T-239/23 – Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO/ EUIPO – Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)

T-239/23 – Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO/ EUIPO – Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:638

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

25. Juni 2025(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NERO CHAMPAGNE – Ältere geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘ – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält – Waren, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑239/23,

Comité interprofessionnel du vin de Champagne mit Sitz in Épernay (Frankreich),

Institut national de l’origine und de la qualité (INAO) mit Sitz in Montreuil (Frankreich),

vertreten durch Rechtsanwältinnen E. Varese, G. Righini und V. Mazza,

Kläger,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch E. Timmermans und B. Travard als Bevollmächtigte,

durch

Italienische Republik, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von G. Caselli, Avvocato dello Stato,

und durch

oriGIn, organization for an International Geographical Indication network mit Sitz in Genf (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte O. Vrins und N. Clarembeaux,

Streithelfer,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Nero Lifestyle Srl mit Sitz in Mailand (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt E. Cammareri und Rechtsanwältin B. Marone,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO), die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Februar 2023 (Sache R 531/2022‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 19. Februar 2019 meldete die Nero Lifestyle Srl beim EUIPO die Wortmarke NERO CHAMPAGNE als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 33: „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verkauf im Einzel- und Großhandel, Onlinehandel und in Geschäften in Bezug auf Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘, Biere und alkoholfreie Getränke“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Illustrationen, Zeitschriften, einschließlich elektronische und digitale Veröffentlichungen, Herausgabe von CDs, Büchern, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Zeitungen, Magazinen und Veröffentlichungen aller Art (ausgenommen für Werbezwecke) und in jeder Form, einschließlich elektronische und digitale Veröffentlichungen; Verwertung elektronischer (nicht herunterladbarer) Online-Veröffentlichungen; Herstellung von Videofilmen; Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Kongressen, Lehrgängen für kulturelle oder Bildungszwecke, Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für Fachleute oder für die breite Öffentlichkeit zu kulturellen oder Bildungszwecken; Veröffentlichung von Büchern; Desktop-Publishing; Veranstaltung von Empfängen; Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen; Veranstaltung von Wettbewerben und Spielen (Erziehung oder Unterhaltung); öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst oder Literatur für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Veranstaltung von Weinproben zu Bildungszwecken; Unterricht und Ausbildung in den Bereichen Handel, Gewerbe und Informationstechnologien; Organisation und Durchführung von Kolloquien, Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Lehrgängen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dienen der Präsentation und Förderung von Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“.

4        Am 2. August 2019 legten die Kläger Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die geschützte Ursprungsbezeichnung Nr. AOP‑FR‑A1359 „Champagne“ gestützt, die in der Europäischen Union für Wein seit dem 18. September 1973 gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671) eingetragen ist.

6        Als Widerspruchsgründe wurden Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend gemacht.

7        Am 1. Februar 2022 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für die „Verkauf im Einzel- und Großhandel, Onlinehandel und in Geschäften in Bezug auf Biere und alkoholfreie Getränke“ der Klasse 35 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1308/2013 teilweise statt und wies den Widerspruch in Bezug auf die sonstigen oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

8        Am 31. März 2022 legten die Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit mit ihr der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit mit ihr der Widerspruch für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Klasse 35 zurückgewiesen wurde und gab dem Widerspruch für diese Dienstleistungen statt. Dagegen wies sie den Widerspruch für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 33 und die Dienstleistungen der Klasse 41 sowie für die Dienstleistungen „Verkauf im Einzel- und Großhandel, Onlinehandel und in Geschäften in Bezug auf Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“ der Klasse 35 (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen) zurück.

 Anträge der Parteien

10      Die Kläger, unterstützt durch die Französische Republik und die Italienische Republik, beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Widerspruch zurückgewiesen wurde;

–        die Anmeldung der Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Sache an eine andere Beschwerdekammer zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO und Nero Lifestyle ihre eigenen Kosten sowie die ihnen in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

12      Nero Lifestyle beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

13      oriGIn, organization for an International Geographical Indication network (im Folgenden: oriGIn) unterstützt die Anträge der Kläger und beantragt, dem EUIPO und Nero Lifestyle die Kosten einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Aufhebungsantrag

14      Die Kläger machen im Wesentlichen vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten, der sich in drei Teile gliedert, wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend gemacht, mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1308/2013 gerügt, mit dem dritten, der sich in zwei Teile gliedert, wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den Art. 263 und 296 AEUV und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt und mit dem vierten wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht.

15      Zunächst sind der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes zusammen zu prüfen, dann der zweite Teil des dritten Klagegrundes.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 gerügt wird, und zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird

16      Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass die Benutzung und Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ als Teil der angemeldeten Marke die Funktionen der geschützten Ursprungsbezeichnung missbrauche und als solche gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 verstießen.

17      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht anwendbar sei, da sich die Anmeldung der Marke ausschließlich auf Waren, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ entsprächen, und auf mit diesen Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistungen beziehe. Somit habe die Beschwerdekammer zu Unrecht ausgeschlossen, dass eine Marke, die für Waren, die dieser Produktspezifikation entsprächen, oder für mit diesen Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistungen eingetragen sei, das Ansehen der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 ausnutzen könne.

18      Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes werfen die Kläger der Beschwerdekammer vor, unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 keine Gesamtbeurteilung der angemeldeten Marke vorgenommen zu haben, und tragen ein Bündel von Indizien vor, die ihrer Ansicht nach belegen, dass diese das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ im Sinne dieser Bestimmung ausnutze.

19      Außerdem machen die Kläger mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe erläutert habe, aus denen sie die Ansicht vertreten habe, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Benutzung der angemeldeten Marke in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 falle.

20      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 auf Widerspruch einer Person, die gemäß dem einschlägigen Recht zur Ausübung der aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entstehenden Rechte berechtigt ist, die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angaben zum einen ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Einklang mit den Unionsvorschriften oder mit dem nationalen Recht bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war und zum anderen diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

21      Art. 8 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 ist im Licht der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über die Bestimmung und den Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung in Bezug auf Weinbauerzeugnisse auszulegen. Daher ist im vorliegenden Fall auf die gemäß der Verordnung Nr. 1308/2013 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen Bezug zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Esteves Lopes Granja/EUIPO – IVDP [PORTWO GIN], T‑417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 24).

22      Art. 102 („Beziehung zu Marken“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor:

„Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Artikel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird

a)      abgelehnt …, oder

b)      gelöscht.“

23      Art. 103 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1308/2013 in seiner zum Zeitpunkt des Einspruchs geltenden Fassung bestimmt:

„(1)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens

i)      durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)      soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

…“

24      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das in der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene System zum Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteile vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 82, und vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 49).

25      Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Kläger zu prüfen.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

26      Die Kläger, unterstützt durch die Italienische Republik, machen geltend, dass das Recht zur Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Art. 103 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 das Recht betreffe, sie als geschützte Ursprungsbezeichnung, d. h. entsprechend der Funktion einer geschützten Ursprungsbezeichnung, zu verwenden. Dagegen erlaube es diese Bestimmung Dritten nicht, eine geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Marke einzutragen, da eine solche Verwendung gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoße. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger, unterstützt durch die Französische Republik und oriGIn, ihren Standpunkt relativiert und zum einen eingeräumt, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen Teil einer Marke sein könne, zum anderen aber geltend gemacht dass die Beschwerdekammer eine Einzelfallprüfung durchführen müsse, um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke das Ansehen der fraglichen geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung ausnutze.

27      Das EUIPO und Nero Lifestyle treten dem Vorbringen der Kläger entgegen. Insbesondere hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Vorbringen der Kläger, wonach die Beschwerdekammer eine Einzelfallprüfung hätte durchführen müssen, um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ausnutze, unzulässig sei, da es erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei.

28      Aus Art. 76 Buchst. d in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich u. a., dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe oder Argumente im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder stellen eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes dar und weisen einen engen Zusammenhang mit diesem auf (vgl. Urteil vom 22. November 2017, von Blumenthal u. a./EIB, T‑558/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:827, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Insoweit zielt das Vorbringen der Kläger, wonach die Beschwerdekammer nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 eine Einzelfallprüfung hätte durchführen müssen, um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ausnutze, jedoch nur darauf ab, das in der Klageschrift vorgebrachte und im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes entwickelte Argument zu präzisieren, wonach die Beschwerdekammer diese Vorschrift in den Fällen hätte anwenden müssen, in denen die Marke eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalte und sich auf Waren beziehe, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entsprächen, sowie auf Dienstleistungen, die sich auf solche Erzeugnisse bezögen, und ist daher zulässig.

30      In der Sache ist in Bezug auf die Frage, ob die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, als solche gegen die Art. 102 und 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 verstößt, darauf hinzuweisen, dass Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorsieht, dass die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Art. 103 Abs. 2 dieser Verordnung fällt und die eine in Anhang VII Teil II dieser Verordnung aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, entweder abgelehnt wird, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder gelöscht wird.

31      Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie es nicht grundsätzlich verbietet, dass eine Marke eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten oder daraus bestehen kann. Vielmehr geht daraus hervor, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden kann, da die Eintragung einer solchen Marke nur in zwei Fällen abzulehnen oder zu löschen ist, nämlich erstens, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder zweitens, wenn ihre Verwendung unter Art. 103 Abs. 2 fällt und die geschützte Ursprungsbezeichnung eine in Anhang VII Teil II dieser Verordnung aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft.

32      Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthält im Wesentlichen eine abschließende Liste der Praktiken, gegen die die geschützten Ursprungsbezeichnungen geschützt sind.

33      Insbesondere sieht Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013, auf den die Kläger im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes Bezug nehmen, um geltend zu machen, dass die Verwendung und Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalte oder daraus bestehe, „als solche“ mit dieser Vorschrift unvereinbar sei, lediglich vor, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens geschützt ist, „soweit durch diese Verwendung das Ansehen [der geschützten Ursprungsbezeichnung] ausgenutzt wird“. Folglich steht diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 dieser Verordnung der Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, als solche nicht entgegen, sondern nur dem, dass diese Eintragung das Ansehen der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt.

34      Somit ergibt sich aus Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013, dass diese Vorschriften der Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, als solche nicht entgegenstehen, es sei denn, einer solchen Eintragung steht einer der ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen Fälle entgegen.

35      Im Übrigen haben die Kläger, wie oben in Rn. 26 ausgeführt, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt, dass Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Eintragung von Marken, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung als solche enthielten oder daraus bestünden, nicht verbiete, sondern dass eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt seien, was die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall unterlassen habe.

36      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Klagegrundes und zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

37      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass zum einen Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht anwendbar sei, weil die geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Einschränkung der Liste der Waren und Dienstleistungen entsprechend der Produktspezifikation verwendet werde, und dass es zum anderen keinen Beweis dafür gebe, dass die Benutzung der angemeldeten Marke unter Art. 103 Abs. 2 dieser Verordnung falle.

38      Insoweit hat die Beschwerdekammer in den Rn. 38 bis 41 der angefochtenen Entscheidung im Umkehrschluss aus Art. 102 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht anwendbar sei, wenn die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung für Waren verwendet werde, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ entsprächen, und dass dies hier der Fall sei, da sich die Liste der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf Waren beschränke, die dieser Produktspezifikation entsprächen.

39      Die Kläger, unterstützt durch die Französische Republik und oriGIn, machen geltend, es sei falsch, aus Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013, dessen Anwendungsbereich auf Marken beschränkt sei, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthielten oder daraus bestünden, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspreche, abzuleiten, dass der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung auch auf eine Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung für Waren beschränkt sei, die nicht der Produktspezifikation entsprächen. Daher reiche der bloße Umstand, dass sich die angemeldete Marke auf Waren, die der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ entsprächen, und auf damit zusammenhängende Dienstleistungen beziehe, nicht aus, um die Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall auszuschließen, wenn keine Einzelfallprüfung durchgeführt werde.

40      Das EUIPO und Nero Lifestyle treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

41      Nach Ansicht des EUIPO wird das, was von den Klägern als „Einschränkungstheorie“ bezeichnet werde, im Rahmen der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Marken, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten oder daraus bestehen, seit vielen Jahren angewandt. Nach dieser Theorie könnten die gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend gemachten Einwände ausgeräumt werden, wenn die relevanten Waren so beschränkt seien, dass sie die Anforderungen der Produktspezifikation der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe erfüllten. Außerdem ergebe sich zwangsläufig aus der Struktur von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013, dass der Begriff „Ausnutzung des Ansehens“ einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung in erster Linie bzw. sogar ausschließlich Fällen vorbehalten sei, in denen die geschützte Ursprungsbezeichnung für Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, die nicht mit den von der fraglichen geschützten Ursprungsbezeichnung erfassten Waren oder Dienstleistungen vergleichbar seien. Dies ergebe sich im Übrigen aus dem Urteil vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN (T‑417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 52), wonach das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausgenutzt werden könne, wenn sie für andere als die durch die geschützte Ursprungsbezeichnung geschützten Waren verwendet werde und wenn das besondere Bild und die unterscheidungskräftigen Eigenschaften einer geschützten Ursprungsbezeichnung auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden könnten.

42      Nero Lifestyle unterstützt die Auslegung von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 durch das EUIPO auf der Grundlage mehrerer Entscheidungen des EUIPO.

43      Zunächst wird nach der von der Beschwerdekammer in den Rn. 37 bis 41 der angefochtenen Entscheidung angewandten „Einschränkungstheorie“ im Wesentlichen vermutet, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, das Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung grundsätzlich nicht ausnutzen kann, wenn diese Marke ausschließlich für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen, sowie für Dienstleistungen, die sich auf solche Waren beziehen.

44      Diese Theorie geht auf die EUIPO-Prüfungsrichtlinien für Unionsmarken (Teil C [Widerspruch], Abschnitt 6 [Geografische Angaben], Nr. 3.1.3 [Einschränkungen des Schutzumfangs von geografischen Angaben aufgrund relativer Eintragungshindernisse]) zurück. Dort heißt es: „Ist also die Spezifikation einer [Marken‑]Anmeldung im Hinblick auf die mit den von der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnissen identischen Waren auf Waren beschränkt, die der Spezifikation der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe entsprechen, ist die Funktion der fraglichen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf diese Erzeugnisse gewährleistet, da sich die [Marken‑]Anmeldung nur auf Waren mit der entsprechenden geografischen Herkunft und den damit verbundenen spezifischen Eigenschaften erstreckt. Folglich hat ein Widerspruch gegen eine [Marken‑]Anmeldung, die entsprechend eingeschränkt wurde, keinen Erfolg.“

45      Hierzu ist festzustellen, dass es dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Anwendung dieser „Einschränkungstheorie“ im vorliegenden Fall an Klarheit mangelt. Insbesondere ist unklar, ob die „Einschränkungstheorie“ nach Ansicht der Beschwerdekammer im Wesentlichen eine widerlegbare Vermutung dafür darstellt, dass das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung nicht ausgenutzt wird, wie sich aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ergibt, oder ob die Vermutung unwiderlegbar ist, wie sich aus den Rn. 40 und 41 dieser Entscheidung ergibt.

46      Auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung konnte das EUIPO nicht klären, ob diese Theorie in einer widerlegbaren oder in einer unwiderlegbaren Vermutung besteht und ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die erste oder die zweite Art von Vermutung angewandt hat. So hat das EUIPO zwar festgestellt, dass eine Marke, die nur Waren kennzeichne, die der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprächen, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung grundsätzlich nicht ausnutzen könne, jedoch eingeräumt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine solche Ausnutzung in seltenen Fällen gleichwohl nachgewiesen werden könne.

47      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nach einer ersten Auslegung, die sich aus den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung ergibt, die „Einschränkungstheorie“ als unwiderlegbare Vermutung dafür herangezogen hat, dass das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht ausgenutzt wird, wenn die angemeldete Marke nur Waren, die der Produktspezifikation entsprechen, sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen kennzeichnet. Die Beschwerdekammer hat in den genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht anwendbar sei, da die angemeldete Marke Waren, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprächen, sowie Dienstleistungen, die sich auf solche Waren bezögen, betreffe.

48      Mit dieser Vorgehensweise hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen. Zum einen sieht nämlich Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013, wie oben in Rn. 22 ausgeführt, im Wesentlichen zwei Gründe für die Ablehnung der Eintragung einer Marke vor, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht und eine in Anhang VII Teil II dieser Verordnung aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft. Eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, kann erstens nicht eingetragen werden, wenn sie nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder zweitens, wenn ihre Verwendung unter Art. 103 Abs. 2 dieser Verordnung fällt.

49      Zum anderen beziehen sich die oben in Rn. 23 genannten und in Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 aufgeführten Fälle – mit Ausnahme des in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung vorgesehenen Falls – nicht auf vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprechen. Nichts im Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1308/2013 deutet nämlich darauf hin, dass die dort vorgesehenen Fälle nicht auf eine Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung auf Erzeugnisse Anwendung finden könnten, die ihrer Produktspezifikation entsprechen.

50      Im Gegensatz zu Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1308/2013, der seinen Anwendungsbereich auf „vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation nicht entsprechen“, beschränkt, bestimmt Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung nicht, dass er nur für eine Verwendung der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung für vergleichbare Erzeugnisse oder für Erzeugnisse und Dienstleistungen gilt, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung nicht entsprechen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 54). Aus dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013, der sich weder auf „vergleichbare Erzeugnisse“ noch auf eine andere spezifische Kategorie von Erzeugnissen oder Dienstleistungen bezieht, ergibt sich, dass diese Vorschrift auf alle Arten von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich vergleichbarer Erzeugnisse, die der Produktspezifikation der fraglichen geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen, Anwendung finden soll.

51      Daraus folgt, dass der bloße Umstand, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, ihre Eintragung auf Erzeugnisse beschränkt, die der Produktspezifikation entsprechen, sowie auf Dienstleistungen, die sich auf solche Erzeugnisse beziehen, für sich genommen der Anwendung der in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehenen Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe nicht entgegensteht. Somit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die angemeldete Marke das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 ausnutzen kann, wenn die von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen der Spezifikation entsprechen. Daher kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 geltend gemacht werden, um der Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, entgegenzutreten, selbst wenn die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, die sich auf solche Erzeugnisse beziehen, der Produktspezifikation der fraglichen geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen.

52      Insoweit hätte die Beschwerdekammer, wie die Kläger zu Recht geltend machen, im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall relevanten Umstände eine Prüfung durchführen müssen, um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ausnutzte. Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 eine Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung voraussetzt, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren (Urteile vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 40, und vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN, T‑417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 50).

53      Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer, wie die Kläger zu Recht geltend machen, in der angefochtenen Entscheidung selbst widersprochen, indem sie zum einen in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass auf eine Marke, die nur Erzeugnisse kennzeichne, die den Produktspezifikationen entsprächen, „Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht anwendbar ist“, und sodann zum anderen in den Rn. 47 ff. der angefochtenen Entscheidung geprüft hat, ob die Eintragung dieser Marke gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung verstieß. Die Beschwerdekammer scheint damit implizit, aber notwendigerweise anerkannt zu haben, dass einige der in Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehenen Fälle auf eine solche Marke Anwendung finden und somit ihrer Eintragung entgegenstehen können, was im Widerspruch zum Bestehen einer unwiderlegbaren Vermutung steht, die darin besteht, die Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 auf Marken zu verneinen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten oder daraus bestehen, die ausschließlich Erzeugnisse, die der Produktspezifikation entsprechen, und damit zusammenhängende Dienstleistungen betrifft.

54      Daher hat die Beschwerdekammer dadurch, dass sie in den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt hat, wonach davon auszugehen ist, dass bei der Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, für Waren, die der Produktspezifikation entsprechen, sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen das Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht ausgenutzt wird, einen Rechtsfehler bei der Auslegung dieser Vorschrift begangen.

55      Nach einer zweiten Auslegung der angefochtenen Entscheidung, die sich von der oben in Rn. 47 dargestellten unterscheidet und sich aus deren Rn. 37 ergibt, wird mit der „Einschränkungstheorie“ eine widerlegbare Vermutung eingeführt, wonach vermutet werden kann, dass eine nur für Waren, die der Produktspezifikation entsprechen, und für mit diesen Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistungen eingetragene Marke das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht ausnutzt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann.

56      Wie oben in Rn. 37 ausgeführt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Spezifikation verwendet werde und es keinen Beweis dafür gebe, dass die Benutzung der angemeldeten Marke in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 dieser Verordnung falle. Damit scheint die Beschwerdekammer anzuerkennen, dass diese Vermutung auf der Grundlage von Umständen widerlegt werden kann, die im vorliegenden Fall belegen können, dass die Verwendung der Marke geeignet ist, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung auszunutzen.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene System zum Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, wie oben in Rn. 24 festgestellt, im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten.

58      Somit kann vermutet werden, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht und die nur für Waren eingetragen ist, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung oder der damit zusammenhängenden Dienstleistungen entsprechen, das Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung nicht in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 ausnutzt, da davon auszugehen ist, dass sie auf dem Markt nur für Erzeugnisse verwendet wird, die den Qualitätsanforderungen an diese geschützte Ursprungsbezeichnung oder an mit diesen Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistungen entsprechen. Folglich wird das mit der Verordnung Nr. 1308/2013 verfolgte Ziel des Schutzes der Qualität der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung gekennzeichneten Erzeugnisse in diesem Fall als erfüllt angesehen.

59      Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn auf der Grundlage konkreter, belegter und übereinstimmender Beweise nachgewiesen werden kann, dass eine bestimmte Marke geeignet ist, das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung in unzulässiger Weise auszunutzen, auch wenn sie nur Waren, die der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen, oder mit solchen Waren zusammenhängende Dienstleistungen kennzeichnet. Wenn solche Gesichtspunkte den Dienststellen des EUIPO zur Kenntnis gebracht werden, müssen diese sie somit prüfen, um festzustellen, ob diese Vermutung dadurch widerlegt werden kann.

60      Folglich ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie dahin ausgelegt wird, dass sie eine widerlegbare Vermutung einführt, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Gleichwohl ist, wie die Kläger zu Recht geltend machen, zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Gründe, aus denen sie zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht widerlegt sei, rechtlich hinreichend dargelegt hat.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Im Übrigen ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument der Beteiligten des Verfahrens vor ihr einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 112, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 88), jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Zu diesem Punkt hat die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Kläger hierzu keinen Beweis vorgelegt hätten.

64      Aus den Schriftsätzen der Kläger geht jedoch hervor, dass im Stadium des Verwaltungsverfahrens mehrere Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die belegen sollten, dass die angemeldete Marke geeignet war, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ auszunutzen. Es handelt sich erstens um das besonders hohe Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, zweitens um das Argument, dass eine Dienstleistung definitionsgemäß nicht der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen könne, so dass die „Einschränkungstheorie“ für die Dienstleistungen nicht gelten könne, und drittens um den Hinweis, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortmarke handle, die daher auf dem Markt auf viele verschiedene Arten verwendet werden könne, u. a. auch in einer den Zielen der geschützten Ursprungsbezeichnung zuwiderlaufenden Weise, viertens um Argumente, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Begriff „Nero“ den Begriff „Champagne“ in der angemeldeten Marke qualifiziere, und fünftens um Argumente zur Etikettierung der von Nero Lifestyle vermarkteten Erzeugnisse. Schließlich hatten die Kläger in ihrem Schriftsatz vor der Beschwerdekammer auf die bereits vor der Widerspruchsabteilung vorgelegten und in Rn. 6 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beweismittel verwiesen.

65      Die Beschwerdekammer hat jedoch in den Rn. 42 bis 46 der angefochtenen Entscheidung nur einen dieser Gesichtspunkte geprüft, nämlich den eines Verstoßes der angemeldeten Marke gegen die in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ vorgesehenen Etikettierungsvorschriften.

66      Somit hat die Beschwerdekammer unabhängig von der Stichhaltigkeit der von den Klägern vorgebrachten und oben in Rn. 64 aufgeführten Argumente und Gesichtspunkte dadurch, dass sie sich auf die Feststellung beschränkt hat, dass es „keinen Beweis dafür [gibt], dass die Benutzung der [angemeldeten] Marke unter Art. 103 Abs. 2 fällt“, gegen die ihr im Hinblick auf die oben in den Rn. 61 und 62 angeführte Rechtsprechung obliegende Begründungspflicht verstoßen, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die von den Klägern vorgelegten Beweise im vorliegenden Fall nicht geeignet waren, die oben in Rn. 58 dargelegte Vermutung zu widerlegen.

67      Keine der vorstehenden Erwägungen wird durch das Vorbringen des EUIPO und von Nero Lifestyle in Frage gestellt. Erstens ist nämlich aus dem vom EUIPO angeführten Urteil vom 6. Oktober 2021, PORTWO GIN (T‑417/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:663, Rn. 31), nicht ersichtlich, dass das Gericht mit dem Hinweis, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung „sowohl durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, als auch durch nicht vergleichbare Erzeugnisse, soweit durch diese Verwendung das Ansehen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung ausgenutzt wird“, Schutz gewährt, Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin ausgelegt hätte, dass er nur auf Erzeugnisse anwendbar ist, die mit den von einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung erfassten Erzeugnissen nicht vergleichbar sind. Die Frage, ob die letztgenannte Vorschrift auf eine Verwendung dieser geschützten Ursprungsbezeichnung für vergleichbare, der Produktspezifikation entsprechende Erzeugnisse anwendbar ist, stellte sich in dieser Rechtssache nämlich nicht. Somit hat das Gericht Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände dieser Rechtssache ausgelegt, nämlich die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in einer Marke zur Kennzeichnung von Spirituosen, die nicht den Merkmalen der von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung erfassten Weine entsprechen. Im Übrigen hat das Gericht auch festgestellt, dass der Anwendungsbereich des in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes „besonders weit“ ist.

68      Zweitens kann das Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 81 bis 84), entgegen dem Vorbringen von Nero Lifestyle die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht entkräften. Zwar sollen nach diesem Urteil die geschützten Ursprungsbezeichnungen „gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist“, allerdings wird in diesem Urteil auch klargestellt, dass „[d]ie geltende Regelung … ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte [schützt], die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen“, was die Beschwerdekammer nicht geprüft hat, wie aus Rn. 65 oben hervorgeht. Somit reicht der bloße Umstand, dass die Waren und die mit diesen Waren zusammenhängenden Dienstleistungen der Produktspezifikation entsprechen, nicht von vornherein aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine für solche Waren oder Dienstleistungen eingetragene Marke das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht missbräuchlich ausnutzen kann, ohne dass die spezifischen Merkmale dieser Marke und alle relevanten Umstände des Einzelfalls konkret geprüft worden wären.

69      Nach alledem ist dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes und dem ersten Teil des dritten Klagegrundes zusammen stattzugeben, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit die Beschwerdekammer die von den Klägern bei ihr erhobene Beschwerde zurückweist.

70      Es ist jedoch nach wie vor erforderlich, auch den zweiten Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen, da dieser sich im Unterschied zu dem Rechtsfehler und dem Begründungsmangel, die vorstehend festgestellt worden sind, auf die Beantwortung des zweiten Antrags der Kläger auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung auswirkt.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013

71      Die Kläger, unterstützt durch die Französische Republik und oriGIn, sind der Ansicht, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die italienischsprachigen Verbraucher nicht im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 über die Natur und die wesentlichen Eigenschaften des Weins irregeführt würden, der in der Liste der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen genannten werde. Zum einen könne der Begriff „nero“, der im Deutschen „schwarz“ bedeutet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen entweder als Hinweis auf die Farbe des Weins oder als Hinweis auf die Rebsorte dieses Weins wahrgenommen werden, beispielsweise als Hinweis darauf, dass dieser nur aus schwarzen Trauben hergestellt werde oder einen höheren Anteil der Rebsorte „Pinot Noir“ aufweise. So könne unter dem Ausdruck „Nero Champagne“ ein „schwarzer Champagner“ und eine neue Champagnersorte verstanden werden, und zwar auch dann, wenn aus der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung hervorgehe, dass Champagner-Wein nur weiß oder rosé sein könne. Die Beschwerdekammer habe jedoch keine andere überzeugende Erklärung dafür gegeben, wie die Verkehrskreise den Begriff „Nero“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Champagne“ wahrnehmen könnten. Insoweit reiche die bloße Feststellung, dass es keinen „schwarzen Champagner“ gebe, nicht aus. Vielmehr hätte die Beschwerdekammer gerade deshalb, weil eine solche Champagnersorte nicht existiere, zu dem Schluss kommen müssen, dass die Gefahr einer Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise bestehe. Schließlich wenden sich die Kläger gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke die Verbraucher nicht irreführen könne, weil sie zum „NERO Lifestyle Project“ gehöre und zu einer Markenfamilie NERO gehöre, die sich im Besitz von Nero Lifestyle befinde.

72      Das EUIPO und Nero Lifestyle treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

73      Das EUIPO macht geltend, dass die Gründe, aus denen die Beschwerdekammer den Widerspruch auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 zurückgewiesen habe, in den Rn. 47 ff. der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt seien. Außerdem sei die insoweit in der angefochtenen Entscheidung angeführte Begründung zutreffend, da es keinen Grund gebe, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „nero“ als Attribut für das Wort „champagne“ verstehen sollten, da im Italienischen farbbeschreibende Adjektive normalerweise nach dem von ihnen bezeichneten Namen stünden und nicht davor. Nach Ansicht des EUIPO ist der Ausdruck „schwarzer Champagner“ offensichtlich nicht irreführend, da er sich auf einen nicht existierenden Begriff beziehe. Außerdem sei die Behauptung der Kläger, die Verbraucher verstünden das Wort „Nero“ als Hinweis auf eine Traubensorte, durch keinen Beweis untermauert worden. Was schließlich das Argument der Markenfamilie betreffe, sei Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung als eine zusätzliche Beurteilung der Art und Weise zu verstehen, wie der Ausdruck „Nero Champagne“ vom italienischen Publikum verstanden werde, doch bleibe die angefochtene Entscheidung ohne diese Ausführungen die gleiche.

74      Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser zweite Teil des dritten Klagegrundes seinem Inhalt nach dahin umzudeuten ist, dass mit ihm im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 gerügt wird.

75      Wie oben in Rn. 23 ausgeführt, geht aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 hervor, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine gegen alle falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, geschützt werden.

76      Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Vorbringen der Kläger nicht untermauert sei. Außerdem wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass der italienischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise üblicherweise die Farbe von Weinen als „rosso“ oder „rossi“ (Rotwein), „bianco“ oder „bianchi“ (Weißwein) und „rosato“ oder „rosati“ (Roséwein) bezeichne, um im Wesentlichen zu dem Schluss zu gelangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht irregeführt würden, da es weder einen „nero“ Champagner noch einen „schwarzen Champagner“ gebe. Schließlich stellte die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung fest, dass es eine der Nero Lifestyle gehörende Markenfamilie NERO gebe, was einen „weiteren Grund“ dafür darstelle, den Begriff „Nero“ nicht als auf die Farbe des Weins, sondern als auf die Markenfamilie von Nero Lifestyle bezogen anzusehen.

77      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke aus einem ersten Wortbestandteil „Nero“, einem gängigen italienischen Adjektiv mit der Bedeutung „schwarz“, und einem zweiten Wortbestandteil „Champagne“ besteht.

78      Zweitens geht aus der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“, auf die sich die Kläger berufen, hervor, dass Champagner-Weine weiß oder rosé sein können, wobei drei Rebsorten verwendet werden: Pinot Noir, Pinot Meunier und Chardonnay. Über ihren jeweiligen Anteil bei der Herstellung von Champagner gibt es keine speziellen Regeln. Insoweit haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung, ohne dass das EUIPO dem widersprochen hätte, ausgeführt, dass es sehr selten sei, dass ein Champagner ausschließlich aus Pinot Noir bestehe und dass er in diesem Fall mit dem Ausdruck „Blanc de Noirs“ gekennzeichnet werde und dass ein solcher Champagner in Wirklichkeit ein Weißwein aus schwarzen Trauben sei. So könnten die maßgeblichen Verkehrskreise denken, dass der Ausdruck „Nero Champagne“ einen Champagner beschreibe, der ausschließlich aus Pinot Noir bestehe, was nicht notwendigerweise der Fall sei.

79      Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschränkung der tatsächlichen Grundlage der Prüfung durch die Beschwerdekammer nicht ausschließt, dass diese neben den von den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vorgetragenen Tatsachen offenkundige Tatsachen berücksichtigt, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – Daimler Chrysler [PICARO], T‑185/02, EU:T:2004:189, Rn. 29, und vom 9. April 2014, Pico Food/HABM – Sobieraj [MILANÓWEK CREAM FUDGE], T‑623/11, EU:T:2014:199, Rn. 19).

80      Insoweit wird der Begriff „Nero“ im Namen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten wie „Nero d’Avola“ oder „Nero Buono“ verwendet und ist sogar im Namen italienischer geschützter Ursprungsbezeichnungen wie „Pinot Nero dell‘Oltrepò Pavese“ oder „Castel del Monte Bombino Nero“ enthalten. Dieser allgemein bekannte Umstand wird durch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt, in der ausgeführt wird, dass es zahlreiche Rebsorten gebe, die das Merkmal „Nero“ in ihrer Bezeichnung enthielten, wie „Albana nera“, „Bombino nero“, „Greco nero“, „Nero buono“ oder „Nero d’Avola“.

81      Folglich könnten die maßgeblichen Verkehrskreise aus den oben in Rn. 78 dargelegten Gründen irregeführt werden, indem ihnen suggeriert wird, dass die angemeldete Marke auf die Rebsorte des fraglichen Champagners hinweist.

82      Im Übrigen wird der Begriff „Nero“, wie die Kläger zu Recht geltend machen, von den italienischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Da sich die angemeldete Marke auf Weine bezieht, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ entsprechen, können diese Verkehrskreise daher irregeführt werden, so dass sie denken, dass dieser Begriff auf die Farbe dieses Weines hinweist, zumal da es auf dem Markt bereits weißen und Rosé-Champagner gibt. So könnten die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Farbe des unter der angemeldeten Marke vertriebenen Champagners irregeführt werden, so dass sie denken, dass es sich um eine neue Champagnersorte, nämlich einen „schwarzen Champagner“, handle, obwohl Champagner nach der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung nur weiß oder rosé sein kann.

83      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO schließt der Umstand, dass es keinen schwarzen Champagner gibt, nicht aus, dass der Ausdruck „schwarzer Champagner“ irreführend sein kann. Es ist nämlich üblich, dass der Champagner und Wein ganz allgemein durch seine Farbe beschrieben wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten daher zu der Annahme verleitet werden, dass es sich um eine neue Ware auf dem Markt handle.

84      Schließlich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Markenfamilie NERO, die sich angeblich im Besitz von Nero Lifestyle befindet, in den maßgeblichen Verkehrskreisen besonders bekannt oder berühmt wäre, so dass nicht nachgewiesen worden ist, dass diese Verkehrskreise, wenn sie mit der angemeldeten Marke konfrontiert werden, sofort verstehen würden, dass sich die Marke auf diese Markenfamilie bezieht. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in keiner Weise die Gründe erläutert, weshalb sie das Bestehen einer solchen Markenfamilie feststellen kann und aus welchen Marken diese Familie bestehen soll. Selbst wenn ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise diese angebliche Markenfamilie kennen und eine Verbindung zwischen dieser und der angemeldeten Marke herstellen sollte, kann der Begriff „Nero“ für einen anderen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der davon keine Kenntnis hat, gleichwohl als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden, so dass die angemeldete Marke von diesem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise so wahrgenommen werden könnte, dass damit eine falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 gemacht wird.

85      Daher hat die Beschwerdekammer aus den oben genannten Gründen einen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke nicht unter Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 falle.

86      Folglich ist dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes stattzugeben und somit auch aus diesem Grund die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen hat, ohne dass der zweite und der vierte Klagegrund geprüft zu werden brauchen.

 Zu den Abänderungsanträgen

87      Mit ihrem zweiten Antrag beantragen die Kläger in erster Linie, die Anmeldung der Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

88      Es ist davon auszugehen, dass dieser Antrag im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass das Gericht von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch macht, um die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben und dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stattzugeben, und damit die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach Ansicht der Kläger hätte erlassen müssen, als sie mit der Beschwerde befasst war.

89      Aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Dienststelle des EUIPO, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, aufheben und im Rahmen der Zuständigkeit dieser Dienststelle tätig werden kann, im vorliegenden Fall also über den Widerspruch entscheiden und ihm stattgeben kann. Folglich gehören diese Maßnahmen zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 verankerten Änderungsbefugnis treffen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 13. Dezember 2018, Monster Energy/EUIPO – Bösel [MONSTER DIP], T‑274/17, EU:T:2018:928, Rn. 97 [nicht veröffentlicht]).

90      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019, ZPC Flis/EUIPO – Aldi Einkauf [Happy Moreno choco], T‑498/18, EU:T:2019:763, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung alle Beweise geprüft hat, die die Kläger vorgelegt haben, um die Behauptung zu untermauern, dass durch die angemeldete Marke falsche oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden sei, vermittelt würden, so dass das Gericht befugt ist, die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2024, Supermac’s/EUIPO – McDonald’s International Property [BIG MAC], T‑58/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:360, Rn. 109).

92      Wie sich oben aus den Rn. 77, 78, 80, 83 und 84 ergibt, hätte die Beschwerdekammer jedoch nach einer Gesamtwürdigung der von den Klägern vorgelegten Beweise feststellen müssen, dass diese für den Nachweis ausreichten, dass der Begriff „Nero“ als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke zumindest von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise so wahrgenommen werden könnte, dass damit eine falsche oder irreführende Angabe im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 gemacht wird.

93      Unter diesen Umständen ist die Entscheidung der Widerspruchsabteilung durch Abänderung der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde, und diesem Widerspruch für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stattzugeben.

 Kosten

94      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

95      Da das EUIPO und Nero Lifestyle unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kläger und von oriGIn deren Kosten aufzuerlegen.

96      Außerdem haben die Kläger beantragt, dem EUIPO und Nero Lifestyle die ihnen im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Daher sind dem EUIPO und Nero Lifestyle auch die Aufwendungen der Kläger, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, aufzuerlegen.

97      Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Daher kann dem Antrag der Kläger, dem EUIPO und Nero Lifestyle die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen, nur insoweit stattgegeben werden, als die notwendigen Aufwendungen der Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Frage stehen (Urteil vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, EU:T:2006:10, Rn. 115).

98      Schließlich tragen die Französische Republik und die Italienische Republik gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Februar 2023 (Sache R 531/20222) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 1. Februar 2022 in Bezug auf die Unionswortmarke NERO CHAMPAGNE zurückgewiesen wurde.

2.      Dem Widerspruch wird für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 41 stattgegeben:

–        Klasse 33: „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“;

–        Klasse 35: „Verkauf im Einzel- und Großhandel, Onlinehandel und in Geschäften in Bezug auf Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte), Illustrationen, Zeitschriften, einschließlich elektronische und digitale Veröffentlichungen, Herausgabe von CDs, Büchern, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Zeitungen, Magazinen und Veröffentlichungen aller Art (ausgenommen für Werbezwecke) und in jeder Form, einschließlich elektronische und digitale Veröffentlichungen; Verwertung elektronischer (nicht herunterladbarer) Online-Veröffentlichungen; Herstellung von Videofilmen; Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren, Workshops, Konferenzen, Kongressen, Lehrgängen für kulturelle oder Bildungszwecke, Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für Fachleute oder für die breite Öffentlichkeit zu kulturellen oder Bildungszwecken; Veröffentlichung von Büchern; Desktop-Publishing; Veranstaltung von Empfängen; Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen; Veranstaltung von Wettbewerben und Spielen (Erziehung oder Unterhaltung); öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst oder Literatur für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Veranstaltung von Weinproben zu Bildungszwecken; Unterricht und Ausbildung in den Bereichen Handel, Gewerbe und Informationstechnologien; Organisation und Durchführung von Kolloquien, Kongressen, Konferenzen, Seminaren, Lehrgängen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dienen der Präsentation und Förderung von Weinen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Champagne‘“.

3.      Das EUIPO und die Nero Lifestyle Srl tragen die Kosten einschließlich der dem Comité interprofessionnel du vin de Champagne und dem Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten und der oriGIn, organization for an International Geographical Indication network entstandenen Kosten.

4.      Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2025.

Unterschriften



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