BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
11. Juli 2023(* )
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Zulassung des Rechtsmittels“
In der Rechtssache C‑93/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2023,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin U. Kaufmann,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:780), mit dem das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019-5) über die Eintragung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt, als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen des Rechtsmittelführers
6 Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht das EUIPO geltend, sein einziger Rechtsmittelgrund werfe eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf.
7 Als Erstes wirft das EUIPO dem Gericht mit diesem einzigen Rechtsmittelgrund erstens vor, gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) verstoßen zu haben. Genauer gesagt habe das Gericht in den Rn. 47, 48 und 50 bis 61 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die von ihm vorgenommene materielle Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) eine notwendige rechtliche Vorfrage für die Prüfung der von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobenen Aufhebungsklage darstelle. Damit habe das Gericht verkannt, dass es zum einen für diese materielle Prüfung sachlich nicht zuständig gewesen sei, und dass zum anderen die vorgenommene Prüfung für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht erforderlich gewesen sei, da eine solche Überprüfung bereits umfassend durch die Prüfung der Frage habe gewährleistet werden können, ob die Beschwerdekammer durch das Unterlassen der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die von der Klägerin im ersten Rechtszug geltend gemachten Bestimmungen, nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, verstoßen habe.
8 Dieses von Amts wegen erfolgte Aufwerfen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stelle somit eine unzulässige Umgehung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union in Art. 72 der Verordnung 2017/1001 niedergelegten Zuständigkeitsregelung dar.
9 Zweitens macht das EUIPO geltend, der Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 habe zur Folge, dass der Beschwerdekammer des EUIPO sowohl ihre originären als auch ihre spezifischen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten definitiv entzogen würden und dass die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder in der Ausübung dieser Zuständigkeit missachtet werde.
10 Drittens beschneide dieser Verstoß den umfassenden, mehrstufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen des EUIPO. Im Einzelnen werde dieser Schutz durch die Beschwerdekammern des EUIPO in Bezug auf die Entscheidungen der Prüferin des EUIPO und durch das Gericht gewährt, das die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern überprüfe.
11 Als Zweites wirft das Rechtsmittel des EUIPO seiner Ansicht nach die Frage nach dem Umfang und den Voraussetzungen für die Ausübung der dem Gericht durch Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingeräumten Abänderungsbefugnis auf, wobei diese Frage im Sinne von Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.
12 Erstens werfe das Rechtsmittel eine horizontale Frage verfahrensrechtlicher Natur auf, nämlich die Frage, ob das Gericht bei der Prüfung eines von Amts wegen aufgeworfenen Klagegrundes die vom Unionsgesetzgeber gezogenen Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten habe. Außerdem sei diese Frage für sämtliche Fälle bedeutsam, in denen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO in Marken- und Geschmacksmustersachen vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft würden.
13 Zweitens handle es sich um eine kompetenzrechtliche Frage, die konstitutioneller Natur sei. Das Gericht sei nämlich in der Ausübung der ihm zugewiesenen Zuständigkeiten gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV rechtlich dazu gehalten, nach Maßgabe der ihm durch Art. 263 AEUV und Art. 72 der Verordnung 2017/1001 zugewiesenen Befugnisse zu handeln.
14 Drittens betreffe die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Frage das vom Unionsgesetzgeber geschaffene System eines umfassenden, sachgemäßen, effektiven und mehrstufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des EUIPO. Sie beziehe sich insbesondere auf die spezifische Rolle der unabhängigen Beschwerdekammern in diesem System.
15 Viertens sei diese Frage von besonderer struktureller Bedeutung für das spezifische System des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des EUIPO. Zunächst verletze nämlich die Überschreitung der Abänderungsbefugnis des Gerichts die ausschließliche originäre Zuständigkeit der Beschwerdekammern des EUIPO für die Überprüfung der Entscheidungen des EUIPO. Sodann verkürze diese Überschreitung den Rechtsschutz der von den Entscheidungen des EUIPO betroffenen Individuen, sowohl in „quantitativer“ als auch in „qualitativer“ Hinsicht. Schließlich folge aus einer solchen Überschreitung auch eine Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes.
16 Fünftens berge der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil die Gefahr von Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, da hierzu keinerlei Erklärung gegeben werde. Eine solche Erklärung sei nämlich erforderlich, da das Gericht weder den Anträgen der Klägerin im ersten Rechtszug noch der im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgt sei.
17 Sechstens sei die aufgeworfene Frage bedeutsam für den Rechtsschutz gegen Entscheidungen anderer Agenturen der Union, für die der Unionsgesetzgeber im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV zwingend eine spezifische, umfassende und vorgeschaltete Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdekammer vorgesehen habe, wobei diese Entscheidungen ihrerseits vom Unionsrichter auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 10).
19 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 11).
20 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 12).
21 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die Frage, ob das Zeichen, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wurde, die in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen erfülle und daher eine Marke sein könne, als Vorfrage identifiziert hat, deren Beantwortung für die Prüfung der Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich sei. Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass es sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt offensichtlich verkennen würde, wenn es zum einen, selbst wenn die Parteien dies nicht gerügt hätten, nicht feststellen würde, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage einer Vorschrift, und zwar Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, erlassen worden sei, die sich als auf den vorliegenden Fall unanwendbar herausstellen könnte, falls, was die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, das angemeldete Zeichen keine Marke im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung sein sollte, und wenn es zum anderen über den ihm vorgelegten Rechtsstreit entscheiden würde, indem es selbst diese Vorschrift anwende.
22 Erstens ist festzustellen, dass das EUIPO seinen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, genau und klar beschreibt. Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft das EUIPO dem Gericht insbesondere vor, von Amts wegen die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in der Sache geprüft zu haben.
23 Das EUIPO legt auch dar, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht.
24 Das Gericht habe nämlich die Grenzen seiner vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Zuständigkeit überschritten, da es sich die originäre Zuständigkeit der Beschwerdekammern des EUIPO zur Überprüfung der Entscheidungen der Prüferin angemaßt habe.
25 So nennt das EUIPO in seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils, die es beanstandet, als auch die Bestimmung des Unionsrechts, gegen die verstoßen worden sein soll.
26 Zweitens geht aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hervor, dass sich das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit auf den vom Gericht angeblich begangenen Rechtsfehler stützt, der es zur Aufhebung der streitigen Entscheidung veranlasst hat, mit der die Beschwerdekammer die Beschwerde wegen des Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hat.
27 Außerdem weist das EUIPO darauf hin, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung keine materielle Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erfordert habe, sondern bereits umfassend durch die Prüfung der Frage habe gewährleistet werden können, ob die Beschwerdekammer durch das Unterlassen der Prüfung dieser Bestimmungen gegen die von der Klägerin im ersten Rechtszug geltend gemachten Bestimmungen, nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, verstoßen habe. Das EUIPO macht jedoch nicht geltend, dass eine solche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hätte.
28 Selbst wenn diese Überprüfung der Rechtmäßigkeit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hätte, ergibt sich aus der vom EUIPO vertretenen Auffassung, dass eine solche Aufhebung der Beschwerdekammer des EUIPO ihre Zuständigkeit für die Überprüfung der Entscheidung der Prüferin nicht definitiv entzogen hätte.
29 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass sich der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat.
30 Drittens muss der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15).
31 Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 28, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16).
32 Im vorliegenden Fall benennt das EUIPO die mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, die im Wesentlichen darin besteht, den Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung der dem Gericht durch Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingeräumten Abänderungsbefugnis zu bestimmen. Diese Frage betrifft nach Ansicht des EUIPO ganz allgemein die Prüfungszuständigkeit und ‑dichte des Unionsrichters.
33 Im Übrigen legt das EUIPO die konkreten Gründe dar, aus denen es die in seinem Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts für bedeutsam hält.
34 Insbesondere betont das EUIPO zunächst den horizontalen Charakter der Frage, ob das Gericht die seiner Zuständigkeit gezogenen Grenzen überschritten habe, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer nach Prüfung eines von Amts wegen aufgeworfenen Klagegrundes de facto abgeändert habe.
35 Sodann weist es darauf hin, dass die Frage der Zuweisung von Zuständigkeiten eine bedeutsame Frage konstitutioneller Natur sei, da das Gericht rechtlich dazu gehalten sei, nach Maßgabe der ihm zugewiesenen Befugnisse zu handeln.
36 Außerdem komme der Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang der dem Gericht eingeräumten Abänderungsbefugnis besondere Bedeutung zu, da sich die Überschreitung dieser Befugnis auf die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammern, auf den Rechtsschutz der von der Entscheidung des EUIPO betroffenen Individuen und allgemein auf den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auswirke.
37 Schließlich stelle die Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang der dem Gericht eingeräumten Abänderungsbefugnis eine bedeutsame Frage dar, da sie nicht auf das Recht des geistigen Eigentums beschränkt sei, sondern auch Entscheidungen anderer Agenturen der Union betreffen könne, die der Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch den Unionsrichter unterlägen.
38 Somit geht aus dem Zulassungsantrag hervor, dass die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfene Frage über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich den dieses Rechtsmittels hinausgeht.
39 In Anbetracht des Vorbringens des EUIPO ist im vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargetan, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.
40 Nach alledem ist das Rechtsmittel zuzulassen.
Kosten
41 Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.
42 Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
43 Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zugelassen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 11. Juli 2023
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von
Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
L. Bay Larsen