Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 3. Juli 2025(1 )
Rechtssache C ‑366/24
Amazon EU Sàrl
gegen
Ministre de la Culture,
Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Warenverkehr – Schutz oder Förderung der kulturellen Vielfalt – Dienstleistung der Lieferung von Büchern nach Hause – Nationale Regelung, die für eine solche Lieferung eine Mindestgebühr vorsieht – Richtlinie 2006/123/EG “
I. Einleitung
1. Die französische Literaturlandschaft ist seit langem von Schutzmaßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes geprägt, und die Preisregulierung stellt zu diesem Zweck seit dem im Jahr 1981 erlassenen „Lang-Gesetz“(2 ) eine tragende Säule dar. Dieses Gesetz führte einen einheitlichen Buchpreis ein, um einen fairen Zugang zu Literatur im ganzen Land zu gewährleisten, und förderte damit ein dezentralisiertes Netz von Buchhandlungen und die verlegerische Vielfalt angesichts der Uniformierung des Marktes. Fast 40 Jahre später erweitert das sogenannte „Darcos“-Gesetz von 2021 diese Schutzvorrichtung auf das digitale Zeitalter, indem es eine Mindestgebühr von 3 Euro auf die Lieferung von Online-Buchbestellungen unter 35 Euro vorschreibt und damit direkt auf die Strategien großer E‑Commerce-Unternehmen abzielt, die die Versandkosten vollständig übernehmen.
2. Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) will feststellen, ob es möglich ist, einerseits das Unionsrecht, das auf dem Grundsatz eines Binnenmarkts mit freiem Verkehr von Waren und Produktionsfaktoren beruht, und andererseits eine nationale Kulturpolitik miteinander in Einklang zu bringen, die durch Preisfestsetzung unabhängige Buchhandlungen schützen, den Verlagspluralismus aufrechterhalten und den Status des Buches als „nicht marktgängiges Gut“, das zum nationalen Erbe gehört, bekräftigen will.
3. Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache liegt darin, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur nach den Bestimmungen des Unionsrechts fragt, anhand derer es die fragliche Regelung zu prüfen hat, ohne in der Sache zu fragen, ob die fragliche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
4. Im vorliegenden Fall geht es potenziell um die Richtlinien 2000/31/EG(3 ) und 2006/123/EG(4 ) sowie um die Grundfreiheiten des AEUV, genauer gesagt um den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV und den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2000/31
5. In den Erwägungsgründen 18 und 21 der Richtlinie 2000/31 heißt es:
„(18) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfasst. …
…
(21) Eine künftige … Harmonisierung [auf Unionsebene] auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft und künftige Rechtsvorschriften, die auf einzelstaatlicher Ebene in Einklang mit dem [Union]srecht erlassen werden, bleiben vom Geltungsbereich des koordinierten Bereichs unberührt. Der koordinierte Bereich umfasst nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten, beispielsweise Online‑Informationsdienste, Online-Werbung, Online-Verkauf und Online-Vertragsabschluss; er betrifft keine rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich Waren, beispielsweise Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten oder Haftung für Waren, und auch keine Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Lieferung oder Beförderung von Waren, einschließlich der Lieferung von Humanarzneimitteln. …“
6. Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) Abs. 6 der Richtlinie sieht vor, dass „Maßnahmen auf [Unions‑] oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des [Union]srechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, … von dieser Richtlinie unberührt [bleiben].“
7. In Art. 2 Buchst. h der Richtlinie heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
h) „koordinierter Bereich“: die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
…
ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie
– Anforderungen betreffend die Waren als solche;
– Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;
– Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“
8. Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie sieht vor:
„(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
…
(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:
– Schutz der öffentlichen Ordnung …,
– Schutz der öffentlichen Gesundheit,
– Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
– Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;
…
b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen …,
– den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich,
– die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
…“
2. Richtlinie 2006/123
9. In den Erwägungsgründen 11, 33, 40, 76 und 83 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
„(11) Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [Union]srecht treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern; dies gilt auch für deren Finanzierung. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Grundregeln und Prinzipien für die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung anzuwenden. …
…
(33) Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen einen weiten Bereich von Tätigkeiten, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, … Die von dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen umfassen ferner Dienstleistungen, die sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher angeboten werden, wie … Handel … Hierbei handelt es sich … auch um Leistungen, die im Fernabsatz, beispielsweise über das Internet, erbracht werden können.
…
(40) Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf den sich einige Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen[,] … umfasst … zumindest folgende Gründe: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit …; kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere im Hinblick auf soziale, kulturelle, religiöse und philosophische Werte der Gesellschaft; die Notwendigkeit, ein hohes Bildungsniveau zu gewährleisten; Wahrung der Pressevielfalt und Förderung der Nationalsprache; Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes …
…
(76) Diese Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Artikel [34 bis 36 AEUV] über den freien Warenverkehr. Bei den nach den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit unzulässigen Beschränkungen handelt es sich um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten und nicht um Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen.
…
(83) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Abweichungen von den Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit nur in den Bereichen zulässig sind, für die Ausnahmeregelungen gelten. …“
10. In Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 bis 6 der Richtlinie heißt es:
„(1) Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.
(2) Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.
(3) Diese Richtlinie betrifft weder die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen noch von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen, die unter die … Wettbewerbsvorschriften [der Union] fallen.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem [Union]srecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften überstaatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Maßnahmen, die auf [Unions‑] oder nationaler Ebene im Einklang mit dem [Union]srecht ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht unter Umgehung der Vorschriften dieser Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit dadurch einschränken, dass sie Strafrechtsbestimmungen anwenden, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen.
(6) Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht …, [das] von den Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des [Union]srechts angewandt [wird]. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit.“
11. In Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie heißt es:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
…
d) Verkehrsdienstleistungen …, die in den Anwendungsbereich von [Titel VI des dritten Teils des AEU-Vertrags] fallen;
…“
12. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sieht u. a. vor, dass, wenn Bestimmungen der Richtlinie einer Bestimmung eines anderen [Union]srechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, die Bestimmung des anderen [Union]srechtsakts Vorrang hat und auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung findet.
13. In Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 wird der Begriff „Dienstleistung“ als „jede von Artikel [57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“, definiert.
14. Art. 15 Abs. 2 und 3 in Kapitel III („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) der Richtlinie sieht vor:
„(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:
…
g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;
…
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:
…
b) Erforderlichkeit: Die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
…“
15. Art. 16 in Kapitel IV („Freier Dienstleistungsverkehr“) der Richtlinie lautet wie folgt:
„(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:
a) Nichtdiskriminierung: Die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder, – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;
b) Erforderlichkeit: Die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;
c) Verhältnismäßigkeit: Die Anforderung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
…
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem [Union]srecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.“
B. Französisches Recht
1. Gesetz von 1981
16. Art. 1 Abs. 1 und 4 des Gesetzes von 1981 lautet wie folgt:
„Jede natürliche oder juristische Person, die Bücher verlegt oder einführt, ist verpflichtet, für die von ihr verlegten oder eingeführten Bücher einen Endverkaufspreis festzusetzen.
…
Einzelhändler müssen einen effektiven Endverkaufspreis erheben, der zwischen 95 % und 100 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preises liegt. Wenn das Buch an den Käufer versandt und nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt wird, ist der Verkaufspreis der vom Verleger oder Importeur festgesetzte Preis. Die Dienstleistung der Lieferung des Buches darf unter keinen Umständen, weder direkt noch indirekt, vom Einzelhändler kostenlos angeboten werden, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt. Sie muss unter Einhaltung einer Mindestgebühr in Rechnung gestellt werden, die durch Verordnung der für Kultur und für Wirtschaft zuständigen Minister auf Vorschlag der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation, Post und Pressevertrieb festgelegt wird. Diese Verordnung berücksichtigt die von den Postdienstleistern auf dem Markt für den Bucheinzelhandel angebotenen Tarife und die Notwendigkeit, in Frankreich ein dichtes Netz von Einzelhändlern aufrechtzuerhalten.“
2. Verordnung vom 4 . April 2023
17. In Art. 1 des Arrêté du 4 avril 2023 relatif au montant minimal de tarification du service de livraison du livre(5 ) (Verordnung vom 4. April 2023 über die Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern) heißt es:
„Die Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern, die in Artikel 1 [des Gesetzes von 1981] genannt wird, ist festgelegt auf
– 3 Euro einschließlich Steuern für jede Bestellung, die ein oder mehrere Bücher mit einem Kaufwert an neuen Büchern von weniger als 35 Euro einschließlich Steuern umfasst;
– mehr als 0 Euro einschließlich Steuern für jede Bestellung, die ein oder mehrere neue Bücher mit einem Kaufwert an neuen Büchern von mindestens 35 Euro einschließlich Steuern umfasst.
Die so festgelegte Mindestgebühr gilt für die Dienstleistung der Lieferung einer Bestellung unabhängig von der Anzahl der Pakete, aus denen die Bestellung besteht.
Die Dienstleistung der Lieferung wird vom Käufer gleichzeitig mit der Bezahlung der Bestellung bezahlt.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18. Die Amazon EU Sàrl (im Folgenden: Amazon), eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, reichte beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung vom 4. April 2023 ein.
19. Zur Begründung ihrer Klage macht Amazon geltend, dass die Auferlegung einer Mindestgebühr für Einzelhändler für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, in Höhe eines durch die Verordnung vom 4. April 2023 festgelegten Mindestbetrags in erster Linie gegen die Richtlinie 2000/31 und hilfsweise gegen die Richtlinie 2006/123 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße, wobei sie darauf hinweist, dass ein Großteil der von ihr in Frankreich verkauften Bücher von Lagern in einem anderen Mitgliedstaat aus geliefert werde.
20. Erstens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes von 1981 ausschließlich die Dienstleistung der Lieferung von Büchern regele. Unter Berücksichtigung von Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Ker-Optika(6 ) falle das durch diese Bestimmung eingeführte Erfordernis daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
21. Zweitens macht nach Ansicht von Amazon Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes von 1981 die freie Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von einem Erfordernis abhängig, das mit den in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 festgelegten Bedingungen unvereinbar sei. Das Ministère de la Culture (Kulturministerium, Frankreich) ist der Ansicht, dass Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Erhaltung der verlegerischen und folglich der kulturellen Vielfalt eingeführt worden sei und daher gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sei. Hilfsweise bringt es vor, dass die Wahrung der kulturellen Vielfalt einen Grund darstelle, mit dem die streitige Maßnahme gerechtfertigt werden könne.
22. Drittens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Auslegung des Kulturministeriums gefolgt wird, ob die Beurteilung einer Regelung anhand der Richtlinie 2006/123 ihre Prüfung anhand des Primärrechts ausschließt.
23. Viertens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass eine solche Prüfung anhand des Primärrechts vorzunehmen ist, ob eine nationale Maßnahme, die eine Mindestgebühr für die Lieferung einer Ware nach Hause festlegt, als eine Verkaufsmodalität dieser Ware anzusehen und folglich im Hinblick auf den in Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr zu beurteilen ist, oder ob sie, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Tätigkeit des Online-Verkaufs dieser Ware bzw. des Umstands, dass die Lieferleistung einen anderen Charakter hat als die Leistung des Verkaufs der Ware, im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr zu beurteilen ist.
24. Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass er eine nationale Maßnahme, die zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt eine Regelung über die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats trifft, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, oder ist er in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Erhaltung oder Förderung der kulturellen Vielfalt eine Ausnahme von dem Verbot rechtfertigen kann, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer einer durch eine solche nationale Regelung eingeführten Anforderung zu unterwerfen?
2. Schließt die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den Zielen der Richtlinie 2006/123/EG die Prüfung der fraglichen nationalen Regelung anhand des Primärrechts der Europäischen Union aus?
3. Für den Fall, dass die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme, die zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt erlassen wurde, mit den durch die Art. 34 und 56 AEUV garantierten Freiheiten zu beurteilen ist: Ist davon auszugehen, eine nationale Maßnahme, die eine Mindestgebühr für die Lieferung einer Ware nach Hause festlegt, eine Verkaufsmodalität dieser Ware betrifft und folglich allein im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu beurteilen ist, oder ist diese Regelung allein im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Tätigkeit des Online-Verkaufs dieser Ware oder des Umstands, dass die Lieferleistung einen anderen Charakter hat als die Leistung des Verkaufs der Ware?
IV. Würdigung
25. Zunächst ist hervorzuheben, dass die vorliegenden Vorlagefragen alle darauf abzielen, das hier anwendbare Unionsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 anwendbar sind, mit seiner zweiten Frage, ob für den Fall, dass die Richtlinie 2006/123 anwendbar ist, eine Prüfung nach dem Primärrecht vorgenommen werden kann, und mit seiner dritten Frage, ob die fragliche Regelung eine Beschränkung im Sinne von Art. 34 oder 56 AEUV darstellt. Hingegen fragt es nicht nach einer möglichen Rechtfertigung einer etwaigen Beschränkung.
A. Vorbemerkungen
1. I m Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung
26. Soweit sich das vorlegende Gericht auf den Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt bezieht, sind das erklärte Ziel der streitigen Maßnahme und der Mechanismus, den sie zur Erreichung dieses Ziels einführt, zu prüfen. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung verpflichtet Einzelhändler, Käufern für die Lieferung von Büchern, die nicht im Bucheinzelhandel abgeholt, sondern nach Hause geliefert werden, Mindestgebühren in Rechnung zu stellen.
27. Das erklärte Ziel dieser Regelung ist es, die in Frankreich ansässigen Bucheinzelhändler zu schützen. In diesem Zusammenhang erklärt die französische Regierung, dass der Buchmarkt in Frankreich Gegenstand einer Kulturpolitik sei, die „darauf abzielt, das Buch als Kulturgut vor den negativen Auswirkungen zu schützen, die sich aus einem Preiswettbewerb ergeben können“. Vor diesem Hintergrund sieht das Gesetz von 1981 einen allgemeinen Preisfestsetzungsmechanismus vor, demzufolge Verleger und Buchimporteure verpflichtet sind, einen Endverkaufspreis festzulegen, an den sich die Einzelhändler vorbehaltlich eines Preisnachlasses von maximal 5 % halten müssen.
28. Obwohl dieser allgemeine Preisfestsetzungsmechanismus nicht zum Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge gehört, kann man darauf hinweisen, dass diese Kulturpolitik nach Ansicht ihrer Befürworter die Vitalität und Pluralität des Verlagswesens sicherstellt und ein dichtes und vielfältiges Netz der Verbreitung und des Vertriebs von Büchern im gesamten Staatsgebiet aufrechterhält.
29. Im Übrigen stelle ich fest, dass der Gerichtshof bereits zu den Einzelhandelspreisen von Büchern in Frankreich sowie in Österreich befragt wurde und zu dem Schluss kam, dass solche Regelungen nicht mit den Bestimmungen des Binnenmarktes und insbesondere dem freien Warenverkehr unvereinbar sind(7 ).
30. Der Aufschwung des Internetverkaufs hat nicht nur die Gewohnheiten der Kunden, sondern nach Ansicht der französischen Regierung auch das durch das Gesetz von 1981 geschaffene Gleichgewicht grundlegend verändert. Er hat auch einen neuen Wettbewerbsfaktor hervorgebracht: die Lieferkosten. Tatsächlich boten einige große Online-Plattformen die kostenlose Lieferung von Büchern an, und zwar nach Ansicht der französischen Regierung auf Kosten anderer Einzelhändler. Um dieses Ungleichgewicht zwischen den Marktteilnehmern zu beheben, wurde das Gesetz dahin geändert, dass für den Versand eine Mindestgebühr in Rechnung gestellt werden muss, die mindestens 3 Euro beträgt, und dass eine quasi kostenlose Lieferung erst ab einem Einkaufswert von 35 Euro möglich ist.
31. Die betreffende Regelung zielt also ausdrücklich auf den Verkauf von Büchern über das Internet ab, was mich zur Prüfung der Richtlinie 2000/31 bringt.
2. Richtlinie 2000/31
32. Zunächst ist zu prüfen, ob die fraglichen nationalen Bestimmungen in den koordinierten Bereich der Richtlinie 2000/31 fallen. Wenn dies der Fall ist und sich die fraglichen nationalen Bestimmungen als mit den Bestimmungen dieser Richtlinie unvereinbar erweisen, dann hätten sie Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123.
33. Hierzu sind Amazon und die Kommission der Ansicht, dass die fraglichen Vorschriften in den koordinierten Bereich der Richtlinie 2000/31 fielen.
34. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Der „koordinierte Bereich“ wird in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert als die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
35. Die Richtlinie 2000/31 beruht daher auf einer „Herkunftsland“-Logik(8 ). Die Zugangs- und Ausübungsanforderungen werden praktisch ausnahmslos vom Herkunftsmitgliedstaat aufgestellt.
36. Gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 sind jedoch Anforderungen betreffend die Waren als solche und betreffend die Lieferung von Waren vom koordinierten Bereich ausgeschlossen.
37. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Maßnahme in Bezug auf die Festlegung einer Gebühr für eine Lieferung, die keine spezifische Anforderung an die Art und Weise der Lieferung einer Ware stellt, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme, eine Anforderung betreffend die Lieferung von Waren darstellt.
38. Nach Ansicht von Amazon und der Kommission ist dies nicht der Fall. Sie bringen vor, dass sich die fragliche Regelung mit dem Preis von Online-Transaktionen befasse und nicht die konkreten Bedingungen für die Lieferung eines Buches als solche betreffe. Nach Ansicht von Amazon zielt die Regelung nicht auf Lieferdienstanbieter ab und betreffe keine Unternehmen, die (nur) auf Liefertätigkeiten spezialisiert seien. Dies veranlasst Amazon und die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass es sich nicht um eine Anforderung betreffend die Lieferung von Waren im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31handele.
39. Ich bin von diesem Vorbringen nicht überzeugt.
40. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nationale Vorschriften über den Vertrieb von Kontaktlinsen zwar in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 fallen, soweit sie den Vorgang des Verkaufs dieser Linsen über das Internet betreffen, dies jedoch nicht für nationale Vorschriften über die Lieferung der Linsen gilt(9 ). Die hier in Frage stehenden Vorschriften bezwecken und bewirken, dass die Lieferung von Büchern nach Hause geregelt wird. Vor diesem Hintergrund kann ich mich der Argumentation von Amazon und der Kommission nicht anschließen, dass die Lieferung eines Buches im Wesentlichen eine untrennbare Nebenbedingung des Online-Verkaufs sei(10 ).
41. Es ist zwar richtig, dass der Verbraucher, wenn er ein Buch online kauft, aus seiner Sicht einen einzigen Vorgang durchführt. Dennoch handelt es sich rechtlich und faktisch um zwei Vorgänge, nämlich den Verkauf eines Buches und die anschließende Lieferung.
42. Darüber hinaus kann man nicht von einem „untrennbaren Vorgang“ sprechen, da sich die betreffende Regelung nur auf Hauslieferungen bezieht. Die Preisanforderungen für die Lieferung gelten nämlich unabhängig davon, ob das Buch im Internet gekauft wird oder nicht: Sobald eine Lieferung an die Haustür erfolgt, fällt eine Gebühr an. Bei Bestellungen, die über das Internet getätigt und in einem Geschäft abgeholt werden, besteht hingegen keine Verpflichtung zur Erhebung von Liefergebühren.
43. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die fragliche Regelung nicht unter den koordinierten Bereich nach Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 fällt und daher Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht anwendbar ist, was bedeutet, dass auf Amazon nicht die vom Herkunftsland festgelegte Regelung über die Lieferkosten anwendbar ist.
B. Erste und zweite Vorlagefrage: Richtlinie 2006/123
44. Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er eine nationale Maßnahme, die eine Mindestgebühr für die Haustürlieferung einer Bestellung, die ein oder mehrere Bücher umfasst, festlegt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt; zweitens, falls diese Frage verneint wird, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Förderung der kulturellen Vielfalt in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie eine solche Maßnahme rechtfertigen könnte, und drittens, im Wesentlichen, falls die genannte Richtlinie anwendbar ist, ob die fragliche Regelung anhand des Primärrechts der Union geprüft werden kann.
1. Besondere Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123
45. Findet die Richtlinie 2006/123 auf eine Tätigkeit Anwendung, ist der betreffende Mitgliedstaat unter anderem verpflichtet, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen. Hierzu sieht Art. 16 der Richtlinie vor, dass Beschränkungen nur zulässig sind, wenn sie durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Neben dieser allgemeinen Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe weiterer, näher bezeichneter Verpflichtungen einhalten.
46. Diese Verpflichtungen beinhalten unter anderem die Verwaltungsvereinfachung(11 ) durch die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner(12 ) und die Ermöglichung der elektronischen Verfahrensabwicklung(13 ), Verpflichtungen zur Unterstützung der Dienstleistungsempfänger(14 ) und zur Sicherstellung, dass die Dienstleistungserbringer den Empfängern eine Reihe von Informationen zur Verfügung stellen(15 ), sowie die Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten(16 ).
47. Den Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 zu unterliegen, hat daher greifbare Folgen für die Mitgliedstaaten.
2. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123
48. Art. 1 der Richtlinie 2006/123, der mit „Gegenstand“ überschrieben ist, sieht in Abs. 1 vor, dass die Richtlinie „allgemeine Bestimmungen [enthält], die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen“.
49. Der Artikel legt dann in den Abs. 2 bis 6(17 ) fest, welche Bereiche die Richtlinie 2006/123 „nicht betrifft“ und „nicht berührt“, und insbesondere in Abs. 4, dass sie „nicht die Maßnahmen [berührt], die auf [Unions‑] oder nationaler Ebene im Einklang mit dem [Union]srecht ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern.“(18 )
50. Im Gegensatz dazu sieht Art. 2 der Richtlinie 2006/123 mit der Überschrift „Anwendungsbereich“ in Abs. 1 vor, dass die Richtlinie für Dienstleistungen gilt, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, und in Abs. 2 eine Reihe von Ausnahmen von diesem Grundsatz. Er stellt klar, dass die Richtlinie auf eine Reihe von „Tätigkeiten“ „keine Anwendung“ findet.
51. Beim Lesen der Art. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 stellt sich mir folgende Frage: Warum widmet die Richtlinie ihrem Gegenstand und ihrem Anwendungsbereich zwei Artikel, die intuitiv als ein und dasselbe aufzufassen zu sein scheinen? Und wie lässt sich der unterschiedliche Wortlaut der einzelnen Absätze erklären?
52. Zum Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 und insbesondere zu den Worten „berührt nicht“ ist anzumerken, dass diese Formulierung zumindest unglücklich ist, wenn man bedenkt, dass rechtliche Bestimmungen nicht beschreibend, sondern vorschreibend sein sollten. Vorschreibend ist eine Bestimmung, die vorsieht, dass ein Rechtsakt auf bestimmte Rechtsgebiete anwendbar ist oder nicht. In diesem Sinne ist Art. 2 der Richtlinie eindeutig: Die Richtlinie gilt nicht für mehrere klar definierte Rechtsbereiche. Dies kann man von Art. 1 Abs. 4 der genannten Richtlinie, der Gegenstand der Prüfung ist, nicht behaupten. Durch die Verwendung des beschreibenden Begriffs „berührt nicht“ wird der Leser im Unklaren gelassen. Warum „berührt nicht“? Weil die Bestimmung diese Behauptung aufstellt? All dies könnte darauf hindeuten, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie rechtliche Verbindlichkeit zu verleihen. Er hielt es lediglich für angebracht, klarzustellen, dass die Richtlinie 2006/123 seiner Ansicht nach nicht die in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie genannten Bereiche berührt, d. h. den Schutz oder die Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt oder des Medienpluralismus.
53. Ich muss zugeben, dass es verlockend wäre, die Bestimmung in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 als nicht rechtsverbindlich zu betrachten und sie als lediglich beschreibende und narrative Norm anzusehen(19 ), die für die Zwecke der rechtlichen Prüfung außer Acht gelassen werden kann.
54. Die Konsequenz einer solchen Argumentation wäre, dass die fragliche Regelung anhand der Richtlinie 2006/123 beurteilt werden könnte. Dies würde insbesondere bedeuten, dass Art. 16 der Richtlinie anwendbar wäre und die Regelung nicht gerechtfertigt werden könnte, da der Schutz der sprachlichen Vielfalt nicht zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die in dieser Bestimmung aufgezählt sind.
55. Dennoch kommt ein solcher Ansatz aus den folgenden Gründen nicht in Betracht.
56. Meiner Ansicht nach ist es schwer vorstellbar, dass eine Bestimmung in einem Rechtsakt völlig ohne Rechtswirkung ist. Meiner Ansicht nach muss jeder Absatz von Art. 1 der Richtlinie 2006/123 sorgfältig geprüft und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Maßnahmen ausgelegt werden, auch wenn, wie ich im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge darlegen werde, keine der möglichen Auslegungen von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie wirklich zufrieden stellend ist.
57. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass jede wörtliche und semantische Auslegung, die darauf abzielt, einen Unterschied zwischen den betreffenden Begriffen herzustellen(20 ), zum Scheitern verurteilt ist, da ein solcher Unterschied in einigen Sprachfassungen der Richtlinie 2006/123 nicht existiert(21 ). Da i) alle Amtssprachen der Union authentische Redaktionssprachen sind, so dass ii) allen Sprachfassungen eines Unionsakts grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen ist(22 ), iii) die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift somit einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen erfordert(23 ) und iv) verschiedene Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden müssen(24 ), schlage ich dem Gerichtshof vor, nicht nach einem Unterschied zwischen den (auf Französisch) in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 verwendeten Ausdrücken „ne porte pas atteinte“, „n’affecte pas“ und „ne s’applique pas“ zu suchen.
58. Ich werde mich nun der Systematik und der Struktur der Richtlinie 2006/123 zuwenden, um nach einer Antwort auf die gestellte Frage zu suchen.
59. Erstens muss man sich vor Augen halten, dass das Ziel der Richtlinie 2006/123 das gleiche ist, das auch mit den Grundfreiheiten des AEUV verfolgt wird, nämlich die Beseitigung von Beschränkungen des freien Verkehrs. In diesem Zusammenhang ist offenkundig, dass die Grundfreiheiten aufgrund ihres Querschnittscharakters jede denkbare Materie berühren können. Hätte sich der Unionsgesetzgeber auf den Hinweis beschränkt, dass die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit die kulturelle Vielfalt „unberührt“ lassen, wäre dies eine logische Unmöglichkeit. Dies deutet darauf hin, dass er beabsichtigte, Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 rechtliche Bedeutung zu verleihen.
60. Zweitens darf nicht übersehen werden, dass der AEUV einerseits und die Richtlinie 2006/123 andererseits unterschiedliche Methoden anwenden, um das gemeinsame Ziel der Beseitigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu erreichen(25 ). Der AEU‑Vertrag zielt zunächst auf „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union“(26 ). Er verfolgt eine „negative Integration“, indem er Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen verbietet(27 ). Die Richtlinie 2006/123 hingegen legt den Schwerpunkt auf Dienstleistungstätigkeiten und zielt speziell auf diese. Als sekundärer Rechtsakt kann sie mit einem höheren Detaillierungsgrad auf Probleme eingehen, die sich Dienstleistungserbringern stellen, wenn sie auf Beschränkungen stoßen. Aus diesem Grund ist sie auf die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern ausgerichtet und ihre gesamte Struktur ist auf Dienstleistungstätigkeiten ausgerichtet(28 ). Es ist daher auch logisch, dass sich Art. 2 der Richtlinie 2006/123, in dem der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird, auf Dienstleistungstätigkeiten bezieht.
61. Aber was ist mit Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zum Schutz oder zur Förderung der sprachlichen Vielfalt ergriffen werden und die per definitionem einen breiteren Anwendungsbereich als Tätigkeiten haben? Was ist mit den Bereichen, die der Gesetzgeber vielleicht von der Richtlinie hätte ausschließen wollen? Mein Verständnis der in Art. 2 der Richtlinie 2006/123 genannten Maßnahmen ist, dass der Unionsgesetzgeber sie nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen, sondern darauf hinweisen wollte, dass die Richtlinie im Licht dieser Maßnahmen auszulegen ist, was unter anderem bedeutet, dass solche Maßnahmen zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dienen können.
62. In Anbetracht dieser Feststellung ist nun zu prüfen, wie bestimmt wird, dass eine Regelung unter den Schutz der kulturellen Vielfalt fällt.
63. Es reicht nicht aus, dass ein Mitgliedstaat einfach nur geltend macht, dass eine Regelung unter den Schutz der kulturellen Vielfalt falle, da die Mitgliedstaaten nach einem solchen Ansatz bestimmte Aspekte des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/123 einseitig festlegen könnten.
64. Ein Mitgliedstaat muss daher eine nationale Regelung zur Förderung der sprachlichen Vielfalt in gleicher Weise rechtfertigen wie eine Beschränkung, indem er den Nachweis erbringt, dass die Regelung verhältnismäßig ist, d. h., dass sie geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und dafür erforderlich ist.
65. Da Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 den Anwendungsbereich der Richtlinie nicht definiert, ist davon auszugehen, dass er in Wirklichkeit ein Mittel zur Rechtfertigung einer Beschränkung darstellt, nämlich zum Schutz der kulturellen Vielfalt(29 ). Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass eine solche Lösung im Wesentlichen darauf hinausläuft, zusätzlich zu den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 genannten Gründen einen weiteren zwingenden Grund des Allgemeininteresses zuzulassen. Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung von Art. 1 Abs. 4 in die Richtlinie 2006/123 am Ende des Gesetzgebungsverfahrens sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Vielfalt ergreifen kann.
66. Daraus folgt meiner Meinung nach, dass eine nationale Maßnahme zur Förderung der kulturellen Vielfalt unter die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 fällt und potenziell gerechtfertigt sein kann, wenn sie die „klassischen“ Bedingungen nach Art. 16 der Richtlinie wie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
67. Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestgebühr für die Haustürlieferung einer Bestellung, die ein oder mehrere Bücher umfasst, festlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gerechtfertigt sein kann, wenn die in Art. 16 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
68. Was die Frage betrifft, ob das Primärrecht im Falle der Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/123 Anwendung findet, so ergibt sich die Antwort aus der ständigen Rechtsprechung: Sobald wir uns im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 befinden, besteht kein Anlass, auf Art. 49 oder 56 AEUV oder andere Grundfreiheiten des Binnenmarkts Bezug zu nehmen.
C. Dritte Vorlagefrage
69. Angesichts der Antwort, die ich für die erste und zweite Vorlagefrage vorschlage, ist die dritte Vorlagefrage hypothetisch. Ich werde sie dennoch für den Fall prüfen, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass das Primärrecht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
70. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Maßnahme, die eine Mindestgebühr für die Lieferung von Büchern nach Hause festlegt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV oder Art. 56 AEUV darstellt.
71. Das vorlegende Gericht scheint also nur feststellen zu wollen, ob Art. 34 AEUV oder Art. 56 AEUV anwendbar sind, ohne jedoch nach Hinweisen auf eine mögliche Rechtfertigung der fraglichen Regelung zu suchen.
72. Es steht fest, dass die fragliche Regelung Bücher als Waren ebenso wie ihre Lieferung als Dienstleistung betrifft. Wenn Fälle sowohl Waren als auch Dienstleistungen betreffen, prüft der Gerichtshof üblicherweise eine einzige Freiheit anhand des so genannten „Schwerpunktkriteriums“(30 ). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt erklärt, dass er eine nationale Maßnahme, wenn sie sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Falles die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann(31 ). In diesem Rahmen neigt der Gerichtshof dazu, Fälle mit Bezug zum Einzelhandel unter dem Aspekt des freien Warenverkehrs zu prüfen(32 ). Der Gerichtshof stellt jedoch nicht in Abrede, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit aus Sicht der Grundfreiheiten viele Facetten aufweist, selbst wenn er einen Sachverhalt nur im Hinblick auf eine einzige Freiheit geprüft hat.
73. So hat der Gerichtshof in dem Fall, der dem Urteil Burmanjer u. a. zugrunde lag(33 ), festgestellt, dass nicht auszuschließen ist, dass mit dem Verkauf einer Ware etwa eine Tätigkeit einhergeht, die Aspekte einer „Dienstleistung“ aufweist. Dennoch konnte dieser Umstand für sich allein nicht ausreichen, um einen wirtschaftlichen Vorgang wie den ambulanten Verkauf als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 56 AEUV einzustufen. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, ob diese Leistung gegenüber den Bezügen zum freien Warenverkehr einen völlig zweitrangigen Aspekt darstellt oder nicht(34 ).
74. Was die Prüfung einer Situation nur im Hinblick auf eine einzige Freiheit betrifft, so habe ich in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen X und Visser(35 ) die Logik des sogenannten „Schwerpunktkriteriums“ herangezogen: In einer Situation, in der der Gerichtshof nur das Primärrecht auslegen soll, konzentriert er sich natürlich auf die vorrangige Grundfreiheit. Warum sollte er dieselbe Prüfung im Hinblick auf eine andere Freiheit durchführen, nur um zum selben Ergebnis zu gelangen? Alle Grundfreiheiten haben schließlich das gleiche Ziel: die Beseitigung von Handelsbeschränkungen im Binnenmarkt. Ob eine bestimmte Situation von, sagen wir, nur Art. 49 AEUV, nur Art. 34 AEUV, den Art. 34 und 56 AEUV oder nur von Art. 56 AEUV abgedeckt wird, ist in den allermeisten Fällen nicht von großer Bedeutung.
75. In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bin ich der Ansicht, dass die relevante Grundfreiheit der in Art. 34 AEUV verankerte freie Warenverkehr ist.
76. Die Regelung bezweckt und bewirkt nämlich, die Tätigkeit des Online-Buchhandels zu regeln, und zielt darauf ab, den Preis einer Online-Buchbestellung zu erhöhen. Es ist also der Gesamtpreis eines Buches, d. h. einer Ware, der durch diese Regelung erhöht wird.
77. Was insbesondere den Verkauf von Arzneimitteln(36 ), Kontaktlinsen(37 ) oder Bildträgern(38 ) betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Maßnahme, die eine Modalität betrifft, die durch den Verkauf von Waren über das Internet und die Lieferung dieser Waren an die Wohnung des Verbrauchers gekennzeichnet ist, nur anhand der Vorschriften über den freien Warenverkehr und somit anhand der Art. 34 und 36 AEUV zu prüfen ist.
78. Dies gilt meines Erachtens auch für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung. Auch wenn diese ausdrücklich den Preis betrifft, den der Käufer für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern zahlt, regelt sie keinesfalls die Bedingungen der mit den Erbringern dieser Dienstleistung geschlossenen Verträge oder den Preis, den diese für diese Dienstleistung zu berechnen haben. Die fragliche Regelung zielt also nicht auf diese Dienstleister, sondern auf die Verkäufer der Bücher ab.
79. Diese Regelung muss daher im Lichte der Art. 34 und 36 AEUV geprüft werden.
80. Um jeden möglichen Zweifel auszuräumen, den das vorlegende Gericht insoweit haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Regelung keine „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils Keck(39 ) darstellt.
81. Es ist allgemein bekannt, dass der Gerichtshof den Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nie positiv definiert hat(40 ) und diesen Begriff restriktiv auslegt.
82. Den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl zu diesem Punkt folgend(41 ), entschied der Gerichtshof, dass „der Begriff ‚Verkaufsmodalitäten‘ …nur nationale Regelungen … [betreffend die] … Art und Weise, in der Waren vermarktet werden können, [umfasst]; … [und] nicht auf Regelungen ausgedehnt werden [kann], die die Art und Weise betreffen, in der Waren befördert werden“(42 ).
83. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einschränkung des Fernabsatzes per definitionem eher geeignet ist, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen als inländische Wirtschaftsteilnehmer(43 ) und dass daher der Marktzugang für erstere behindert wird(44 ).
84. Daher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die fragliche Regelung keine Verkaufsmodalität darstellt, die dazu führen würde, dass sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fällt.
V. Ergebnis
85. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) vorgelegten Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 4 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
sind dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die eine Mindestgebühr für die Haustürlieferung einer Bestellung, die ein oder mehrere Bücher umfasst, festlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gerechtfertigt sein kann, wenn die in Art. 16 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.