T-205/18 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Сила злаков)

T-205/18 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Сила злаков)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. September 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Сила злаков – Absolutes Eintragungshindernis – Abänderungsbefugnis – Unzuständigkeit der Beschwerdekammer – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑205/18

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Januar 2018 (Sache R 631/2017‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Сила злаков als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 21. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge

1        Mit Klageschrift, die am 21. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, die vorliegende Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Januar 2018 in der Sache R 631/2017‑1 erhoben.

2        Die Klägerin beantragt, die Anmeldung der Unionsmarke Сила злаков mit der Nummer 15659981 beim EUIPO für Waren der Klassen 29, 30 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zuzulassen.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder wenn ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Der einzige Antrag der vorliegenden Klage ist als Antrag darauf auszulegen, dass das Gericht seine Abänderungsbefugnis im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ausübt, wonach es bei Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern „die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern [kann]“.

6        Soweit der Antrag der Klägerin darauf gerichtet ist, die „[begehrte] Anmeldung … der Unionsmarke … zuzulassen“, muss festgestellt werden, dass das Gericht die Entscheidung nur dergestalt abändern kann, dass es die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer gemäß der Verordnung 2017/1001 hätte treffen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, EU:T:2007:264, Rn. 29 und 30, vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM – Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T‑413/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:34, Rn. 14 bis 16, und vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM – DSB [IC4], T‑274/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:451, Rn. 22).

7        Folglich ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer durch das Gericht anhand der Befugnisse zu prüfen, die ihr nach der Verordnung 2017/1001 zukommen.

8        Zum einen ist aber festzustellen, dass die Beschwerdekammer gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nach der Prüfung, ob die gegen eine Entscheidung einer der in Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten Dienststellen gerichtete Beschwerde begründet ist, „entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig [wird], die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder … die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück[verweist]“. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer nicht befugt ist, eine Anordnung an die Dienststelle zu richten, deren Entscheidung sie geprüft hat (Beschlüsse vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur‑Aktien‑Index], T‑285/08, EU:T:2009:230, Rn. 16, und vom 17. Mai 2017, Piper Verlag/EUIPO [THE TRAVEL EPISODES], T‑164/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:352, Rn. 18).

9        Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Eintragung einer Unionsmarke aus der Feststellung ergibt, dass die Voraussetzungen des Art. 51 der Verordnung 2017/1001 erfüllt sind, wobei die für die Eintragung von Unionsmarken zuständigen Dienststellen des EUIPO insoweit keine förmliche Entscheidung erlassen, die Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein könnte.

10      In Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 heißt es nämlich: „Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen.“

11      Nach Art. 160 der Verordnung 2017/1001 sind die Prüfer zuständig für namens des EUIPO zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Art. 41, 42, 76 und 85 der Verordnung genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist. Die Widerspruchsabteilungen sind nach Art. 161 Abs. 1 der Verordnung zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke.

12      Aus den in den Rn. 10 und 11 angeführten Bestimmungen geht hervor, dass sich die den Prüfern und den Widerspruchsabteilungen übertragenen Befugnisse nicht auf die Feststellung erstrecken, dass sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung einer Unionsmarke nach Art. 51 der Verordnung 2017/1001 erfüllt sind.

13      Somit kann sich die Beschwerdekammer im Rahmen einer nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfers oder der Widerspruchsabteilung angesichts der ihr in Art. 71 Abs. 1 der Verordnung übertragenen Zuständigkeiten nur zu bestimmten der oben in Rn. 10 aufgeführten Voraussetzungen für die Eintragung einer Unionsmarke äußern, und zwar zur Vereinbarkeit der Anmeldung mit den Bestimmungen der Verordnung oder zu einem etwaigen Widerspruch gegen die Anmeldung.

14      Folglich ist eine Beschwerdekammer nicht befugt, über einen Antrag zu entscheiden, der darauf gerichtet ist, dass sie eine Unionsmarke einträgt (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2017, THE TRAVEL EPISODES, T‑164/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:352, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Unter diesen Umständen steht es auch dem Gericht nicht zu, über einen Antrag zu entscheiden, der auf eine dahin gehende Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer gerichtet ist (Beschluss vom 30. Juni 2009, Natur‑Aktien‑Index, T‑285/08, EU:T:2009:230, Rn. 23).

16      Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

 Kosten

17      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift dem EUIPO zugestellt worden ist und ihm Kosten entstehen konnten, ist lediglich gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. September 2018

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


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