T-248/13 – FK / Kommission

T-248/13 – FK / Kommission

Language of document : ECLI:EU:T:2016:721

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Dezember 2016(*

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen aufgestellte Liste aufgenommen wurde – Aufnahme des Namens der betreffenden Person in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 – Nichtigkeitsklage – Angemessene Frist – Verpflichtung zur Überprüfung der Stichhaltigkeit und zur Rechtfertigung der angeführten Gründe – Gerichtliche Kontrolle“

In der Rechtssache T‑248/13

Mohammed Al-Ghabra, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und J. Carey, Solicitor,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch M. Konstantinidis, T. Scharf und F. Erlbacher, dann durch M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch S. Behzadi-Spencer und V. Kaye, sodann durch V. Kaye, dann durch S. Brandon und schließlich durch C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von T. Eicke, QC,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2007, L 6, S. 6), soweit sie den Kläger betrifft, und zum anderen des Beschlusses Ares (2013) 188023 der Kommission vom 6. März 2013, mit dem die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste der Personen und Organisationen bestätigt wurde, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9) anwendbar sind,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter E. Bieliūnas und I. S. Forrester (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2016

folgendes

Urteil(1)

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. Dezember 2006 wurde der Name des Klägers, Herr Mohammed Al‑Ghabra, auf Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland als Person, die zu der Organisation Al‑Qaida in Verbindung stehe, in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommen, der durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 über die Situation in Afghanistan eingesetzt worden war (im Folgenden: Sanktionsausschuss bzw. Liste des Sanktionsausschusses).

2        Daraufhin wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2007, L 6, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung) der Name Al-Ghabra in die Liste der Personen und Organisationen eingefügt, deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9) einzufrieren sind (im Folgenden: streitige Liste).

3        Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte das United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen, im Folgenden: FCO) dem Kläger mit, dass das Vereinigte Königreich seine Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses beantragt habe. Das FCO überreichte dem Kläger zudem eine „Abschrift des einer Offenlegung zugänglichen Teils der Zusammenfassung der Gründe“ für diesen Antrag, wobei es hinzufügte, dass es „[a]us Gründen der nationalen Sicherheit und unter Berücksichtigung der Sensibilität der Informationen … dem Allgemeininteresse zuwiderlaufen [würde], die Zusammenfassung [der Gründe] vollständig offenzulegen“.

4        Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Aufnahme in die streitige Liste und rügte, dass diese Aufnahme im Licht des Urteils vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, im Folgenden: Urteil Kadi I, EU:C:2008:461), rechtswidrig sei.

5        Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die Kommission dem Kläger mit, sie verfüge nicht über die Begründung, die seiner Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses zugrunde gelegen habe (im Folgenden: Begründung), und werde diese an ihn weiterleiten, sobald sie ihr vom Sanktionsausschuss übermittelt worden sei.

6        Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 übersandte die Kommission dem Kläger die Begründung in der Form und mit dem Wortlaut, wie sie ihr vom Sanktionsausschuss übermittelt worden war:

„Mohammed Al-Ghabra … wurde am 12. Dezember 2006 nach Ziff. 1 und 2 der Resolution 1617 (2005) [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] als Verbündeter der Al-Qaida, von Osama bin Laden oder der Taliban wegen ‚Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der Al-Qaida und der Harakat ul-Mujahidin (HuM)‘ sowie wegen ‚Vornahme von Rekrutierungen für diese‘ [in die Liste des Sanktionsausschusses] eingetragen.

Zusätzliche Angaben

Mohammed Al-Ghabra hat regelmäßige Kontakte mit hochrangigen Verantwortlichen innerhalb der Al-Qaida unterhalten. Im Jahr 2002 traf Herr Al-Ghabra den Leiter der Operationen der Al-Qaida Faraj Al‑Libi.

Herr Al-Ghabra hat eine zentrale Rolle bei der Radikalisierung junger Muslime im Vereinigten Königreich gespielt, und zwar sowohl im Wege des direkten Kontakts als auch durch die Verbreitung extremistischer Inhalte. Nachdem er die Betreffenden radikalisiert hatte, warb er sie für die Al-Qaida an, unterstützte sie oftmals bei ihren Reisen und sorgte durch sein weites Kontaktnetz dafür, dass sie sich Trainingslagern der Al-Qaida anschließen konnten. Einige dieser Personen beteiligten sich danach vom Vereinigten Königreich aus an der Planung von Terroranschlägen im Ausland.

Des Weiteren hat Herr Al-Ghabra materielle und logistische Unterstützung der Al-Qaida und anderen Organisationen geleistet, von denen einige ebenfalls die Al-Qaida logistisch unterstützt haben. Er hat Reisen nach Pakistan organisiert, um neu angeworbenen Personen zu ermöglichen, hochrangige Verantwortliche der Al-Qaida zu treffen und sich einer spezifischen Terroristenausbildung zu unterziehen. Mehrere dieser Personen kehrten in das Vereinigte Königreich zurück, um dort verdeckten Aktivitäten für die Al-Qaida nachzugehen. Außerdem hat Herr Al-Ghabra in terroristische Aktivitäten verwickelten Personen im Vereinigten Königreich und andernorts unmittelbare Hilfe geleistet, indem er sie finanziell, logistisch und materiell unterstützt hat. Weiter hat er im Vereinigten Königreich ansässigen Personen die Einreise in den Irak erleichtert, um ihnen zu ermöglichen, dort zu kämpfen oder andere Kämpfer zu unterstützen.

Herr Al-Ghabra hat in enger Verbindung zur Harakat ul‑Mujahidin/HuM gestanden … und sich in einem Trainingscamp der HuM einer Terroristenausbildung unterzogen. Die HuM sandte Herrn Al-Ghabra ins Vereinigte Königreich zurück, damit er dort Geld für sie aufbringe.

…“

7        Der Kläger nahm zum Schreiben der Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 2010 Stellung, in dem er die in der Begründung ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zurückwies und um Mitteilung der Beweise bat, die diese Gründe angeblich stützten.

8        Mit Schreiben vom 10. September 2010 bestätigte die Kommission dem Kläger gegenüber den Eingang dieses Schreibens und teilte ihm mit, dass sie seine Aufnahme in die streitige Liste überprüfen werde. Sie machte den Kläger zudem darauf aufmerksam, dass er nach der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Möglichkeit habe, bei der Ombudsperson der Vereinten Nationen einen Antrag auf Streichung von der Liste des Sanktionsausschusses zu stellen.

9        Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 übermittelte die Kommission dem Sanktionsausschuss die Stellungnahme des Klägers vom 8. Juli 2010 und ersuchte den Ausschuss um ergänzende Informationen über die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in seine Liste.

10      Am 22. März 2011 sandte der Kläger ein Erinnerungsschreiben an die Kommission.

11      Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie mit der Überprüfung seiner Aufnahme in die streitige Liste begonnen habe, und wies ihn darauf hin, dass diese Überprüfung wahrscheinlich noch mehrere Monate in Anspruch nehmen werde, da sie noch auf Antworten auf ihre Ersuchen um weitere Angaben warte. In diesem Schreiben legte die Kommission dem Kläger erneut nahe, bei der Ombudsperson der Vereinten Nationen einen Streichungsantrag zu stellen.

12      Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 antwortete der Kläger der Kommission, die Verzögerung bei der Prüfung der Angelegenheit und beim Erlass einer endgültigen Entscheidung sei angesichts der Eingriffe in sein Privatleben nicht hinnehmbar. Er verlangte außerdem eine Erklärung für diese Verzögerung.

13      Mit Schreiben vom 26. August 2011 übermittelte der Sanktionsausschuss der Kommission ergänzende Informationen über die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in seine Liste.

14      Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte die Kommission dem Kläger mit, die Überprüfung seiner Aufnahme in die streitige Liste dauere noch immer an. Auch habe der Sanktionsausschuss ihr unlängst „spezifischere“ zusätzliche Informationen folgenden Inhalts im Zusammenhang mit der Begründung gegeben (im Folgenden: erste ergänzende Begründung):

„Mohammed Al-Ghabra ist ein namhafter Terrorist mit Stützpunkt im Vereinigten Königreich, der zu zahlreichen Extremisten in Verbindung steht. Er unterhält seit Langem regelmäßige Kontakte mit hochrangigen Verantwortlichen der Al-Qaida in Pakistan. 2002 traf er den Leiter der Al-Qaida-Operationen Faraj Al-Libi, einen hochrangigen Führer der Al-Qaida, der von den pakistanischen Behörden 2005 verhaftet wurde und sich gegenwärtig in den Vereinigten Staaten in Haft befindet. Herr Al-Ghabra hat sich eine Woche an Herrn Al-Libis Wohnanschrift aufgehalten. Er stand zudem in regelmäßigem Kontakt mit zahlreichen im Vereinigten Königreich ansässigen Extremisten und beteiligt sich über die Verbreitung extremistischer Inhalte an der Radikalisierung von dort ansässigen Personen.

Herr Al-Ghabra steht in enger Verbindung zu der militanten Gruppe Harakat Ul Mujahidin (HuM) aus Kaschmir. Es wird davon ausgegangen, dass sich Herr Al-Ghabra im Jahr 2002 einer Dschihad-Ausbildung in einem HuM-Trainingscamp in Aza, Kaschmir, unterzogen hat. Während seines Aufenthalts in diesem Lager erlernte Herr Al-Ghabra die Bedienung von Sturmgewehren AK-47 und von Pistolen. Auch wird davon ausgegangen, dass er beabsichtigte, in Kaschmir zu kämpfen, dass er daran jedoch durch die HuM gehindert wurde, die einen Bedarf an Personen hatte, die in das Vereinigte Königreich zurückkehrten, um dort Geld aufzubringen. Während seines Aufenthalts in Pakistan traf Herr Al-Ghabra zudem Haroon Rashid Aswat, der später verhaftet wurde und wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus in das Vereinigte Königreich abgeschoben wurde. Herr Aswat befindet sich derzeit im Vereinigten Königreich in Haft, wo ihn seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten wegen terroristischer Handlungen erwartet. Obwohl seine Vermögenswerte eingefroren sind, unterhält Herr Al-Ghabra weiterhin Kontakte mit Extremisten und beteiligt sich weiter an extremistischen Aktivitäten.

Ab Dezember 2009 plante Herr Al-Ghabra Terroranschläge gegen Unternehmen im Vereinigten Königreich, zu deren Ausführung ihm jedoch die nötigen Mittel fehlten.

…“

15      Die Kommission gab dem Kläger in diesem Schreiben Gelegenheit, vor Ergehen einer Überprüfungsentscheidung bis zum 11. November 2011 zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.

16      In seinem Antwortschreiben vom 10. November 2011 wies der Kläger die ihm in der ersten ergänzenden Begründung entgegengehaltenen neuen Informationen zurück, die er größtenteils als „den in der Begründung angeführten ähnlich“ bezeichnete, und forderte weitere Klarstellungen sowie die Mitteilung der Beweise für die Behauptungen an.

17      Mit Schreiben vom 17. Mai 2012 übermittelte der Sanktionsausschuss der Kommission weitere ergänzende Informationen zu den Gründen für die Aufnahme des Namens des Klägers in seine Liste.

18      Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass die Überprüfung seiner Aufnahme in die streitige Liste noch immer andauere. Auch habe ihr der Sanktionsausschuss unlängst neue, „spezifischere“ zusätzliche Informationen folgenden Inhalts im Zusammenhang mit der Begründung gegeben (im Folgenden: zweite ergänzende Begründung):

„Im August 2006 wurde Herrn Al-Ghabra von einer Person, die von der Justiz des Vereinigten Königreichs mit den Initialen AY anonymisiert wurde, eine Reihe von Gegenständen übergeben, darunter Märtyrer-Videos, die an Extremisten der Al-Qaida in Pakistan weitergereicht werden sollten. Diese Märtyrer-Videos waren von Personen aufgezeichnet worden, die zu einem im Vereinigten Königreich basierten Netzwerk von Extremisten gehörten, die zahlreiche Anschläge auf Verkehrsflugzeuge mit Abflug im Vereinigten Königreich vorbereiteten. Zuvor, im April/Mai 2006, hatte eine Reihe von Treffen zwischen diesen beiden Personen in Südafrika stattgefunden, von denen angenommen wird, dass sie dem Zweck dienten, Themen im Zusammenhang mit dem islamistischen Extremismus zu besprechen.

AY wurde festgenommen und der Verabredung zum Mord und der Vorbereitung von Terrorakten angeklagt, jedoch in seinem Prozess freigesprochen, obwohl andere Mitglieder des Netzwerks für schuldig befunden wurden, verschiedene Straftaten, darunter Verabredung zum Mord, Verabredung zu Bombenattentaten und Vorbereitung von Terrorakten, begangen zu haben, und zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Nach diesem Freispruch wurde AY durch eine gerichtliche Kontrollverordnung [(‚control order‘)] angeordneten Beschränkungen unterworfen, und er unterliegt weiterhin Antiterrormaßnahmen, die vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs [(UK Home Secretary)] nach dem Terrorism Prevention and Investigation Measures Act 2011 [(Gesetz von 2011 über Terrorismusprävention und –ermittlungsmaßnahmen)] verhängt worden sind, weil hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass er sich an Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorakten beteiligt hat und dass diese Maßnahmen erforderlich sind, um ihn daran zu hindern, erneut solchen Aktivitäten nachzugehen.“

19      Die Kommission gab dem Kläger in diesem Schreiben Gelegenheit, vor Ergehen einer Überprüfungsentscheidung bis zum 15. Juni 2012 zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.

20      In seinen Antwortschreiben vom 20. Juni und 10. Juli 2012 an die Kommission bestritt der Kläger die ihm in der zweiten ergänzenden Begründung entgegengehaltenen neuen Informationen, denen insbesondere jede Beweiskraft fehle. Zudem forderte er die Kommission auf, ihre Überprüfung angesichts der erheblichen Verzögerungen abzuschließen.

21      Mit dem den Anwälten des Klägers am 11. März 2013 zugestellten Beschluss Ares (2013) 188023 vom 6. März 2013 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) entschied die Kommission nach durchgeführter Überprüfung, den Namen des Klägers auf der streitigen Liste zu belassen.

22      Sie stellte in Nr. 5 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die in der Begründung sowie in der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung enthaltenen Gründe „insgesamt die Begründung“ dieses Beschlusses darstellten.

23      Außerdem wies die Kommission in Nr. 7 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie „nach Prüfung der Stellungnahme [des Klägers], nach Konsultierung des Sanktionsausschusses und unter Berücksichtigung der Zwecke des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung Nr. 881/2002 nach wie vor der Auffassung [ist], dass die Aufnahme [des Klägers in die streitige Liste] gerechtfertigt ist“. Dazu führte die Kommission aus, der Kläger habe „in [seiner] Stellungnahme insbesondere keine Gründe angeführt, die die Annahme zulassen, dass die ihn belastenden Behauptungen unzutreffend wären, und sein Bestreiten noch nicht einmal durch nähere Angaben gestützt“.

24      In Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission schließlich dar, sie habe hinsichtlich der Beweislast den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (Financial Action Task Force, FATF) im Auslegungsvermerk zu ihrer Sonderempfehlung III zur Terrorismusfinanzierung formulierten Maßstab angelegt, wonach „die Aufnahme [einer Person in die streitige Liste] auf angemessenen Gründen oder einer angemessenen Grundlage für den Verdacht oder die Annahme beruhen [muss], dass die betreffende Person … ein Terrorist ist, den Terrorismus finanziert oder eine terroristische Organisation ist“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Am 23. April 2003 hat der Kläger für die Erhebung der vorliegenden Klage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, der unter dem Aktenzeichen T‑248/13 AJ eingetragen worden ist.

26      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Oktober 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden; die Herren J. Carey und E. Grieves sind als seine Vertreter bestimmt worden.

27      Mit Klageschrift, die am 6. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

28      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. Mai 2014 sind das Vereinigte Königreich und der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

29      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, eine dieser Fragen schriftlich vor der und die übrigen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

30      Am 29. Januar 2016 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Prozesskostenhilfe gestellt.

31      Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 2016 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

32      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 20. April 2016 ist dem Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Prozesskostenhilfe teilweise stattgegeben worden.

33      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragt wird;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

35      Das Vereinigte Königreich beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragt wird;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

36      Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

37      Die Kommission, unterstützt durch das Vereinigte Königreich und den Rat, macht geltend, die vorliegende Nichtigkeitsklage sei offensichtlich verspätet und daher unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insoweit, als diese den Kläger betreffe, begehrt werde.

38      Der Kläger tritt dieser Unzulässigkeitseinrede entgegen.

39      Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmt: „Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“

40      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung offensichtlich verspätet ist, und zwar unabhängig von dem Ereignis, von dem an die Klagefrist zu laufen begonnen hat. Zum einen genügt nämlich bei Zugrundelegung des Zeitpunkts der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union als Beginn der Klagefrist der Hinweis darauf, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage mehr als sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt erhoben worden ist. Zum anderen ist bei Zugrundelegung des Tages der dem Betreffenden gegenüber erforderlichen Mitteilung oder mangels einer solchen des Tages, an dem er von der angefochtenen Verordnung Kenntnis erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 55 bis 59), als Beginn der Klagefrist festzustellen, dass der Kläger spätestens am 13. Februar 2009 von dieser Verordnung Kenntnis erlangt hat, dem Tag, an dem er sich über seine Anwälte an die Kommission gewandt hat, um die Überprüfung seiner Aufnahme in die streitige Liste zu beantragen und ihre Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen; den der Erhebung der vorliegenden Klage vorausgehenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er jedoch erst am 23. April 2013 gestellt.

41      Außerdem hat der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs vorliege, der ihn vor dem Rechtsnachteil bewahren würde, der aus einem Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung folgen würde.

42      Der Kläger trägt indessen vor, das Gericht sei „für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung [insoweit] zuständig“, als diese von Anfang an „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen sei, da ihm bei seiner erstmaligen Aufnahme in die streitige Liste keine Gründe genannt worden seien. Da Klagen vor dem Gericht wirksam sein müssten und nicht illusorisch sein dürften, sei er, bevor ihm alle von der Kommission ihm gegenüber vorgebrachten Gründe genannt worden seien, nicht in der Lage gewesen, sich zu verteidigen oder auch nur eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht zu erheben.

43      Hierzu ist darauf zu verweisen, dass weder das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör von der strengen Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über die Verfahrensfristen berührt wird, die nach ständiger Rechtsprechung dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Zudem war der Kläger durch nichts daran gehindert, schon vor der Mitteilung der Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu erheben, die gerade mit dem Fehlen dieser Mitteilung hätte begründet werden können.

45      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie gegen die angefochtene Verordnung insoweit, als diese den Kläger betrifft, gerichtet ist.

 Zur Begründetheit

46      Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht er eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer geltend, mit dem zweiten eine Verletzung der Verpflichtung der Kommission, von sich aus zweckdienlich die Frage zu prüfen, ob er die maßgeblichen Kriterien für die Belassung seines Namens auf der streitigen Liste erfüllte, mit dem dritten einen Verstoß gegen die Beweislast- und Beweisführungsvorschriften, mit dem vierten eine fehlerhafte Begründung und mit dem fünften eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer

47      Der Kläger trägt vor, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, soweit zum einen die Begründung sowie die erste und die zweite ergänzende Begründung ihm nicht in voller Länge innerhalb angemessener Frist nach Erlass der angefochtenen Verordnung mitgeteilt worden seien und soweit zum anderen der angefochtene Beschluss nicht innerhalb angemessener Frist nach Eingang seiner Stellungnahme zu dieser Mitteilung erlassen worden sei, was ihn an einer Anrufung des Gerichts innerhalb angemessener Frist gehindert habe. Insbesondere habe die Kommission das Verfahren unangemessen in die Länge gezogen, indem sie zunächst eine erste und sodann eine zweite ergänzende Begründung übermittelt habe, wodurch sie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen habe, wonach sämtliche Gründe „so schnell wie möglich“ mitgeteilt werden müssten.

48      Die Kommission, unterstützt durch den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

49      Soweit der Kläger der Kommission vorwirft, sie habe ihm nicht die Begründung sowie die erste und die zweite ergänzende Begründung in voller Länge innerhalb angemessener Frist nach Erlass der angefochtenen Verordnung übermittelt, folgt zwar insbesondere aus den Rn. 348 und 349 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), dass das betreffende Unionsorgan, wenn es beschließt, die Gelder einer Person nach der Verordnung Nr. 881/2002 einzufrieren, zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte, insbesondere ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und eine wirksame gerichtliche Kontrolle, verpflichtet ist, der betreffenden Person die ihr zur Last gelegten Umstände mitzuteilen oder ihr das Recht zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist nach Anordnung dieser Maßnahme Auskunft über diese Umstände zu erhalten.

50      Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits festgestellt worden, dass die Klage auf Nichtigerklärung der sich in der angefochtenen Verordnung konkretisierenden ursprünglichen Entscheidung über das Einfrieren der Gelder des Klägers unzulässig ist. Da es sich aber bei der einzigen dem Gericht wirksam zur Nachprüfung vorgelegten Entscheidung um eine Überprüfungsentscheidung handelt, die am Ende eines Verfahrens erlassen worden ist, das aufgrund des Überprüfungsantrags vom 13. Februar 2009 eingeleitet wurde, kann die vor diesem Tag liegende Zeit für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, innerhalb deren die Überprüfungsentscheidung ergangen ist, keine Berücksichtigung finden.

51      Was die Zeit nach dem 13. Februar 2009 angeht, so ist die Kommission im vorliegenden Fall nach dem im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), eingeführten Verfahren vorgegangen, mit dem namentlich die Wahrung der Verteidigungsrechte der Betroffenen garantiert werden sollte. Dieses Verfahren ist später – mit Wirkung vom 26. Dezember 2009 – durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. 2009, L 346, S. 42) kodifiziert worden. Für die „historischen Eintragungen“ in der streitigen Liste, nämlich die, wie jene des Klägers, aus der Zeit vor dem 3. September 2008, also vor der Verkündung des genannten Urteils, gilt das Verfahren, das in Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 in ihrer geänderten Fassung vorgesehen ist.

52      Zunächst ist festzustellen, dass weder Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 noch irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts eine Verfahrensdauer vorschreibt, innerhalb deren das zuständige Unionsorgan eine Entscheidung über die Überprüfung der Aufnahme einer Person in die streitige Liste erlassen müsste.

53      Bei dieser Lage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötigt, um die betreffende Handlung vorzunehmen, anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Die Kommission hat zwar, wie sie darlegt, dem Kläger die nach und nach angeführten Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste mitgeteilt, sobald sie ihr vom Sanktionsausschuss übermittelt worden waren.

55      Es ist weiter richtig, dass die verhältnismäßig lange Dauer der Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen über die Aufnahme der Betroffenen in die streitige Liste, wie sie nach der Verkündung des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), durchgeführt wurden, sich zum Teil durch die von der Kommission angeführten besonderen Umstände des vorliegenden Falles erklärt, namentlich durch i) die Notwendigkeit, dass sich die Behörden der Union mit den betreffenden internationalen Stellen hinsichtlich derjenigen Maßnahmen ins Benehmen setzen, die zur Beachtung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), aufgestellten Grundsätze zu treffen sind, ii) die Notwendigkeit, dass die Kommission vor ihrer Entscheidung die Begründung des Sanktionsausschusses erhält, iii) das Wesen und die besonderen Merkmale der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung internationaler Sanktionen, iv) den besonders sensiblen Charakter der Arbeiten des Sanktionsausschusses und v) die große Zahl von Überprüfungsanträgen, die von der Kommission nach der Verkündung des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), gleichzeitig zu bearbeiten waren.

56      Allerdings geht im vorliegenden Fall die Zeitspanne von über vier Jahren zwischen der Stellung des Überprüfungsantrags am 13. Februar 2009 und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 6. März 2013 auch unter Berücksichtigung aller genannten besonderen Umstände erheblich über die Dauer hinaus, die für die Durchführung eines solchen Überprüfungsverfahrens als „normal“ anzusehen wäre.

57      In dieser Hinsicht hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 102), festgestellt, dass es „nicht hinnehmbar“ ist, dass die Kommission mehr als vier Jahre nach Verkündung des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), noch immer nicht in der Lage sein soll, ihrer Verpflichtung zu einer sorgfältigen und unparteiischen Überprüfung des Falles von Herrn Hani El Sayyed Elsebai Yusef, gegebenenfalls im Rahmen einer „zweckdienlichen Zusammenarbeit“ mit dem Sanktionsausschuss, nachzukommen. Zu beachten ist zudem, dass das Gericht in dem zu einer anderen Regelung internationaler Sanktionen ergangenen Urteil vom 8. September 2015, Ministry of Energy of Iran/Rat (T‑564/12, EU:T:2015:599, Rn. 71 und 72), eine zur Beantwortung der Stellungnahme des Klägers in Anspruch genommene Zeitspanne von über 15 Monaten als „offensichtlich unangemessen“ angesehen hat.

58      Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass die Überprüfungsverfahren im Fall anderer Personen, die in die streitige Liste aufgenommen worden waren und vor dem Gericht Klage erhoben hatten, erheblich kürzer waren, obwohl die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils aufgezählten besonderen Umstände auch bei ihnen vorlagen. So geht aus dem Urteil vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T‑527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205), hervor, dass die Herrn Chafiq Ayadi betreffende Begründung diesem am 24. Juni 2009 übermittelt worden war, dass er dazu am 23. Juli 2009 eine Stellungnahme eingereicht hatte und dass die Entscheidung, seinen Namen nach Überprüfung auf der streitigen Liste zu belassen, am 13. Oktober 2009 getroffen worden war. Auch dem Urteil vom 28. Oktober 2015, Al-Faqih u. a./Kommission (T‑134/11, nicht veröffentlicht, Rechtsmittelverfahren anhängig, EU:T:2015:812, Rn. 69), ist zu entnehmen, dass die Überprüfung der Situation der betreffenden Kläger innerhalb von weniger als sechs Monaten durchgeführt worden war.

59      Das gilt umso mehr, als beim Kläger die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die konsolidierte Liste des Sanktionsausschusses, wie sie ihm von der Kommission am 10. Mai 2010 mitgeteilt worden waren, im Wesentlichen mit den Gründen übereinstimmten, die ihm von den Behörden des Vereinigten Königreichs bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2007 als Bestandteile der Begründung des Aufnahmeantrags dieses Mitgliedstaats mitgeteilt worden waren (siehe oben, Rn. 3).

60      Die Kommission und die Streithelfer haben keinen weiteren besonderen, speziell den Kläger betreffenden Umstand angeführt, der diese anormal lange Dauer des Überprüfungsverfahrens in seinem Fall erklären könnte.

61      Es ist daher eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer festzustellen.

62      Eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt jedoch die Nichtigerklärung einer am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung nur dann, wenn mit ihr auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Betroffenen einhergeht. Ist nämlich nicht erwiesen, dass die überlange Dauer die Fähigkeit der Betroffenen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt hat, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die Gültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Ministry of Energy of Iran/Rat, T‑564/12, EU:T:2015:599, Rn. 73 bis 77; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteile vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 72 und 73, und vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Slg, EU:T:2010:255, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachgewiesen und nicht einmal ernsthaft behauptet worden, dass die Fähigkeit des Klägers, sich wirksam zu verteidigen, durch die überlange Dauer des Überprüfungsverfahrens konkret in Frage gestellt worden wäre. Insoweit stellt der Kläger nämlich lediglich rein hypothetische Überlegungen in der Erwiderung an, indem er geltend macht, dass für ihn die Vorbereitung seiner Verteidigung schwieriger sei, wenn ihm eine vollständige Begründung erst Jahre nach den betreffenden Ereignissen mitgeteilt werde, da sich dann entlastende Gesichtspunkte als nicht mehr verfügbar oder als schwieriger zu ermitteln erweisen „können“, da sein Erinnerungsvermögen mit der Zeit nachlassen „wird“ und da „möglicherweise“ wesentliche Zeugen nicht mehr zur Verfügung stünden oder nicht mehr in der Lage wären, sachdienliche Beweise beizubringen.

64      Was das Argument des Klägers angeht, aus der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer habe sich eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und seines Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergeben, da er mangels einer mit Gründen versehenen Entscheidung keine Klage vor dem Gericht habe erheben können, so genügt zur Zurückweisung dieses Vorbringens die Feststellung, dass der AEU-Vertrag in Art. 265 einen Rechtsbehelf vorsieht, der speziell dafür vorgesehen worden ist, der schuldhaften Untätigkeit eines Organs zu begegnen, und zwar in Form der Untätigkeitsklage. So konnte der Kläger jederzeit zwischen dem 13. Februar 2009 und dem 6. März 2013 die Kommission zur Streichung seines Namens von der streitigen Liste auffordern und, falls sie dies innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 265 AEUV nicht tat, eine Untätigkeitsklage erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission, T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 62, 63 und 68).

65      Der Kläger kann sich daher, unbeschadet seines Rechts, gemäß Art. 340 AEUV Ersatz des Schadens zu verlangen, den er gegebenenfalls dadurch erlitten hat, dass die Kommission ihre Verpflichtungen verspätet erfüllt hat, nicht auf diese Verspätung berufen, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu erwirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. September 2015, Ministry of Energy of Iran/Rat, T‑564/12, EU:T:2015:599, Rn. 77).

66      Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall festgestellte Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer nicht die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen kann und dass der erste Klagegrund daher als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verpflichtung der Kommission, von sich aus zweckdienlich zu prüfen, ob der Kläger die maßgeblichen Kriterien für die Belassung seines Namens auf der streitigen Liste erfüllte

67      Der Kläger macht geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, soweit die Kommission ihre Verpflichtung verletzt habe, von sich aus zweckdienlich zu prüfen, ob er die maßgeblichen Kriterien für die Belassung seines Namens auf der streitigen Liste erfüllte. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile.

–       Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

68      Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes wirft der Kläger der Kommission unter Verweisung auf Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses vor, sie habe sich nicht bemüht, vom Sanktionsausschuss oder vom Staat, der die Aufnahme beantragt habe, die Beweise für die gegen ihn vorgebrachten Behauptungen zu erhalten. Vielmehr habe die Kommission unter bloßer Wiedergabe der Begründung des Sanktionsausschusses eine rein formelhafte und artifizielle Prüfung vorgenommen, und die angebliche Berücksichtigung seiner Stellungnahmen durch sie sei illusorisch. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 103 und 104). Die Kommission verstehe ihre eigene Rolle so, dass sie niemals den Namen einer Person von der streitigen Liste streichen würde, wenn dies im Widerspruch zur Beurteilung des Sanktionsausschusses stünde. Indem sie lediglich die Liste des Sanktionsausschusses wiedergebe, es ablehne, die diese Liste stützenden Beweise anzufordern und kritisch zu prüfen, und sodann den Beschluss zu einer solchen kritischen Prüfung an das Gericht verweise, entziehe sie sich ihrer Hauptverantwortung, die darin bestehe, die Begründetheit einer Aufnahme in die streitige Liste selbst zu beurteilen.

69      Zur Prüfung des Vorbringens des Klägers sind die Ausführungen heranzuziehen, die der Gerichtshofs in den Rn. 104 bis 134 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II, EU:C:2013:518) zu den Verpflichtungen gemacht hat, die zum einen den zuständigen Unionsbehörden, hier der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens zur Aufnahme des Namens einer Einrichtung, einer Person oder einer Organisation in die streitige Liste oder zur Belassung dieses Namens auf der Liste nach einer Überprüfung und zum anderen dem Unionsrichter im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der am Ende dieses Verfahrens ergangenen Verwaltungsentscheidung obliegen.

70      Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie hier des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung zum einen verlangt, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die vom Sanktionsausschuss gegebene Begründung übermittelt, auf der die Entscheidung beruht, ihren Namen in die streitige Liste aufzunehmen oder darauf zu belassen, dass sie ihr die Möglichkeit einräumt, hierzu sachdienlich Stellung zu nehmen, und dass sie die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe sorgfältig und unparteiisch im Licht der Stellungnahme dieser Person und etwaiger von ihr beigebrachter Entlastungsbeweise prüft (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 135).

71      Zum anderen setzt die Wahrung dieser Rechte und dieses Grundsatzes voraus, dass der Unionsrichter im Fall eines Rechtsstreits anhand der ihm mitgeteilten Anhaltspunkte insbesondere prüft, ob die in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind und ob gegebenenfalls nachgewiesen ist, dass die dem betreffenden Grund entsprechenden Tatsachen zutreffen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 136).

72      Hingegen kann der Umstand, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person und später dem Unionsrichter nicht die Informationen oder Beweise zugänglich gemacht hat, die sich ausschließlich im Besitz des Sanktionsausschusses oder des betreffenden Mitglieds der Organisation der Vereinten Nationen (VN) befinden und die mit der Begründung im Zusammenhang stehen, auf die sich die in Rede stehende Entscheidung stützt, als solcher nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Rechte und diesen Grundsatz begründen. In einer solchen Situation verfügt jedoch der Unionsrichter, der die Stichhaltigkeit der in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung enthaltenen Gründe in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme der betroffenen Person und der von ihr gegebenenfalls vorgelegten Entlastungsbeweise sowie der Antwort der zuständigen Unionsbehörde auf diese Stellungnahme zu prüfen hat, nicht über zusätzliche Informationen oder Beweise. Ist es ihm nicht möglich, die Stichhaltigkeit dieser Gründe festzustellen, können sie daher nicht als Grundlage für die angefochtene Entscheidung zur Aufnahme in die Liste dienen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 137).

73      In Anbetracht dieser Ausführungen und im Licht dieser Grundsätze ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. Insbesondere ergibt sich aus Rn. 107 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), dass die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage der vom Sanktionsausschuss gegebenen Begründung treffen muss und dass demgegenüber in diesem Stadium nicht vorgesehen ist, dass der Sanktionsausschuss der Kommission für den Erlass ihrer Entscheidung von sich aus andere Angaben als diese Begründung zur Verfügung stellt. Sodann ist Rn. 108 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), zu entnehmen, dass der Gerichtshof das insoweit vorgesehene Verfahren des Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1286/2009 geänderten Fassung, der „ausschließlich“ die Übermittlung der vom Sanktionsausschuss gegebenen Begründung an den Betroffenen in Betracht zieht, geprüft und für rechtmäßig befunden oder zumindest nicht beanstandet hat.

74      Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 114 und 115 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), darauf hingewiesen, dass die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung, die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Stellungnahme des Betroffenen zu beurteilen hat, ob es notwendig ist, den Sanktionsausschuss um Zusammenarbeit zu ersuchen, damit ihr zusätzliche Informationen oder Beweise übermittelt werden.

75      Eben dieses Verfahren ist aber im vorliegenden Fall, wie aus den Nrn. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, befolgt worden, hat die Kommission doch mit diesem Beschluss entschieden, den Namen des Klägers auf der streitigen Liste zu belassen, nachdem sie seine Stellungnahme dem Sanktionsausschuss übermittelt, diesen Ausschuss, um die Stellungnahme des Klägers beantworten zu können, zweimal um Zusammenarbeit ersucht und daraufhin zusätzliche Informationen oder Beweise in Form der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung erhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 115). Auch ist unstreitig, dass die Kommission dem Kläger die Begründung sowie die erste und die zweite ergänzende Begründung des Sanktionsausschusses übermittelt hatte, die zudem zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Kommission führten.

76      Dagegen kann im vorliegenden Fall die Kommission nicht allein aufgrund der Rn. 114 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), dafür gerügt werden, dass es ihr nicht gelungen ist, im Laufe des zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führenden Verwaltungsverfahrens nicht die Informationen oder Beweise zur Stützung der gegen den Kläger vorgebrachten Behauptungen vom Sanktionsausschuss oder von dem die Aufnahme beantragenden Mitgliedstaat zu erhalten, so dass sie eine „rein formelhafte und artifizielle“ Nachprüfung der Begründetheit der angeführten Gründe im Licht der Stellungnahme des Klägers zur Begründung vorgenommen habe.

77      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), ergangen ist, die Kommission im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine weiteren Schritte unternommen hatte, um vom Sanktionsausschuss oder vom Staat, der die Aufnahme beantragt hatte, etwaige Informationen oder Beweise zu erhalten, die die Behauptungen hätten stützen können, die in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung gegen Herrn Yassin Abdullah Kadi erhoben worden waren. Jedoch hat der Gerichtshof nicht aus diesem Grund die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung bestätigt, sondern deshalb, weil er im Rahmen seiner eigenen gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung festgestellt hat, dass keine dieser Behauptungen auf Unionsebene den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Herrn Kadi zu rechtfertigen vermochte, und zwar entweder wegen unzureichender Begründung oder weil im gerichtlichen Verfahren Informationen oder Beweise fehlten, die den jeweils angeführten Grund angesichts des detaillierten Bestreitens durch den Betroffenen untermauerten (vgl. die Prüfung dieser Behauptungen in den Rn. 151 bis 162 und die allgemeine Schlussfolgerung in Rn. 163 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518).

78      Ganz im Gegenteil hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), befunden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es seine Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darauf gestützt hat, dass die Kommission Herrn Kadi und ihm selbst die Informationen und Beweise nicht mitgeteilt hatte, die der Begründung für die Belassung des Namens des Betroffenen auf der streitigen Liste zugrunde lagen, während die Kommission nicht über diese Informationen und Beweise verfügt hatte (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 138 und 139).

79      Es wäre daher mit den vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätzen unvereinbar, das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall wegen behaupteter Verletzung ihrer Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Begründetheit der gegen den Kläger vorgebrachten Gründe oder etwa deshalb zu ahnden, weil es ihr nicht gelungen ist, vom Sanktionsausschuss die Informationen oder Beweise zu erhalten, die es ihr ermöglicht hätten, diese Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung zu erfüllen, während der Gerichtshof unter entsprechenden Umständen in der Rechtssache, in der das vorgenannte Urteil ergangen ist, keinen Verstoß gegen diese Verpflichtung oder allgemein gegen die Verteidigungsrechte zulasten der Kommission angenommen hat.

80      Im Übrigen spricht nichts in den Akten für die Annahme, dass die Kommission, bevor sie den angefochtenen Beschluss erließ, nicht alle ihr vorliegenden Informationen einschließlich der Stellungnahmen des Klägers sorgfältig und unparteiisch geprüft hätte. Wie sie in Nr. 7 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, blieb die Kommission davon überzeugt, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste nach wie vor gerechtfertigt sei, und zwar insbesondere deshalb, weil der Betroffene keinerlei Gründe vorgetragen hatte, die die Richtigkeit der ihn belastenden Behauptungen in Zweifel gezogen hätten.

81      Das auf das Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission (T‑306/10, EU:T:2014:141), gestützte Vorbringen ist zurückzuweisen, da der Sachverhalt und die Umstände dieser Rechtssache nicht die gleichen sind wie im vorliegenden Fall. In der Rechtssache Yusef/Kommission stand nämlich fest (vgl. Rn. 94 dieses Urteils), dass dem Betroffenen bis zur Erhebung der Klage keiner bzw. keine der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätze oder gegebenen Garantien zugutegekommen waren und dass diese Situation der Untätigkeit noch bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Verfahrens andauerte (Rn. 100 dieses Urteils). Überdies hatte die Kommission ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zufolge (Rn. 103 dieses Urteils) auf ihrem Standpunkt beharrt, sie sei durch die Beurteilung des Sanktionsausschusses streng gebunden und verfüge insoweit über keinerlei eigenständiges Ermessen, und zwar im Widerspruch zu den vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), und vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114, 115 und 135), aufgestellten Grundsätzen. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass sich die Behauptung der Kommission, sie helfe im Fall von Herrn Yusef den Unregelmäßigkeiten der gleichen Art wie den im Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), festgestellten dadurch ab, dass sie ein Verfahren zur Überprüfung seines Falles durchführe, in einem rein formelhaften und artifiziellen Vorbringen erschöpfe. Im vorliegenden Fall dagegen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sie sei bereit gewesen, sich von der Beurteilung des Sanktionsausschusses zu lösen, wenn ihr diese Beurteilung offensichtlich irrig oder durch die vom Betroffenen vorgetragenen entlastenden Gesichtspunkte widerlegt erschienen wäre.

82      Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

[nicht wiedergegeben]

–       Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes

89      Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe nicht geprüft, ob die ihn belastenden Behauptungen des Sanktionsausschusses auf Angaben beruhten, die durch Folter erlangt worden seien, obwohl er auf diesen Punkt in seinem Schreiben vom 28. Juni 2010 hingewiesen habe. Die von der Kommission angeführte Vermutung, dass sich der Sanktionsausschuss nicht auf solcherlei Angaben stütze, sei verfehlt. Im Übrigen erkenne das Büro der Ombudsperson der Vereinten Nationen auf seiner Website an, dass die Geheimdienste einiger Staaten, die Aufnahmen in die Liste beantragt hätten, möglicherweise Informationen verwendeten, die mit diesem Makel behaftet seien. Im vorliegenden Fall halte er es für „möglich“, dass ihn betreffende Informationen von in den Vereinigten Staaten oder in Pakistan in Haft befindlichen Personen erlangt worden seien, gegen die Foltermaßnahmen gleichkommende Zwangsmaßnahmen angewandt worden seien. So sei Herr Faraj Al-Libi am 2. Mai 2005 in Pakistan von den dortigen Geheimdiensten festgenommen, sodann an die Vereinigten Staaten ausgeliefert, über ein Jahr an geheimen Haftorten festgehalten und schließlich nach Guantánamo verlegt worden. Einem Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 14. Februar 2007 zufolge hätten jedoch 14 in Guantánamo inhaftierte Personen, darunter Herr Al-Libi, Behandlungen und Verhörmethoden beschrieben, die eine Form des Einsatzes von Folter darstellten.

90      Die Kommission tritt diesem Vorbringen mit Unterstützung des Vereinigten Königreichs und des Rates entgegen.

91      Dazu ist festzustellen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 28. Juni 2010 kein konkretes Argument und nicht einmal einen plausiblen Grund dafür vorgetragen hat, dass bestimmte in der Begründung enthaltenen Informationen durch Folter erlangt worden sein sollten. Er hat in diesem Schreiben allenfalls die „Bestätigung [verlangt], dass die Europäische Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sich zu vergewissern, dass keine der Informationen, auf die sie sich in der Begründung stützt, durch Folter erlangt worden ist“.

92      Die Kommission vertritt zu Recht die Auffassung, dass es unter diesen Umständen sachgerecht sei, sich auf die Vermutung zu stützen, dass sich der Sanktionsausschuss nicht auf Beweise berufe, die durch Folter erlangt worden seien. Entgegen der Ansicht des Klägers wendet die Kommission damit dasselbe Kriterium an wie das Büro der Ombudsperson der Vereinten Nationen, indem sie zunächst ermittelt, ob „hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Behauptung des Vorliegens von Folter vernünftigerweise Glauben zu schenken ist“, wie es auf der Website der Ombudsperson heißt.

93      Im vorliegenden Fall enthalten die Akten, was die den Kläger belastenden Anhaltspunkte angeht, nichts, was es zuließe, einer solchen Behauptung Glauben zu schenken. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass irgendeine der in den Akten enthaltenen Informationen mit Herrn Faraj Al-Libi oder einer anderen in Guantánamo oder in Pakistan in Haft befindlichen Person in Verbindung gebracht werden kann.

94      Insoweit bemerkt das Vereinigte Königreich zudem zutreffend, dass der größte Teil der von der Kommission vorgelegten Beweise auf gerichtlichen Entscheidungen des Vereinigten Königreichs beruhe, die von Richtern getroffen worden seien, die gemäß den Empfehlungen des House of Lords (Oberhaus des Vereinigten Königreichs) in seiner Entscheidung A u. a./Secretary of State for the Home Department (No 2), [2006] 2 A. C. 221, zur Prüfung der Frage verpflichtet seien, ob vor ihnen der Einsatz von Folter behauptet worden sei.

95      Aus der Klagebeantwortung, die das FCO auf die Klage des Klägers gegen die Zurückweisung von dessen Antrag auf Verurteilung des FCO, den Sanktionsausschuss zur Streichung des Namens des Klägers aus seiner Liste aufzufordern, beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich, im Folgenden: High Court), eingereicht hatte, geht überdies hervor, dass der Kläger in diesem Verfahren ebenfalls darüber spekuliert hatte, ob bestimmte ihn belastende Beweise aus dem von den pakistanischen oder den amerikanischen Nachrichtendiensten durchgeführten Verhör von Herrn Al-Libi stammten. Das FCO gab in diesem Verfahren an, dass keine der dem Kläger zur Last gelegten Behauptungen auf dem Ergebnis von Verhören von Häftlingen beruhten. Nachdem der Kläger später seine Klage zurückgenommen hatte, hatte der High Court keine Gelegenheit, diesen Punkt zu bestätigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte besteht jedoch kein Grund, dieses Vorbringen des FCO in Frage zu stellen.

96      Somit entbehrt der dritte Teil des zweiten Klagegrundes jeder Grundlage.

–       Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes

[nicht wiedergegeben]

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Regeln über die Beweislast und die Beweisanforderungen

100    Der Kläger trägt vor, der angefochtene Beschluss sei insoweit rechtswidrig, als die Kommission die Regeln über die Beweislast und die Beweisanforderungen verletzt habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

101    Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, wie sich aus Rn. 7 des angefochtenen Beschlusses ergebe, habe die Kommission die Beweislast zu seinen Ungunsten umgekehrt und damit gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121) verstoßen, wonach es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde sei, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig seien.

102    Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einem irrigen Verständnis der Verpflichtungen, die nach dem Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), der Kommission im Hinblick auf die Beweislast in einem Verfahren zur Überprüfung der Gründe obliegen, auf denen die Entscheidung beruht, den Namen einer bestimmten Person in die streitige Liste aufzunehmen oder auf dieser zu belassen.

103    Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, unterscheidet sich die „rechtliche Prüfung“, die sie im Stadium des Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung der Entscheidungen über die Aufnahme in die streitige Liste vorzunehmen hat, wie sie in den Rn. 111 bis 116 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), beschrieben worden ist, von derjenigen, die im Stadium der gerichtlichen Kontrolle vorzunehmen ist, wie sie in den Rn. 117 bis 134 dieses Urteils beschrieben worden ist.

104    So obliegt die Beweislast zwar unbestreitbar der Kommission, doch hat diese den Beweis nicht im Stadium des Überprüfungsverfahrens zu führen, sondern erst im späteren Stadium des Verfahrens der gerichtlichen Kontrolle ihrer nach der Überprüfung ergangenen Entscheidung, den Namen auf der Liste zu belassen. Das folgt klar aus Rn. 121 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), die zu den allgemeinen Erwägungen des Gerichtshofs zum „gerichtlichen Verfahren“ ab Rn. 117 dieses Urteils gehört.

105    Im Einzelnen wird, wie auch die Kommission ausführt, der Ausgangspunkt der von der Kommission auf Antrag einer betroffenen Person vorzunehmenden Überprüfung durch die vom Sanktionsausschuss in seiner Begründung getroffenen Feststellungen bestimmt, die wiederum als Grundlage für die Begründung der Maßnahme der Union dienen. Ist diese Begründung hinreichend genau und konkret, kann die Kommission, wie sie fehlerfrei ausführt, die Begründung grundsätzlich nur in Frage stellen, wenn der Betroffene spezifische und substantiierte Beweise vorlegt, die die betreffenden Feststellungen widerlegen, ungeachtet der Beweislast, die die Kommission später bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Stichhaltigkeit der Gründe trifft, auf denen die Entscheidung beruht, den Namen des Betroffenen in die streitige Liste aufzunehmen oder auf dieser zu belassen.

106    Die Kommission hat sich im vorliegenden Fall ordnungsgemäß an diese Grundsätze gehalten, wie sich aus Nr. 7 des angefochtenen Beschlusses ergibt, dessen Anfang in Rn. 23 des vorliegenden Urteils zitiert worden ist. Im Übrigen hat sich die Kommission im weiteren Verlauf dieser Nr. 7 nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Kläger keinen Grund vorgetragen habe, der die Richtigkeit der ihn belastenden Behauptungen in Zweifel gezogen hätte. So hat sie etwa dessen Bestreiten in einigen Teilen eingehend sachlich geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es unerheblich oder unglaubwürdig sei.

107    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes unbegründet.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

108    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, der Hinweis in Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses auf das von der FATF zugrunde gelegte Beweismaß, nämlich dasjenige der „angemessenen Gründe für den Verdacht oder die Annahme“, sei unerheblich und gehe jedenfalls fehl, da der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), eine „hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage“ verlangt habe. Die von der Kommission und dem Vereinigten Königreich angeführte Rn. 149 dieses Urteils stelle dieses Erfordernis nicht in Frage und lege nicht das entscheidende rechtliche Kriterium fest. Das Vereinigte Königreich selbst habe beim Erlass des Gesetzes von 2011 über Terrorismusprävention und ‑ermittlungsmaßnahmen vom Kriterium der „angemessenen Gründe für den Verdacht“ zugunsten des strengeren Kriteriums der „angemessenen Gründe für die Annahme“ Abstand genommen.

109    Weiter weist der Kläger in seiner Erwiderung mit Nachdruck auf die Schwere der Auswirkungen der beschränkenden Maßnahmen auf die Betroffenen hin, die hohe Beweisanforderungen rechtfertige, damit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) und Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) vermieden werde. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus, es sei praktisch unmöglich, diese Beweisanforderungen von den im Strafrecht geltenden zu unterscheiden, obwohl das in Rede stehende Verfahren keinen rein strafrechtlichen Charakter habe. Er fordert das Gericht auf, der Auffassung des Court of Appeal (England & Wales) (Berufungsgericht [England und Wales]) zu folgen, die dieser in seinem Urteil Gough u. a./Chief Constable of Derbyshire, [2002] EWCA Civ 351, in einem Fall vertreten habe, in dem gegen eine Person wegen vermeintlicher Neigung zum Fußballrowdytum ein Reiseverbot verhängt worden sei.

110    Für dieses Vorbringen gelten die im Rahmen der Prüfung des ersten Teils dieses Klagegrundes gemachten Ausführungen entsprechend. Danach stellt sich die Frage nach den Beweisanforderungen ausschließlich im Stadium der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Stichhaltigkeit der Gründe, auf denen eine Entscheidung beruht, den Namen einer Person in die streitige Liste aufzunehmen oder nach Überprüfung auf dieser zu belassen.

111    Es ist insoweit allein Sache des Gerichts, sich zu vergewissern, dass die angefochtene Entscheidung auf einer „hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht“ (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119), indem es prüft, ob die in der Begründung behaupteten Tatsachen durch entsprechendes Vorbringen „gestützt“ werden (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 122) und damit „nachgewiesen“ ist, dass sie zutreffen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 136).

112    Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes von vornherein als ins Leere gehend zurückzuweisen, da ein etwaiger Rechtsfehler der Kommission bei der Bestimmung oder der Umsetzung des erforderlichen Beweismaßes die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses allein nicht rechtfertigen kann, wenn dieser den in der vorigen Randnummer genannten Beweisanforderungen im Übrigen entspricht, was das Gericht im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes zu prüfen hat.

113    Jedenfalls hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie sich in Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses auf den von der FATF im Auslegungsvermerk zu ihrer Sonderempfehlung III zur Terrorismusfinanzierung formulierten Maßstab bezogen hat, wonach die Aufnahme einer Person in die streitige Liste und damit das Einfrieren ihrer Gelder „auf angemessenen Gründen oder einer angemessenen Grundlage für den Verdacht oder die Annahme beruhen [müssen], dass diese Gelder oder diese anderen Vermögensgegenstände zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten dienen könnten“, da dieses Beweismaß den vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Kriterien entspricht.

114    Dieses Kriterium ist zwar nicht eindeutig, da „verdächtigen“ und „annehmen“ unterschiedliche geistige Vorgänge sind, die zu unterschiedlichen Überzeugungsgraden führen.

115    Jedoch ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), das Abstellen auf den weniger anspruchsvollen dieser beiden möglichen Beweisgrade, nämlich den des Verdachts, bei seiner Prüfung der Stichhaltigkeit eines den Betroffenen belastenden einzelnen Grundes als rechtmäßig angesehen hat.

116    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 149 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), klargestellt, dass die Gründe für eine Aufnahme in die streitige Liste auf einem „Verdacht der Verwicklung in terroristische Handlungen beruhen [können], unbeschadet der Prüfung, ob dieser Verdacht stichhaltig ist“. Dem ist im Licht der Rn. 162 dieses Urteils hinzuzufügen, dass eine Person nur dann mit Erfolg der Verwicklung in terroristische Handlungen verdächtigt werden kann, wenn Informationen oder Beweise vorgelegt worden sind, die diesen Verdacht stützen, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist.

117    Diese Formulierung stellt zwar nicht das in Rn. 119 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), allgemein aufgestellte Erfordernis einer „hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage“ in Frage, jedoch ist davon auszugehen, dass diesem Erfordernis mit der Anwendung des Kriteriums der „angemessenen Gründe für den Verdacht“ genügt werden kann, soweit diese Gründe durch hinreichende Informationen oder Beweise gestützt werden, da der Gerichtshof hierauf in den Rn. 149 und 162 dieses Urteils abgestellt hat.

118    Der Vortrag, dass das Vereinigte Königreich beim Erlass des Gesetzes von 2011 über Terrorismusprävention und ‑ermittlungsmaßnahmen das Kriterium der „angemessenen Gründe für den Verdacht“ zugunsten des strengeren Kriteriums der „angemessenen Gründe für die Annahme“ aufgegeben haben soll, ist demgegenüber völlig unerheblich. Im Gegenteil erscheint das Kriterium der „angemessenen Gründe für den Verdacht“, soweit diese Gründe durch hinreichende Informationen oder Beweise gestützt werden, unter Umständen, wie sie in der Verordnung Nr. 881/2002, den Empfehlungen der FATS und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere in Ziff. 11 der Resolution 2161 (2014) vom 17. Juni 2014, in Betracht gezogen worden sind, angemessen. Dieser Ansicht war auch der Court of Appeal (England & Wales) (Berufungsgericht [England und Wales]) in der Rechtssache Youssef/Secretary of State for Foreign & Commonwealth Affairs, [2013] EWCA Civ 1302 [2014] 2 WLR 1082.

119    Angesichts dessen kann auch das Vorbringen des Klägers nur zurückgewiesen werden, es sei praktisch nicht möglich, die unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles geltenden Beweisanforderungen von den im Strafrecht nach dem Beweisgrad des „jenseits jedes begründeten Zweifels“ geltenden zu unterscheiden. Im Übrigen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), dass beschränkende Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, nicht strafrechtlicher Natur sind. Der präventive und nicht repressive Charakter der restriktiven Maßnahmen hat notwendig Einfluss auf die Natur, die Art und die Intensität des Nachweises, der von der Kommission gefordert werden kann (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Anbouba/Rat, C‑605/13 P und C‑630/13 P, EU:C:2015:2, Nr. 111).

120    Den hierzu in der Erwiderung gemachten Ausführungen hat die Kommission, unterstützt durch das Vereinigte Königreich, zu Recht entgegengehalten, dass die zuständigen englischen Gerichte das quasi-strafrechtliche Kriterium verworfen haben, auf das in der Rechtssache abgestellt worden war, in der das Urteil Gough u. a./Chief Constable of Derbyshire, [2002] EWCA Civ 351, zu Präventivmaßnahmen wie den im vorliegenden Fall fraglichen erging. Was die Durchführung der auf der Ebene der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen angeht, so beruht die korrekte Vorgehensweise nach englischem Recht, wie sie vom Court of Appeal (England & Wales) (Berufungsgericht [England und Wales]) in den Rechtssachen Secretary of State for the Home Department/MB, [2006] EWCA Civ 1140, [2007] QB 415, und Youssef/Secretary of State for Foreign & Commonwealth Affairs, [2013] EWCA Civ 1302 [2014] 2 WLR 1082, festgelegt worden ist, auf einer Prüfung nach dem Maßstab des „begründeten Verdachts“ (d. h. Vorliegen von Anhaltspunkten, die so geartet sind, dass sie einen Verdacht begründen).

121    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlerhafte Begründung

122    Dieser Klagegrund ist erheblich erweitert worden, nachdem im Laufe des Verfahrens neue Informationen und Beweise vorgelegt worden sind.

123    Der Kläger macht in der Klageschrift im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Begründetheit rechtswidrig, soweit erstens die ihn belastenden Behauptungen nicht nachgewiesen worden seien, zweitens einige Behauptungen nicht so präzise seien, dass er sie sachdienlich bestreiten könne, drittens einige Behauptungen so alt oder vage seien, dass sie in keinem rationalen Zusammenhang mit den maßgeblichen Kriterien stünden, und viertens einige Behauptungen durch entlastende Gesichtspunkte widerlegt würden.

124    Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung, unterstützt durch das Vereinigte Königreich und den Rat, aus, die dem Kläger mitgeteilten Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste seien hinreichend präzise, detailliert, spezifisch und konkret im Sinne der Rechtsprechung (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116, 130 und 142 bis 149) und genügten der Begründungspflicht (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und 116).

125    Weiter beruft sich die Kommission auf bestimmte vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 117, 119 bis 122), genannte Grundsätze zum Verfahren der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Aufnahme des Namens einer Person in die streitige Liste oder dessen Belassung auf der Liste nach der Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Nachprüfung der in der Begründung dieser Entscheidungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen durch den Unionsrichter.

126    Sodann legt die Kommission dar, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und angesichts der vom Kläger erhobenen Klage habe sie „beschlossen, sich nicht darauf zu beschränken, den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage [allein] des Inhalts des Verwaltungsverfahrens zu rechtfertigen, sondern sich im Geist der zweckdienlichen Zusammenarbeit nach Art. 220 Abs. 1 AEUV an den Sanktionsausschuss … und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV an die Behörden des Vereinigten Königreichs als des VN-Mitglieds zu wenden, das die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste [des Sanktionsausschusses] vorgeschlagen hat“.

127    Als Folge dieser Kontaktaufnahmen hat die Kommission zum einen ein an sie gerichtetes Schreiben des Sanktionsausschusses vom 20. Januar 2014 als Anlage B.4 zur Klagebeantwortung vorgelegt, in dem ihr der Ausschuss mitteilte, dass er im Rahmen seiner jährlichen Überprüfung der Eintragungen in seiner Liste diejenige des Namens des Klägers überprüft und befunden habe, dass die Eintragung weiterhin angemessen sei.

128    Zum anderen hat die Kommission als Anlage B.5 zur Klagebeantwortung ein ihr von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermitteltes Bündel detaillierter Informationen und Beweise vorgelegt, zu deren Vorlage an das Gericht sie sich in enger Abstimmung mit diesen Behörden entschlossen habe, damit sich das Gericht vergewissern könne, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses wirklich auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe, zumindest was einige Gründe für die Aufnahme in die streitige Liste betreffe (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130). Den Ausführungen des Vereinigten Königreichs zufolge umfasst dieses Material auch Unterlagen, auf die es sich zur Stützung seines an den Sanktionsausschuss gerichteten Vorschlags berufen habe, den Namen des Klägers in die Liste des Ausschusses aufzunehmen oder auf dieser zu belassen.

129    Dieses Bündel besteht aus einer vom Leiter der Abteilung Terrorismusbekämpfung des FCO unterzeichneten amtlichen schriftlichen Erklärung („first statement“, im Folgenden: amtliche Erklärung), die das Datum vom 18. März 2014 trägt und für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens abgegeben worden ist, sowie aus einer Reihe von Schriftstücken, die als Beweise dienen sollen. Wie aus den Nrn. 12 bis 14 der amtlichen Erklärung hervorgeht, ist diese auf eine Stellungnahme und eine Beurteilung des Security Service (Sicherheitsdienst) gestützt, des Dienstes für Nachrichten und innere Sicherheit des Vereinigten Königreichs, dessen Aufgabe der Schutz der nationalen Sicherheit ist (im Folgenden: Security Service).

130    In der Erwiderung tritt der Kläger der Geltendmachung der in Anlage B.5 zur Klagebeantwortung vorgelegten neuen Behauptungen, Angaben und Beweise sowie ihrer Berücksichtigung durch das Gericht entgegen: Sie seien weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht noch bei dessen Erlass berücksichtigt worden. Nach den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), und vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 115), aufgestellten Grundsätzen hätte die Kommission alle diese zusätzlichen Beweiselemente „von Anfang an“ vom Sanktionsausschuss oder vom betreffenden Mitgliedstaat anfordern und ihm übermitteln müssen, um seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf Zugang zu den Gerichten zu wahren. Die umfassende Offenlegung dieser Beweiselemente hänge nicht von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ab, sondern müsse diesem in jedem Fall vorausgehen, damit die Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet sei.

131    Weiter trägt der Kläger vor, im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P et C‑595/10 P, EU:C:2013:518), habe der Gerichtshof klar gesagt, dass ihm alle geltend gemachten vertraulichen Beweiselemente übermittelt werden müssten und dass er dann nach den im Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C‑300/11, EU:C:2013:36), aufgestellten Grundsätzen selbst entscheide, was dem Betroffenen mitzuteilen sei. Im vorliegenden Fall wolle sich das Vereinigte Königreich allen gerichtlichen Garantien des Gerichts dadurch entziehen, dass es von diesem verlange, sich auf seine eigene Beurteilung der Frage zu stützen, ob die vorgelegten Informationen den in diesem Urteil aufgestellten Kriterien entsprächen. Das Argument, dass jeder Staat, der dem Sanktionsausschuss die Aufnahme einer Person vorschlage, sodann entscheide, welche Informationen dem Gericht vorgelegt werden könnten, sei von Grund auf irrig.

132    Speziell hinsichtlich der Beweiselemente, die bei einer Durchsuchung seiner Wohnung vorgefunden worden seien, weist der Kläger darauf hin, dass er in einem gegen ihn im Zusammenhang mit diesen Beweiselementen eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen worden sei. Wenn er gewusst hätte, dass die Kommission beabsichtigt habe, diese Beweiselemente zu seinen Lasten zu verwenden, hätte er in gleicher Weise versuchen können, hierauf zu erwidern. Transkriptionen oder andere Schriftstücke des fraglichen Prozesses zu erlangen, sei sehr zeitaufwändig und mühsam, während die Regierung des Vereinigten Königreichs über die Transkriptionen und entlastenden Beweise verfüge, auf deren Grundlage das Strafgericht ihn freigesprochen habe. Unter diesen Umständen sei es unbillig, von ihm zu erwarten, dass er unter hohem Kostenaufwand und erheblichen Bemühungen Entlastungsbeweise vorlege. Dieses Beispiel zeige, wie notwendig es sei, die im Besitz des Vereinigten Königreichs befindlichen Entlastungsbeweise auf Ersuchen der Kommission dem Gericht gegenüber offenzulegen.

133    Außerdem dürfte sich das Gericht nicht auf für ihn ungünstige Feststellungen stützen, die in gerichtlichen Verfahren im Vereinigten Königreich getroffen worden seien, an denen er nicht als Partei beteiligt gewesen sei und gegen die er sich daher nicht habe zur Wehr setzen können. Dass diese gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Art. 6 EMRK und 47 der Grundrechtecharta durchgeführt worden seien, wie das Vereinigte Königreich behaupte, treffe zwar auf die betroffenen Personen, nicht jedoch auf ihn zu, da er in diesen Verfahren noch nicht einmal Partei gewesen sei.

134    Soweit schließlich das Vereinigte Königreich auf gerichtliche Verfahren Bezug nehme, in denen er selbst Partei gewesen sei, insbesondere diejenigen, die gegen die vom HM Treasury (Finanzministerium des Vereinigten Königreichs) vorgeschriebenen Bedingungen und die Entscheidung des FCO, nicht seine Streichung von der Liste des Sanktionsausschusses zu beantragen, angestrengt worden seien, seien diese Verfahren dem vorliegenden nicht gleichwertig und zielten auf ein anderes Ergebnis ab.

135    Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 136 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), festgestellt hat, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, voraussetzt, dass der Unionsrichter im Fall eines Rechtsstreits anhand der ihm mitgeteilten Anhaltspunkte u. a. prüft, ob die in der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind und ob gegebenenfalls nachgewiesen ist, dass die dem betreffenden Grund entsprechenden Tatsachen zutreffen.

136    Im vorliegenden Fall weisen die Angaben in der Begründung sowie in der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung im Einklang mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zumindest einige der individuellen, spezifischen und konkreten Gründe aus, die die zuständigen Behörden zu ihrer Auffassung bewogen haben, dass gegen den Kläger beschränkende Maßnahmen zu verhängen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 140).

137    Insbesondere bestehen die Begründung und vor allem die erste und die zweite ergänzende Begründung, die dem Kläger übermittelt worden sind, nicht nur aus bloßen allgemeinen Behauptungen, sondern sie enthalten darüber hinaus zahlreiche präzise Einzelheiten und Hinweise, die sich sowohl auf die Identität der betroffenen Personen als auch auf die Zeit, den Ort, den Zusammenhang und die übrigen Umstände der betreffenden Handlungen beziehen.

138    Zur Beantwortung der Frage, ob im Sinne von Rn. 136 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), die diesen Gründen entsprechenden Tatsachen anhand der mitgeteilten Anhaltspunkte als zutreffend anzusehen sind, ist zu prüfen, ob diese Tatsachen „hinreichend gestützt“ sind, um die Annahme zuzulassen, dass der angefochtene Beschluss auf einer „hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage“ beruht (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119), wobei die Gründe für eine Aufnahme in die streitige Liste auch „auf einem Verdacht der Verwicklung in terroristische Handlungen beruhen [können], unbeschadet der Prüfung, ob dieser Verdacht stichhaltig ist“ (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 149).

139    Richtig ist, dass im vorliegenden Fall bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Informationen oder Beweise vorgelegt worden waren, die die in diesem Beschluss gegen den Kläger berücksichtigten Gründe gestützt hätten.

140    Was die als Anlage B.5 zur Klagebeantwortung vorgelegten neuen Informationen und Beweise und ihre entsprechenden Anhänge angeht, vermengt der Kläger, wie die Kommission auf dessen in Rn. 130 des vorliegenden Urteils zusammengefasstes Vorbringen zu Recht entgegnet, zwei verschiedene Fragen miteinander, nämlich einerseits die des prozessualen Erfordernisses, dass die Begründung hinreichend spezifisch ist und dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren übermittelt wird (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 bis 116), und andererseits die der Überprüfung durch den Unionsrichter, ob die in dieser Weise mitgeteilte Begründung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem der Richter gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise angefordert hat, die für eine solche Prüfung relevant sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 117 bis 120). Eben diesem Zweck sollen die als Anlage B.5 zur Klagebeantwortung vorgelegten neuen Anhaltspunkte dienen, und es entspricht den vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), aufgestellten Grundsätzen, dass sie bei der vom Gericht vorzunehmenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit berücksichtigt werden.

141    Zum Argument des Klägers, die Kommission könne sich nicht auf neue Informationen oder Beweise stützen, zu denen er sich nicht habe äußern können, genügt der Hinweis, dass es dem Kläger möglich war, auf diese neuen Anhaltspunkte in der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung einzugehen.

142    Was das in Rn. 131 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen des Klägers angeht, es sei Sache des Unionsrichters, sich sämtliche geltend gemachten vertraulichen Angaben übermitteln zu lassen und selbst zu entscheiden, was dem Betroffenen mitzuteilen sei, so beruht es auf einem offensichtlich falschen Verständnis des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518). In Rn. 122 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass die zuständige Unionsbehörde dem Unionsrichter nicht alle Informationen und Beweise vorzulegen braucht, die mit der vom Sanktionsausschuss übermittelten Begründung zusammenhängen, wobei der Unionsrichter, wenn es der zuständigen Unionsbehörde nicht möglich ist, seiner Aufforderung nachzukommen (z. B. weil der Staat, der die Aufnahme beantragt hat, oder der Sanktionsausschuss eine Übermittlung der betreffenden Informationen und Beweise ablehnt), sich – mit den in Rn. 123 dieses Urteils in Betracht gezogenen Konsequenzen – allein auf die ihm übermittelten Angaben zu stützen hat. Die Ausführungen des Gerichtshofs in den Rn. 125 ff. des genannten Urteils zur Anwendung der besonderen Techniken bei der Prüfung vertraulicher Angaben durch den Unionsrichter gehen von der in Rn. 124 dieses Urteils dargestellten Prämisse aus, dass diese Angaben dem Unionsrichter zuvor von der zuständigen Unionsbehörde aus freien Stücken übermittelt worden sind und diese Übermittlung mit einem Ersuchen um eine gegenüber dem Betroffenen vertrauliche Behandlung verknüpft worden ist. Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 127 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), unter Verweisung auf Rn. 63 des Urteils vom 4. Juni 2013, ZZ (C‑300/11, EU:C:2013:363), sogar für diesen Eventualfall klargestellt, dass der Unionsrichter dann, wenn diese Behörde eine Übermittlung der Informationen oder Beweise, die ihm in Verbindung mit einem Ersuchen um eine gegenüber dem Betroffenen vertrauliche Behandlung zur Verfügung gestellt wurden, ganz oder teilweise ablehnt, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts allein anhand der mitgeteilten Anhaltspunkte prüft.

143    Zurückzuweisen ist das Vorbringen des Klägers zu den bei einer Durchsuchung seiner Wohnung vorgefundenen Beweiselementen (siehe oben, Rn. 132), denn diese Elemente sind über die vom High Court souverän auf ihrer Grundlage getroffenen Feststellungen bereits in der amtlichen Erklärung berücksichtigt worden. Soweit der Kläger zu bedenken gibt, dass er in dem gegen ihn im Zusammenhang mit diesen Elementen eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen worden sei, genügt es, unter Bezugnahme auf die Prüfung des zweiten Teils des dritten Klagegrundes darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall geltenden Beweisanforderungen nicht die gleichen sind wie im Strafverfahren.

144    Zu dem in Rn. 133 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen des Klägers, das Gericht dürfe keine Feststellungen berücksichtigen, die von Gerichten des Vereinigten Königreichs in Verfahren getroffen worden seien, an denen er nicht als Partei beteiligt gewesen sei, bemerkt die Kommission zutreffend, soweit die fraglichen Feststellungen dazu beitrügen, das Vorliegen angemessener Gründe für den Verdacht oder sogar die Annahme, dass der Kläger zur Al-Qaida in Verbindung stehe, darzutun und damit die in der Begründung enthaltenen Behauptungen zu stützen, seien sie relevant und könnten vom Gericht berücksichtigt werden. Auch hat die Kommission zu Recht betont, dass das Gericht diesen Feststellungen besondere Bedeutung beimessen könne, da sie von einem zuständigen nationalen Gericht in gerichtlichen Verfahren getroffen worden seien, die im Einklang mit Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta durchgeführt worden seien.

145    Völlig unerheblich ist schließlich, ob die vom Vereinigten Königreich angeführten dortigen gerichtlichen Verfahren, an denen der Kläger als Partei beteiligt war, dem vorliegenden Verfahren nicht gleichwertig sind und auf ein anderes Ergebnis abgezielt haben, da sie Anhaltspunkte liefern, die geeignet sind, die in der Begründung des Sanktionsausschusses zulasten des Klägers berücksichtigten Behauptungen zu stützen.

146    Nach alledem kann das Gericht alle in Anlage B.5 zur Klagebeantwortung enthaltenen neuen Informationen und Beweise berücksichtigen.

[nicht wiedergegeben]

177    Nach dieser Gesamtschau der amtlichen Erklärung und einer sorgfältigen Betrachtung aller Informationen und Beweise, die dieser Erklärung als Anhänge beigefügt sind, ist das Gericht überzeugt, dass zumindest einige der in der Begründung sowie in der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung enthaltenen Gründe, wie sie vom Sanktionsausschuss mitgeteilt worden sind, so hinreichend durch diese Informationen oder Beweise gestützt werden, dass davon auszugehen ist, dass sie auf einer besonders tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruhen und durch die unsubstantiierten Versuche des Klägers, ihnen entgegenzutreten, nicht entkräftet werden.

178    Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Kläger weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, die er jedoch nicht hat in Anspruch nehmen wollen.

179    Zum einen hat das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass der Kläger seit seiner erstmaligen Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses nie zu der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach dessen Resolution 1904 (2009) ernannten Ombudsperson Kontakt aufgenommen habe, um eine eingehende Prüfung durch diese zu erreichen, die zur Streichung seines Namens von der Liste des Sanktionsausschusses führen könnte, obwohl die Mitgliedstaaten in der Resolution 2161 (2014) des Sicherheitsrats (Ziff. 48) ersucht worden seien, „den Personen und Einrichtungen, die eine Anfechtung ihrer Führung auf der Liste [des Sanktionsausschusses] erwägen oder diese bereits über nationale und regionale Gerichte anfechten, nahezulegen, die Streichung von dieser Liste durch Einreichung eines Streichungsantrags beim Büro der Ombudsperson anzustreben“. Es besteht kein vernünftiger Grund für diese Unterlassung, zumal der Kläger behauptet, über Argumente für eine Streichung seines Namens von der Liste des Sanktionsausschusses zu verfügen.

180    Zum anderen hat der Kläger, der am 28. Januar 2013 beim High Court eine Klage gegen die Entscheidung des FCO vom 1. November 2012 erhoben hatte, keinen Antrag in seinem Namen auf Streichung von der Liste des Sanktionsausschusses zu stellen, diese Klage im Wege einvernehmlicher Anordnung („consent order“) am 17. Oktober 2013 zurückgenommen (Anhang 4 der amtlichen Erklärung), nachdem der High Court den Rückgriff des FCO auf vertrauliche, nur dem Gericht und nicht dem Kläger zugängliche Beweise zur Rechtfertigung dieser Entscheidung zugelassen hatte.

181    Ohne dass dem Kläger diese Prozessstrategie als solche vorgeworfen werden kann, trägt sie doch nicht dazu bei, die Verdachtsmomente auszuräumen, die aufgrund der oben untersuchten Informationen und Beweise zu Recht gegen ihn bestehen.

182    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass zumindest einige der in der Begründung sowie in der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind, dass sie durch entsprechendes Vorbringen gestützt werden und dass sie für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den angefochtenen Beschluss darstellen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II, C‑584/10 P, C‑593/10 P et C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

183    Daraus folgt, dass zumindest einige der in der Begründung sowie in der ersten und der zweiten ergänzenden Begründung gegen den Kläger erhobenen Behauptungen den Erlass beschränkender Maßnahmen gegen ihn auf Unionsebene rechtfertigen.

184    Demgemäß ist der vierte Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

185    Der Kläger macht geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, soweit die Kommission es unterlassen habe, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dergestalt vorzunehmen, dass sie seine Grundrechte gegen die tatsächliche Gefahr abwäge, die angeblich gegenwärtig von ihm ausgehe.

186    Die Kommission, unterstützt durch den Rat, tritt diesem Vorbringen unter Verweisung auf die Rn. 360 bis 363 des Urteils vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), entgegen.

187    Tatsächlich geht aus dem Urteil vom 3. September 2008, Kadi I (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), hervor, dass angesichts eines für die Völkergemeinschaft derart grundlegenden Ziels wie des mit allen Mitteln gemäß der UN-Charta geführten Kampfes gegen die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die der Sicherheitsrat als mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban verbunden identifiziert hat, für sich genommen nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi I, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 363 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 120 bis 130). Es muss jedoch sichergestellt werden, dass beim Ergreifen dieser Maßnahmen die Verfahrensrechte der Betroffenen, insbesondere deren Verteidigungsrechte, gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi I, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 367 bis 370). Im vorliegenden Fall folgt aus der Prüfung der anderen Klagegründe, dass die Verfahrensrechte des Klägers im Verfahren zur Überprüfung der Gründe für seine Aufnahme in die streitige Liste gebührend gewahrt worden sind.

188    Soweit der Kläger insbesondere rügt, dass die Kommission nicht selbst die gegen ihn verhängten Beschränkungen, seine Grundrechte und die angeblich von ihm ausgehende Gefahr gegeneinander abgewogen habe, genügt die Feststellung, dass eine solche Abwägung weder in der geltenden Regelung vorgesehen ist noch von der Rechtsprechung in Betracht gezogen wird. Vielmehr hat der Gerichtshof in Rn. 107 des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), befunden, dass, wenn der Sanktionsausschuss im Rahmen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats beschlossen hat, den Namen einer Person in seine konsolidierte Liste aufzunehmen, die zuständige Unionsbehörde, um diesem Beschluss im Namen der Mitgliedstaaten nachzukommen, die Entscheidung, den Namen der betreffenden Person in die streitige Liste aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, auf der Grundlage der vom Sanktionsausschuss gegebenen Begründung zu treffen hat. Die einzigen Verpflichtungen, die die zuständige Unionsbehörde in diesem Zusammenhang treffen, sind diejenigen, die vom Gerichtshof in den Rn. 111 und 112 (Wahrung der Verteidigungsrechte), 114 (sorgfältige und unparteiische Prüfung der Stichhaltigkeit der angeführten Gründe) und 116 (Begründung, in der die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt werden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen) des Urteils vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), festgestellt worden sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Prüfung der anderen Klagegründe ebenfalls, dass diese Verpflichtungen im Verfahren der Überprüfung der Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste ordnungsgemäß beachtet worden sind.

189    Was die Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der seit der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste verstrichenen Zeit angeht, so waren zwar die Gelder des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses, der allein Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage ist, seit etwas mehr als sechs Jahren eingefroren.

190    Wie jedoch bereits dargelegt worden ist, beruht die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste des Sanktionsausschusses und demzufolge nach vorgenommener Überprüfung auch auf der streitigen Liste nicht nur auf der ursprünglichen Begründung dieses Ausschusses, sondern auch auf verschiedenen sowohl von den VN-Stellen als auch von den zuständigen Behörden und Gerichten des Vereinigten Königreichs vorgenommenen neueren Beurteilungen der vom Kläger für die nationale und internationale Sicherheit ausgehenden Gefahr. So waren etwa zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses weniger als anderthalb Jahre vergangen, seit der High Court die Beurteilung des Security Service bestätigt hatte, wonach der Kläger weiterhin ein führender islamistischer Extremist mit Stützpunkt im Vereinigten Königreich war, der mit einer Vielzahl von Extremisten in Verbindung stand (siehe oben, Rn. 175).

191    Außerdem ist, wie bereits in Rn. 181 des vorliegenden Urteils ausgeführt, davon auszugehen, dass der Kläger dadurch, dass er keinerlei Schritte bei der Ombudsperson der Vereinten Nationen unternahm (siehe oben, Rn. 179) und auf eine Weiterverfolgung seiner Klage vor dem High Court verzichtete (siehe oben, Rn. 180), ein Verhalten zeigt, das nicht dazu beiträgt, die Verdachtsmomente auszuräumen, die aufgrund der bereits geprüften Informationen und Beweise zu Recht gegen ihn bestehen.

192    Überdies hat der Kläger keine konkreten Informationen oder Beweise vorgelegt, die geeignet wären, darzutun, dass er keine Bedrohung für die nationale oder internationale Sicherheit mehr darstellt.

193    Unter diesen Umständen kann der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung der seit der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste verstrichenen Zeit nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

194    Mithin ist der fünfte Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

195    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

196    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 zur vierundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die zu Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates insoweit gerichtet ist, als sie Herrn Mohammed Al-Ghabra betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.      Herr Al-Ghabra trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Bieliūnas

Forrester

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2016.

Unterschriften



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