T-168/17 – CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Kommission
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS
18. Mai 2018()
„Streithilfe“
In der Rechtssache T‑168/17
CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Schuster,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch C. Ehrbar, F. Erlbacher und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
Beschluss
1 Mit Schriftsätzen, die bei der Kanzlei des Gerichts am 30. Juni bzw. am 6. Juli 2017 eingegangen sind, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nach Art. 143 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen zu werden.
2 Die Streithilfeanträge sind den Hauptparteien gemäß Art. 144 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.
3 Mit Schriftsätzen, die am 28. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin ihre Stellungnahme eingereicht und ist den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entgegengetreten. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Streithilfeantragsteller dadurch, dass sie den Antrag der Kommission auf Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit unterstützten, nicht zur Wahrung des Unionsrechts beitrügen, sondern das Gegenteil erreichten, nämlich dass eine wesentliche Frage zur Gültigkeit einer Verordnung ungeklärt bleibe, was somit Rechtsunsicherheit erzeuge.
4 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorsieht, dass die Organe der Union einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten können. Ferner kann die Streithilfe gemäß Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichts nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand haben.
5 Daraus folgt, dass das den Organen der Europäischen Union zuerkannte Recht auf Zulassung als Streithelfer weder von der Voraussetzung abhängig ist, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, noch Beschränkungen hinsichtlich des Ziels, das von den Streithilfeantragstellern verfolgt wird, oder des Inhalts der Erklärungen, die sie im Rahmen der Streithilfe abgeben wollen, unterliegt. Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichts verlangt lediglich, dass die Streithilfe die Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand hat.
6 Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall, da das Parlament und der Rat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge einer der Hauptparteien des Rechtsstreits, nämlich der Kommission, beitreten wollen.
7 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Tatsache, dass die Streithilfeanträge eingereicht wurden, bevor die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht hat, sondern in dem Stadium, in dem diese eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, keine Auswirkung auf die Zuerkennung des in Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankerten Beitrittsrechts. Nach dieser Bestimmung haben die Organe das Recht, auf jeden Aspekt des Rechtsstreits einzugehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juni 2017, FV/Rat, T‑750/16, Rn. 11).
8 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Streithilfeanträge des Parlaments und des Rates unter Beachtung des Unionsrechts, und zwar von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs, gestellt wurden und dass diese Organe dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beitreten können.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union werden als Streithelfer in der Rechtssache T‑168/17 zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.
2. Dem Parlament und dem Rat wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 18. Mai 2018
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
S. Frimodt Nielsen |
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