BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
26. November 2025(* )
„ Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berufsverband – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung “
In der Rechtssache C‑705/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Oktober 2024,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran, I.‑L. Stoicescu und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin K. Bongs und G. Coppo, Avvocato,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, vertreten durch Rechtsanwälte N. Bartmann, L. Koukounakis und F. Kruis,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäisches Parlament, vertreten durch G. Bartram, O. Denkov, J. Etienne, M. Menegatti und L. Visaggio als Bevollmächtigte,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, I.‑A. Ionescu und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag des Berichterstatters B. Smulders,
nach Anhörung des Generalanwalts D. Spielmann
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. August 2024, BAWAG PSK/SRB (T‑410/23, EU:T:2024:534), mit dem das Gericht den Beschluss SRB/ES/2023/23 des SRB vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für nichtig erklärt hat, soweit er die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (im Folgenden: Bawag) betrifft.
2 Mit Schriftsatz, der am 12. August 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesverband deutscher Banken e. V. nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bawag zugelassen zu werden.
3 Nachdem der Kanzler des Gerichtshofs den Parteien den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, zugestellt hatte, haben der SRB und der Rat der Europäischen Union innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen zu diesem Antrag eingereicht.
4 Der SRB stellt die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in das Ermessen des Gerichtshofs; der Rat spricht sich dagegen aus.
Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe
5 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und den genannten Organen.
6 Der vorliegende Antrag auf Zulassung zur Streithilfe ist zwar nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht worden, jedoch ist Art. 129 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet und der vorsieht, dass der Präsident des Gerichtshofs einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe berücksichtigen kann, der nach Ablauf dieser Frist, aber vor dem Erlass der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt wird.
7 In Anwendung dieser Bestimmungen ist der vorliegende Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu berücksichtigen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des zu erlassenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Februar 2024, EDSB/SRB, C‑413/23 P, EU:C:2024:199, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2024, Air France-KLM und Air France/Ryanair und Malta Air, C‑192/24 P, EU:C:2024:811, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können. Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchem zu bewirken vermag (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es ermöglichen, den Kontext, in dem sich die den Unionsgerichten vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden. Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände nämlich beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden, und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 So kann ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 10).
13 Anhand dieser Voraussetzungen ist die Begründetheit des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe des Bundesverbands deutscher Banken zu prüfen.
14 Was erstens die Voraussetzung der Repräsentativität betrifft, so handelt es sich beim Bundesverband deutscher Banken um einen Verein, der eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen repräsentiert, die im deutschen Finanzsektor tätig sind. Er hat zur Stützung seines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe u. a. geltend gemacht, dass er 150 private Banken vertrete, darunter drei von der Deutschen Bundesbank als „Großbanken“ eingestufte Banken, internationale Banken, Regionalbanken und in Deutschland tätige Auslandsbanken. Dazu ergibt sich aus dem Bericht Wettbewerb 2024 der Monopolkommission (Deutschland), dass fünf Mitglieder des Bundesverbands deutscher Banken gemessen an ihren Gesamtaktiva zu den zehn größten deutschen Banken zählen. Gemäß der Satzung des Bundesverbands deutscher Banken, die dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe als Anhang beigefügt ist, sitzt je ein Mitglied der Geschäftsleitung der Großbanken, die diesem Verband angehören, im Vorstand des Verbands, der dessen Strategie und die Richtlinien für die Verbandsarbeit festlegt.
15 Außerdem führt der Bundesverband deutscher Banken aus, er habe sich anlässlich der Schaffung der Bankenunion aktiv an den Diskussionen über den Rechtsrahmen beteiligt, in der Folge regelmäßig Stellungnahmen an den SRB geschickt und an den von diesem durchgeführten Konsultationen teilgenommen. Dies wurde vom SRB in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht in Abrede gestellt.
16 In Anbetracht dessen und angesichts des Umstands, dass der Bundesverband deutscher Banken alle wichtigen Akteure einer Kategorie von Banken vereinigt, die im Finanzsektor eines Mitgliedstaats tätig sind, nämlich die privaten deutschen Banken, kann dieser Verband als repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverband im Sinne der oben in den Rn. 10 bis 12 angeführten Rechtsprechung angesehen werden (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, SRB/Landesbank Baden-Württemberg, C‑621/20 P, EU:C:2021:151, Rn. 5 bis 8).
17 Was zweitens die Voraussetzung des Schutzes der Interessen seiner Mitglieder betrifft, so sieht die Satzung des Bundesverbands deutscher Banken ausdrücklich vor, dass es sich bei diesem um einen Verein handelt, dessen Aufgabe es ist, die Interessen der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland in allen Angelegenheiten zu vertreten, die sich nicht auf den Bereich eines einzelnen regionalen Verbands oder des Arbeitgeberverbands beschränken. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe, die in der Satzung nicht abschließend aufgezählt werden, umfassen Stellungnahmen gegenüber Behörden zu allen die Banken und die Finanzdienstleistungsbranche berührenden Fragen. Zu diesen Mitteln zählt auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der Interessen der Mitglieder des Verbands. Daraus folgt, dass der Zweck des Bundesverbands deutscher Banken im Schutz der Interessen seiner Mitglieder besteht.
18 Drittens ist zu ermitteln, ob die vorliegende Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betroffenen Sektors berühren. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache über die Frage zu entscheiden hat, ob der SRB bei der Berechnung der einzelnen für das Jahr 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu Recht entscheiden konnte, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) genannte Obergrenze von 12,5 % der Zielausstattung übersteigen, damit bis zum Ende der in Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Aufbauphase und im Einklang mit der letztgenannten Bestimmung die verfügbaren Mittel dieses Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen.
19 Diese Rechtssache wirft somit eine Grundsatzfrage auf, die sich insbesondere auf die deutschen Banken, zu denen die Mitglieder des Bundesverbands deutscher Banken zählen, auswirken könnte. Die Berechnung der einzelnen Beiträge zum SRF während dieser Phase berührt nämlich möglicherweise das Funktionieren des deutschen Finanzsektors und des Finanzsektors der Union.
20 Viertens ist zur Frage, ob durch die Antwort des Gerichtshofs auf diese Grundsatzfrage die Interessen der Mitglieder des in Rede stehenden Branchen- bzw. Berufsverbands in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können, festzustellen, dass zumindest ein Teil der Mitglieder des Bundesverbands deutscher Banken der Verpflichtung unterliegt, jährlich Beiträge zum SRF zu entrichten, so dass sich die Antwort auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Grundsatzfrage auf die Interessen dieser Mitglieder auswirken kann.
21 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Bundesverband deutscher Banken rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass er ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran hat, wie die Anträge der Bawag auf Zurückweisung des Rechtsmittels des SRB gegen den Beschluss vom 6. August 2024, BAWAG PSK/SRB (T‑410/23, EU:T:2024:534), beschieden werden, und dass er daher ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat.
22 Daher ist nach dieser Bestimmung und nach Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, die Streithilfe des Bundesverbands deutscher Banken zur Unterstützung der Anträge der Bawag zuzulassen.
23 Allerdings ist dem Bundesverband deutscher Banken angesichts der Tatsache, dass sein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung genannten Frist, aber vor der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt worden ist, nach Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, eine Stellungnahme lediglich in der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche stattfindet, zu gestatten.
Kosten
24 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
25 Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Bundesverbands deutscher Banken auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, ist die Entscheidung über die mit seiner Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Der Bundesverband deutscher Banken e. V. wird in der Rechtssache C ‑705/24 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zugelassen.
2. Dem Bundesverband deutscher Banken e. V. wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen durch den Kanzler zugestellt.
3. Der Bundesverband deutscher Banken e. V. ist berechtigt, seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, wenn eine solche stattfindet.
4. Die Entscheidung über die mit der Streithilfe des Bundesverbands deutscher Banken e. V. verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 26. November 2025
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
K. Lenaerts