T-1077/23 – Bytedance/ Kommission

T-1077/23 – Bytedance/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:478

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

17. Juli 2024(*)

„ Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Onlinedienst eines sozialen Netzwerks – Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung 2022/1925 – Anforderungen – Vermutungen – Widerlegung der Vermutungen – Verteidigungsrechte – Gleichbehandlung “

In der Rechtssache T‑1077/23,

Bytedance Ltd mit Sitz in George Town (Kaimaninseln), vertreten durch Rechtsanwälte E. Batchelor, N. Baeten und M. Frese,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch O. Gariazzo, M. Mataija, I. Rogalski und C. Sjödin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        des Antrags der Klägerin vom 16. November 2023 auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens sowie der Kurzfassung der Klageschrift, in der sie für den Fall, dass dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stattgegeben werden sollte, auf bestimmte Klagegründe verzichtete,

–        der Entscheidung des Gerichts vom 8. Dezember 2023, mit dem dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren stattgegeben wurde,

–        des Beschlusses vom 9. Februar 2024, Bytedance/Kommission (T‑1077/23 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:94), mit dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen wurde,

–        der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und ihrer am 16. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Bytedance Ltd, den Beschluss der Europäischen Kommission C(2023) 6102 final vom 5. September 2023 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) aufzuheben, mit dem ByteDance nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1, im Folgenden: DMA) als Torwächter benannt wurde.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin, die 2012 in China entstanden ist und nach dem Recht der Kaimaninseln gegründet wurde, betreibt zusammen mit den von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen (im Folgenden zusammen: ByteDance) u. a. die digitale Plattform TikTok.

3        Die digitale Plattform TikTok, die in der Europäischen Union im August 2018 in ihrer aktuellen Version lanciert wurde, ermöglicht es ihren Nutzern, Videos zu suchen, zu betrachten und zu streamen sowie mit anderen Nutzern zu interagieren, zu kommunizieren und Inhalte zu teilen.

4        Am 3. Juli 2023 übermittelte die Klägerin der Europäischen Kommission eine Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 DMA (im Folgenden: Mitteilung), in der sie zunächst geltend machte, dass TikTok eine Video-Sharing-Plattform im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 2 Nr. 8 DMA sei, ferner, dass der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA genannte Schwellenwert nicht erreicht worden sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ByteDance die nach Art. 3 Abs. 1 DMA für ihre Benennung als Torwächter erforderlichen Anforderungen erfülle, und schließlich, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA für die Zwecke der Benennung eines Unternehmens als Torwächter vorgesehenen Vermutungen jedenfalls auf der Grundlage der Argumente und Beweise, die sie gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgelegt habe, widerlegt seien.

5        Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die Kommission der Klägerin ihre vorläufige Beurteilung (im Folgenden: vorläufige Beurteilung) mit, die sich zum einen auf die Benennung von ByteDance als Torwächter gemäß Art. 3 Abs. 4 DMA und zum anderen auf die Einstufung von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks bezog, der ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei, über das die gewerblichen Nutzer ihre Endnutzer erreichen könnten (im Folgenden: wichtiges Zugangstor).

6        Mit Schreiben vom 2. August 2023 antwortete die Klägerin auf die vorläufige Beurteilung.

7        Am 5. September 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

8        Darin stellte die Kommission erstens fest, dass TikTok ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks im Sinne von Art. 2 Nr. 7 DMA und damit ein zentraler Plattformdienst (im Folgenden: CPS) im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DMA sei.

9        Zweitens stellte die Kommission fest, dass ByteDance in Bezug auf TikTok die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht habe, was die Vermutung rechtfertige, dass die nach Art. 3 Abs. 1 DMA für die Benennung eines Torwächters erforderlichen Anforderungen erfüllt seien.

10      Drittens war die Kommission der Ansicht, dass die von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgetragenen Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften. Sie wies diese Argumente folglich gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 DMA zurück, ohne eine Marktuntersuchung gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten.

11      Die Art. 1 und 2 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses lauten wie folgt:

Artikel 1

ByteDance wird gemäß Artikel 3 [DMA] als Torwächter benannt.

Artikel 2

Der folgende [CPS] von ByteDance ist ein [wichtiges Zugangstor] im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b [DMA]:

a)      Der Online-Dienst des sozialen Netzwerks TikTok von ByteDance.“

II.    Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 DMA, zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht.

A.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 DMA

15      Der erste Klagegrund besteht aus fünf Teilen, mit denen erstens geltend gemacht wird, dass die Kommission bei der Prüfung der Argumente, die zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht worden seien, einen unzutreffenden rechtlichen Standard angewandt habe, zweitens bis viertens, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 DMA verstoßen habe, indem sie die Argumente zurückgewiesen habe, die zur Widerlegung der Vermutung, dass ByteDance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe, der Vermutung, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor sei, bzw. der Vermutung, dass ByteDance eine gefestigte und dauerhafte Position habe, vorgebracht worden seien, und fünftens, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 1 und 5 DMA verstoßen habe, weil sie es unterlassen habe, eine Gesamtwürdigung der vorgelegten Beweise vorzunehmen.

16      Vor der Prüfung der verschiedenen Teile des ersten Klagegrundes ist zum einen auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA sowie zum anderen auf diejenigen relevanten Aspekte des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, die nicht beanstandet werden.

1.      Zur Entstehungsgeschichte und zum Regelungsgehalt des DMA

17      Heutzutage spielen digitale Dienste und insbesondere Onlineplattformen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, weil sie es Unternehmen ermöglichen, Nutzer in der gesamten Union zu erreichen, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und einer großen Zahl von Unternehmen in der Union völlig neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, was Verbrauchern in der Union zugutekommt, wie im Wesentlichen aus dem ersten Erwägungsgrund des DMA hervorgeht.

18      Wie der Unionsgesetzgeber im zweiten Erwägungsgrund des DMA ausgeführt hat, weisen bestimmte digitale Dienste, die als CPS bezeichnet werden, jedoch häufig Merkmale – wie z. B. extreme Größenvorteile, sehr starke Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser Dienste bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, die beträchtliche Abhängigkeit sowohl der gewerblichen Nutzer als auch der Endnutzer, Bindungseffekte (lock-in effects), fehlende Parallelverwendung mehrerer Dienste (multi-homing) der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration und Datenvorteile – auf, die in Verbindung mit unfairen Praktiken von Unternehmen, die diese CPS bereitstellen, dazu führen, dass die Bestreitbarkeit der CPS beträchtlich untergraben wird und die Fairness der Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, die diese Dienste bereitstellen, und ihren gewerblichen Nutzern und Endnutzern beeinträchtigt wird. Dies könnte wiederum zu einer raschen und möglicherweise erheblichen Verringerung der Wahlmöglichkeiten der gewerblichen Nutzer und Endnutzer führen und somit dem Anbieter dieser Dienste die Position eines „Torwächters“ verleihen.

19      In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Marktprozesse im Bereich der CPS oft keine fairen wirtschaftlichen Ergebnisse gewährleisten können, und dass das bestehende Unionsrecht nicht in der Lage ist, die potenziell schädlichen Auswirkungen, die mit bestimmten Merkmalen von CPS verbunden sind, in zufriedenstellender Weise zu bewältigen. Insbesondere sind die Art. 101 und 102 AEUV zwar nach wie vor auf das Verhalten von Torwächtern anwendbar, jedoch nur auf bestimmte Arten von Marktmacht, z. B. eine beherrschende Stellung auf spezifischen Märkten, sowie auf wettbewerbswidriges Verhalten, und ihre Anwendung erfolgt erst im Nachhinein und setzt eine eingehende Einzelfalluntersuchung häufig sehr komplexer Sachverhalte voraus. Außerdem hat der Unionsgesetzgeber festgestellt, dass das Verhalten von Torwächtern, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, mit Blick auf das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts Herausforderungen aufwirft, denen das geltende Unionsrecht nicht oder nicht wirksam Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne fünfter Erwägungsgrund des DMA). Er hat auch darauf hingewiesen, dass der DMA ein Ziel verfolgt, das das im Wettbewerbsrecht definierte Ziel, den unverfälschten Wettbewerb auf bestimmten Märkten zu schützen, ergänzt, aber sich davon unterscheidet; der DMA soll sicherstellen, dass Märkte, auf denen Torwächter tätig sind, bestreitbar und fair sind und bleiben – ungeachtet der tatsächlichen, möglichen oder vermuteten Auswirkungen des unter den DMA fallenden Verhaltens eines Torwächters auf einem Markt (vgl. in diesem Sinne elfter Erwägungsgrund des DMA).

20      Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber festgestellt, dass auf nationaler Ebene bereits eine Reihe von Regulierungsvorschriften für digitale Dienste oder zumindest bestimmte solcher Dienste erlassen oder vorgeschlagen wurden, um unfairen Praktiken zu begegnen und die Bestreitbarkeit dieser Dienste zu erhöhen, dies jedoch zu uneinheitlichen Regulierungsvorschriften und damit zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt hat, so dass die Befolgungskosten aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften steigen könnten (vgl. in diesem Sinne sechster Erwägungsgrund des DMA).

21      Vor diesem Hintergrund hat der Unionsgesetzgeber den Erlass des DMA beschlossen, um insbesondere zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem Vorschriften festgelegt werden, die die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und für gewerbliche Nutzer und Endnutzer von CPS, die von Torwächtern bereitgestellt werden, im Besonderen gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Art. 1 Abs. 1 DMA und siebter Erwägungsgrund des DMA).

22      Das Ziel, die Bestreitbarkeit der Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten, bezieht sich, wie aus den Erwägungsgründen 32 und 33 des DMA hervorgeht, auf die Fähigkeit von Unternehmen, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Das Ziel, die Fairness dieser Märkte zu gewährleisten, soll ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten gewerblicher Nutzer verhindern, durch das der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil erlangt, wobei klargestellt wird, dass Torwächter aufgrund ihrer Funktion als Zugangstor und ihrer überragenden Verhandlungsmacht möglicherweise Verhaltensweisen an den Tag legen, die es anderen nicht ermöglichen, die Erträge aus ihren eigenen Beiträgen in vollem Umfang abzuschöpfen, und einseitig unausgewogene Bedingungen für die Nutzung ihrer CPS oder der Dienste, die zusammen mit ihren CPS oder zu deren Unterstützung erbracht werden, festlegen.

23      Zu diesem Zweck sieht Art. 3 Abs. 1 DMA vor, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt wird, wenn es die folgenden drei kumulativen Anforderungen erfüllt:

a)      es hat erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt,

b)      es stellt einen CPS bereit, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und

c)      es hat hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position inne oder es ist absehbar, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

24      Gemäß Art. 3 Abs. 2 DMA wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen von Abs. 1 erfüllt, wenn es

a)      in Bezug auf Abs. 1 Buchst. a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. Euro erzielt hat (im Folgenden: Schwelle der in der Union erzielten Umsätze) oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. Euro betrug (im Folgenden: Schwelle des weltweiten Marktwerts) und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben CPS bereitstellt;

b)      in Bezug auf Abs. 1 Buchst. b einen CPS bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer (im Folgenden: Endnutzer) und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer (im Folgenden: gewerbliche Nutzer) hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;

c)      in Bezug auf Abs. 1 Buchst. c die unter Buchst. b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.

25      Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA sieht vor, dass das Unternehmen, das CPS bereitstellt, im Rahmen seiner Mitteilung nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 DMA hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen kann, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird, die in Abs. 1 aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Abs. 2 genannten Schwellenwerte erreicht.

26      Nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 DMA kann die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem Unternehmen, das CPS bereitstellt, gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie die Vermutungen nach Abs. 2 dieses Artikels nicht eindeutig entkräften, diese Argumente innerhalb der in Art. 3 Abs. 4 DMA genannten Frist zurückweisen, ohne das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 DMA anzuwenden.

27      Bringt das Unternehmen, das CPS bereitstellt, hingegen solche hinreichend substantiierten Argumente vor, die die Vermutungen nach Art. 3 Abs. 2 DMA eindeutig entkräften, so kann die Kommission innerhalb derselben Frist eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einleiten.

28      Schließlich ist zu beachten, dass der DMA gezielte rechtliche Verpflichtungen vorsieht, die die als Torwächter benannten Unternehmen in Bezug auf jeden der im entsprechenden Benennungsbeschluss aufgeführten CPS erfüllen müssen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf bestimmte Praktiken, die unter Berücksichtigung der Merkmale des digitalen Sektors als die Bestreitbarkeit untergrabend oder als unfair angesehen werden – oder beides – und die besonders negative unmittelbare Auswirkungen auf gewerbliche Nutzer und Endnutzer haben (vgl. in diesem Sinne 31. Erwägungsgrund des DMA).

2.      Zu den nicht beanstandeten Aspekten des angefochtenen Beschlusses

29      Als Erstes bestreitet die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht, dass es sich bei TikTok, wie im angefochtenen Beschluss festgestellt wurde, um einen Onlinedienst eines sozialen Netzwerks im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Art. 2 Nr. 7 DMA und nicht um einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 2 Nr. 8 DMA handelt.

30      Als Zweites bestreitet die Klägerin nicht, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bis c DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreicht wurden und daher davon auszugehen war, dass ByteDance die entsprechenden Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 DMA für die Zwecke ihrer Benennung als Torwächter erfüllte.

31      Insbesondere bestreitet die Klägerin erstens nicht die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der weltweite Marktwert von ByteDance, der im letzten Geschäftsjahr auf [>75](1) Mrd. Euro geschätzt wurde, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Schwelle des weltweiten Marktwerts überschritten hat, noch dass TikTok in allen Mitgliedstaaten der Union verfügbar war und somit auch die in derselben Bestimmung enthaltene Anforderung erfüllte, dass der betreffende CPS in mindestens drei Mitgliedstaaten angeboten werden muss, so dass davon auszugehen war, dass ByteDance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA hatte.

32      Zweitens bestreitet die Klägerin nicht, dass auch die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte von mindestens 45 Millionen Endnutzern und mindestens 10 000 gewerblichen Nutzern erreicht wurden, so dass davon auszugehen war, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA darstellte. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass TikTok im Jahr 2022 125 Millionen Endnutzer und [>10.000] gewerbliche Nutzer hatte.

33      Drittens bestreitet die Klägerin auch nicht, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA genannten Schwellenwerte in jedem der letzten drei Geschäftsjahre erreicht wurden und dass daher nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA davon auszugehen war, dass ByteDance im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DMA hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehatte oder absehbar war, dass sie eine solche Position in naher Zukunft erlangen werde. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass TikTok in den Jahren 2020, 2021 und 2022 [>45], [>45] bzw. 125 Millionen Endnutzer und nach einer konservativen Berechnungsmethode mindestens [>10 000], [>10 000] bzw. [>10 000] gewerbliche Nutzer hatte und damit die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte überschritt.

34      Dagegen streiten die Parteien darüber, ob die Kommission fehlerfrei davon ausgehen durfte, dass die von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgetragenen Argumente nicht hinreichend substantiiert gewesen seien, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen in Bezug auf TikTok eindeutig zu entkräften.

35      Im Licht dieser Erwägungen sind die verschiedenen Teile des ersten Klagegrundes zu prüfen.

3.      Zum rechtlichen Standard, den die Kommission bei der Prüfung der zur Widerlegung der Vermutungen vorgebrachten Argumente angewandt hat (erster Teil des ersten Klagegrundes)

36      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Prüfung der von ihr gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebrachten Argumente und Beweise habe die Kommission im angefochtenen Beschluss einen falschen rechtlichen Standard angewandt. Sie wirft der Kommission mit einer ersten Rüge vor, bestimmte „qualitative“ Argumente und Beweise zurückgewiesen zu haben, und mit einer zweiten Rüge, zu hohe Beweisanforderungen gestellt zu haben, indem sie „überzeugende“ Beweise verlangt habe.

a)      Zur Art der Argumente und Beweise, die zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht werden können

1)      Vorbringen der Parteien

37      Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, macht sie geltend, dass die Kommission im 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestimmte „qualitative“ Argumente und Beweismittel, die sie zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht habe, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Auslegung des 23. Erwägungsgrundes des DMA, auf den sich die Kommission bei der Zurückweisung der genannten Argumente und Beweise gestützt habe, wonach jedes Beweismittel, das in diesem Erwägungsgrund nicht erwähnt werde, ausgeschlossen sei, stehe sowohl mit dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes als auch mit Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA in Widerspruch, wonach die Einstufung als Torwächter die in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen unter Berücksichtigung der „Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird“, erfüllen müsse. Der in Rede stehende Erwägungsgrund schließe nämlich nur Rechtfertigungen auf der Basis wirtschaftlicher Gründe aus, durch die eine Marktdefinition vorgenommen oder Effizienzgewinne nachgewiesen werden sollten. Hingegen schließe er „qualitative“ Beweismittel, die unmittelbar mit der Widerlegung der genannten Vermutungen zusammenhingen, denen zufolge die quantitativen Schwellenwerte den Status eines Torwächters belegten, nicht aus. Es sei nämlich redundant, nur quantitative Beweismittel zuzulassen, um den gleichfalls quantitativen Schwellenwerten, die diesen Vermutungen zugrunde lägen, entgegenzutreten.

38      Die Kommission stimmt der Klägerin zu, dass der 23. Erwägungsgrund des DMA nicht so ausgelegt werden kann, dass er „qualitative“ Argumente und Beweise ausschließt, sofern sie sich unmittelbar auf die quantitativen Schwellen beziehen, auf denen die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen beruhen, und dass die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten berücksichtigungsfähigen Beweise nur beispielhaft aufgeführt sind. Sie macht jedoch geltend, dass sie im angefochtenen Beschluss von der Klägerin vorgebrachte „qualitative“ Argumente oder Beweise nicht als irrelevant zurückgewiesen habe, sondern diese, soweit sie sich direkt auf diese Vermutungen bezogen hätten, in gleicher Weise wie die von der Klägerin vorgebrachten „quantitativen“ Argumente und Beweise geprüft habe. Wie aus dem 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, seien allein die Argumente, die die Klägerin als „zusätzliche Argumente“ bezeichnet habe, ausgeschlossen worden, weil sie sich nicht unmittelbar auf die quantitativen Schwellenwerte bezogen hätten, auf denen die genannten Vermutungen beruhten.

2)      Würdigung durch das Gericht

39      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen der ersten Rüge mit dem Ausdruck „‚qualitative‘ Argumente und Beweismittel“ auf die nicht in Zahlenwerten ausgedrückten Argumente und Beweismittel bezieht, die sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen.

40      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es schwierig oder sogar unmöglich sein könnte, zwischen „quantitativen“ und „qualitativen“ Argumenten oder Beweismitteln zu unterscheiden. Ein Argument „qualitativer“ Art wird nämlich häufig mit Zahlenangaben untermauert. Es könnte daher künstlich erscheinen, das eine vom anderen zu trennen und allein das quantitative Element als relevant anzuerkennen, obwohl dieses ein qualitatives Argument untermauern soll.

41      Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 1 DMA genannten Anforderungen für die Benennung als Torwächter nicht in Zahlenwerten ausgedrückt sind. So muss das betreffende Unternehmen für diese Benennung erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben, einen CPS bereitstellen, der ein wichtiges Zugangstor darstellt, und hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehaben oder aller Wahrscheinlichkeit nach eine solche Position in naher Zukunft erlangen.

42      Zwar sind die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte, die die Vermutung begründen, dass die Anforderungen in Abs. 1 dieses Artikels erfüllt sind, im Wesentlichen quantitativ.

43      Es handelt sich jedoch um widerlegbare Vermutungen. Nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 DMA kann das betreffende Unternehmen nämlich hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird, die in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Abs. 2 dieses Artikels genannten Schwellenwerte erreicht. Sind diese Argumente nicht hinreichend substantiiert, weil sie die genannten Vermutungen nicht eindeutig entkräften, kann die Kommission sie zurückweisen, ohne eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten.

44      Somit ist dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 DMA nichts zu entnehmen, das es der Kommission erlauben würde, von einem Unternehmen vorgebrachte Argumente oder Beweise von vornherein mit der Begründung als irrelevant auszuschließen, dass sie nicht in Zahlen ausgedrückt seien.

45      In dieser Hinsicht stellt der 23. Erwägungsgrund des DMA u. a. klar, dass „[d]ie Kommission … bei ihrer Beurteilung der [nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA] vorgebrachten Belege und Argumente nur die Elemente berücksichtigen [sollte], die sich unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen, nämlich die Auswirkungen des Unternehmens, das [CPS] bereitstellt, auf den Binnenmarkt jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung, wie etwa seine absolute Größe, und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, und die Bedeutung des Unternehmens, das [CPS] betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen [CPS] sowie die Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte erreicht wurden“. Darüber hinaus heißt es in demselben Erwägungsgrund, dass „Rechtfertigungen auf Basis wirtschaftlicher Gründe, durch die eine Marktdefinition vorgenommen oder nachgewiesen werden soll, dass ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens, das [CPS] bereitstellt, Effizienzgewinne hervorbringt, … nicht berücksichtigt werden [sollten], da dies für die Benennung als Torwächter nicht relevant ist“.

46      Aus dem 23. Erwägungsgrund des DMA ergibt sich, dass die einzigen Kategorien von Argumenten oder Beweisen, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich als irrelevant ausschließen wollte, diejenigen sind, die aus einer Rechtfertigung auf Basis wirtschaftlicher Gründe abgeleitet werden, die darauf abzielt, eine Marktdefinition vorzunehmen oder Effizienzgewinne nachzuweisen.

47      Ferner geht aus dem 23. Erwägungsgrund des DMA hervor, dass sich die Argumente und Beweise, um berücksichtigt zu werden, „unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen“ müssen, wobei klargestellt wird, dass der Begriff „quantitative Kriterien“ auf die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte abzielt. Dieses Erfordernis eines unmittelbaren Bezugs bedeutet jedoch nicht, dass ein Argument oder Beweismittel schon deshalb von vornherein als irrelevant ausgeschlossen werden sollte, weil es nicht in Zahlenwerten ausgedrückt wird. Ein solches Argument oder Beweismittel kann sich nämlich je nach den Umständen unmittelbar auf diese quantitativen Schwellenwerte beziehen, so dass es bei der Prüfung der Argumente und Beweise, die zur Widerlegung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vermutungen vorgebracht werden, berücksichtigt werden muss. Umgekehrt kann sich ein Argument oder Beweis quantitativer Natur je nach den Umständen nicht unmittelbar auf diese quantitativen Schwellenwerte beziehen, so dass es bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden sollte.

48      Daraus folgt, dass der 23. Erwägungsgrund des DMA Argumente oder Beweise, die nicht in Zahlenwerten ausgedrückt sind, nicht von vornherein als irrelevant ausschließt, sofern sie sich unmittelbar auf eine oder mehrere der in Art. 3 Abs. 2 DMA genannten Vermutungen beziehen, die in Gestalt quantitativer Schwellenwerte aufgestellt wurden.

49      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die im 23. Erwägungsgrund des DMA genannte Aufzählung der Elemente, die berücksichtigt werden können, nicht erschöpfend ist.

50      Auch wenn die in Rede stehende Aufzählung mit dem Wort „nämlich“ eingeleitet wird, werden einige der in dieser Aufzählung enthaltenen Elemente anschließend durch Beispiele („wie etwa“) erläutert. Darüber hinaus ist das einzige Element, das im 23. Erwägungsgrund des DMA bezüglich der Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehenen Vermutung erwähnt wird, die „Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte [der Zahl der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer] erreicht wurden“. Dieses Element überschneidet sich jedoch im Wesentlichen mit dem Schwellenwert, der der genannten Vermutung zugrunde liegt. Wenn dieses Element das einzige zulässige Element wäre, mit dem diese Vermutung widerlegt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass diese Vermutung de facto unwiderlegbar wäre, was gegen Art. 3 Abs. 5 DMA verstoßen würde. Hinzu kommt, dass auch die zuletzt genannte Bestimmung keine erschöpfende Aufzählung von Elementen enthält, die zu diesem Zweck vorgebracht werden können, sondern sich auf den Verweis auf die „Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird“, beschränkt.

51      Folglich ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 5 DMA im Licht des 23. Erwägungsgrundes des DMA dahin auszulegen ist, dass er es dem betroffenen Unternehmen erlaubt, zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen Argumente und Beweise unabhängig davon vorzubringen, ob sie in Zahlenwerten ausgedrückt sind oder nicht, sofern sie sich unmittelbar auf eine oder mehrere dieser Vermutungen beziehen.

52      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, der Kommission vor, im 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ihre „zusätzlichen“ Argumente mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, diese Argumente bezögen sich nicht unmittelbar auf die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte.

53      Die Kommission hat ihrerseits bestätigt, im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten zu haben, dass sich alle Argumente und Beweise, die die Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht habe, einschließlich derjenigen „qualitativer“ Art, unmittelbar auf diese Vermutungen bezogen hätten, aber aus anderen Gründen hätten zurückgewiesen werden müssen, mit Ausnahme der „zusätzlichen“ Argumente der Klägerin, die sie im 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie sich nicht unmittelbar auf diese Vermutungen bezögen.

54      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die „zusätzlichen“ Argumente der Klägerin erst geprüft hat, nachdem sie die Argumente und Beweismittel geprüft hatte, die die Klägerin zur Widerlegung jeder der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht hatte.

55      Unter diesen Umständen ist die Frage, ob die Kommission die von der Klägerin vorgebrachten „zusätzlichen“ Argumente fehlerfrei mit der Begründung zurückweisen durfte, sie bezögen sich nicht unmittelbar auf die genannten Vermutungen, in der Reihenfolge zu prüfen, in der diese Argumente im angefochtenen Beschluss behandelt wurden. Diese Frage soll daher im Anschluss an die Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, b und c DMA vorgesehenen Vermutungen geprüft werden.

56      Daraus folgt, dass die Entscheidung über die erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes von der Begründetheit der von der Klägerin in Bezug auf den 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Argumente abhängt, die unten in den Rn. 321 bis 328 geprüft werden.

b)      Zum Beweismaß, das zur Entkräftung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen erforderlich ist

1)      Vorbringen der Parteien

57      Die Klägerin wirft der Kommission vor, im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein höheres als das nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderliche Beweismaß verlangt zu haben, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerin „überzeugende“ Beweise vorlegen müsse, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen. In anderen einschlägigen Beschlüssen habe die Kommission jedoch zwischen Argumenten, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig entkräfteten und die Einleitung einer Marktuntersuchung rechtfertigten, einerseits und Argumenten, die „vollständig und eindeutig“ belegten, dass die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt seien, andererseits unterschieden. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass das Bestehen von „Zweifeln“ oder „Prima-facie“‑Indizien hinsichtlich der Frage, ob das betreffende Unternehmen diese Anforderungen erfülle, ausreichen sollte, um eine Marktuntersuchung gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten.

58      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie macht geltend, dass die Aussage im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach das betreffende Unternehmen „überzeugende“ Beweise vorlegen müsse, kein höheres als das im DMA vorgesehene Beweismaß festlege. Nach ihrer Auffassung sagt die bloße Verwendung des Begriffs „überzeugend“ nichts über den angelegten Beweismaßstab aus, da es unabhängig von diesem notwendig sei, dass ein Beweis überzeugend sei, um aus ihm Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie fügt im Wesentlichen hinzu, dass die von der Klägerin angesprochene Unterscheidung zwischen dem Beweismaß, das für die Einleitung einer Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA erforderlich sei, und dem Beweismaß, das für die Feststellung erforderlich sei, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen widerlegt worden seien, im vorliegenden Fall irrelevant sei, weil das Vorbringen der Klägerin weder das eine noch das andere Beweismaß erreicht habe.

2)      Würdigung durch das Gericht

59      Nach dem 23. Erwägungsgrund des DMA sollte „[d]ie Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung der [in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen] quantitativen Schwellenwerte beruhende Vermutung nicht anwendbar sein sollte, von dem [betreffenden] Unternehmen getragen werden“.

60      Hinsichtlich des Beweismaßes, das erforderlich ist, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen, sieht Abs. 5 Unterabs. 1 dieses Artikels vor, dass das betroffene Unternehmen hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringen kann, dass es, obwohl es alle in Abs. 2 dieses Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, die in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt. Außerdem kann die Kommission gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 DMA die von dem betreffenden Unternehmen vorgebrachten Argumente ohne Einleitung einer Marktuntersuchung zurückweisen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie nicht hinreichend substantiiert sind, weil sie die genannten Vermutungen nicht eindeutig entkräften, während sie eine solche Untersuchung einleiten kann, wenn dieses Unternehmen solche hinreichend substantiierten Argumente vorbringt, die diese Vermutungen eindeutig entkräften.

61      Somit wurde das Beweismaß, das erforderlich ist, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen in Frage zu stellen, vom Unionsgesetzgeber selbst festgelegt, indem er von dem betreffenden Unternehmen, das die Beweislast trägt, verlangt, dass es hinreichend substantiierte Argumente vorbringt, die diese Vermutungen eindeutig entkräften.

62      Im vorliegenden Fall ist der einzige von der Klägerin benannte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission ein höheres Beweismaß als das in Art. 3 Abs. 5 DMA festgelegte verlangt haben soll, der 126. Erwägungsgrund dieses Beschlusses. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in diesem Erwägungsgrund im Rahmen ihrer Prüfung der Argumente, die zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebracht wurden, unter anderem ausgeführt hat, dass es dem betreffenden Unternehmen obliege, „überzeugende Beweise“ dafür vorzulegen, dass sein CPS, selbst wenn er die in der letztgenannten Bestimmung festgelegten Schwellenwerte deutlich überschreite, kein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei, und dass die Klägerin diesen Beweis aus den in den Erwägungsgründen 127 bis 154 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht erbracht habe.

63      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission die von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweise im Abschnitt 5.1.3.2.2 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat. Sie hat im 125. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt, dass die von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgebrachten Argumente „nicht hinreichend substantiiert [seien], um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b [DMA] aufgestellte Vermutung eindeutig zu entkräften“. Darüber hinaus hat sie im Rahmen ihrer Analyse der verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Beweise festgestellt, dass diese nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen seien, um diese Vermutung „eindeutig zu entkräften“ (vgl. Erwägungsgründe 129, 134 und 143 dieses Beschlusses).

64      Ebenso ist die Kommission im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen im Abschnitt 5.1.3.2.5 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgebrachten Argumente „nicht hinreichend substantiiert [seien], um die in Art. 3 Abs. 2 [DMA] vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften“, so dass sie gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 DMA ohne Einleitung einer Marktuntersuchung zurückzuweisen seien.

65      Daraus folgt, dass die Kommission angegeben hat, bei der Prüfung der von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweise den in Art. 3 Abs. 5 DMA vorgesehenen Beweismaßstab angelegt zu haben, der oben in Rn. 60 beschrieben ist.

66      Mithin hat die Kommission nur ein einziges Mal, nämlich im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, darauf verwiesen, dass es zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b vorgesehenen Vermutung erforderlich sei, „überzeugende“ Beweise vorzulegen, so dass es sich um ein isoliertes Vorkommnis handelt. Sollte dieser Verweis zudem, wie die Klägerin behauptet, dahin zu verstehen sein, dass sie Beweise vorlegen müsse, die die genannte Vermutung endgültig widerlegten, entspräche ein solches Erfordernis zwar nicht dem nach Art. 3 Abs. 5 DMA erforderlichen Beweismaß. Im vorliegenden Fall lässt sich dem als Ganzes gelesenen angefochtenen Beschluss jedoch nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass die Kommission mit dem Begriff „überzeugend“ die Vorlage von Beweismitteln habe verlangen wollen, die diese Vermutung endgültig widerlegten.

67      Jedenfalls wird im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes – unabhängig davon, wie die Kommission das erforderliche Beweismaß im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschrieben hat – geprüft werden, ob das Beweismaß, das sie bei der Prüfung der von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgetragenen Argumente und Beweise tatsächlich angelegt hat, im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 5 DMA festgelegten Beweismaß steht.

68      Zweitens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kommission in anderen einschlägigen Beschlüssen zwischen Argumenten, die die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig entkräfteten und die Einleitung einer Marktuntersuchung rechtfertigten, einerseits und Argumenten, die „vollständig und eindeutig“ belegten, dass die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt seien, andererseits unterschieden habe, was es der Kommission ermöglicht hätte, zu dem Schluss zu kommen, dass diese Vermutungen widerlegt worden seien, ohne dass eine Marktuntersuchung eingeleitet werden müsse. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass ihre Argumente von der Kommission im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, sie hätten nicht „vollständig und eindeutig“ belegen können, dass die genannten Anforderungen nicht erfüllt seien, so dass ihre Argumentation ins Leere geht. Darüber hinaus ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Umstände des Einzelfalls individuell zu prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer oder andere CPS betrafen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. September 2022, SŽ – Tovorni promet/Kommission, T‑575/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:551, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Drittens kann das Argument der Klägerin, dass die vom DMA an das betroffene Unternehmen gestellten Beweisanforderungen darauf hinausliefen, das Bestehen von „Zweifeln“ oder „Prima-facie“‑Indizien nachzuweisen, was nach ihrer Ansicht ausreichen müsse, um eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA einzuleiten, nicht durchgreifen.

70      Ein solches Beweismaß entspricht nämlich nicht demjenigen, das in Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3 DMA festgelegt ist, wonach eine Marktuntersuchung eingeleitet werden kann, wenn die Argumente des betroffenen Unternehmens hinreichend substantiiert sind, um ausnahmsweise die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften.

71      Insoweit geht aus den Begriffen „ausnahmsweise“ und „eindeutig“ in Art. 3 Abs. 5 DMA unmissverständlich hervor, dass das von dem betroffenen Unternehmen verlangte Beweismaß hoch ist, nämlich in dem Sinne, dass die von ihm vorgebrachten Argumente geeignet sein müssen, mit einem hohen Grad an Plausibilität zu belegen, dass die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen entkräftet sind. Das von der Klägerin geltend gemachte Beweismaß, d. h. der Nachweis, dass bloße „Zweifel“ oder „Prima-facie“‑Indizien bestehen, ist jedoch niedriger als das vom DMA verlangte.

72      Vorbehaltlich der Prüfung des Beweismaßes, das die Kommission bei der Prüfung der von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweise tatsächlich angelegt hat, ist daher das Vorbringen der Klägerin zu dem Beweismaß, das erforderlich ist, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Vermutung zu entkräften, zurückzuweisen.

4.      Zur Entkräftung der Vermutung, dass ByteDance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hatte (erster Klagegrund, zweiter Teil)

a)      Vorbringen der Parteien

73      Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 120 bis 124 des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Abs. 5 DMA verstoßen habe, indem sie die Argumente zurückgewiesen habe, die die Klägerin angeführt habe, um darzutun, dass ByteDance keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wirft sie der Kommission nicht vor, bestimmte Argumente und Beweise, die sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, nicht geprüft zu haben, sondern diese Argumente und Beweise in den genannten Erwägungsgründen oberflächlich und fehlerhaft geprüft zu haben. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass der Einfluss von ByteDance auf den Binnenmarkt nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA erheblich sei, was dadurch belegt werde, dass der Umsatz von ByteDance in der Union gering sei, dass TikTok seit seiner Einführung in der Union [vertraulich] sei und dass der globale Marktwert von ByteDance hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, so dass dieser Marktwert für ihren Einfluss auf den Binnenmarkt nicht repräsentativ sei.

74      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 120 bis 124 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

b)      Angefochtener Beschluss

75      Im 120. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die von der Klägerin mit der Mitteilung nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

76      Erstens hat die Kommission im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass die Tatsache, dass die von ByteDance in der Union erzielten Einnahmen unterhalb der Schwelle der in der Union erzielten Umsätze lägen, irrelevant sei, weil die Schwelle des weltweiten Marktwerts erreicht sei und diese beiden Schwellen alternativ seien.

77      Zweitens hat die Kommission im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses u. a. festgestellt, dass die Argumente der Klägerin in Bezug auf die Herkunft der von ByteDance in der Union erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls irrelevant seien, weil ByteDance die Schwelle des weltweiten Marktwerts erreicht habe.

78      Drittens hat die Kommission im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass die Tatsache, dass TikTok in der Union [vertraulich] habe, als solche die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung nicht eindeutig entkräften könne, weil ByteDance angesichts ihres weltweiten fairen Marktwerts und der Zahl der Nutzer von TikTok in der Union, die die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bzw. b DMA festgelegten Schwellenwerte erheblich überschritten, über ein hohes Potenzial verfüge, ihre Nutzer in naher Zukunft zu monetarisieren.

79      Viertens hat die Kommission im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das Argument der Klägerin, der weltweite faire Marktwert von ByteDance sei kein Indiz für deren Fähigkeit, die Nutzer von TikTok in der Union zu monetarisieren, weil dieser Marktwert auf ihren Tätigkeiten in China beruhe, mit der Begründung als irrelevant zurückgewiesen, dass zum einen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA auf den weltweiten fairen Marktwert des betroffenen Unternehmens als Ganzes und nicht auf den in einem bestimmten geografischen Gebiet verweise, und dass zum anderen diese Bestimmung die finanzielle Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens widerspiegeln solle, einschließlich seines Zugangs zu den Finanzmärkten und seiner Fähigkeit, z. B. andere innovative Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen erbrächten, zu erwerben.

c)      Würdigung durch das Gericht

80      Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Kommission sei im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Tatsache, dass die von ByteDance in der Union erzielten Einnahmen unterhalb der Schwelle der in der Union erzielten Umsätze lägen, ohne Bedeutung für den Nachweis sei, dass ByteDance keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA habe.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA ein Unternehmen nur dann als Torwächter benannt werden kann, wenn es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat.

82      Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA ist zu vermuten, dass dies der Fall ist, wenn einer der beiden alternativen Schwellenwerte erreicht wird. Der erste Schwellenwert betrifft den Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens in der Union, der in jedem der letzten drei Geschäftsjahre mindestens 7,5 Mrd. Euro betragen muss. Der zweite Schwellenwert bezieht sich auf seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder seinen entsprechenden fairen Marktwert, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. Euro betragen haben muss. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass dieses Unternehmen den in Rede stehenden CPS in mindestens drei Mitgliedstaaten bereitstellt.

83      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass ByteDance die Schwelle des weltweiten Marktwerts erreichte und daher davon auszugehen war, dass sie erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hatte.

84      Unstreitig ist dagegen aber auch, dass sie die Schwelle der in der Union erzielten Umsätze nicht erreichte. In diesem Zeitraum stiegen die von ByteDance in der Union erzielten Umsätze nämlich von [<7,5 Mrd.] Euro im Jahr 2020 auf [<7,5 Mrd.] Euro im Jahr 2021 und dann auf [<7,5 Mrd.] Euro im Jahr 2022, so dass sie unter dem genannten Schwellenwert blieben.

85      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Tatsache, dass die Schwelle der in der Union erzielten Umsätze in jedem der letzten drei Geschäftsjahre nicht erreicht wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA aufgestellte Vermutung eindeutig zu entkräften, weil, wie oben in Rn. 83 festgestellt, die andere alternative Schwelle im vorliegenden Fall erreicht wurde, so dass diese Vermutung anwendbar war. Andernfalls würden die beiden Schwellenwerte de facto kumulativ werden, was dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung widerspräche.

86      Der alternative Charakter der beiden in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA genannten Schwellenwerte hat jedoch keinesfalls zur Folge, dem ersten dieser beiden Schwellenwerte die Relevanz für die Zwecke der Prüfung zu nehmen, ob dieser Aspekt in Verbindung mit anderen hinreichend substantiierten Argumenten diese Vermutung eindeutig entkräftet.

87      Aus dem 17. Erwägungsgrund des DMA geht nämlich hervor, dass bei einem Unternehmen, das einen hohem Umsatz in der Union erzielt und die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA genannte Zahl der betreffenden Nutzer von CPS in der Union erreicht, davon auszugehen ist, dass es recht gut in der Lage ist, seine Nutzer zu monetarisieren, während bei einer hohen Marktkapitalisierung oder einem hohen fairen Marktwert auf weltweiter Ebene in Verbindung mit der gleichen Zahl von Nutzern davon auszugehen ist, dass es über ein verhältnismäßig hohes Potenzial verfügt, diese Nutzer in naher Zukunft zu monetarisieren. Die Marktkapitalisierung kann auch die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Position und Auswirkungen der betreffenden Unternehmen im Binnenmarkt widerspiegeln, auch wenn diese möglicherweise gerade einen relativ geringen Umsatz erzielen.

88      Diese beiden Schwellenwerte spiegeln somit nahe beieinanderliegende, aber unterschiedliche Annahmen wider. Während ein hoher Umsatz in der Union darauf hindeutet, dass das betreffende Unternehmen bereits über die Fähigkeit verfügt, seine Nutzer im Binnenmarkt zu monetarisieren, deutet eine hohe Marktkapitalisierung oder ein hoher fairer Marktwert auf weltweiter Ebene eher darauf hin, dass dieses Unternehmen über das Potenzial verfügt, seine Nutzer im Binnenmarkt in naher Zukunft zu monetarisieren.

89      Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber den von dem betreffenden Unternehmen in der Union erzielten Umsatz speziell als Indikator für den Einfluss des Unternehmens auf den Binnenmarkt herangezogen, wie aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA und dem 17. Erwägungsgrund des DMA hervorgeht.

90      Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das betreffende Unternehmen anhand mehrerer hinreichend substantiierter Argumente, darunter seines geringen Umsatzes in der Union, nachweisen kann, dass es trotz seines weltweiten Marktwerts, der über dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a genannten Schwellenwert liegt, nur eine begrenzte Präsenz auf dem Binnenmarkt hat, so dass dieser Marktwert in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird, nicht auf ein Potenzial hindeutet, seine Nutzer in der Union in naher Zukunft zu monetarisieren, und dieses Unternehmen daher im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat.

91      Darüber hinaus kann die im letzten Satz des 121. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses enthaltene Behauptung der Kommission, dass die Höhe der Einnahmen von ByteDance in der Union kein Element sei, das sich auf ihren Einfluss auf den Binnenmarkt „jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung“ im Sinne des 23. Erwägungsgrundes des DMA beziehe, nur zurückgewiesen werden. Zum einen stellt die im letztgenannten Erwägungsgrund enthaltene Präzisierung „jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung“ nämlich lediglich klar, dass das betreffende Unternehmen, da diese beiden Elemente bereits im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA berücksichtigt werden, zur Widerlegung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vermutung über diese beiden Elemente hinaus weitere Elemente in Bezug auf seinen Einfluss auf diesen Markt vorbringen kann. Zum anderen wird der in der Union erzielte Umsatz, wie oben in Rn. 89 festgestellt, in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA und im 17. Erwägungsgrund des DMA eindeutig als eines der Kriterien aufgeführt, die für die Beurteilung des Einflusses dieses Unternehmens auf den Binnenmarkt relevant sind.

92      Daher hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie das Vorbringen der Klägerin zum Umsatz, den ByteDance in den letzten drei Geschäftsjahren in der Union erzielt habe, als irrelevant zurückwies. Die Auswirkungen dieses Fehlers auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses werden unten in den Rn. 111 bis 117 untersucht.

93      Als Zweites wirft die Klägerin der Kommission vor, im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ihre Argumente, die sich zum einen auf die begrenzte Zahl derjenigen gewerblicher Nutzer, deren Werbeausgaben auf TikTok erheblich seien, und zum anderen auf die begrenzte Zahl „betroffener Länder“ bezogen hätten, als irrelevant zurückgewiesen zu haben.

94      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Argument der Klägerin, dass nur eine begrenzte Zahl gewerblicher Nutzer erhebliche Werbeausgaben auf TikTok tätigten, deshalb keine Stellung genommen hat, weil ein solches Argument in der Mitteilung nicht vorgebracht worden war, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen. Daher beruht die Rüge der Klägerin auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Beschlusses und ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

95      Zweitens hat die Kommission im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem von der Klägerin in der Mitteilung zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argument Stellung genommen, wonach TikTok nur in [vertraulich] Mitgliedstaaten nennenswerte Werbeeinnahmen erzielt habe, nämlich in [vertraulich].

96      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin vor dem Gericht kein konkretes Argument vorbringt, mit dem sie speziell beanstandet, dass im 122. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Relevanz der Tatsache verneint worden sei, dass TikTok nur in [vertraulich] Mitgliedstaaten nennenswerte Werbeeinnahmen erzielt habe. Abgesehen davon geht aus der Mitteilung hervor, dass TikTok in [vertraulich] der Mitgliedstaaten Werbeeinnahmen erzielt hat. Die Klägerin erklärt jedoch nicht, inwiefern sich der Umstand, dass diese Einnahmen überwiegend in einigen der bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten erzielt wurden, auf die Prüfung ihres Einflusses auf den Binnenmarkt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DMA auswirken könnte.

97      Als Drittes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt zu haben, dass das Argument, ByteDance sei seit seiner Einführung in der Union [vertraulich] gewesen, nicht geeignet sei, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

98      Hierzu ist festzustellen, dass die Plattform TikTok, wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen erläutert, in ihrer aktuellen Version im August 2018 in der Union eingeführt wurde und sich somit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in einem frühen Stadium der Monetarisierung in der Union befand. So tätigte ByteDance seit der Einführung von TikTok in der Union noch stets weitere Investitionen in diese Plattform, um mehr Nutzer und Werbetreibende anzuziehen, insbesondere durch Anreize für Urheber, Inhalte für TikTok zu erstellen.

99      Daher ist die Tatsache, dass ByteDance in den ersten Jahren nach ihrem Eintritt in den Binnenmarkt möglicherweise [vertraulich] war, für sich genommen nicht geeignet, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften, weil, wie die Kommission im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, mehrere andere relevante Faktoren insgesamt belegten, dass ByteDance über ein erhebliches Potenzial verfügte, die Nutzer von TikTok in der Union in naher Zukunft zu monetarisieren.

100    Das Ausmaß, in dem die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Schwellenwerte überschritten wurden, und konkret der besonders hohe weltweite faire Marktwert von ByteDance, der mit [>75] Mrd. Euro weit über dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Schwellenwert von 75 Mrd. Euro liegt, sowie die große Zahl von Endnutzern und gewerblichen Nutzern von TikTok in der Union, die sich im Jahr 2022 auf 125 Millionen bzw. [>10 000] belief und damit die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte von mindestens 45 Millionen Endnutzern und 10 000 gewerblichen Nutzern ebenfalls in jedem der letzten drei Jahre sehr deutlich überschritten hat, belegen nämlich das hohe Potenzial von ByteDance, die Nutzer von TikTok in der Union trotz des [vertraulich] Status dieses Diensts während einer Anfangsphase nach seiner Einführung in der Union in naher Zukunft zu monetarisieren, und folglich ihren erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt.

101    Daher sind die gegen den 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Argumente der Klägerin als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

102    Als Viertes wirft die Klägerin der Kommission vor, im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht das Argument der Klägerin zurückgewiesen zu haben, dass der faire Marktwert von ByteDance auf weltweiter Ebene kein Indiz für deren Fähigkeit sei, die TikTok-Nutzer in der Union zu monetarisieren, weil dieser Wert hauptsächlich von ihren Tätigkeiten in China herrühre, die jedoch in keinem Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt stünden.

103    Die Kommission hat dieses Argument mit der Begründung als irrelevant zurückgewiesen, dass die Schwelle des weltweiten Marktwerts für das betreffende Unternehmen als Ganzes und nicht in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet gelte. Darüber hinaus stand dieses Argument nach Ansicht der Kommission im Widerspruch zu dem Ziel, das der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung zugrunde liege, die, wie aus dem 17. Erwägungsgrund des DMA hervorgehe, die finanzielle Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens widerspiegeln solle, einschließlich seines Zugangs zu den Finanzmärkten und seiner darauf beruhenden Fähigkeit, z. B. andere innovative Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen erbrächten, zu erwerben.

104    Hierzu ist festzustellen, dass das Kriterium des Marktwerts auf den fairen Marktwert des betreffenden Unternehmens auf weltweiter Ebene abstellt, ohne jegliche Unterscheidung nach der geografischen Herkunft dieses Werts. Daher hat die Kommission das Vorbringen, dass der faire Marktwert von ByteDance hauptsächlich auf ihre Geschäftstätigkeit in China zurückzuführen sei, zu Recht als irrelevant angesehen.

105    Zunächst ist der Umstand, dass der faire Marktwert von ByteDance auf weltweiter Ebene nach Angaben der Klägerin hauptsächlich aus ihren Aktivitäten in China herrühre, ihre „asiatischen Aktivitäten“ in der Union nicht verfügbar gewesen und einige dieser Aktivitäten in der Union gescheitert seien, ohne Einfluss auf die Fähigkeit von ByteDance, ihren in China oder anderswo in der Welt generierten Wert zur Stärkung ihrer Position in der Union zu nutzen.

106    Ferner war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, speziell zu prüfen, ob die „asiatischen Aktivitäten“ von ByteDance in der Union auf kulturelle und regulatorische Barrieren stießen. Es war nämlich Sache der Klägerin, der die Beweislast obliegt, nachzuweisen, dass dies der Fall gewesen sei und dass ByteDance aufgrund solcher kultureller und regulatorischer Barrieren aus ihrem fairen Marktwert auf weltweiter Ebene keinen Nutzen auf dem Binnenmarkt habe ziehen können.

107    Solche Gesichtspunkte hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Vielmehr geht insbesondere aus den Erwägungsgründen 74, 79 und 98 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass TikTok seit seiner Einführung in der Union sehr schnell gewachsen ist, was sowohl dadurch belegt wird, dass der Umsatz von ByteDance in der Union von [<7,5 Mrd.] Euro im Jahr 2020 auf [<7,5 Mrd.] Euro im Jahr 2022 gestiegen ist, was einem Anstieg um etwa [100 bis 2 000] % entspricht, als auch durch die immer größer werdende Zahl von Endnutzern in der Union, die von [>45] Millionen im Jahr 2020 auf 125 Millionen im Jahr 2022, d. h. um etwa [50 bis 100] %, anstieg, sowie von gewerblichen Nutzern in der Union, die nach einer von der Kommission im angefochtenen Beschluss verwendeten konservativen Methodik zumindest von [>10 000] im Jahr 2020 auf [>10 000] im Jahr 2022, d. h. um etwa [100 bis 2 000] %, anstieg. Die Klägerin erklärt jedoch nicht, wie die angeblichen kulturellen und regulatorischen Barrieren mit der Tatsache in Einklang gebracht werden können, dass TikTok seit seiner Einführung in der Union sehr schnell gewachsen ist.

108    Vor diesem Hintergrund durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der faire Marktwert von ByteDance auf weltweiter Ebene in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der Union die Finanzkraft von ByteDance und ihr Potenzial widerspiegelte, die Nutzer von TikTok in der Union zu monetarisieren.

109    Schließlich ist auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die von TikTok in der Union erzielten Umsätze weniger als [0 bis 5] % der weltweiten Umsätze von ByteDance ausmachten und dass die Tätigkeiten von TikTok in der Union bei einer gesonderten Bewertung nur einem [vertraulich] Anteil an der weltweiten Bewertung von ByteDance entsprächen, in Anbetracht der oben in Rn. 107 festgestellten Faktoren nicht geeignet, das Potenzial von ByteDance zur Monetarisierung der Nutzer von TikTok in der Union offenkundig in Frage zu stellen.

110    Daher sind die gegen den 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten Argumente der Klägerin zurückzuweisen.

111    Es bleibt daher zu bestimmen, wie sich der oben in Rn. 92 festgestellte Fehler der Kommission auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auswirkt.

112    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Fehler in der Begründung des angefochtenen Rechtsakts nicht zu dessen Nichtigerklärung führt, wenn dieser Fehler unter den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, EU:T:2002:116, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. April 2024, Columbus Stainless/Kommission, T‑445/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:228, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso hatte das Gericht Gelegenheit, zu befinden, dass unabhängig vom Umfang der Fehler, die der angefochtene Beschluss aufweisen kann, diese Fehler nicht zu seiner Nichtigerklärung führen können, wenn und soweit aufgrund aller sonstigen Bestandteile dieses Beschlusses zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass jedenfalls die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substantiiert waren, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01, EU:T:2002:254, Rn. 412).

113    Es ist daher zu prüfen, ob der oben in Rn. 92 festgestellte Fehler der Kommission, soweit er darin besteht, den von ByteDance in der Union erzielten Umsatz als irrelevant außer Acht zu lassen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls einen entscheidenden Einfluss darauf haben konnte, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung zurückgewiesen hat.

114    Hierzu ist erstens festzustellen, dass nur der 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit dem von der Kommission begangenen, oben in Rn. 92 aufgezeigten Fehler behaftet ist. Dagegen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die anderen Erwägungsgründe dieses Beschlusses, auf deren Grundlage die Kommission alle weiteren Argumente zurückwies, die die Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung vorgebracht hatte, mit Fehlern behaftet sind, wie sich oben aus den Rn. 93 bis 110 ergibt.

115    Zweitens reicht die Tatsache, dass die Schwelle der in der Union erzielten Umsätze in jedem der letzten drei Geschäftsjahre nicht erreicht wurde, wie oben in Rn. 85 ausgeführt, für sich genommen nicht aus, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA aufgestellte Vermutung eindeutig zu entkräften. Auch keiner der anderen von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte hatte Erfolg.

116    Drittens bleiben alle anderen Gesichtspunkte, die im angefochtenen Beschluss angeführt sind und von der Kommission berücksichtigt wurden, um daraus den Schluss zu ziehen, dass ByteDance über ein erhebliches Potenzial verfügt habe, ihre Nutzer in der Union in naher Zukunft zu monetarisieren, ungeachtet ihres in der Union erzielten Umsatzes gültig, der zwar unter dem in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Schwellenwert liegt, aber, wie oben in den Rn. 84 und 107 dargelegt (vgl. auch 98. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), gleichwohl stetig gestiegen ist, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Aus den Erwägungsgründen 121, 123 und 124 dieses Beschlusses geht nämlich hervor, dass der faire Marktwert von ByteDance „weit über“ dem Schwellenwert von 75 Mrd. Euro lag, dass die Zahl der Endnutzer und der gewerblichen Nutzer in der Union in den letzten drei Geschäftsjahren weiter gestiegen ist und den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegten Schwellenwert bei Weitem überschritten hat (siehe oben, Rn. 107), und dass die Kommission unter Berücksichtigung dieser Umstände festgestellt hat, dass die Argumente der Klägerin nicht geeignet waren, das erhebliche Potenzial von ByteDance, ihre Nutzer in der Union in naher Zukunft zu monetarisieren, zu widerlegen.

117    Unter diesen Umständen konnte der oben in Rn. 92 festgestellte Fehler der Kommission keinen entscheidenden Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission haben, dass die Argumente, die die Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DMA vorgesehenen Vermutung vorgetragen habe, nicht hinreichend substantiiert seien, um diese Vermutung eindeutig zu entkräften, so dass er ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses blieb.

118    Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

5.      Zur Entkräftung der Vermutung, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor war (erster Klagegrund, dritter Teil)

119    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 125 bis 154 des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 Abs. 5 DMA verstoßen habe, indem sie ihre Argumente, mit denen habe dargetan werden sollen, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor sei, zurückgewiesen habe.

120    Der vorliegende Teil besteht aus vier Rügen, die im Wesentlichen darauf gestützt werden, dass erstens ByteDance im Gegensatz zu anderen im digitalen Sektor tätigen Unternehmen nicht über ein Ökosystem verfüge und nicht von bedeutenden Netzwerkeffekten profitiere, zweitens ein erheblicher Teil der Nutzer von TikTok sich für Multihoming entscheide, d. h. neben TikTok auch noch eine oder mehrere andere Plattformen nutze, so dass es keine signifikanten Bindungseffekte gebe, drittens die Größe von TikTok nicht an die einiger anderer Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram heranreiche und viertens der Grad des Engagements von Werbetreibenden und registrierten gewerblichen Nutzern auf der Plattform TikTok gering sei. Nach Ansicht der Klägerin belegen diese Aspekte, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA ist.

a)      Zum behaupteten Fehlen eines Ökosystems und bedeutender Netzwerkeffekte

1)      Vorbringen der Parteien

121    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ByteDance im Gegensatz zu anderen im digitalen Sektor tätigen Unternehmen nicht über ein Ökosystem verfüge und nicht von bedeutenden Netzwerkeffekten profitiere, was ihrer Ansicht nach die Vermutung entkräftet, dass TikTok ein wichtiges Zugangstor sei. In den Erwägungsgründen 127 bis 133 des Beschlusses habe die Kommission ihre Argumente jedoch zu Unrecht zurückgewiesen.

122    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 127 bis 133 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

2)      Angefochtener Beschluss

123    In den Erwägungsgründen 127 bis 129 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass das Argument der Klägerin, wonach ByteDance im Gegensatz zu anderen Unternehmen wie Meta und Alphabet nicht über ein Ökosystem verfüge, die Fähigkeit dieser Unternehmen betreffe, über ihre Ökosysteme Onlinewerbung zu verkaufen, und es als irrelevant zurückgewiesen, weil es sich bei dem in Rede stehenden CPS um einen Onlinedienst eines sozialen Netzwerks und nicht um einen Onlinewerbedienst handele, wobei der DMA zwischen diesen beiden Kategorien von CPS unterscheide.

124    Jedenfalls war die Kommission der Ansicht, dass die Argumentation der Klägerin die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung aus den folgenden Gründen nicht eindeutig habe entkräften können.

125    Erstens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 130 und 131 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass nichts im DMA darauf hindeute, dass das Vorhandensein eines Ökosystems eine unerlässliche Voraussetzung sei, um einen CPS als wichtiges Zugangstor ansehen zu können, und dass der Begriff „Ökosystem“ verschiedene Geschäftsmodelle umfasse, so dass jedes Ökosystem in jedem Einzelfall geprüft werden müsse. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass es in einer bestimmten Kategorie von CPS mehr als einen Torwächter geben könne und dass es im DMA keinen Hinweis darauf gebe, dass die bloße Tatsache, dass einige Torwächter einen Dienst besser monetarisieren könnten als andere, bedeuten würde, dass Letztere in dieser Kategorie von CPS keine Torwächter seien.

126    Zweitens hat die Kommission im 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass ByteDance über ein eigenes Ökosystem verfüge, das aus sehr populären Videobearbeitungsdiensten, Unternehmenssoftware und Anwendungen für Werbung, Nachrichten und Gesundheitsfürsorge bestehe, wobei sie präzisiert hat, dass nach ihrer Ansicht einige der von ByteDance angebotenen Dienste, wie ihre Videobearbeitungsanwendung CapCut, in der Union sehr erfolgreich gewesen seien.

127    Drittens hat die Kommission im 133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses jedenfalls festgestellt, dass die Zahl der Endnutzer von TikTok von [>45] Millionen im Jahr 2020 auf 125 Millionen im Jahr 2022 gestiegen sei und TikTok bereits die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht habe, obwohl ByteDance nicht über ein Ökosystem von der Größe des Ökosystems von Meta verfüge.

3)      Würdigung durch das Gericht

128    Der DMA enthält keine Definition des Begriffs „Ökosystem“. Gleichwohl lässt sich der Inhalt dieses Begriffs aus den Erwägungsgründen 3, 32 und 64 des DMA ableiten, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass ein Ökosystem digitaler Plattformen aus einem oder sogar mehreren CPS sowie aus anderen Diensten bestehen kann, die mit diesen verbunden sind, z. B. durch technologische Verbindungen oder durch die Interoperabilität, was die Marktzutrittsschranken für die Wettbewerber dieser Unternehmen verstärken und die Kosten eines Anbieterwechsels für die Endnutzer erhöhen kann, wodurch es für bestehende oder neue Marktteilnehmer schwieriger wird, mit diesen Unternehmen in Wettbewerb zu treten oder ihnen ihre Position streitig zu machen.

129    Folglich liegt ein digitales „Ökosystem“ vor, wenn mehrere Kategorien von Anbietern, Kunden und Verbrauchern zusammengeführt werden und innerhalb einer Plattform interagieren, wobei sich die Produkte oder Dienstleistungen, aus denen dieses Ökosystem besteht, überschneiden oder miteinander verbunden sein können, indem sie sich horizontal oder vertikal ergänzen.

130    Aus dem dritten Erwägungsgrund des DMA geht hervor, dass eines der Merkmale bestimmter Torwächter gerade darin besteht, ganze Plattformökosysteme in der digitalen Wirtschaft zu kontrollieren.

131    Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein Unternehmen über ein Ökosystem digitaler Plattformen verfügt, ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Frage sein kann, ob das betreffende Unternehmen ein Torwächter ist, und insbesondere, ob der betreffende CPS ein wichtiges Zugangstor darstellt.

132    In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission im 130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist jedoch klarzustellen, dass das Vorhandensein eines Ökosystems eines der in den Erwägungsgründen 2 und 3 des DMA genannten typischen Merkmale „bestimmter“ Torwächter ist. Ebenso legt keine Bestimmung und kein Erwägungsgrund des DMA nahe, dass ein Unternehmen, um als Torwächter benannt zu werden, notwendigerweise ein Ökosystem von Plattformen kontrollieren muss. Im Gegenteil: Indem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA vorsieht, dass „ein [CPS]“ als wichtiges Zugangstor dienen kann, impliziert er, dass ein CPS für sich allein ein solches Tor darstellen kann, ohne notwendigerweise Teil eines Ökosystems sein zu müssen.

133    Folglich reicht der Umstand, dass ein CPS nicht Teil eines Ökosystems ist, nicht aus, um nachzuweisen, dass er kein wichtiges Zugangstor ist.

134    Ferner ist klarzustellen, dass es die mit dem Vorhandensein oder Fehlen eines Ökosystems verbundenen Vor- oder Nachteile sind, anhand derer beurteilt werden kann, ob der betreffende CPS ein wichtiges Zugangstor darstellt, und nicht das bloße Vorhandensein oder Fehlen eines Ökosystems als solches. Wie die Kommission im 130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, umfasst nämlich bereits der Begriff „Ökosystem“ verschiedene Geschäftsmodelle. Daher muss jedes Ökosystem im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorteile oder des Fehlens von Vorteilen, die sich aus einem solchen Geschäftsmodell ergeben, geprüft werden, insbesondere was die Bestreitbarkeit betrifft.

135    Im Anschluss an diese Klarstellungen ist als Erstes zu prüfen, ob die Klägerin ihre Behauptung, ByteDance verfüge nicht über ein Ökosystem, hinreichend substantiiert hat.

136    Die gesamte Argumentation der Klägerin zu den Erwägungsgründen 127 bis 133 des angefochtenen Beschlusses beruht nämlich auf der Prämisse, dass ByteDance über kein Ökosystem verfügt. So tritt die Klägerin der Feststellung der Kommission im 132. Erwägungsgrund dieses Beschlusses entgegen, dass ByteDance über ein Ökosystem verfüge, das aus sehr populären Videobearbeitungsdiensten, Unternehmenssoftware und Anwendungen für Werbung, Nachrichten und Gesundheitsfürsorge bestehe, darunter insbesondere CapCut, und macht geltend, dass dies nicht zutreffe und die Kommission ihre Schlussfolgerung zu diesem Punkt jedenfalls nicht rechtlich hinreichend begründet habe.

137    Die Kommission hält dem insbesondere entgegen, dass die Klägerin ihre Behauptung, ByteDance verfüge über kein Ökosystem, im Verwaltungsverfahren nicht untermauert habe.

138    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA aufgestellten Vermutungen bei dem betreffenden Unternehmen liegt, wie oben in Rn. 59 festgestellt wurde.

139    Daher war es Sache der Klägerin, ihr Argument, dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfüge, rechtlich hinreichend zu untermauern und die Auswirkungen dieses Umstands auf die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu erläutern.

140    Auf eine diesbezügliche Frage im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hat die Klägerin geantwortet, sie habe ihr Argument, dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfüge, im Verwaltungsverfahren durch Verweis auf bestimmte Dokumente untermauert, die sie in diesem Verfahren vorgelegt habe.

141    Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Klägerin in den in Rede stehenden Dokumenten im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt hat, dass ByteDance im Gegensatz zu bestimmten Wettbewerbern, insbesondere Meta und Alphabet, nicht über ein Ökosystem verfüge, ohne jedoch substantiierte Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die verschiedenen von ByteDance in der Union angebotenen digitalen Dienste in Anbetracht der oben in den Rn. 128 und 129 genannten Kriterien nicht Teil eines Ökosystems seien.

142    Zwar dürfen an das betreffende Unternehmen, was die Widerlegung einer Vermutung betrifft, keine übertriebenen oder unrealistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 41).

143    Das Erfordernis, ihre Behauptung zu untermauern, dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfügt habe, läuft jedoch nicht darauf hinaus, an die Klägerin übertriebene oder unrealistische Anforderungen zu stellen. Es stand ihr nämlich durchaus frei, zu erläutern, welche digitalen Dienste ByteDance in der Union angeboten hat, und die Beziehungen zwischen diesen Diensten im Licht der oben in den Rn. 128 und 129 genannten Kriterien zu beschreiben, zumal sie dazu als Anbieterin dieser Dienste am besten in der Lage war.

144    Somit ist festzustellen, wie die Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu Recht ausführt, dass die Klägerin, der die Beweislast oblag, ihr Argument, dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfüge, zu dem TikTok gehöre, nicht untermauert hat.

145    Da die Klägerin die Prämisse, auf der ihr gesamtes Vorbringen zu den Erwägungsgründen 127 bis 133 des angefochtenen Beschlusses beruht, nicht nachgewiesen hat, ist dieses Vorbringen folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eine hinreichende Begründung enthält.

146    Als Zweites würde die Schlussfolgerung der Kommission jedenfalls selbst dann gültig bleiben, wenn davon auszugehen wäre, dass ByteDance, wie die Klägerin behauptet, nicht über ein Ökosystem verfügt.

147    Zwar gehen die in den Erwägungsgründen 127 bis 129 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe, wie die Klägerin geltend macht, nicht vollständig auf die Argumente ein, die sie in der Mitteilung vorgebracht hatte. Aus dieser Mitteilung geht nämlich hervor, dass die Klägerin mehrere mit dem Vorhandensein eines Ökosystems verbundene Vorteile aufgezählt hatte, von denen einer den Verkauf von Onlinewerbung betraf. Daraus folgt, dass sich ihr auf das behauptete Fehlen eines Ökosystems gestütztes Argument entgegen der Feststellung der Kommission im 127. Erwägungsgrund dieses Beschlusses nicht auf die mit dem Verkauf von Onlinewerbung verbundenen Vorteile beschränkte. Somit beruhen die in den Erwägungsgründen 127 bis 129 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe auf einer unvollständigen Auslegung der Argumente der Klägerin.

148    Es ist jedoch festzustellen, dass TikTok, wie die Kommission im 133. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat und von der Klägerin nicht bestritten wird, eine Steigerung der Zahl seiner Endnutzer von [>45] Millionen im Jahr 2020 auf 125 Millionen im Jahr 2022 verzeichnet und somit nach den der Kommission vorliegenden Daten die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht hat, und zwar auch ohne ein Ökosystem oder zumindest ohne ein Ökosystem, das mit dem von Meta vergleichbar war.

149    Ebenso hat die Kommission im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass TikTok, in absoluten Größenangaben ausgedrückt, im Jahr 2022 mit mehr als [>10 000] gewerblichen Nutzern und 125 Millionen Endnutzern die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte für die Zahl der Nutzer erheblich überschritten hat.

150    Daraus folgt, dass es TikTok, das in seiner aktuellen Version erst im August 2018 in der Union eingeführt wurde, in kurzer Zeit gelungen ist, eine sehr hohe Zahl von Endnutzern anzuziehen, so dass deren Zahl im Jahr 2022 den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwert um fast das Dreifache überschritten hat, sowie eine sehr hohe Zahl gewerblicher Nutzer, nämlich mehr als [>10 000] im Jahr 2022, womit der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegte Schwellenwert von 10 000 gewerblichen Nutzern bei Weitem überschritten und innerhalb kurzer Zeit die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht wurde.

151    Das spricht dafür, dass das behauptete Fehlen eines Ökosystems TikTok in keiner Weise daran gehindert hat, sowohl absolut als auch relativ zu wachsen und einen exponentiellen Aufwärtstrend der Zahl der Nutzer zu verzeichnen.

152    Als Drittes bedeutet das Fehlen eines Ökosystems entgegen der Behauptung der Klägerin keineswegs, dass der in Rede stehende CPS keine bedeutenden Netzwerkeffekte mit sich bringt.

153    Netzwerkeffekte ergeben sich nämlich, wenn der Wert eines Produkts oder einer Dienstleistung umso stärker steigt, je mehr Menschen davon Gebrauch machen. So erzeugen Onlinedienste sozialer Netzwerke starke Netzwerkeffekte sowie Datenvorteile, wenn die Zahl ihrer Nutzer nach und nach zunimmt, denn je mehr Nutzer es gibt, desto nützlicher ist dieses Netzwerk für sie und lässt seinen Wert in den Augen dieser Nutzer steigen, was wiederum mehr Nutzer anzieht. Zudem werden, je mehr Endnutzer ein Onlinedienst sozialer Netzwerke hat, desto mehr gewerbliche Nutzer von ihm angezogen (vgl. in diesem Sinne Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 15. Dezember 2020 mit dem Titel „Bericht über die Folgenabschätzung – Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor [Gesetz über digitale Märkte]“ [SWD(2020) 363 final, Rn. 130 und 386]). So kann eine Plattform eines Onlinediensts sozialer Netzwerke schon für sich allein große Netzwerkeffekte erzeugen, selbst wenn dieser Dienst nicht Teil eines Ökosystems ist. Dem DMA lässt sich nämlich nichts entnehmen, was darauf hindeutet, dass ein CPS nur in Verbindung mit einem Ökosystem starke Netzwerkeffekte herbeiführen kann. Aus den Erwägungsgründen 2 und 13 des DMA ergibt sich im Gegenteil, dass starke Netzwerkeffekte ein Merkmal von CPS sind, das sich von dem Merkmal einer vertikalen Integration unterscheidet.

154    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin kein eigenständiges Argument vorbringt, das darauf hindeuten könnte, dass TikTok keine starken Netzwerkeffekte erziele. Ihre Argumentation beruht nämlich auf der Prämisse, dass das behauptete Fehlen eines Ökosystems das Fehlen starker Netzwerkeffekte zur Folge habe. Wie oben in den Rn. 152 und 153 dargelegt, ist diese Prämisse jedoch falsch.

155    Insoweit erwähnt die Klägerin in der Klageschrift lediglich, ohne dies weiter zu erläutern, dass „TikTok nicht von den Netzwerkeffekten profitiert, die mit dem ‚sozialen Graphen‘ verbunden sind, der die echten sozialen Netzwerke wie Facebook oder Instagram kennzeichnet“. Dieses Argument ist jedoch nicht klar genug.

156    Soweit dieses Argument auf einer Unterscheidung zwischen einem „sozialen Graphen“ und einem „inhaltlichen Graphen“ (Content Graph) zu beruhen scheint, genügt im Übrigen die Feststellung, dass der DMA – wie die Kommission im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ohne dass dies von der Klägerin bestritten wurde – nicht auf diese Begriffe Bezug nimmt und es keine klare Abgrenzung zwischen ihnen gibt.

157    Ebenso wenig erläutert die Klägerin, warum der Umstand, dass TikTok nicht auf einem „sozialen Graphen“ beruhe, notwendigerweise bedeuten solle, dass es keine bedeutenden Netzwerkeffekte gebe. Die oben in den Rn. 33 und 107 angegebenen Zahlen deuten vielmehr auf das Gegenteil hin.

158    Abgesehen davon war die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 38 bis 66 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, der Auffassung, dass TikTok ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks im Sinne von Art. 2 Nr. 7 DMA und kein Video-Sharing-Plattform-Dienst im Sinne von Art. 2 Nr. 8 DMA ist. Die Klägerin hat diese Einstufung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht beanstandet. In Wirklichkeit stellt sie diese Einstufung aber mit ihrem oben in Rn. 155 wiedergegebenen Vorbringen in Frage, ohne jedoch nachzuweisen, dass die Feststellungen in den Erwägungsgründen 38 bis 66 des angefochtenen Beschlusses falsch sind.

159    Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass es für die Benennung von ByteDance als Torwächter nicht auf die Zahl der Nutzer von TikTok ankomme, sondern darauf, ob diese u. a. aufgrund eines Ökosystems, von Netzwerkeffekten oder aus anderen Gründen an TikTok gebunden seien.

160    Das behauptete Fehlen eines Ökosystems bedeutet jedoch als solches weder, dass die Nutzer von TikTok nicht gebunden sind (siehe unten, Rn. 179), noch dass sich für TikTok keine nennenswerten Netzwerkeffekte ergeben (siehe oben, Rn. 152 bis 157), und die Klägerin hat keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die die gegenteilige Auffassung stützen könnten. Mithin weist die Klägerin nicht nach, dass die Nutzer von TikTok aufgrund des Fehlens eines Ökosystems oder erheblicher Netzwerkeffekte nicht an diese Plattform gebunden seien.

161    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfügt, könnte dieser Umstand folglich für sich genommen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht ausschließen, dass TikTok als ein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA anzusehen ist, so dass die Kommission fehlerfrei feststellen konnte, dass dieses Argument nicht geeignet sei, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

162    Die erste Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zur Existenz von Multihoming und zum behaupteten Fehlen von Bindungseffekten

1)      Vorbringen der Parteien

163    Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass sich ein erheblicher Teil der Nutzer von TikTok für ein Multihoming entscheide, was belege, dass es keine erheblichen Bindungseffekte gebe und dass die gewerblichen Nutzer von TikTok nicht auf diese Plattform angewiesen seien, um die Endnutzer zu erreichen. Außerdem belege die Tatsache, dass TikTok in Interoperabilität investiere und Multihoming fördere, dass die Klägerin kein Torwächter sei.

164    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 134 bis 142 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

2)      Angefochtener Beschluss

165    Im 134. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission eingeräumt, dass die Endnutzer und gewerblichen Nutzer in Bezug auf TikTok und andere Onlinedienste sozialer Netzwerke in gewissem Umfang Multihoming betreiben. Sie hat diesen Umstand aber aus den folgenden Gründen für nicht ausreichend gehalten, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

166    Erstens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass das Fehlen von Multihoming zwar ein relevanter Aspekt für die Beurteilung sein könne, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor sei, dass aber ein gewisses Maß an Multihoming für sich genommen noch kein Hinweis darauf sei, dass ein CPS kein derartiges Zugangstor darstelle, und nicht bedeute, dass die Bestreitbarkeit des Markts nicht eingeschränkt sei oder unfaire Praktiken ausgeschlossen seien.

167    Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 137 bis 139 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass der Umstand, dass die gewerblichen Nutzer und die Endnutzer verschiedene Onlinedienste sozialer Netzwerke parallel nutzten, nicht bedeute, dass sie diese in gleicher Weise nutzten, da diese Nutzer sie auch asymmetrisch nutzen könnten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass bestimmte Endnutzer oder gewerbliche Nutzer in ähnlicher Weise in mehreren sozialen Onlinenetzwerken aktiv sind, was die Klägerin nicht nachgewiesen habe, würde dies jedenfalls nicht bedeuten, dass ein bestimmter Onlinedienst eines sozialen Netzwerks kein wichtiges Zugangstor sein könnte, das es den gewerblichen Nutzern ermöglicht, die Endnutzer, z. B. bestimmte demografische Gruppen von Endnutzern, zu erreichen.

168    Drittens hat die Kommission im 140. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass der von der Klägerin vorgelegte Vergleich zwischen den Werbeausgaben der gewerblichen Nutzer auf den Plattformen von TikTok, Meta und Alphabet die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung nicht eindeutig entkräften könne.

169    Viertens hat die Kommission im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Beweiswert der Zahlen, die die Klägerin als Beleg dafür vorgelegt habe, dass die Mehrheit der Nutzer von TikTok auch Instagram und Facebook nutze, begrenzt sei, weil Instagram und Facebook eine höhere Zahl von Endnutzern hätten und in der Union vor TikTok aktiv gewesen seien, so dass statistisch gesehen habe erwartet werden können, dass eine große Zahl der Nutzer von Facebook und Instagram auch TikTok nutze. Darüber hinaus spiegelten diese Zahlen nach Auffassung der Kommission nicht die Intensität der Nutzung der verschiedenen sozialen Onlinenetzwerke wider, da zu berücksichtigen sei, dass TikTok eine höhere Engagement-Rate als andere soziale Netzwerke aufweise, und zwar in dem Sinne, dass diese Endnutzer auf TikTok mehr Zeit als auf anderen Plattformen verbrächten, was insbesondere bei jungen Nutzern der Fall sei.

170    Schließlich hat die Kommission im 142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, das Argument der Klägerin, dass TikTok als neuer Marktteilnehmer in Interoperabilität investiere und Multihoming fördere, habe der Stützung des Vorbringens der Klägerin zum Multihoming im Allgemeinen dienen sollen und sei daher aus denselben Erwägungen wie denen in den Erwägungsgründen 134 bis 141 dieses Beschlusses zurückzuweisen.

3)      Würdigung durch das Gericht

171    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Multihoming“ im Zusammenhang mit digitalen Diensten im Allgemeinen und mit Onlineplattformen im Besonderen die Situation beschreibt, in der die Nutzer mehrere konkurrierende digitale Dienste, im vorliegenden Fall Onlinedienste sozialer Netzwerke, parallel nutzen.

172    Aus dem zweiten Erwägungsgrund des DMA geht hervor, dass sich die CPS von anderen digitalen Diensten durch eine Reihe von Merkmalen unterscheiden, die sich die Anbieter dieser CPS zunutze machen können, wie z. B. extreme Größenvorteile, die in vielen Fällen darauf zurückzuführen sind, dass für die Bedienung weiterer gewerblicher Nutzer oder Endnutzer fast keine Grenzkosten entstehen, die sehr starken Netzwerkeffekte, die durch die Mehrseitigkeit dieser CPS bedingte Fähigkeit, viele gewerbliche Nutzer mit vielen Endnutzern in Verbindung zu bringen, eine beträchtliche Abhängigkeit sowohl der gewerblichen Nutzer als auch der Endnutzer, Bindungseffekte, fehlendes Multihoming der Endnutzer für denselben Zweck, vertikale Integration sowie Datenvorteile.

173    Der 13. Erwägungsgrund des DMA erläutert, dass eine geringe Bestreitbarkeit und unfaire Praktiken im digitalen Sektor bei bestimmten digitalen Diensten häufiger und stärker ausgeprägt sind als bei anderen und dass dies insbesondere bei weitverbreiteten und allgemein genutzten digitalen Diensten der Fall ist, die meistens direkt zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern vermitteln und bei denen Merkmale wie die oben in Rn. 172 genannten besonders stark ausgeprägt sind.

174    Daraus folgt, dass das Fehlen von Multihoming und das Vorhandensein von Bindungseffekten zu den Faktoren zählen, die für die Frage relevant sein können, ob ein Anbieter, der einen CPS bereitstellt, der ein wichtiges Zugangstor ist, als Torwächter einzustufen ist.

175    Dies vorausgeschickt, ist zum einen klarzustellen, dass die in den Erwägungsgründen 2 und 13 des DMA beispielhaft aufgeführten Faktoren keine unabdingbaren Voraussetzungen dafür sind, dass ein CPS als wichtiges Zugangstor angesehen werden kann.

176    Zum anderen sind, wenn das betreffende Unternehmen Argumente zu den in den Erwägungsgründen 2 und 13 des DMA beispielhaft aufgeführten Faktoren vorbringt, gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA die Umstände zu berücksichtigen, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird.

177    Somit ist das Vorhandensein oder Fehlen von Multihoming oder Bindungseffekten nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die Umstände zu prüfen, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird.

178    Darüber hinaus müssen die spezifischen und konkreten Merkmale des betreffenden Multihoming berücksichtigt werden. Wie aus dem 137. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und von der Klägerin nicht bestritten wird, bedeutet die bloße Tatsache, dass die Nutzer einer Onlineplattform eines sozialen Netzwerks parallel andere Onlineplattformen sozialer Netzwerke nutzen, nämlich nicht, dass diese verschiedenen Plattformen für sie die gleiche Bedeutung haben. So können, wie aus den Erwägungsgründen 138, 139 und 141 dieses Beschlusses im Wesentlichen hervorgeht, die Intensität dieser Nutzung, d. h. die Zeit, die ein Nutzer mit der Interaktion auf dieser Plattform verbringt, oder auch die Bedeutung einer solchen Plattform für bestimmte Nutzerkategorien neben anderen Faktoren und je nach Fall relevante Faktoren sein, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob das Vorhandensein eines gewissen Grades an Multihoming die Vermutung, dass der betreffende CPS ein wichtiges Zugangstor darstellt, eindeutig entkräften kann.

179    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bindungseffekten, die eine Onlineplattform eines sozialen Netzwerks gegenüber ihren Nutzern entfalten kann, um einen anderen Faktor handelt als den, der mit dem Vorhandensein oder Fehlen von Multihoming zusammenhängt, wie aus den Erwägungsgründen 2 und 13 des DMA hervorgeht. Solche Effekte können nämlich selbst im Fall von Multihoming auftreten, z. B. je nachdem, wie stark die von der betreffenden Plattform ausgehenden Netzwerkeffekte sind, wie intensiv eine bestimmte Onlineplattform eines sozialen Netzwerks genutzt wird, wie hoch das Engagement bestimmter Nutzergruppen auf dieser Plattform ist oder wie ausgeprägt bestimmte Verhaltensvorlieben sind, die einige Nutzergruppen gegenüber einer solchen Plattform, der sie sich möglicherweise besonders verbunden fühlen, an den Tag legen könnten. Darüber hinaus könnten selbst im Fall von Multihoming für einige Nutzer Wechselkosten entstehen, wenn sie ihre Aktivitäten von einer Plattform auf eine andere verlagern, wie z. B. Kosten für die Anpassung ihrer Inhalte an das Format und den Algorithmus der verschiedenen Plattformen, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 136 bis 139 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat.

180    Daraus folgt, dass das Vorhandensein oder Fehlen von Multihoming und Bindungseffekten zwar je nach Fall relevante Aspekte für die Beurteilung der Frage sein können, ob die Vermutung, der betreffende CPS sei ein wichtiges Zugangstor, eindeutig entkräftet ist, dabei aber die spezifischen und konkreten Merkmale dieses Multihoming und der Bindungseffekte, wie sie unter den Umständen zutage treten, unter denen der betreffende CPS bereitgestellt wird, berücksichtigt werden müssen.

181    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

182    Als Erstes ergibt sich oben aus den Rn. 174 bis 177, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass das Fehlen von Multihoming zwar ein relevanter Aspekt für die Beurteilung der Frage sein kann, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor ist, dass aber das Vorhandensein eines gewissen Grades von Multihoming für sich genommen nicht darauf hinweist, dass ein CPS kein derartiges Zugangstor ist. Die Relevanz dieses Faktors als ein Aspekt, der bei der Bestimmung, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor ist, berücksichtigt werden muss, kann daher je nach den verschiedenen Kategorien von CPS variieren.

183    In dieser Hinsicht ist das Multihoming, wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme erläutert hat und von der Klägerin nicht bestritten wird, bei bestimmten Kategorien von CPS, wie z. B. Onlinediensten sozialer Netzwerke, eine verbreitete Praxis. Wäre dem bloßen Vorhandensein von Multihoming besondere Bedeutung für die Bestimmung beizumessen, ob ein soziales Onlinenetzwerk ein wichtiges Zugangstor darstellt, hätte das zur Folge, dass kein oder kaum ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks als ein solches Zugangstor anzusehen wäre, was dem Wortlaut und der ratio legis des DMA zuwiderlaufen würde, wonach Onlinedienste sozialer Netzwerke zu den von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DMA erfassten CPS zählen.

184    Die Verbreitung von Multihoming unter den Nutzern sozialer Onlinenetzwerke wird durch die von der Klägerin selbst vorgelegten Daten veranschaulicht. Aus ihnen geht nämlich hervor, dass alle von der Klägerin erwähnten sozialen Onlinenetzwerke einen hohen Grad an Multihoming aufweisen, da mehr als 65 % der Endnutzer dieser Netzwerke gleichzeitig zwei andere Plattformen nutzen.

185    Daraus folgt, dass in Anbetracht der Merkmale des betreffenden CPS das bloße Vorhandensein von Multihoming, selbst in erheblichem Umfang, für sich genommen nicht ausreicht, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

186    Als Zweites sind die Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 137 bis 139 des angefochtenen Beschlusses, wonach im Wesentlichen die parallele Nutzung verschiedener Onlinedienste sozialer Netzwerke keine gleichartige Nutzung impliziert, weil Nutzer, die in mehr als einem sozialen Netzwerk aktiv sind, diese asymmetrisch nutzen können, nicht fehlerhaft, wie sich oben aus Rn. 178 ergibt.

187    Wie die Kommission im 138. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, sagt die Tatsache, dass die meisten Ersteller von Inhalten auf TikTok Multihoming betreiben, außerdem nichts über die Bedeutung der einzelnen Plattformen aus, weil diese Ersteller von Inhalten beispielsweise hauptsächlich auf TikTok aktiv sein und andere Plattformen nur in geringem Umfang nutzen können. So konnte die Kommission zu Recht feststellen, dass die Ersteller von Inhalten ein Interesse daran haben, ein möglichst breites Publikum anzusprechen, und es daher nicht überraschend ist, dass sie sich für Multihoming entscheiden. Ebenso konnte sie zu Recht darauf hinweisen, dass einige Ersteller von Inhalten den Großteil ihrer Aktivitäten auf eine bestimmte Plattform fokussieren und daher, sofern sie sich entscheiden, ihre Aktivitäten auf eine andere Plattform zu verlagern, möglicherweise Wechselkosten auf sie zukommen könnten, die u. a. mit der Notwendigkeit verbunden sind, ein Publikum anzuziehen oder ihre Inhalte an das Format und den Algorithmus verschiedener Plattformen anzupassen.

188    Schließlich könnte, wie aus den Erwägungsgründen 139 und 141 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen selbst dann, wenn einige Nutzer mehrere soziale Onlinenetzwerke auf ähnliche Weise nutzten, ein bestimmter Onlinedienst eines sozialen Netzwerks gleichwohl insoweit ein wichtiges Zugangstor darstellen, als er es den gewerblichen Nutzern ermöglichen würde, insbesondere eine bestimmte demografische Gruppe von Endnutzern, wie z. B. jüngere Endnutzer, zu erreichen.

189    Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin, der die Beweislast obliegt, im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und Beweise nur das Vorhandensein von Multihoming im Allgemeinen betrafen und nicht die Intensität der Nutzung der verschiedenen Onlineplattformen sozialer Netzwerke.

190    Im Rahmen der vorliegenden Klage macht die Klägerin zudem lediglich geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Intensität der Nutzung von TikTok „als soziales Netzwerk“ marginal sei, weil der Hauptzweck dieser Plattform darin bestehe, Video-Sharing-Dienste anzubieten.

191    Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen.

192    Zum einen stellt die Klägerin mit ihrem oben in Rn. 190 wiedergegebenen Argument in Wirklichkeit die Einstufung von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks in Frage, ohne jedoch nachzuweisen, dass die in den Erwägungsgründen 38 bis 66 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Erwägungen fehlerhaft sind.

193    Zum anderen wird der Begriff „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ in Art. 2 Nr. 7 DMA als eine Plattform definiert, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Unterhaltungen, Beiträge, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können. Daraus folgt, dass eine der Hauptfunktionen eines sozialen Onlinenetzwerks darin besteht, das Teilen und Entdecken von Inhalten und insbesondere von Videos zu ermöglichen. Somit sind die Aspekte, die sich auf das Teilen und Entdecken von Videos auf TikTok beziehen, durchaus relevant, um die Intensität der Nutzung dieser Plattform durch die Endnutzer zu beurteilen.

194    Daher ist festzustellen, dass die Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 137 bis 139 des angefochtenen Beschlusses nicht fehlerhaft sind.

195    Als Drittes konnte die Kommission im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht feststellen, dass der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Zahlen, aus denen hervorgeht, dass die Mehrheit der Nutzer von TikTok auch Instagram und Facebook nutzt, begrenzt ist.

196    In dieser Hinsicht legt die Klägerin Zahlen vor, denen zufolge der Anteil der Endnutzer von TikTok, die auch Instagram oder Facebook nutzen, rund 82 % bzw. 77 % beträgt, während 38 % der Endnutzer von Facebook und 48 % der Endnutzer von Instagram auch TikTok nutzen. Sie trägt vor, die asymmetrische Natur des Multihoming belege, dass TikTok im Gegensatz zu „echten sozialen Netzwerken“ wie Facebook oder Instagram nicht von Netzwerk- und Bindungseffekten profitiere.

197    Zum einen lassen die von der Klägerin vorgelegten Daten jedoch, wie oben in Rn. 184 festgestellt, bei allen genannten Plattformen einen hohen Grad an Multihoming erkennen, da mehr als 65 % der Endnutzer dieser Plattformen gleichzeitig zwei andere Plattformen nutzen.

198    Zum anderen lässt sich, wie im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert, der asymmetrische Charakter des Multihoming in Bezug auf die Nutzer von TikTok durch den wirtschaftlichen und historischen Kontext erklären, in dem die sozialen Onlinenetzwerke in der Union bereitgestellt werden. Es steht nämlich fest, dass Facebook und Instagram schon lange vor TikTok in der Union aktiv waren und bereits vor der Einführung von TikTok auf dem Binnenmarkt über eine beträchtliche Nutzerbasis in der Union verfügten. Unter diesen Umständen war zu erwarten, dass ein Großteil der Nutzer von TikTok bereits vor dessen Einführung Facebook und Instagram nutzten und auch danach weiterhin gleichzeitig nutzen würden.

199    Darüber hinaus spiegeln die von der Klägerin vorgelegten Daten, wie die Kommission im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat und von der Klägerin nicht bestritten wird, nicht die Intensität der Nutzung der verschiedenen sozialen Onlinenetzwerke wider, zumal TikTok, wie die Kommission in diesem Zusammenhang ebenfalls festgestellt hat, eine höhere Engagement-Rate als andere soziale Netzwerke aufwies, weil die Endnutzer, insbesondere junge Menschen, mehr Zeit auf TikTok als auf anderen sozialen Netzwerken verbrachten.

200    Jedenfalls hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die asymmetrische Natur des Multihoming, das von den Nutzern von TikTok einerseits und denen von Facebook und Instagram andererseits betrieben wird, nicht auf den wirtschaftlichen und historischen Kontext zurückzuführen ist, in dem die sozialen Onlinenetzwerke in der Union bereitgestellt werden (siehe oben, Rn. 198), sondern auf das Fehlen von Netzwerk- und Bindungseffekten bei TikTok.

201    Zum einen hat die Klägerin, wie oben in den Rn. 152 bis 157 festgestellt, keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass TikTok nicht von erheblichen Netzwerkeffekten profitiert.

202    Zum anderen bringt die Klägerin kein eigenständiges Argument im Hinblick auf das behauptete Fehlen von mit TikTok verbundenen Bindungseffekten vor. Ihre Argumentation beruht nämlich auf der Prämisse, dass ein hoher Grad an Multihoming bereits für sich genommen ein Beleg für das Fehlen von Bindungseffekten sei. Diese Prämisse ist jedoch aus den oben in Rn. 179 dargelegten Gründen falsch.

203    Ebenso ist der Verweis darauf, dass die Funktionsweise von TikTok nicht auf einem „sozialen Graphen“ beruhe, aus den oben in den Rn. 155 bis 157 dargelegten Gründen nicht stichhaltig.

204    Als Viertes macht die Klägerin geltend, dass ByteDance auf TikTok mehrere Mechanismen eingerichtet habe, um es dessen Nutzern zu ermöglichen, Inhalte auf anderen Plattformen erneut oder auf mehreren Plattformen gleichzeitig zu veröffentlichen und ihre Konten auf anderen Plattformen mit ihren Konten auf TikTok zu verbinden. Der Umstand, dass sie das Multihoming gefördert habe, zeige, dass sie ein neuer Marktteilnehmer sei, der versuche, mehr Nutzer anzuziehen, und kein Torwächter mit einem CPS, der ein wichtiges Zugangstor darstelle.

205    Im 142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dieses Argument zu Recht aus denselben Gründen wie denen zurückgewiesen, die die Zurückweisung der Argumente der Klägerin in Bezug auf das Vorhandensein von Multihoming rechtfertigten.

206    Die Einführung solcher Mechanismen lässt sich nämlich u. a. damit erklären, dass TikTok in seiner aktuellen Version erst im August 2018 in der Union eingeführt wurde und daher versucht hat, mehr Nutzer zu gewinnen, die bereits andere Plattformen nutzten. Darüber hinaus ermöglichen auch andere Onlinedienste sozialer Netzwerke ihren Nutzern eine erneute oder gleichzeitige Veröffentlichung auf konkurrierenden Plattformen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

207    Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass ByteDance es den Nutzern von TikTok ermöglicht, Inhalte auf anderen Plattformen erneut oder auf mehreren Plattformen gleichzeitig zu veröffentlichen und ihre Konten auf anderen Plattformen mit ihren Konten auf TikTok zu verbinden, nicht aus, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

208    Als Fünftes macht die Klägerin geltend, dass ihre Argumente allgemein belegten, dass die gewerblichen Nutzer von TikTok nicht auf diese Plattform „angewiesen“ seien, um die Endnutzer zu erreichen, weil ihnen dafür alternative Möglichkeiten zur Verfügung stünden, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass sich ein Großteil dieser Endnutzer für Multihoming entscheide. Dies bedeute, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA sei.

209    Insoweit geht aus dem 20. Erwägungsgrund des DMA im Wesentlichen hervor, dass ein Unternehmen grundsätzlich als Anbieter eines CPS, der ein wichtiges Zugangstor darstellt, anzusehen ist, wenn dieser CPS über eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer verfügt, die auf diesen CPS angewiesen sind, um eine sehr große Zahl von Endnutzern zu erreichen, weil dieser Umstand dem Unternehmen, das diesen Dienst bereitstellt, die Möglichkeit gibt, die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil zu beeinflussen.

210    Um davon auszugehen, dass die gewerblichen Nutzer eines CPS auf diesen „angewiesen“ sind, um die Endnutzer zu erreichen, braucht dieser CPS jedoch nicht der einzige Kanal zu sein, über den diese Unternehmen diese Endnutzer erreichen können. Es reicht aus, dass es sich um einen für diesen Zweck wichtigen Kanal handelt, auf den diese gewerblichen Nutzer nur zugreifen können, wenn sie über ein Konto bei diesem CPS verfügen.

211    Genau das ist hier der Fall. Erstens ist unstreitig, dass TikTok über eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern verfügt. Zweitens ist ebenso unstreitig, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass ein gewerblicher Nutzer von TikTok nur dann Zugang zu dessen Endnutzern haben kann, wenn er selbst bei TikTok registriert ist. So kann dieser gewerbliche Nutzer diese Endnutzer insbesondere nicht von seinem auf einer anderen Plattform registrierten Konto aus erreichen.

212    Das Argument der Klägerin, dass die gewerblichen Nutzer von TikTok nicht von dieser Plattform „abhängig“ seien, um die Endnutzer auf ihr zu erreichen, muss daher zurückgewiesen werden.

213    Schließlich überschneidet sich das Argument der Klägerin in Bezug auf die Werbeausgaben der Werbetreibenden auf TikTok im Vergleich zu den Werbeausgaben der Werbetreibenden auf den Plattformen von Alphabet und Meta, auf das die Kommission im 140. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eingegangen ist, mit ihren Argumenten zum behaupteten geringen Engagement der Werbetreibenden auf der TikTok-Plattform, die in einem gesonderten Teil des angefochtenen Beschlusses gewürdigt wurden und daher unten in den Rn. 248 bis 285 untersucht werden.

214    Daraus folgt, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie die Argumente und Beweise der Klägerin in Bezug auf das Vorhandensein von Multihoming und das behauptete Fehlen von Bindungseffekten mit der Begründung zurückwies, dass sie nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

215    Die zweite Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zur geringeren Größe von TikTok im Vergleich zu anderen Plattformen und zur großen Zahl von Wettbewerbern

1)      Vorbringen der Parteien

216    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Größe von TikTok nicht an die einiger anderer Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram heranreiche und TikTok sich einer großen Anzahl von Konkurrenten gegenübersehe.

217    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 143 bis 146 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

2)      Angefochtener Beschluss

218    Als Erstes hat die Kommission in den Erwägungsgründen 143 bis 146 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Argument der Klägerin, die Größe von TikTok in der Union reiche in Bezug auf die Einnahmen, die Zahl der Endnutzer und den durchschnittlichen Erlös pro Nutzer (im Folgenden: ARPU) nicht an die anderer Plattformen heran, nicht geeignet sei, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

219    Hierzu hat die Kommission erstens in den Erwägungsgründen 144 und 145 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Argument der Klägerin hinsichtlich der Größe von TikTok in Bezug auf Einnahmen und ARPU irrelevant sei, weil es sich auf die Einnahmen aus der Onlinewerbung beziehe, und dass die anhand von Einnahmen und ARPU gemessene relative Größe kein guter Indikator für die Beurteilung sei, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor darstelle.

220    Zweitens hat die Kommission im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die absolute Größe von TikTok in Bezug auf die Zahl der Endnutzer und der gewerblichen Nutzer in der Union die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte weit übersteige und dass die relative Größe von TikTok, d. h. seine Größe im Vergleich zu anderen Onlinediensten sozialer Netzwerke in Bezug auf die Zahl der Endnutzer, nicht gering sei, da sie etwa der Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram entspreche. Sie hat weiter ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass TikTok kleiner als andere Plattformen sei, nicht ausreiche, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Vermutung zu widerlegen, weil die Zahl der Endnutzer von TikTok in der Union in den vergangenen Jahren gestiegen sei und TikTok eine höhere Engagement-Rate erziele als andere soziale Onlinenetzwerke, insbesondere unter jungen Nutzern.

221    Als Zweites hat die Kommission in den Erwägungsgründen 150 bis 154 des angefochtenen Beschlusses das Argument der Klägerin zurückgewiesen, mit dem diese im Wesentlichen geltend machte, dass TikTok gegen eine große Zahl von Wettbewerbern antreten müsse, von denen einige über gut etablierte Ökosysteme verfügten.

3)      Würdigung durch das Gericht

222    Zu den im 23. Erwägungsgrund des DMA genannten Elementen, die die Kommission bei der Prüfung der vom betreffenden Unternehmen zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente berücksichtigen kann, gehört unter anderem die „Bedeutung des Unternehmens, das [CPS] betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen [CPS]“. In diesem Erwägungsgrund wird jedoch nicht angegeben, anhand welcher Parameter die Bedeutung und die Größe des betreffenden CPS gemessen werden sollen.

223    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA darstelle, weil TikTok zum einen in Bezug auf Werbeeinnahmen und ARPU und zum anderen in Bezug auf die Zahl der Endnutzer eine im Vergleich zu anderen etablierten Plattformen geringere Größe aufweise.

224    In diesem Zusammenhang hat die Kommission als Erstes im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses – ohne einen Fehler zu begehen und ohne dass die Klägerin die von der Kommission in diesem Erwägungsgrund genannten Daten bestreitet – festgestellt, dass die absolute Größe von TikTok in Bezug auf die Zahl der Endnutzer und der gewerblichen Nutzer in der Union die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte weit überschreite und dass die relative Größe von TikTok nicht gering sei, weil es etwa die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht habe. Außerdem ist die Zahl der TikTok-Nutzer in der Union in den letzten Jahren stetig gestiegen.

225    Darüber hinaus hat die Kommission im 153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre, dass die Zahl der gewerblichen Nutzer von TikTok in der Union seit dem Jahr 2020 ebenfalls sehr deutlich gestiegen sei und auch diese Zahl den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwert weit überschritten habe, was darauf hindeute, dass die Bedeutung von TikTok für die gewerblichen Nutzer seit 2020 ebenfalls zugenommen habe.

226    Im Rahmen der vorliegenden Klage bringt die Klägerin neue Argumente und Daten vor, die sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte und die belegen sollen, dass die Größe von TikTok im Vergleich zu anderen Onlineplattformen gering sei.

227    Zunächst macht die Klägerin geltend, dass die Zahl der Endnutzer von TikTok in der Union im Jahr 2022 nur [5 bis 10] % der Gesamtzahl aller Endnutzer der folgenden Onlineplattformen ausgemacht habe: Facebook, Instagram, YouTube, Snapchat, Twitter, Pinterest, LinkedIn, Reddit und TikTok.

228    Sodann weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss entgegen dem, was der 23. Erwägungsgrund des DMA verlange, TikTok nicht mit dem Gesamtumfang der Aktivitäten von Onlinediensten sozialer Netzwerke verglichen habe, sondern sich auf einen Vergleich von TikTok mit Instagram und Facebook beschränkt habe.

229    Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission auch die Video-Sharing-Plattform-Dienste, insbesondere DailyMotion und Vimeo, hätte berücksichtigen müssen.

230    Auf dieser vergleichenden Grundlage hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin zu dem Schluss kommen müssen, die geringe relative Größe von TikTok belege, dass es sich nicht um ein wichtiges Zugangstor handele, ebenso wie sie in ihrem Beschluss K(2023) 6078 final vom 5. September 2023 in den Sachen DMA.100015, DMA.100028 und DMA.100034 den Umstand, dass 10 % der Desktop-Suchanfragen auf Bing entfielen und Edge einen Marktanteil von 12 % erzielt habe, während der Marktanteil von Chrome im Vergleich dazu 60,5 % betragen habe, als ausreichend angesehen habe, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen.

231    Erstens ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren die Zahl der Endnutzer von TikTok nicht mit dem Gesamtumfang der Aktivitäten von Onlinediensten sozialer Netzwerke verglichen und keine Daten zum Gesamtumfang dieser Aktivitäten vorgelegt hat. Ferner hat sie auch nicht die Zahl der Endnutzer von TikTok mit denen von Pinterest, LinkedIn, Reddit, DailyMotion oder Vimeo verglichen und hierzu auch keinerlei Angaben gemacht.

232    Im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage besteht die Rolle des Gerichts jedoch darin, festzustellen, ob die Kommission Fehler bei ihrer Beurteilung der Argumente begangen hat, die das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren zur Widerlegung der Vermutungen vorgebracht hat, und nicht darin, zu prüfen, ob diese Vermutungen anhand neuer Argumente und Beweise, die dieses Unternehmen erstmals vor dem Gericht vorbringt, widerlegt werden könnten.

233    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der DMA einen spezifischen Rechtsrahmen für die Benennung von Torwächtern geschaffen hat, der sich durch seine eigenen Besonderheiten auszeichnet. So muss die Kommission, um die wirksame Anwendung des DMA zu gewährleisten, die Benennung der Torwächter binnen kurzer Frist vornehmen. Zu diesem Zweck hat der DMA die in seinem Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Vermutungen aufgestellt, die das Benennungsverfahren rationeller gestalten sollen. Die Möglichkeit, diese Vermutungen zu widerlegen, unterliegt ihrerseits strengen Anforderungen, sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Beweislast und das Beweismaß. So bestimmt Art. 3 Abs. 5 DMA, dass das betroffene Unternehmen „im Rahmen seiner Mitteilung“ hinreichend substantiierte Argumente vorbringen kann, um die genannten Vermutungen zu entkräften. Darüber hinaus verlangt Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach [dem DMA] (ABl. 2023, L 102, S. 6), dass das betreffende Unternehmen seine Argumente in einer Anlage zu seiner Mitteilung vorlegt und dabei klar angibt, auf welche der drei kumulativen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA sich seine Argumente beziehen, sowie jeweils erläutert, warum der betreffende CPS die Anforderung ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl er die in Art. 3 Abs. 2 DMA angegebenen Schwellenwerte erreicht.

234    Folglich kann das betroffene Unternehmen nicht erstmals vor dem Gericht Argumente oder Beweise gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA vorbringen, die es im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen, es sei denn, es will damit einen im angefochtenen Beschluss angeführten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt in Frage stellen, zu dem es in diesem Verwaltungsverfahren nicht Stellung nehmen konnte. Dies ist jedoch bei den oben in den Rn. 227 bis 229 wiedergegebenen Argumenten nicht der Fall.

235    Daraus folgt, dass diese Argumente unzulässig sind.

236    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach unter Verweis auf bestimmte Urteile zum Wettbewerbsrecht und zu staatlichen Beihilfen solche Argumente und Beweise auch dann zulässig seien, wenn sie zum ersten Mal vor dem Gericht vorgetragen würden, nicht in Frage gestellt. Insoweit führt die Klägerin mehrere Urteile an, so die Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 89 bis 92), vom 21. September 2005, EDP/Kommission (T‑87/05, EU:T:2005:333, Rn. 158), und vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; Covid-19) (T‑34/21 und T‑87/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:248, Rn. 86).

237    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Rechtsrahmen und Rechtsgebiete, die sich vom DMA unterscheiden, da dieser, wie oben in Rn. 233 dargelegt, durch strenge Anforderungen an die Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Beweislast und des Beweismaßes gekennzeichnet ist, so dass die genannte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

238    Zweitens ist jedenfalls mit der Kommission festzustellen, dass die von der Klägerin zum ersten Mal vor dem Gericht vorgetragenen Argumente auf einer falschen Vergleichsgrundlage beruhen. Einige der Onlineplattformen, die die Klägerin für die Zwecke dieses Vergleichs anführt, sind nämlich keine sozialen Onlinenetzwerke, sondern gehören anderen Kategorien von CPS an, während die Bedeutung des CPS des Unternehmens im Einklang mit dem 23. Erwägungsgrund des DMA unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen CPS zu prüfen ist. Dies trifft insbesondere auf YouTube zu, das von der Kommission als ein CPS bezeichnet wurde, der aus einer Video-Sharing-Plattform besteht, sowie auf DailyMotion und Vimeo, die von der Klägerin als Video-Sharing-Plattformen beschrieben wurden.

239    Darüber hinaus kann die Größe von TikTok in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht statisch betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der raschen und erheblichen Steigerung der Zahl der Endnutzer in der Union beurteilt werden, durch die TikTok innerhalb weniger Jahre etwa die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht hat.

240    Aus den gleichen Gründen kann auch der Verweis der Klägerin auf den Beschluss der Kommission, der die Dienste Bing und Edge betraf (siehe oben, Rn. 230), zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon, dass der Unionsrichter nicht an die Verwaltungspraxis der Kommission gebunden ist, legt die Klägerin nämlich nicht dar, dass sich ByteDance in einer mit Microsoft vergleichbaren Situation befunden habe. Der von der Klägerin angeführte Beschluss der Kommission betraf nämlich keine Onlinedienste sozialer Netzwerke, sondern andere Kategorien von CPS, und die Klägerin erklärt nicht, aus welchem Grund die Umstände, unter denen diese anderen Kategorien von CPS bereitgestellt werden, mit denen vergleichbar sein sollen, unter denen ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks wie TikTok bereitgestellt wird. Darüber hinaus hat die Kommission in dem genannten Beschluss festgestellt, dass Microsoft Daten vorgelegt habe, aus denen insbesondere hervorgehe, dass nur 3,6 % des Gesamtumfangs der Tätigkeiten im Bereich der Onlinesuchmaschinen auf Bing entfielen und Bing rund 25-mal kleiner sei als Google Search, und dass nur 5,8 % des Gesamtumfangs der Tätigkeiten im Bereich der Internetbrowser auf Edge entfielen und Edge zehnmal kleiner sei als Google Chrome. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch in der Mitteilung keine mit diesen Daten vergleichbaren Angaben zur Größe von TikTok gemacht. In Wirklichkeit unterscheidet die Tatsache, dass die relative Größe von TikTok etwa die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht hat, den vorliegenden Fall von den oben genannten.

241    Als Zweites kann die Klägerin der Kommission auch nicht vorwerfen, sich im 146. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf das Wachstum der Zahl der Endnutzer von TikTok in der Union zwischen 2020 und 2022 gestützt zu haben, ohne dies mit dem Wachstum der Plattformen von Meta und Alphabet oder mit der Geschwindigkeit zu vergleichen, mit der sich die Dienste von Meta und Alphabet, die TikTok nachahmen, entwickelt haben.

242    Es war nämlich Sache der Klägerin, die die Beweislast trägt, der Kommission im Verwaltungsverfahren Daten vorzulegen, die einen solchen Vergleich darstellen, was sie nicht getan hat. Solche Argumente, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgebracht werden, sind daher aus den oben in den Rn. 232 bis 237 dargelegten Gründen unzulässig.

243    Als Drittes ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, dass TikTok nicht mit den Plattformen von Meta oder anderer sozialer Onlinenetzwerke verglichen werden könne, weil der Hauptzweck von TikTok darin bestehe, Video-Sharing-Dienste anzubieten, nicht aber Onlinedienste eines sozialen Netzwerks. Dieses Argument ist zum einen widersprüchlich, weil die Klägerin selbst ByteDance wiederholt mit Facebook und Instagram vergleicht. Zum anderen ist dieses Argument jedenfalls aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie oben in den Rn. 190 bis 193 dargelegt worden sind.

244    Schließlich trägt die Klägerin keine Argumente vor, die sich gegen die Erwägungsgründe 151 bis 154 des angefochtenen Beschlusses richten, aus denen insbesondere hervorgeht, dass die Zahl der gewerblichen Nutzer von TikTok in der Union seit dem Jahr 2020 ebenfalls sehr deutlich gestiegen ist (siehe oben, Rn. 225), dass die gewerblichen Nutzer, die sich selbst als solche identifiziert haben und somit über von ihnen selbst verifizierte Geschäftskonten in der Union verfügen, Zugang zu speziell auf Unternehmen zugeschnittene Funktionen wie z. B. Leistungsabfragen (Performance Insights), kreative Tools und exklusive Konto-Optionen haben, und dass ByteDance weiterhin neue Funktionen für gewerbliche Nutzer entwickelt. Zusammengenommen zeigen diese Umstände, dass der Onlinedienst des sozialen Netzwerks TikTok ein wichtiger Dienst für diese Nutzer ist.

245    Daher ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die die Größe von TikTok, gemessen an der Zahl der Endnutzer, im Vergleich zur Größe der Onlineplattformen anderer sozialer Netzwerke sowie das Vorhandensein einer großen Zahl von Wettbewerbern betreffen, nicht hinreichend substantiiert waren, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

246    Was die Argumentation der Klägerin zur relativen Größe von TikTok in Bezug auf Werbeeinnahmen und ARPU angeht, überschneidet sich diese mit ihrer Argumentation zum Grad des Engagements der Werbetreibenden auf TikTok und wird daher unten in den Rn. 248 bis 285 geprüft.

247    Die dritte Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zu den Werbeeinnahmen und zum Grad des Engagements der auf TikTok registrierten gewerblichen Nutzer

1)      Vorbringen der Parteien

248    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Umstand, dass ihre Werbeeinnahmen, ihr ARPU oder auch der Grad des Engagements der Werbetreibenden und der auf TikTok registrierten gewerblichen Nutzer gering seien und unter denen bestimmter anderer Plattformen lägen, ein Beleg dafür sei, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor sei.

249    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 127 bis 129, 140, 144, 145 und 147 bis 151 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

2)      Angefochtener Beschluss

250    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Argumente der Klägerin in Bezug auf die Werbeeinnahmen von ByteDance, den ARPU oder den behaupteten geringen Grad des Engagements der Werbetreibenden und der auf TikTok registrierten gewerblichen Nutzer mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie zum einen irrelevant und zum anderen jedenfalls nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

251    So hat die Kommission diese Argumente, wie sich aus den Erwägungsgründen 127 bis 129, 140, 144, 147 und 150 des angefochtenen Beschlusses ergibt, im Wesentlichen mit der Begründung als irrelevant zurückgewiesen, dass sie eine andere Kategorie von CPS beträfen, nämlich Onlinewerbedienste und nicht Onlinedienste sozialer Netzwerke, und dass die gewerblichen Nutzer dieser beiden Kategorien von CPS in Abschnitt E („Besondere Begriffsbestimmungen“) des Anhangs des DMA gesondert definiert worden seien.

252    Ferner hat die Kommission im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Werbeeinnahmen und der ARPU keine geeigneten Indikatoren seien, um zu beurteilen, ob ein bestimmter CPS ein wichtiges Zugangstor sei.

253    Dem hat die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinzugefügt, dass es – auch wenn einige Werbetreibende auf TikTok zugleich gewerbliche Nutzer von Onlinediensten sozialer Netzwerke sein könnten – für die Beurteilung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA jedenfalls erforderlich sei, sämtliche gewerblichen Nutzer zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die zahlende Werbetreibende seien, da die gewerblichen Nutzer, die keine Werbung auf dieser Plattform schalteten, dennoch auf diese Plattform angewiesen sein könnten, um Sichtbarkeit für ihre Tätigkeiten zu erlangen. Darüber hinaus hat sie im 149. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Zahlenangaben zum Engagement der registrierten gewerblichen Nutzer nicht repräsentativ seien.

254    Schließlich hat die Kommission im 151. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass es unangemessen sei, Zahlen, die die Onlinewerbung von ByteDance beträfen, mit denen von Alphabet, Meta und Amazon zu vergleichen, weil die letztgenannten Unternehmen eine breitere Palette von Diensten, auf denen Werbung angezeigt werden könne, anböten als TikTok.

3)      Würdigung durch das Gericht

255    Als Erstes ist zu prüfen, ob die Kommission, ohne einen Fehler zu begehen, die Argumente der Klägerin in Bezug auf die Onlinewerbung aus den oben in Rn. 251 dargelegten Gründen als für die Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung irrelevant zurückweisen durfte.

256    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 53 ausgeführt, im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass sich mit Ausnahme der „zusätzlichen“ Argumente der Klägerin alle anderen Argumente und Beweise, die diese zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht habe, also auch diejenigen, die die Onlinewerbung beträfen, im Sinne des 23. Erwägungsgrundes des DMA unmittelbar auf die quantitativen Kriterien bezogen hätten, die diesen Vermutungen zugrunde lägen.

257    Was die Relevanz der zuletzt genannten Argumente angeht, trifft es zu, wie die Kommission festgestellt hat, dass Onlinedienste sozialer Netzwerke und Onlinewerbedienste nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und j sowie Art. 2 Nr. 7 DMA zwei unterschiedliche Kategorien von CPS darstellen.

258    Ebenso hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff „gewerbliche Nutzer“ in Abschnitt E („Besondere Begriffsbestimmungen“) des Anhangs des DMA unterschiedlich definiert wird, und zwar einerseits in Bezug auf Onlinedienste sozialer Netzwerke und andererseits in Bezug auf Onlinewerbedienste. So werden Erstere im Wesentlichen als gewerbliche Nutzer definiert, deren Geschäft gelistet ist oder die ein Geschäftskonto im Onlinedienst eines sozialen Netzwerks haben, während Letztere im Wesentlichen als Werbetreibende definiert werden.

259    Diese Unterschiede allein erlauben es jedoch nicht, die Argumente oder Beweise, die die Onlinewerbung auf der Plattform TikTok betreffen, im Rahmen der Prüfung, ob dieses soziale Onlinenetzwerk ein wichtiges Zugangstor ist, als irrelevant zurückzuweisen.

260    Zum einen ist nämlich unstreitig, wie die Parteien in ihren Antworten auf eine prozessleitende Maßnahme bestätigt haben, dass die Onlinedienste sozialer Netzwerke und die Onlinewerbedienste zwar zwei verschiedenen Kategorien von CPS zuzuordnen sind, unter den Umständen des vorliegenden Falls aber auf derselben Plattform, nämlich der von TikTok, erbracht werden. Somit stellt TikTok, wie die Klägerin erläutert, eine einheitliche Plattform dar, auf der einerseits Nutzer insbesondere durch das Teilen und Betrachten von Videos miteinander interagieren, während andererseits Werbetreibende für die Veröffentlichung von Anzeigen bezahlen, die in der Regel zwischen den von den Nutzern betrachteten Videos eingeblendet werden.

261    Zum anderen ist ebenso unstreitig, wie aus dem 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und wie die Parteien in ihren Antworten auf eine prozessleitende Maßnahme bestätigt haben, dass zwischen den gewerblichen Nutzern eines sozialen Onlinenetzwerks und denen eines Onlinewerbediensts eine gewisse Überschneidung besteht, weil einige Werbetreibende auch der Definition gewerblicher Nutzer von Onlinediensten sozialer Netzwerke entsprechen können.

262    So lässt sich nicht leugnen, dass die Werbeeinnahmen oder der ARPU, die von TikTok erzielt werden, grundsätzlich als eines von mehreren Indizien für die Bedeutung in Betracht kommen, die diese Plattform für das Ziel ihrer gewerblichen Nutzer hat, die Endnutzer zu erreichen, weil die Werbung nämlich eines der Mittel ist, die diese gewerblichen Nutzer üblicherweise einsetzen, um ihre Kunden zu erreichen.

263    Daher konnte die Kommission die von der Klägerin in Bezug auf die Onlinewerbung vorgebrachten Argumente und Beweise nicht als für die Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung irrelevant zurückweisen, ohne einen Fehler zu begehen.

264    Zudem hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme eingeräumt, dass solche Argumente und Beweise grundsätzlich herangezogen werden können, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen.

265    Allerdings ist festzustellen, dass die Kommission die Argumente und Beweismittel der Klägerin, die die Onlinewerbung betrafen, auch aus einem weiteren Grund zurückgewiesen hat, der im angefochtenen Beschluss dargelegt wurde, nämlich dass diese Argumente und Beweise jedenfalls nicht hinreichend substantiiert gewesen seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

266    Daher ist als Zweites zu prüfen, ob die Kommission diese Argumente und Beweise aus einem solchen Grund zurückweisen konnte, ohne einen Fehler zu begehen.

267    In dieser Hinsicht hat die Kommission erstens im 145. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass die relative Größe, die anhand der Einnahmen und des ARPU unabhängig von anderen Faktoren bestimmt werde, kein geeigneter Indikator für die Beurteilung der Frage sei, ob ein CPS ein wichtiges Zugangstor darstelle, da die verschiedenen Geschäftsmodelle ihre Dienste unterschiedlich monetarisierten.

268    Wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme erläutert hat, verfolgen soziale Netzwerke nämlich häufig eine Unternehmensstrategie, die darauf abzielt, ihre Nutzerbasis zu erweitern und somit immer größere Netzwerkeffekte zu erzielen, was sie veranlassen kann, für einen bestimmten Zeitraum der Erhöhung der Zahl der Nutzer Vorrang vor ihrer Monetarisierung einzuräumen.

269    Zweitens hat die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass zwar auch einige Werbetreibende auf TikTok der Definition von „gewerblichen Nutzern“ von Onlinediensten sozialer Netzwerke entsprechen können, was aber nichts daran ändere, dass diese Nutzer eine Kategorie darstellten, die umfassender sei als die der Werbetreibenden. Im selben Erwägungsgrund hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob TikTok ein wichtiges Zugangstor darstelle, nicht nur zahlende Werbetreibende berücksichtigt werden sollten, sondern auch gewerbliche Nutzer, die keine Werbung auf dieser Plattform schalteten, da diese Nutzer dennoch auf TikTok angewiesen sein könnten, um Sichtbarkeit für ihre Aktivitäten zu erlangen, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

270    In diesem Zusammenhang hat die Kommission im 148. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auch ausgeführt, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hätte, dass mehrere Merkmale von TikTok speziell für die Bedürfnisse von gewerblichen Nutzern, die nicht unbedingt zahlende Werbetreibende seien, entwickelt und auf sie ausgerichtet worden seien, wie z. B. das Auffinden und Teilen von Inhalten über mehrere Geräte hinweg und insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Geschäftstätigkeit auszubauen (z. B. mit Hilfe mehrerer kreativer Tools), die Präsenz ihrer Marken zu erhöhen (z. B. durch automatisierten Nachrichtenversand oder „Post Scheduler“) und ihre Umsätze durch geschäftsfördernde Funktionen („business-friendly features“) zu steigern, z. B. durch zum Profil führende Hyperlinks („link in bio“), Kontaktdaten und Werkzeuge zur Identifizierung potenzieller Kunden („lead-generation tools“).

271    Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass es für die gewerblichen Nutzer von TikTok neben der Werbung auch andere Möglichkeiten gibt, für ihre Aktivitäten Sichtbarkeit auf dieser Plattform zu erlangen und auf diese Weise die Endnutzer zu erreichen, z. B. durch die Veröffentlichung von Videos auf ihren gewerblichen Nutzerkonten oder durch Vereinbarungen mit Erstellern von Inhalten oder mit Influencern, um ihre Marken zu fördern.

272    Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Argumente und Beweise keinerlei Aufschluss über die Bedeutung gaben, die TikTok für die gewerblichen Nutzer dieser Plattform, die die Endnutzer auf anderen Wegen als durch Anzeigen erreichen wollten, haben konnte.

273    Drittens beziehen sich, wie die Kommission im 149. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen feststellt, die von der Klägerin vorgelegten Zahlenangaben zum Engagement der „registrierten gewerblichen Nutzer“ von TikTok auf dieser Plattform nur auf einen kleinen Teil aller gewerblichen Nutzer, so dass diese Zahlen für die Zwecke der Feststellung, ob TikTok ein wichtiges Zugangstor ist, nicht hinreichend repräsentativ sind.

274    Wie aus dem 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, sind die „registrierten gewerblichen Nutzer“ von TikTok nämlich diejenigen, die auf dieser Plattform „registrierte Geschäftskonten“ haben. Dieser Begriff umfasst daher nur die Unternehmen, die sich bei TikTok als „Unternehmen“ registriert haben, unter anderem durch Vorlage ihrer Kontaktdaten und ihrer Gewerbeerlaubnisnummer.

275    In den Erwägungsgründen 83 bis 87 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission jedoch die Gründe erläutert, aus denen die Berücksichtigung der Zahl der „registrierten gewerblichen Nutzer“ ihrer Ansicht nach keine zuverlässige Methode zur Erfassung der Zahl der gewerblichen Nutzer des sozialen Netzwerks TikTok im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA ist und zu einer erheblichen Unterschätzung ihrer Zahl führt. Insbesondere hat sie festgestellt, dass die Möglichkeit, sich als „registrierter gewerblicher Nutzer“ registrieren zu lassen, erst im Jahr 2022 und nur in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten eingeführt worden sei und dass eine solche Registrierung nicht obligatorisch sei.

276    Aus diesem Grund hat sich die Kommission bei der Ermittlung der Anzahl der gewerblichen Nutzer von TikTok im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA nicht auf die Anzahl der „registrierten gewerblichen Nutzer“ gestützt, sondern auf ein anderes Kriterium, nämlich die Anzahl der von den Nutzern selbst als solche identifizierten Geschäftskonten in der Union. Insoweit geht aus den Tabellen 2 und 3 der Erwägungsgründe 78 und 79 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass es bei TikTok sehr große Unterschiede zwischen der Zahl der „registrierten gewerblichen Nutzer“ und der Zahl der selbst identifizierten Geschäftskonten in der Union gibt. So belief sich beispielsweise im Jahr 2022 die Zahl der selbst identifizierten TikTok-Geschäftskonten in der Union auf [>10 000], während die Zahl der „registrierten gewerblichen Nutzer“ [>10 000] betrug.

277    Die Klägerin beanstandet jedoch im Rahmen der vorliegenden Klage nicht die Methode, der die Kommission im angefochtenen Beschluss gefolgt ist, um die Zahl der gewerblichen Nutzer von TikTok im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA zu bestimmen, und insbesondere nicht die in den Erwägungsgründen 83 bis 87 dieses Beschlusses enthaltene Beurteilung.

278    Daraus folgt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und vorgelegten Daten nicht hinreichend repräsentativ für die Gesamtheit der gewerblichen Nutzer von TikTok waren, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat.

279    Viertens hat die Kommission im 151. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden wäre, dass es nicht angemessen sei, Zahlen, die die Onlinewerbung von ByteDance beträfen, mit denen von Alphabet, Meta und Amazon zu vergleichen, weil die letztgenannten Unternehmen eine breitere Palette von Diensten, auf denen Werbung angezeigt werden könne, anböten als TikTok.

280    Abgesehen davon ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Zahlen in Bezug auf die Onlinewerbung selbst dann, wenn sie als hinreichend repräsentativ anzusehen wären, ihr Argument, dass TikTok kein wichtiges Zugangstor sei, nicht bestätigen. Beispielsweise weist der auf dieser Plattform in absoluten Zahlen erzielte ARPU ein offenbar hohes Niveau auf und erreicht bereits fast [vertraulich] des Niveaus von Instagram.

281    Daraus folgt, dass die Kommission fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Argumente und Beweise der Klägerin in Bezug auf die Werbeeinnahmen und ‑ausgaben, den ARPU und das behauptete begrenzte Engagement der „registrierten gewerblichen Nutzer“ von TikTok nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

282    Unter diesen Umständen hat der oben in Rn. 263 aufgezeigte Fehler der Kommission keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses.

283    Die vierte Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

284    Was darüber hinaus die Frage betrifft, welches Beweismaß die Kommission bei der Prüfung der von der Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Vermutung vorgebrachten Argumente und Beweise tatsächlich angelegt hat (siehe oben, Rn. 72), ergibt sich aus dem Vorstehenden und insbesondere oben aus den Rn. 119 bis 283, dass nichts in der Analyse der Kommission darauf hindeutet, dass das von ihr tatsächlich angewandte Beweismaß höher war als es in Art. 3 Abs. 5 DMA festgelegt ist. Die Kommission hat die Argumente der Klägerin nämlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie entweder irrelevant oder nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

285    Daher und in Anbetracht der oben in den Rn. 59 bis 72 dargelegten Erwägungen ist auch die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, mit der die Klägerin der Kommission vorwirft, im angefochtenen Beschluss ein zu hohes Beweismaß angelegt zu haben, das darin bestehe, „überzeugende“ Beweise zu verlangen.

6.      Zur Entkräftung der Vermutung, dass ByteDance eine gefestigte und dauerhafte Position innehatte (erster Klagegrund, vierter Teil)

a)      Vorbringen der Parteien

286    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 155 bis 160 des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 3 Abs. 5 DMA verstoßen habe, indem sie ihre Argumente, mit denen habe dargetan werden sollen, dass ihre Position nicht gefestigt und dauerhaft gewesen sei, zurückgewiesen habe.

287    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Marktposition von ByteDance erfolgreich von Wettbewerbern wie Meta und Alphabet angegriffen worden sei, die neue Dienste eingeführt hätten, nämlich Reels bzw. Shorts, die durch Nachahmung der Hauptmerkmale von TikTok, nämlich des Kurzvideoformats, ein schnelles Wachstum zum Nachteil von TikTok erzielt hätten. Desgleichen weist sie darauf hin, dass das Ausmaß der Kundenabwanderung von TikTok, d. h. die Anzahl der Werbetreibenden und Endnutzer, die TikTok zugunsten anderer Plattformen verlassen hätten, signifikant sei. So macht sie geltend, dass ByteDance ein neuer Marktteilnehmer und kein Torwächter sei, wobei sich diese beiden Begriffe ihrer Meinung nach gegenseitig ausschließen.

288    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, indem sie im Wesentlichen die in den Erwägungsgründen 155 bis 160 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründe wiederholt, deren Inhalt im Folgenden wiedergegeben wird.

b)      Angefochtener Beschluss

289    In den Erwägungsgründen 155 bis 160 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Argumente und Beweise zurückgewiesen, die die Klägerin vorgebracht hatte, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen, dass sie eine gefestigte und dauerhafte Position innehabe.

290    Im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die Position von TikTok nicht „unangreifbar“ sei, versucht habe, eine Voraussetzung einzuführen, die über die Anforderung hinausgehe, dass die Position des betreffenden Unternehmens gefestigt und dauerhaft sein müsse, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Bestreitbarkeit beschränkt sei.

291    In den Erwägungsgründen 157 und 158 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass dem 21. Erwägungsgrund des DMA zufolge eine beschränkte Bestreitbarkeit jedenfalls dann wahrscheinlich sei, wenn ein Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in mindestens drei Mitgliedstaaten einen CPS für eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern bereitgestellt habe, was im vorliegenden Fall auf ByteDance zutreffe. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass die beträchtliche Größe und das beträchtliche Wachstum von TikTok, die – gemessen an der Zahl der gewerblichen Nutzer und Endnutzer in den letzten Jahren – einem stetigen Aufwärtstrend gefolgt seien, die von ByteDance erlangte gefestigte und dauerhafte Position bestätigten. Daraus ergebe sich, dass das Vorbringen der Klägerin zum Ausmaß der Kundenabwanderung von TikTok die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehene Vermutung nicht eindeutig entkräften könne.

292    In den Erwägungsgründen 159 und 160 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission erläutert, dass nichts im DMA darauf hindeute, dass ein Unternehmen nicht gleichzeitig ein neuer Marktteilnehmer und ein Torwächter sein könne, und dass die Tatsache, dass einige Wettbewerber von ByteDance, wie Meta und Alphabet, bestimmte Produkte von TikTok nachahmten, auf den digitalen Märkten nicht ungewöhnlich und daher als solche nicht geeignet sei, die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehene Vermutung zu widerlegen.

c)      Würdigung durch das Gericht

293    Für die Benennung eines Unternehmens als Torwächter sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DMA zwei alternative Kriterien vor, nämlich dass dieses Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

294    Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme bestätigt hat, der Ansicht war, dass ByteDance hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehabe und daher das erste Kriterium von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DMA erfüllt sei.

295    Darüber hinaus ist festzustellen, dass der DMA den Begriff „gefestigte und dauerhafte Position“ zwar nicht definiert, aber Gesichtspunkte enthält, die eine Abgrenzung dieses Begriffs ermöglichen.

296    In dieser Hinsicht ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA im Licht seines 21. Erwägungsgrundes, dass die Position eines Unternehmens als „gefestigt und dauerhaft“ gilt, wenn die Bestreitbarkeit dieser Position beschränkt ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in mindestens drei Mitgliedstaaten einen CPS für eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern bereitgestellt hat.

297    Somit soll der Begriff der „gefestigten und dauerhaften“ Position die geringe Bestreitbarkeit der Position des in Rede stehenden Unternehmens sowie die zeitliche Stabilität dieser Position erfassen.

298    Darüber hinaus überschneidet sich der Begriff der „gefestigten und dauerhaften“ Position, die ein Torwächter innehat, nicht zwangsläufig mit dem Begriff der „beherrschenden Stellung“ im Sinne von Art. 102 AEUV. Dies wird durch die vom Unionsgesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung belegt, einen neuen Begriff zu verwenden, der sich von dem der „beherrschenden Stellung“ unterscheidet, und Torwächter, die nicht zwangsläufig über eine marktbeherrschende Stellung im wettbewerbsrechtlichen Sinne verfügen müssen, in den persönlichen Anwendungsbereich des DMA einzubeziehen, wie sich aus dessen fünftem Erwägungsgrund ergibt, auf den oben in Rn. 19 verwiesen wurde.

299    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

300    Als Erstes hat die Kommission im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass der DMA nicht verlange, dass die Position des betreffenden Unternehmens „unangreifbar“ sei. Wie oben in Rn. 296 festgestellt, setzt der Begriff „gefestigte und dauerhafte Position“ nämlich insbesondere voraus, dass die Bestreitbarkeit der Position des Unternehmens, das den CPS bereitstellt, beschränkt ist. Somit schließt dieser Begriff das Vorhandensein eines gewissen Grades an Bestreitbarkeit nicht aus.

301    Als Zweites hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie in den Erwägungsgründen 157 und 158 des angefochtenen Beschlusses das auf das Ausmaß der Kundenabwanderung von TikTok gestützte Argument der Klägerin zurückwies, und zwar in Anbetracht der sehr großen Zahl von Endnutzern und gewerblichen Nutzern von TikTok, seiner beträchtlichen Größe und seines beträchtlichen Wachstums in den letzten Jahren, die einen stabilen Aufwärtstrend aufwiesen.

302    Auch wenn es zutrifft, dass sich einige Werbetreibende und Endnutzer von TikTok von dieser Plattform „abgemeldet“ haben, wie aus den von der Klägerin vorgelegten Daten hervorgeht, ändert dies nämlich nichts an dem Umstand, dass sich gleichzeitig viele andere bei dieser Plattform „angemeldet“ haben. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass im Zeitraum von 2021 bis 2022 sowohl die Einnahmen als auch die Zahl der Endnutzer von TikTok weiter stiegen, und zwar exponentiell (vgl. oben, Rn. 33, 84 und 107). So wurde die Zahl der Werbetreibenden und Endnutzer, die sich abmeldeten, offenbar durch neue Werbetreibende und Endnutzer, die im selben Zeitraum zu TikTok hinzustießen, ausgeglichen oder sogar übertroffen, was eher dafürspricht, dass die Position von ByteDance gefestigt und dauerhaft ist.

303    Als Drittes ist zu dem Argument der Klägerin, das sich darauf stützt, dass einige im Wettbewerb mit TikTok stehende Dienste, insbesondere Reels von Meta und Shorts von Alphabet, bestimmte Merkmale von TikTok nachgeahmt und ein schnelles Wachstum der Nutzerzahlen verzeichnet hätten, das sogar das Wachstum von TikTok übertroffen habe, Folgendes festzustellen.

304    Erstens hat die Kommission, wie oben in Rn. 301 ausgeführt, im 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das beträchtliche, einem stabilen Aufwärtstrend folgende Wachstum von TikTok herausgestellt und im 160. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt, dass es auf den digitalen Märkten nicht ungewöhnlich sei, dass bestimmte erfolgreiche Merkmale eines Diensts rasch von anderen Diensten nachgeahmt würden.

305    Auf dieser Grundlage konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass die Tatsache, dass einige Plattformen anderer Torwächter Dienste einführen konnten, die bestimmte Merkmale von TikTok nachahmten, und dass diese Dienste ein erhebliches Wachstum verzeichnen konnten, nicht bedeutet, dass die Position von ByteDance nicht gefestigt und dauerhaft gewesen sei, da dieses Unternehmen unabhängig von den erwähnten Umständen ständig wuchs.

306    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihr Argument daraus ableitet, dass andere Torwächter, die CPS derselben Kategorie bereitstellten, nämlich Meta und Alphabet, die Position von ByteDance angegriffen hätten, was nach Ansicht der Klägerin belege, dass diese Position nicht gefestigt und dauerhaft gewesen sei.

307    Der DMA verfolgt jedoch das Ziel, zu gewährleisten, dass die Position, die Torwächter innehaben, ihnen nicht nur von anderen Torwächtern streitig gemacht werden kann, sondern auch – wenn nicht gar vor allem – von anderen Betreibern, die keine Torwächter für einen bestimmten CPS sind.

308    Gemäß seinem Art. 1 Abs. 1 verfolgt der DMA nämlich den Zweck, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die in der gesamten Union zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern „für alle Unternehmen“ bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf denen Torwächter tätig sind, gewährleisten.

309    In dieser Hinsicht stellt der 32. Erwägungsgrund des DMA klar, dass sich die Bestreitbarkeit auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen soll, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Durch den Verweis auf Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion sowie auf die Fähigkeit von Unternehmen, den Torwächter herauszufordern, stellt dieser Erwägungsgrund fest, dass sich der Begriff der „Bestreitbarkeit“ vor allem auf die Fähigkeit derjenigen Unternehmen bezieht, die selbst keine Torwächter für einen bestimmten CPS sind, diese Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern.

310    Darüber hinaus kann die Bestreitbarkeit der Dienste im digitalen Sektor nach diesem 32. Erwägungsgrund des DMA auch dann eingeschränkt sein, wenn es mehr als einen Torwächter für einen CPS gibt. Daraus folgt implizit, aber notwendigerweise, dass die Tatsache, dass es ein gewisses Maß an Wettbewerb zwischen mehreren Torwächtern für einen CPS geben kann, nicht bedeutet, dass die Bestreitbarkeit dieses CPS nicht eingeschränkt ist.

311    Somit können die oben genannten Argumente der Klägerin, soweit sie darauf gestützt werden, dass die Position, die ByteDance innehabe, ihr von anderen Torwächtern streitig gemacht worden sei, nicht als Grundlage für die Schlussfolgerung dienen, dass die Bestreitbarkeit der Position von ByteDance für die Zwecke des DMA nicht beschränkt und diese Position aus diesem Grund nicht gefestigt und dauerhaft sei.

312    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, dass die Position von ByteDance auch von anderen Unternehmen, die keine Torwächter seien, angegriffen worden sei. Insoweit hat sie auf die Tabelle 6 in Rn. 125 der Klageschrift verwiesen.

313    Die Tabelle 6 in Rn. 125 der Klageschrift war jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden, so dass sie aus den oben in den Rn. 232 bis 237 dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist. Ein Teil der Daten in dieser Tabelle war zwar in einer anderen Tabelle in dem Abschnitt der Mitteilung aufgeführt, der sich auf die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung bezog, um das Argument der Klägerin zu untermauern, dass TikTok gegen eine große Zahl von Wettbewerbern habe antreten müssen. Auf diese Argumentation ist die Kommission im Übrigen in den Erwägungsgründen 150 bis 154 des angefochtenen Beschlusses eingegangen, die Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA betrafen und von der Klägerin nicht beanstandet wurden. Im Verwaltungsverfahren hat sich die Klägerin jedoch nicht auf diese andere Tabelle gestützt, um geltend zu machen, dass ByteDance keine gefestigte und dauerhafte Position im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DMA innehabe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Unternehmen, wie oben in Rn. 233 ausgeführt, seine Argumente gemäß Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2023/814 in einer Anlage zu seiner Mitteilung vorlegen und dabei klar angeben muss, auf welche der drei kumulativen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 DMA sich seine Argumente beziehen, und jeweils erläutern muss, warum der betreffende CPS diese Anforderung ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl er die in Art. 3 Abs. 2 DMA angegebenen Schwellenwerte erreicht.

314    Darüber hinaus ist dieses Argument jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. In Tabelle 6 in Rn. 125 ist nämlich lediglich das Jahr angegeben, in dem ein Dienst, der TikTok nachahmt, eingeführt wurde, ohne spezifische Informationen über die Größe dieser Dienste oder andere relevante Daten zu liefern.

315    Als Viertes beschreibt die Klägerin die Position von ByteDance als die eines „neuen Marktteilnehmers“, der den Torwächtern ihre Position streitig mache, und vertritt die Ansicht, dass sich dieser Begriff und der Begriff „Torwächter“ entgegen der Feststellung der Kommission im 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gegenseitig ausschlössen.

316    Hierzu genügt die Feststellung, dass TikTok im Jahr 2018 zwar tatsächlich ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt war, der etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet ihre Position streitig machen wollte, was aber nichts daran ändert, dass sich die Position von TikTok danach gefestigt hat, und zwar rasch, indem die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehenen Schwellenwerte weit überschritten wurden und sowohl in Bezug auf die Einnahmen als auch auf die Zahl der Nutzer eine exponentielle Wachstumsrate erzielt wurde, so dass die relative Größe von TikTok, wie aus dem 159. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und von der Klägerin nicht bestritten wird, die Hälfte der Größe von Facebook und derjenigen von Instagram erreicht hat, die immerhin schon seit Langem auf dem Binnenmarkt präsent waren.

317    Diese Umstände veranschaulichen, dass ein Unternehmen, das zunächst als neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt angetreten ist, um den Torwächtern ihre Position streitig zu machen, später selbst ein Torwächter werden kann.

318    Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht erklärt zu haben, warum die Anzahl der Nutzer von TikTok zeige, dass die Position von ByteDance gefestigt gewesen sei, obwohl ByteDance über kein Ökosystem verfügt und nicht von Bindungseffekten profitiert habe.

319    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission die auf das Fehlen eines Ökosystems oder von Bindungseffekten gestützten Argumente der Klägerin in dem Abschnitt des angefochtenen Beschlusses, der sich auf die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung bezieht, geprüft und zu Recht zurückgewiesen hat (siehe oben, Rn. 121 bis 215).

320    Nach alledem sind die Argumente, die die Klägerin zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c DMA vorgesehenen Vermutung vorgebracht hat, zurückzuweisen.

7.      Zur Zurückweisung der „zusätzlichen“ Argumente der Klägerin (erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes)

a)      Vorbringen der Parteien

321    Wie oben in den Rn. 52 bis 56 ausgeführt, macht die Klägerin geltend, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Kommission im 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ihre „zusätzlichen“ Argumente zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie bezögen sich nicht unmittelbar auf die quantitativen Kriterien im Sinne des 23. Erwägungsgrundes des DMA.

322    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

b)      Würdigung durch das Gericht

323    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung, nachdem sie alle ihre Argumente und Beweise zur Widerlegung jeder der drei in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen dargelegt hatte, in einem neuen Abschnitt mit der Überschrift „Benennung entgegen den politischen Zielen des [DMA]“ „zusätzliche“ Argumente vorgebracht hat, mit denen sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Benennung von ByteDance als Torwächter den mit dem DMA verfolgten Zielen zuwiderlaufe.

324    Insbesondere hat die Klägerin, wie aus Abschnitt 5.1.3.1.4 des angefochtenen Beschlusses sowie aus ihrem Schreiben vom 2. August 2023 (siehe oben, Rn. 6) hervorgeht, mit ihren „zusätzlichen“ Argumenten im Wesentlichen erstens geltend gemacht, dass die Anwendung des DMA neue Marktteilnehmer wie TikTok in die Lage versetzen solle, mit etablierten Plattformen in Wettbewerb zu treten, zweitens, dass die Benennung von ByteDance als Torwächter ihr als bereits [vertraulich] neuem Marktteilnehmer erhebliche Befolgungskosten auferlege und ihre Fähigkeit einschränke, in neue Märkte einzutreten, und drittens, dass die Kommission den in Art. 3 Abs. 5 DMA vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Rahmen nicht korrekt angewandt habe, weil sie zum einen diese Bestimmung und den 23. Erwägungsgrund des DMA zu eng ausgelegt und damit das „Verfahren der Widerlegung der Vermutung“ seines Ziels beraubt habe, „falsch positive“ Beurteilungen auszuschließen, und zum anderen die Umstände, unter denen TikTok bereitgestellt worden sei, als irrelevant abgetan habe, ohne ihr jedoch mitzuteilen, welche Umstände als erheblich angesehen würden, und dieses Verfahren damit unter Verletzung ihrer Rechte seines Ziels beraubt habe, und schließlich, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, weil sie nach Auffassung der Klägerin eine Marktuntersuchung nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 17 DMA hätte einleiten müssen.

325    Die Kommission hat die „zusätzlichen“ Argumente im 161. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich nicht im Sinne des 23. Erwägungsgrundes des DMA unmittelbar auf die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte bezögen.

326    Hierzu ist festzustellen, dass die „zusätzlichen“ Argumente der Klägerin nicht darauf abzielten, konkret und spezifisch eine der drei in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen, sondern in allgemeinen Ausführungen zu den mit dem DMA verfolgten Zielen, zum Zweck von Art. 3 Abs. 5 DMA und zur praktischen Wirksamkeit der zuletzt genannten Bestimmung bestanden.

327    Somit hat die Kommission fehlerfrei festgestellt, dass sich diese Argumente nicht unmittelbar auf die genannten Vermutungen bezogen und aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen waren.

328    Daher und in Anbetracht der oben in den Rn. 39 bis 56 dargelegten Erwägungen ist die erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

8.      Zur Gesamtwürdigung der von der Klägerin vorgelegten Beweise (erster Klagegrund, fünfter Teil)

a)      Vorbringen der Parteien

329    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss einen fragmentarischen und isolierten Ansatz verfolgt habe, indem sie es versäumt habe, eine Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen, die zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgelegt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin belegen diese Beweise in ihrer Gesamtheit, dass sie kein Torwächter ist, oder zumindest, dass die Kommission eine Marktuntersuchung hätte einleiten müssen, um festzustellen, ob dies der Fall ist.

330    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

b)      Würdigung durch das Gericht

331    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Beweise zurückgewiesen, indem sie für jede der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen feststellte, dass diese Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die jeweilige Vermutung eindeutig zu entkräften, wie aus den Erwägungsgründen 120, 125 und 155 dieses Beschlusses hervorgeht.

332    Sodann ist die Kommission im 163. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Argumente aus den in den Erwägungsgründen 120 bis 162 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen eindeutig zu entkräften.

333    Daraus folgt, dass die Kommission, nachdem sie jedes der von der Klägerin vorgebrachten Argumente zurückgewiesen hatte, der Auffassung war, dass diese Argumente, für sich genommen oder im Rahmen jeder der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht hinreichend substantiiert seien, um diese Vermutungen eindeutig zu entkräften.

334    Unter Verweis auf die Erwägungsgründe 130 und 135 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission ausgeführt hat, dass das Vorhandensein eines Ökosystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Benennung als Torwächter sei und das Vorhandensein von Multihoming als solches kein Indiz dafür sei, dass der betreffende CPS kein wichtiges Zugangstor darstelle, wirft die Klägerin der Kommission vor, keine umfassende Würdigung dieser Argumente vorgenommen zu haben.

335    Die Kommission hat die Argumente der Klägerin, die sich auf das Fehlen eines Ökosystems und das Vorhandensein von Multihoming stützen, jedoch nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorhandensein eines Ökosystems keine unabdingbare Voraussetzung für die Benennung als Torwächter und das Vorhandensein von Multihoming als solches kein Indiz dafür sei, dass der betreffende CPS kein wichtiges Zugangstor darstelle. Sie hat diese Argumente nämlich auch aus weiteren, in den Erwägungsgründen 127 bis 142 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen zurückgewiesen, die sich insbesondere darauf stützten, dass diese Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA aufgestellte Vermutung eindeutig zu entkräften, wie sich oben aus den Rn. 121 bis 215 ergibt.

336    Die Klägerin bringt jedoch kein weiteres spezifisches Argument vor, das aufzeigen könnte, dass die Kommission zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie ihre Argumente und Beweise in ihrer Gesamtheit geprüft hätte.

337    Daher ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

B.      Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

1.      Vorbringen der Parteien

338    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen habe, weil sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt habe, zu denen Stellung zu nehmen sie, die Klägerin, im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe. Ihrer Ansicht nach waren diese Gesichtspunkte für die Kommission wesentlich, um auf die Argumente zu antworten, die sie zur Widerlegung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebracht hatte.

339    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

2.      Würdigung durch das Gericht

340    Art. 34 („Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht“) Abs. 1 DMA sieht insbesondere die Verpflichtung der Kommission vor, dem betreffenden Unternehmen vor Erlass eines Beschlusses nach Art. 8, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, den Art. 17, 18, 24, 25, 29 und 30 oder Art. 31 Abs. 2 DMA Gelegenheit zu geben, sich zur vorläufigen Beurteilung der Kommission zu äußern.

341    Da die Beschlüsse nach Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 2 DMA, d. h. die Beschlüsse, mit denen die Kommission ein Unternehmen als Torwächter benennt, indem sie die von ihm zur Entkräftung der in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen vorgebrachten Argumente zurückweist, ohne eine Marktuntersuchung einzuleiten, im Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 DMA nicht erwähnt werden, ist festzustellen, dass die letztgenannte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar war.

342    Dessen ungeachtet bestimmt Art. 34 Abs. 4 DMA, dass die Verteidigungsrechte des Torwächters, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Im 109. Erwägungsgrund des DMA heißt es insbesondere, dass der DMA die Grundrechte und die in der Charta verankerten Grundsätze wahrt und diese dementsprechend bei der Auslegung und Anwendung des DMA gewahrt werden sollten.

343    Darüber hinaus gehören die Verteidigungsrechte nach der Rechtsprechung als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat. Dieser allgemeine Grundsatz des Unionsrechts ist im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta verbürgt und daher anwendbar, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (vgl. Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

344    Ebenso hat gemäß Art. 41 der Charta jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, was insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Nach der Rechtsprechung garantiert dieses Recht jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

345    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrmals angehört wurde. So fanden zunächst noch vor der Mitteilung selbst zumindest vier Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt, und zwar am 15. Dezember 2022 sowie am 23. März, 2. Mai und 13. Juni 2023. Im Anschluss an die Vorlage der Mitteilung am 3. Juli 2023 übermittelte die Kommission der Klägerin sodann am 26. Juli 2023 die vorläufige Beurteilung und gab ihr die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen, von der die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2023 Gebrauch machte. Schließlich fand am 17. August 2023 ein weiteres Treffen zwischen der Klägerin und der Kommission statt.

346    Die Klägerin macht jedoch geltend, trotz dieses mehrfachen Austauschs keine Gelegenheit gehabt zu haben, zu vier spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die ihr im angefochtenen Beschluss entgegengehalten worden seien, Stellung zu nehmen.

347    Als Erstes macht die Klägerin geltend, sie sei im Verwaltungsverfahren nicht zu dem Ausschluss „qualitativer“ Beweise gehört worden, der sich aus dem 23. Erwägungsgrund des DMA ergeben solle.

348    Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses Gelegenheit hatte, sich zur Auslegung des 23. Erwägungsgrundes des DMA zu äußern. Aus einem von der Klägerin selbst verfassten Protokoll des Treffens zwischen ihr und der Kommission vom 17. August 2023 geht nämlich hervor, dass die genannte Auslegung sowie das Verhältnis dieses Erwägungsgrundes zu Art. 3 DMA Gegenstand der Erörterung waren.

349    Jedenfalls geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C‑155/18 P bis C‑158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 94, und vom 1. Februar 2023, SJ/Kommission, T‑659/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:32, Rn. 11).

350    Als Zweites wirft die Klägerin der Kommission vor, sie im Verwaltungsverfahren nicht zu der im 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Aussage angehört zu haben, dass es für die Benennung als Torwächter entscheidend darauf ankomme, welche relative Größe TikTok im Vergleich zu anderen Onlinediensten sozialer Netzwerke habe.

351    Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die Kommission im 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht festgestellt hat, dass es „für die Benennung als Torwächter entscheidend darauf ankomme“, welche relative Größe TikTok im Vergleich zu anderen Onlinediensten sozialer Netzwerke habe, wie die Klägerin behauptet, sondern dass die Kommission lediglich ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall „der relevante Vergleich derjenige zwischen der Größe von TikTok, des von ByteDance bereitgestellten Onlinediensts eines sozialen Netzwerks, und der Größe anderer Anbieter ähnlicher Dienste ist, unabhängig vom Umfang ihrer Onlinewerbeaktivitäten“. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes des DMA, dass insbesondere der „Bedeutung des Unternehmens, das [CPS] betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen [CPS]“ Rechnung zu tragen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 348 festgestellt, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses Gelegenheit hatte, sich zur Auslegung dieses Erwägungsgrundes zu äußern.

352    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Frage der relativen Größe von TikTok im Vergleich zur Größe anderer Onlinedienste sozialer Netzwerke im Verwaltungsverfahren erörtert worden ist. In ihrer vorläufigen Beurteilung hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, TikTok habe im Bereich der Onlinedienste sozialer Netzwerke gegen eine große Zahl von Wettbewerbern antreten müssen, die Tatsache verkenne, dass die Größe von TikTok erheblich sei, auch im Vergleich zu anderen Onlinediensten sozialer Netzwerke, da die Größe von TikTok in der Union etwa der Hälfte der Größe von Facebook und der von Instagram entspreche, was darauf hindeute, dass die Größe von TikTok nicht unbedeutend sei. Die Klägerin hat auf diese Ausführungen insbesondere in den Rn. 32 und 42 ihres Schreibens vom 2. August 2023 geantwortet.

353    Als Drittes ist hingegen festzustellen, dass die Klägerin, wie sie geltend macht und von der Kommission nicht ernsthaft bestritten wird, im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, sich zu der von der Kommission im 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung zu äußern, dass ByteDance über ein eigenes Ökosystem verfügt habe, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Obwohl das Fehlen eines Ökosystems und seine Folgen für die Benennung von ByteDance als Torwächter zwischen den Parteien erörtert worden waren, hatte die Kommission der Klägerin nämlich nicht mitgeteilt, dass sie der Auffassung sei, dass ByteDance tatsächlich über ein Ökosystem verfüge.

354    Die Kommission macht jedoch geltend, dass die Feststellung im 132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht entscheidend gewesen sei, sondern in der Systematik dieses Beschlusses eine untergeordnete Rolle gespielt habe, und dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich ohne die festgestellte Unregelmäßigkeit besser hätte verteidigen können.

355    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht automatisch zur Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts. Auch wenn die klagende Partei nicht nachzuweisen braucht, dass der Beschluss der Kommission ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, muss sie nämlich zumindest dartun, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, weil sie sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

356    Im vorliegenden Fall beruht die Zurückweisung der von der Klägerin auf das behauptete Fehlen eines Ökosystems gestützten Argumente durch die Kommission auf mehreren Gründen, die mit Ausnahme des 132. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses von der für die Klägerin günstigsten Annahme ausgehen, nämlich dass ByteDance nicht über ein Ökosystem verfügt habe. Wie sich oben aus den Rn. 121 bis 162 ergibt, reichten diese anderen Gründe jedoch für sich genommen und unabhängig von der im 132. Erwägungsgrund getroffenen Feststellung aus, um die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen, dass diese Argumente nicht hinreichend substantiiert seien, um die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA vorgesehene Vermutung eindeutig zu entkräften.

357    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es nicht völlig ausgeschlossen war, dass der Beschluss der Kommission ohne die festgestellte Unregelmäßigkeit anders hätte ausfallen können.

358    Als Viertes und Letztes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie im Verwaltungsverfahren nicht zu den in den Erwägungsgründen 54 und 141 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen gehört zu haben, wonach die Intensität der Nutzung von TikTok höher sei als diejenige, die auf anderen Onlineplattformen sozialer Netzwerke beobachtet werde.

359    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dessen Abschnitt 5.1.1 („Einstufung und Abgrenzung des CPS“) (Erwägungsgründe 25 bis 66 dieses Beschlusses) gehört, in dem die Kommission die Gründe dargelegt hat, aus denen TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks im Sinne von Art. 2 Nr. 7 DMA anzusehen sei.

360    Da die Klägerin jedoch im Rahmen der vorliegenden Klage die Einstufung von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks nicht beanstandet, muss ihr Argument, das sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Beurteilungen der Kommission im 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stützt, als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.

361    Was zweitens den 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrifft, bestreitet die Kommission nicht, dass sie die Klägerin nicht speziell zur Frage der Intensität der Nutzung von TikTok angehört hat, macht aber geltend, dass dieser Aspekt in der Systematik dieses Beschlusses nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei und dass die Klägerin nicht nachweise, dass sie sich besser hätte verteidigen können, wenn sie angehört worden wäre.

362    Im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Daten, die belegen sollten, dass sich die Nutzer von TikTok in höherem Maß für Multihoming entschieden als die Nutzer von Facebook und Instagram, nur einen begrenzten Beweiswert hätten, weil Facebook und Instagram schon vor der Einführung von TikTok in der Union tätig gewesen seien und eine größere Endnutzerbasis als TikTok gehabt hätten. Ferner hat sie ausgeführt, dass diese Daten „zudem“ nicht die Intensität der Nutzung dieser verschiedenen Plattformen widerspiegelten. Im Hinblick auf Letzteres hat die Kommission ausgeführt, es sei wiederholt festgestellt worden, dass TikTok eine deutlich höhere Engagement-Rate als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke aufweise, dass die Endnutzer deutlich mehr Zeit auf TikTok verbrächten als auf anderen Onlinediensten sozialer Netzwerke und dass dies insbesondere bei jüngeren Endnutzern der Fall sei. Um diese Behauptungen zu untermauern, hat die Kommission auf zwei online veröffentlichte Artikel hingewiesen, die in den Fn. 152 und 153 des angefochtenen Beschlusses angeführt sind.

363    So geht zum einen aus dem Wortlaut des 141. Erwägungsgrundes dieses Beschlusses hervor, dass die Kommission den Beweiswert der Zahlen, die die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens zum Multihoming vorgelegt hat, mit der Begründung für begrenzt hielt, dass sich diese Zahlen durch die schlichte Tatsache erklären ließen, dass Facebook und Instagram schon vor der Einführung von TikTok in der Union aktiv gewesen seien und bereits über eine höhere Zahl von Endnutzern verfügt hätten. Bei der Begründung, dass diese Zahlen nicht die Intensität der Nutzung der verschiedenen Onlineplattformen sozialer Netzwerke widerspiegelten, handelte es sich somit um eine zusätzliche Erwägung, die den geringen Beweiswert dieser Zahlen aufzeigen sollte, wie die Verwendung des Worts „zudem“ belegt.

364    Darüber hinaus stellen die beanstandeten Feststellungen am Ende des 141. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses nur einen von mehreren Gründen dar, aus denen die Kommission die Argumente der Klägerin, die sich auf das Multihoming ihrer Nutzer stützten, zurückweisen durfte.

365    Zum anderen hat die Klägerin die ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage, ob sie mit der vorliegenden Klage die am Ende des 141. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen zur Intensität der Nutzung inhaltlich habe bestreiten wollen und ob sie sich ohne die behauptete Unregelmäßigkeit besser hätte verteidigen können, bejaht. Insoweit hat sie auf ihre in der Klageschrift vorgebrachten Argumente zu den Werbeausgaben der Werbetreibenden und zu den Ausgaben der auf TikTok registrierten gewerblichen Nutzer verwiesen, die belegen würden, dass der Grad des Engagements dieser beiden Nutzerkategorien gering sei. Der hier in Rede stehende Erwägungsgrund bezieht sich jedoch auf die Intensität der Nutzung durch die Endnutzer und nicht auf die Intensität der Nutzung durch die Werbetreibenden oder die gewerblichen Nutzer.

366    Die Klägerin hat sich in ihrer Antwort auch auf ihr in der Klageschrift vorgebrachtes Argument bezogen, dass TikTok wenig oder gar nicht „als soziales Netzwerk“ genutzt werde, während sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf Daten gestützt habe, die die Zeit erfasst hätten, die die Nutzer auf TikTok mit dem passiven Betrachten von Videos und nicht mit der Interaktion im Rahmen eines sozialen Onlinenetzwerks verbracht hätten. Die mit dem Betrachten von Videos verbrachte Zeit sei kein geeignetes Kriterium, um das Engagement der Nutzer von TikTok im Verhältnis zu dem der Nutzer sozialer Netzwerke wie Facebook, Instagram, LinkedIn oder anderer zu beurteilen.

367    Somit ist festzustellen, dass die Klägerin weder in der Klageschrift noch in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts die im 141. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellte Tatsache bestritten hat, dass die Endnutzer, insbesondere die jüngeren, im Vergleich zu der auf anderen Plattformen sozialer Netzwerke verbrachten Zeit deutlich mehr Zeit auf TikTok verbringen.

368    Die Klägerin macht nämlich lediglich geltend, dass die Zeit, die die Endnutzer auf TikTok verbrächten, hauptsächlich dazu diene, Videos zu betrachten, und aus diesem Grund kein geeignetes Kriterium sei, um die Intensität der Nutzung von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks zu beurteilen. Ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks ist jedoch, wie oben in Rn. 193 festgestellt, nach Art. 2 Nr. 7 DMA eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Videos miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können. Daher kann das Entdecken und Teilen von Videos eine der wesentlichen Funktionen der Onlineplattform eines sozialen Netzwerks sein, so dass die mit dem Betrachten von Videos auf einer solchen Plattform verbrachte Zeit ein relevantes Kriterium für die Intensität darstellt, mit der diese Plattform von ihren Nutzern genutzt wird.

369    Darüber hinaus hat die Kommission in den Erwägungsgründen 42 und 49 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass eine der Hauptfunktionen von TikTok in der öffentlichen Bereitstellung nutzergenerierter Videos bestehe und dass seine Funktionen über diejenigen einer Video-Sharing-Plattform hinausgingen, so dass TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks einzustufen sei. Im Rahmen der vorliegenden Klage beanstandet die Klägerin jedoch weder diese Erwägungsgründe noch die Einstufung von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks. Folglich kann die Klägerin, da die öffentliche Bereitstellung nutzergenerierter Videos eine der Hauptfunktionen von TikTok als Onlinedienst eines sozialen Netzwerks ist, in Bezug auf TikTok nicht bestreiten, dass die Zeit, die seine Nutzer mit dem Betrachten von Videos verbringen, ein geeigneter Parameter ist, um die Intensität ihrer Nutzung dieser Plattform zu beurteilen.

370    Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht den nach der oben in Rn. 355 angeführten Rechtsprechung erforderlichen Nachweis erbracht, dass es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass der Beschluss der Kommission anders ausgefallen wäre, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den am Ende des 141. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen zur Intensität der Nutzung von TikTok zu äußern.

371    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

C.      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

1.      Vorbringen der Parteien

372    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, weil sie im angefochtenen Beschluss die „qualitativen“ Argumente der Klägerin nicht berücksichtigt habe, obwohl sie diese Art von Argumenten in anderen Beschlüssen zugelassen habe.

373    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

2.      Würdigung durch das Gericht

374    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend, die sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebe.

375    Wie oben in Rn. 68 festgestellt, ist die Kommission jedoch verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls individuell zu prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer oder andere CPS betrafen.

376    Jedenfalls ist festzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung ein in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C‑698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

377    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 5 Unterabs. 1 DMA bei der Prüfung der Argumente, die das betreffende Unternehmen vorbringt, um die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Vermutungen zu widerlegen, die „Umstände, unter denen der betreffende [CPS] bereitgestellt wird“, berücksichtigt werden müssen.

378    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die von der Klägerin in ihrer Klageschrift angeführten Erwägungsgründe von Beschlüssen der Kommission keine Onlinedienste sozialer Netzwerke, sondern andere Kategorien von CPS betrafen. Die Klägerin erklärt jedoch nicht, warum die Umstände, unter denen diese anderen Kategorien von CPS bereitgestellt wurden, mit denen vergleichbar sein sollen, unter denen ein Onlinedienst eines sozialen Netzwerks wie TikTok bereitgestellt wird.

379    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

380    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

381    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bytedance Ltd trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

Unterschriften




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