine Kosten entstehen konnten, ist festzustellen, dass der Rat, das Parlament und die Chamber of Progress jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zehnte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird zum Teil als unzulässig und zum Teil als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2. Die Anträge des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Chamber of Progress auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3. Die Meta Platforms Ireland Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Datenschutzausschusses.
4. Der Rat, das Parlament und die Chamber of Progress tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.
Luxemburg, den 29. April 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin