URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
3. September 2025(* )
„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Orthese für Hallux valgus darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 “
In der Rechtssache T‑1102/23,
DJO LLC mit Sitz in Carlsbad, Kalifornien (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt N. Schmitz und Rechtsanwältin A.‑K. Hofmann,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Hallufix AG mit Sitz in Grünwald (Deutschland),
Vitus Maria Huber , wohnhaft in München (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz und Rechtsanwalt S. Horlacher,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters G. Hesse (Berichterstatter) und der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der Aussetzungsbeschlüsse vom 8. Mai und 1. Oktober 2024,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die DJO LLC, die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. September 2023 (Sache R 1499/2022-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben und abzuändern.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 10. März 2018 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit des auf Antrag der Streithelfer, der Hallufix AG und Herrn Vitus Maria Huber, am 8. April 2005 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 322557-0001, das in folgenden Ansichten wiedergegeben ist:
3 Das Erzeugnis, für das das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, verwendet werden soll, gehört zu Klasse 24-04 im Sinne des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in geänderter Fassung und entspricht folgender Beschreibung: „Glieder (Schienen für verletzte ‑)“.
4 Zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung wurden insbesondere die Nichtigkeitsgründe nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) geltend gemacht.
5 Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde u. a. damit begründet, dass die Voraussetzungen für den Schutz der Erscheinungsform eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht erfüllt seien. Die Klägerin machte dabei geltend, dass die Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien.
6 Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit am 15. Juni 2022 zurück.
7 Am 10. August 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Insbesondere nach Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise, einschließlich der Patentschrift EP1688106B1 eines Europäischen Patents der Streithelfer für eine Orthese für Hallux valgus (im Folgenden: Patent), stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Nachweise nicht geeignet seien, um zu belegen, dass die Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses ausschließlich durch technische Erwägungen bedingt seien. Sie kam daher zu dem Schluss, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung für nichtig zu erklären sei.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters stattgegeben wird;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin – für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
11 Die Streithelfer beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung geltend macht.
13 Erstens trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer die Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses nicht hinreichend genau bestimmt habe. Zweitens bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe ohne ausreichende Begründung und unter unzureichender Würdigung ihres Vortrags angenommen, dass die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses ausschließlich durch technische Gründe bedingt seien. Hierzu behauptet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht sämtliche objektiven Umstände des Falles richtig gewürdigt und insbesondere bestimmte von ihr vorgetragene Umstände nicht berücksichtigt, wie die Bewerbung des in Rede stehenden Erzeugnisses auf der Website von Hallufix sowie die Irrelevanz von Designpreisen des in Rede stehenden Erzeugnisses. Zudem habe die Beschwerdekammer den von ihr selbst abgesteckten Prüfungsrahmen nicht eingehalten und auch die Tatsache verkannt, dass Farbe und Material des in Rede stehenden Erzeugnisses keinen geschmacksmusterrechtlichen Schutz genießen könnten. Im Übrigen rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin überspannt.
14 Das EUIPO und die Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.
15 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt.
16 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
17 Die Beurteilung eines Geschmacksmusters im Licht dieser Bestimmung umfasst folgende Schritte: Als Erstes ist die technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen, als Zweites sind die Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu analysieren, und als Drittes ist anhand aller objektiven maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, d. h. mit anderen Worten, ob das Bedürfnis, diese technische Funktion zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer zur Wahl dieser Merkmale bewogen hat, während anderweitige Erwägungen – insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C‑395/16, EU:C:2018:172‚ Rn. 26 und 31).
18 Für die Beurteilung, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 fallen, sind u. a. das angegriffene Geschmacksmuster, die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, Informationen über dessen Verwendung oder auch das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, zu berücksichtigen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen (Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C‑395/16, EU:C:2018:172‚ Rn. 36 und 37).
19 Wird festgestellt, dass zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, so kann das betreffende Geschmacksmuster nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig erklärt werden (Urteile vom 24. März 2021, Lego/EUIPO – Delta Sport Handelskontor [Baustein eines Spielbaukastens], T‑515/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:155, Rn. 96, und vom 19. Oktober 2022, Praesidiad/EUIPO – Zaun [Pfosten], T‑231/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:649, Rn. 43).
20 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass das in Rede stehende Erzeugnis eine bewegliche Schiene zur Korrektur von Fehlstellungen des Großzehs (Hallux valgus) sei, worüber zwischen den Parteien Einigkeit bestehe. Über die Korrektur der Fehlstellung hinaus bestehe die technische Funktion der Schiene darin, unter Ausnutzung der Hebelwirkung die Kraft, die beim Gehen über das Schienbein in den Fuß gelange, zu verteilen und ein übermäßiges Abspreizen des Mittelfußknochens zu verhindern.
21 Diese Feststellung der Beschwerdekammer beanstandet die Klägerin nicht.
22 Zweitens hat die Beschwerdekammer folgende Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses festgestellt:
– eine Schiene bestehend aus zwei Schenkeln unterschiedlicher Größe und Länge mit abgerundeten Kanten und verbunden durch ein rundes Gelenk, wobei der kurze kleinere Schenkel zwei längliche Schlitze und der lange größere Schenkel vier längliche Schlitze aufweise;
– eine durch die Schlitze des größeren Schenkels und um den Mittelfuß geführte breite Bandage aus weichem Material von leicht geschwungener Form, deren beiden Enden als Klettverschlüsse ausgestaltet seien;
– eine durch die Schlitze des kleineren Schenkels um den Großzeh geführte Bandage aus weichem Material von geschwungener Form, deren beiden Enden als Klettverschlüsse ausgestaltet seien;
– ein Kissen zur Aufnahme der Schiene, das an die Form der Schiene angepasst sei;
– ein kleines tropfenförmiges Kissen (Pelotte) zum Einbringen unter den Mittelfuß.
23 Hierzu macht die Klägerin geltend, da das angegriffene Geschmacksmuster durch Fotografien wiedergegeben sei, hätten die Merkmale genauer bestimmt werden müssen, als es die Kammer getan habe. Wie die Klägerin in der Klageschrift ausführt, müssen die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses jedoch im Einzelfall und in Abhängigkeit von dem betreffenden Erzeugnis ermittelt werden (Urteil vom 29. März 2023, Tinnus Enterprises/EUIPO – Mystic Products [Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten], T‑545/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:176, Rn. 26). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer allein aufgrund des Umstands, dass das angegriffene Geschmacksmuster durch mehrere Schwarz‑Weiß-Fotografien des in Rede stehenden Erzeugnisses wiedergegeben wird, nicht verpflichtet, die Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses genauer zu beschreiben. Im Übrigen geht aus dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass sich eine genauere Definition dieser Merkmale auf die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hätte auswirken können, wonach nicht nachgewiesen sei, dass sämtliche Merkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses durch technische Gründe bedingt seien. Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Ermittlung der Merkmale nicht in Frage zu stellen.
24 Drittens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass die konkrete Erscheinungsform der Schiene (Schenkel und Ringgelenk) und der Bandagen durch technische Erwägungen bedingt gewesen sei. Hierzu stellte die Beschwerdekammer fest, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise, wie die Erklärung eines Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen, sich darauf beschränkten, die technische Wirkungsweise der Schiene zu beschreiben. Die Beschwerdekammer stellte u. a. fest, dass das Patent nicht belege, dass die mit ihm geschützte technische Lehre eine bestimmte Erscheinungsform der Schiene bedinge. Die Beschwerdekammer stellte des Weiteren fest, dass sich aus der Patentschrift keine technischen Vorgaben u. a. in Bezug auf die konkrete Form der Bandagen ableiten ließen, weder aus dem Umstand, dass die Länge der Bandagen durch den Durchschnittsumfang eines Großzehs und eines Mittelfußes vorgegeben sei, noch daraus, dass die Klettverschlüsse der flexiblen und bequemen Anpassung der Bandagen dienten. In Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin fügte die Beschwerdekammer hinzu, dass der bloße Umstand, dass die Erscheinungsform des Erzeugnisses nicht ausdrücklich beworben werde, für sich genommen nicht den Rückschluss auf eine ausschließlich technische Bedingtheit dieser Merkmale erlaube.
25 Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Nichtigkeitsgrund nicht durchgreifen könne. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass sie nicht zu bestimmen brauche, inwieweit die anderen Merkmale des angegriffenen Geschmacksmusters ausschließlich durch die technische Funktion einer Orthese für Hallux valgus bedingt seien. Sie war der Ansicht, dass auch die angebliche Verspätung des auf diese anderen Merkmale bezogenen Vortrags der Klägerin sowie die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Anlagen, die ohnehin keine andere Beurteilung zuließen, dahinstehen könnten. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob die Beweiskraft der von der Klägerin beigebrachten Erklärung eines Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen eingeschränkt sei, inwieweit von den Streithelfern vorgelegte Designalternativen relevant seien und inwieweit die Schiene beim Tragen sichtbar bleibe.
26 Erstens ist, soweit die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet und die Beschwerdekammer habe ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Pflicht hat den zweifachen Zweck, zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, der Entscheidung die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechte verteidigen zu können, und zum anderen die Unionsgerichte in die Lage zu versetzen, ihre Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 82).
27 Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T‑16/16, EU:T:2017:68, Rn. 58).
28 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie oben aus den Rn. 20 bis 24 hervorgeht, nacheinander die Definition des in Rede stehenden Erzeugnisses, seiner Funktion und seiner Erscheinungsmerkmale vorgenommen und in Bezug auf die Orthese und die Bandagen festgestellt, dass die ihr vorgelegten Beweismittel nicht belegten, dass ihre konkrete Form ausschließlich technisch bedingt sei. Somit hat sie den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen dargelegt, die für die angefochtene Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, so dass sie nicht verpflichtet war, zu allen ihr von der Klägerin vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel [DIESEL], T‑278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie oben aus Rn. 25 hervorgeht, die Gründe angegeben, aus denen sie es nicht für erforderlich hielt, zu allen ihr vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen.
29 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung genügt daher den Kriterien des Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002.
30 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, da sie sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung berief, darzulegen hatte, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 60).
31 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beschwerdekammer die Patentschrift, die Erklärung eines an der Entwicklung des in Rede stehenden Produktdesigns beteiligten Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen, einen von ihm mitverfassten Artikel, weitere Artikel, Screenshots der Website von Hallufix sowie weitere Beweise vorgelegt.
Zur Patentschrift
32 In Bezug auf die Patentschrift trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, ein Patent könne kein Indiz dafür sein, dass die technische Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses der einzige Faktor gewesen sei, der seine Erscheinungsmerkmale bestimmt habe. Ferner habe die Beschwerdekammer widersprüchlich die Patentschrift angeführt, um aufzuzeigen, dass diese kein solches Indiz sein könne, weil in Abbildung 7 der Patentschrift eine vom angegriffenen Geschmacksmuster leicht verschiedene Schiene als „weitere Ausführungsform“ bezeichnet sei. Mit ihrer Feststellung, dass die Patentschrift nicht die geschwungene Form der betreffenden Bandage zeige, habe die Beschwerdekammer zudem verkannt, dass die in der Patentschrift enthaltene Zeichnung die Bandage nicht realitätsgetreu abbilde.
33 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht davon ausgegangen, dass ein Patent keinesfalls ein Indiz dafür sein könne, dass die technische Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses der einzige Faktor sei, der dessen Erscheinungsmerkmale bestimmt habe. Sie hat sich nur zu dem von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemachten Patent geäußert.
34 Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehende Patentschrift im vorliegenden Fall kein Indiz ist, das die Argumentation der Klägerin stützen könnte.
35 Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, dient das Patent nämlich der Offenbarung der von ihm geschützten technischen Lehre. Somit erlaubt ein Patent es aufgrund seines ausschließlich technischen Zwecks nicht, automatisch auszuschließen, dass möglicherweise auch andere als technische Erwägungen bei der Entwicklung eines im Übrigen darin dargestellten Geschmacksmusters berücksichtigt werden (Urteil vom 19. Oktober 2022, Praesidiad/EUIPO – Zaun [Pfosten], T‑231/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:649, Rn. 32).
36 Im vorliegenden Fall enthält die betreffende Patentschrift Zeichnungen, mit denen die durch sie geschützte technische Lehre näher erläutert werden soll. Wie das EUIPO zu Recht darlegt, sind diese Zeichnungen im Licht der ihnen beigefügten Beschreibungen und Patentansprüche zu beurteilen. Diese Zeichnungen, Beschreibungen und Ansprüche erfassen die Bestandteile, aus denen sich das betreffende Erzeugnis zusammensetzt und die zur geschützten technischen Lehre beitragen. Die Patentschrift enthält hingegen keine Erläuterungen, die die Form der Orthese mit der technischen Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses verknüpfen.
37 Hierzu hat die Beschwerdekammer, ohne sich zu widersprechen, ausgeführt, dass es sich nach der Beschreibung, die der die Orthese darstellenden Abbildung 7 beigefügt sei, die derjenigen des angegriffenen Geschmacksmusters am nächsten komme, um „eine weitere Ausführungsform“ handele, was darauf hindeute, dass die technische Lehre auf unterschiedliche Weise umgesetzt werden könne, ohne eine Erscheinungsform zu bedingen.
38 Im Übrigen bilden, wie die Klägerin geltend macht, die in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen die Bandage des in Rede stehenden Erzeugnisses nicht realitätsgetreu ab. Über die konkrete Form dieser Bandage kann daher aus den in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen keine Lehre gezogen werden. Zudem werden, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, in den Beschreibungen und Ansprüchen der Patentschrift zwar zwei Ringbandagen erwähnt, in diesen wird aber nicht auf ihre geschwungene Form hingewiesen.
39 Daher reicht die Patentschrift nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die technische Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses der einzige Faktor sei, der die Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses, nämlich die Orthese, die Mittelfuß-Ringbandage und die Großzehen-Ringbandage, bestimmt habe.
Zur Erklärung des Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen
40 In Bezug auf die von der Klägerin vorgelegte Erklärung eines an der Entwicklung des fraglichen Produktdesigns beteiligten Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dieses Beweismittel nicht ausreichend und richtig gewürdigt. Die Klägerin hebt insbesondere hervor, dass nach dieser Erklärung jedes Erscheinungsmerkmal des fraglichen Erzeugnisses nur aus dem Grund, seine technische Funktion zu erreichen, gewählt worden sei und anderweitige Erwägungen, insbesondere visueller Art, bei der Entwicklung dieses Erzeugnisses keine Rolle gespielt hätten.
41 In der Erklärung dieses Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen heißt es insbesondere, dass die Orthese aus zwei Schenkeln bestehe, die durch ein Ringgelenk miteinander verbunden seien, um die Biegung zu ermöglichen, dass die unterschiedliche Größe der Schenkel den anatomischen Vorgaben des Fußes entspreche, dass die konkrete Form der Orthese gewählt worden sei, weil durch diese die Hebelwirkung erreicht werden könne, dass die Rundung der Ecken der Gewährleistung des Tragekomforts und dem Schutz vor Verletzungen diene, dass die vier Schlitze des Schenkels aufgrund der Breite der Bandage und ihrer Flexibilität technisch notwendig seien, dass die geschwungene Form der Bandage zur Vermeidung von Reibung an die Form des Fußes angepasst sei und zusätzliche Hebelwirkung erziele und dass die Klettverschlüsse ein Erzeugnis in Einheitsgröße gewährleisteten.
42 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Erklärung zwar beschreibe, wie das fragliche Erzeugnis funktioniere und wie seine verschiedenen Bestandteile zu seiner Wirkungsweise beitrügen, dass daraus aber nicht hervorgehe, dass die konkrete Form der beiden Schenkel der Orthese und die Ausgestaltung des Ringgelenks ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt seien. Auch wenn aus dieser Erklärung u. a. hervorgeht, dass die Form des Fußes, der Umfang des Großzehs und der des Mittelfußes eine Rolle bei der Entwicklung des in Rede stehenden Erzeugnisses gespielt haben, hat die Beschwerdekammer zu Recht auch darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nicht belegen könne, dass die konkrete Form der Bandagen ausschließlich technisch bedingt sei.
43 Darüber hinaus gibt der Orthopädietechniker und Podo-Orthesiologe in dieser Erklärung an, dass er das fragliche Erzeugnis zusammen mit Herrn Huber entwickelt habe. In seiner eigenen Stellungnahme führt Herr Huber aus, dass bestimmte Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses, insbesondere die vier Schlitze des langen größeren Schenkels der Orthese und die geschwungene Form der Bandage auch das Ergebnis einer Designentscheidung seien. Aus der Stellungnahme von Herrn Huber geht im Wesentlichen hervor, dass, obwohl das in Rede stehende Erzeugnis einen Schenkel mit vier Schlitzen und Bandagen in geschwungener Form aufweist, die technische Funktion einer Orthese für Hallux valgus auch dann erfüllt wäre, wenn dieser Schenkel aus zwei Schlitzen bestünde und die Bandagen einfach und ohne Schweifung wären.
44 Hierzu trägt die Klägerin vor, technisch gesehen könne eine Orthese für Hallux valgus mit zwei oder vier Schlitzen versehen werden, es komme dabei aber darauf an, welches Material für die Bandage verwendet werde. Die Klägerin belegt ihre Behauptung jedoch nicht. Insbesondere gibt sie weder an, welche Materialien hätten verwendet werden können, noch, warum die Auswahl unter diesen Materialien Einfluss auf die Anzahl der Schlitze in einer solchen Orthese haben könnte. Ebenso wenig erklärt sie, warum die Breite der gewählten Bandage vier Schlitze erfordere. In Bezug auf die Bandagen erklärt die Klägerin nicht, warum ihre geschwungene Form die Anpassung an die Form des Fußes, die Vermeidung von Reibung und die Schaffung einer zusätzlichen Hebelwirkung ermöglichen solle. Zudem erwähnt die Patentschrift, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, nicht die Form der beiden Bandagen. Im Übrigen führt Herr Huber, mit dem der Orthopädietechniker und Podo-Orthesiologe nach seinen Angaben das fragliche Erzeugnis entwickelt hat, demgegenüber aus, dass die geschwungene Form der Bandage Verschnitt verursache, dass sie keinen Vorteil gegenüber einer konventionellen Bandage biete und dass die Wahl einer solchen Form daher nicht technisch sei. Insoweit trägt die Klägerin nichts vor, um die Stellungnahme von Herrn Huber in Frage zu stellen.
45 Ferner wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass das fragliche Erzeugnis eine Einheitsgröße habe. Das EUIPO weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht erläutere, inwiefern sich dieser Umstand auf die Beurteilung der ausschließlich technischen Bedingtheit der konkreten Form des in Rede stehenden Erzeugnisses auswirken soll, da diese Form auch dann variieren könnte, wenn die Abmessungen und Proportionen der Orthese durch die Größe eines Durchschnittsfußes vorgegeben wären.
46 Daher ist die im Namen der Klägerin abgegebene Erklärung des Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen nicht ausreichend, um auszuschließen, dass bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters möglicherweise auch andere als technische Erwägungen, etwa in Bezug auf das Design, berücksichtigt wurden.
47 Unter diesen Umständen ist weder auf das Vorbringen der Streithelfer, wonach die Erklärung des Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen unter Verstoß gegen eine ihn bindende vertragliche Verschwiegenheitspflicht abgegeben worden sei, noch auf das Vorbringen, dass es diesem Sachverständigen an Objektivität gemangelt habe, einzugehen.
Zu dem vom Orthopädietechniker und Podo-Orthesiologen mitverfassten Artikel
48 In Bezug auf den Artikel mit der Überschrift „Die konservative Behandlung des Hallux valgus mittels neuer dynamischer Orthese“, den der Orthopädietechniker und Podo-Orthesiologe mitverfasst hat, ist mit der Beschwerdekammer und entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass sich dieser Artikel darauf beschränkt, technische Ausführungen zur Orthese zu machen, aber nicht die technische Notwendigkeit der konkreten Erscheinungsform dieses Erzeugnisses erklärt.
49 Daher kann dieser Artikel nicht belegen, dass die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt wären.
Zu den Beweisen betreffend die Bewerbung des in Rede stehenden Erzeugnisses
50 In Bezug auf die Beweise betreffend die Bewerbung des in Rede stehenden Erzeugnisses trägt die Klägerin vor, dass die „Werbung ohne jeglichen Hinweis auf die gestalterischen Aspekte … wesentlicher Anhaltspunkt für die ausschließlich technische Bedingtheit“ sei. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer geantwortet, dass „der bloße Umstand“, dass die Besonderheiten der Erscheinungsform des in Rede stehenden Erzeugnisses nicht ausdrücklich beworben würden, nicht für den Nachweis ausreiche, dass diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt seien. Die Klägerin leitet daraus ab, dass die Beschwerdekammer diese Beweise zu Unrecht isoliert geprüft und nicht in der Gesamtschau gewürdigt habe.
51 In diesem Zusammenhang kann der angefochtenen Entscheidung entnommen werden, dass die Beschwerdekammer anerkannt hat, dass Werbematerial, das die technischen Eigenschaften eines Erzeugnisses hervorhebt, ein Indiz dafür sein kann, dass bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters nur technische Erwägungen berücksichtigt wurden. Die Beschwerdekammer hat jedoch zu Recht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fehlen eines Hinweises auf die mit der Erscheinungsform des in Rede stehenden Erzeugnisses zusammenhängenden Aspekte in dem dieses betreffenden Werbematerial nicht ausreichen könne, um nachzuweisen, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt wären. Diese Auffassung der Beschwerdekammer bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie die Beweise nicht umfassend gewürdigt hätte, sondern ergibt sich aus der Feststellung, dass kein anderer Beweis belegt habe, dass sämtliche Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien.
52 Daher reicht der Umstand, dass das Werbematerial für das fragliche Erzeugnis nicht ausdrücklich die Erscheinungsform dieses Erzeugnisses bewirbt, nicht aus, um auszuschließen, dass bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters auch andere als technische Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten.
Zu den anderen Beweisen
53 In Bezug auf die anderen von der Klägerin vorgelegten Beweise wirft die Klägerin der Beschwerdekammer allgemein vor, nicht alle von ihr dargelegten Indizien hinreichend geprüft zu haben. Allerdings benennt sie die anderen Beweise, die die Beurteilung der Frage, ob die Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, hätten beeinflussen können oder müssen, nicht ausdrücklich. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen.
54 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keiner der von der Klägerin angeführten Beweise, einzeln oder zusammen, die Feststellung erlaubt, dass die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt wären.
55 Darüber hinaus wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, den Umstand, dass bestimmte Teile des in Rede stehenden Erzeugnisses beim Tragen kaum sichtbar seien, nicht berücksichtigt zu haben, obwohl ein solcher Umstand nahelege, dass seine Erscheinungsmerkmale ausschließlich im Hinblick auf ihre Funktionalität und ihren Tragekomfort gewählt worden seien.
56 Hierzu ist mit der Beschwerdekammer, und wie oben aus den Rn. 32 bis 53 hervorgeht, festzustellen, dass die von der Klägerin beigebrachten Beweise weder einzeln noch zusammen geeignet sind, nachzuweisen, dass die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses, namentlich die Orthese, die Mittelfuß-Ringbandage und die Großzehen-Ringbandage, ausschließlich technisch bedingt sind. Daher vermag der Umstand, ob dieses Erzeugnis beim Tragen sichtbar ist, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen, wonach die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass alle Erscheinungsmerkmale dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt wären. Das Gleiche gilt, wie auch die Beschwerdekammer festgestellt hat, für das Vorbringen der Klägerin zur Relevanz von Designpreisen für das in Rede stehende Erzeugnis.
57 Die vorstehend in Rn. 56 zusammengefasste Schlussfolgerung der Beschwerdekammer wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
58 Zum einen macht die Klägerin nämlich geltend, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf Farbe und Material des in Rede stehenden Erzeugnisses abgestellt, da diese nicht zu den von der Beschwerdekammer identifizierten Merkmalen gehörten und aus der Anmeldung nicht ersichtlich seien.
59 Insoweit geht oben aus Rn. 54 hervor, dass es keinen Umstand und keinen vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweis gibt, der belegen würde, dass die konkrete Form der Orthese und der Bandagen ausschließlich durch die technische Funktion des in Rede stehenden Erzeugnisses bedingt wären. Das EUIPO macht daher zu Recht geltend, dass diese Feststellung ausreicht, um nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auszuschließen. Dieses Vorbringen der Klägerin geht somit ins Leere.
60 Zum anderen rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Anforderungen an die ihr obliegende Beweislast überspannt. Dieses Vorbringen beruht jedoch in Wirklichkeit auf der Prämisse, dass die von ihr beigebrachten Beweise, insbesondere die Erklärung des Orthopädietechnikers und Podo-Orthesiologen, die rein technischen Umstände und Motive, die für die Entwicklung des angegriffenen Geschmacksmusters maßgebend waren, hinreichend darlegen. Wie jedoch oben aus den Rn. 32 bis 53 hervorgeht, weisen diese Beweise und die Erklärungen der Klägerin zwar darauf hin, wie die verschiedenen Bestandteile des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Erfüllung seiner technischen Funktion beitragen, nämlich die Fehlstellungen des Großzehs unter Berücksichtigung des Komforts für die Benutzer zu korrigieren, sie zeigen jedoch nicht, dass die Erscheinungsform der Orthese und der Bandagen untrennbar mit dieser technischen Funktion verbunden ist. Somit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht das Ergebnis einer überspannten Beweislast, sondern der Feststellung, dass entgegen den Anforderungen der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung die fraglichen Beweismittel nicht erkennen ließen, dass das angegriffene Geschmacksmuster die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Voraussetzungen nicht erfüllte. Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
61 Nach alledem hat die Beschwerdekammer den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zu Recht auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung zurückgewiesen.
62 Da dem einzigen Klagegrund, auf den die Klägerin ihre Anträge stützt, nicht stattzugeben ist, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen.
Kosten
63 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
64 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die DJO LLC trägt die Kosten.
Kowalik-Bańczyk
Hesse
Ricziová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025.
Der Kanzler
Die Präsidentin