T-26/16 – Griechenland/ Kommission

T-26/16 – Griechenland/ Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2017:752

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

25. Oktober 2017()

„EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung des Forderungsbetrags – Verzögerungen beim Verfahren zur Wiedereinziehung der Forderungen – Keine Aufrechnung zwischen Fonds – Bestimmung des Zinsbetrags – Verhältnismäßigkeit – Pauschale finanzielle Berichtigung – Art. 31 bis 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Einzelfälle“

In der Rechtssache T‑26/16

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), soweit er die Hellenische Republik betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2017

folgendes

Urteil()

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik hatte die Europäische Kommission die Ausgaben der Klägerin, der Hellenischen Republik, zu prüfen. Im Anschluss an ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2009 führte sie zunächst in einer Reihe von Einzelfällen eine Prüfung anhand von Unterlagen (IR/2009/017/GR) und dann vom 8. bis 10. September 2009 eine Prüfung vor Ort (IR/2009/004/GR) durch.

2        Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2010 teilte die Kommission der Hellenischen Republik Mängel und Unregelmäßigkeiten mit, die sie bei dieser Prüfung vor Ort festgestellt hatte, nämlich erstens Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren, weil entweder seit dem Zeitpunkt des Prüfberichts und dem der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung über vier Jahre vergangen seien oder seit dem Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung und dem Erlass einer Einziehungsanordnung über ein Jahr vergangen sei, zweitens die fehlende Aufrechnung der Forderungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), drittens die falsche Bestimmung des Betrags der geschuldeten Zinsen sowie mehrfach die fehlende Angabe der geschuldeten Zinsen, wenn keine Wiedereinziehung vorgenommen worden sei, und viertens Einzelfälle von Verzögerungen bei der Wiedereinziehung. Sie schlug daher vor, einen Betrag von 11 467 310,85 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen und der Hellenischen Republik anzulasten.

3        Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Hellenische Republik mit, dass sie mit dieser Analyse nicht einverstanden sei. Am 1. April 2011 fand ein bilaterales Treffen statt, für das ein Protokoll mit Datum vom 12. Juli 2011 erstellt wurde. Die Kommission bedauerte, dass die griechischen Behörden nicht imstande gewesen seien, für alle Fälle von Verzögerungen bei der Wiedereinziehung, außer den von ihr bereits festgestellten Einzelfällen, Daten bereitzustellen. Die Hellenische Republik trug vor, dass es bei dem Verfahren zur Aufrechnung zwischen Fonds Schwierigkeiten gebe und sie den zu begleichenden Zinsbetrag nicht zu niedrig angegeben habe. Zu den Einzelfällen teilte die Hellenische Republik mit, dass deren Alter oder gerichtliche Anfechtung ihrer Ansicht nach eine Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Ausgaben verhinderten.

4        Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte die Kommission der Hellenischen Republik in griechischer Sprache ihren Vorschlag mit, den Betrag von 11 467 310,85 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen (im Folgenden: Mitteilung). Am 7. März 2013 beantragte die Hellenische Republik die Einschaltung der Schlichtungsstelle.

5        Im Schlichtungsverfahren stellte die Schlichtungsstelle in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2013 zunächst fest, dass die Parteien insbesondere hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die vorgeschlagene pauschale finanzielle Berichtigung von 10 % zu einer Einigung kommen könnten, sodann, dass sie den Parteien hinsichtlich der Höhe der Berichtigung nicht helfen könne, weil die griechischen Behörden die Tabelle der Fälle, in denen die Frist nicht eingehalten worden sei, nicht bereitgestellt hätten, und schließlich, dass die Kommission auf Art. 33 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) hinzuweisen sei, der „die Aufrechnung auszuschließen schein[e], wenn vom ELER gestellte Beträge wieder eingezogen w[ürden]“. Im Übrigen bestehe kein Grund dafür, die Schlussfolgerungen der Dienststellen der Kommission in Frage zu stellen.

6        Die Kommission, die in der Zwischenzeit neue Informationen erhalten hatte, erhöhte in einem Schreiben vom 17. Juli 2015 (im Folgenden: Schreiben vom 17. Juli 2015) die berechnete Grundlage der pauschalen finanziellen Berichtigung von 10 % und akzeptierte es, in einem Fall keine Berichtigung vorzunehmen und in einem anderen Fall die Berichtigung um die Hälfte zu senken. Daraus ergab sich eine Erhöhung des Endbetrags der Summe der von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossenen Ausgaben auf nunmehr 11 534 827,97 Euro.

7        Mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35, im Folgenden: angefochtener Beschluss) schloss die Kommission schließlich die vom Organismos Pliromon kai Elegchou Koinotikon Enischyseon Prosanatolismou kai Eggyiseon (griechische Stelle für die Zahlung und Kontrolle der Beihilfen aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds, im Folgenden: Opekepe) getätigten Ausgaben in Höhe eines Gesamtbetrags von 12 647 843,53 Euro von der Finanzierung durch die Union aus.

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Mit Klageschrift, die am 22. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hellenische Republik die vorliegende Klage erhoben.

[nicht wiedergegeben]

15      In der Sitzung vom 16. Februar 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

16      Die Hellenische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin sie betreffende finanzielle Berichtigungen in Höhe von 11 534 827,97 Euro vorgenommen hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zu den Klagegründen

19      Die Hellenische Republik stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf folgende fünf Klagegründe:

–        fehlende Rechtsgrundlage für die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung für die beim Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen festgestellten Mängel;

–        die im Jahr 2015 für Mängel des Kontrollsystems vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung werde ausgehend von erstmals im Jahr 2011 getroffenen Feststellungen auf zum Teil vor dem Jahr 2000 liegende Sachverhalte angewandt und verletze daher ihre Verteidigungsrechte; ferner bürde sie ihr eine unverhältnismäßige Belastung auf und verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren;

–        Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der angeblichen Verzögerungen beim Verfahren der Wiedereinziehung durch Aufrechnung zwischen Fonds;

–        falsche Auslegung und Anwendung des Art. 32 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 durch die Kommission zum einen hinsichtlich der Berechnung der Zinsen, die nach der Regel der hälftigen Übernahme der finanziellen Auswirkungen der Nichtwiedereinziehung durch den betroffenen Mitgliedstaat und den Unionshaushalt abgerechnet worden seien (im Folgenden: Regel der hälftigen Übernahme), und zum anderen hinsichtlich der fehlenden Angabe der Zinsen in den Tabellen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1034/2008 der Kommission vom 21. Oktober 2008 (ABl. 2008, L 279, S. 13);

–        Fehler, die hinsichtlich verschiedener Einzelfälle begangen worden seien.

 Zum ersten Klagegrund

20      Die Hellenische Republik macht zur Stützung ihres ersten Klagegrundes geltend, die im vorliegenden Fall angewandte pauschale finanzielle Berichtigung sei ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten beträfen nämlich keine der bei Kontrollen der Zuschussfähigkeit von Ausgaben auftretenden Mängel, für die eine finanzielle Berichtigung nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgenommen werden dürfe, sondern die spätere Abwicklung unrechtmäßiger Zahlungen, für die nur die speziellen Berichtigungen nach den Art. 32 und 33 der Verordnung vorgenommen werden dürften. Auf die in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten speziellen Fälle von Unregelmäßigkeiten sei jedoch nur Art. 31 Abs. 3 der Verordnung anwendbar, da die beiden Artikel ausdrücklich auf diesen verwiesen. Die pauschale finanzielle Berichtigung falle nur unter Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, der auf die in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten Unregelmäßigkeiten nicht anwendbar sei. Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 und 5 der Verordnung bestätige diese Analyse. Die Hellenische Republik beruft sich auch auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und ihren Erwägungsgründen 25 und 26.

21      Zudem betreffe das Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997, „Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL‑Garantie“ (im Folgenden: Leitlinien), ausschließlich die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellten Kriterien, wie das in der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Dezember 2012, Griechenland/Kommission (T‑588/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:688, Rn. 98), festgestellt worden sei. Die Kommission habe daher ihr Ermessen selbst beschränkt, und die im angefochtenen Beschluss vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, selbst wenn die fraglichen Unregelmäßigkeiten nachgewiesen würden.

22      Die Hellenische Republik macht unter Betonung des Ausnahmecharakters der Vornahme von pauschalen finanziellen Berichtigungen geltend, im vorliegenden Fall sei der tatsächliche Betrag der nicht wieder eingezogenen Beträge vollständig bestimmbar, insbesondere durch die in Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 vorgesehenen Tabellen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten, so dass der Zweck der Methode der pauschalen Berichtigungen entfalle.

23      In der Klageerwiderung fügt die Hellenische Republik hinzu, dass pauschale finanzielle Berichtigungen auch im Bereich staatlicher Beihilfen oder Vertragsverletzungen eines Mitgliedstaats, die den in Art. 31 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Fall darstellten, vorgenommen werden könnten, wenn die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen durch die Kommission zuträfe.

24      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Hellenischen Republik entgegen.

25      Die Prüfung des ersten Klagegrundes setzt voraus, dass erstens geprüft wird, ob die Kommission im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten gemäß den Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 über eine Rechtsgrundlage für die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung verfügt, und – falls dies zu bejahen ist – zweitens, ob die Anwendung einer solchen Berichtigung im vorliegenden Fall im Hinblick auf die festgestellten Mängel gerechtfertigt war.

26      Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das Vorgehen der Kommission – ausgehend von ihren im Jahr 2009 durchgeführten Prüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort bis hin zu ihrer Analyse der Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 19. Oktober 2013 – durch die damals geltende Verordnung Nr. 1290/2005 geregelt war. Im ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission auch auf Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549), die nach ihrem Art. 121 Abs. 2 Buchst. c ab 1. Januar 2015 anwendbar war. Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 übernimmt jedoch im Wesentlichen Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 und entwickelt ihn weiter. Da die Parteien ihr Vorbringen auf die zuletzt genannte Verordnung stützen, sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits folglich die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1290/2005 zu prüfen.

27      Die Möglichkeit der Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung ergibt sich aus dem weiten Ermessen, dass der Kommission durch Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 eingeräumt ist. Diese Absätze eröffnen der Kommission die Möglichkeit, zu entscheiden, „welche Beträge von der Finanzierung [durch die Union] auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den [Unionsvorschriften] getätigt worden sind“, und ermächtigen sie, „die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung“ zu bemessen, indem sie „der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der [Union] entstandenen finanziellen Schaden Rechnung [trägt]“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T‑294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 150 bis 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass der Mechanismus der pauschalen Berichtigung und die Kriterien in den Leitlinien für mit dem Unionsrecht vereinbar befunden worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, C‑332/01, EU:C:2004:496, Rn. 70, vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C‑153/01, EU:C:2004:589, Rn. 73, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T‑294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 155), da eine von der Kommission nach den Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern soll, dass Beträge zulasten des EGFL und des ELER gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und sie keine Sanktion ist (Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T‑214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T‑294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175). Nach der Rechtsprechung ermöglichen die in den Leitlinien vorgesehenen Pauschalsätze die Einhaltung des Unionsrechts und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ressourcen der Union; gleichzeitig kann durch sie vermieden werden, dass die Kommission ihr Ermessen ausübt, indem sie gegenüber den Mitgliedstaaten über- und unverhältnismäßige Berichtigungen festsetzt (Urteile vom 10. September 2008, Italien/Kommission, T‑181/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:331, Rn. 234, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T‑294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 175).

29      Was die Frage anbelangt, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, die die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung für die in den Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannten Unregelmäßigkeiten erlaubt, ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung, insbesondere nicht ihre Art. 31 bis 33, die Möglichkeit ausschließt, Art. 31 Abs. 2 der Verordnung auf die in den Art. 32 und 33 genannten Unregelmäßigkeiten anzuwenden.

30      Zwar verweisen die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 nur deshalb auf Art. 31 der Verordnung, um die Pflicht der Kommission zur „Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3“ der Verordnung zu erwähnen, wenn sie gemäß den Art. 32 und 33 der Verordnung beschließt, „die wieder einzuziehenden Beträge dem Mitgliedstaat anzulasten“ (Art. 32 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005) oder „die zu Lasten des [Unionshaushalts] verbuchten Beträge … von der Finanzierung durch die [Union] auszuschließen“ (Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, die einen rein verfahrensrechtlichen Charakter hat, vorsieht, dass „[v]or jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung … die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt [werden]; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen“, und dass in dem Fall, dass „dies nicht [gelingt], … der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen [kann], in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie entscheidet, ob sie die Finanzierung ablehnt“. Eben dieses Verfahren ist im vorliegenden Fall angewandt worden.

31      Der Umstand, dass die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 ausdrücklich nur auf Art. 31 Abs. 3 der Verordnung verweisen, bedeutet jedoch nicht, dass im Fall der in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten Unregelmäßigkeiten die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung ausgeschlossen ist.

32      Aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 geht nämlich hervor, dass Art. 31 Abs. 4 der Verordnung „nicht für die finanziellen Auswirkungen der in den Artikeln 32 und 33 genannten Unregelmäßigkeiten [gilt]“, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die übrigen Absätze des Art. 31 der Verordnung, einschließlich seines Abs. 2, für die in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten Unregelmäßigkeiten gelten sollen.

33      Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 25 und 26 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannten Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, das den in ihrem Titel IV enthaltenen Vorschriften zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung des Haushalts der Agrarfonds zugrunde liegt, zu denen ihre Art. 31 bis 33 gehören. Denn wenn man die Möglichkeit der Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung ausschlösse, liefe dies zum einen darauf hinaus, dass der Kommission jedes Mittel genommen würde, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, wenn sie die nach den Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 von der Finanzierung durch den Unionshaushalt auszuschließenden Beträge nicht hinreichend genau beziffern kann, weil der betreffende Mitgliedstaat ihr die hierfür erforderlichen Informationen nicht gegeben hat, und zum anderen darauf, dass es dem säumigen Mitgliedstaat ermöglicht würde, sich seinen Pflichten dadurch zu entziehen, dass er so von seinen eigenen Versäumnissen profitiert.

34      Daher ist die Vornahme einer pauschalen finanziellen Berichtigung entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik nicht als solche verboten, wenn die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 angewandt werden.

35      Keines der Argumente der Hellenischen Republik kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

36      Was erstens das oben in Rn. 23 genannte Argument der Hellenischen Republik anbelangt, dass pauschale finanzielle Berichtigungen auch in dem in Art. 31 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Fall staatlicher Beihilfen oder Vertragsverletzungen eines Mitgliedstaats vorgenommen werden könnten, wenn für die finanziellen Auswirkungen der in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten Unregelmäßigkeiten eine pauschale finanzielle Berichtigung angewandt werden könnte, genügt die Feststellung, dass der in diesem Art. 31 Abs. 5 Buchst. b genannte Ausschluss klarstellen soll, dass die in Art. 31 Abs. 4 der Verordnung vorgesehene Frist von 24 Monaten selbstverständlich nicht für Verfahren über staatliche Beihilfen oder Vertragsverletzungen eines Mitgliedstaats gilt, die nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 1290/2005 sind.

37      Zweitens ist kein greifbarer Zusammenhang zwischen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie ihren Erwägungsgründen 25 und 26 – auf die sich die Hellenische Republik beruft, ohne jedoch aus diesen Bestimmungen spezifische Argumente abzuleiten – und der Frage der Rechtsgrundlage der hier angewandten pauschalen finanziellen Berichtigung ersichtlich. Folglich haben sie keine Auswirkung auf diese Frage.

38      Drittens greift auch das auf die Leitlinien gestützte Vorbringen der Hellenischen Republik nicht durch.

39      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Leitlinien die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 auf die finanziellen Auswirkungen der in den Art. 32 und 33 der Verordnung genannten Unregelmäßigkeiten nicht ausschließen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Leitlinien „nur die Methode und die Parameter klarstellen, die die Kommission zur Berechnung der von der Finanzierung auszuschließenden Beträge auf der Grundlage der in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 aufgestellten Kriterien verwendet“ (Urteil vom 13. Dezember 2012, Griechenland/Kommission, T‑588/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:688, Rn. 98).

40      Sodann ergibt sich aus Anhang 2 der Leitlinien, dass in dem Fall, dass der tatsächliche Betrag der unrechtmäßigen Zahlungen und infolgedessen der Betrag der finanziellen Verluste der Union nicht bestimmt werden kann, pauschale finanzielle Berichtigungen entsprechend der Bewertung des für den Unionshaushalt durch die mangelhaften Kontrollen entstandenen Verlustrisikos angewandt werden. Diese Unmöglichkeit, den genauen Betrag der unrechtmäßigen Zahlungen zu bestimmen, kann aber sowohl auf der Ebene der Kontrollen der Zuschussfähigkeit der Ausgaben als auch auf der Ebene der Kontrollen der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge auftreten, und zwar – wie es in den Leitlinien heißt – aufgrund „des Wesens der nachträglichen Kontrolle“.

41      Schließlich hätte selbst unter der Annahme, dass die Leitlinien nicht auf die in den Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannten Unregelmäßigkeiten anwendbar sind, dieser Umstand allein jedenfalls nicht zur Folge, dass für die Vornahme einer solchen pauschalen Berichtigung eine Rechtsgrundlage fehlt, da diese Unregelmäßigkeiten nicht im Widerspruch zum abgeleiteten Recht ausgelegt werden können. Die Kommission konnte jedoch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1290/2005 und insbesondere des ihr durch die Verordnung eingeräumten weiten Ermessens den in den Leitlinien enthaltenen Mechanismus der pauschalen Berichtigung anwenden (siehe oben, Rn. 27 und 28).

42      Daraus ist zu folgern, dass eine Rechtsgrundlage – nämlich Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 – vorlag, nach der die Kommission auf die finanziellen Auswirkungen der nach den Art. 32 und 33 der Verordnung festgestellten Unregelmäßigkeiten eine pauschale finanzielle Berichtigung anwenden durfte, wenn sie die Höhe der nicht wieder eingezogenen Beträge nicht genau bestimmen konnte. Diese Argumentation lässt sich im Übrigen nunmehr auf Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 übertragen, zumal Art. 52 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vorsieht, dass pauschale finanzielle Berichtigungen vorgenommen werden können, „wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt“.

43      Nunmehr ist zu prüfen, ob die Anwendung dieser Berichtigung im vorliegenden Fall im Hinblick auf die festgestellten Mängel gerechtfertigt war (siehe oben, Rn. 25).

44      Zunächst ist auf die Pflicht zur Unterrichtung der Kommission hinzuweisen, die den Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der EGFL-Ausgaben als auch der ELER-Ausgaben obliegt. So bestimmen sowohl Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 als auch Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung, dass „bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii … die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht [übermitteln] über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten [Wiedereinziehungs- oder Rückforderungsverfahren] mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit“. Zudem ergibt sich aus Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission [halten]“.

45      Wie die Schlichtungsstelle in Nr. 6.2 ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2013 aber feststellte, „[haben] die hellenischen Behörden … keine Tabelle der Fälle vorgelegt, in denen die Fristen nicht eingehalten worden waren“. Somit war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik in Rn. 32 der Klageschrift nicht in der Lage, die nicht wieder eingezogenen Beträge genau zu bestimmen, da dieser Mitgliedstaat die Tabellen in Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hatte. Dieses Säumnis gehört – wie aus Nr. 19.6.3 des zusammenfassenden Berichts hervorgeht – zu den Schlüsselkontrollen, die „entweder nicht oder so knapp oder so selten durchgeführt [worden waren], dass sie völlig ungeeignet waren, die Unregelmäßigkeiten entsprechend den [sich aus der Regelung ergebenden] Geboten zu ahnden“. Diese Schlüsselkontrollen bestanden in geeigneten Verfahren und in Kontrollen, um sicherzustellen, dass erstens die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen rechtzeitig bestimmt, wieder eingezogen und den Fonds erstattet wurden, zweitens die Buchungen und die Angaben zur Datenverwaltung korrekt waren und drittens das Debitorenbuch und Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 vollständig waren.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Leitlinien fehlende oder knapp oder selten durchgeführte Schlüsselkontrollen die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung rechtfertigen können.

47      Folglich durfte die Kommission, da sie während der Überprüfungen von 2009 bei der Untersuchung mehrerer Einzelfälle wiederholt ein Ausbleiben oder eine Verspätung bei der Wiedereinziehung der Forderungen der betreffenden Fonds festgestellt hatte, ähnliche Säumnisse bei allen Fällen befürchten und daher nach den Leitlinien eine pauschale Berichtigung in Betracht ziehen, da der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei den von einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C‑418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 Zum dritten und zum vierten Klagegrund

65      Die Hellenische Republik bestreitet im Rahmen ihres dritten Klagegrundes im Wesentlichen die Begründetheit der pauschalen finanziellen Berichtigung in Bezug auf die angeblich fehlende Aufrechnung zwischen Agrarfonds und hält im Rahmen ihres vierten Klagegrundes die Grundlage dieser Berichtigung für rechtswidrig, die auf der Pflicht zur Angabe der Zinsen in den Tabellen in Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 beruht.

66      Insoweit ist festzustellen, dass aus der Mitteilung ausdrücklich hervorgeht, dass die pauschale finanzielle Berichtigung von 10 %, die in Nr. 1.1 des Anhangs der Mitteilung wegen der Verzögerungen im Wiedereinziehungsverfahren vorgeschlagen wurde, „auch das in Nr. 1.2 (Aufrechnung) und in Nr. 1.3 (Angabe der Zinsen [in den Tabellen in Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006]) beschriebene Risiko für den Fonds [abdeckt]“. In Nr. 1.2 am Ende des Anhangs der Mitteilung wird ferner klargestellt, dass in Bezug auf die fehlende Durchführung eines speziellen Verfahrens zur Aufrechnung zwischen Fonds „daher … keine zusätzliche Berichtigung vorgeschlagen [wurde]“. Die gleiche Überlegung wurde in Bezug auf die fehlende Angabe der Zinsen in den Tabellen in Anhang III der Verordnung Nr. 885/2006 angestellt, als die Kommission in Nr. 1.3 am Ende des Anhangs der Mitteilung ausführte, dass die diesbezügliche Berichtigung „von der in Nr. 1.1 (wegen der Verzögerungen im Wiedereinziehungsverfahren) vorgeschlagenen pauschalen Berichtigung von 10 % [abgedeckt wird]“.

67      Das Schreiben vom 17. Juli 2015 enthält ebenfalls einen Anhang, in dem der Standpunkt der Kommission nach Einschaltung der Schlichtungsstelle zusammengefasst wird. In seiner Nr. 2 wird im zweiten Gedankenstrich hervorgehoben, dass „die in Buchstabe A (Verzögerungen im Wiedereinziehungsverfahren) vorgeschlagene pauschale finanzielle Berichtigung von 10 % … auch die Buchstaben B und C (Aufrechnung zwischen Fonds und Übertragung der Zinsen in die Tabelle in Anhang III [der Verordnung Nr. 885/2006]) [abdeckt]“. Die gleiche Formulierung wird im zusammenfassenden Bericht in Nr. 19.6.5 zweiter Gedankenstrich am Ende verwendet.

68      Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den Leitlinien, nach denen die Pauschalsätze, wenn dasselbe System mehrere Mängel aufweist, nicht addiert werden, sondern der gravierendste Mangel als Indikator für die durch das Kontrollsystem insgesamt verursachten Risiken angesehen wird.

69      Aus den vorangehenden Feststellungen ergibt sich somit eindeutig, dass die im dritten und im vierten Klagegrund genannten beiden Mängel nicht zu einer Erhöhung der pauschalen finanziellen Berichtigung von 10 % geführt haben, die wegen der Verzögerungen bei der Wiedereinziehung der Forderungen vorgenommen wurde. Folglich bleibt die Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.

70      Nach der Rechtsprechung haben nämlich, sofern bestimmte Gründe eines Beschlusses diesen bereits für sich allein rechtlich hinreichend rechtfertigen können, etwaige Mängel anderer Gründe des Rechtsakts jedenfalls keinen Einfluss auf dessen verfügenden Teil. Zudem ist, sofern der verfügende Teil eines Beschlusses der Kommission auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder für sich allein ausreichen würde, um ihn zu tragen, dieser Rechtsakt grundsätzlich nur dann für nichtig zu erklären, wenn jeder dieser Pfeiler rechtswidrig ist. In diesem Fall reicht ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, nicht aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieses Beschlusses ist, gewählten verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T‑591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 44; Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T‑1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 28. September 2016, Vereinigtes Königreich/Kommission, T‑437/14, EU:T:2016:577, Rn. 73).

71      Folglich sind der dritte und der vierte Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund

72      Im Rahmen ihres fünften Klagegrundes beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf neun Einzelfälle. Für jeden von ihnen erhebt sie Rügen, die einzeln geprüft werden.

[nicht wiedergegeben]

114    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen und daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

115    Nach Art. 134 Art. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

116    Da die Hellenische Republik unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2017.

Unterschriften



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