Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
18. November 2025(* )
„ Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Zulassung des Rechtsmittels “
In der Rechtssache C‑411/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Juni 2025,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája, D. Hanf und D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Versiontech Inc. mit Sitz in Brooklyn (Vereinigte Staaten),
Klägerin im ersten Rechtszug,
Verizon Trademark Services LLC mit Sitz in Washington DC (Vereinigte Staaten),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2025, Versiontech/EUIPO – Verizon Trademark Services (VersionTech) (T‑242/24, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:422), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2024 (Sache R 31/2023‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Verizon Trademark Services LLC und Versiontech Inc. aufgehoben hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen des Rechtsmittelführers
6 Zur Stützung seines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels trägt das EUIPO vor, dass der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend gemacht werde, eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe.
7 Als Erstes beanstandet das EUIPO, das Gericht habe in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erfüllt seien. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdekammer zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Stellung genommen habe, obwohl die Beschwerdekammer, wie sich aus den Rn. 22 und 60 des angefochtenen Urteils ergebe, diesen Aspekt ausschließlich im Hinblick auf die Wahrnehmung des deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union geprüft habe, ohne eine Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil dieser Verkehrskreise vorzunehmen.
8 Als Zweites macht das EUIPO geltend, dass das Gericht folglich in Rn. 70 des angefochtenen Urteils seine Abänderungsbefugnis in Verkennung von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ausgeübt habe. Da nämlich keine tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die Verwechslungsgefahr für den nicht deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise dargetan worden seien, habe das Gericht nicht entscheiden können, dass die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sei, festzustellen, dass zwischen den betreffenden Marken in der Union keine Verwechslungsgefahr bestehe.
9 Zwar sei es zulässig, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise als nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu stützen, doch gelte dies nicht für die Würdigung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils in Bezug auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr, da eine solche Würdigung den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise der Union erfordere. In diesem Zusammenhang verweist das EUIPO auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2008, Armacell/HABM (C‑514/06 P, EU:C:2008:511, Rn. 54 bis 57), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2023, Quantic Dream/EUIPO – Quentia (Q) (T‑458/21, EU:T:2023:671, Rn. 73). Durch die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Marke VersionTech ohne die Feststellung, dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Marke mit der älteren Unionsmarke VERIZON im gesamten Schutzgebiet der zuletzt genannten Marke erwiesenermaßen ausgeschlossen sei, werde der älteren Marke der Schutz durch die Verordnung Nr. 207/2009 entzogen.
10 Selbst wenn die Würdigung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils dahin zu verstehen sei, dass das Gericht implizit, jedoch zwangsläufig auch die Wahrnehmung des nicht deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt habe, führe die Abänderung der streitigen Entscheidung durch das angefochtene Urteil dazu, dass die streitige Entscheidung auf der Grundlage einer Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage in Bezug auf eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für den nicht deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ersetzt werde, obwohl die Beschwerdekammer eine solche Würdigung noch nicht vorgenommen habe.
11 Die Abänderungsbefugnis dürfe nicht darauf hinauslaufen, dass das Gericht erstmals Tatsachen oder Beweise würdige, die die Beschwerdekammer noch nicht geprüft habe (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2025:33, Rn. 70), und erst recht nicht zur Abänderung einer Entscheidung der Beschwerdekammer führen, die keine Prüfung solcher Tatsachen oder Beweise enthalte, wie im vorliegenden Fall der Tatsachen und Beweise, die die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen nicht deutschsprachigen Verkehrskreise der Union beträfen.
12 Darüber hinaus macht das EUIPO zum einen geltend, dass das angefochtene Urteil eines seiner rechtlich geschützten Interessen beeinträchtige, da das Gericht durch die Abänderung der streitigen Entscheidung die ausschließliche und besondere Zuständigkeit der Beschwerdekammer, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Bezug auf ihre Feststellung einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für den nicht deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu überprüfen, verkenne und ihr diese Zuständigkeit definitiv entziehe. Zum anderen beeinträchtige das angefochtene Urteil auch den wirksamen und besonderen gerichtlichen Schutz, den das Markenrecht der Streithelferin im ersten Rechtszug gewähre, da der Streithelferin durch die Abänderung der streitigen Entscheidung die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung durch die Beschwerdekammer genommen werde.
13 Was die Bedeutung der mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Frage im Sinne von Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffe, weist das EUIPO zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Beschluss vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 24 bis 39), festgestellt habe, dass die Bestimmung des Umfangs und der Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eine Frage sei, die über die Tragweite des angefochtenen Urteils und letztlich des Rechtsmittels hinausgehe, da sie „eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage“ aufwerfe.
14 Erstens betreffe das Rechtsmittel eine horizontale Frage verfahrensrechtlicher Natur, die für sämtliche Fälle relevant sei, in denen Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO in Marken- und Geschmacksmustersachen vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft würden.
15 Zweitens sei die Frage verfassungsrechtlicher Natur. Das Gericht sei nämlich in der Ausübung der ihm zugewiesenen Zuständigkeiten gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV rechtlich dazu gehalten, nach Maßgabe der ihm durch Art. 263 AEUV und Art. 72 der Verordnung 2017/1001 zugewiesenen Befugnisse zu handeln.
16 Drittens betreffe die Frage die spezifische Rolle der unabhängigen Beschwerdekammern innerhalb des Systems eines umfassenden, wirksamen und mehrstufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des EUIPO.
17 Viertens sei die Frage von struktureller Bedeutung für das spezifische System des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des EUIPO. Zum einen habe nämlich das Gericht durch die Überschreitung seiner Abänderungsbefugnis die ausschließliche originäre Zuständigkeit der Beschwerdekammern des EUIPO für die Überprüfung der Entscheidungen des EUIPO verletzt. Zum anderen verkürze diese Befugnisüberschreitung den Rechtsschutz der von den Entscheidungen des EUIPO betroffenen Personen, da ihnen eine spezifische Überprüfungsinstanz genommen werde.
18 Fünftens berge der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil die Gefahr von Rechtsunsicherheit, da das Urteil ungeachtet der jüngsten und ausdrücklichen Klarstellung durch den Gerichtshof in den Rn. 70 und 71 des Urteils vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2025:33), ergangen sei. Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass der zwingende institutionelle Rahmen der Abänderungsbefugnis gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 offensichtlich verkannt werde, wenn die Abänderungsbefugnis dazu führe, dass das Gericht Tatsachen oder Beweise erstmals würdige, die die Beschwerdekammer noch nicht geprüft habe.
19 Sechstens sei die aufgeworfene Frage bedeutsam für den Rechtsschutz gegen Entscheidungen anderer Agenturen der Union, für die der Unionsgesetzgeber im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV zwingend eine spezifische, umfassende und vorgeschaltete Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdekammer vorgesehen habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 14).
21 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 15).
22 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau erstens darlegen, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe nennen, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 16).
23 Gemäß dem Grundsatz, dass die Beweislast dem Urheber eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels obliegt, muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, die über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgehen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 17).
24 Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16, und vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/22 P, EU:C:2025:313, Rn. 18).
25 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels genau und klar den einzigen Rechtsmittelgrund nennt, der mit dem Rechtsmittel geltend gemacht wird und sich auf einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 stützt.
26 Insbesondere nennt das EUIPO in seinem Zulassungsantrag sowohl die von ihm beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Bestimmungen des Unionsrechts, gegen die verstoßen worden sein soll, sowie den Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll.
27 Wie in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, wirft das EUIPO dem Gericht nämlich zum einen vor, in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis des Gerichts zur Abänderung der streitigen Entscheidung gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorlägen, da die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Stellung genommen habe, obwohl sie, wie sich aus den Rn. 22 und 60 des angefochtenen Urteils ergebe, diesen Aspekt ausschließlich im Hinblick auf die Wahrnehmung des deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise der Union geprüft habe, ohne eine Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage in Bezug auf den nicht deutschsprachigen Teil dieser Verkehrskreise vorzunehmen.
28 Zum anderen beanstandet das EUIPO, wie in den Rn. 8 bis 11 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, dass das Gericht die streitige Entscheidung somit in Verkennung von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 abgeändert habe.
29 Da die betreffenden Parteien keine tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die Verwechslungsgefahr für den nicht deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union dargetan hätten, habe das Gericht nicht entscheiden können, dass die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sei, das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken festzustellen.
30 Darüber hinaus weist das EUIPO unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2008, Armacell/HABM (C‑514/06 P, EU:C:2008:511, Rn. 54 bis 57), darauf hin, dass es zwar zulässig sei, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise als nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union zu stützen, dies jedoch nicht für die Würdigung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils in Bezug auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr gelte, da eine solche Würdigung den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr für die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise der Union erfordere.
31 Als Zweites benennt das EUIPO die mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund aufgeworfene Frage, die im Wesentlichen darin besteht, den Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung der dem Gericht durch Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 eingeräumten Abänderungsbefugnis zu bestimmen, und es macht zu Recht geltend, dass diese Frage über den vorliegenden Fall hinausgeht und die Bestimmung der Zuständigkeit des Unionsgerichts und der Intensität der von ihm ausgeübten Kontrolle betrifft.
32 Als Drittes legt das EUIPO hinreichend konkret dar, warum es die in seinem Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts für bedeutsam hält.
33 Erstens betont das EUIPO nämlich den horizontalen Charakter der verfahrensrechtlichen Frage, ob das Gericht seine Befugnis zur Abänderung von Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 überschritten hat, sowie die Bedeutung dieser Frage für alle Rechtssachen, die die vom Unionsgericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer über die Eintragung von Unionsmarken und ‑geschmacksmustern betreffen.
34 Zweitens weist es zu Recht darauf hin, dass die Frage der Zuweisung von Zuständigkeiten eine bedeutsame Frage konstitutioneller Natur ist, da das Gericht gehalten ist, nach Maßgabe der ihm zugewiesenen Befugnisse zu handeln.
35 Drittens trägt es vor, dass der Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang der dem Gericht eingeräumten Abänderungsbefugnis besondere Bedeutung zukomme, da sich die Überschreitung dieser Befugnis auf die ausschließliche Zuständigkeit der Beschwerdekammern, auf den Rechtsschutz der von den Entscheidungen des EUIPO betroffenen Individuen und allgemein auf den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auswirke.
36 Der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil berge die Gefahr von Rechtsunsicherheit, denn er verkenne die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie den Rn. 70 und 71 des Urteils vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2025:33), zu entnehmen sei.
37 Viertens sei die Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang der Abänderungsbefugnis des Gerichts eine bedeutsame Frage, da sie nicht auf das Recht des geistigen Eigentums beschränkt sei, sondern auch Entscheidungen anderer Agenturen der Union betreffen könne, die der Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch den Unionsrichter unterlägen.
38 In Anbetracht des Vorbringens des EUIPO ist im vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargetan, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.
39 Nach alledem ist das Rechtsmittel zuzulassen.
Kosten
40 Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.
41 Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
42 Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zugelassen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften