Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
4. Juli 2024(* )
„ Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Institutionelles Recht – Art. 265 AEUV – Untätigkeitsklage – Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien – Pflicht zum Erlass eines Beschlusses gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel “
In der Rechtssache C‑786/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Dezember 2023,
Eugen Tomac, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt R. Duta,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Eugen Tomac die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2023, Tomac/Rat, (T‑244/23, EU:T:2023:685, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seine auf Art. 265 AEUV gestützte Klage abgewiesen hat, mit der begehrt wird, zum einen festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, Schritte zur Herbeiführung eines Beschlusses über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu unternehmen, und zum anderen, ihm die Eigenschaft eines „privilegierten Klägers“ zuzuerkennen und ihm somit alle entsprechenden Rechte, Klagegründe und Klagen vorzubehalten.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte), die dem Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11) gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Vertrags, der am 25. April 2005 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, als Anhang beigefügt ist, bestimmt:
„(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der … in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, gefasst hat.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. …“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde vom Gericht in den Rn. 2 bis 23 des angefochtenen Beschlusses dargestellt und kann, soweit es für das vorliegende Verfahren erforderlich ist, wie folgt zusammengefasst werden.
4 Der Rechtsmittelführer ist Abgeordneter des Europäischen Parlaments mit rumänischer Staatsangehörigkeit.
5 Nach seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 unternahm Rumänien zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Schritten in der Anwendung der Schengen-Evaluierungsverfahren mit dem Ziel, die für die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erforderlichen Kriterien zu erfüllen.
6 Der Ratsvorsitz erstellte zwei Entwürfe für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien, in deren Folge verschiedene Entschließungen des Parlaments erlassen wurden, in denen der Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum befürwortet und der Rat aufgefordert wurde, die insoweit notwendigen Maßnahmen zu erlassen. Im Rat wurde jedoch nicht über diese beiden Entwürfe abgestimmt.
7 Am 29. November 2022 erstellte der Ratsvorsitz auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte den Entwurf Nr. 15218/22 für einen Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: Entwurf Nr. 15218/22).
8 Bei ihrer Sitzung vom 8. Dezember 2022 trat die Formation „Justiz und Inneres“ (JAI) des Rates zusammen, um über den Entwurf Nr. 15218/22 zu beschließen, der unter Punkt 3 a der Tagesordnung dieser Sitzung aufgeführt war, die vorsah, dass eine Abstimmung über die Annahme durch die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beantragt werden könne. Der Entwurf wurde mangels Einstimmigkeit nicht angenommen.
9 Mit E‑Mail vom 15. Dezember 2022 fragte der Rechtsmittelführer bei der Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates an, ob es ihr möglich sei, ihm die Ergebnisse der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 sowie das Protokoll der Sitzung vom 8. Dezember 2022 oder den dazugehörigen Bericht zukommen zu lassen.
10 Mit E‑Mail vom 16. Dezember 2022 antwortete die Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates dem Rechtsmittelführer, dass der Entwurf Nr. 15218/22 in dieser Sitzung tatsächlich nicht angenommen worden sei und dass gemäß den Art. 8 und 9 der Geschäftsordnung des Rates die Abstimmungsergebnisse nicht veröffentlicht würden, weil es sich um nichtöffentliche Beratungen über einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter gehandelt habe. Auch das Protokoll über diese Sitzung sei nicht veröffentlicht worden.
11 Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 übermittelte der Rechtsmittelführer einem Minister, der Mitglied der Formation JAI des Rates war, eine an den Rat gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 265 Abs. 2 AEUV, damit dieses Organ nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien fasse. Zur Begründung dieser Aufforderung zum Tätigwerden berief er sich insbesondere auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Da festgestellt worden sei, dass Rumänien die Voraussetzungen des Evaluierungsverfahrens erfülle, hätte seine Aufnahme auch nicht unter dem Vorwand des ungerechtfertigten Widerstands eines einzigen Mitgliedstaats abgelehnt werden dürfen und der Rat hätte sich über diesen offensichtlich ungerechtfertigten Widerstand insbesondere im Sinne von Art. 4 der Beitrittsakte hinwegsetzen müssen.
12 Mit Schreiben vom 13. April 2023 antwortete der für die allgemeine und institutionelle Politik (GIP) zuständige Generaldirektor des Rates dem Rechtsmittelführer. Er wies ihn auf das Einstimmigkeitserfordernis nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte hin, dessen Einhaltung für den Erlass eines Beschlusses im Sinne dieses Artikels erforderlich sei. Über den Entwurf Nr. 15218/22 hätten die Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten in den Sitzungen vom 8. und 9. Dezember 2022 nicht mit Einstimmigkeit abgestimmt und daher würden die Verhandlungen über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien fortgeführt, um die nach der Beitrittsakte erforderliche Einstimmigkeit zu erreichen.
Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
13 Mit Klageschrift, die am 10. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV gegen den Rat mit dem Antrag, zum einen festzustellen, dass dieses Organ es schuldhaft unterlassen habe, alle Schritte zur Herbeiführung eines Beschlusses über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte zu unternehmen, und zum anderen, ihm die Eigenschaft eines „privilegierten Klägers“ zuzuerkennen und ihm somit alle entsprechenden Rechte, Klagegründe und Klagen vorzubehalten.
14 Am 26. Oktober 2023 wies das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab, ohne das Verfahren fortzusetzen.
15 Zum ersten Klageantrag stellte das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses fest, dass Art. 4 der Beitrittsakte keine Frist festlege, nach deren Ablauf ein Beschluss des Rates im Sinne dieses Artikels gefasst werden müsse oder als gefasst gelte.
16 Außerdem wies das Gericht in Rn. 31 dieses Beschlusses u. a. darauf hin, dass sich insbesondere aus der in Art. 4 der Beitrittsakte vorgesehenen Abstimmung sowie der darin festgelegten Voraussetzung der Einstimmigkeit ergebe, dass die Vertreter der Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, unter allen Umständen einen Beschluss im Sinne dieser Bestimmung zu fassen, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügten, das ein Recht Einzelner, von ihnen und damit vom Rat im Zeitpunkt der Beratungen über einen Beschlussentwurf eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließe.
17 So betonte das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses, dass der für die GIP zuständige Generaldirektor zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich der Rat nicht über die fehlende Einstimmigkeit der Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten hinwegsetzen dürfe, andernfalls würden die in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte festgelegten Voraussetzungen missachtet.
18 Das Gericht führte in Rn. 33 dieses Beschlusses aus, dass für den Rat im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Aufforderung des Rechtsmittelführers zum Tätigwerden somit keine Pflicht bestanden habe, einen Beschluss nach Art. 4 der Beitrittsakte zu fassen, vielmehr habe er unter Einhaltung der in diesem Artikel ausdrücklich vorgesehenen Einstimmigkeitsvoraussetzung handeln müssen.
19 In den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses führte das Gericht weiter aus, dass der Rat es nicht unterlassen habe, im Rahmen seiner Zuständigkeiten tätig zu werden, um vor Erhebung der Klage alle für den Erlass eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 der Beitrittsakte erforderlichen Schritte zu unternehmen, da durch den Ratsvorsitz drei Beschlussentwürfe ausgearbeitet worden seien, die auf die vollständige Anwendung des Schengen Besitzstandes in Bulgarien und Rumänien abgezielt hätten. Folglich habe es der Rat nicht im Sinne von Art. 265 AEUV in rechtswidriger Weise unterlassen, tätig zu werden.
20 Hinsichtlich des zweiten Klageantrags erinnerte das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses daran, dass gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV die Eigenschaft eines „privilegierten Klägers“ abschließend den Mitgliedstaaten, dem Parlament, dem Rat oder der Europäischen Kommission zuerkannt werde. Folglich könne diese Eigenschaft dem Rechtsmittelführer nicht zuerkannt werden.
Anträge des Rechtsmittelführers und Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Mit seinem am 18. Dezember 2023 eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über seinen Antrag an das Gericht in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss abzuändern.
Zum Rechtsmittel
22 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
23 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
24 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen er erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte und zweitens einen Verstoß des Gerichts gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze geltend macht, wie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Freizügigkeit und des freien Warenverkehrs, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, der „gegenseitigen Hilfe“ sowie der „Brüderlichkeit“ und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
25 Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, dass sich die Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist einen Beschluss gemäß Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte zu fassen, aus Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV sowie aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergebe, ist festzustellen, dass diese Bestimmungen keine derartige Verpflichtung für den Rat vorsehen und dass darüber hinaus das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass Art. 4 der Beitrittsakte keine Frist vorsehe, nach deren Ablauf ein Beschluss des Rates im Sinne dieses Artikels gefasst werden müsse oder als gefasst gelte.
26 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
27 Zum zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer zunächst vor, dass das Fehlen eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze verstoße, wie diese in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführt werden.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Somit ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer zum einen die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses genannten Grundsätze nicht bezeichnet und dass er zum anderen keine Argumente vorbringt, die die Feststellung des Gerichts in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen könnten, wonach dem Rat im Zeitpunkt der an ihn gerichteten Aufforderung des Rechtsmittelführers, tätig zu werden, keine Pflicht oblegen habe, einen Beschluss nach Art. 4 der Beitrittsakte zu fassen, und wonach andernfalls u. a. das in diesem Artikel vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis missachtet würde.
30 Was im Übrigen den Vorwurf einer diskriminierenden Behandlung Rumäniens gegenüber Kroatien angeht, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nicht erklärt, inwiefern eine solche Ungleichbehandlung, wenn man sie als erwiesen unterstellt, einen Einfluss auf den Erlass eines Beschlusses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte gehabt hätte.
31 Soweit der Rechtsmittelführer schließlich im Wesentlichen rügt, das Gericht habe nicht entschieden, dass es dem Rat obliege, sich über das Erfordernis der Einstimmigkeit hinwegzusetzen, indem er gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Gedankenstrich EUV mit qualifizierter Mehrheit beschließe, ist festzustellen, dass diese Bestimmung zu Kapitel 2 des Titels V EUV gehört, das besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik enthält und daher für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte nicht relevant ist.
32 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
33 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
34 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
35 Da hier der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei des Verfahrens ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Herr Eugen Tomac trägt seine eigenen Kosten.
Unterschriften