Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 13. Mai 2025(1 )
Rechtssache C ‑602/22 P
ABLV Bank AS, in Liquidation
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
„ Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Art. 7 und 18 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus – Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, kein Abwicklungsverfahren einzuleiten – Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses – Ermessen – Umfang der gerichtlichen Kontrolle “
I. Einleitung
1. Hauptgegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist die Festlegung und Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse des Einheitlichen Abwicklungsausschusses („Single Resolution Board“, im Folgenden: SRB). Insbesondere betrifft die Frage, über die der Gerichtshof zu entscheiden hat, die Zuständigkeit des SRB für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für ein Kreditinstitut im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“, im Folgenden: SRM)(2 ).
2. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die ABLV Bank AS (im Folgenden: ABLV Bank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022, ABLV Bank/SRB (T‑280/18, EU:T:2022:429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen zwei Beschlüsse des SRB abgewiesen hat(3 ). Zusammenfassend(4 ) entschied der SRB in diesen Beschlüssen, kein Abwicklungskonzept für die ABLV Bank und ihre Tochtergesellschaft ABLV Bank Luxembourg SA (im Folgenden: ABLV Bank Luxembourg) festzulegen. Der SRB war der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die beiden in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts – nämlich der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall des betreffenden Unternehmens und das Fehlen alternativer Maßnahmen zur Abwicklung – erfüllt seien. Im Ergebnis erließ der SRB jedoch einen ablehnenden Beschluss, in dem er die Auffassung vertrat, dass die dritte Voraussetzung nach Buchst. c dieser Bestimmung, nämlich die Erforderlichkeit der Abwicklung im öffentlichen Interesse, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.
3. Im angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die Klage der ABLV Bank für unzulässig, soweit sie gegen den Beschluss des SRB betreffend ihre Tochtergesellschaft ABLV Bank Luxembourg gerichtet war, und wies sämtliche Klagegründe, die zur Stützung der Klage gegen den die ABLV Bank betreffenden Beschluss des SRB geltend gemacht worden waren, als unbegründet zurück.
II. Zum Rechtsmittel
4. Die ABLV Bank beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären, dem SRB die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und, soweit der Gerichtshof nicht über die Klage entscheiden können sollte, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
5. Der SRB und die Europäische Zentralbank (EZB), Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragen im Wesentlichen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der ABLV Bank die Kosten aufzuerlegen.
6. Die ABLV Bank stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe, die alle vom SRB und von der EZB bestritten werden. Die vorliegenden Schlussanträge werden sich vorwiegend auf den ersten Rechtsmittelgrund konzentrieren, in dem die hauptsächliche Rechtsfrage enthalten ist, die in Nr. 1 der vorliegenden Schlussanträge kurz dargestellt ist. Vorab ist jedoch die vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen.
A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
7. Der SRB hält das Rechtsmittel für unzulässig. Es sei vage und inkohärent, enthalte keine kurze Darstellung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe, bezeichne in vielen Fällen nicht die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und nenne nicht die rechtlichen Argumente zur Stützung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe. Es sei daher schwierig, die Fehler zu erkennen, die das Gericht begangen haben solle.
8. Insoweit muss nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig(5 ).
9. Im vorliegenden Fall ist das Rechtsmittel nicht immer klar und kohärent und gibt die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht erschöpfend an. Es enthält jedoch ausreichende Angaben, um die im Rahmen jedes einzelnen Rechtsmittelgrundes beanstandeten Randnummern des Urteils und eine hinreichend genaue Darstellung eines großen Teils der geltend gemachten Argumente erkennen zu können. Daraus folgt meines Erachtens, dass das Rechtsmittel nicht insgesamt unzulässig ist. Bestimmte spezifische Argumente der ABLV Bank werden jedoch wegen mangelnder Klarheit als unzulässig zurückgewiesen werden.
B. Zur Begründetheit des Rechtsmittels
1. Zum ersten Rechtsmittelgrund
10. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die ABLV Bank gegen die Rn. 73 bis 86 des angefochtenen Urteils. Die ABLV Bank macht eine fehlerhafte Auslegung von Art. 18 der SRM-Verordnung und mehrere weitere damit zusammenhängende Fehler geltend.
11. In diesen Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens (Rn. 73 bis 78) den Klagegrund der ABLV Bank der fehlenden Zuständigkeit des SRB für die Entscheidung über ihre Liquidation zurückgewiesen und festgestellt, dass der SRB in den streitigen Beschlüssen nicht die Liquidation der ABLV Bank angeordnet habe. Zweitens (Rn. 79 bis 86) wies das Gericht den Klagegrund zurück, mit dem die ABLV Bank die Unzuständigkeit des SRB für den Erlass förmlicher ablehnender Beschlüsse wie der streitigen Beschlüsse gerügt hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der SRB für den Erlass dieser Arten von Beschlüssen zuständig sei, und stützte sich dabei auf drei Gesichtspunkte: (a) die Notwendigkeit, eine Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz für die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls zu vermeiden (Rn. 82 des angefochtenen Urteils); (b) den normativen Kontext, in den sich Art. 18 der SRM-Verordnung einfüge, insbesondere im Hinblick auf Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59(6 ) (Rn. 83 des angefochtenen Urteils); (c) die Gefahr einer Beeinträchtigung der Stabilität des betreffenden Instituts und möglicherweise der Finanzmärkte im Fall der Unzuständigkeit des SRB für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses (Rn. 84 des angefochtenen Urteils).
12. Die rechtliche Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes gliedert sich in drei Teile: (a) der erste, betreffend die Rüge einer fehlenden Zuständigkeit des SRB für den Erlass förmlicher ablehnender Beschlüsse wie der streitigen Beschlüsse; (b) der zweite, betreffend die Rüge einer Vereinbarkeit der Auslegung des Gerichts mit der Rechtsprechung zur Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen; (c) der dritte, betreffend die weiteren im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen.
a) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Zuständigkeit des SRB für den Erlass der streitigen Beschlüsse
1) Vorbringen der ABLV Bank
13. Die ABLV Bank macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 79 bis 86 des angefochtenen Urteils Art. 18 der SRM-Verordnung falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass der SRB für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die (Nicht‑)Festlegung eines Abwicklungskonzepts zuständig sei.
14. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung verleihe dem SRB Befugnisse, die in Art. 18 der SRM-Verordnung nicht vorgesehen seien, und finde im Wortlaut dieser Bestimmung keine Grundlage. Sie beruhe auf einer impliziten analogen Anwendung der Bestimmungen, die die Festlegung eines Abwicklungskonzepts regelten.
15. Die Auslegung des Gerichts verleihe dem SRB die Befugnis, einen Beschluss mit Rechtswirkungen nach außen zu erlassen, auch wenn nur zwei der drei in Art. 18 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt seien und daher kein Abwicklungskonzept festgelegt werde. Wenn der SRB jedoch zu dem Schluss gelangen sollte, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse nicht erforderlich sei, müsste er nach Ansicht der ABLV Bank vom Erlass eines Beschlusses absehen.
16. Das jüngste Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache Kommission/SRB(7 ), insbesondere in Rn. 83, habe bestätigt, dass Art. 18 der SRM-Verordnung dem SRB nicht die Befugnis verleihe, Rechtsakte mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen.
17. Sodann beanstandet die ABLV Bank Rn. 83 des angefochtenen Urteils: erstens betreffe Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, der dort angeführt werde und der die Möglichkeit vorsehe, ablehnende Entscheidungen über die Abwicklung zu erlassen, nur die nationalen Abwicklungsbehörden und könne daher nicht für den SRB gelten; zweitens sei das Fehlen einer Bestimmung, die der genannten Bestimmung entspreche, in der SRM-Verordnung keine unbeabsichtigte Unterlassung des Unionsgesetzgebers. Sodann wendet sich die ABLV Bank auch gegen Rn. 84 des angefochtenen Urteils, die auf einer Logik beruhe, die in der SRM-Verordnung nicht vorgesehen sei.
2) Würdigung
18. Um auf die Rüge einer fehlerhaften Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung einzugehen, ist diese Bestimmung anhand der vom Gerichtshof typischerweise verwendeten Auslegungsmethoden auszulegen.
19. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(8 ).
20. Ich werde daher im Folgenden eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung vornehmen, um zu prüfen, ob das Gericht, wie die ABLV Bank beanstandet, im angefochtenen Urteil, indem es die Zuständigkeit des SRB für den Erlass förmlicher ablehnender Beschlüsse in Bezug auf das (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts anerkannt hat, diese Bestimmung falsch ausgelegt hat.
21. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl die ABLV Bank ihre Rüge ausschließlich auf einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung stützt, eine andere Bestimmung dieser Verordnung für die Beurteilung relevant ist, ob die Schlussfolgerung des Gerichts zur Zuständigkeit des SRB für den Erlass von Beschlüssen wie den streitigen zutreffend ist. Ich beziehe mich auf Art. 7 Abs. 2, wonach der SRB „für … alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung“ in Bezug auf die Unternehmen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuständig ist(9 ). Meines Erachtens ist es nämlich diese Bestimmung, die dem SRB im Rahmen der durch die SRM-Verordnung festgelegten Aufgabenverteilung ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis zuweist.
22. Um die Begründetheit der Rüge der ABLV Bank zu beurteilen, sind diese beiden Bestimmungen daher nach den oben genannten Auslegungsmethoden zusammen auszulegen.
23. In wörtlicher Hinsicht lässt die Formulierung von Art. 7 Abs. 2 der SRM-Verordnung mit der Verwendung der allgemeinen Begriffe „alle “ und Beschlüsse „im Zusammenhang mit einer Abwicklung “(10 ) die Absicht des Gesetzgebers erkennen, eine umfassende Formel vorzusehen, die dem SRB die Zuständigkeit für den Erlass von jeglichem Beschluss betreffend die Abwicklung in Bezug auf die Unternehmen überträgt, die den Abwicklungsbefugnissen der Union unterliegen(11 ).
24. Dagegen sieht Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung die Zuständigkeit des SRB für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts vor, wenn die drei in den Buchst. a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
25. Beschlüsse (wie die streitigen Beschlüsse), mit denen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts nicht erfüllt sind, stellen Beschlüsse „im Zusammenhang mit einer Abwicklung “ dar, die somit unter die weite Formulierung von Art. 7 Abs. 2 der SRM-Verordnung fallen.
26. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung bestätigt somit die Auslegung der beiden Bestimmungen dahin, dass der SRB für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die drei in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zuständig ist.
27. Dies wird durch die systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen bestätigt.
28. Was den rechtlichen Rahmen und damit sämtliche Bestimmungen der SRM-Verordnung betrifft, so ist die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die Abwicklung auf den SRB im System der Aufteilung der Aufgaben innerhalb des SRM nach Art. 7 der SRM-Verordnung erforderlich. Der Beschluss des SRB, die Abwicklungsmaßnahme der Union nicht einzuleiten, impliziert nämlich den Erlass von Maßnahmen durch nationale Behörden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Behörden darüber informiert werden, dass der SRB das Verfahren auf Unionsebene beendet hat und dass die Union nicht beabsichtigt, ihre Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Eine andere Auslegung der einschlägigen Bestimmungen würde zu einer unklaren Situation im Rahmen des SRM führen, die mit dem in der SRM-Verordnung vorgesehenen System der Zuständigkeitsverteilung unvereinbar wäre.
29. Ebenfalls in systematischer Hinsicht steht die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die Abwicklung an den SRB auch im Einklang mit der Notwendigkeit, eine Lücke im gerichtlichen Rechtsschutz des betreffenden Unternehmens zu vermeiden(12 ). Könnte nämlich der SRB keinen förmlichen ablehnenden Beschluss erlassen, der bei den Unionsgerichten angefochten werden könnte, wäre es nicht möglich, die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens – im Sinne von diesem Art. 18 Abs. 1 Buchst. a – gerichtlich überprüfen zu lassen, die als vorbereitende Handlung im Rahmen des Verfahrens keine anfechtbare Handlung ist(13 ).
30. In teleologischer Hinsicht steht die vorgeschlagene Auslegung schließlich im Einklang mit dem Ziel der SRM-Verordnung, die Effizienz des Managements der Krisen- und Ausfallssituationen der Kreditinstitute und die Effektivität des SRM zu gewährleisten, das in den Erwägungsgründen 89 und 123 der SRM-Verordnung genannt wird(14 ). In solchen Situationen ist nämlich die Schnelligkeit der Intervention oft entscheidend(15 ). Ohne einen förmlichen Beschluss, in dem klargestellt wird, dass die Union ihre Abwicklungsbefugnisse nicht ausüben wird, könnte die Unsicherheit hinsichtlich der Ausübung oder Nichtausübung dieser Befugnisse der Union in Bezug auf ein Unternehmen den raschen Erlass von Maßnahmen und damit deren Wirksamkeit gefährden.
31. In diesem Sinne steht diese Auslegung auch im Einklang mit den Zielen der SRM-Verordnung, die Stabilität des Finanzsystems aufrechtzuerhalten, die Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen sicherzustellen und die Einleger zu schützen, die im 58. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung angeführt werden(16 ). Die Unbestimmtheit, die sich aus dem Fehlen eines förmlichen ablehnenden Beschlusses ergibt und Zweifel an den Beschlüssen und Maßnahmen aufwirft, die im Anschluss an die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB in Bezug auf ein Unternehmen erlassen werden, würde die Gefahr für das betreffende Unternehmen und damit auch die Ansteckungsgefahr erhöhen(17 ).
32. Sodann wird die Auslegung, wonach der SRB für den Erlass förmlicher ablehnender Beschlüsse in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung zuständig ist, meines Erachtens durch das Urteil Kommission/SRB nicht in Frage gestellt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein vom SRB festgelegtes Abwicklungskonzept keine anfechtbare Handlung ist. Dieses Konzept stellt nämlich nicht das endgültige Ergebnis des Abwicklungsverfahrens dar, das sich erst mit seiner Billigung durch die Kommission materialisiert(18 ). Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 83 des Urteils Kommission/SRB entschieden, dass zwar die Art. 7 und 18 der Verordnung vorsehen, dass der SRB für die Ausarbeitung und Festlegung eines Abwicklungskonzepts zuständig ist, „sie verleihen ihm jedoch nicht die Befugnis, einen Rechtsakt mit eigenständigen Rechtswirkungen zu erlassen“.
33. Aus dem Gegenstand des Rechtsstreits, in dem das Urteil Kommission/SRB ergangen ist, geht jedoch klar hervor, dass sich der Gerichtshof ausschließlich auf das angenommene Abwicklungskonzept bezogen hat, d. h. auf einen förmlichen positiven Beschluss des SRB, der keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugt. Der förmliche ablehnende Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen, ist hingegen die Handlung, die das Verfahren vor dem SRB abschließt. Dieser Beschluss stellt somit eine Handlung dar, die zwangsläufig eigenständige Rechtswirkungen erzeugt und nach Art. 263 AEUV anfechtbar ist.
34. Schließlich stellt das Vorbringen der ABLV Bank, mit dem Rn. 83 des angefochtenen Urteils beanstandet wird, nicht die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in Frage, dass dem SRB die Zuständigkeit für den Erlass eines förmlichen ablehnenden Beschlusses über die Abwicklung übertragen worden sei. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich nicht die Auffassung vertreten, dass Art. 82 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Auf diese Bestimmung hat sich das Gericht im Rahmen einer umfassenderen Analyse des Regelungszusammenhangs bezogen, in den sich Art. 18 der SRM-Verordnung einfügt.
35. Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend die Rechtsprechung zur Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen
1) Vorbringen der ABLV Bank
36. Die ABLV Bank macht geltend, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung sei mit der Rechtsprechung zur Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen nach dem Urteil Meroni/Hohe Behörde(19 ) unvereinbar. Die ABLV Bank weist darauf hin, dass der SRB eine Einrichtung sei, deren Befugnisse genau definiert werden müssten. Die SRM-Verordnung erkenne ausdrücklich das Erfordernis an, die Befugnisse des SRB zu beschränken, indem sie im 26. Erwägungsgrund auf diese Rechtsprechung verweise. Entgegen diesem Erfordernis verleihe die vom Gericht vorgenommene Auslegung dem SRB jedoch eine sehr weitgehende Befugnis, das Schicksal einer betroffenen Bank dauerhaft zu bestimmen, ohne Einbeziehung der Kommission und des Rates und ohne irgendeine Beschränkung verfahrensrechtlicher oder materieller Art.
2) Würdigung
37. Vorab weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im kürzlich ergangenen Urteil Kommission/SRB die Vereinbarkeit der dem SRB durch Art. 18 der SRM-Verordnung übertragenen Befugnisse im Licht der auf das Urteil Meroni/Hohe Behördezurückgehenden Rechtsprechung im Hinblick auf die gegenüber der vorliegenden Rechtssache umgekehrte Situation, nämlich die Festlegung eines Abwicklungskonzepts, geprüft hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Artikels, die es dem SRB gestatten, ein Abwicklungskonzept festzulegen, geeignet sind, eine „Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne dieser Rechtsprechung zu vermeiden(20 ). In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Bestimmungen dem SRB zwar die Befugnis übertragen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts erfüllt sind, und die für die Zwecke eines solchen Konzepts erforderlichen Instrumente zu bestimmen, sie übertragen aber der Kommission oder gegebenenfalls dem Rat die Verantwortung für die abschließende Beurteilung der Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts, die zur Politik der Union im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten gehören(21 ).
38. Die von der ABLV Bank im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge beruht auf einer falschen Prämisse, da mit ihr zwei völlig unterschiedliche Szenarien gleichgesetzt werden sollen. Sie läuft nämlich im Wesentlichen auf das Vorbringen hinaus, dass die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/SRB zur Befugnis des SRB, ein Abwicklungskonzept festzulegen, auch für seine Befugnis zum Erlass eines ablehnenden Beschlusses gelten müssten. Da die Organe am Verfahren zum Erlass solcher Beschlüsse nicht beteiligt sind, wäre die Übertragung der Befugnis zum Erlass solcher Beschlüsse auf den SRB mit der Rechtsprechung zur Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen unvereinbar(22 ).
39. Die Befugnis zum Erlass ablehnender Beschlüsse betreffend die Festlegung eines Abwicklungskonzepts, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, unterscheidet sich jedoch grundlegend von der Befugnis, die im umgekehrten Fall der Festlegung eines Abwicklungskonzepts ausgeübt wird, um die es im Urteil Kommission/SRB ging.
40. Bei einem ablehnenden Beschluss entscheidet der SRB, dass die in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen, die die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse der Union rechtfertigen, nicht erfüllt sind. Ein ablehnender Beschluss führt zur Einstellung des Abwicklungsverfahrens auf Unionsebene. Gegebenenfalls werden auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen, wenn die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
41. Ein ablehnender Beschluss stellt daher eine Entscheidung dar, die im Rahmen der Abwicklungspolitik der Union übertragenen Befugnisse nicht auszuüben. Im Gegenteil impliziert ein (positiver) Beschluss zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts den Beginn des eigentlichen Abwicklungsverfahrens und die uneingeschränkte Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Abwicklungspolitik der Union, die nur die Unionsorgane verfolgen können(23 ).
42. In diesem Kontext ist auch der Umfang der Bewertungen, die der SRB für den Erlass eines ablehnenden Beschlusses vorzunehmen hat, viel begrenzter. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses beschränken sich die vom SRB vorzunehmenden Bewertungen auf die Feststellung, dass die drei in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie erstrecken sich hingegen nicht, wie im Fall der Festlegung eines Abwicklungskonzepts, auf die Bestimmung der Abwicklungsinstrumente oder auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds nach Art. 18 Abs. 6 Buchst. c der SRM-Verordnung.
43. Zur Natur der Beurteilung, ob die drei in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass der SRB über ein Ermessen verfügt(24 ), und zwar unabhängig davon, ob diese Analyse zu einer positiven oder negativen Entscheidung führt(25 ). Der Gerichtshof hat jedoch auch anerkannt, dass dieses Ermessen nach Art. 18 Abs. 1 und 4 bis 5 der SRM-Verordnung durch objektive Kriterien und Bedingungen eingegrenzt wird, die den Spielraum des SRB begrenzen(26 ).
44. Die Beurteilung, ob die drei Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung erfüllt sind, setzt technische Entscheidungen und komplexe Bewertungen voraus(27 ), die technischer Art und wirtschaftlicher/aufsichtsrechtlicher Natur sind(28 ). Dagegen impliziert diese Beurteilung keine „politischen“ Entscheidungen, die ausschließlich den politischen Organen der Union übertragen sind.
45. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen übt der SRB daher ein „technisches Ermessen“ und nicht ein „politisches Ermessen“ aus(29 ).
46. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Fall des Erlasses eines ablehnenden Beschlusses die Übertragung von Befugnissen auf den SRB, da sie auf die Befugnis beschränkt ist, auf der Grundlage von Beurteilungen, die im Wesentlichen technischer Natur sind, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch die Union nicht erfüllt sind, viel enger ist als im Fall der Festlegung eines Abwicklungskonzepts. Die Übertragung und das daraus folgende ausgeübte Ermessen haben einen anderen Umfang als im Fall der Festlegung eines Abwicklungskonzepts: ohne Ausübung eines politischen Ermessens ist eine Beteiligung der „politischen“ Organe am Erlass solcher ablehnender Beschlüsse nicht erforderlich.
47. Im Übrigen rechtfertigen die in den Erwägungsgründen 24 und 26 der SRM-Verordnung angeführten Gründe für die Notwendigkeit der Einbeziehung der Kommission und des Rates im Fall der Festlegung eines Abwicklungskonzepts nicht ihre Beteiligung am Verfahren zum Erlass eines ablehnenden Beschlusses.
48. Was insbesondere die Beteiligung der Kommission im Fall des Erlasses eines ablehnenden Beschlusses betrifft, kann es mangels einer Abwicklungsmaßnahme seitens der Union auch keine Kontrolle der Aspekte des Abwicklungskonzepts geben, bei denen ein Ermessensspielraum besteht(30 ).
49. Was die Beteiligung des Rates im Fall des Erlasses eines ablehnenden Beschlusses betrifft, so ist es, da der Fonds nicht in Anspruch genommen wird, weder erforderlich, den Betrag der zu verwendenden Mittel zu kontrollieren, noch eine Kontrolle der Auswirkungen auszuüben, die die Abwicklung auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten hätte. In Ermangelung einer Abwicklungsmaßnahme der Union erfolgt die Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Ziele und Interessen daher gegebenenfalls auf nationaler Ebene, wie es das in der Verordnung vorgesehene System der Zuständigkeitsverteilung vorsieht.
50. Im Ergebnis folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Übertragung der Befugnis zum Erlass ablehnender Beschlüsse über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung auf den SRB nicht die Befugnis zum Erlass eines Rechtsakts betreffend die Wirtschaftspolitik, Ausdruck der Union, auf den SRB überträgt, sondern nur die Befugnis, Beurteilungen zu äußern, die Ausdruck eines technischen Ermessens sind; sie führt daher nicht zu einer „tatsächlichen Verlagerung der Verantwortung“, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil Meroni/Hohe Behördezur Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen unvereinbar wäre.
51. Folglich ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.
c) Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend die weiteren Rügen
52. Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhebt die ABLV Bank eine Reihe weiterer Rügen gegen die Rn. 73 bis 86 des angefochtenen Urteils.
53. Erstens macht die ABLV Bank geltend, die spätere Praxis des SRB zeige, dass er selbst nicht mit der Auslegung von Art. 18 der SRM-Verordnung durch das Gericht einverstanden sei.
54. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zunächst unzulässig, da es in keiner Weise die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils bezeichnet, die mit Rechtsfehlern behaftet sein sollen(31 ). Jedenfalls geht es auch in der Sache ins Leere. Selbst wenn man nämlich annähme, dass der SRB seine Praxis geändert hätte, was vom SRB selbst bestritten wird, wäre eine solche Änderung für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da sie keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 18 der SRM-Verordnung hat.
55. Zweitens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe die Rechtswirkungen der streitigen Beschlüsse nicht richtig bestimmt. Diese Beschlüsse, die verbindliche Festlegungen für zwei der in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen enthielten, hätten die Rechtsstellung der ABLV Bank negativ verändert, ohne jedoch zu einer unmittelbaren Liquidation der ABLV Bank geführt zu haben. Das Gericht hätte die Natur dieser Beschlüsse und ihre Rechtswirkungen verstehen müssen, bevor es ihre Rechtmäßigkeit prüfe. Sodann habe das Gericht festgestellt, dass der SRB den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen erteilen könne, ohne jedoch die Art der Weisungen zu präzisieren.
56. Ich habe erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit auch dieser Rüge. Auch in diesem Fall bezeichnet die ABLV Bank nämlich nicht die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils. Jedenfalls ist auch diese Rüge unbegründet. In den Rn. 34 und 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass sich der streitige Beschluss unmittelbar auf die Rechtsstellung der ABLV Bank ausgewirkt hat. Dies ist der Grund dafür, dass die ABLV Bank von diesem Beschluss unmittelbar betroffen ist und daher zur Anfechtung dieses Beschlusses befugt ist, obwohl sie nicht dessen Adressatin ist. Das Gericht hat daher die Natur der streitigen Beschlüsse und ihre Rechtswirkungen geprüft und verstanden. Außerdem hat das Gericht im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass der SRB den nationalen Behörden Weisungen erteilt.
57. Drittens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe dadurch, dass es nicht anerkannt habe, dass die streitigen Beschlüsse die Liquidation der ABLV Bank und der ABLV Bank Luxembourg anordneten, deren Inhalt verfälscht. Zum einen verpflichte der Wortlaut der streitigen Beschlüsse die nationalen Abwicklungsbehörden, diese Beschlüsse umzusetzen, und lasse keinen Zweifel an der Notwendigkeit der Liquidation. Zum anderen habe das Gericht den Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV zu Unrecht einem spezifischen materiellen Dokument gleichgestellt. Dieser Begriff betreffe den Inhalt der streitigen Beschlüsse. In Anbetracht der Pressemitteilung des SRB vom 24. Februar 2018(32 ) hätte das Gericht daher zu dem Schluss kommen müssen, dass die streitigen Beschlüsse die Liquidation der ABLV Bank und der ABLV Bank Luxembourg angeordnet hätten.
58. Insoweit ist das Vorbringen zur angeblichen Anordnung der Liquidation in den streitigen Beschlüssen unbegründet. Wie nämlich aus dem Urteil vom 24. Februar 2022, Bernis u. a./SRB (C‑364/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:115), ausdrücklich hervorgeht, haben die streitigen Beschlüsse die Liquidation der beiden in Rede stehenden Unternehmen nicht angeordnet(33 ). Außerdem geht, wie das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, aus Rn. 49 des Urteils ABLV Bank hervor, dass diese Bank aufgrund einer Entscheidung der Aktionäre der ABLV Bank liquidiert wurde.
59. Auch das Vorbringen zur Pressemitteilung des SRB vom 24. Februar 2018 ist unbegründet. Selbst wenn man annähme, dass zwischen dem Wortlaut der streitigen Beschlüsse und der Pressemitteilung ein Widerspruch besteht, hat das Gericht keine Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 77 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass ein Informationsdokument wie eine Pressemitteilung den Inhalt eines förmlichen Beschlusses nicht ändern kann.
60. Viertens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe den Begriff „Adressat“ eines Rechtsakts im Sinne von Art. 263 und Art. 297 Abs. 2 AEUV implizit verfälscht. Es hätte davon ausgehen müssen, dass der Adressat eines Rechtsakts die Person bezeichne, deren Rechtslage geändert worden sei, und nicht die mit seiner Durchführung betraute Behörde. Daraus folge, dass die ABLV Bank und die ABLV Bank Luxembourg als die Adressaten der streitigen Beschlüsse anzusehen seien.
61. Diese Rüge ist unbegründet. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass der Begriff des Adressaten der Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV formal so zu verstehen ist, dass er sich auf die Person bezieht, die in dieser Handlung als deren Adressat bezeichnet ist. Der Umstand, dass eine andere Person als der formale Adressat einer Handlung von deren Inhalt betroffen sein kann, kann zwar bei dieser Person eine Klagebefugnis begründen, verleiht ihr aber nicht die Eigenschaft des Adressaten der fraglichen Handlung(34 ).
62. Fünftens seien die streitigen Beschlüsse mit schweren Verfahrensfehlern behaftet, die von Amts wegen hätten festgestellt werden müssen. Das Recht auf Anhörung und das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakte der ABLV Bank sei in dem Verfahren, das zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt habe, nicht beachtet worden. Außerdem sei dieser Beschluss der ABLV Bank nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden, und es sei keine Begründung geliefert worden.
63. Die Rügen in Bezug auf angebliche Verfahrensfehler sind meines Erachtens ebenfalls unzulässig. Die ABLV Bank bezeichnet erneut in keiner Weise die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils. Insbesondere ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht auf kein Argument gestützt.
64. Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
65. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die ABLV Bank gegen den Teil des angefochtenen Urteils(35 ), in dem das Gericht ihre Klagegründe betreffend die Bewertung des Vorliegens eines wahrscheinlichen Ausfalls im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung zurückgewiesen hat. Der SRB und die EZB treten allen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen entgegen.
66. Vorab ist die Einrede der Unzulässigkeit des SRB zurückzuweisen, wonach der vorliegende Rechtsmittelgrund insgesamt unzulässig sei. Es trifft zwar zu, dass die Darstellung des Vorbringens der ABLV Bank in einigen Punkten unklar ist. In den meisten Fällen ermöglicht das Rechtsmittel jedoch, die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils zu identifizieren und das Vorbringen der ABLV Bank nachzuvollziehen, so dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann.
a) Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle
67. Die ABLV Bank macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 90 bis 96 des angefochtenen Urteils den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung vorzunehmen hätten, zu eng ausgelegt. Das Gericht habe somit gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR verstoßen. Es habe zu Unrecht angenommen, dass diese Prüfung eingeschränkter sein müsse als die Prüfung durch die nationalen Gerichte im Insolvenzbereich.
68. Insoweit geht aus der in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB bei der Beurteilung, ob die in Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, über ein Ermessen verfügt. Insbesondere ergibt sich aus der oben in Nr. 44 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB bei der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Kreditinstituts technische Entscheidungen treffen und komplexe wirtschaftliche Prognosen und Beurteilungen vornehmen muss.
69. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass aufgrund dieses Entscheidungsspielraums die richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht über die Stichhaltigkeit der Gründe von Beschlüssen über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts ausüben muss – die die Prüfung des Vorliegens eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls einschließt –, nicht dazu führen darf, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den SRB setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist(36 ).
70. Daraus folgt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle der Unionsgerichte über die Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls begangen hat.
71. Insoweit weise ich jedoch darauf hin, dass gerade deshalb, weil dem SRB ein technisches Ermessen bei der Bestimmung des Vorliegens der Kriterien von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung eingeräumt wird, einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn auch innerhalb der oben angeführten Grenzen, besondere Bedeutung zukommt(37 ).
72. Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei der Ausübung eines technischen Ermessens der Beachtung der verfahrensrechtlichen Garantien eine große Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung der Unionsorgane, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des zu bewertenden Einzelfalls zu untersuchen. In solchen Fällen muss der Unionsrichter insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(38 ).
73. Insbesondere sollte die Komplexität der von den Abwicklungsbehörden vorgenommenen wirtschaftlichen Bewertungen die Gerichte nicht davon abhalten, zu untersuchen, ob das Beweismaterial, auf das sich die Abwicklungsbehörde gestützt hat, sachlich präzise, zuverlässig und kohärent ist, ob es alle relevanten Informationen enthält, die bei der Bewertung einer komplexen Situation berücksichtigt werden sollten, und ob es zur Begründung der aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen geeignet ist(39 ). Der SRB wird daher verpflichtet sein, seine Entscheidungen auf der Grundlage solider, sachlich präziser, zuverlässiger und kohärenter Gesichtspunkte zu treffen, sowie seine Entscheidung vollständig zu begründen und dabei die verschiedenen Denkschritte offenzulegen, die sie stützen(40 ). Diese Gesichtspunkte und Begründungen haben Gegenstand einer strengen Kontrolle durch den Unionsrichter zu sein. Dies gilt umso mehr, als die SRM-Verordnung keine Möglichkeit vorsieht, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 der SRM-Verordnung vor dem nach Art. 85 dieser Verordnung eingerichteten Beschwerdeausschuss Beschwerde einzulegen(41 ).
b) Zu den weiteren im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen
74. Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhebt die ABLV Bank eine Reihe weiterer Rügen gegen die Rn. 97 bis 146 des angefochtenen Urteils.
75. Erstens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe die Akten verfälscht, indem es festgestellt habe, dass der streitige Beschluss betreffend die ABLV Bank eine implizite Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls dieser Bank durch den SRB enthalte, obwohl der SRB in seiner Klagebeantwortung angegeben habe, dass die EZB diese Bewertung allein vorgenommen habe und dass der SRB nur konsultiert worden sei.
76. Diese Rüge beruht auf einem offensichtlich falschen Verständnis der Rn. 103 bis 108 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht keine implizite Bewertung festgestellt. Es hat lediglich fehlerfrei festgestellt, dass sich der SRB nach der Rechtsprechung die Bewertung der EZB in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung zu eigen machen und sich darauf stützen konnte.
77. Zweitens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe die Tatsachen durch Unterlassen verfälscht, indem es das Urteil des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) vom 9. März 2018 sowie weitere spätere Ereignisse, die die den streitigen Beschlüssen zugrunde liegenden Bewertungen des SRB in Frage gestellt hätten, nicht berücksichtigt habe.
78. Insoweit ist das Urteil des luxemburgischen Gerichts im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb offensichtlich unerheblich, weil es nicht die ABLV Bank, sondern die ABLV Bank Luxembourg betrifft, für die die Klage der ABLV Bank für unzulässig erklärt wurde. Was die Bezugnahme auf die weiteren nachfolgenden Gesichtspunkte betrifft, so wendet sich die ABLV Bank zunächst nicht gegen die Erwägungen in den Rn. 97 bis 99 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das Vorbringen zu späteren Ereignissen betreffend die Liquiditätslage der ABLV Bank zurückgewiesen hat. Jedenfalls wird die Bezugnahme auf diese späteren Ereignisse in der Rechtsmittelschrift durch keinerlei Beweismittel untermauert.
79. Drittens macht die ABLV Bank geltend, das Gericht sei auf bestimmte im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht angemessen eingegangen. Die ABLV Bank bezieht sich auf folgende Gesichtspunkte: das Moratorium, den Einlagensicherungsmechanismus und den Antrag auf Umwandlung seiner Euroclear-Liquidität in Liquidität bei der Zentralbank Lettlands.
80. Sollte diese Rüge dahin zu verstehen sein, dass mit ihr die Würdigung dieser Gesichtspunkte durch das Gericht in der Sache beanstandet wird, ist sie insoweit offensichtlich unzulässig, da die ABLV Bank in keiner Weise angibt, mit welchen Fehlern das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Soweit diese Rüge dahin zu verstehen ist, dass die ABLV Bank einen Begründungsmangel im angefochtenen Urteil in Bezug auf die vom Gericht vorgenommene Prüfung geltend macht, ist sie unbegründet. Das Gericht ist nämlich in den Rn. 125 bis 144 des angefochtenen Urteils auf dieses Vorbringen eingegangen.
81. Viertens schließlich macht die ABLV Bank geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Wahrnehmung des Begriffs der Liquidität der Banken im Sinne von Art. 18 der SRM-Verordnung. Das Gericht verkenne, dass die im Unionsrecht vorgesehene Liquiditätsregelung verfälscht würde, wenn einem Kreditinstitut im Krisenfall zusätzliche Liquiditätsanforderungen auferlegt würden.
82. Insoweit weise ich darauf hin, dass sich die ABLV Bank zur Stützung ihres Arguments zum Begriff „Liquidität“ auf das Vorbringen beschränkt, dass die Liquiditätsreserven rechtzeitig gebildet und in einem Krisenszenario absichtlich verwendet und verringert würden. Sie wendet sich jedoch in keiner Weise gegen die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 111 bis 115 des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus wird die Behauptung in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Liquiditätsanforderungen durch nichts gestützt.
83. Nach alledem ist meines Erachtens auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
3. Zum dritten Rechtsmittelgrund
84. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil mehrere im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente außer Acht gelassen und/oder verfälscht oder unangemessen behandelt. Die ABLV Bank bezieht sich erstens auf ihr Argument, dass die EZB und der SRB die Zuständigkeit der lettischen Behörden im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche nicht beachtet hätten, und zum Vorliegen eines diesbezüglichen Beschlusses; zweitens auf ihr Argument betreffend die Stellungnahme des US-amerikanischen Financial Crime Enforcement Network (FinCEN), bei der es sich um den Versuch eines Drittlands gehandelt habe, Druck auf die Republik Lettland auszuüben, damit sie ihr Recht ändere; drittens auf ihr Argument, mit dem Zweifel an der Unparteilichkeit des SRB und der EZB geltend gemacht werden. Außerdem habe das Gericht mehrere von der ABLV Bank vorgelegte Beweise nicht hinreichend berücksichtigt.
85. Insoweit ergibt sich in Bezug auf die ersten beiden Argumente aus der Rechtsprechung, dass eine Berücksichtigung der Gründe für den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall einer Bank im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist und auch mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar wäre(42 ). Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils fehlerfrei das gesamte Vorbringen zu diesen Rechtssachen, einschließlich dieser beiden Argumente, zurückweisen konnte, da es sie als für die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses betreffend die ABLV Bank unerheblich angesehen hat.
86. Auf das dritte Argument, soweit es dahin zu verstehen ist, dass die ABLV Bank die Verletzung ihres im ersten Rechtszug geltend gemachten Rechts auf unparteiische Behandlung ihrer Fragen durch den SRB rügen möchte, ist das Gericht in den Rn. 179 bis 186 des angefochtenen Urteils eingegangen. Die ABLV Bank kann daher nicht geltend machen, das Gericht habe dieses Argument außer Acht gelassen. Im Übrigen wendet sie sich in ihrer Rechtsmittelschrift keineswegs gegen die Erwägungen in diesem Teil des angefochtenen Urteils.
87. Was schließlich das Vorbringen zur Beweiswürdigung des Gerichts betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge(43 ). Dieses Vorbringen ist daher unzulässig.
88. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich meines Erachtens, dass auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
4. Zum vierten Rechtsmittelgrund
89. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die ABLV Bank geltend, das Gericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage gegen den Beschluss betreffend die ABLV Bank Luxembourg eine Reihe von Fehlern begangen.
90. Erstens seien die angefochtenen Beschlüsse im Einklang mit der Pressemitteilung des SRB vom 24. Februar 2018 auszulegen. Zweitens habe das Gericht deren Inhalt verfälscht, indem es verneint habe, dass die streitigen Beschlüsse die Liquidation der ABLV Bank und der ABLV Bank Luxembourg verlangten. Drittens macht die ABLV Bank unter Bezugnahme auf vom SRB in Bezug auf andere Unternehmen erlassene Abwicklungsbeschlüsse geltend, dass ein Abwicklungsbeschluss die Rechtsstellung der Aktionäre ändern könne. Gleiches gelte daher für einen Beschluss, kein Abwicklungskonzept festzulegen.
91. Insoweit bin ich der Ansicht, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Urteils frei von Rechtsfehlern sind. Das Gericht hat nämlich die Rechtsprechung(44 ) zutreffend angewandt, indem es festgestellt hat, dass die ABLV Bank als Aktionärin der ABLV Bank Luxembourg von dem sie betreffenden streitigen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei, da ihr Dividendenbezugsrecht und ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung der ABLV Bank Luxembourg von dem Beschluss, dieses Unternehmen nicht abzuwickeln, nicht berührt worden sei.
92. Das Vorbringen der ABLV Bank stellt diese Feststellung nicht in Frage. Das erste und das zweite in Nr. 90 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Argument sind bereits in den vorstehenden Nrn. 58 und 59 zurückgewiesen worden. Das dritte Argument in Bezug auf Abwicklungsbeschlüsse, die der SRB gegenüber anderen Unternehmen erlassen hat, ist ebenfalls zurückzuweisen, da diese Beschlüsse für den Nachweis der unmittelbaren Betroffenheit der ABLV Bank durch den ihre Tochtergesellschaft betreffenden streitigen Beschluss unerheblich sind.
93. Folglich ist auch der vierte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
III. Kosten
94. Da die ABLV Bank mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist und sowohl der SRB als auch die EZB einen entsprechenden Antrag gestellt haben, bin ich der Ansicht, dass die ABLV Bank gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
IV. Ergebnis
95. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
– Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
– Die ABLV Bank AS trägt die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und der Europäischen Zentralbank.