T-1034/23 – Riviera und Riviera Pharma & Cosmetics/ Österreich

T-1034/23 – Riviera und Riviera Pharma & Cosmetics/ Österreich

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

29. November 2023(*)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑1034/23,

„Riviera“ Erzeugung chemischer und kosmetischer Produkte, Robert Schrenk e.U.,

Riviera Pharma & Cosmetics GmbH mit Sitz in Tulln (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt A. Krautschneider,

Klägerinnen,

gegen

Republik Österreich,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter R. Mastroianni und I. Gâlea,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 13. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, „Riviera“ Erzeugung chemischer und kosmetischer Produkte, Robert Schrenk e.U. und Riviera Pharma & Cosmetics GmbH,  die vorliegende Klage gegen die Republik Österreich erhoben.

 Anträge der Klägerinnen

2        Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. April 2023 sowie den Beschluss des Handelsgerichtes Wien, soweit er Punkt 4 des Urteiles ON26 (Rechnungslegung) für vollstreckbar erklärt, aufzuheben und die beklagte Partei in den Kostenersatz zu verfällen.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Mit ihrem Antrag in der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen, dass das Gericht zwei Entscheidungen nationaler Gerichte aufhebt.

6        Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die nach Art. 263 AEUV gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union erhoben werden.

7        Im vorliegenden Fall sind die Urheber der angefochtenen Handlungen weder Organe noch Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern nationale Gerichte.

8        Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

 Kosten

9        Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift der Beklagten zugestellt wurde und ihr hätten Kosten entstehen können, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerinnen gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen.

2.      „Riviera“ Erzeugung chemischer und kosmetischer Produkte, Robert Schrenk e.U. und Riviera Pharma & Cosmetics GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. November 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

D. Spielmann 



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