C-97/23 P – WhatsApp Ireland/ Europäischer Datenschutzausschuss

C-97/23 P – WhatsApp Ireland/ Europäischer Datenschutzausschuss

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2023:609

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

21. Juli 2023(*)

„Rechtsmittel – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Antrag des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) – Zurückweisung“

In der Rechtssache C‑97/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2023,

WhatsApp Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin (Irland), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑G. Kamann sowie durch F. Louis und A. Vallery, Avocats, B. Johnston, C. Monaghan, P. Nolan, Solicitors, D. McGrath, SC, P. Sreenan, SC, E. Egan McGrath, BL, und C. Geoghegan, BL,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäischer Datenschutzausschuss, vertreten durch C. Foglia, M. Gufflet, M. G. Le Grand und I. Vereecken als Bevollmächtigte im Beistand von G. Haumont, E. de Lophem, G. Ryelandt und P. Vernet, Avocats,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters T. von Danwitz,

nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die WhatsApp Ireland Ltd., die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss (T‑709/21, EU:T:2022:783) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 28. Juli 2021 (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen. Der streitige Beschluss wurde auf der Grundlage von Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2) (im Folgenden: DSGVO) erlassen, und zwar im Anschluss an eine Untersuchung, die die Data Protection Commission (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, Irland) gemäß Art. 56 DSGVO in Bezug auf die grenzüberschreitende Verarbeitung, die WhatsApp Ireland im Rahmen der Erbringung ihrer Dienste in der Europäischen Union vornimmt, durchgeführt hat.

2        Mit Schriftsatz, der am 28. April 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: EDSB) gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, und gemäß Art. 58 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Datenschutzausschusses zugelassen zu werden.

3        Zur Begründung seines Antrags macht der EDSB als Erstes geltend, dass sich der Ausgang der vorliegenden Rechtssache auf die Erfüllung seiner Aufgaben auswirken werde. Diese bestünden in der Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung 2018/1725 und aller anderen Rechtsakte der Union zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Organ oder eine Einrichtung der Union sowie in der Beratung der Organe und Einrichtungen der Union in allen Fragen solcher Verarbeitungen. Insoweit weist der EDSB zunächst darauf hin, dass er, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung 2018/1725 ergebe, eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der DSGVO und der Verordnung 2018/1725 sicherstellen müsse. Sodann stellt der EDSB fest, dass sich der Ausgang der vorliegenden Rechtssache auf seine beratenden Befugnisse gemäß Art. 42 der Verordnung 2018/1725 auswirken könne. So habe er zur Initiative der Europäischen Kommission beigetragen, mit der die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bei der Anwendung der DSGVO in grenzüberschreitenden Rechtssachen verbessert werden solle. In der Zukunft könne er dazu veranlasst werden, Stellungnahmen zur Funktionsweise der in der DSGVO vorgesehenen Kooperationsmechanismen sowie zu künftigen Änderungen der Regelungen für diese Mechanismen abzugeben.

4        Zweitens stellt der EDSB fest, dass der streitige Beschluss Grundsätze und Vorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betreffe, die im Wesentlichen denen der DSGVO entsprächen, und dass er im Rahmen des Erlasses dieses Beschlusses sein Stimmrecht im Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Art. 68 Abs. 6 DSGVO ausgeübt habe. Darüber hinaus sei er Hauptberichterstatter im Rahmen der Annahme der Leitlinien 3/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 13. April 2021 zur Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO gewesen, auf dessen Grundlage der streitige Beschluss beruhe.

5        Nachdem der Kanzler des Gerichtshofs den Parteien den Antrag des EDSB auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, zugestellt hatte, haben WhatsApp Ireland und der Europäische Datenschutzausschuss fristgerecht eine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

6        Während der Europäische Datenschutzausschuss den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des EDSB unterstützt, hat WhatsApp Ireland die Zurückweisung dieses Antrags beantragt.

 Zum Streithilfeantrag

7        Nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung gilt dasselbe für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen können.

8        Was insbesondere den EDSB betrifft, ist seine Klagebefugnis bei den Unionsgerichten in Art. 58 Abs. 4 der Verordnung 2018/1725 ausdrücklich festgehalten. Dieser bestimmt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte „befugt [ist], unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen den Gerichtshof anzurufen und beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beizutreten“.

9        Ein solches Recht zum Streitbeitritt kann aber nicht absolut sein, da der EDSB nicht zu den „privilegierten“ Streithelfern nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehört. Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Recht des EDSB zum Streitbeitritt nur innerhalb der Grenzen besteht, die sich aus der ihm übertragenen Aufgabe ergeben (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. März 2005 Parlament/Rat, C‑317/04, EU:C:2005:189, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Kommission/Deutschland, C‑518/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:563, Rn. 12, 17 und 18).

10      Daraus folgt, dass der EDSB, dessen Recht zum Streitbeitritt sich aus Art. 40 Abs. 2 der genannten Satzung ergibt, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen muss, um dieses Recht im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits auszuüben.

11      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Bestimmung anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem Begriff „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des zu erlassenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, EU:C:2022:667, Rn. 6 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Es ist jedoch festzustellen, dass die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Gegensatz zu natürlichen und juristischen Personen nicht zu dem Zweck, private Interessen zu verteidigen, beantragen können, einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof beizutreten, sondern, wenn der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsakt im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurde, an dem die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle beteiligt war, zu dem Zweck, ihre im Rahmen dieses Verfahrens abgegebene Stellungnahme oder Beurteilung zu verteidigen. Daher wendet der Gerichtshof bei Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, die von Organen und sonstigen Einrichtungen der Union gestellt werden, die Voraussetzung, dass ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht, in einer Weise an, die diese Besonderheit widerspiegelt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Mylan IRE Healthcare/Kommission, C‑237/22 P, EU:C:2022:726, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

13      In Bezug auf Anträge von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Zulassung zur Streithilfe in einem Rechtsstreit, der die Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts oder auch die Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts, mit der eine Klage auf Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts abgewiesen wird, zum Gegenstand hat, ist somit festzustellen, dass das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses dieser Einrichtung oder dieser sonstigen Stelle am Ausgang eines solchen Rechtsstreits u. a. dann erfüllt ist, wenn diese Einrichtung oder sonstige Stelle nachweisen kann, dass der fragliche Rechtsakt der Union im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurde, an dem nach dem Unionsrecht seine Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bzw. einer Beurteilung vorgesehen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2022, Mylan IRE Healthcare/Kommission, C‑237/22 P, EU:C:2022:726, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall hat der EDSB, um seinen Streithilfeantrag zu stützen, vorgebracht, die vorliegende Rechtssache wirke sich auf seine Rolle aus, die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung 2018/1725 und der DSGVO sicherzustellen sowie Stellungnahmen zur Funktionsweise der in der DSGVO vorgesehenen Kooperationsmechanismen abzugeben. Hierzu ist festzustellen, dass der vom Europäischen Datenschutzausschuss erlassene streitige Beschluss auf Art. 65 DSGVO gestützt ist und die Verordnung 2018/1725 keine entsprechende Bestimmung enthält, so dass sich die Frage einer einheitlichen Anwendung dieser beiden Verordnungen im Hinblick auf Art. 65 DSGVO im vorliegenden Fall nicht stellen dürfte.

15      Jedenfalls hat sich das Gericht in dem angefochtenen Beschluss nur zur Zulässigkeit der bei ihm anhängigen Nichtigkeitsklage geäußert, so dass sich in der vorliegenden Rechtssache nur die Frage stellt, ob die streitige Entscheidung von WhatsApp Ireland unmittelbar vor dem Unionsgericht angefochten werden kann. Folglich wird die Entscheidung des Gerichtshofs, die das vorliegende Verfahren beendet, nur die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage betreffen und nicht die Frage, ob der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begründet ist. Sollte der angefochtene Beschluss vom Gerichtshof aufgehoben werden, ist die Rechtssache nicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung reif, da das Gericht gemäß Art. 129 seiner Verfahrensordnung entschieden hat, ohne die Begründetheit der Rechtssache zu prüfen.

16      Unter diesen Umständen zeigt sich, dass der EDSB, insbesondere soweit er sich auf seine Rolle als Berater der Organe und Einrichtungen der Union für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten und auf beratende Befugnisse nach Art. 42 der Verordnung 2018/1725 beruft, sein Interesse nicht im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits begründen könnte, der beim Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anhängig ist, d. h. des Rechtsstreits über die Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die im EU-Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe, sondern im Hinblick auf die Entscheidung, die das Gericht gegebenenfalls treffen würde, wenn es nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof mit der Rechtssache befasst würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Januar 2020, VodafoneZiggo Group/Kommission, C‑689/19 P, EU:C:2020:50, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Mit dem zweiten Argument des EDSB, dass er sein Stimmrecht im Rahmen des Erlasses des streitigen Beschlusses ausgeübt habe und zudem Hauptberichterstatter im Rahmen der Annahme der in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Leitlinien gewesen sei, lässt sich ebenso wenig ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits begründen. Der EDSB kann sich nämlich nicht auf ein solches Interesse berufen, um ein Recht auf Zulassung zur Streithilfe zu begründen, da das geltend gemachte Interesse kein eigenes Interesse des EDSB ist und sich im Übrigen vollkommen mit dem Interesse des Europäischen Datenschutzausschusses deckt, der bereits Beteiligter des Rechtsstreits ist und zu dessen Unterstützung er dem Rechtsstreit beitreten möchte (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, EU:C:2022:667, Rn. 12).

18      Nach alledem hat der EDSB nicht dargetan, dass er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat, so dass sein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückzuweisen ist.

 Kosten

19      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der EDSB mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe unterlegen ist und weder WhatsApp Ireland noch der Europäische Datenschutzausschuss beantragt haben, ihm die Kosten aufzuerlegen, tragen der EDSB, WhatsApp Ireland und der Europäische Datenschutzausschuss ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe des EDSB.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, den der Europäische Datenschutzbeauftragte gestellt hat, wird zurückgewiesen.

2.      Der Europäische Datenschutzbeauftragte, die WhatsApp Ireland Ltd. und der Europäische Datenschutzausschuss tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften



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