C-97/19 – Pfeifer & Langen

C-97/19 – Pfeifer & Langen

Language of document : ECLI:EU:C:2020:108

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 25. Februar 2020(1)

Rechtssache C97/19

Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Köln

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf, Deutschland)

„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates – Zollkodex der Gemeinschaften – Zollanmeldung – Überprüfung der Anmeldung – Ersetzung des Namens des Anmelders durch den Namen der Person, die eine Einfuhrlizenz erhalten hat – Ungültigerklärung der Anmeldung – Vertretung“

1.        Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex von 1992), die bis zum 30. April 2016 in Kraft war, sah vor, dass die Zollbehörden die Zollanmeldung nach der Überlassung der darin bezeichneten Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders überprüfen können. Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung den Zollbehörden erlaubte, den Namen des Anmelders zu ändern, wenn offenbar irrtümlich die falsche Person als Anmelder angegeben worden war.

2.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pfeifer & Langen) und dem Hauptzollamt Köln (Deutschland, im Folgenden: Zollstelle) über die Einfuhr von Rohrzucker zu einem ermäßigten Zollsatz vorgelegt.

3.        Die Kernfrage des vorliegenden Falles betrifft die Tragweite von Art. 78 des Zollkodex von 1992. Bevor ich mit ihrer Prüfung beginne, sind jedoch zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzustellen.

I.      Rechtlicher Rahmen

4.        Die Erwägungsgründe 5 und 6 des Zollkodex von 1992 lauteten:

„Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfssystem im Zollbereich muss das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.

Angesichts der großen Bedeutung des Außenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.“

5.        Art. 5 des Zollkodex von 1992 bestimmte:

„(1)      Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2)      Die Vertretung kann sein

–        direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

–        indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

–        in direkter Vertretung oder

–        in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

(3)      Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muss der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4)      Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5)      Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.“

6.        In Art. 64 des Zollkodex war vorgesehen:

„(1)      Vorbehaltlich des Artikels 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

(2)      Jedoch muss

a)      in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

b)      der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein.

Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

–        eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

–        gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.“

7.        Art. 65 des Zollkodex von 1992 lautete:

„Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

a)      den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b)      festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)      die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.“

8.        Art. 66 des Zollkodex lautete:

„(1)      Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.

(2)      Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung außer in den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

(3)      Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.“

9.        Art. 78 des Zollkodex von 1992 bestimmte:

„(1)      Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2)      Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3)      Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

10.      Ferner sah Art. 201 des Zollkodex vor:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a)      wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

b)      wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

(2)      Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

(3)      Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“

11.      Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 lautete:

„Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.“

12.      In Art. 236 des Zollkodex war vorgesehen:

„(1)      Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2)      Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“

II.    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13.      Die SC Zahărul Oradea SA (im Folgenden: Zahărul Oradea) ist eine in Rumänien ansässige Tochtergesellschaft von Pfeifer & Langen. Zahărul Oradea erwarb 45 000 Tonnen Rohrzucker aus Brasilien, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und Pfeifer & Langen in deren Werk in Euskirchen raffiniert werden sollte. Der raffinierte Zucker sollte anschließend an Pfeifer & Langen verkauft werden.

14.      Am 13. Dezember 2011 erteilten die zuständigen rumänischen Behörden Zahărul Oradea eine Lizenz für die Einfuhr von 45 000 Tonnen Rohrzucker, der zur Raffination bestimmt war. Am 2. Februar 2012 erteilte Zahărul Oradea Pfeifer & Langen eine Vollmacht zur Abgabe von Zollanmeldungen in ihrem Namen und zur Erledigung aller für die Zollabfertigung notwendigen Formalitäten.

15.      Am 24. Februar 2012 meldete Pfeifer & Langen in eigenem Namen bei der Zollstelle eine Teilmenge von ca. 499 Tonnen Rohrzucker zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Zollanmeldung nahm sie auf die Zahărul Oradea erteilte Einfuhrlizenz Bezug. Zu den der Zollstelle vorgelegten Schriftstücken gehörte eine Kopie der Vollmacht, die Zahărul Oradea ihr erteilt hatte. Pfeifer & Langen machte von dieser Vollmacht jedoch keinen Gebrauch.

16.      Die Zollstelle nahm die Anmeldung an und legte den von Pfeifer & Langen als Zollschuldnerin zu zahlenden Zoll unter Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes von 252,50 Euro je Tonne fest. Die Zollbehörden zogen die eingeführten Mengen von der Zahărul Oradea erteilten Lizenz ab. Pfeifer & Langen entrichtete sodann die Einfuhrabgaben.

17.      Nach einer Umsatzsteuerprüfung(2) wandte sich Pfeifer & Langen mit zwei Schreiben vom 10. und 11. Januar 2013 an die Zollbehörden und beantragte eine Überprüfung der Zollanmeldung vom 24. Februar 2012, weil sie Zweifel habe, ob sie für den Rohrzucker den ermäßigten Abgabensatz habe in Anspruch nehmen dürfen.

18.      Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 forderte die Zollstelle von Pfeifer & Langen 83 158,41 Euro Zoll nach. Dieser Betrag ergab sich aus der Anwendung des normalen Abgabensatzes für die Einfuhr von Rohrzucker in Höhe von 419 Euro pro Tonne. Zur Begründung führte die Zollstelle aus, Pfeifer & Langen habe den ermäßigten Abgabensatz nicht in Anspruch nehmen dürfen, weil die Einfuhrlizenz Zahărul Oradea erteilt worden sei.

19.      Pfeifer & Langen legte dagegen Einspruch ein und verwies auf ihren Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung vom 24. Februar 2012, dem die Behörde hätte entsprechen müssen, so dass sie als indirekte Vertreterin von Zahărul Oradea hätte angesehen werden müssen.

20.      Die Zollstelle wies den Einspruch mit Bescheid vom 26. April 2018 zurück und führte aus, Pfeifer & Langen habe in der Zollanmeldung nicht angegeben, in Namen und für Rechnung von Zahărul Oradea zu handeln. Der Name des Anmelders in einer Zollanmeldung könne nicht nachträglich geändert werden. Insoweit sei es unerheblich, dass die Zollanmeldung von Pfeifer & Langen nicht den Vorgaben der von Zahărul Oradea erteilten Vollmacht entsprochen habe und dass der Anmeldung eine Kopie der Vollmacht beigefügt worden sei, denn Pfeifer & Langen habe sich bewusst dafür entschieden, von dieser Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.

21.      Gegen den Bescheid vom 26. April 2018 erhob Pfeifer & Langen beim Finanzgericht Düsseldorf Klage mit der Begründung, dass ihre Zollanmeldung antragsgemäß hätte berichtigt und sie als indirekte Vertreterin von Zahărul Oradea hätte angesehen werden müssen. Sie habe von der von Zahărul Oradea erteilten Vollmacht allein deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil ihr eine Beamtin der Zollstelle eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Die Beamtin habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie eine Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzugeben habe. Sie habe der Zollanmeldung jedoch eine Kopie der von Zahărul Oradea erteilten Vollmacht beigefügt.

22.      Die Zollstelle macht geltend, Pfeifer & Langen habe die behaupteten Informationen nicht von einer Zollbeamtin erhalten, und ihre Angaben in der Zollanmeldung seien nicht unrichtig gewesen. Da sie die Zollanmeldung in eigenem Namen abgegeben und damit darauf verzichtet habe, von der ihr erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen, sei sie in zulässiger Weise Anmelderin geworden.

23.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob unter diesen Umständen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollanmeldung hätte überprüft und in der Weise geändert werden können, dass nicht Pfeifer & Langen die Anmelderin ist, sondern Zahărul Oradea, vertreten durch Pfeifer & Langen. Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) und das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) haben beide kürzlich entschieden, dass Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 keine Änderung des Namens der Person erlaubt, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben worden ist.

24.      Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?

III. Würdigung

25.      Mit seiner Frage möchte das nationale Gericht im Kern wissen, ob Art. 78 des Zollkodex von 1992, der bis zum 30. April 2016 in Kraft blieb(3), dahin auszulegen ist, dass er die Änderung des Namens des Anmelders nach der Überlassung der fraglichen Waren erlaubte, wenn irrtümlich die falsche Person als Anmelder angegeben worden war.

26.      Zunächst möchte ich in Erinnerung rufen, dass gemäß Art. 59 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollten, anzumelden waren(4). Nach Art. 4 Nr. 17 des Zollkodex war die Zollanmeldung die Handlung, mit der der Anmelder in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundete, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen(5). Fand keine Überprüfung der Anmeldung statt, wurden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben gemäß Art. 71 Abs. 2 des Zollkodex für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden waren, zugrunde gelegt(6). Neben der Bekundung seiner Absicht musste der Anmelder gemäß Art. 62 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 alle Angaben machen, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet wurden, erforderlich waren(7). Nach Art. 62 Abs. 2 waren der Anmeldung alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet wurden, erforderlich war.

27.      Vor dem Inkrafttreten des Zollkodex von 1992 am 1. Januar 1994 war es einem Anmelder untersagt, seine Anmeldung nach der Überlassung der Waren zu ändern. Mit der Neufassung von Art. 78 wurde dieses Verbot aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt durften die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders die Zollanmeldung auch nach der Überlassung der Waren überprüfen. Dementsprechend wurden in den Art. 65 und 78 des Zollkodex von 1992 zwei unterschiedliche Regelungen zur Überprüfung einer Zollanmeldung eingeführt, je nachdem, ob der Antrag vor oder nach der Überlassung der Waren gestellt wurde(8).

28.      Vor der Überlassung der Waren ermöglichte Art. 65 des Zollkodex es dem Anmelder selbst, seine Zollanmeldung einseitig zu ändern, solange die Waren ihm noch nicht überlassen worden waren. Dahinter stand der Gedanke, dass bis zur Überlassung die Richtigkeit der Berichtigungen erforderlichenfalls von den Zollbehörden leicht anhand einer physischen Kontrolle der Waren nachgeprüft werden konnte(9).

29.      Nach der Überlassung der Waren war die Lage in Bezug auf Überprüfungen der Anmeldung vielleicht nicht ganz so eindeutig. Denn Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 sah vor, dass „die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen können“(10). Sie waren daher nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, mussten aber zumindest prüfen, ob die Überprüfung vorzunehmen war oder nicht(11). Am Ende ihrer Prüfung hatten die Zollbehörden somit – unter Vorbehalt des Rechtswegs – entweder den Antrag des Anmelders durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen(12).

30.      Stellte sich im Zuge der Überprüfung der Anmeldung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden war und die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet wurden, hatten die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannt gewordenen neuen Umstände zu regeln(13).

31.      Ergab die endgültige Prüfung, dass die vom Anmelder entrichteten Einfuhrabgaben die Abgaben überstiegen, die ohne den Irrtum zu zahlen gewesen wären, hatte der Anmelder einen Anspruch auf Überprüfung(14). Die Überprüfung sollte gemäß Art. 236 des Zollkodex von 1992 erfolgen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt waren. Zu ihnen gehörte, dass der Antrag auf Überprüfung innerhalb der dort vorgesehenen Frist gestellt werden musste, die grundsätzlich drei Jahre betrug(15).

32.      Erwiesen sich die entrichteten Abgaben dagegen als unzureichend, weil der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden war, konnten die Zollbehörden gemäß den Art. 220 ff. des Zollkodex von 1992 innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld die Zahlung der Differenz verlangen.

33.      In diesem Zusammenhang machen die deutschen Zollbehörden, die tschechische Regierung und die niederländische Regierung geltend, dass die in Art. 78 des Zollkodex von 1992 vorgesehene Überprüfungsbefugnis die Änderung des Namens des Anmelders nicht gestattet habe. Diese Bestimmung habe eine Ausnahme vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung dargestellt und müsse deshalb eng ausgelegt werden. Somit hätten sich die auf der Grundlage von Art. 78 des Zollkodex von 1992 zulässigen Änderungen der Zollanmeldung auf bestimmte Sachverhalte beschränkt, zu denen ein falscher Name des Anmelders nicht gehöre.

34.      Diese Auffassung stützen die genannten Parteien erstens darauf, dass der Anmelder gemäß dem damaligen Art. 201 Abs. 3 des Zollkodex von 1992 die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben habe gewährleisten müssen. Da der Name des Anmelders eine entscheidende Information gewesen sei, hätte seine Änderung zur Ungültigkeit der Anmeldung geführt. Art. 66 des Zollkodex von 1992 habe aber die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren – vorbehaltlich besonderer, hier nicht vorliegender Umstände – ausgeschlossen.

35.      Zweitens sei in Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex von 1992 eine eindeutige Verpflichtung jedes Vertreters aufgestellt worden, zu erklären, dass er für eine vertretene Person handele. Hätte eine Person, die ursprünglich nicht erklärt habe, als Vertreter zu handeln, eine nachträgliche Änderung ihrer Erklärung verlangen können, wäre dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen worden. Außerdem hätte, wenn eine solche Berichtigung zulässig gewesen wäre, die erhebliche Gefahr bestanden, dass die Zölle dem neuen Schuldner nicht mehr innerhalb der in Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehenen Frist hätten mitgeteilt werden können.

36.      Drittens habe der Kontext von Art. 78 des Zollkodex von 1992 die Änderung des Namens des Anmelders zwangsläufig ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Person des Anmelders hätten sich nämlich in Titel I des Zollkodex von 1992 befunden, während Art. 78 zu dem die Überführung von Waren in ein Zollverfahren betreffenden Titel IV gehört habe.

37.      Viertens sei, da der Anmelder in Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 erwähnt worden sei, davon auszugehen, dass sein Name nicht zu den änderbaren Bestandteilen gehört habe.

38.      Auch wenn diese Argumente auf den ersten Blick überzeugend erscheinen mögen, bin ich nicht der Ansicht, dass sie durch den Wortlaut, den Kontext und die Ziele von Art. 78 sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(16).

39.      Zum Wortlaut von Art. 78 des Zollkodex von 1992 ist festzustellen, dass es sich um eine ganz allgemein gehaltene und offen formulierte Bestimmung handelt. Insbesondere ergibt sich aus Art. 78 Abs. 3 nicht, dass die Änderung bestimmter Bestandteile der Zollanmeldung von vornherein ausgeschlossen war(17). Hätte der Unionsgesetzgeber bestimmte Bestandteile der Zollanmeldung – wie die Person des Anmelders – als unantastbar behandeln und ihre Änderung im Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 ausschließen wollen, hätte er das ohne Weiteres so vorsehen können. Dazu hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils Overland Footwear jedoch ausgeführt: „Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex unterscheidet nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären.“(18)

40.      Zum Kontext und zu den Zielen haben die Zollstelle und die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt, dass die Vorschriften über die Person des Anmelders in Titel I des Zollkodex von 1992 niedergelegt waren, während Art. 78 in Titel IV über die zollrechtliche Bestimmung enthalten war. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass auf den Wert der Waren bezogene Anmeldungen unter bestimmten Umständen geändert werden konnten(19), obwohl die Bestimmungen über den Wert zu Titel II und nicht zu Titel IV gehörten. Dies allein reicht aus, um das Argument zu widerlegen, der Name des Anmelders habe schon deswegen nicht gemäß Art. 78 geändert werden können, weil die ihn betreffenden Bestimmungen in einem anderen Titel des Zollkodex von 1992 enthalten gewesen seien(20).

41.      Davon abgesehen besteht, wie der Gerichtshof im Urteil Terex Equipment u. a. ausgeführt hat, die „Logik dieser Vorschrift … darin …, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen“(21). So betrachtet, räumt Art. 78 Abs. 3 für den Bereich des Zollkodex von 1992 schlicht eine Befugnis ein, fehlerhafte Unterlagen zu berichtigen, soweit dies zweckmäßig und angebracht ist. Eine derartige allgemeine Befugnis zur Berichtigung fehlerhafter Unterlagen ist denn auch ein fester Bestandteil des öffentlichen Rechts aller Mitgliedstaaten.

42.      Ich teile auch nicht die Auffassung, dass die Zollbehörden, wenn die Änderung des Namens des Anmelders zulässig wäre, Schwierigkeiten gehabt haben könnten, die Frist zur Mitteilung des endgültigen Abgabenbetrags in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex von 1992 einzuhalten. Damit die Anmeldung korrekt blieb und eine solche Ersetzung erfolgen konnte, implizierte nämlich jede Änderung des Namens des Anmelders einschließlich seiner Anschrift zwangsläufig, dass die den Anmelder betreffenden Angaben aktualisiert wurden. Deshalb dürfte die Änderung des Namens des Anmelders für die Zollbehörden zu keinen besonderen Schwierigkeiten bei der Wahrung der Frist geführt haben(22).

43.      Die eindeutige Verpflichtung in Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex von 1992, dass jeder Vertreter erklären muss, im Namen der vertretenen Person zu handeln, zeigt, dass die Nennung des Namens des Anmelders unter bestimmten Umständen einen Irrtum im Sinne von Art. 78 des Zollkodex darstellen konnte, was, wie ich im Folgenden darlegen werde, gerade eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung war.

44.      In diesem Zusammenhang möchte ich außerdem erwähnen, dass gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex die Zollbehörden, um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, unter den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Voraussetzungen zulassen, dass die Anmeldung einige der erforderlichen Angaben nicht enthält. Dies deutet darauf hin, dass der Inhalt der Anmeldung – von einigen nachfolgend genannten Ausnahmen abgesehen – nicht sofort und in vollem Umfang eindeutig sein muss.

45.      Der Gerichtshof mag hin und wieder den Eindruck erweckt haben, er zögere, diese Bestimmung zu weit auszulegen. So hat er z. B. ausgeführt, dass der Zollkodex von 1992, weil er von den Zollbehörden nicht verlangte, systematisch Überprüfungen vorzunehmen, voraussetzte, dass der Anmelder ihnen gegenüber genaue und vollständige Angaben machte(23). Mit dieser Verpflichtung sollte der Grundsatz verknüpft sein, dass die Zollanmeldung nach ihrer Annahme nicht widerrufbar ist, ein Grundsatz, dessen Ausnahmen im einschlägigen Unionsrecht genau geregelt sind(24). Zudem hat der Gerichtshof eine nachträgliche Berichtigung des Transaktionswerts nur in Sonderfällen zugelassen, u. a. dann, wenn die Ware fehlerhaft war oder nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr Mängel festgestellt wurden(25).

46.      In zahlreichen anderen Urteilen hat der Gerichtshof hingegen eine weniger enge Auslegung vorgenommen und sich eher an dem Grundgedanken von Art. 78 des Zollkodex von 1992 orientiert, der darin bestand, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen(26). Der Gerichtshof hat ferner betont, dass diese Bestimmung nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären, unterschied(27). In diesen Urteilen heißt es dementsprechend, dass die Wendung „unrichtige oder unvollständige Grundlagen“ so auszulegen ist, dass sie sowohl tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts umfasst. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Änderung einer Anmeldung nicht nur im Fall eines tatsächlichen Irrtums beantragt werden konnte, sondern auch im Fall von Unterlassungen oder Irrtümern bei der Auslegung des anwendbaren Rechts(28).

47.      So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zollanmeldung im Hinblick auf den Wert der Waren(29), den vom Anmelder für die Waren angegebenen Zollverfahrenscode(30) oder den Namen des Ausführers(31) geändert werden konnte. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das Datum einer Zollanmeldung auf einen späteren Zeitpunkt geändert werden konnte, zu dem der Ausführer über eine gültige Ausfuhrlizenz verfügte(32).

48.      In all diesen Fällen hat der Gerichtshof sein Ergebnis auf zwei Grundsätze gestützt, und zwar darauf, dass der Grundgedanke von Art. 78 darin bestand, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, und dass in dieser Bestimmung nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären, unterschieden wurde. In Anwendung dieser Grundsätze wäre die Änderung des Namens des Anmelders jedenfalls zulässig(33).

49.      Ich halte all dies schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex von 1992 für gerechtfertigt, der nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten sollte, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit wurden und auf diese Weise, im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund, Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden wurden(34). Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen, bei denen der Anmelder nur tatsächliche Angaben zu den Waren machen muss, sah der Zollkodex eine Verpflichtung des Zollschuldners vor, seine Anmeldung in einer für ihn rechtsverbindlichen Weise abzugeben. Dies erlaubte es den Zollbehörden, ihre Kontrollen schneller und wirkungsvoller durchzuführen.

50.      Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dies die Wirtschaftsteilnehmer zugleich zwang, Rechtstexte auszulegen, die häufig kompliziert sind. Unter diesen Umständen sind Irrtümer unvermeidlich. Art. 78 des Zollkodex von 1992 sollte diesem Problem Rechnung tragen und es den Zollbehörden ermöglichen, solche Irrtümer zu berichtigen, zumindest in Fällen, in denen dies in einer Weise erfolgen konnte, die die legitimen Rechte und Interessen anderer Personen (einschließlich der Zollbehörden) nicht beeinträchtigte. Alle diese Erwägungen werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, in der bislang nur drei Fälle anerkannt wurden, in denen die Zollbehörden zur Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Zollanmeldung berechtigt sind(35).

51.      Der erste Grund für eine solche Ablehnung ergab sich aus dem Zusammenwirken der Art. 65 und 78 des Zollkodex von 1992. Da Art. 78 nur auf Änderungsanträge anzuwenden war, die nach der Überlassung der Waren gestellt wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Richtigkeit der Angaben zu den betreffenden Waren nicht mehr überprüft werden konnte, erlaubte er zwangsläufig keine Änderung der Angaben zur Art oder Beschaffenheit der in der Anmeldung genannten Waren(36).

52.      Der zweite Ablehnungsgrund, der sich implizit aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ergibt, lag vor, wenn die beantragte Änderung wahrscheinlich die mit dem Zollrecht verfolgten Ziele beeinträchtigte(37).

53.      Der dritte Ablehnungsgrund lag vor, wenn die Angabe, deren Änderung beantragt wurde, nicht auf einem Irrtum beruhte, sondern bewusst so gemacht worden war(38).

54.      Entgegen dem Vorbringen der deutschen Zollstelle sowie der tschechischen und der niederländischen Regierung hat der Gerichtshof jedoch nie bestimmte Bestandteile der Anmeldung vom Anwendungsbereich des Art. 78 des Zollkodex von 1992 ausgenommen, weil sie mit dem Wesen der Anmeldung in Zusammenhang standen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Hinweis darauf enthielt, dass von vornherein bestimmte Bestandteile ausgenommen sein sollten, hat es der Gerichtshof – wie oben erwähnt – für zulässig erachtet, das Datum der Einreichung der Anmeldung nachträglich zu berichtigen, wobei diese Angabe in der Regel im Verwaltungsrecht ebenso wichtig ist wie die Identität des Anmelders(39). Überdies könnte das Urteil Terex auch so verstanden werden, dass eine Anmeldung hinsichtlich des gewählten Zollverfahrens geändert werden kann, während nach Art. 4 Nr. 17 und Art. 59 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 die Anmeldung die Handlung war, mit der der Anmelder seine Absicht bekundete, die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Schließlich hat der Gerichtshof die Änderung des Namens des Ausführers für zulässig erachtet, obwohl die Gewährung finanzieller Vorteile von dessen Identität abhängt(40).

55.      Das Argument, dass eine Änderung des Namens des Anmelders auf eine Ungültigerklärung der Anmeldung hinausliefe, beruht jedenfalls auf der Prämisse, dass der Unterschied zwischen der Änderung und der Ungültigerklärung einer Anmeldung davon abhing, welche Bestandteile der Anmeldung berichtigt werden sollten. Art. 66 des Zollkodex von 1992 sah jedoch die Möglichkeit der Ungültigerklärung nur in zwei Fällen vor, und zwar dann, wenn der Anmelder nachweisen konnte, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden waren, oder wenn infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt war(41). In der Praxis bedeutet das, dass es hauptsächlich dann zu einer Ungültigerklärung kommen konnte, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer letztlich dazu entschloss, die Zolltransaktion nicht durchzuführen, oder wenn die zollrechtliche Bestimmung der Waren geändert wurde(42).

56.      Die zweite Fallgruppe hätte zwar durchaus als eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 78 in dem Sinne verstanden werden können, dass die Wahl des Zollverfahrens, sobald es um den Hauptzweck der Zollanmeldung geht, nur durch die Ungültigerklärung der betreffenden Zollanmeldung geändert werden konnte. Um die praktische Wirksamkeit (den effet utile) von Art. 66 zu wahren, hätte man darin die einzige Angabe sehen können, deren Berichtigung eine Ungültigerklärung der Anmeldung erforderte. Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof jedoch offenbar entschieden, dass das vom Anmelder für die Waren angegebene Zollverfahren nach Art. 78 berichtigt werden konnte(43).

57.      Jedenfalls scheint außerhalb dieses Kontextes der Unterschied zwischen Ungültigerklärung und Berichtigung nicht grundsätzlich von der Art der zu ändernden Bestandteile abhängig gewesen zu sein. Hätten einige andere Bestandteile nicht geändert werden können, hätte dies nämlich die Möglichkeit der Zollbehörden, die Zollschuld in einer der tatsächlichen Situation entsprechenden Höhe festzusetzen, stark eingeschränkt. Ginge man davon aus, dass einige Bestandteile nur mittels einer Ungültigerklärung berichtigt werden können, hätten sie zudem niemals, selbst wenn dies erforderlich wäre, auf Veranlassung der Verwaltung geändert werden können, da die Verwaltung nicht anstelle des Anmelders eine neue Anmeldung abgeben konnte.

58.      In Anbetracht der vorhandenen Rechtsprechung besteht der einzige verbleibende Unterschied zwischen einer Ungültigerklärung und einer Änderung in ihren jeweiligen Wirkungen. Wird einem Antrag auf Ungültigerklärung stattgegeben, führt dies zum Erlöschen einer Zollschuld(44). Der Anmelder wird von jeder Verpflichtung zur Zahlung einer Zollschuld befreit. Im Fall einer Änderung kann sich der zu zahlende Betrag hingegen erhöhen oder verringern, aber eine Zollschuld bleibt bestehen(45).

59.      Angesichts dieser drei vom Gerichtshof anerkannten Gründe für eine Ablehnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderung des Namens des Anmelders nicht unter Art. 78 fällt.

60.      Erstens hatte der Name des Anmelders nichts mit den Waren zu tun. Es war daher unwahrscheinlich, dass sich die Überlassung der Waren auf die Überprüfung der Richtigkeit dieser Angabe oder der Frage auswirkt, ob der Anmelder die Voraussetzungen für die Abgabe einer Zollanmeldung erfüllt.

61.      Zweitens erscheint es unwahrscheinlich, dass die Änderung der Person des Anmelders die mit der Zollregelung verfolgten Ziele beeinträchtigt haben könnte. Vielmehr spricht das speziell mit Art. 78 verfolgte Ziel, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, für die Zulässigkeit einer solchen Berichtigung.

62.      Ich übersehe dabei nicht die mit jeder Befugnis zur Änderung der Anmeldung verbundene Erhöhung der Betrugsgefahr. Die Betrugsbekämpfung gehört selbstverständlich auch zu den mit dem Zollkodex von 1992 verfolgten Zielen(46). Allerdings dürfte meiner Ansicht nach im Rahmen des Zollkodex von 1992 die Änderung des Namens des Anmelders diese Gefahr nicht wesentlich erhöht haben. Der Anmelder sollte nämlich nicht mit dem Einführer oder dem Ausführer verwechselt werden. Nach Art. 64 Abs. 1 des Zollkodex musste eine Person, um Anmelder zu sein, lediglich dazu in der Lage sein, „eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln“(47).

63.      Es trifft zu, dass Zollvorschriften außerhalb des Zollkodex von 1992 die Gewährung bestimmter Vergünstigungen, etwa von Zollpräferenzen oder einer Ausfuhrerstattung, davon abhängig machten, dass der Einführer oder Ausführer der Ware der Anmelder ist. So musste im Ausgangsverfahren die Zollanmeldung gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000(48) vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Lizenz oder von seinem Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex von 1992 abgegeben werden.

64.      Wenn der Name des Anmelders durch den des Einführers oder des Ausführers ersetzt wurde, wurde der Betrugsgefahr jedoch durch die Vorschriften über die Gewährung solcher Vergünstigungen begegnet, denn sie erlegten der betreffenden Person in ihrer Eigenschaft als Einführer oder Ausführer bestimmte Verpflichtungen auf(49).

65.      Darüber hinaus erlangte die betreffende Person, wenn eine Anmeldung dahin gehend geändert wurde, dass der Einführer oder Ausführer zum Anmelder erklärt wurde, um Zollpräferenzen oder Ausfuhrerstattungen in Anspruch nehmen zu können, durch diese Änderung keinen ungerechtfertigten Vorteil, sondern verschaffte ihr lediglich eine Vergünstigung, auf die sie ohnehin Anspruch gehabt hätte, wenn sie von vornherein als Anmelder angegeben worden wäre(50). Somit bleibt die Betrugsgefahr in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens gleich, solange die Menge der eingeführten Waren von den Einfuhrlizenzen des Einführers abgezogen wird.

66.      Neben den Vorschriften über Einfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen(51) minimierten auch andere Bestimmungen des Zollkodex von 1992 die mit einer Änderung des Namens des Anmelders verbundene Betrugsgefahr beträchtlich. Dazu lässt sich insbesondere Folgendes sagen:

67.      Erstens sah Art. 74 Abs. 1 des Zollkodex von 1992 vor, dass vor der Überlassung der Waren die Zollschuld entrichtet oder Sicherheit geleistet werden musste(52). Da Art. 78 nach der Überlassung der Waren anwendbar war, also nachdem die Zollschuld entrichtet oder Sicherheit geleistet wurde, und da jede Berichtigung der Person des Anmelders zwangsläufig dazu führte, dass die Rechte und Pflichten des ehemaligen Anmelders auf den neuen Anmelder übergingen, konnte der Name des Anmelders nur geändert werden, wenn die geleistete Zahlung oder Sicherheit auf den neuen Anmelder übertragen werden konnte oder wenn dieser seinerseits die Zollschuld entrichtete oder eine neue Sicherheit leistete. In der Praxis dürfte daher die Gefahr, dass die Zollschuld nicht entrichtet wird, durch die bloße Änderung des Namens des Anmelders nicht steigen.

68.      Zweitens galt für Einfuhren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex von 1992, dass in Fällen, in denen einer Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen, „nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden [können], die die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren“. Da der erste Anmelder zwangsläufig die übrigen Angaben in der Anmeldung geliefert hatte, konnte er, sofern diese sich als falsch erwiesen, ebenfalls als Zollschuldner angesehen werden.

69.      In Anbetracht dieser Vorschrift bin ich insbesondere nicht davon überzeugt, dass eine Änderung des Namens des Anmelders, wie die niederländische Regierung geltend gemacht hat, jedenfalls auf Fälle beschränkt sein müsse, in denen ein Wechsel von einer direkten zu einer indirekten Vertretung erfolge, weil nur dann der ursprüngliche Anmelder Schuldner der Zollschuld bleibe. Nach dem Wortlaut von Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 des Zollkodex von 1992 wäre nämlich, selbst wenn der Name des Anmelders geändert wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprünglich angegebene Person von einem neuen Anmelder vertreten wurde, der ursprüngliche Anmelder weiterhin Schuldner der Zollschuld geblieben, da er ursprünglich die Angaben geliefert hatte.

70.      Drittens ist hervorzuheben, dass der neue Anmelder nur dann eine Erstattung erhalten konnte, wenn die Voraussetzungen von Art. 236 des Zollkodex von 1992 erfüllt waren.

71.      Was das Vorbringen anbelangt, dass durch die Änderung des Namens des Anmelders Unsicherheit für die Zollbehörden entstanden wäre, scheint dies eine Folge der Entscheidung des Unionsgesetzgebers zu sein, zum einen die Berichtigung der Anmeldung nach der Überlassung der Waren zu erlauben und zum anderen eine Möglichkeit zur Änderung sowohl auf Veranlassung der Verwaltung als auch auf Antrag des Anmelders vorzusehen(53). Somit konnten alle Bestandteile, die von den Zollbehörden von Amts wegen geändert werden konnten, auch Gegenstand eines entsprechenden Antrags des Anmelders sein(54).

72.      Da Art. 78 des Zollkodex von 1992 den Namen des Anmelders nicht von der Änderungsmöglichkeit ausschloss und da das nationale Gericht einen Rechtsmissbrauch auszuschließen scheint(55), besteht die Kernfrage, die noch zu prüfen ist, um zu klären, ob die Zollbehörden im Ausgangsverfahren befugt waren, die Änderung des Namens des Anmelders abzulehnen, darin, ob sein Name irrtümlich oder aufgrund eines Missverständnisses angegeben wurde oder ob dies bewusst geschah(56). Dies ist meines Erachtens der wahre Gegenstand des den Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex zustehenden Ermessens („können … eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen“), denn wenn die Prüfung des zu ändernden Antrags ergibt, dass die Anmeldung nicht der tatsächlichen Situation entspricht, dann muss sie grundsätzlich geändert werden, es sei denn, dies würde die mit dem Zollrecht verfolgten Ziele beeinträchtigen und wäre somit den legitimen Rechten und Interessen Dritter – und insbesondere den finanziellen Interessen der Union, für die die Zollbehörden die Abgaben erheben – abträglich.

73.      Um die Frage des nationalen Gerichts zu beantworten, ist daher zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass die Angabe von Pfeifer & Langen als Anmelderin auf einem Irrtum beruhte.

74.      Diesen Begriff hat der Gerichtshof wiederum verhältnismäßig weit ausgelegt. Er hat z. B. festgestellt, dass der Begriff des Irrtums auch unbeabsichtigte Versäumnisse umfasste, selbst in Fällen, in denen das Versäumnis offenbar nur daraus gefolgert wurde, dass der Anmelder einen Antrag auf Überprüfung der Anmeldung gestellt hatte(57). Im Urteil CEVA Freight Holland(58) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anmelder eine Änderung des Transaktionswerts der Waren beantragen konnte, obwohl dessen Bestimmung von der Wahl der Berechnungsmethode abhing(59), wenn ein solcher Antrag als Reaktion auf eine Überprüfung der Zollbehörden in Bezug auf die zolltarifliche Unterposition gestellt wurde(60). Somit fielen unter den Begriff des Irrtums offenbar nicht nur materielle Irrtümer, sondern auch alle Anmeldungen unter Missachtung einer Zollvorschrift.

75.      Im Ausgangsverfahren scheint kaum zweifelhaft zu sein, dass die ursprüngliche Angabe des Namens des Anmelders auf einem Irrtum beruht. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, Zahărul Oradea habe Pfeifer & Langen eine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen zu handeln. Insoweit ist festzustellen, dass Abs. 6 der Vollmacht vom 2. Februar 2012 lautete:

„Uns ist bekannt, dass wir durch die Einreichung der Zollanmeldung Anmelder im Sinne des Zollkodex werden, und wir verpflichten uns, die Kosten sämtlicher von der Pfeifer & Langen KG gegenüber der Zollkasse verauslagten Einfuhrabgaben zu tragen.“

76.      Dieser unstreitige Umstand reicht meines Erachtens aus, um das Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Art. 78 des Zollkodex von 1992 zu belegen.

77.      Nach Art. 5 Abs. 4 des Zollkodex von 1992 „muss“ der Anmelder, wenn er für einen Vollmachtgeber handelt, nämlich angeben, dass er für die vertretene Person handelt, klarstellen, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und darlegen, dass er Vertretungsmacht besitzt. Demzufolge verstößt ein Anmelder, der für einen Vollmachtgeber handelt, ohne dies anzugeben, gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 des Zollkodex von 1992.

78.      Zudem hatten die Steuerbehörden im vorliegenden Fall die Zollpräferenz auf Pfeifer & Langen angewendet und die eingeführten Mengen von der Zahărul Oradea erteilten Einfuhrlizenz abgezogen. Folglich hatten die Zollbehörden implizit, aber zwangsläufig angenommen, dass Pfeifer & Langen für Rechnung von Zahărul Oradea, aber auch für eigene Rechnung handelte, was in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex von 1992 steht. Nach dieser Bestimmung, in der die Vertretung vor den Zollbehörden abschließend geregelt ist(61), ist es nur möglich, in Namen und für Rechnung anderer oder in eigenem Namen und für Rechnung anderer zu handeln.

79.      Zwar heißt es in Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 des Zollkodex von 1992: „Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.“ Der Umstand, dass bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 des Zollkodex von 1992 eine Vermutung Platz greift, ändert jedoch nichts daran, dass der Anmelder, wie sich aus dem Verb „muss“ ergibt, zu der Erklärung verpflichtet war, dass er im Namen oder für Rechnung einer anderen Person handelte. Wenn eine Person von einer bestehenden Vollmacht keinen Gebrauch macht, begeht der Anmelder daher einen Irrtum im Sinne von Art. 78 des Zollkodex von 1992.

80.      Im Ausgangsverfahren kann angesichts dessen, dass die Vollmacht der Anmeldung beigefügt war, ihr Bestehen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in Frage gestellt werden.

81.      Nach alledem ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, dass Art. 78 des Zollkodex von 1992 dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen ein Zollanmelder nach seinen Angaben ausschließlich in eigenem Namen handelte, obwohl er die Zollanmeldung in Namen und für Rechnung eines Dritten abgeben sollte, die Anmeldung nach der Überlassung der Waren dahin geändert werden kann, dass der Vollmachtgeber der Anmelder ist, wenn das Bestehen einer Vollmacht vor Abgabe der Anmeldung nachgewiesen werden kann.

IV.    Ergebnis

82.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen ein Zollanmelder nach seinen Angaben ausschließlich in eigenem Namen handelte, obwohl er die Zollanmeldung in Namen und für Rechnung eines Dritten abgeben sollte, die Anmeldung nach der Überlassung der Waren dahin geändert werden kann, dass der Vollmachtgeber der Anmelder ist, wenn das Bestehen einer Vollmacht vor Abgabe der Anmeldung nachgewiesen werden kann.






























































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