T-13/16 – Gauff/ EUIPO – H.P. Gauff Ingenieure (GAUFF)

T-13/16 – Gauff/ EUIPO – H.P. Gauff Ingenieure (GAUFF)

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

18. Juli 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-13/16

Gauff GmbH & Co. Engineering KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Molnar, dann Rechtsanwälte A. Molnar und M. Salleck, und schließlich Rechtsanwälte J. Fesenmair und N. Fels,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG, mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schneider-Rothhaar ,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2015 (Sache R 1350/2014−1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG und Gauff GmbH & Co. Engineering KG.

1        Mit Schreiben, das am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 24. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Anmerkungen zur Klagerücknahme stellt, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 24. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-13/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Gauff GmbH & Co. Engineering KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG.

Luxemburg, den 18. Juli 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        H. Kanninen


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