T-297/17 – VSM/ EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
24. April 2018()
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES – Aus einem Werbeslogan bestehende Marke – Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde – Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)“
In der Rechtssache T‑297/17
VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG mit Sitz in Hannover (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Horak,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 30. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 1. Februar 2016 meldete die Klägerin, die VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WE KNOW ABRASIVES.
3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 3: „Schleifmittel, Schleifmittel auf Unterlagen, nämlich auf Gewebe, Papier, Fiber sowie Kombinationen dieser Unterlagen, Schleifblätter, Schleifpapier, Schleiftücher, Schleifvlies, Schleifrollen, Schleifbänder, Schleifringe“;
– Klasse 7: „Schleifscheiben, Fächerschleifscheiben, Lamellenschleifscheiben, Fiberschleifscheiben sämtliche als Maschinenteile“;
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Schmirgelmaschinen, Schleifmittel, Werkzeuge und Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“.
4 Am 3. März 2016 teilte der Prüfer der Klägerin gemäß der Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) seine auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützten Beanstandungen in Bezug auf die Eintragung der angemeldeten Marke mit. Die Klägerin hielt ihren Eintragungsantrag aufrecht.
5 Mit Entscheidung vom 8. Juli 2016 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens teilweise zurück, indem er die Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES nur für einen Teil der oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“ zur Eintragung zuließ.
6 Am 31. August 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 68 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
7 Mit Entscheidung vom 6. März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Erstens stellte sie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich die in Rede stehenden Waren sowohl an den Endverbraucher als auch an den Fachverkehr richteten. Zweitens führte sie in den Rn. 14 und 16 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von der Wortfolge „we know abrasives“ vermittelte Botschaft ohne Weiteres als Hinweis auf die besondere Expertise der Klägerin auf dem Gebiet der Schleifmittel verstünden. Weiter erläuterte sie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Botschaft als lediglich anpreisende Aussage wahrgenommen werde. Nach dieser Prüfung führte die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei und die von dieser Marke vermittelte Botschaft über ihre Werbeaussage hinaus nichts enthalte, was es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufzufassen. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der fehlenden Eignung der angemeldeten Marke, die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren anzugeben, zurückzuweisen sei.
Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– das EUIPO zu verurteilen, ihre Kosten zu tragen.
9 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“ betrifft, die Klage im Übrigen abzuweisen und anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Rechtliche Würdigung
10 Die Klägerin trägt zwei Klagegründe vor: Erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 66, 67 bzw. 70 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001).
11 Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 58 und 59 sowie Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
12 Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin im Wesentlichen zwei Rügen vor: zum einen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius der vor der Beschwerdekammer angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz des EUIPO durch diese, der sich aus Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe, und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009
13 Mit ihrer ersten Rüge trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die bei ihr eingereichte Klage alle von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen betreffe. Der Prüfer habe nämlich die Anmeldung für die oben in Rn. 5 angeführten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht zurückgewiesen.
14 Die Klägerin macht insbesondere geltend, da der Prüfer die Anmeldung in Bezug auf die oben in Rn. 13 angesprochenen Dienstleistungen nicht zurückgewiesen habe, habe die Beschwerdekammer den ihr eingeräumten Prüfungsmaßstab überschritten und die Klägerin dadurch beschwert, indem sie sie in eine im Vergleich zu vor Erhebung der Beschwerde schlechtere Lage gebracht habe. Die Beschwerdekammer habe auf diese Weise eine durch Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009 verbotene reformatio in peius der Entscheidung der unteren Instanz vorgenommen.
15 Das EUIPO trägt vor, da die vom Prüfer zugelassenen Dienstleistungen von der Beschwerdekammer nicht zurückgewiesen werden könnten, gehe die Rüge, dass gegen das Verbot der reformatio in peius, Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, ins Leere. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, sei sie jedenfalls nur teilweise aufzuheben, nämlich nur in Bezug auf die vom Prüfer zugelassenen Dienstleistungen, wie oben in Rn. 5 angeführt.
16 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdekammern nach Art. 135 der Verordnung Nr. 207/2009 „für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer“ zuständig sind.
17 Gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) entscheidet die Beschwerdekammer nach ihrer Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über diese und kann dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig“ werden, „die die angefochtene Entscheidung erlassen hat“, d. h. im vorliegenden Fall über die Anmeldung durch ihre Zurückweisung oder eine Stattgabe selbst entscheiden und damit die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen oder unwirksam werden lassen. Folglich ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Beschwerdekammer infolge der bei ihr anhängigen Beschwerde dazu aufgerufen ist, erneut eine vollständige Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Betrifft jedoch die Beschwerde vor der Beschwerdekammer nur einen Teil der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, berechtigt sie diese Beschwerde nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zu einer neuen Prüfung der Anmeldung, da sie mit der Anmeldung, was die übrigen Waren und Dienstleistungen betrifft, nicht befasst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2015, Perfetti Van Melle/HABM [DAISY und MARGARITAS], T‑381/13 und T‑382/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:983, Rn. 33).
19 Genau dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat nämlich bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers nur erhoben, soweit diese den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme einiger Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen hatte (Urteil vom 16. Dezember 2015, DAISY und MARGARITAS, T‑381/13 und T‑382/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:983, Rn. 33).
20 Sie konnte im Übrigen keine Beschwerde gegen diese Entscheidung erheben, soweit mit dieser festgestellt worden war, dass die angemeldete Marke für die übrigen von ihr beanspruchten Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen werden könne. Nach Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 steht nämlich „[d]ie Beschwerde … denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“; hieraus ergibt sich, dass ein Beteiligter, dessen Anträgen in einer Entscheidung der unteren Instanz des EUIPO stattgegeben wurde, zur Erhebung einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer nicht mehr befugt ist (Urteil vom 14. Dezember 2011, VÖLKL, T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 55).
21 Daher hat, wie die Klägerin geltend macht, die Beschwerdekammer durch die Zurückweisung der Anmeldung für die oben in Rn. 5 angeführten Dienstleistungen die Grenzen ihrer in Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Zuständigkeit überschritten. Die erste Rüge des zweiten Klagegrundes ist also begründet.
22 Die angefochtene Entscheidung ist folglich aufzuheben, soweit sie die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“ betrifft.
23 Somit braucht über die zweite Rüge des zweiten Klagegrundes wegen der angeblichen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdekammer nicht entschieden zu werden. Soweit die Beschwerdekammer nämlich gar nicht berechtigt war, die Anmeldung in Bezug auf die anderen Waren und Dienstleistungen als diejenigen zu prüfen, die von der Entscheidung des Prüfers des EUIPO erfasst sind, erübrigte es sich, über die Frage zu entscheiden, ob sie die Klägerin von ihrer Absicht, eine solche Prüfung durchzuführen, hätte informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.
24 Nach alledem ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund begründet ist; ihm ist stattzugeben.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
25 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe das angemeldete Zeichen zu Unrecht als nicht unterscheidungskräftig angesehen.
26 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
28 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23).
29 Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke genaue Angaben über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).
31 Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).
32 Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).
33 So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39).
34 Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).
35 Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.
36 Zunächst hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unabhängig davon, ob es sich um die allgemeinen Verkehrskreise oder um das Fachpublikum handele, auf die Wahrnehmung der englischsprachigen Verkehrskreise abzustellen sei, da die drei Wörter, die die angemeldete Marke bildeten, aus dem englischen Sprachschatz stammten.
37 Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die im Übrigen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, ist zu bestätigen.
38 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Fall zusammengesetzter Wortzeichen für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, INSULATE FOR LIFE, T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Marke aus drei englischen Wörtern der Umgangssprache, nämlich „we“, „know“ und „abrasives“, die „wir“, „kennen“ und „Schleifmittel“ bedeuten.
40 Es ist festzustellen, dass der semantische Gehalt der einzelnen Wörter, die das Wortzeichen WE KNOW ABRASIVES bilden, klar und präzise ist und durch die Kombination dieser Begriffe zu einem einzigen Zeichen nicht erkennbar verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T‑291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 41).
41 Die Kombination dieser Begriffe vermittelt nämlich eine klare und eindeutige Aussage, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne Aufwand verstehen, dass der Inhaber der Marke über besondere Kenntnisse oder besonderen Sachverstand sowohl im Bereich der Schleifmittel als auch im Bereich der damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen verfügt.
42 Demnach besitzt die angemeldete Marke keine Originalität oder besondere Prägnanz und erfordert bei den maßgeblichen Verkehrskreisen kein Mindestmaß an Interpretations- oder gedanklichem Aufwand.
43 In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke nicht werbend, anpreisend oder lobend sei und über ihre linguistische Struktur hinaus insoweit einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstelle, als sie einen Interpretationsaufwand erfordere, da die werbende Aussage nicht offenkundig sei, ist festzustellen, dass die Kombination der verschiedenen Wortelemente der angemeldeten Marke anpreisend ist und die besonderen Eigenschaften aufgrund der Kenntnisse im Bereich der Schleifmittel herausstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Da somit, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in einem engen Zusammenhang zu Schleifmitteln stehen, wird der Ausdruck „we know abrasives“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als bloßer Werbespruch wahrgenommen.
45 In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Durchschnittsverbraucher gewöhnlich nicht anhand von Werbeslogans auf die Herkunft der Waren schließen (Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 78), während das Aufmerksamkeitsniveau der Fachkreise gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T‑59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 27).
46 Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der zwangsläufigen Banalität der angemeldeten Marke und des engen, sogar unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Begriff „Schleifmittel“ und den erfassten Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen WE KNOW ABRASIVES ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand sofort als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf eine erhöhte Qualität und Nützlichkeit der betreffenden Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2015, Information Resources/HABM [Growth Delivered], T‑528/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:920, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Vor diesem Hintergrund ist den Feststellungen der Beschwerdekammer zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 16 bis 20 der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme der Feststellungen zu den in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Dienstleistungen beizupflichten.
48 Diese Schlussfolgerung kann durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
49 Erstens ist die Kritik der Klägerin, dass die angemeldete Marke eine besondere Prägnanz aufweise, da ihre Struktur von der üblichen Syntax im Englischen abweiche – dem in Rede stehenden Zeichen fehle nämlich absichtlich eine Präposition, die das Verb mit dem Objekt verbinde – und der angemeldeten Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihe.
50 Denn in grammatischer Hinsicht ist die Syntax des angemeldeten Zeichens zwar lexikalisch nicht nachweisbar, es ist aber festzustellen, dass dieser Umstand entgegen dem Vorbringen der Klägerin dem in Rede stehenden Zeichen keinen ungewöhnlichen oder mehrdeutigen Charakter verleihen kann, der die maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassen könnte, eine Assoziation anderer Art vorzunehmen.
51 Die Kombination aus dem Ausdruck „we know“ und dem Bestandteil „abrasives“ kann, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausführt, als „[im Englischen] sprachregelgerecht“ angesehen werden. Die in Rede stehende Kombination weist nämlich in grammatischer oder syntaktischer Hinsicht keinen erkennbaren Unterschied zur Konstruktion eines Satzes auf, der ausschließlich als Hinweis darauf verstanden wird, dass die Klägerin über besondere Kenntnisse im Bereich der Schleifmittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2015, Growth Delivered, T‑528/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:920, Rn. 44, und vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 39).
52 Dazu ist festzustellen, dass das Weglassen einer Präposition, die nach den syntaktischen Regeln des Englischen in dem in Rede stehenden Zeichen das Verb mit dem Objekt verbinden müsste, die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran hindert, seine Bedeutung zu erfassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. März 2016, IPVanish, T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 40).
53 Folglich werden die Verbraucher nicht von der klaren Werbeaussage abgebracht, die von der angemeldeten Marke vermittelt wird, die unmittelbar auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2017, Mackevision Medien Design/EUIPO [TO CREATE REALITY], T‑50/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:855, Rn. 40).
54 Somit ist im Licht der oben in den Rn. 27 bis 34 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Beschwerdekammer, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Ausdruck „we know abrasives“ kein phantasievolles Element enthält, das es den angesprochenen Verkehrskreisen über seine offenkundige werbemäßige Bedeutung hinaus erlauben könnte, den Ausdruck als Zeichen, mit dem die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren und Dienstleistungen unterschieden werden soll, leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten.
55 Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil sie mehrere Interpretationsmöglichkeiten aufweise, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Tatsache, dass eine angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2015, Société des produits Nestlé/HABM [NOURISHING PERSONAL HEALTH], T‑336/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:770, Rn. 41). Die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, stellt somit eines der Merkmale dar, die dem Zeichen grundsätzlich Unterscheidungskraft verleihen können, und ist nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung der Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2015, INVESTING FOR A NEW WORLD, T‑59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 38).
56 Drittens macht die Klägerin geltend, das in Rede stehende Zeichen besitze bereits Unterscheidungskraft wegen zum einen der ausschließlichen Nutzung durch die Klägerin im Verkehr und zum anderen der Voreintragung des Slogans durch die Klägerin, so dass das Zeichen schon infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Demnach seien die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erkennen und das in Rede stehende Zeichen direkt der Klägerin zuzuordnen.
57 Dieses Vorbringen der Klägerin kann nicht durchgreifen.
58 Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke habe aufgrund ihrer Voreintragung Unterscheidungskraft erworben, irrelevant. Ein solches Vorbringen, das im vorliegenden Fall jedenfalls in keiner Weise nachgewiesen ist, hätte nämlich allenfalls zur Begründung eines Antrags auf Anerkennung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch das EUIPO infolge der Benutzung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 herangezogen werden können. Die Klägerin hat sich darauf jedoch vor dem EUIPO nicht berufen, so dass diese Frage nicht Teil des vorliegenden Rechtsstreits ist (Urteil vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 62).
59 Zum anderen ist jedenfalls festzustellen, dass die Voreintragung, auf die die Klägerin ihr Vorbringen stützt, das Wortzeichen VSM – We know abrasives betrifft, also ein Zeichen, das sich von dem hier in Rede stehenden Zeichen durch die Hinzufügung des Wortbestandteils „vsm“ unterscheidet, der – wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat – ein Firmenbestandteil der Klägerin ist.
60 Angesichts dieses Unterschieds zwischen den beiden Zeichen kann die Voreintragung, auf die sich die Klägerin beruft, die Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke nicht als Angabe der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren dienen kann, nicht beeinträchtigen.
61 Aus alledem ist zu folgern, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig ist und dass ihr die Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu versagen ist.
62 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Kosten
63 Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Da das EUIPO und die Klägerin mit ihren Anträgen jeweils teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) wird aufgehoben, soweit damit die Eintragung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen wurde: „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“.
2. Im Übrigen werden die Anträge der VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG zurückgewiesen.
3. Die VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Prek |
Buttigieg |
Berke |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. April 2018.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Prek |
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.