C-54/25 P-R – Kommission/ Ortis

C-54/25 P-R – Kommission/ Ortis

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:590

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

23. Juli 2025(*)

„ Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Art. 278 und 279 AEUV – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Antrag auf Aussetzung der Wirkungen einer vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärten Verordnung – Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 – Verbot und Prüfung bestimmter Stoffe und Zubereitungen, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten – Verordnung (EU) 2021/468 – Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag und Nr. 2 erster und zweiter Eintrag – Dringlichkeit “

In der Rechtssache C‑54/25 P‑R

betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß den Art. 278 und 279 AEUV, eingereicht am 26. Februar 2025,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Delaude, I. Galindo Martín, B. Rous Demiri und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Ortis SA mit Sitz in Bütgenbach (Belgien), vertreten durch A. de Brosses, Avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug und Antragstellerin im vorliegenden Verfahren,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag ersucht die Ortis SA den Gerichtshof im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die Aussetzung der Wirkungen von Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag und Nr. 2 erster und zweiter Eintrag der Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten (ABl. 2021, L 96, S. 6), (im Folgenden: streitige Bestimmungen der Verordnung 2021/468) anzuordnen.

2        Dieser Antrag wird parallel zu dem von der Europäischen Kommission am 27. Januar 2025 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2024, Ortis/Kommission (T‑271/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:804), mit dem die streitigen Bestimmungen der Verordnung 2021/468 für nichtig erklärt wurden, gestellt.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1925/2006

3        Art. 8 („Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden“) der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 (ABl. 2017, L 173, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1925/2006) bestimmt in seinem Abs. 2:

„Die Kommission kann aus eigener Initiative oder anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben, nachdem die [Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)] jeweils eine Bewertung der vorliegenden Informationen vorgenommen hat, nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Aufnahme des Stoffs oder der Zutat in Anhang III beschließen; dies bewirkt eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung. Im Einzelnen verfährt sie wie folgt:

a)      Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung gesundheitsschädlich ist, so wird der Stoff und/oder die Zutat, die diesen enthält,

i)      in Anhang III Teil A aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln verboten, oder

ii)      in Anhang III Teil B aufgenommen, und der Zusatz dieses Stoffs und/oder dieser Zutat zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln nur unter den dort genannten Bedingungen erlaubt.

b)      Stellt sich heraus, dass eine derartige Verwendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, jedoch weiterhin eine wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so wird der Stoff in Anhang III Teil C aufgenommen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um den Stoff oder die Zutat in Anhang III Teil A oder B aufzunehmen.“

4        Anhang III („Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Gemeinschaft geprüft wird“) der Verordnung Nr. 1925/2006 sieht vor:

„Teil A – Verbotene Stoffe:

Teil B – Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist

Partie C – Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden

…“

 Verordnung 2021/468

5        In den Erwägungsgründen 8 bis 11 der Verordnung 2021/468 heißt es:

„(8)      Da Aloe-Emodin und Emodin in den Extrakten enthalten sein können, kam die [EFSA] zu dem Schluss, dass Hydroxyanthracen-Derivate [(im Folgenden: HAD)] als genotoxisch und karzinogen anzusehen sind, es sei denn, es liegen spezifische gegenteilige Daten vor, und dass Sicherheitsbedenken für Extrakte bestehen, die [HAD] enthalten, obwohl weiterhin Unsicherheit besteht. Die [EFSA] war nicht in der Lage, Empfehlungen bezüglich der für die menschliche Gesundheit unbedenklichen täglichen Aufnahme von [HAD] abzugeben.

(9)      Angesichts der schwerwiegenden gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Verwendung in Lebensmitteln von Aloe-Emodin [und] Emodin … und der Tatsache, dass keine für die menschliche Gesundheit unbedenkliche tägliche Aufnahme von [HAD] festgelegt werden konnte, sollten diese Stoffe verboten werden. Daher sollten Zubereitungen aus Aloe-Emodin [und] Emodin … in Anhang III Teil A der [Verordnung Nr. 1925/2006] aufgenommen werden.

(10)      Bei der Herstellung können [HAD] durch eine Reihe von Filterverfahren aus den pflanzlichen Zubereitungen entfernt werden, wodurch Produkte entstehen, die diese Stoffe nur in Spuren als Verunreinigungen enthalten.

(11)      Da mit der Verwendung von Rheum, Cassia und Rhamnus und Zubereitungen daraus in Lebensmitteln möglicherweise gesundheitsschädliche Auswirkungen verbunden sind, jedoch nach wie vor wissenschaftliche Unsicherheit darüber besteht, ob solche Zubereitungen die in Anhang III Teil A der [Verordnung Nr. 1925/2006] aufgeführten Stoffe enthalten, sollten diese Stoffe von der [Europäischen] Union geprüft und in Anhang III Teil C der [Verordnung Nr. 1925/2006] aufgenommen werden.“

6        Art. 1 der Verordnung 2021/468 sieht vor:

„Anhang III der [Verordnung Nr. 1925/2006] wird wie folgt geändert:

1.      In Teil A werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

‚Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist‘;

‚Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist‘;

2.      In Teil C werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

‚Zubereitungen aus der Wurzel oder dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die [HAD] enthalten‘;

‚Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L., die [HAD] enthalten‘;

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 17 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

8        Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Belgien, das Nahrungsergänzungsmittel herstellt und vertreibt, die aus Senna (Cassia angustifolia Vahl) und Rhabarber (Rheum palmatum L. oder Rheum officinale Baillon) bestehen.

9        Am 29. Juni 2016 ersuchte die Kommission die EFSA, die verfügbaren Informationen über die Sicherheit der Verwendung von HAD aus sämtlichen Quellen in Lebensmitteln auszuwerten. Außerdem bat sie diese Behörde, eine tägliche Aufnahmemenge für HAD zu empfehlen, die hinsichtlich etwaiger gesundheitsschädlicher Auswirkungen auf die allgemeine Bevölkerung und gegebenenfalls auf schutzbedürftige Untergruppen der Bevölkerung unbedenklich sei. HAD bilden eine Kategorie von chemischen Substanzen mit heterogener und unterschiedlicher Struktur und kommen natürlicherweise in verschiedenen Pflanzenarten vor, wie z. B. in bestimmten Aloe-Arten sowie in bestimmten Obst- und Gemüsesorten. Sie werden wegen ihrer abführenden Wirkung häufig in Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Arzneimitteln verwendet.

10      Am 22. November 2017 gab die EFSA eine wissenschaftliche Stellungnahme mit dem Titel „Safety of hydroxyanthracene derivates for use in food“ (Sicherheit von Hydroxyanthracen-Derivaten zur Verwendung in Lebensmitteln) ab, deren Ergebnisse in Rn. 6 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben werden:

„‚Hydroxyanthracene, Emodin, Aloe-Emodin und der strukturverwandte Stoff Danthron [haben sich] in vitro als genotoxisch erwiesen. Die Aloe-Extrakte haben sich ebenfalls als in vitro genotoxisch erwiesen, was nach den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe höchstwahrscheinlich – zumindest teilweise – auf die darin enthaltenen [HAD] zurückzuführen ist. Die Sachverständigengruppe hat allerdings darüber hinaus festgestellt, dass Aloe-Extrakte, die arm an Hydroxyanthracenen sind, einen oder mehrere weitere genotoxische Bestandteile enthalten.

Darüber hinaus ist nachgewiesen worden, dass Aloe-Emodin bei Mäusen genotoxisch ist, dass Ganzblatt-Aloe-Extrakt karzinogen für Ratten ist und dass es Beweise für die Karzinogenität von Danthron, einem strukturellen Analogon, bei beiden Nagetierarten gibt. Da Aloe-Emodin und Emodin in den Extrakten enthalten sein können, ist die Sachverständigengruppe zu dem Schluss gekommen, dass [HAD] als genotoxisch und karzinogen anzusehen sind, es sei denn, es liegen spezifische gegenteilige Daten vor, wie im Fall von Rhein, und dass Sicherheitsbedenken für Extrakte bestehen, die [HAD] enthalten, obwohl weiterhin Unsicherheit besteht. Die Sachverständigengruppe war nicht in der Lage, eine Stellungnahme zur Aufnahme von [HAD] über die Nahrung abzugeben, die hinsichtlich der gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung im Allgemeinen und gegebenenfalls auf schutzbedürftige Untergruppen der Bevölkerung unbedenklich ist.‘“

11      Am 22. Juni 2018 legte die Kommission auf der Grundlage dieser Ergebnisse einen ersten Verordnungsvorschlag im Hinblick auf eine Erörterung mit einer Expertengruppe für Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel vor.

12      Am 4. März 2020 wurde ein Verordnungsentwurf der öffentlichen Konsultation unterzogen, um allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser sah zum einen vor, u. a. den Zusatz von „Aloe-Emodin und allen Extrakten, in denen dieser Stoff enthalten ist“ sowie „Emodin und allen Extrakten, in denen dieser Stoff enthalten ist“, zu Lebensmitteln oder deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln zu verbieten, und zum anderen, insbesondere „Extrakte aus der Wurzel, dem Rhizom von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und ihren Hybriden, die [HAD] enthalten“, der Prüfung durch die Union zu unterwerfen.

13      Am 18. März 2021 erließ die Kommission die Verordnung 2021/468, mit der sie u. a. durch Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag dieser Verordnung Aloe-Emodin und Emodin sowie alle Zubereitungen, in denen diese Stoffe enthalten sind, in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1925/2006 aufnahm. Darüber hinaus nahm sie durch Art. 1 Nr. 2 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 Zubereitungen aus Wurzeln oder Rhizomen von Rheum palmatum L., Rheum officinale Baillon und deren Hybriden, die HAD enthalten, sowie HAD-haltige Zubereitungen aus Blättern oder Früchten von Cassia senna L. in Anhang III Teil C der Verordnung Nr. 1925/2006 auf.

 Anträge der Parteien

14      Ortis beantragt,

–        die Wirkungen der streitigen Bestimmungen der Verordnung 2021/468 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel auszusetzen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen und

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

16      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Art. 60 Abs. 2 dieser Satzung sieht allerdings vor, dass abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden; ein Beteiligter kann aber gemäß den Art. 278 und 279 AEUV beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2016, Kommission/Bilbaína de Alquitranes u. a., C‑691/15 P‑R, EU:C:2016:597, Rn. 16).

17      Gemäß Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind in Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz der Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach‑ und Rechtsgründe anzuführen. Eine einstweilige Anordnung kann von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gericht gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen wird und ihre Wirkungen entfalten muss. Das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2024, Vivendi/Kommission, C‑90/24 P[R], EU:C:2024:318, Rn. 56).

18      Im vorliegenden Fall ist zunächst die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.

 Vorbringen

19      In Bezug auf die Dringlichkeit macht Ortis geltend, dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden in Form einer Schädigung ihres Rufs und in Form von Einnahmeverlusten entstünde, was ihren wirtschaftlichen Untergang bedeuten könne, wenn die streitigen Bestimmungen der Verordnung 2021/468 nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel ausgesetzt würden.

20      In diesem Zusammenhang trägt Ortis vor, dass das sich aus den streitigen Bestimmungen ergebende Verbot der Verwendung von Aloe-Emodin und Emodin in Lebensmitteln die Einstellung des Vertriebs der Nahrungsergänzungsmittel ihrer Produktreihe „Fruits & Fibres“ zur Folge habe. Es sei nämlich unmöglich, nachzuweisen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel kein Aloe-Emodin und kein Emodin enthielten, da diese Stoffe von Natur aus in den Rhabarberwurzeln, aus denen sie hergestellt würden, vorkommen könnten. Außerdem lieferten die zur Überprüfung des Vorhandenseins dieser Stoffe verwendeten Analysemethoden keine konstanten Ergebnisse.

21      Ortis gibt an, dass der Verkauf dieser Nahrungsergänzungsmittel je nach Jahr zwischen 60 und 68 % ihres Umsatzes und ihrer Bruttomarge ausmache. Darüber hinaus betreffe die Einstellung ihres Vertriebs praktisch die Gesamtheit ihrer Kunden, von denen mehr als 96 % Produkte aus dieser Produktreihe bezögen.

22      Eine solche Situation werde schnell dazu führen, dass sie zahlungsunfähig werde. Als Familienunternehmen verfüge sie nicht über den finanziellen Rückhalt eines Konzerns und ihre finanzielle Situation sei bereits prekär. Außerdem seien ihre liquiden Mittel nicht bedeutend, ihre verfügbaren Kreditlinien deckten nur 28 Tage Betriebsverluste ab und die Aufnahme neuer Kredite sei ausgeschlossen. Die erwarteten Einnahmen aus den bereits erfolgten Lieferungen von Produkten der Reihe „Fruits & Fibres“ sowie aus anderen Produktreihen reichten ebenfalls nicht aus, um ihre Kosten zu decken.

23      Ortis fügt hinzu, dass sie auch mit der Entwicklung von Ersatzprodukten ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Insoweit trägt sie vor, dass das Verbot der Produkte „Fruits & Fibres“ bis zum Sommer 2023, als die nationalen Lebensmittelsicherheitsbehörden das Vorhandensein von HAD festgestellt hätten, nicht vorhersehbar gewesen sei und dass die Entwicklung und Markteinführung einer neuen Produktpalette einen langwierigen, kostspieligen und mit ungewissem Ausgang verbundenen Prozess darstelle.

24      Die Kommission macht geltend, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei.

25      Insbesondere sei auf der Website von Ortis nicht klar erkennbar, dass die fünf Produkte der Reihe „Fruits & Fibres Regular“ die meistverkauften Produkte des Unternehmens seien, da diese nicht in der Liste der „Bestseller“ auf dieser Website aufgeführt seien.

26      Darüber hinaus gehe aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hervor, dass Ortis bereits vor den von den nationalen Kontrollbehörden in den Jahren 2023 und 2024 angeordneten Rückrufen und Produktrücknahmen Schwierigkeiten gehabt habe, Gewinne zu erzielen. Die in den Rn. 38 bis 41 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegten finanziellen Prognosen seien auf der Grundlage einer anderen Situation erstellt worden, die durch Betriebsverluste aufgrund von Sachschäden oder aufgrund des Verlusts von Unternehmenseigentum gekennzeichnet sei.

27      Die Kommission verweist auch auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission (C‑170/16 P[R], EU:C:2016:462), um geltend zu machen, dass es in einem stark reglementierten Markt, in dem die zuständigen Behörden schnell eingreifen könnten, wenn Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestünden, Sache der betroffenen Unternehmen sei, sich vor den Konsequenzen solcher Eingriffe durch eine geeignete Politik zu schützen.

 Würdigung

28      Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde. Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Eintritt nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Außerdem muss das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht zum alleinigen Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit, ohne dass dies eine wie auch immer geartete Stellungnahme seinerseits zur Begründetheit der vom Antragsteller in der Hauptsache geltend gemachten Rügen bedeutete, als gegeben annehmen, dass diese Rügen durchgreifen könnten. Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass Eintritt und unmittelbares Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, und es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; es obliegt jedoch weiterhin dem Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2025, Advanz Pharma/Kommission, C‑859/24 P[R], EU:C:2025:315, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Insoweit ist bereits festzustellen, dass Ortis diese Voraussetzung im Hinblick auf die in Rn. 34 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemachte Rufschädigung nicht erfüllt hat. Denn sie hat in diesem Antrag keine Angaben gemacht, die die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schädigung belegen könnten.

32      Was den ebenfalls von Ortis geltend gemachten Schaden in Form einer Gefährdung ihrer finanziellen Lebensfähigkeit aufgrund der durch die Einstellung des Vertriebs ihrer Produkte der Reihe „Fruits & Fibres“ verursachten Einnahmeverluste angeht, ist erstens festzustellen, dass Art. 1 Nr. 2 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468, mit der Anhang III Teil C der Verordnung Nr. 1925/2006 über zu prüfende Stoffe geändert wurde, nicht zur Folge hat, dass der Vertrieb von Produkten, die solche Stoffe enthalten, verboten wird. Somit kann Art. 1 Nr. 2 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 nicht ursächlich für diesen Schaden sein.

33      Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit hinsichtlich des Antrag auf Aussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt ist.

34      Was Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 betrifft, mit dem Aloe-Emodin und Emodin sowie alle Zubereitungen, in denen diese Stoffe enthalten sind, in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1925/2006 aufgenommen wurden, hat dessen sofortige Vollziehung zur Folge, dass die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen in Lebensmitteln verboten ist.

35      In den Rn. 15 und 16 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht Ortis insbesondere geltend, ohne dass dies von der Kommission bestritten wird, dass die Nahrungsergänzungsmittel ihrer Produktreihe „Fruits & Fibres“ solche Stoffe enthielten, weil sie natürlicherweise in den Wurzeln von Rheum palmatum L, Rheum officinale Baillon vorkämen, aus denen diese Produkte, deren physiologische Funktion in der Verbesserung der Darmtätigkeit bestehe, hergestellt würden. In Rn. 16 des Antrags führt Ortis aus, dass diese Feststellung durch „verschiedene Analysen“ bestätigt werde, und verweist insbesondere auf den Prüfbericht vom 18. Mai 2021, den sie für das Produkt „Frutta & Fibre Classico“ erstellen ließ und der in Anlage A.5.9 zu ihren Schriftsätzen in dem Verfahren vor dem Gericht, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, enthalten ist.

36      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, insbesondere aus den Rn. 6 bis 9 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sowie aus den Nrn. 16 bis 22 der Erklärungen der Kommission geht auch hervor, dass die belgischen, die französischen und die luxemburgischen Behörden, die gemäß den Art. 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. 2017, L 95, S. 1) für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln zuständig sind, sich auf das Verbot der Verwendung von Aloe-Emodin und Emodin in Lebensmitteln gemäß der Verordnung 2021/468 gestützt haben, um in den Jahren 2023 und 2024 Rückrufe und Rücknahmen für Produkte der Reihe „Fruits & Fibres“ von Ortis anzuordnen. In Nr. 20 ihrer Erklärungen verweist die Kommission auch auf eine Entscheidung der belgischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 16. Mai 2024, mit der diese Behörde Ortis ebenfalls aufgefordert hat, einen „Aktionsplan“ aufzustellen, um die Konformität aller ihrer Chargen und Nahrungsergänzungsmittel, die einen Extrakt aus Rhabarber Rheum palmatum L und/oder Rheum officinale Baillon sowie deren Hybriden enthalten, mit der Verordnung Nr. 1925/2006 nachzuweisen.

37      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint es somit wahrscheinlich, dass, wie Ortis vorträgt, Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 ihr verbietet, ihre Produktreihe „Fruits & Fibres“ zu vertreiben.

38      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der in Rn. 32 des vorliegenden Beschlusses genannte Schaden ein rein finanzieller Schaden ist.

39      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht insoweit über konkrete und genaue Angaben verfügen muss, die durch detaillierte Unterlagen belegt sind, die die Situation der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, darlegen und die genauen Auswirkungen zu prüfen erlauben, die ohne die beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Diese Partei muss also mittels entsprechender Belege die Beweise und Informationen beibringen, aus denen sich ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2025, Advanz Pharma/Kommission, C‑859/24 P[R], EU:C:2025:315, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Diese Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn es sich um einen finanziellen Schaden handelt, der abgesehen von außergewöhnlichen Situationen nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2025, Advanz Pharma/Kommission, C‑859/24 P[R], EU:C:2025:315, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Wenn der geltend gemachte Schaden also finanzieller Art ist, ist die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz ihres Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2025, Advanz Pharma/Kommission, C‑859/24 P[R], EU:C:2025:315, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Es ist hinzuzufügen, dass das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht im Rahmen dieser Beurteilung die finanzielle Lage der Anteilseigner des Unternehmens auf der Grundlage von Beweismitteln, die eine Bewertung dieser Lage ermöglichen, berücksichtigen können muss, um zu prüfen, ob als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Eingreifen der Anteilseigner nicht abwenden lässt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2021, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C‑466/21 P‑R, EU:C:2021:972, Rn. 55).

43      Denn die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens sind nicht unabhängig von den Interessen der es kontrollierenden natürlichen oder juristischen Personen oder Mitglieder desselben Konzerns. Diese Verquickung der Interessen rechtfertigt insbesondere, dass das Überlebensinteresse des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das diejenigen, die es kontrollieren, an seinem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012, Fapricela/Kommission, C‑507/11 P[R], EU:C:2012:231, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Es obliegt somit der Partei, die sich auf die Gefährdung ihrer finanziellen Lebensfähigkeit beruft, Beweise vorzulegen, die es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gericht ermöglichen, sich ein getreues und umfassendes Bild von ihrer finanziellen Situation sowie von derjenigen der Anteilseigner, die sie kontrollieren, zu machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. März 2023, LE/Kommission, C‑781/22 P‑R, EU:C:2023:226, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Angaben müssen konkret und präzise sein und durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012, Fapricela/Kommission, C‑507/11 P[R], EU:C:2012:231, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall weist Ortis insbesondere darauf hin, dass die Verkäufe der betreffenden Produkte der Reihe „Fruits & Fibres“ fast zwei Drittel ihres Umsatzes ausmachten und dass ein solcher Umsatzverlust es ihr unmöglich mache, ihre Kosten zu decken, was rasch zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen werde.

46      In Bezug auf diesen Schaden ist zunächst festzustellen, dass die in den Rn. 38 bis 41 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz angeführten Finanzprognosen zur Berechnung der Höhe der Fixkosten, die Ortis im Falle einer Einstellung des Vertriebs dieser Produkte weiterhin zu tragen hätte, auf der Grundlage eines Versicherungsvertrags erstellt worden zu sein scheinen, den dieses Unternehmen abgeschlossen hat, um Betriebsausfälle aufgrund von Sachschäden an seinem Eigentum oder dessen Verlust, beispielsweise infolge eines Brandes, abzudecken. Die in diesem Versicherungsvertrag angenommene Situation unterscheidet sich jedoch von der vorliegenden Situation, in der der Vertrieb bestimmter Produkte des betroffenen Unternehmens voraussichtlich verboten wird.

47      Des Weiteren reicht der bloße Umstand, dass Ortis im Fall einer Einstellung des Vertriebs ihrer Produkte der Reihe „Fruits & Fibres“ nicht in der Lage wäre, ihre Kosten zu decken, selbst wenn dies erwiesen wäre, nicht aus, um zu belegen, dass eine solche Situation zwangsläufig zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen würde. Ortis muss nämlich auch nachweisen, dass sie weder kraft eigener Finanzreserven noch mit Hilfe von Bankkrediten oder einer finanziellen Unterstützung durch ihre Anteilseigner über die erforderlichen Mittel verfügen kann, um das Insolvenzverfahren zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2021, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C‑466/21 P‑R, EU:C:2021:972, Rn. 54).

48      Insoweit hat Ortis zwar Angaben gemacht, um darzulegen, dass ihre Barmittel, die ihr zur Verfügung stehenden Kreditlinien und die Einnahmen aus den bereits gelieferten „Fruits & Fibres“-Produkten sowie die erwarteten Einnahmen aus anderen Produktreihen nicht ausreichten, um ihre Kosten zu decken.

49      Ortis hat jedoch keine präzisen, durch Belege untermauerten Informationen präsentiert, die ihre Behauptung in Rn. 50 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bestätigen könnten, wonach die Inanspruchnahme neuer Kredite in einem solchen Fall ausgeschlossen sei.

50      Schließlich geht aus Anlage 14 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwar hervor, dass die beiden Hauptaktionäre von Ortis jeweils 43,8880 % des Kapitals der Gesellschaft halten, Ortis hat jedoch keine Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Aktionäre gemacht, anhand derer beurteilt werden könnte, ob sie die erforderlichen finanziellen Maßnahmen ergreifen könnten, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abzuwenden, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat. Wie sich aber aus der in den Rn. 42 bis 44 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, benötigt das für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Gericht solche Informationen, um das Insolvenzrisiko dieses Unternehmens beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall erscheinen sie umso wichtiger, als Ortis, wie insbesondere aus Rn. 35 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hervorgeht, seit zwei Generationen im Besitz derselben Familie ist, was die Annahme nahelegt, dass diese Familie ein besonderes Interesse am Fortbestand dieses Unternehmens hat.

51      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt somit, dass Ortis nicht hinreichend belegt hat, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht vermieden werden könnte, bevor der Gerichtshof über das Rechtsmittel entscheidet, und somit nicht nachgewiesen hat, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden finanziellen Schaden zu erleiden.

52      Drittens ist, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Schaden eintritt, auch zu berücksichtigen, dass dieses Unternehmen auf dem Lebensmittelmarkt tätig ist, der, wie die Kommission hervorhebt, streng reglementiert ist (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 108).

53      Der Gerichtshof hat entschieden, dass es in einem stark reglementierten Markt, in dem die zuständigen Behörden aus nicht immer vorhersehbaren Gründen schnell eingreifen können, wenn Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen, Sache der betroffenen Unternehmen ist, sich vor den Konsequenzen solcher Eingriffe durch eine geeignete Politik zu schützen, um nicht selbst den daraus entstehenden Schaden tragen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 109, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], EU:C:2016:462, Rn. 29).

54      Im vorliegenden Fall gelangte die EFSA in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 zur wissenschaftlichen Grundlage der Behauptung einer gesundheitsfördernden Wirkung von HAD und der Verbesserung der Darmfunktion zu der Einschätzung, dass diese Stoffe in Lebensmitteln die Darmfunktion verbessern könnten, riet jedoch aufgrund etwaiger Sicherheitsprobleme wie der Gefahr eines Elektrolytungleichgewichts, Darmfunktionsstörungen und Abführmittelabhängigkeit von einer längeren Einnahme und dem Verzehr in großen Mengen ab. Darüber hinaus und vor allem stellte diese Behörde in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 22. November 2017, die sich mit der Bewertung der Sicherheit der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln befasste, fest, dass HAD, u. a. Aloe-Emodin und Emodin, genotoxisch und karzinogen seien, und war nicht in der Lage, eine für die menschliche Gesundheit unbedenkliche Tagesdosis zu empfehlen.

55      Vor diesem Hintergrund konnte Ortis, zumindest spätestens seit dieser letzten, am 23. Januar 2018 veröffentlichten Stellungnahme, vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Kommission aller Wahrscheinlichkeit nach beschließen würde, die Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln durch ihre Aufnahme in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1925/2006 zu verbieten.

56      Was das etwaige Vorhandensein solcher Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln mit Rhabarber (Rheum palmatum L und Rheum officinale Baillon) betrifft, so wird im elften Erwägungsgrund der Verordnung 2021/468 auf die diesbezüglich weiterhin bestehende „wissenschaftliche Unsicherheit“ hingewiesen, so dass Zubereitungen aus Rheum palmatum L und Rheum officinale Baillon nicht verboten, sondern in Anhang III Teil C der Verordnung Nr. 1925/2006 aufgenommen wurden, um von der Union geprüft zu werden. Aufgrund dieser Informationen konnte Ortis jedoch auch vernünftigerweise das Risiko des Vorhandenseins von Aloe-Emodin und Emodin in aus diesen Zubereitungen hergestellten Produkten abschätzen.

57      In jedem Fall war sich Ortis seit dem von ihr für das Produkt „Frutta & Fibre Classico“ angeforderten Prüfbericht vom 18. Mai 2021, der in Rn. 35 des vorliegenden Beschlusses erwähnt wird und das Vorhandensein von Aloe-Emodin und Emodin aufgedeckt hat, dessen bewusst, dass die Konformität der Produkte dieser Reihe mit der Verordnung Nr. 1925/2006 fraglich war. Aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geht auch hervor, dass dieses Unternehmen in dem Geschäftsbericht des Geschäftsführers von Ortis für das Geschäftsjahr 2023, der in Anlage 35 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu finden ist und in dem das Unternehmen mitteilt, dass es einem „unsicheren regulatorischen Umfeld“ ausgesetzt sei, da einer der Hauptbestandteile einer der Produktreihen „durch eine im März 2021 veröffentlichte europäische Verordnung unter Beobachtung gestellt worden ist und dessen Verwendung langfristig eingeschränkt oder sogar verboten werden könnte“, die Kenntnis dieses Problems einräumt.

58      Was die von Ortis zur Absicherung dieses Risikos getroffenen Maßnahmen angeht, macht sie in Rn. 67 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, dass sie seit dem Jahr 2020 an der Forschung und Entwicklung eines Ersatzprodukts arbeite. In diesem Zusammenhang verweist sie jedoch auf einen in Anlage 48 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz enthaltenen Nachtrag zu einer Vereinbarung über eine technologische Innovationspartnerschaft zwischen der Wallonischen Region, Universitäten und Unternehmen, der keine ausdrücklichen Hinweise darauf enthält, dass sich dieses Unternehmen aktiv an der Suche nach einem solchen Produkt beteiligt hätte.

59      Darüber hinaus macht Ortis geltend, dass die Entdeckung eines Extraktionsverfahrens, mit dem Aloe-Emodin und Emodin aus einem aus Rhabarberextrakt hergestellten Produkt entfernt werden könnten, in Anbetracht eines von der Kommission ausgearbeiteten Entwurfs zur Änderung der Verordnung Nr. 1925/2006 – enthalten in Anlage 51 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz –, mit dem Rhabarber Rheum palmatum L, Rheum officinale Baillon und ihre HAD-haltigen Hybride in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1925/2006 aufgenommen werden sollten, vergeblich sein könne. Es ist jedoch festzustellen, dass eine solche Entscheidung, sollte sie getroffen werden, Teil der regulatorischen Entwicklungen wäre, die das Unternehmen gemäß der in Rn. 53 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ebenfalls durch eine geeignete Unternehmenspolitik antizipieren muss. Diese Entwicklung wäre im Übrigen seit der Aufnahme der Zubereitungen aus den Wurzeln oder Rhizomen von Rheum palmatum L, Rheum officinale Baillon und ihren HAD-haltigen Hybriden in Anhang III Teil C der Verordnung Nr. 1925/2006 durch die Verordnung 2021/468 als bei verständiger Betrachtung vorhersehbar anzusehen.

60      Schließlich verweist Ortis in den Rn. 71 und 72 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Dauer des Zulassungsverfahrens für ein Humanarzneimittel und auf die Tatsache, dass ein solches Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden dürfte, ohne jedoch näher zu erläutern, warum ein Nahrungsergänzungsmittel, das sie anstelle der Produkte der Reihe „Fruits & Fibres“ vertreiben würde, einer solchen Einstufung unterliegen sollte.

61      Es ist somit festzustellen, dass Ortis nicht nachgewiesen hat, dass sie geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um sich gegen das Risiko eines Verbots des Vertriebs dieser Produkte aufgrund des Vorhandenseins von Aloe-Emodin und Emodin zu schützen, wie beispielsweise eine Diversifizierung ihres Angebots, um ihre angebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von diesen Produkten zu verringern, oder die aktive Suche nach Lösungen, um das Risiko einer Nichtkonformität mit den europäischen Vorschriften zu vermeiden.

62      Ortis muss folglich den Schaden tragen, der ihr aufgrund von Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 entstanden sein soll, ungeachtet dessen, dass dieser Schaden möglicherweise schwer und nicht wiedergutzumachen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], EU:C:2016:462, Rn. 44).

63      Da somit auch die Voraussetzung der Dringlichkeit in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erster und zweiter Eintrag der Verordnung 2021/468 und damit in Bezug auf alle streitigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt ist, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen eines fumus boni iuris geprüft und folglich ohne dass eine Abwägung der vorliegenden Interessen vorgenommen werden müsste.

 Kosten

64      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Urteil oder Beschluss entschieden.

Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften



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