Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
5. Mai 2025(* )
„ Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Weigerung des Parlaments, einem Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität stattzugeben – Ergreifung auf frischer Tat – Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann – Unzulässigkeit “
In der Rechtssache T‑248/24,
EC , vertreten durch Rechtsanwälte C. Marchand, S. Mary und G. Boye,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und A.‑M. Dumbrăvan als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters G. Hesse und der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– des Antrags, die Hauptsache für erledigt zu erklären, der Einrede der Unzulässigkeit, die das Parlament mit am 14. August 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz gestellt bzw. erhoben hat,
– und der am 27. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, EC, die Nichtigerklärung der Handlung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments vom 7. März 2024, die von der Präsidentin des Europäischen Parlaments in der Plenarsitzung vom 11. März 2024 bekannt gegeben wurde und mit der ihr Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und Immunität durch das Parlament abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Handlung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin war während der achten (2014-2019) und neunten (2019-2024) Legislaturperiode Abgeordnete im Parlament. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 wurde sie nicht wiedergewählt, und ihr Mandat endete am 16. Juli 2024 mit der Eröffnung der konstituierenden Sitzung der zehnten Legislaturperiode.
3 Am 9. Dezember 2022 wurde die Klägerin in Belgien festgenommen, wo sie fünf Monate in Untersuchungshaft – davon vier Monate im Gefängnis – verbrachte, ihre Wohnung durchsucht wurde und Sicherungsmaßnahmen gegen sie ergriffen wurden, ohne dass ihre Immunität aufgehoben wurde.
4 Am 1. Juni 2023 reichte die Klägerin bei der Präsidentin des Parlaments einen Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und Immunität ein. Dieser Antrag bezog sich insbesondere auf Art. 5 Abs. 2 und die Art. 7, 8 und 9 der Geschäftsordnung des Parlaments für die neunte Wahlperiode (2019-2024) (im Folgenden: Geschäftsordnung) sowie auf die Art. 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266, im Folgenden: Protokoll Nr. 7).
5 In dem Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und Immunität machte die Klägerin eine Verletzung ihrer Immunität u. a. durch ihre Festnahme am 9. Dezember 2022 „unter dem falschen Vorwand, auf frischer Tat ergriffen worden zu sein“, ihre Inhaftierung und anschließende Auferlegung von Hausarrest sowie „rechtswidrige Ermittlungen seit mindestens Juli 2022“ geltend.
6 Der Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität der Klägerin wurde am 12. Juni 2023 von der Präsidentin des Parlaments im Plenum bekanntgegeben und gemäß Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung an den Rechtsausschuss des Parlaments weitergeleitet.
7 Am 11. März 2024 gab die Parlamentspräsidentin im Plenum bekannt, dass „[d]er [Rechts]ausschuss … am 7. März 2024 zu dem Schluss gekommen [ist], dass der Antrag auf Schutz [der Vorrechte und der Immunität der Klägerin] in direkter Anwendung von [Protokoll Nr. 7], wonach die Unverletzlichkeit bei Ergreifung auf frischer Tat nicht geltend gemacht werden kann, unzulässig ist“ und dass „[d]as Verfahren in Bezug auf diesen Antrag … daher nunmehr abgeschlossen [ist]“.
Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Handlung für nichtig erklären,
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
9 Das Parlament beantragt,
– den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären oder, hilfsweise, die Klage als unzulässig abzuweisen,
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
10 Gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts muss das Gericht, wenn der Beklagte mit gesondertem Schriftsatz beim Gericht beantragt, vorab über die Unzulässigkeit der Klage oder die Unzuständigkeit des Gerichts zu entscheiden, so bald wie möglich über den Antrag entscheiden.
11 Das Parlament beantragt beim Gericht, zu erklären, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, da die Klägerin seit dem 16. Juli 2024 keine Europaabgeordnete mehr sei und somit kein Interesse mehr daran habe, die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung zu erwirken. Darüber hinaus macht das Parlament geltend, dass die Klage unzulässig sei, da die angefochtene Handlung keine Rechtswirkung entfalte und daher nicht gemäß Art. 263 AEUV angefochten werden könne.
12 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zunächst die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.
13 Nach Ansicht des Parlaments sei die Aufhebung der Unverletzlichkeit eines Europaabgeordneten zwar in Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 ausdrücklich vorgesehen, doch finde der Schutz der parlamentarischen Unverletzlichkeit seine Rechtsgrundlage nur in den Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung, die Regeln für die interne Organisation des Parlaments enthalte und dem Parlament keine Zuständigkeiten verleihen könne, die nicht ausdrücklich im Primärrecht, wie dem Protokoll Nr. 7, oder in einem Gesetzgebungsakt anerkannt seien. Das Parlament ist daher der Ansicht, dass es nicht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7, die ihm nicht die ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung übertrügen, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt seien, Beschlüsse zum Schutz der Immunität eines seiner Mitglieder mit verbindlichen Rechtswirkungen erlassen könne und dass die angefochtene Handlung daher nicht gemäß Art. 263 AEUV angefochten werden könne.
14 Die Klägerin macht geltend, dass die Entscheidung des Parlaments, ihre Immunität gemäß den Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung nicht zu schützen, gemäß Art. 9 des Protokolls Nr. 7 eine Handlung sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge. Sie trägt insbesondere vor, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 bedeute, dass das Parlament nicht nur das Recht habe, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben, sondern auch das Recht, diese Immunität zu schützen, d. h. zu entscheiden, ob die gegen einen Europaabgeordneten eingeleitete Strafverfolgung die in Art. 9 des Protokolls vorgesehene Immunität verletze, so dass eine solche Entscheidung für die Gerichtsbehörden der Mitgliedstaaten verbindliche Rechtswirkungen erzeuge.
15 Nach ständiger Rechtsprechung gelten als anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV alle Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51). Umgekehrt sind alle Handlungen der Europäischen Union, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF, C‑911/19, EU:C:2021:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien, wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).
17 Außerdem ist eine ablehnende Entscheidung der Union nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteile vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, EU:C:1972:16, Rn. 5, vom 24. November 1992, Buckl & Söhne u. a./Kommission, C‑15/91 und C‑108/91, EU:C:1992:454, Rn. 22, und vom 9. Oktober 2018, Multiconnect/Kommission, T‑884/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:665, Rn. 45). Insbesondere stellt eine Ablehnung eine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar, wenn die Handlung, deren Erlass das Unionsorgan ablehnt, selbst nach dieser Bestimmung hätte angefochten werden können. Folglich stellt die Ablehnung eines an ein Organ gerichteten Antrags durch dieses keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung dar, wenn dieser Antrag nicht auf den Erlass einer Maßnahme mit verbindlichen Rechtswirkungen durch dieses Organ gerichtet ist (Beschlüsse vom 5. September 2012, Farage/Parlament und Buzek, T‑564/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:403, Rn. 27, und vom 1. Februar 2018, Collins/Parlament, T‑919/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:58, Rn. 19).
18 Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung, mit der der Schutz der Vorrechte und der Immunität der Klägerin verweigert wird, eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist, muss daher im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die beantragte Maßnahme im konkreten Fall geeignet war, Rechtswirkungen zu erzeugen.
19 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Parlament gemäß den Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 EUV nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt.
20 Ferner besagt Art. 8 des Protokolls Nr. 7, dass „[w]egen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung … Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden [dürfen]“.
21 Art. 9 des Protokolls Nr. 7 sieht vor:
„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;
b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des … Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des … Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“
22 Die in den Art. 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene parlamentarische Immunität der Europaabgeordneten umfasst somit die beiden Arten von Schutz, die in der Regel den Mitgliedern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zuerkannt werden, nämlich Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen sowie parlamentarische Unverletzlichkeit, die grundsätzlich Schutz vor gerichtlicher Verfolgung bieten (Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra, C‑200/07 und C‑201/07, EU:C:2008:579, Rn. 24, und vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, EU:C:2011:543, Rn. 18).
23 Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, die in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien gewählt wurde, in Belgien festgenommen, inhaftiert und strafrechtlich verfolgt. Sie behauptet nicht, dass dieses Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Meinungen oder Abstimmungen stehe, die sie in Ausübung ihres Amtes abgegeben hat. Unter diesen Umständen und gemäß ihren Schriftsätzen ist sie daher so zu betrachten, dass sie sich nur auf die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität bzw. Unverletzlichkeit beruft. Es ist auch festzustellen, dass die nationalen Justizbehörden im vorliegenden Fall nicht die Aufhebung der Immunität der Klägerin beantragt haben, sondern davon ausgingen, dass es sich um einen Fall von Ergreifung auf frischer Tat handelte.
24 Schließlich ist zu betonen, dass die Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Unverletzlichkeit und die Prüfung eines Antrags auf Schutz der Vorrechte und der Immunität zwei unterschiedlichen Verfahren unterliegen.
25 Die Aufhebung der Unverletzlichkeit ist ausdrücklich in Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 vorgesehen, der bestimmt, dass „[die Unverletzlichkeit] nicht der Befugnis des … Parlaments entgegen[steht], die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben“. Diese Bestimmung verleiht dem Parlament somit die ausschließliche Befugnis, die in Art. 9 des genannten Protokolls vorgesehene Unverletzlichkeit aufzuheben, d. h. das Recht, einem Mitglied des Europäischen Parlaments den Schutz zu entziehen, den es nach dieser Bestimmung genießt. Eine solche Entscheidung stellt eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar (Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, EU:T:2008:440, Rn. 31).
26 Hingegen ist der Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Europaabgeordneten durch das Parlament nicht ausdrücklich im Protokoll Nr. 7, sondern nur in den Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung vorgesehen.
27 Diesbezüglich ist erstens in Bezug auf die in Art. 8 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Unverletzlichkeit darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden ist, dass die Entscheidung des Parlaments, mit der der Schutz der Immunität verfügt wird, eine Stellungnahme darstellt, die keine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra, C‑200/07 und C‑201/07, EU:C:2008:579, Rn. 39, und vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, EU:C:2011:543, Rn. 39). Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass das Protokoll Nr. 7 nicht die Zuständigkeit des Parlaments vorsieht, im Falle von Gerichtsverfahren gegen einen Europaabgeordneten wegen seiner Äußerungen und Abstimmungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Unverletzlichkeit erfüllt sind und dass sich eine solche Zuständigkeit nicht aus den Bestimmungen der Geschäftsordnung ergeben kann, die eine Maßnahme der internen Organisation ist, die nicht zugunsten des Parlaments Zuständigkeiten einführen kann, die nicht ausdrücklich durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall das Protokoll Nr. 7, verliehen werden (Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra, C‑200/07 und C‑201/07, EU:C :2008:579, Rn. 32 und 38).
28 Zweitens sind in Bezug auf die in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Unverletzlichkeit zwei Situationen zu unterscheiden.
29 Auf der einen Seite kann sich die Zuständigkeit des Parlaments für den Schutz der Unverletzlichkeit gegebenenfalls aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 ergeben, da diese Bestimmung impliziert, dass der Umfang und die Reichweite der Unverletzlichkeit, die die Europaabgeordneten im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates genießen, mit anderen Worten der materielle Inhalt dieser Unverletzlichkeit, durch die verschiedenen nationalen Rechte, auf die sie verweist, bestimmt werden. Diese Verweisung auf das nationale Recht impliziert, dass in dem Fall, in dem das Recht eines Mitgliedstaats ein Verfahren zum Schutz der Immunität der Mitglieder des nationalen Parlaments vorsieht, das es dem Parlament ermöglicht, bei den Justiz- oder Polizeibehörden zu intervenieren, insbesondere indem es die Aussetzung der Strafverfolgung eines seiner Mitglieder beantragt, die gleiche Zuständigkeit dem Parlament in Bezug auf die in diesem Staat gewählten Europaabgeordneten verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T‑42/06, EU:T:2010:102, Rn. 105 und 115).
30 Auf der anderen Seite und im Gegensatz dazu verweist Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 nicht auf nationales Recht und kann daher nicht über diesen Weg die Zuständigkeit des Parlaments für den Schutz der Unverletzlichkeit eines Europaabgeordneten begründen.
31 Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 allein die Grundlage für die Befugnis des Parlaments bildet, die Unverletzlichkeit eines Europaabgeordneten zu schützen. Hierzu hat das Gericht bereits entschieden, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Recht, die Immunität aufzuheben, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dem Parlament die ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird, mit Bindungswirkung zu entscheiden, ob ein Mitglied in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Handlungen die in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität genießt (Urteil vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, T‑115/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:372, Rn. 65).
32 Tatsächlich sieht die negative Formulierung von Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 (siehe oben in Rn. 21) nur zwei Einschränkungen der Immunität bzw. Unverletzlichkeit vor, die in Art. 9 des Protokolls vorgesehen sind. Zum einen kann die Unverletzlichkeit bei Ergreifung auf frischer Tat nicht geltend gemacht werden. Dies impliziert notwendigerweise, dass diese Unverletzlichkeit bei Ergreifung auf frischer Tat erst Recht nicht geschützt werden kann. Zum anderen steht die Unverletzlichkeit der Befugnis des Parlaments, sie aufzuheben, nicht entgegen.
33 Die Klägerin beruft sich jedoch auf die praktische Wirksamkeit von Art. 9 des Protokolls Nr. 7.
34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die weite Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht dazu führen darf, dass die in den Verträgen vorgenommene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten missachtet wird. Dies wäre aber der Fall, wenn aus Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 abgeleitet würde, dass das Parlament die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung darüber besitzt, ob das gegen einen Abgeordneten geführte Gerichtsverfahren seine Immunität in Frage stellt, während diese Zuständigkeit nämlich in erster Linie bei den Behörden liegt, die die Gerichtsverfahren durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, T‑115/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:372, Rn. 66 und 68). Dasselbe würde erst recht gelten, wenn es darum geht, festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ergreifung auf frischer Tat erfüllt sind oder nicht, da diese spezifische Zuständigkeit allein bei den Behörden liegt, die die Gerichtsverfahren durchführen.
35 Stellen die Behörden, die die Gerichtsverfahren durchführen, fest, dass die einem Europaabgeordneten zur Last gelegten Handlungen durch die in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität gedeckt sind, sind sie im Allgemeinen verpflichtet, beim Parlament die Aufhebung dieser Immunität zu beantragen, wenn sie die Verfahren fortsetzen wollen. Darüber hinaus regelt Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 auch eine besondere Situation im Zusammenhang mit einer Ergreifung auf frischer Tat, in der die Behörden nicht verpflichtet sind, beim Parlament die Aufhebung der Immunität zu beantragen, da in einem solchen Fall die Immunität nicht einmal geltend gemacht werden kann. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Ergreifung auf frischer Tat erfüllt sind, fällt somit in die ausschließliche Zuständigkeit der genannten Behörden und hängt somit nicht von der Stellungnahme des Parlaments ab.
36 Die von der Klägerin vertretene gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass das Parlament in ausnahmslos allen Fällen von Straftaten, die von Europaabgeordneten begangen werden, einschließlich bei Ergreifung auf frischer Tat, die Befugnis hätte, zu entscheiden, ob das gegen einen Europaabgeordneten geführte Gerichtsverfahren seine Immunität in Frage stellt oder nicht, was dazu führen würde, dass der erste Teil von Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde.
37 Folglich ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7, selbst in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls, dem Parlament keine Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung über den Schutz der Vorrechte und der Immunität verleiht, so dass in einem solchen Fall und insbesondere bei Ergreifung auf frischer Tat eine auf der Grundlage der Geschäftsordnung erlassene Entscheidung über den Schutz der Vorrechte und der Immunität keine Bindungswirkung gegenüber Dritten entfalten kann. Unter diesen Umständen stellt die angefochtene Handlung, mit der der Schutz der Vorrechte und der Immunität der Klägerin abgelehnt wird, ebenfalls keine Handlung dar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.
38 Daraus folgt, dass die angefochtene Handlung nicht im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden kann. Der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist daher stattzugeben und die Klage folglich als unzulässig abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin noch ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat.
Kosten
39 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
40 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Parlaments ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. EC trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.
Luxemburg, den 5. Mai 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
K. Kowalik-Bańczyk