Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
11. Februar 2025(* )
„ Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend die Herstellung von Impfstoffen gegen COVID‑19 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Erledigung “
In der Rechtssache T‑178/24,
Corinne Reverbel, wohnhaft in Dému (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältin D. Protat,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Burón Pérez und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), der Richterin G. Steinfatt und des Richters R. Meyer,
Kanzler: V. Di Bucci,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, Frau Corinne Reverbel, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2024, mit der ihr Zweitantrag vom 15. Dezember 2023 auf Zugang zu mehreren Dokumenten abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung
2 Am 1. März 2023 stellte die Klägerin einen Antrag gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) auf Zugang zu mehreren Dokumenten betreffend die Herstellung von Impfstoffen gegen COVID‑19.
3 Die Kommission beantwortete diesen Antrag am 30. November 2023.
4 In dieser Entscheidung informierte die Kommission die Klägerin zum einen darüber, dass sie ein vom Gegenstand ihres Antrags erfasstes Dokument identifiziert habe. Es handelte sich um einen Bewertungsbericht der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 25. November 2021 (im Folgenden: Bericht der EMA).
5 Zum anderen gewährte die Kommission einen teilweisen Zugang zum Bericht der EMA, wobei sie ausführte, dass dessen vollständiger Verbreitung die Ausnahmen vom Recht auf Zugang entgegenstünden, die erstens in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, zweitens in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und drittens in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen seien und die sich erstens auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, zweitens auf den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, und drittens auf den Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten bezögen.
6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023, bei der Kommission registriert am 18. Dezember 2023, stellte die Klägerin einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit dem sie um eine Überprüfung des Standpunkts der Kommission ersuchte.
7 Mit E‑Mail vom 17. Januar 2024 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass ihr eine Antwort auf ihren Zweitantrag nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen, am selben Tag ablaufenden Frist von 15 Tagen übermittelt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt hätten nämlich die Informationen noch nicht vollständig vorgelegen, die für die Durchführung einer umfassenden Prüfung erforderlich seien.
8 Mit E‑Mail vom 7. Februar 2024 teilte die Kommission der Klägerin mit, ihr Zweitantrag habe nicht beantwortet werden können, da interne Konsultationen noch andauerten und sie aufgrund der Herkunft des angeforderten Dokuments nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch Dritte konsultieren müsse.
9 Am 2. April 2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht.
10 Am 4. Juni 2024 hat die Kommission in Beantwortung des Zweitantrags der Klägerin gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine ausdrückliche Entscheidung (im Folgenden: ausdrückliche bestätigende Entscheidung) erlassen. Mit dieser Entscheidung hat sie der Klägerin einen weiter gehenden teilweisen Zugang zum Bericht der EMA gewährt.
11 In der ausdrücklichen bestätigenden Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass ein vollständiger Zugang zum Bericht der EMA angesichts der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang, die zum einen den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und zum anderen den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beträfen, nicht möglich sei. Darüber hinaus hat die Kommission in dieser Entscheidung bestätigt, dass ihr keine anderen Dokumente vorlägen, die der Beschreibung im Antrag vom 1. März 2023 entsprechen könnten (siehe oben, Rn. 2).
12 Am 17. Juni 2024 hat die Kommission beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Anträge der Parteien
13 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.
14 Die Kommission beantragt mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache,
– festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;
– jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
15 In ihrer Stellungnahme zum Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt die Klägerin, diesen Antrag zurückzuweisen, und bestätigt, dass sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalte.
Rechtliche Würdigung
16 Nach Art. 130 Abs. 2 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht auf Antrag einer Partei feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.
17 Die Kommission hat beantragt, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hält sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet über diesen Antrag, ohne das Verfahren fortzusetzen.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43).
19 Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der oben in Rn. 3 genannten Entscheidung vom 30. November 2023 den am 1. März 2023 gestellten Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten teilweise abgelehnt. Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Klägerin einen Zweitantrag gestellt.
20 Es steht fest, dass die Kommission die ausdrückliche bestätigende Entscheidung nach Einreichung der vorliegenden Klage erlassen hat. Mit dieser Entscheidung hat sie einen weiter gehenden teilweisen Zugang zum Bericht der EMA gewährt und im Übrigen die Ablehnung des Zweitantrags der Klägerin ausdrücklich bestätigt.
21 Was erstens die ausdrückliche Ablehnung des Zweitantrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, indem es eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten erlässt, die stillschweigende ablehnende Entscheidung über diesen Antrag zurücknimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89, vom 2. Juli 2015, Typke/Kommission, T‑214/13, EU:T:2015:448, Rn. 37, vom 26. März 2020, ViaSat/Kommission, T‑734/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:123, Rn. 16 und 17, sowie vom 29. September 2021, AlzChem Group/Kommission, T‑569/19, EU:T:2021:628, Rn. 27).
22 Diese Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts hat angesichts ihrer Wirkung für die Vergangenheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 1997, de Compte/Parlament, C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35) zur Folge, dass der Streitgegenstand wegfällt (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48 und 49, vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33).
23 In einem solchen Fall kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, die Prüfung einer Klage gegen eine stillschweigende Entscheidung rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung einer Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08, EU:T:2010:511, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Im vorliegenden Fall hatte der Erlass der ausdrücklichen bestätigenden Entscheidung, soweit mit ihr der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung teilweise zurückgenommen wurde, und hat daher insoweit den Gegenstand der vorliegenden Klage, die auf Nichtigerklärung der letztgenannten Entscheidung gerichtet war, wegfallen lassen.
25 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin zur ausdrücklichen Ablehnung ihres Antrags nicht in Frage gestellt werden.
26 So macht die Klägerin geltend, dass die ausdrückliche Ablehnung ihres Zweitantrags wegen der ungewöhnlich langen Bearbeitungsdauer nichtig und unwirksam sei und ihr daher nicht „entgegengehalten“ werden könne.
27 Insoweit ist festzustellen, dass sich die teilweise Ablehnung des Antrags der Klägerin notwendigerweise auf ihre Situation auswirkt, da sie aufgrund dieser Ablehnung keinen Zugang zu den fraglichen Dokumenten hat.
28 Außerdem wäre das Vorbringen der Klägerin, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie die Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen Ablehnung ihres Zweitantrags bestreitet und sich diese mögliche Rechtswidrigkeit auf die Geltendmachung dieser Ablehnung auswirken könnte, auf jeden Fall zurückzuweisen.
29 Erstens hat der Gerichtshof nämlich in Bezug auf den Erlass einer ausdrücklichen bestätigenden Ablehnungsentscheidung außerhalb der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Antwortfristen entschieden, dass ein Organ, das die in diesem Artikel vorgesehenen Antwortfristen nicht eingehalten hat, weiterhin verpflichtet ist, auf den Antrag des Betroffenen, und sei es auch verspätet, eine mit Gründen versehene Antwort zu geben. Er hat ferner entschieden, dass der Betroffene in einem solchen Fall gemäß Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf zwei Verfahrensarten zurückgreifen kann. Er kann gemäß Art. 228 AEUV eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen oder beim Gericht eine Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV erheben, um den Ersatz eines durch die Nichteinhaltung der Antwortfristen möglicherweise entstandenen Schadens zu erlangen (Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C‑271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 85 bis 87).
30 Daher ist festzustellen, dass die Nichteinhaltung der in Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der ausdrücklichen bestätigenden Entscheidung hat.
31 Zweitens muss zwar, was den Erlass einer Rücknahmeentscheidung nach einem unangemessen langen Zeitraum betrifft, nach der Rechtsprechung die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die angefochtene Entscheidung – eine den Antrag der Klägerin ablehnende Entscheidung – stellt jedoch für diese keinen begünstigenden Rechtsakt dar. Die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall daher nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 60).
33 Außerdem gilt die Voraussetzung, dass ein Rechtsakt rechtswidrig sein muss, damit er zurückgenommen werden kann, in Bereichen, in denen verhindert werden soll, dass eine solche Rücknahme es einem Organ ermöglicht, einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑362/09 P, EU:C:2010:783, Rn. 68 bis 71, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 80). Bei Erlass einer ausdrücklichen bestätigenden Entscheidung besteht eine solche Gefahr jedoch nicht. Vielmehr ermöglicht sie es dem Antragsteller, die von dem Organ geltend gemachten Gründe für die Ablehnung zu erfahren.
34 Folglich hat die Klägerin kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung ihres Zweitantrags auf Zugang zu den Dokumenten, da diese stillschweigende Entscheidung später durch eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung bestätigt wurde.
35 Was zweitens den von der Kommission gewährten weiter gehenden teilweisen Zugang zum Bericht der EMA betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der bloße, nach Ablehnung eines Antrags eingeräumte Zugang zu den streitigen Dokumenten, ohne dass das Organ seinen Fehler dadurch anerkennt, dass es eine ausdrückliche Rücknahmeentscheidung erlässt, nicht als Rücknahme angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 72 bis 75, und vom 22. März 2018, De Capitani/Parlament, T‑540/15, EU:T:2018:167, Rn. 31 bis 33).
36 Insoweit zieht der Umstand allein, dass die angefochtenen Entscheidungen nach Erhebung der Klage hinfällig geworden sind, nicht die Verpflichtung des Gerichts nach sich, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Klageinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Hauptsache die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 47, vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45, vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33, und vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods, C‑801/21 P, EU:C:2024:528, Rn. 59).
37 Die Klägerin könnte daher im Hinblick auf eine mögliche Haftungsklage weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben, da ihr der weiter gehende teilweise Zugang zum Bericht der EMA erst zum Zeitpunkt des Erlasses der ausdrücklichen bestätigenden Entscheidung gewährt wurde.
38 Jedoch kann ein Kläger ein Rechtsschutzinteresse nicht mit einer bloßen Berufung auf die Möglichkeit begründen, in der Zukunft eine Schadensersatzklage zu erheben, ohne konkrete Einzelheiten zu den Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes für seine Situation und zur Art des Schadens, der ihm entstanden sein soll und dessen Ersatz mit einer solchen Klage begehrt worden wäre, vorzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 74, und Beschluss vom 28. September 2021, Airoldi Metalli/Kommission, T‑611/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:641, Rn. 68 und 69).
39 Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin keine konkreten Einzelheiten vor.
40 Folglich kann sie der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht mit der Begründung entgegentreten, sie könnte aufgrund einer möglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung anschließend eine Klage auf Ersatz des Schadens erheben, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sei.
41 Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.
Kosten
42 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
43 Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Frau Corinne Reverbel und die Europäischen Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Februar 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
P. Škvařilová-Pelzl