T-280/23 – Lukoil/ Parlament u. a.

T-280/23 – Lukoil/ Parlament u. a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:41

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

25. Januar 2024(*)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑280/23,

Oil company „Lukoil“ PAO mit Sitz in Moskau (Russland), vertreten durch Rechtsanwälte B. Lebrun und C. Alter,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein und S. Toliušis als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und L. Bratusca als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Burón Pérez und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

und

Transparenzregister,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin sowie der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Oil company „Lukoil“ PAO die Nichtigerklärung der Entscheidung Ares (2023) 1618717 des Sekretariats des Transparenzregisters vom 6. März 2023 über ihre Streichung aus dem Transparenzregister der Europäischen Union.

 Rechtliche Würdigung

2        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

3        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Antworten der Klägerin und der Beklagten auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 11. Juli, 17. August und 5. Oktober 2023 gestellten Fragen bezüglich der möglichen Verspätung der Klage für hinreichend unterrichtet. Es beschließt daher gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung, zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen, und ohne dass es erforderlich ist, die Klageschrift den Beklagten zuzustellen, da die Klage aus den folgenden Gründen jedenfalls als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist.

4        Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV ist die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung ist diese Frist darüber hinaus um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern.

5        Was konkret die Fristberechnung betrifft, sieht Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung vor: „Ist eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird der Tag, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird, nicht mitgerechnet. … Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist.“

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, so dass der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie eingehalten wurde (Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und Beschluss vom 19. Januar 2018, Miasto Gliwice/Kommission, T‑485/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:40, Rn. 6).

7        Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, obliegt, den Beweis des Zeitpunkts zu erbringen, zu dem die angefochtene Entscheidung mitgeteilt worden ist, und jedenfalls des Zeitpunkts, zu dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2018, WL/ERCEA, T‑493/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:852, Rn. 59). Im vorliegenden Fall obliegt dieser Nachweis daher den Beklagten.

8        Für die wirksame Zustellung einer Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger ihren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern dass er in der Lage war, in zweckdienlicher Weise von diesem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit kann sich der Beweis, dass der Adressat einer Entscheidung diese nicht nur erhalten hat, sondern sie auch in zweckdienlicher Weise zur Kenntnis nehmen konnte, aus verschiedenen Umständen ergeben (vgl. entsprechend Beschluss vom 31. Juli 2020, TO/EAD, T‑272/19, EU:T:2020:361, Rn. 42).

9        In diesem Sinne muss der Betroffene, um nachzuweisen, dass eine per E‑Mail mitgeteilte Entscheidung dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt worden ist und dass damit die Klagefrist von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen hat, durch Vorlage der hierfür erforderlichen Beweismittel nicht nur den Nachweis erbringen, dass diese Entscheidung dem Empfänger in dem Sinne mitgeteilt worden ist, dass sie an seine elektronische Adresse übermittelt worden ist und dass er sie an dieser Adresse erhalten hat, sondern auch, dass der Empfänger in der Lage war, zu diesem Zeitpunkt in zweckdienlicher Weise vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu nehmen, d. h., dass er die E‑Mail mit der in Rede stehenden Entscheidung öffnen und sie damit zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Kerstens/Kommission, C‑447/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:612, Rn. 22).

10      Insoweit kann eine Vermutung, dass der Empfänger einer per E‑Mail zugestellten Entscheidung jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein kann, in zweckdienlicher Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, zu dem er in sein elektronisches Postfach gesehen hat, ebenso wie eine Vermutung, dass der Empfänger einer solchen Entscheidung jedenfalls ab ihrem Eingang in seinem elektronischen Postfach in der Lage ist, in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, nicht im Einklang mit den Vorschriften stehen, die die Klagefristen festsetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Kerstens/Kommission, C‑447/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:612, Rn. 25).

11      Im vorliegenden Fall stellte das Sekretariat des Transparenzregisters mit E‑Mail vom 6. März 2023 der Klägerin die angefochtene Entscheidung zu. Diese erkannte ausdrücklich an, dass die E‑Mail zu diesem Zeitpunkt in den elektronischen Postfächern der beiden von ihr bei ihrer Eintragung in das Transparenzregister benannten Vertreter (im Folgenden: Vertreter) eingegangen sei. Daraus folgt, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Frist für den Antrag auf Nichtigerklärung dieser Handlung somit grundsätzlich am 16. Mai 2023 abgelaufen war, während die Klage erst am 17. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist. Demnach scheint die Klage auf den ersten Blick verspätet.

12      Die Klägerin bestreitet jedoch unter Berufung auf eine Reihe von Argumenten, dass die Klage verspätet erhoben worden sei.

13      Zum Ersten bestreitet die Klägerin, die E‑Mail vom 6. März 2023 zur Kenntnis genommen zu haben, da sie an diesem Tag, aber außerhalb der Bürozeiten in den elektronischen Postfächern ihrer Vertreter eingegangen sei. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser E‑Mail an ihre Vertreter in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

14      Deshalb ist festzustellen, ob die Beklagten hinreichende Anhaltspunkte vorgebracht haben, anhand derer davon ausgegangen werden kann, dass die Vertreter der Klägerin in der Lage waren, den Inhalt der E‑Mail vom 6. März 2023 an diesem Tag, an dem sie in ihren elektronischen Postfächern eingegangen war, in zweckdienlicher Weise zur Kenntnis zu nehmen.

15      In diesem Zusammenhang stellten die Anwälte der Klägerin als Reaktion auf die der E‑Mail vom 6. März 2023 beigefügte angefochtene Entscheidung mit einem an das Sekretariat des Transparenzregisters gerichteten Schreiben vom 31. März 2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung gemäß Anhang III Nrn. 7.3. und 7.4. der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. 2021, L 207, S. 1, im Folgenden: Interinstitutionelle Vereinbarung).

16      Nach Anhang III Nr. 7.3. der Interinstitutionellen Vereinbarung kann das Sekretariat des Transparenzregisters einen Antrag auf Wiederaufnahme einer Untersuchung „bis zu 20 Arbeitstage, nachdem die betroffenen Parteien über seine Entscheidung informiert wurden“, prüfen.

17      Ferner sieht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. 1971, L 124, S. 1), was die Regeln für die Berechnung von Fristen anbelangt, vor: „Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt“.

18      Weiter ist festzustellen, dass die Anwälte der Klägerin zur Begründung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung gegen die Klägerin innerhalb von 20 Arbeitstagen gestellt wurde, im letzten Absatz des Schreibens vom 31. März 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Frist von 20 Arbeitstagen am „7. März 2023“ zu laufen begonnen habe und dass diese Frist von 20 Arbeitstagen am „3. April 2023“ ablaufe.

19      Eine derart genaue Angabe seitens der eigenen Anwälte der Klägerin kann nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass diese anerkennen, dass die E‑Mail mit der angefochtenen Entscheidung den Klägervertretern am 6. März 2023 übermittelt worden ist, dass die E‑Mail zu diesem Zeitpunkt in ihren elektronischen Postfächern eingegangen ist und dass sie davon Kenntnis genommen haben oder zumindest in der Lage waren, zu dem Zeitpunkt, zu dem die E‑Mail übermittelt worden und eingegangen ist, in zweckdienlicher Weise davon Kenntnis zu nehmen. Daraus folgt, dass die E‑Mail mit der angefochtenen Entscheidung den Klägervertretern am 6. März 2023 „ordnungsgemäß zugestellt“ wurde.

20      Denn wenn die Vertreter der Klägerin die E‑Mail vom 6. März 2023 erst am Tag nach deren Übermittlung und Eingang, nämlich am 7. März 2023, geöffnet hätten oder in der Lage gewesen wären, sie zu öffnen, wäre in dem Schreiben vom 31. März 2023 folgerichtig darauf hingewiesen worden, dass die Frist von 20 Arbeitstagen am 8. März 2023 zu laufen begonnen habe.

21      In diesem Zusammenhang kann das Vorbringen der Klägerin, dass die E‑Mail außerhalb der Bürozeiten übermittelt worden sei, nicht ausreichen, um den klaren Wortlaut des letzten Absatzes des Schreibens vom 31. März 2023 in Frage zu stellen.

22      Zum Zweiten trägt die Klägerin vor, dass die E‑Mail mit der angefochtenen Entscheidung am 6. März 2023 nur den Vertretern ihrer belgischen Tochtergesellschaft, nämlich der Lukoil Belgium NV, und nicht ihr selbst übermittelt worden sei und dass sie deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht davon habe Kenntnis nehmen können.

23      Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

24      Erstens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Interinstitutionellen Vereinbarung der Ausdruck „Registrierter“ „jeden im Register eingetragenen Interessenvertreter“ bezeichnet.

25      Ferner müssen die Personen, die einen Antrag auf Eintragung stellen, nach Art. 6 Abs. 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung die in Anhang II dieser Vereinbarung aufgeführten Informationen vorlegen. Zu den in das Transparenz-Register einzugebenden Angaben, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind, gehören u. a. der Name der „für die Stelle rechtlich verantwortlichen Person“ sowie jener der „Person, die mit den Beziehungen zur [Union] betraut ist“.

26      Darüber hinaus hat das Sekretariat des Transparenzregisters nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Interinstitutionellen Vereinbarung Richtlinien zu diesem Register für Personen, die einen Antrag auf Eintragung stellen, und Registrierte aufgestellt, um zu gewährleisten, dass die genannte Vereinbarung einheitlich angewendet wird (im Folgenden: Richtlinien). Gemäß Nr. 2 („Grundsatz der einmaligen Eintragung“) der Richtlinien sollten in mehreren Ländern tätige Interessenvertreter (z. B. multinationale Unternehmen) zur Vermeidung mehrfacher Eintragungen und zur Beschleunigung der administrativen Bearbeitung eines Antrags oder einer Eintragung ihre Tätigkeiten nur einmal in das Register eintragen und damit die verschiedenen anderen Stellen eines Netzwerks, einer Unternehmensgruppe oder Ähnlichem erfassen. Nach den Richtlinien obliegt die Eintragung in der Praxis im Allgemeinen der Zweigniederlassung oder dem Büro, das die Interessen der Stelle gegenüber den Unionsorganen vertritt.

27      In Nr. 5 („In das Register einzugebende Angaben“) der Richtlinien wird eine Rubrik 4 („rechtlich verantwortliche Person“) genannt, die definiert wird als „eine Person, die gesetzlich befugt ist, im Namen des Interessensvertreters zu handeln oder diesen bei Kontakten mit öffentlichen Stellen zu vertreten“.

28      Schließlich sind die Registrierten gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Interinstitutionellen Vereinbarung und im Sinne des Verhaltenskodex in Anhang I dieser Vereinbarung letztendlich für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich.

29      Zweitens ergibt sich aus dem von der Kommission vorgelegten Auszug aus dem Transparenzregister, dass nur die Klägerin in diesem Register eingetragen war. Ihre belgische Tochtergesellschaft wurde nämlich keineswegs gesondert eingetragen und nur als „Büro, das mit den Beziehungen zur Union betraut ist“ aufgeführt. Somit ist gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Interinstitutionellen Vereinbarung und im Sinne des Grundsatzes der einmaligen Eintragung in Nr. 2 der Richtlinien, auf die beide oben in Rn. 26 hingewiesen worden ist, anzuerkennen, dass die Angabe der Klägerin als einzige im Transparenzregister eingetragene Organisation alle Unternehmen der Gruppe, der die Klägerin angehörte, in allen Ländern erfasste, in denen diese Gruppe präsent war, einschließlich der belgischen Tochtergesellschaft, und dass es unzutreffend ist, zu behaupten, dass diese Tochtergesellschaft auch im Transparenzregister eingetragen worden wäre.

30      Drittens war der von der Klägerin genannte Name der „für die Stelle rechtlich verantwortlichen Person“ „Herr S.“ und jener der „Person, die mit den Beziehungen zur [Union] betraut ist“, „Herr B.“. Nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang II Abschnitt I der Interinstitutionellen Vereinbarung, auf die beide oben in Rn. 25 hingewiesen worden sind, und im Sinne der oben in Rn. 27 genannten Nr. 5 der Richtlinien ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch Benennung einer rechtlich verantwortlichen Person und einer Person, die mit den Beziehungen zur Union betraut ist, damit einverstanden war, dass diese Personen in ihrem Namen und als Vertreter, die mit ihren Beziehungen zum Sekretariat des Transparenzregisters betraut sind, handeln. Somit ändert die Nennung der Funktionen der Klägervertreter, nämlich „Exekutivdirektor“ bzw. „Handelsdirektor“ ihrer belgischen Tochtergesellschaft, nichts daran, dass ihre Benennung durch die Klägerin als rechtlich verantwortliche Person und als Person, die mit den Beziehungen zur Union betraut ist, implizierte, dass die Klägerin damit einverstanden war, dass sie sie bei ihren Kontakten mit dem Sekretariat des Transparenzregisters vertreten.

31      Insoweit hält das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Vertreter nur über eine Vollmacht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Vertretung ihrer belgischen Tochtergesellschaft verfügt hätten, einer Prüfung nicht stand. Zum einen sind die Registrierten nämlich, wie oben in Rn. 28 ausgeführt, für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich.

32      Zum anderen wird die Schlussfolgerung, dass Herr S. und Herr B. die Klägerin vertraten und in ihrem Namen handelten, dadurch bestätigt, dass, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, das Sekretariat des Transparenzregisters am 14. Juli 2022 über das elektronische Postfach von Herrn S., den als „rechtlich verantwortliche Person“ benannten Vertreter der Klägerin, eine E‑Mail an diese richtete, um sie über seine Entscheidung, eine Untersuchung gegen sie einzuleiten und ihre Eintragung vorsorglich auszusetzen, zu informieren. Es war Herr S., der den Mitgliedern des Sekretariats des Transparenzregisters am 28. Juli 2022 per E‑Mail antwortete und sie auf „die offizielle Antwort“ der Klägerin auf ihre Aufforderung im Rahmen der vom Sekretariat des Transparenzregisters gegen die Klägerin eingeleiteten Untersuchung, die der E‑Mail als Anlage beigefügt war, hinwies. Hinzuzufügen ist, dass die fragliche offizielle Antwort gerade von Herrn S. und Herrn B. unterzeichnet wurde.

33      Darüber hinaus wurde die an „Lukoil, Boulevard Sretensky, 11, 101000 Moskau, Russland“ adressierte angefochtene Entscheidung Herrn S. und Herrn B. über ihre im Registerauszug genannten elektronischen Postfächer mitgeteilt.

34      Zum Dritten macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, da sie nur allgemeine Behauptungen enthalte, und weist darauf hin, dass sie am 31. März 2023 das Sekretariat des Transparenzregisters um den Untersuchungsbericht gebeten habe, der ihr am 25. April 2023 übermittelt worden sei. Die Klagefrist konnte ihrer Ansicht nach daher erst ab Erhalt dieses Berichts zu laufen beginnen.

35      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

36      Zum einen ist die angefochtene Entscheidung jene in der E‑Mail vom 6. März 2023 und nicht der Untersuchungsbericht des Sekretariats des Transparenzregisters. Denn gemäß Anhang III Nr. 7.1. der Interinstitutionellen Vereinbarung hat das Sekretariat seine Untersuchung mit „einer begründeten Entscheidung“ abzuschließen und die betroffenen Parteien schriftlich über diese Entscheidung zu benachrichtigen. Nach Anhang III Nr. 4.11. stellt das Sekretariat des Transparenzregisters dem Registrierten nur „auf Anfrage“ eine Kopie seines Untersuchungsberichts zur Verfügung. Dass die Interinstitutionelle Vereinbarung dem Registrierten die Möglichkeit gewährt, um eine Kopie des Untersuchungsberichts zu bitten, hat somit keinen Einfluss auf den Beginn der Klagefrist, d. h. den Zeitpunkt der Zustellung der gemäß Anhang III Nr. 7.1. mitgeteilten Entscheidung. Deshalb kann die Klägerin nicht wirksam geltend machen, dass die Klagefristen ausgesetzt werden müssten, solange sie den Untersuchungsbericht nicht erhalten hätte.

37      Zum anderen hängt die Antwort auf die Frage der Berechnung der Klagefrist nicht von der Antwort auf die Frage ab, ob die in der E‑Mail vom 6. März 2023 enthaltene Begründung ausreichend ist.

38      Jedenfalls war die Klägerin voll und ganz in der Lage, eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung zu erheben und sich gegebenenfalls darauf zu berufen, dass diese Entscheidung dem Begründungserfordernis nicht vollständig genüge, zum einen im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Gründe – betreffend u. a. ihre Interessenvertretungstätigkeiten mit dem Ziel, den Entscheidungsprozess der Union unmittelbar oder über ihre belgische Tochtergesellschaft zu beeinflussen, sowie die ihre Position als mächtige, im Namen der russischen Regierung Einfluss ausübende Lobbyistin zeigende Medienberichterstattung – und zum anderen im Hinblick auf den der Klägerin aufgrund des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Austauschs von E‑Mails zwischen ihr und dem Sekretariat des Transparenzregisters bekannten Kontext.

39      Nach alledem ist die Klage wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden werden müsste, soweit sie gegen das Transparenzregister gerichtet ist.

 Kosten

40      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift den Beklagten zugestellt worden ist, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Dass die Beklagten aufgefordert worden sind, die vom Gericht im Rahmen der oben in Rn. 3 genannten prozessleitenden Maßnahmen gestellten Fragen zu beantworten, ist insoweit unerheblich.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Die Oil company „Lukoil“ PAO trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Januar 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

F. Schalin



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